RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlI413 2231972-3 Spruch, I413 2231972-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses füe subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid gemäß § 88 Abs 2a FPG ab. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 11.11.2024 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In dieser wird der Sachverhalt dargelegt und ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorliege, die Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen den Haftvollzuges im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der diagnostizierten Epilepsie erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei als Terrorist verurteilt worden, wenn auch als untergeordneter Terrorist, er habe an einer Demonstration teilgenommen, was im türkischen Unrechtsstaat genügt habe ", um einen Riesenterroristen aufzupflanzen, ihn als solchen hin zu stellen." Es habe von vornherein die Absicht des Richters bestanden, den Beschwerdeführer wegen seiner schweren Krankheit einen subsidiären Schutz zuzusprechen, weshalb dieser auf weitere Erhebungen hätte verzichten können. Dass er das türkische Strafurteil eigenständig hätte beurteilen müssen, sei "vergessen" worden. Originell sei auch die Begründung, dass der Beschwerdeführer den subsidiären Schutz nicht wegen zu befürchtender Verfolgungshandlungen, sondern doch durch den drohenden Haftvollzug im Falle der Rückkehr erteilt worden sei. Die wiederholte Überprüfung des § 88 Abs2a FPG habe das Ergebnis gebracht, dass es eine solche Bedingung, dass die Erteilung eines Fremdenpasses nicht gegenüber verurteilten Straftätern erfolgen könne, sei ein reiner Wunsch der Behörde und gäbe es nicht. Man möge sich vielmehr mit der traurigen türkischen Wirklichkeit beschäftigen, dass die Türkei kein Rechtsstaat sei, sondern auf dem Weg in eine grausame Diktatur, wo man Menschen als Terroristen vor Gericht ziehen könne, die völlig unschuldig seien, beispielsweise seien insgesamt fast 150.000 Menschen in der Türkei wegen Beleidigung Erdogans angeklagt; die Türkei lasse mehr als 100 Personen im Ausland entführen und es wäre besser, das LIB gut zu verarbeiten, um mitzubekommen, welche politischen Gefahren für Gegner, Feinde Erdogans, drohten. Einzigartig sei auch die Feststellung der Behörde, "der Behörde sei nicht bekannt; dass gleichsam jedem türkischen Staatsbürger; welcher eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung aufweise; die Ausstellung eines Reisedokuments verwehrt würde:" Der Entscheidung des BVwG sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl bestehe. Die Türkei sei also ein Land, wo der Staat einem zur Fahndung ausgeschriebenen Türken sogar einen Reisepass ausstelle. Die Schlussfolgerung der Behörde entbehre einer tragfähigen Begründung, die Behörde habe Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers ignoriert, sei nicht auf hier relevante Themenkreise eingegangen und würden die entsprechenden konkreten Feststellungen hiezu fehlen, dann müsse die Beweiswürdigung unschlüssig bleiben. Es mangle der Entscheidung an einer sachlich fundierten Grundlage, weswegen keine richtige Beurteilung gezogen werden konnte. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 11.11.2024 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In dieser wird der Sachverhalt dargelegt und ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorliege, die Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen den Haftvollzuges im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der diagnostizierten Epilepsie erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei als Terrorist verurteilt worden, wenn auch als untergeordneter Terrorist, er habe an einer Demonstration teilgenommen, was im türkischen Unrechtsstaat genügt habe ", um einen Riesenterroristen aufzupflanzen, ihn als solchen hin zu stellen." Es habe von vornherein die Absicht des Richters bestanden, den Beschwerdeführer wegen seiner schweren Krankheit einen subsidiären Schutz zuzusprechen, weshalb dieser auf weitere Erhebungen hätte verzichten können. Dass er das türkische Strafurteil eigenständig hätte beurteilen müssen, sei "vergessen" worden. Originell sei auch die Begründung, dass der Beschwerdeführer den subsidiären Schutz nicht wegen zu befürchtender Verfolgungshandlungen, sondern doch durch den drohenden Haftvollzug im Falle der Rückkehr erteilt worden sei. Die wiederholte Überprüfung des Paragraph 88, Abs2a FPG habe das Ergebnis gebracht, dass es eine solche Bedingung, dass die Erteilung eines Fremdenpasses nicht gegenüber verurteilten Straftätern erfolgen könne, sei ein reiner Wunsch der Behörde und gäbe es nicht. Man möge sich vielmehr mit der traurigen türkischen Wirklichkeit beschäftigen, dass die Türkei kein Rechtsstaat sei, sondern auf dem Weg in eine grausame Diktatur, wo man Menschen als Terroristen vor Gericht ziehen könne, die völlig unschuldig seien, beispielsweise seien insgesamt fast 150.000 Menschen in der Türkei wegen Beleidigung Erdogans angeklagt; die Türkei lasse mehr als 100 Personen im Ausland entführen und es wäre besser, das LIB gut zu verarbeiten, um mitzubekommen, welche politischen Gefahren für Gegner, Feinde Erdogans, drohten. Einzigartig sei auch die Feststellung der Behörde, "der Behörde sei nicht bekannt; dass gleichsam jedem türkischen Staatsbürger; welcher eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung aufweise; die Ausstellung eines Reisedokuments verwehrt würde:" Der Entscheidung des BVwG sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl bestehe. Die Türkei sei also ein Land, wo der Staat einem zur Fahndung ausgeschriebenen Türken sogar einen Reisepass ausstelle. Die Schlussfolgerung der Behörde entbehre einer tragfähigen Begründung, die Behörde habe Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers ignoriert, sei nicht auf hier relevante Themenkreise eingegangen und würden die entsprechenden konkreten Feststellungen hiezu fehlen, dann müsse die Beweiswürdigung unschlüssig bleiben. Es mangle der Entscheidung an einer sachlich fundierten Grundlage, weswegen keine richtige Beurteilung gezogen werden konnte. Mit Schriftsatz vom 05.12.2024, eingelangt am 10.12.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 20.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter nicht teilnahm und der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt in Österreich über einen bis 27.09.2026 befristet ausgestellten Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, den er damit begründete, dass er keinen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass und auch keinen ausländischen Reisepass besitze. Ergänzend gab er an, dass er den Status des subsidiär Schutzberechtigten habe. Er machte im Antrag keine Angaben dazu, aus welchen Gründen er keinen Reisepass seines Herkunftsstaates habe und erlangen könne. Der Beschwerdeführer verfügte im Jahr 1996 über einen türkischen Reisepass, der aber nicht verlängert worden ist. Der Beschwerdeführer beantragte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich bei der diplomatischen Vertretung seines Herkunftsstaates ein Reisedokument. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Monat und fünfzehn Tagen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Ein weiteres Strafverfahren in der Türkei wegen Beschädigung von öffentlichem Eigentum, Propaganda für eine Terrorvereinigung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Verhinderung der Ausübung des Dienstes endete mit Freispruch. Wie das Berufungsverfahren ausgegangen ist, ist nicht bekannt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und dem subsidiären Schutzstatus in Österreich des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020 (L502 2231972-1/10E) sowie jenem vom 16.09.2021 (L502 2231972-2/9E). Danach steht die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments fest. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Identität mit einem türkischen Personalausweis oder einem türkischen Reisepass, Dokument Nr G07 784758, welches am 05.05.1998 vom Einwohnermeldeamt Bagcilar ausgestellt und bis 26.07.2027 gültig war, nachgewiesen hatte. Daher bestehen an seiner Identität, einschließlich der türkischen Staatsangehörigkeit, keine Zweifel. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2021 ergibt sich auch zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zukommt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zukommt (BVwG 16.09.2021, L502 2231972-2/9E). Aus dem Zentralen Fremdenregister ist auch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zuletzt am 29.10.2024 ein bis 27.09.2026 geltender, befristeter Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter ausgestellt worden ist, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Gemäß den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 verfügte der Beschwerdeführer im Jahr 1996 über einen türkischen Reisepass, der aber nicht verlängert worden sei (Protokoll vom 20.02.2025, S 5). Aus dem Zentralen Fremdenregister ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über ein am 05.05.1998 vom Einwohnermeldeamt Bagcilar ausgestelltes, seine Identität bezeugendes und bis 26.07.2027 gültiges Dokument (Personalausweis oder nationaler Reisepass) verfügte, jedoch ist nicht ersichtlich, dass es sich bei diesem Dokument um einen Reisepass handelte. Mangels eindeutiger gegenteiliger Hinweise, ist vom Zutreffen der Aussage des Beschwerdeführers betreffend seinen Reisepass auszugehen. In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die türkische Botschaft oder ein türkisches Konsulat nicht aufgesucht habe, um einen Reisepass zu beantragen (Protokoll vom 20.02.2025, S 5). Es würden Verfahren in der Türkei offen sein und "sie" (gemeint die Botschaft bzw das Konsulat) würden ihn festnehmen und in die Türkei schicken. Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er weder einen Antrag gestellt noch einen Versuch gemacht habe, einen türkischen Reisepass zu bekommen (Protokoll vom 20.02.2025, S 5). Aufgrund seiner klaren Aussagen ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich einen Versuch unternommen hat, einen türkischen Reisepass zu erhalten. Nach den Feststellungen im Erkenntnis BVwG L502 2231972-2/9E (Seite 7) wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zur genannten Freiheitsstrafe mit Urteil vom 05.062024 der
- Strafkammer in Istanbul verurteilt und mit Urteil der
- Strafkammer Bakirköy vom 04.04.2017 wegen den genannten Delikten freigesprochen. Nach den Feststellungen in diesem Erkenntnis wurde von der Oberstaatsanwaltschaft Berufung eingelegt und ist der Ausgang des Verfahrens nicht bekannt. Es besteht kein Grund an diesen Feststellungen zu zweifeln, weshalb die Feststellungen getroffen wurden.
- Rechtliche Beurteilung: Der § 88 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 68/2013, lautet:Der Paragraph 88, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013,, lautet: "
- HauptstückÖsterreichische Dokumente für Fremde"
- Hauptstück, Österreichische Dokumente für Fremde
- AbschnittFremdenpässe und KonventionsreisepässeAusstellung von Fremdenpässen
- Abschnitt, Fremdenpässe und Konventionsreisepässe, Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für ,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen; ,
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen; ,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind; ,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder ,
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend." , Zu A) Stattgabe der Beschwerde Das 2021 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die diesbezüglichen Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, sind nicht "Sache" des gegenständlichen Verfahren. Es kann – einschließlich seiner Begründung – nicht mehr in diesem Verfahren releviert werden, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen für das gegenständliche Verfahren auch nicht von Relevanz ist. Daher ist nicht zu untersuchen, ob und aus welchen Gründen subsidiärer Schutz zugesprochen wurde und ob das Risiko des Beschwerdeführers zutreffend eingeschätzt worden ist. Dem Beschwerdeführer wurde subsidiärer Schutz zugesprochen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Er verweist in der Beschwerde, welche in aller erster Linie zusammenhanglos gegen die angefochtene Entscheidung polemisiert, zwischen den Zeilen auf eine nicht näher ausgeführte Angst des Beschwerdeführers vor den türkischen Behörden hin. Explizit wird vorgebracht, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich sei, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl wegen seiner Tätigkeiten erlassen worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 sprach der Beschwerdeführer von seiner Furcht, er könne in der Botschaft verhaftet und abgeschoben werden. § 88 Abs 2a FPG ermöglicht es, Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag einen Fremdenpass auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Bestimmung ist eine Umsetzung des Art 25 Abs 2 Status-RL (EBRV 2144 BlgNR
- GP, 25), welcher vorsieht, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Im Fall L.B. gegen Litauen (EGMR 14.09.2022, Nr 38121/20, L.B. v. Lithuania) erachtete der EGMR die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an einen subsidiär Schutzberechtigen als eine Verletzung des Art 2 des
- ZPEMRK. Hierbei verwies er darauf, dass die litauische Bestimmung betreffend die Ausstellungsvoraussetzungen eines Fremdenpasses die Angst von Subsidiär Schutzberechtigten, Behörden ihres eigenen Herkunftsstaates zu kontaktieren, anerkannt hätte (Rz 94 iVm Rz 49) und dass es die litauischen Behörden auch akzeptiert hätten, dass der Antragsteller für fast 10 Jahre nicht in der Lage gewesen sei, einen Reisepass von den nationalen (dort russischen) Behörden zu erhalten (Rz 95 mit weiteren Verweisen). Die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses durch die litauischen Behörden, ohne eine Abwägung vorzunehmen und ohne sich zu vergewissern, dass eine solche Maßnahme in seiner individuellen Situation gerechtfertigt und verhältnismäßig sei sowie die formalistischen Gründe für die Ablehnung, nämlich darauf, dass der dortige Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er persönlich von Verfolgung bedroht sei, und dass er zu diesem Zeitpunkt nicht als Asylberechtigter angesehen werde, ohne dass die Lage in seinem Herkunftsland angemessen geprüft worden sei, sowie auf die angebliche Möglichkeit, einen russischen Pass zu erhalten, ohne dass geprüft worden wäre, ob diese Möglichkeit ihm angesichts seiner besonderen Umstände in der Praxis zugänglich sei (Rz 96), erachtete der EGMR als Gründe für die festsgestellte Verletzung des Art 2 des
- ZPEMRK.Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ermöglicht es, Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag einen Fremdenpass auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Bestimmung ist eine Umsetzung des Artikel 25, Absatz 2, Status-RL (EBRV 2144 BlgNR
- GP, 25), welcher vorsieht, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Im Fall L.B. gegen Litauen (EGMR 14.09.2022, Nr 38121/20, L.B. v. Lithuania) erachtete der EGMR die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an einen subsidiär Schutzberechtigen als eine Verletzung des Artikel 2, des
- ZPEMRK. Hierbei verwies er darauf, dass die litauische Bestimmung betreffend die Ausstellungsvoraussetzungen eines Fremdenpasses die Angst von Subsidiär Schutzberechtigten, Behörden ihres eigenen Herkunftsstaates zu kontaktieren, anerkannt hätte (Rz 94 in Verbindung mit Rz 49) und dass es die litauischen Behörden auch akzeptiert hätten, dass der Antragsteller für fast 10 Jahre nicht in der Lage gewesen sei, einen Reisepass von den nationalen (dort russischen) Behörden zu erhalten (Rz 95 mit weiteren Verweisen). Die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses durch die litauischen Behörden, ohne eine Abwägung vorzunehmen und ohne sich zu vergewissern, dass eine solche Maßnahme in seiner individuellen Situation gerechtfertigt und verhältnismäßig sei sowie die formalistischen Gründe für die Ablehnung, nämlich darauf, dass der dortige Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er persönlich von Verfolgung bedroht sei, und dass er zu diesem Zeitpunkt nicht als Asylberechtigter angesehen werde, ohne dass die Lage in seinem Herkunftsland angemessen geprüft worden sei, sowie auf die angebliche Möglichkeit, einen russischen Pass zu erhalten, ohne dass geprüft worden wäre, ob diese Möglichkeit ihm angesichts seiner besonderen Umstände in der Praxis zugänglich sei (Rz 96), erachtete der EGMR als Gründe für die festsgestellte Verletzung des Artikel 2, des
- ZPEMRK. In einem obiter dictum nahm der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363, zu dem darüber hinaus zum "zu Recht" erhobenen Einwand der in der "Revision – unter Hinweis auf eine dem Revisionswerber "höchstwahrscheinlich" drohende Festnahme bei persönlichem Erscheinen in der Botschaft – […] vom BVwG angenommene Zumutbarkeit des persönlichen Aufsuchens der bengalischen Botschaft" Stellung. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: "Nach den Feststellungen des BVwG, sei dem Revisionswerber deshalb subsidiärer Schutz zuerkannt worden, weil er im Falle seiner Rückkehr mit der Fortführung eines Strafverfahrens zu rechnen habe, wobei im diesbezüglichen Erkenntnis des BVwG vom
- März 2021 (siehe Seite 43 Mitte und Seite 47 oben) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch angenommen wurde, es bestehe gegen den Revisionswerber ein Haftbefehl. Angesichts dessen entbehrt die ohne Weiteres getroffene Annahme des BVwG, es sei dem Revisionswerber zumutbar, die Botschaft seines Heimatstaates persönlich aufzusuchen, einer nachvollziehbaren Begründung (siehe u.a. auch zu diesem Gesichtspunkt EGMR 14.06.2022, L.B. gg. Litauen, 38121/20, Z 94/96 iVm Z 67/68)."In einem obiter dictum nahm der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363, zu dem darüber hinaus zum "zu Recht" erhobenen Einwand der in der "Revision – unter Hinweis auf eine dem Revisionswerber "höchstwahrscheinlich" drohende Festnahme bei persönlichem Erscheinen in der Botschaft – […] vom BVwG angenommene Zumutbarkeit des persönlichen Aufsuchens der bengalischen Botschaft" Stellung. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: "Nach den Feststellungen des BVwG, sei dem Revisionswerber deshalb subsidiärer Schutz zuerkannt worden, weil er im Falle seiner Rückkehr mit der Fortführung eines Strafverfahrens zu rechnen habe, wobei im diesbezüglichen Erkenntnis des BVwG vom
- März 2021 (siehe Seite 43 Mitte und Seite 47 oben) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch angenommen wurde, es bestehe gegen den Revisionswerber ein Haftbefehl. Angesichts dessen entbehrt die ohne Weiteres getroffene Annahme des BVwG, es sei dem Revisionswerber zumutbar, die Botschaft seines Heimatstaates persönlich aufzusuchen, einer nachvollziehbaren Begründung (siehe u.a. auch zu diesem Gesichtspunkt EGMR 14.06.2022, L.B. gg. Litauen, 38121/20, Ziffer 94 /, 96, in Verbindung mit Ziffer 67 /, 68,)." Nach den Feststellungen im Erkenntnis BVwG 16.09.2021, L502 2231972-2/9E (Seite 7) wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Monat und fünfzehn Tagen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Ein weiteres Strafverfahren wegen Beschädigung von öffentlichem Eigentum, Propaganda für eine Terrorvereinigung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Verhinderung der Ausübung des Dienstes endete mit Freispruch. Wie das Berufungsverfahren ausgegangen ist, ist nicht bekannt. Angesichts dieses Umstands ist im Lichte des Urteils des EGMR 14.06.2022, 38121/20, L.B. v. Lithuania und des obiter dictums des VwGH in VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363 (Rz 12), nicht anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, dass er die türkische Botschaft zurm Zweck der Ausstellung eines Reisedokuments aufsucht. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung stehen der Ausstellung des Fremdenpasses nicht entgegen. Daher ist gemäß § 88 Abs 2a FPG dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen. Daher ist gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs 2a FPG 2005 stellt nach VwGH 21.11.2024, Ra 2024/231/0039, eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl etwa VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 stellt nach VwGH 21.11.2024, Ra 2024/231/0039, eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2231972.3.00