Obsah (11)
§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18Artikel 191Artikel 5RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlI425 2308224-1 SpruchI425 2308224-1/3E, I425 2308224-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger Gambias (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 11.01.2021 unter der Behauptung, minderjährig zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu Protokoll, bereits im Jahr 2015 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und Gambia im Februar 2015 verlassen zu haben, wobei Italien sein Zielland gewesen sei, weil er dort Fußball spielen habe wollen. Er habe sich von März 2016 bis Jänner 2021 in einem Flüchtlingslager in Italien aufgehalten und dort auch um Asyl angesucht, jedoch sei sein Antrag in sämtlichen Instanzen abgelehnt worden. Die betreffenden Dokumente habe er vernichtet, da er nicht gewollt habe, dass jemand von seinem Asylantrag in Italien erfahre und er dorthin zurück gebracht werde, er sei dort „wie ein Sklave“ behandelt worden. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Eltern Moslems seien, während er selbst zum Christentum konvertiert sei, er wisse jedoch nicht mehr wann dies gewesen sei. Als seine Eltern von seiner Konvertierung erfahren hätten sei es zum Streit gekommen und hätten diese gedroht, ihn umzubringen, deshalb sei er geflohen. Da seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) Zweifel an der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zu seiner Altersfeststellung in Auftrag gegeben, welches zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits ein Mindestalter von 21,39 Jahren hatte. Mittels Verfahrensanordnung vom 09.04.2021 wurde der Beschwerdeführer infolge dessen für volljährig erklärt. Mit Schreiben vom 07.05.2021 brachte das BFA den italienischen Behörden zur Kenntnis, dass auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gegeben sei. Der Beschwerdeführer war indessen bereits am 25.04.2021 in die Anonymität abgetaucht und hatte sich so dem Zugriff der Behörden entzogen. Am 13.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten wegen des Verdachts auf Suchtgiftkriminalität festgenommen und in der Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 10.11.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und in unmittelbarem Anschluss daran auf Grundlage einer zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien in Schubhaft genommen. Am 08.12.2021 wurde er aufgrund einer COVID-19-Erkrankung wieder aus der Schubhaft entlassen und tauchte in der Folge abermals in die Anonymität ab und entzog sich dadurch dem Zugriff der Behörden, weswegen seine Überstellung nach Italien aufgrund des Fristablaufs mit 26.10.2022 nicht effektuiert werden konnte. Am 16.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle aufgegriffen und festgenommen, jedoch am Folgetag wieder aus der Haft entlassen, im Anschluss daran tauchte er abermals in die Anonymität ab. Am 24.07.2024 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und in der Folge mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts vom 30.09.2024 u.a. wegen Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Am 05.12.2024 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er hierbei an, im Jahr 2018 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und diesen auch im Jahr 2018 verlassen zu haben. In Italien – wo er erfolglos um Asyl angesucht habe – habe er sich in der Folge von März 2018 bis Dezember 2020 aufgehalten, jedoch wolle er nicht dort hin zurück, da die Situation in Italien „genau so gefährlich wie in Gambia“ sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine „alten Asylgründe“ nach wie vor aktuell seien. Neue Gründe habe er keine, er habe diesen Asylantrag deshalb gestellt, weil er nicht abgeschoben werden wolle. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia befürchte er, mit dem Tod bestraft zu werden, da er 2017 in Gambia zum Christentum konvertiert sei und deshalb von den Behörden gesucht und verfolgt werde. Am 03.01.2025 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen zweiten Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sein Leben in Gambia in Gefahr gewesen sei, da seine Eltern etwas dagegen gehabt hätten, dass er seine Religion geändert habe. Sein Vater habe viele Male versucht, ihn umzubringen, er habe Narben am Körper. Auch in seiner Community sei er nicht sicher, da diese muslimisch sei. Hilfesuchend an die gambischen Behörden habe er sich jedoch nicht gewandt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a3 FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, 3, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.02.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten, zudem ist er gesund und erwerbsfähig. Er spricht Mandinka sowie Englisch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus der Kleinstadt XXXX in der XXXX , Distrikt XXXX , im Westen Gambias, wo er geboren und aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Lagerarbeiter bestritten. Die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX.Der Beschwerdeführer stammt aus der Kleinstadt römisch 40 in der römisch 40 , Distrikt römisch 40 , im Westen Gambias, wo er geboren und aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Lagerarbeiter bestritten. Die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hält sich seit (spätestens) 11.01.2021 in Österreich auf, während er zuvor schlepperunterstützt nach Italien gelangt war und dort erfolglos Asyl beantragt hatte. Er entzog sich mehrfach dem Zugriff der österreichischen Behörden, indem er in die Anonymität abtauchte, weswegen auch seine Rücküberstellung nach Italien vor dem Fristablauf mit 26.10.2022 nicht effektuiert werden konnte. Seine einzige Wohnsitzmeldung außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren war von 22.04.2021 bis 26.04.2021 in einer Unterkunft der BBU GmbH. Von 13.09.2021 bis 10.11.2021 befand er sich in einer Justizanstalt in Untersuchungshaft, von 10.11.2021 bis 08.12.2021 in einem Polizeianhaltezentrum in Schubhaft, sowie nunmehr wiederum laufend seit 24.07.2024 in einer Justizanstalt zunächst in Untersuchung- sowie mittlerweile in Strafhaft. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er hat bislang weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Außerdem ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal rechtskräftig von einem österreichischen Straflandesgericht verurteilt:
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.11.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.11.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins,, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.09.2024, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie wegen Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit im Hinblick auf seine vorangegangene Verurteilung zur Zl. XXXX auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.09.2024, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit im Hinblick auf seine vorangegangene Verurteilung zur Zl. römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Gambia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner christlichen Konfession bzw. einer Konvertierung vom Islam zum Christentum ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Gambia einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten (ÖB 19.4.2023). Dieser ist gleichzeitig Regierungschef. Die Nationalversammlung umfasst 58 Sitze (53 gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Im Dezember 2021 gewann Adama Barrow mit rund 53 % der Stimmen eine zweite Amtszeit in einem Kandidatenfeld von sechs Kandidaten (FH 2023). Insgesamt gibt es 22 registrierte politische Parteien. Stärkste Oppositionspartei ist die „United Democratic Party“ (UDP) mit Parteichef und mutmaßlichem Präsidentschaftskandidaten Ousainou Darboe, der bei der Wahl mit 28 % den zweiten Platz belegte. Ex-Präsident Jammeh ist im Exil in Äquatorial-Guinea weiterhin Oberhaupt der Partei „Alliance for Patriotic Reorientation and Construction“ (APRC). Barrow trat im Jänner 2022 seine zweite Amtszeit als Präsident an (FH 2023). Weiterhin wurden die Parlamentswahlen vom April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) eine Mehrheit der Sitze gewann, von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen dieser Wahlen gehörten die niedrige Wahlbeteiligung und eine gewisse Verwirrung im Vorfeld der Wahl über die Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
- Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze (FH 2023). Die am
- Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch Präsident Barrow unmittelbar nach seiner Amtsübernahme rückgängig gemacht (ÖB 19.4.2023). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ (TRR) eingerichtet, welche an der Aufklärung der verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 12.1.2022). Die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission nahm Zeugenaussagen zu Missbräuchen aus der Jammeh-Ära entgegen und gab Empfehlungen ab, wie die mutmaßlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Beobachter hielten Kommission für unabhängig und effizient (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 erklärte sich die Regierung bereit, die meisten Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der TRR-Kommission umzusetzen (AI 28.3.2023). Dazu gehörte auch die strafrechtliche Verfolgung des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh wegen Menschenrechtsverletzungen während seiner 22-jährigen Amtszeit (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Die am
- Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch Präsident Barrow unmittelbar nach seiner Amtsübernahme rückgängig gemacht (ÖB 19.4.2023). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ (TRR) eingerichtet, welche an der Aufklärung der verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 12.1.2022). Die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission nahm Zeugenaussagen zu Missbräuchen aus der Jammeh-Ära entgegen und gab Empfehlungen ab, wie die mutmaßlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Beobachter hielten Kommission für unabhängig und effizient (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 erklärte sich die Regierung bereit, die meisten Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der TRR-Kommission umzusetzen (AI 28.3.2023). Dazu gehörte auch die strafrechtliche Verfolgung des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh wegen Menschenrechtsverletzungen während seiner 22-jährigen Amtszeit (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Ende Dezember 2022 verhaftete die Regierung mehrere Militärangehörige sowie eine Zivilperson, und richtete wegen eines fehlgeschlagenen Putschversuches eine Untersuchungskommission ein (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Ende Dezember 2022 verhaftete die Regierung mehrere Militärangehörige sowie eine Zivilperson, und richtete wegen eines fehlgeschlagenen Putschversuches eine Untersuchungskommission ein (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report Gambia 2022, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/gambia-2022, Zugriff 10.11.2023 - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 Sicherheitslage Es bestehen anhaltende Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit transnationalen Akteuren in Gambia. Dazu gehört der immer noch schwelende Konflikt in der benachbarten Casamance. Erst im November 2020 soll die wichtigste Rebellengruppe, der Casamance (MFDC) Gambia mit einem Angriff gedroht haben, falls das Land die Bemühungen Senegals in der Region unterstützen würde (BS 2022). Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage hat die Kriminalität zugenommen. Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub, aber auch gewalttätige Überfälle sind keine Seltenheit (BMEIA 24.7.2023). Aber auch die grenzüberschreitende Kriminalität stellt ein Problem dar. In den letzten Jahren kam es in Gambia zu mehreren erheblichen Drogenbeschlagnahmungen (BS 2022). Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vgl. BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vgl. AA 18.9.2023).Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vergleiche BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vergleiche AA 18.9.2023). So kam es am 12.9.2023 zu einem Attentat auf Polizeibeamte durch zwei UDP-Mitglieder; die Regierung stufte diesen Angriff, bei dem zwei Polizisten getötet und ein weiterer schwer verletzt wurden, als Terroranschlag ein. Der mutmaßliche Hauptverdächtige habe inzwischen gestanden, ein vormaliges Mitglied der senegalesischen Bewegung demokratischer Kräfte in Casamance (MFDC) zu sein (BAMF 25.9.2023). Die Mitglieder griffen die Beamten tödlich an, sodass der Angriff durch die Regierung als Terroranschlag eingestuft wurde (Garda 25.4.2022). Es wird von zunehmenden bewaffneten Raubüberfällen, Banditentum und Morden berichtet (BS 2022). Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage sind Kleinkriminalität, aber auch gewalttätige Überfälle in Gambia keine Seltenheit mehr. Es finden außerdem häufig Demonstrationen zu verschiedenen lokalen und nationalen politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Themen statt (Garda 25.4.2022). Es gibt Berichte über übermäßige Gewaltanwendung der Polizei gegen Demonstranten (BS 2022). Während die meisten dieser Versammlungen friedlich verlaufen, kam es zwischenzeitlich zu polizeilichem Einsatz durch ungenehmigte Fortsetzung von Protesten (FH 2023). Zwar sind erhebliche Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie zu verzeichnen, doch wächst die Unzufriedenheit über die Unfähigkeit der Regierung, die Sicherheit aufrechtzuerhalten (GOCI 2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.9.2023): Gambia: Reise und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/gambiasicherheit/213624#content_1, Zugriff 3.11.2023AMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW_39%2C_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.7.2023): Gambia, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia, Zugriff 3.11.2023 - BS - Bertelsmann Stuftung
(2022): BTI Gambia Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/GMB#pos3, Zugriff 13.11.2023 - FD - France Diplomatie [France] (15.10.2023): Gambia, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/gambie/#securite, Zugriff 3.11.2023 - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - Garda - Garda World (25.4.2022): Gambia Country Report https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/gambia?origin=de_riskalert, Zugriff 13.11.2023 - GOCI - Global Organized Crime Index
(2023): Gambia country Profile, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_gambia_2023.pdf, Zugriff 3.11.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung Gambias sieht eine unabhängige Justiz vor (ÖB 19.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Barrow hat Schritte zur Verbesserung des Justizwesens unternommen, das unter Jammeh durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt war (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Seit dem Machtwechsel haben die Gerichte eine stärkere Unabhängigkeit bewiesen. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt. Der Rückstau bei Gerichtsverfahren ist trotz Maßnahmen der Regierung in diesem Bereich weiterhin groß und das Justizsystem weiterhin durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt (AA 12.1.2022; vgl. FH 2023).Die Verfassung Gambias sieht eine unabhängige Justiz vor (ÖB 19.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Barrow hat Schritte zur Verbesserung des Justizwesens unternommen, das unter Jammeh durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt war (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Seit dem Machtwechsel haben die Gerichte eine stärkere Unabhängigkeit bewiesen. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt. Der Rückstau bei Gerichtsverfahren ist trotz Maßnahmen der Regierung in diesem Bereich weiterhin groß und das Justizsystem weiterhin durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt (AA 12.1.2022; vergleiche FH 2023). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 19.4.2023; vgl. AA 12.1.2022). Beamte informieren die Angeklagten nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau von Fällen behindert das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren (USDOS 20.3.2023).Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 19.4.2023; vergleiche AA 12.1.2022). Beamte informieren die Angeklagten nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau von Fällen behindert das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren (USDOS 20.3.2023). Der Oberste Gerichtshof verhandelt Zivil- und Menschenrechtsfälle, einschließlich Berufungen von Gewohnheits- und Scharia-Gerichten (islamische Gerichte). Einzelpersonen können sich bei Menschenrechtsverletzungen auch an das Büro des Ombudsmanns wenden, das solche Fälle untersucht und Abhilfemaßnahmen zur gerichtlichen Prüfung empfiehlt. Ferner können Einzelpersonen und Organisationen gegen ablehnende nationale Entscheidungen bei regionalen Menschenrechtsgremien Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023). Mit dem Legal Aid Act 2008 wurde der Zugang zur Justiz und zur Rechtshilfe für sozial benachteiligte Gruppen erweitert. Wurde bis dahin Rechtshilfe nur in Fällen mit Aussicht auf Todesstrafe bzw. lebenslänglich gewährt, kann nun auch um Rechtshilfe in Straf- oder Zivilrechtsangelegenheiten angesucht werden, sofern der Angeklagte weniger als den „festgesetzten Mindestlohn“ verdient (ÖB 19.4.2023). Obwohl die Dominanz der Exekutive nach wie vor ein Problem darstellt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Regierungszweigen bewiesen (FH 2023). Im November 2022 erklärte der Justizminister, dass die Regierung Gespräche mit der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS aufgenommen habe, um ein hybrides Gericht einzurichten, das die unter Yahya Jammeh begangenen völkerrechtlichen Verbrechen strafrechtlich verfolgen soll (FH 2023). Bereits im Mai 2018 hatte eine verfassungsgebende Kommission ihre Arbeit an einem neuen Verfassungsentwurf aufgenommen, welcher die Verfassung von 1997 ablösen und mit seinen zahlreichen Reformen eine neue demokratische Ära in Gambia einleiten sollte. Im September 2020 wurde der Entwurf von der Nationalversammlung abgelehnt. So ging Gambia im Dezember 2021 mit der alten Verfassung in die Präsidentschaftswahl. Ein neuer Entwurf ist bislang nicht in Arbeit (AA 12.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Sicherheitsbehörden Die gambische Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Die gambische Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin
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der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht (ÖB 19.4.2023). Die Gambia Armed Forces (GAF) unterstützen die zivilen Behörden in Notfällen und bei Naturkatastrophen und sind dem Verteidigungsminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Die Gambia Armed Forces (GAF) unterstützen die zivilen Behörden in Notfällen und bei Naturkatastrophen und sind dem Verteidigungsminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Hauptaufgabe der Gambian National Army (GNA) ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit. Es gibt formell keine Luftstreitkräfte und die Marinekräfte sind überschaubar (ÖB 19.4.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Allgemein verbieten die Verfassung und das Gesetz Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte wie Gefängnisdienste, die Polizei und das Militärs Zivilisten menschenunwürdig behandelten (USDOS 20.03.2023). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Folter und andere unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe sind mittlerweile nach geltendem Recht und der Verfassung verboten (AA 12.1.2022). Zu den Ämtern, die mit der Untersuchung von Missständen beauftragt wurden, gehörten die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), das Büro des Ombudsmanns und die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission (TRRC) (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch hat die Regierung diesbezügliche Verfehlungen weder glaubwürdig untersucht noch verfolgt. Obwohl die Regierung einige Schritte unternommen hat, um gegen Missbrauch oder Korruption vorzugehen (USDOS 20.3.2023), wurde bisher nur vereinzelt gegen Korruption vorgegangen (ÖB 19.4.2023). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und es herrscht nach wie vor eine Korruptionskultur unter den Regierungsbeamten, einschließlich ehemaliger Beamter der Regierung Jammeh, die immer noch in Regierungspositionen tätig sind. Korruption auf kleiner Ebene ist weiterhin die Norm, da Bürger oft Schmiergelder zahlen müssen, um bürokratische Hürden zu überwinden oder Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten. Korruption bei der Polizei ist ebenfalls ein alltägliches Problem, da Beamte routinemäßig Fahrer anhalten und Verstöße fälschen oder Geld verlangen (USDOS 20.3.2023). Außerdem sind, laut einer Diagnose des Internationalen Währungsfonds (IWF), staatliche Verfahren anfällig für Korruption und uneinheitliche Entscheidungen, da die Voraussetzungen für die Ausübung von Befugnissen nicht klar definiert sind (IMF 26.1.2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können. Es gibt weitverbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2023). Die Mehrheit der Befragten Menschen in Gambias sind der Meinung, dass die Regierung nicht genug tut, um Korruption zu bekämpfen. Zudem, gibt es bisher keine klare Antikorruptionspolitik (ÖB 19.4.2023). Dies ist auch sichtbar auf dem "Transparency International Corruption Perceptions Index" aus dem Jahr 2022, in dem sich Gambia gegenüber den Vorjahren verschlechtert hat und nun 34 von 100 Punkten erhält (TI 31.1.2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Die Wahrnehmung in der Bevölkerung spricht laut Umfrage des AfroBaromenter 2021 für eine wachsende Korruption und ein Scheitern der Antikorruptionspolitik der Regierung (ÖB 19.4.2023)Die Mehrheit der Befragten Menschen in Gambias sind der Meinung, dass die Regierung nicht genug tut, um Korruption zu bekämpfen. Zudem, gibt es bisher keine klare Antikorruptionspolitik (ÖB 19.4.2023). Dies ist auch sichtbar auf dem "Transparency International Corruption Perceptions Index" aus dem Jahr 2022, in dem sich Gambia gegenüber den Vorjahren verschlechtert hat und nun 34 von 100 Punkten erhält (TI 31.1.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Die Wahrnehmung in der Bevölkerung spricht laut Umfrage des AfroBaromenter 2021 für eine wachsende Korruption und ein Scheitern der Antikorruptionspolitik der Regierung (ÖB 19.4.2023) Ein Gesetzentwurf zur Korruptionsbekämpfung, der 2019 in die Nationalversammlung eingebracht wurde, muss noch verabschiedet werden, und eine vorgeschlagene Antikorruptionskommission wurde noch nicht eingerichtet. Andere Antikorruptionsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) verfügen nur über schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2023). Es bestehen mehrere unabhängige Einrichtungen wie die Gambia Financial Intelligence Unit (GFIU) to the Gambia Public Service Commission (GPSC), the Gambia Public Procurement Authority (GPPA) und die Assets Recovery and Management Corporation (AMRC), die den Kampf gegen die Korruption unterstützen. Allerdings wurde das 2012 verabschiedete Gesetz über die Anti-Korruptionskommission bis dato nicht umgesetzt. Das 2019 ausgearbeitete Anti-Korruptionsgesetz, in dem ebenfalls auch Errichtung einer neuen Anti-Korruptionskommission vorgesehen wäre, wurde noch nicht verabschiedet (CMI U4 21.6.2021). Quellen: - CMI U4 - CMI U4 Anti Corruption Research Centre (21.6.2021): The Gambia: Overview of corruption and anti-corruprion, https://www.u4.no/publications/the-gambia-overview-of-corruption-and-anti-corruption.pdf, Zugriff 14.11.2023 - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - IMF - International Monetary Fund (26.1.2023): IMF Staff Concludes Governance Diagnostic for The Gambia, https://www.imf.org/en/News/Articles/2023/01/26/pr2318-imf-staff-concludes-governance-diagnostic-for-the-gambia, Zugriff 14.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - TI - Transparency International (31.1.2023): Corruption Perception Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022?gclid=EAIaIQobChMI3PWk9d_oggMVIkRBAh1oZgDcEAAYASAAEgLgxvD_BwE&gad_source=1, Zugriff 13.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 NGOs und Menschenrechtsaktivisten In Gambia gibt es mehrere NGOs ("Non-Governmental Organizations"), die sich mit Menschenrechts- und Governance-Fragen befassen (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023) und im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (USDOS 20.03.2023). Die Mitarbeiter von NGOs waren unter Jammeh mit Inhaftierungen und anderen Repressalien konfrontiert, und es gelten nach wie vor restriktive Gesetze (FH 2023). Doch seit 2017 sind die NGOs in der Praxis weniger beeinträchtigt, und einige Gruppen haben die Regierung in politischen und rechtlichen Fragen erfolgreich herausgefordert, ohne dass dies zu Konsequenzen geführt hat. Auch internationale NGOs haben ihre Präsenz im Land verstärkt und können ohne Einmischung arbeiten. Im Vergleich zum Jammeh-Regime gibt es unter Barrow kaum Berichte über Repressalien gegen NGOs. Gegen die Bürgerbewegung “Three Years Jotna” (Drei Jahre sind genug), die 2020 den Rücktritt Präsident Barrows forderte, wurde allerdings hart vorgegangen. 2021 wurde schließlich die Anklage gegen sie fallen gelassen (ÖB 19.4.2023).In Gambia gibt es mehrere NGOs ("Non-Governmental Organizations"), die sich mit Menschenrechts- und Governance-Fragen befassen (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023) und im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (USDOS 20.03.2023). Die Mitarbeiter von NGOs waren unter Jammeh mit Inhaftierungen und anderen Repressalien konfrontiert, und es gelten nach wie vor restriktive Gesetze (FH 2023). Doch seit 2017 sind die NGOs in der Praxis weniger beeinträchtigt, und einige Gruppen haben die Regierung in politischen und rechtlichen Fragen erfolgreich herausgefordert, ohne dass dies zu Konsequenzen geführt hat. Auch internationale NGOs haben ihre Präsenz im Land verstärkt und können ohne Einmischung arbeiten. Im Vergleich zum Jammeh-Regime gibt es unter Barrow kaum Berichte über Repressalien gegen NGOs. Gegen die Bürgerbewegung “Three Years Jotna” (Drei Jahre sind genug), die 2020 den Rücktritt Präsident Barrows forderte, wurde allerdings hart vorgegangen. 2021 wurde schließlich die Anklage gegen sie fallen gelassen (ÖB 19.4.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass sich NGOs beim Nationalen Beratungsrat registrieren lassen müssen. Dieser Rat ist befugt jeder NGO, einschließlich internationaler NGOs, das Recht zu verweigern, ihre Tätigkeit im Lande nachzugehen. Die Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) hat den Auftrag Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen (USDOS 20.03.2023). Quellen: - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Es besteht keine allgemeine Wehrpflicht (AA 12.1.2022). Der Dienst in der Gambia National Army (GNA) ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem
- Lebensjahr offen mit einer Dienstverpflichtung von 6 Monaten (ÖB 19.4.2023; vgl. CIA 6.11.2023). Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem „The Gambia Armed Forces Act“ verfolgt und ggf. bestraft (AA 12.1.2022). Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (AA 12.1.2022).Es besteht keine allgemeine Wehrpflicht (AA 12.1.2022). Der Dienst in der Gambia National Army (GNA) ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem
- Lebensjahr offen mit einer Dienstverpflichtung von 6 Monaten (ÖB 19.4.2023; vergleiche CIA 6.11.2023). Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem „The Gambia Armed Forces Act“ verfolgt und ggf. bestraft (AA 12.1.2022). Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (AA 12.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.11.2023): The World Factbook - Gambia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/field/military-service-age-and-obligation/, Zugriff 13.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die neue Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt (AA 12.1.2022). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert (USDOS 20.3.2023). Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges Regierungsgremium, das für die Verbesserung der Menschenrechtsstandards im Lande und die Förderung einer Kultur der Achtung der durch die Rechtsstaatlichkeit geschützten Rechte und Freiheiten zuständig ist (USDOS 20.3.2023). Das Büro des Ombudsmanns unterhält eine nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen (USDOS 20.3.2023). Unter der Regierung Barrow haben die Menschen in Gambia mehr Freiheit, ihre politischen Ansichten zu äußern. Die nach wie vor geltenden Gesetze gegen Volksverhetzung könnten jedoch genutzt werden, um Kritik an der Regierung zu kriminalisieren, auch in den sozialen Medien (FH 2023). Auch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt, aufgrund der rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch. Weiterer Kritikpunkt ist die Strafbewährung für einvernehmliche homosexuelle Handlungen (AA 12.1.2022). Menschenrechtsverletzungen die im Land außerdem auftreten sind Menschenhandel, Genitalverstümmelungen und mangelhafte Haftbedingungen (AA 12.1.2022). Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit, aber das Public Order Act (POA) verlangt von Veranstaltungsorganisatoren, für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einzuholen (FH 2023). Dennoch geht die Polizei mit exzessiver Gewalt gegen Demonstrierende vor. Sowohl das Gambia Centre for Victims of Human Rights Violations als auch die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) verurteilten die übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei, und die NHRC forderte den Generalinspektor der Polizei auf, die Umsetzung der Leitlinien der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker für die Kontrolle von Versammlungen durch Vollzugsbeamte in Afrika sicherzustellen (AI 28.3.2023). Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) fordert in ihrem Jahresbericht 2022 eine Änderung von Art. 5 des geltenden Gesetzes über die öffentliche Ordnung von 1961 (Public Order Act, POA), der die Grundrechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einschränkt. Zudem erinnert sie die Regierung des Weiteren, Maßnahmen zur Förderung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu ergreifen und die Kapazitäten, Schulung zu Methoden und Ausbildung der Sicherheitskräfte im Bereich der Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern. Besonders da 21 % der im Jahr 2022 eingegangenen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte wie die Polizei, die Armee sowie die Drogen- und Einwanderungsbehörden richtete (BAMF 30.6.2023).Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) fordert in ihrem Jahresbericht 2022 eine Änderung von Artikel 5, des geltenden Gesetzes über die öffentliche Ordnung von 1961 (Public Order Act, POA), der die Grundrechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einschränkt. Zudem erinnert sie die Regierung des Weiteren, Maßnahmen zur Förderung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu ergreifen und die Kapazitäten, Schulung zu Methoden und Ausbildung der Sicherheitskräfte im Bereich der Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern. Besonders da 21 % der im Jahr 2022 eingegangenen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte wie die Polizei, die Armee sowie die Drogen- und Einwanderungsbehörden richtete (BAMF 30.6.2023). Wesentliche Fortschritte betreffen die Verbesserung des Umfelds für Medien und die damit einhergehende Wiederansiedlung von Medieninstitutionen, die Aufhebung mancher restriktiver Gesetze durch den Obersten Gerichtshof, die Verringerung von Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten sowie Verbesserungen der Meinungsfreiheit im Internet. Die Beschränkungen des Internets haben seit der Amtsübernahme Barrow’s stark abgenommen, und zuvor geblockte Webseiten der Opposition, Apps und Kommunikationsplattformen und soziale Netzwerke sind wieder zugänglich (ÖB 19.4.2023).
RSF-Korrespondent in Gambia, hat das Land in diesem Jahr erhebliche Fortschritte im World Press Freedom Ranking gemacht. Er betont das Fehlen willkürlicher Verhaftungen, Folter, Töten oder Verbrennen von Medienhäusern oder Büros ist, weil Journalisten ihren Job oder Beruf ausüben und fügt hinzu, dass die Situation der Journalisten in Gambia „jetzt viel besser“ sei als in der Jammeh-Ära (TSN 4.5.2023). Dennoch sind nach wie vor eine Reihe von Gesetzen in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken - Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit gelegentlich verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2023). Die Regierung betreibt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber allen Formen des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und bekräftigt das stetige Engagement der Regierung für Prävention, Schutz und strafrechtliche Verfolgung jeglicher Fälle des Menschenhandels (BAMF 30.6.2023). Die Regierung wird für ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels gelobt, erfüllt jedoch noch nicht alle Mindeststandards, da die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Kapazitäten der Regierung beeinträchtigt haben. Zu den Bemühungen der Regierung gehört, dass mehr Opfer identifiziert wurden, und Beamte wurden in Bezug auf Verfahren zur Identifizierung von Opfern geschult. Allerdings erhielt das Personal in staatlichen Unterkünften keine spezifische Ausbildung, und den mit der Bekämpfung des Menschenhandels beauftragten Behörden fehlt es weiterhin an Ressourcen (USDOS 8.6.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report Gambia 2022, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/gambia-2022, Zugriff 10.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - TSN - The Standard Newspaper (4.5.2023): ‘Gambia makes significant progress in press freedom ranking’, https://standard.gm/gambia-makes-significant-progress-in-press-freedom-ranking/, Zugriff 15.11.2023 - USDOS - United States Department of State (8.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: The Gambia, https://www.state.gov/reports/2023-trafficking-in-persons-report/the-gambia, Zugriff 17.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Opposition Seit dem Amtsantritt Barrows hat sich das Umfeld für politische und religiöse Bewegungen verbessert (ÖB 19.4.2023). Während oppositionelle Bewegungen unter Jammeh Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten (AA 12.1.2022). So wurden alle politischen Gefangenen freigelassen, welche unter Jammeh größtenteils wegen Verrats, Amtsmissbrauchs und nicht-genehmigter Demonstrationen inhaftiert wurden (ÖB 19.4.2023). Mittlerweile sind 18 politische Parteien offiziell registriert. Die stärkste Oppositionspartei ist die „United Democratic Party“ (UDP) mit Parteichef und mutmaßlichem Präsidentschaftskandidaten Ousainou Darboe, der bei der Wahl mit deutlichem Abstand den zweiten Platz belegte (AA 12.1.2023). Ex-Präsident Jammeh ist im Exil in Äquatorial-Guinea und weiterhin Oberhaupt der Partei „Alliance for Patriotic Reorientation and Construction“ (APRC). Zwei Jahre vor den Präsidentenwahlen 2021 hat sich eine zivile Protestbewegung gegen Präsident Barrows Ambitionen einer zweiten Amtszeit gebildet, die Bewegung "three years jotna" (s.o.). Anfang 2020 kam es zu gewaltsamen Ausschreitungen, gegen welche allerdings hart vorgegangen wurde. Präsident Barrow reagiert mit aller Härte und geht seither rigoroser und in menschenrechtlich bedenklicher Form gegen regierungskritische NGOs und die freie Presse vor (ÖB 19.4.2023). Nach einem Aufruf des Jugendflügels der UDP nahmen Hunderte von Menschen in Banjul im März 2023 offiziell an einer Demonstration gegen die weitverbreitete Korruption im Land teil (BAMF 30.6.2023; vgl. AN 10.3.2023). Der Protest verlief friedlich und ohne Intervention der Sicherheitsbehörden. Die Polizei hatte die Demonstration am 6.3.2023 genehmigt, jedoch Bedingungen gestellt, die die Organisation einhalten sollte. Diese Bedingungen wurden allerdings als Eingriff in die Demonstrationsfreiheit kritisiert. Laut dem Parteivorsitzenden Ousainou Darboe hat die UDP zum ersten Mal seit ihrer Gründung im Jahr 1996 eine Demonstrationserlaubnis erhalten. Die Demonstrationsfreiheit in Gambia unterliegt einer behördlichen Genehmigung
Artikel 5
Absatz 2 (BAMF 30.6.2023).Nach einem Aufruf des Jugendflügels der UDP nahmen Hunderte von Menschen in Banjul im März 2023 offiziell an einer Demonstration gegen die weitverbreitete Korruption im Land teil (BAMF 30.6.2023; vergleiche AN 10.3.2023). Der Protest verlief friedlich und ohne Intervention der Sicherheitsbehörden. Die Polizei hatte die Demonstration am 6.3.2023 genehmigt, jedoch Bedingungen gestellt, die die Organisation einhalten sollte. Diese Bedingungen wurden allerdings als Eingriff in die Demonstrationsfreiheit kritisiert. Laut dem Parteivorsitzenden Ousainou Darboe hat die UDP zum ersten Mal seit ihrer Gründung im Jahr 1996 eine Demonstrationserlaubnis erhalten. Die Demonstrationsfreiheit in Gambia unterliegt einer behördlichen Genehmigung
Artikel 5Absatz 2 (BAMF 30.6.2023).
Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - AN - Africa News (10.03.2023): Gambia: opposition holds rally against corruption, https://www.africanews.com/2023/03/10/gambia-opposition-holds-rally-against-corruption/, Zugriff 20.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 Haftbedingungen Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 12.1.2022; vgl. ÖB 19.4.2023), und bleiben hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Grund dafür sind vor allem schlechte Lebensbedingungen, mangelnder Nahrungsmittelversorgung sowie schlechter sanitärer und medizinischer Versorgung, extremer Überbelegung und körperlicher Misshandlung (ÖB 19.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die meisten Haftanstalten stammen noch aus der Kolonialzeit und sind in schlechtem baulichen Zustand (AA 12.1.2022). Die Belüftung, die Hygiene und die sanitären Bedingungen sind in den meisten Gewahrsamszellen von Polizeistationen unzureichend. Außerdem fehlte es an den meisten Haftorten an einer angemessenen Verpflegung der Häftlinge (BAMF 30.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Insbesondere im Untersuchungshafttrakt des Gefängnisses Mile 2 in Banjul, stellt Überbelegung ein Problem dar. Es gab glaubwürdige Berichte über Teenager im Alter von 15 Jahren, die zusammen mit Erwachsenen in Untersuchungshaftanstalten festgehalten wurden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren dauern meist sehr lange. Fälle von verlängerter Untersuchungshaft stellen ein Problem dar. In den Gefängnissen Janjanbureh und Mile 2 wurden Personen festgehalten, die seit mehreren Jahren auf ihre Verurteilung warteten. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass ein Inhaftierter innerhalb von 72 Stunden angeklagt oder freigelassen werden muss (USDOS 20.3.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Rückstände und Ineffizienz im Justizsystem führen zu langwierigen Untersuchungshaftstrafen. Es gab jedoch zahlreiche Fälle, in denen die 72-Stunden-Frist überschritten wurde. In einigen Fällen gestatteten die Beamten den Festgenommenen keinen sofortigen Zugang zu einem Anwalt oder zu Familienangehörigen (USDOS 20.3.2023).Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 12.1.2022; vergleiche ÖB 19.4.2023), und bleiben hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Grund dafür sind vor allem schlechte Lebensbedingungen, mangelnder Nahrungsmittelversorgung sowie schlechter sanitärer und medizinischer Versorgung, extremer Überbelegung und körperlicher Misshandlung (ÖB 19.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die meisten Haftanstalten stammen noch aus der Kolonialzeit und sind in schlechtem baulichen Zustand (AA 12.1.2022). Die Belüftung, die Hygiene und die sanitären Bedingungen sind in den meisten Gewahrsamszellen von Polizeistationen unzureichend. Außerdem fehlte es an den meisten Haftorten an einer angemessenen Verpflegung der Häftlinge (BAMF 30.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Insbesondere im Untersuchungshafttrakt des Gefängnisses Mile 2 in Banjul, stellt Überbelegung ein Problem dar. Es gab glaubwürdige Berichte über Teenager im Alter von 15 Jahren, die zusammen mit Erwachsenen in Untersuchungshaftanstalten festgehalten wurden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren dauern meist sehr lange. Fälle von verlängerter Untersuchungshaft stellen ein Problem dar. In den Gefängnissen Janjanbureh und Mile 2 wurden Personen festgehalten, die seit mehreren Jahren auf ihre Verurteilung warteten. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass ein Inhaftierter innerhalb von 72 Stunden angeklagt oder freigelassen werden muss (USDOS 20.3.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Rückstände und Ineffizienz im Justizsystem führen zu langwierigen Untersuchungshaftstrafen. Es gab jedoch zahlreiche Fälle, in denen die 72-Stunden-Frist überschritten wurde. In einigen Fällen gestatteten die Beamten den Festgenommenen keinen sofortigen Zugang zu einem Anwalt oder zu Familienangehörigen (USDOS 20.3.2023). Während der Zutritt zu Gefängnissen unter dem Jammeh-Regime stark eingeschränkt war, haben lokale und internationale NGOs auf Ansuchen nun unbeschränkten Zugang zu Haftanstalten (ÖB 19.4.2023). Seit der Regierungsübernahme 2017 werden Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen unternommen, die bereits in einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden zudem dringende Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen ergriffen, um die Haftanstalten nicht zu Epizentren für die Ausbreitung der Pandemie werden zu lassen. Unter anderem wurden Gefangene entlassen, um das Übertragungsrisiko in den Gefängnissen zu verringern (AA 12.1.2022). Die Behörden untersuchten glaubwürdige Misshandlungsvorwürfe. Des Weiteren, gewährt die Regierung dem Büro des Ombudsmannes, der TRRC sowie lokalen und internationalen NGOs uneingeschränkten Zugang zu allen Gefängnissen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Todesstrafe In Gambia kann die Todesstrafe für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden, doch seit knapp einem Jahrzehnt wird sie in lebenslange Haft umgewandelt (AA 12.1.2022). Seit Februar 2018 gilt ein De-facto-Moratorium für Hinrichtungen in Gambia, wobei alle bisher ausgesprochenen Todesstrafen in lebenslängliche Haftstrafen umgewandelt wurden (BAMF 30.6.2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Die endgültige Abschaffung der Todesstrafe sollte mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung erfolgen, die jedoch von der Nationalversammlung abgelehnt wurde (ÖB 19.4.2023; vgl. AA 12.1.2023). Allgemein stellt die Justiz nur denjenigen bedürftigen Personen Anwälte auf staatliche Kosten zur Verfügung, die aufgrund eines Kapitalverbrechens wie Mord angeklagt sind, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 20.3.2023).In Gambia kann die Todesstrafe für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden, doch seit knapp einem Jahrzehnt wird sie in lebenslange Haft umgewandelt (AA 12.1.2022). Seit Februar 2018 gilt ein De-facto-Moratorium für Hinrichtungen in Gambia, wobei alle bisher ausgesprochenen Todesstrafen in lebenslängliche Haftstrafen umgewandelt wurden (BAMF 30.6.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Die endgültige Abschaffung der Todesstrafe sollte mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung erfolgen, die jedoch von der Nationalversammlung abgelehnt wurde (ÖB 19.4.2023; vergleiche AA 12.1.2023). Allgemein stellt die Justiz nur denjenigen bedürftigen Personen Anwälte auf staatliche Kosten zur Verfügung, die aufgrund eines Kapitalverbrechens wie Mord angeklagt sind, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Religionsfreiheit Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch), etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum. Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 12.1.2023). Nach Aussage des Präsidenten Barrow ist Gambia eine säkulare Gesellschaft, in der Angehörige aller Religionen ihre Religion frei ausüben können (USDOS 15.5.2023). Die verschiedenen Ethnien sowie Religionen können friedlich Koexistieren (ÖB 19.4.2023). Hochzeiten zwischen Christen und Muslimen sind geläufig. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung von auf Religion basierender politischer Parteien. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen (AA 12.1.2023; vgl. ÖB 19.4.2023, USDOS 15.5.2023). Im April 2023 kam es zu einem Angriff auf eine christliche Kirche in Bakau, welche zu Verletzten führte (BAMF 30.6.2023). Aufgrund kultureller und geschlechtsspezifischer Normen müssen Frauen in der Regel zur Religion ihres Mannes konvertieren und alle Kinder in der Religion ihres Mannes aufziehen (USDOS 15.5.2023). Der Staat hat sowohl muslimische als auch christliche Feiertage zu staatlichen Feiertagen erklärt (AA 12.1.2023). Christliche Kirchenarbeit wird nicht behindert und ist öffentlich sichtbar. Religiöse Gruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, sind Ahmadi Muslime, Baha’is, Hindus und Eckankar Mitglieder oder Gemeinden, die Mischformen von indigenen Glauben und Islam und Christentum praktizieren. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen, und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird u.a. die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt (ÖB 19.4.2023).Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch), etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum. Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 12.1.2023). Nach Aussage des Präsidenten Barrow ist Gambia eine säkulare Gesellschaft, in der Angehörige aller Religionen ihre Religion frei ausüben können (USDOS 15.5.2023). Die verschiedenen Ethnien sowie Religionen können friedlich Koexistieren (ÖB 19.4.2023). Hochzeiten zwischen Christen und Muslimen sind geläufig. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung von auf Religion basierender politischer Parteien. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen (AA 12.1.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023, USDOS 15.5.2023). Im April 2023 kam es zu einem Angriff auf eine christliche Kirche in Bakau, welche zu Verletzten führte (BAMF 30.6.2023). Aufgrund kultureller und geschlechtsspezifischer Normen müssen Frauen in der Regel zur Religion ihres Mannes konvertieren und alle Kinder in der Religion ihres Mannes aufziehen (USDOS 15.5.2023). Der Staat hat sowohl muslimische als auch christliche Feiertage zu staatlichen Feiertagen erklärt (AA 12.1.2023). Christliche Kirchenarbeit wird nicht behindert und ist öffentlich sichtbar. Religiöse Gruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, sind Ahmadi Muslime, Baha’is, Hindus und Eckankar Mitglieder oder Gemeinden, die Mischformen von indigenen Glauben und Islam und Christentum praktizieren. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen, und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird u.a. die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt (ÖB 19.4.2023). Seit dem Regierungswechsel 2016 bzw. Anfang 2017 liegen keine Berichte über staatliche Einschränkungen der muslimischen Ahmadiyya-Gemeinde in Glaubensangelegenheiten oder in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe bzw. ihrem Sozialengagement vor. Zudem verpflichtete sich die Regierung von Präsident Barrow in ihrem Weißbuch vom 25.5.2022 zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen der TRRC u.a. dazu, den einflussreichen und quasi-staatlichen Obersten Islamische Rat (GSIC) zu reformieren, sowie Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Personen einschließlich des Altpräsidenten Jammeh einzuleiten, denen schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angelastet werden. Sheriff Abba Sanyang, derzeitiger Minister für Land, Lokalverwaltung und religiöse Angelegenheiten, erklärte Mitte 2022, dass Ahmadiyya-Glaubensangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie anderen Bürgerinnen und Bürgern des Landes. Staatspräsident Barrow und der stellvertretende Parlamentssprecher würdigten zuletzt das starke Engagement der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Gambia, vor allem im Bereich der Bildung und Gesundheitsversorgung. Die Ahmadiyya-Gemeinde betreibt in Gambia Schulen und ein Krankenhaus. Dennoch geht aus Erkenntnisquellen hervor, dass auch nach Regierungsübernahme Barrows Diskriminierungen gegen Ahmadiyya-Glaubensangehörige bestehen bleiben. Der GSIC hat die Ahmadiyya weiterhin nicht in die muslimische Gemeinschaft integriert (BAMF 6.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2023): Länderanalyse: Kurzinformation Gambia – Lage der Ahmadiyya-Gemeinde, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093162/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Lage_der_Ahmadiyya-Gemeinde%2C_01.06.2023._%28Kurzinformation_-_%C3%B6ffentlich%29.pdf, Zugriff 15.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023), 2022 Report on International Religious Freedom: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091923.html, Zugriff 20.11.2023 Minderheiten In Gambia leben zahlreiche westafrikanische ethnische Gruppen. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Mandinka mit etwa 34 % dar (AA 12.1.2022). Weitere Ethnien sind die Fulbe/Fulani mit 22 %, Wolof mit 13 %, Diola mit 7 %, Serahuli mit 7 % und Serer mit 3 % (ÖB 19.4.2023). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula. Eine weitere Minderheit im Land sind Christen mit 3,5 %. Die restlichen 96,4 % des Landes sind muslimisch (CIA 6.11.2023). Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 12.1.2022). Das Gesetz verbietet bestimmte Arten der rassischen und ethnischen Diskriminierung. Politischen Kandidaten ist es untersagt, Spannungen zwischen Volksgruppen oder Ethnien zu schüren. Die Regierung hat diese Gesetze gleichmäßig und wirksam angewandt (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.11.2023): The World Factbook - Gambia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/field/military-service-age-and-obligation/, Zugriff 13.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, die Reisefreiheit ins Ausland, die Auswanderung und die Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USODS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Auch die Freiheit, den Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln, ist gesetzlich nicht eingeschränkt (FH 2023). In der Praxis wird die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln, durch das Fortbestehen starker verwandtschaftlicher Netzwerke, unklare Landbesitzregeln und wirtschaftliche Spekulationen beeinträchtigt. Polizei und Einwanderungsbehörden errichteten häufig Sicherheitskontrollpunkte im Land (FH 2023). Personen, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnten, werden inhaftiert, zu Geldstrafen verurteilt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, die Reisefreiheit ins Ausland, die Auswanderung und die Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USODS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Auch die Freiheit, den Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln, ist gesetzlich nicht eingeschränkt (FH 2023). In der Praxis wird die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln, durch das Fortbestehen starker verwandtschaftlicher Netzwerke, unklare Landbesitzregeln und wirtschaftliche Spekulationen beeinträchtigt. Polizei und Einwanderungsbehörden errichteten häufig Sicherheitskontrollpunkte im Land (FH 2023). Personen, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnten, werden inhaftiert, zu Geldstrafen verurteilt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 20.3.2023). Im August 2022 wurden die durch das Coronavirus bedingten Beschränkungen für Reisen innerhalb und außerhalb des Landes, die im Jahr 2020 verhängt worden waren, aufgehoben, obwohl in einigen öffentlichen Bereichen weiterhin Gesichtsmasken vorgeschrieben sind. Im September 2022 hob die Regierung alle inoffiziellen Kontrollpunkte im ganzen Land auf und begründete dies mit dem Wunsch nach mehr Bewegungsfreiheit (FH 2023). Quellen: - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vgl. UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023).Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vergleiche UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023). Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vgl. IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023).Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vergleiche IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023). Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 % der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, etc.) nach, wovon 96 % im informellen Sektor tätig sind. Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag [0,68 Euro] bei einer staatlich festgelegten Armutsgrenze von GMD 38/Tag [0,52 Euro] (ÖB 19.4.2023). In Gambia liegt das Pro-Kopf-Einkommen bei jährlich 769 Euro und liegt damit im weltweiten Vergleich extrem niedrig (LI o.D.a). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI o.D.c). Die Einwohner in ländlichen Gebieten leben meist unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023), und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in diesen ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet (AA 12.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - IFAD - International Fund for Agricultural Development (11.4.2019), Republic of The Gambia Country Strategic Opportunities Programme 2019-2024, https://webapps.ifad.org/members/eb/126/docs/EB-2019-126-R-19.pdf, Zugriff: 18.11.2023 - LI - Laenderdaten.info (o.D.a): Gambia (Präsidiale Republik), https://www.laenderdaten.info/Afrika/Gambia/index.php, Zugriff 15.11.2023 - LI - Laenderdaten.info (o.D.c): Korruption in Gambia, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Gambia/korruption.php, Zugriff 15.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - UNEP - United Nations Environment Programme [USA] (27.1.2023): The Gambia. Climate resilient food security alliance (CRFS) - Case study, https://unfccc.int/sites/default/files/resource/crfs_gambia_casestudy.pdf, Zugriff 2.11.2023 - WFP - World Food Programm (11.2023): WFP Global Operational Response Plan 2023 Update #9, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000153758/download/, Zugriff 16.11.2023 Sozialbeihilfen Die Institution, von der die Bürger/-innen Gambias Unterstützung für ihre Sozialfürsorge erhalten können, ist das Ministerium für Sozialfürsorge (IOM 7.2022). Für bedürftige Frauen und Kinder bietet der staatliche „Social Welfare Service“ Unterbringung, Nahrung und soweit erforderlich auch Kleidung. Dennoch sind nach Angaben von UNICEF, WHO und Weltbank 11,6 % der Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt. Einige NGOs geben finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger. Sozialhilferegelungen gibt es keine (AA 12.1.2022). Allerdings bietet die Social Security Housing & Finance Cooperation (SSHFC) Sozialschutzdienste an (IOM 7.2022). Viele Gambier sind auf jede Unterstützung angewiesen, die sie auf informellem Wege über beispielsweise erweiterte Verwandtschaft erhalten können (BS 2022). Staatsbedienstete erhalten Pensionsleistungen. Die SSHFC bietet ein zusätzliches Rentensystem an, das auf Angestellte öffentlicher oder halb-öffentlicher Einrichtungen beschränkt ist. Private Pensionsleistungen sind selten. Die SSHFC leitet auch einen Entschädigungsfonds für Arbeitsunfälle und bietet Hypotheken zu festen Zinssätzen an (BS 2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - BS - Bertelsmann Stuftung
(2022): BTI Gambia Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/GMB#pos3, Zugriff 13.11.2023 - IOM - Internatinale Organisation für Migration Deutschland (7.2022), Gambia Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Gambia_DE.pdf, Zugriff 2.11.2023 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Gambia ist trotz einiger Fortschritte mangelhaft und nicht flächendeckend verfügbar (AA 12.1.2022; vgl. ÖB 19.4.2023). Das gambische Gesundheitssystem wird zu rund 46 % von externen Quellen finanziert. Die Gesundheitsausgaben betrugen 3,82 % des BIP (ÖB 19.4.2023). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA 12.1.2022). Die gambischen Einrichtungen konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Dies erschwert den Zugang zur Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, wo die traditionelle Heilkunst weit verbreitet ist. Traditionelle Heilkundige stellen auch im Allgemeinen die erste Anlaufstelle der Bevölkerungsmehrheit dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Geräte, Ausstattung und Medikamente unzureichend (IOM 7.2022; vgl. AA 12.1.2022). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 17,65 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI o.D.d). Die Ärztedichte liegt bei 1,1 Ärzten pro 10.000 Einwohnern und 11 Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (ÖB 19.4.2023; vgl. LI o.D.d). Somit stehen mit rund 291 ausgebildeten Ärzten in Gambia pro 1.000 Einwohner rund 0,11 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.d). Dies hat die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für die allgemeine Bevölkerung stark beeinträchtigt (IOM 7.2022). Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2023). Jedoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 21 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.d). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, ist auch die Erbringung von psychiatrischen Diensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens sehr eingeschränkt (IOM 7.2022). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt (AA 12.1.2022; vgl. IOM 7.2022).Die medizinische Versorgung in Gambia ist trotz einiger Fortschritte mangelhaft und nicht flächendeckend verfügbar (AA 12.1.2022; vergleiche ÖB 19.4.2023). Das gambische Gesundheitssystem wird zu rund 46 % von externen Quellen finanziert. Die Gesundheitsausgaben betrugen 3,82 % des BIP (ÖB 19.4.2023). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA 12.1.2022). Die gambischen Einrichtungen konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Dies erschwert den Zugang zur Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, wo die traditionelle Heilkunst weit verbreitet ist. Traditionelle Heilkundige stellen auch im Allgemeinen die erste Anlaufstelle der Bevölkerungsmehrheit dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Geräte, Ausstattung und Medikamente unzureichend (IOM 7.2022; vergleiche AA 12.1.2022). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 17,65 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI o.D.d). Die Ärztedichte liegt bei 1,1 Ärzten pro 10.000 Einwohnern und 11 Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (ÖB 19.4.2023; vergleiche LI o.D.d). Somit stehen mit rund 291 ausgebildeten Ärzten in Gambia pro 1.000 Einwohner rund 0,11 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.d). Dies hat die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für die allgemeine Bevölkerung stark beeinträchtigt (IOM 7.2022). Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2023). Jedoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 21 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.d). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, ist auch die Erbringung von psychiatrischen Diensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens sehr eingeschränkt (IOM 7.2022). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt (AA 12.1.2022; vergleiche IOM 7.2022). Die COVID-19-Pandemie hat die Schwächen des Gesundheitssystems vor Augen geführt, wobei seit Ausbruch der Krise die Bestrebungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems mit Unterstützung internationaler Geber wie der EU intensiviert wurden. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche bei 8,8 % der Bevölkerung liegen soll. Dennoch sinkt die Infektionsrate aufgrund der Bemühungen zu einer hohen Durchimpfungsrate, derzeit sind rund 96 % der Bevölkerung gegen HepB3 geimpft (ÖB 19.4.2023). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und werden kostenlos abgegeben (IOM 7.2022). Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden, sodass die meisten hoch entwickelten Medikamente nicht ohne Weiteres erhältlich sind. Aufgrund des besseren Zugangs zu medizinischer Versorgung stieg im Zeitraum 2001-2020 die durchschnittliche Lebenserwartung von 53,7 auf 62,61 Jahre (ÖB 19.4.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - IOM - Internatinale Organisation für Migration Deutschland (7.2022), Gambia Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Gambia_DE.pdf, Zugriff 2.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - LI - Laenderdaten.info (o.D.d): Gesundheitswesen in Gambia, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Gambia/gesundheit.php, Zugriff 15.11.2023 Rückkehr Es existieren keine staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern (AA 12.1.2022). Rückkehrer werden in der Regel wieder durch die (Groß-)Familie aufgenommen. Allerdings werden Rückkehrer selten mit offenen Armen empfangen, da die meisten Familien sich für die Reise des Familienmitglieds nach Europa oft verschuldet haben. Die ökonomische Situation der Haushalte hat sich durch die COVID-Pandemie zusätzlich verschlechtert (ÖB 19.4.2023). Im Dezember 2020 brachte die gambische Regierung ihre erste Nationale Migrationsrichtlinie ("National Migration Policy") auf den Weg, die als Orientierungsrahmen für die künftige nationale Migrationspolitik dienen sollte. Die Richtlinie befasst sich mit verschiedenen zentralen Migrationsdimensionen wie Binnen-, Arbeits-, Diasporamigration und Rückkehr; und wurde mit starker Unterstützung der IOM entwickelt (AA 12.1.2022). Mit Oktober 2022 hat IOM mehrere Meilensteine bei der Unterstützung der Migrationssteuerungsbemühungen der Regierung Gambias erreicht, wie technische Hilfe zur Einrichtung eines Nationalen Koordinierungsmechanismus für Migration (NCM), welcher im November 2019 ins Leben gerufen wurde. IOM trug auch zur Entwicklung der ersten eigenständigen Nationalen Migrationspolitik (NMP) Gambias bei, die im Dezember 2020 offiziell eingeführt wurde (IOM 2022). Ferner hat IOM auch dazu beigetragen Richtlinien für den National Referral Mechanism (NRM) zum Schutz schutzbedürftiger Migranten, einschließlich Opfer von Menschenhandel; eine Arbeitsmigrationsstrategie; Ethische Einstellungsrichtlinien; ein Schulungshandbuch vor der Abreise; und verschiedene nationale Rahmenwerke und Standardarbeitsanweisungen (SOPs) zu Grenzmanagement, Gesundheit (einschließlich psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung (MHPSS)), Schutz unbegleiteter und getrennter Migrantenkinder sowie Rückkehr und Reintegration, einzuführen. Zwischen Januar 2017 und Oktober 2022 ermöglichte IOM die Rückkehr von mehr als 7.500 gambischen Migranten, von denen fast 6.000 Wiedereingliederungshilfe erhielten (IOM 2022). Daneben gibt es allgemeine Berufsbildungs- und Förderungsprogramme, von denen auch Rückkehrende profitieren können. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung (AA 12.1.2022). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2023). Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2023). Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten Rückgeführte Personen ein Post-return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2023). Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche & administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2023). Minderjährige haben die Möglichkeit die Einrichtung des ‚Social Welfare Service‘ in Anspruch zu nehmen, in der vor allem junge Kinder untergebracht werden können (AA 12.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2023): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Guinea - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/gambia/gambia_deutsch.html, Zugriff 16.11.2023 - IHD - Integral Human Development (6.2022): Migration Profile The Gambia, https://migrants-refugees.va/country-profile/the-gambia/, Zugriff 3.11.2022 - IOM
(2022): Interim Country Strategy IOM The Gambia 2022-2023, https://gambia.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1631/files/documents/IOM%20The%20Gambia%20Interim%20Country%20Strategy%202022-2023.pdf, Zugriff 17.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Gambia. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Überdies ist hervorzuheben, dass er vor dem Hintergrund des unbestrittenen Akteninhaltes im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nachweislich ein falsches Geburtsdatum angegeben hatte und überdies mit einer Vielzahl unterschiedlicher Alias-Identitäten im Informationsverbund zentrales Fremdenregister aufscheint. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist gründet auf dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell zu bescheinigen vermochte. Einen Nachweis über einen besuchten Deutschkurs oder eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung hat er nie erbracht. Anhand einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ist zudem ersichtlich, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Etwaige maßgebliche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Organisations- oder Vereinsmitgliedschaft, ein ehrenamtliches Engagement oder ein nachhaltiger Freundeskreis ergaben sich im Verfahren nicht einmal andeutungsweise und werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er in Gambia aufgrund seiner Konvertierung vom Islam zum Christentum der Gefahr einer Verfolgung – einerseits von seiner eigenen Familie bzw. „Community“, andererseits jedoch auch von staatlicher Seite - ausgesetzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Gambia glaubhaft machen konnte. So schließt sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst vollumfänglich den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde an, wonach sich der Beschwerdeführer in einer Gesamtschau im Rahmen seiner beiden Asylverfahren in Österreich in eklatante Widersprüche verstrickte, weswegen seinen Angaben im Hinblick auf seine angebliche Konvertierung bereits a priori Glaubhaftigkeit zu versagen war. Im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem ersten Asylantrag am 12.01.2021 hatte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwa noch zu Protokoll gegeben, im Jahr 2015 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsland gefasst zu haben, dazu sei er dann – wie er in einer gesonderten Rubrik noch einmal ausdrücklich bestätigte - am 07.02.2015 mit dem PKW aus Gambia in den Senegal ausgereist. In Bezug auf seine Fluchtgründe hatte er bereits damals seine angebliche Konvertierung zum Christentum geltend gemacht, als etwaige Verfolger jedoch ausschließlich seine Eltern benannt, die Moslems seien. Wann er selbst zum Christentum konvertiert sei, wusste er laut eigenen Angaben gar nicht mehr, als seine Eltern hiervon erfahren hätten, sei es jedoch zum Streit gekommen und hätten diese gedroht, ihn umzubringen, deshalb sei er geflohen. Im gegenständlichen Folgeverfahren behauptete der Beschwerdeführer indessen wiederum im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.01.2025, dass es das Jahr 2017 gewesen sein müsste, in dem er zum Christentum konvertiert sei, da er seine Heimat Gambia in der Folge dann 2018 verlassen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Anhand der Aktenlage ist jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.01.2021 in zwei unterschiedlichen Rubriken ausdrücklich das Jahr 2015 als jenes seiner Ausreise benannte und sich als Fluchtgrund auf seine Konvertierung stützte, während er im nunmehrigen Folgeverfahren durchwegs behauptete, erst 2017 konvertiert und 2018 ausgereist zu sein.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Anhand der Aktenlage ist jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.01.2021 in zwei unterschiedlichen Rubriken ausdrücklich das Jahr 2015 als jenes seiner Ausreise benannte und sich als Fluchtgrund auf seine Konvertierung stützte, während er im nunmehrigen Folgeverfahren durchwegs behauptete, erst 2017 konvertiert und 2018 ausgereist zu sein. Darüber hinaus verblieb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bis zuletzt in der Beschwerde auffällig blass, vage und oberflächlich und erschöpfte sich in gänzlich unsubstantiierten Stehsätzen. Konkret von ihm erlebte Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen vermochte er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darzulegen, vor dem BFA stellte er nur kursorisch in den Raum, sein Vater habe „viele mal versucht mich umzubringen“, wobei er in einem Nachsatz noch auf ein Messer als vermeintliche Tatwaffe verwies. Im Rahmen seiner verfahrensgegenständlichen Erstbefragung am 05.12.2024 behauptete er im Übrigen erstmalig, dass er aufgrund seiner Konvertierung im Jahr 2017 in Gambia auch behördlich „gesucht und verfolgt“ werde. Dieses Vorbringen wiederholte er vor dem BFA indessen nicht mehr, vielmehr gab er bei seiner dortigen Einvernahme zu Protokoll, er sei mit seinem Anliegen deshalb nicht zur gambischen Polizei gegangen, da Gambia ein muslimisches Land sei und diese „nichts gemacht“ hätte, eine staatliche Verfolgung seiner Person deutete er im gegebenen Zusammenhang jedoch nicht einmal an. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau sohin nicht einmal im Ansatz gerecht.Darüber hinaus verblieb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bis zuletzt in der Beschwerde auffällig blass, vage und oberflächlich und erschöpfte sich in gänzlich unsubstantiierten Stehsätzen. Konkret von ihm erlebte Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen vermochte er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darzulegen, vor dem BFA stellte er nur kursorisch in den Raum, sein Vater habe „viele mal versucht mich umzubringen“, wobei er in einem Nachsatz noch auf ein Messer als vermeintliche Tatwaffe verwies. Im Rahmen seiner verfahrensgegenständlichen Erstbefragung am 05.12.2024 behauptete er im Übrigen erstmalig, dass er aufgrund seiner Konvertierung im Jahr 2017 in Gambia auch behördlich „gesucht und verfolgt“ werde. Dieses Vorbringen wiederholte er vor dem BFA indessen nicht mehr, vielmehr gab er bei seiner dortigen Einvernahme zu Protokoll, er sei mit seinem Anliegen deshalb nicht zur gambischen Polizei gegangen, da Gambia ein muslimisches Land sei und diese „nichts gemacht“ hätte, eine staatliche Verfolgung seiner Person deutete er im gegebenen Zusammenhang jedoch nicht einmal an. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau sohin nicht einmal im Ansatz gerecht. Auch das Beschwerdevorbringen erwies sich als unsubstantiiert und enthielt im Übrigen zudem noch offenkundige Kopierfehler. So werden auf S. 3 Ausführungen im Hinblick auf eine etwaige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach „Nordmazedonien“ getroffen, während der belangen Behörde auf S. 4 wiederum vorgeworfen wird, diese hätte es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von Menschen auseinanderzusetzen, die im Internet regimekritische Inhalte veröffentlichen, auch wenn sie diese nicht selbst produzieren oder moderieren, sondern aus anderen Quellen entnommen haben. Dass der Beschwerdeführer je regimekritische Inhalte – sei es im Internet oder sonst wo – veröffentlicht oder sich in irgendeiner Weise politisch betätigt oder geäußert hätte, wurde von diesem zu keinem Zeitpunkt seiner beiden Asylverfahren auch nur andeutungsweise behauptet. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom Islam zum Christentum konvertiert ist, ließe sich daraus vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte keine asylrelevante Verfolgungsgefahr seiner Person in Gambia ableiten. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die gambische Bevölkerung zu 90-95 % muslimisch ist, während sich lediglich etwa 5-10 % zum Christentum bekennen, können die verschiedenen Ethnien sowie Religionen in Gambia friedlich koexistieren. Hochzeiten zwischen Christen und Muslimen sind geläufig. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung von auf Religion basierender politischer Parteien. Der Staat hat sowohl muslimische als auch christliche Feiertage zu staatlichen Feiertagen erklärt. Christliche Kirchenarbeit wird nicht behindert und ist öffentlich sichtbar Zwar bleiben manche Diskriminierungen weiter bestehen und kam es etwa im April 2023 zu einem Angriff auf eine christliche Kirche in Bakau, welche zu Verletzten führte, jedoch handelt es sich hierbei um Einzelfälle (vgl. Punkt II.1.3.). Eine systematische, landesweite Verfolgung von Christen oder Konvertiten findet in Gambia nicht statt, sodass das seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner gegenständlichen Erstbefragung erstattete Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum von den gambischen Behörden gesucht und verfolgt werde, jeglicher Grundlage entbehrt. Wenn auf S. 5 der Beschwerde unter Verweis auf die „Länderinformation der Staatendokumentation zu Gambia“ ausgeführt wird, dass Apostasie (Religionswechsel weg vom Islam) in Gambia breit gefächerte Probleme nach sich ziehe und der Beschwerdeführer als Apostat u.a. eine Verhaftung zu befürchten habe, handelt es sich hierbei abermals nur um gänzlich unsubstantiierte Behauptungen, die keinerlei Deckung im dem angefochtenen Bescheid sowie gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia finden. Die in der Beschwerdeschrift in Zusammenhang mit den Länderinformationen vorgebrachte Passage „In Gambia Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben.“ entstammt im Übrigen nicht dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia, sondern ist vielmehr im Wesentlichen wortident – mit geringfügigen Adaptierungen, die offenkundig aus asyltaktischen Gründen vorgenommen wurden, um einen vermeintlichen Konnex mit Gambia in den Raum zu stellen – dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran (Version 9 aus dem COI-CMS) entnommen, welches keinerlei Bezug zur Person des Beschwerdeführers oder dessen Herkunftsstaat aufweist. Darin findet sich nämlich konkret auf S. 102 nachfolgende Passage samt Quellenverweis: „In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).“; sowie auf S. 106 noch nachstehende Passage mit demselben Quellenverweis: „Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 11.2021).“Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom Islam zum Christentum konvertiert ist, ließe sich daraus vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte keine asylrelevante Verfolgungsgefahr seiner Person in Gambia ableiten. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die gambische Bevölkerung zu 90-95 % muslimisch ist, während sich lediglich etwa 5-10 % zum Christentum bekennen, können die verschiedenen Ethnien sowie Religionen in Gambia friedlich koexistieren. Hochzeiten zwischen Christen und Muslimen sind geläufig. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung von auf Religion basierender politischer Parteien. Der Staat hat sowohl muslimische als auch christliche Feiertage zu staatlichen Feiertagen erklärt. Christliche Kirchenarbeit wird nicht behindert und ist öffentlich sichtbar Zwar bleiben manche Diskriminierungen weiter bestehen und kam es etwa im April 2023 zu einem Angriff auf eine christliche Kirche in Bakau, welche zu Verletzten führte, jedoch handelt es sich hierbei um Einzelfälle vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Eine systematische, landesweite Verfolgung von Christen oder Konvertiten findet in Gambia nicht statt, sodass das seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner gegenständlichen Erstbefragung erstattete Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum von den gambischen Behörden gesucht und verfolgt werde, jeglicher Grundlage entbehrt. Wenn auf S. 5 der Beschwerde unter Verweis auf die „Länderinformation der Staatendokumentation zu Gambia“ ausgeführt wird, dass Apostasie (Religionswechsel weg vom Islam) in Gambia breit gefächerte Probleme nach sich ziehe und der Beschwerdeführer als Apostat u.a. eine Verhaftung zu befürchten habe, handelt es sich hierbei abermals nur um gänzlich unsubstantiierte Behauptungen, die keinerlei Deckung im dem angefochtenen Bescheid sowie gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia finden. Die in der Beschwerdeschrift in Zusammenhang mit den Länderinformationen vorgebrachte Passage „In Gambia Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben.“ entstammt im Übrigen nicht dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia, sondern ist vielmehr im Wesentlichen wortident – mit geringfügigen Adaptierungen, die offenkundig aus asyltaktischen Gründen vorgenommen wurden, um einen vermeintlichen Konnex mit Gambia in den Raum zu stellen – dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran (Version 9 aus dem COI-CMS) entnommen, welches keinerlei Bezug zur Person des Beschwerdeführers oder dessen Herkunftsstaat aufweist. Darin findet sich nämlich konkret auf S. 102 nachfolgende Passage samt Quellenverweis: „In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).“; sowie auf S. 106 noch nachstehende Passage mit demselben Quellenverweis: „Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 11.2021).“ Sofern der Beschwerdeführer sich auf die Gefahr einer Verfolgung durch seine eigenen Eltern oder sonstige Personen aus seinem persönlichen Umfeld („Community“) bezog, ist auch nicht ersichtlich, weswegen er sich einer solchen Verfolgung durch Privatpersonen nicht durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen können sollte. So hat er im Verfahren keinerlei Umstände dargetan, die nahelegen würden, dass seine Eltern oder sonstige Personen aus seinem persönlichen Umfeld dazu in der Lage wären, ihn in Gambia landesweit zu verfolgen und könnte er sich diesen somit durch eine innerstaatliche Relokation – etwa in eine der größeren Städte