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{'item': 'L503 2282117-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlL503 2282117-3 Spruch, L503 2282117-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) vom 23.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) vom 23.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF laut im Akt erliegendem Zustellnachweis am 30.10.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
  3. Eine dagegen vom BF erhobene – unmittelbar an das BVwG übermittelte – Beschwerde langte beim BVwG am 26.11.2024 ein (Poststempel 22.11.2024).
  4. Seitens des BVwG wurde die Beschwerde am 29.11.2024 zur Zl. W102 2282117-2/2E dem BFA nach § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet und langte dort am selben Tag ein.
  5. Seitens des BVwG wurde die Beschwerde am 29.11.2024 zur Zl. W102 2282117-2/2E dem BFA nach Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet und langte dort am selben Tag ein.
  6. Am 24.1.2025 legte das BFA den Akt dem BVwG vor; mit beigelegtem Schreiben vom 10.1.2025 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  7. Mit Verspätungsvorhalt vom 28.1.2025 wies das BVwG den BF darauf hin, dass er seine Beschwerde fälschlicherweise unmittelbar beim BVwG eingebracht habe. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe am 27.11.2024 geendet. Seitens des BVwG sei die Beschwerde am 29.11.2024 dem BFA nach § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet worden und sei dort am selben Tag eingelangt. Nach § 6 Abs 1 AVG erfolge die Weiterleitung an die zuständige Stelle auf Gefahr des Einschreiters. Die am 29.11.2024 beim BFA eingelangte Beschwerde erweise sich daher vorläufig als verspätet. Der BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen.
  8. Mit Verspätungsvorhalt vom 28.1.2025 wies das BVwG den BF darauf hin, dass er seine Beschwerde fälschlicherweise unmittelbar beim BVwG eingebracht habe. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe am 27.11.2024 geendet. Seitens des BVwG sei die Beschwerde am 29.11.2024 dem BFA nach Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet worden und sei dort am selben Tag eingelangt. Nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG erfolge die Weiterleitung an die zuständige Stelle auf Gefahr des Einschreiters. Die am 29.11.2024 beim BFA eingelangte Beschwerde erweise sich daher vorläufig als verspätet. Der BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen.
  9. Der Verspätungsvorhalt wurde dem BF am 5.2.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der Bescheid des BFA vom 23.10.2024 wurde dem BF am 30.10.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. In der – auch in die arabische Sprache übersetzten – Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beschwerde beim BFA einzubringen sei. 1.
  12. Eine gegen diesen Bescheid vom BF erhobene – unmittelbar an das BVwG übermittelte – Beschwerde langte beim BVwG am 26.11.2024 ein (Poststempel 22.11.2024). 1.
  13. Seitens des BVwG wurde die Beschwerde am 29.11.2024 zur Zl. W102 2282117-2/2E dem BFA nach § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet und langte dort am selben Tag ein.1.
  14. Seitens des BVwG wurde die Beschwerde am 29.11.2024 zur Zl. W102 2282117-2/2E dem BFA nach Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet und langte dort am selben Tag ein.
  15. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dem Postkuvert betreffend die Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in das Verfahren W102 2282117-2/2E. Der BF ist dem angenommenen Sachverhalt im Übrigen trotz Gelegenheit (Verspätungsvorhalt vom 28.1.2025, OZ 3) nicht entgegengetreten; er hat keine Stellungnahme abgeben.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet 3.
  17. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus § 7 BFA-VG und § 6 BVwGG.3.
  18. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraph 7, BFA-VG und Paragraph 6, BVwGG. 3.
  19. § 7 Abs 4 VwGVG lautet auszugsweise:3.
  20. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lautet auszugsweise:

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. […] 3.
  1. § 12 VwGVG lautet:3.
  2. Paragraph 12, VwGVG lautet: §
  3. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. 3.
  4. § 6 AVG lautet auszugsweise:3.
  5. Paragraph 6, AVG lautet auszugsweise: § 6.
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Paragraph 6,
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. … 3.5. Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie bereits oben dargestellt, wurde der Bescheid des BFA vom 23.10.2024 dem BF am 30.10.2024 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist hatte folglich mit Ablauf des 27.11.2024 geendet. Der BF hat seine Beschwerde entgegen § 12 VwGVG und entgegen der Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid unmittelbar beim BVwG eingebracht (Poststempel 22.11.2024, Einlangen beim BVwG am 26.11.2024). Seitens des BVwG wurde die Beschwerde am 29.11.2024 – somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - dem BFA nach § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet und langte dort am selben Tag ein.Der BF hat seine Beschwerde entgegen Paragraph 12, VwGVG und entgegen der Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid unmittelbar beim BVwG eingebracht (Poststempel 22.11.2024, Einlangen beim BVwG am 26.11.2024). Seitens des BVwG wurde die Beschwerde am 29.11.2024 – somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - dem BFA nach Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet und langte dort am selben Tag ein. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Beschwerde geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn diese noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH vom 25.06.2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26.06.2014, Ro 2014/10/0068, und vom 11.05.2017, Ra 2017/04/0035).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Beschwerde geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn diese noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche etwa VwGH vom 25.06.2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26.06.2014, Ro 2014/10/0068, und vom 11.05.2017, Ra 2017/04/0035). Die am 29.11.2024 beim BFA eingelangte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und ist folglich spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist sind bereits ihrem Wortlaut nach klar und besteht diesbezüglich eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist sind bereits ihrem Wortlaut nach klar und besteht diesbezüglich eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2282117.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.