Obsah (15)
Artikel 133§ 38§ 14§ 25§13aArt. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlW141 2305803-1 Spruch, W141 2305803-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der am 23.09.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer am 21.08.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Touristikkauffrau mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von brutto € 1.804,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung und Bereitschaft zur Überzahlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie ihrer Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen keine Einwendungen habe. Die Kundin habe am 31.08.2024 per Mail gemeldet, dass sie bereits eine Absage erhalten habe. Laut Klärung seitens des Service für Unternehmen habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zum 04.09.2024 keine Rückmeldung seitens des Dienstgebers erhalten habe. Die Bewerbungsunterlagen, die der Dienstgeber von der Beschwerdeführerin erhalten habe, seien an das AMS weitergeleitet worden und sei hierin folgende Passage angegeben: „Mein letztes Dienstverhältnis musste ich leider krankheitsbedingt beenden. Da die gesundheitlichen Einschränkungen noch nicht gänzlich behoben worden sind kommuniziere ich meine chronische Krankheit offen und versuche diese durch fortlaufende Therapien weiter zu verbessern.“ Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, dass sie heute (offenbar: Tag der Niederschrift) keine Stellungnahme abgeben könne, weil sie das in Ruhe zu Hause machen wolle, da sie die Informationen erst beim Termin erhalten hätte. Die Stellungnahme werde sie bis 25.09.2024 an das AMS übermitteln. Die Niederschrift enthält handschriftliche Vermerke (offenbar von der Beschwerdeführerin stammend), denen zufolge die Stelle intern besetzt worden sei und sie sich nicht geweigert habe. Außerdem wurde im Bereich „Stellungnahme des Dienstgebers“ folgendes angegeben: „Seitens eines AMS-Mitarbeiters wurde mir mitgeteilt, dass, wenn sich die Firma nicht innerhalb von 8 Tagen meldet, das als Absage zu werten. So war es auch hier der Fall.“
- Mit Schreiben vom 04.10.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Niederschrift der belangten Behörde vom 23.09.
- Hinsichtlich des Inhalts wird auf den an späterer Stelle angeführten Inhalt der Beschwerde verwiesen, zumal im Wesentlichen Deckungsgleichheit gegeben ist.
- Mit Bescheid vom 09.10.2024 wurde
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab dem 05.09.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei.3. Mit Bescheid vom 09.10.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab dem 05.09.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 05.09.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Touristikkauffrau bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 05.09.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Touristikkauffrau bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den Bescheid vom 09.10.2024 richtete sich die am 18.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der sie ausführte, dass sie am 04.10.2024 ihre Stellungnahme zu den in der Niederschrift genannten Punkten abgegeben habe, doch habe sie den Eindruck, dass ihre Argumente und Informationen in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Sie führe diese daher noch einmal an. Zusammengefasst machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie am 21.08.2024 ein Stellenangebot vom AMS Korneuburg, jedoch keine Beschäftigung erhalten habe. Sie habe sich am selben Tag beim XXXX beworben. Frau XXXX habe den 05.09.2024 als Arbeitsantritt genannt, dies sei nicht korrekt. Die interne Besetzung sei viel später erfolgt. Dass man den Leistungsbezug aufgrund der Entscheidung einer internen Besetzung einstelle, sei nicht nachvollziehbar. Weigerung/Vereitelung läge keine vor. Eine fristgerechte Bewerbung und Absage sei erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe am 31.08.2024 per E-Mail mitgeteilt, dass sie eine Absage erhalten habe, obwohl noch keine Rückmeldung vom potenziellen Dienstgeber vorgelegen sei. Dies entspräche dem, was sie mit ihrem ehemaligen AMS Berater besprochen habe. Wenn sie innerhalb einer Woche keine Rückmeldung erhalte, gelte dies als Absage. Die von Frau XXXX aus dem Bewerbungsschreiben zitierte Passage sei von einer anderen Beraterin des AMS vor etwas über einem Jahr für in Ordnung gehalten worden. Die Abmeldung von der ÖGK durch Frau XXXX sei ihrer Kenntnis nach nicht gestattet gewesen.
- Gegen den Bescheid vom 09.10.2024 richtete sich die am 18.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der sie ausführte, dass sie am 04.10.2024 ihre Stellungnahme zu den in der Niederschrift genannten Punkten abgegeben habe, doch habe sie den Eindruck, dass ihre Argumente und Informationen in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Sie führe diese daher noch einmal an. Zusammengefasst machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie am 21.08.2024 ein Stellenangebot vom AMS Korneuburg, jedoch keine Beschäftigung erhalten habe. Sie habe sich am selben Tag beim römisch 40 beworben. Frau römisch 40 habe den 05.09.2024 als Arbeitsantritt genannt, dies sei nicht korrekt. Die interne Besetzung sei viel später erfolgt. Dass man den Leistungsbezug aufgrund der Entscheidung einer internen Besetzung einstelle, sei nicht nachvollziehbar. Weigerung/Vereitelung läge keine vor. Eine fristgerechte Bewerbung und Absage sei erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe am 31.08.2024 per E-Mail mitgeteilt, dass sie eine Absage erhalten habe, obwohl noch keine Rückmeldung vom potenziellen Dienstgeber vorgelegen sei. Dies entspräche dem, was sie mit ihrem ehemaligen AMS Berater besprochen habe. Wenn sie innerhalb einer Woche keine Rückmeldung erhalte, gelte dies als Absage. Die von Frau römisch 40 aus dem Bewerbungsschreiben zitierte Passage sei von einer anderen Beraterin des AMS vor etwas über einem Jahr für in Ordnung gehalten worden. Die Abmeldung von der ÖGK durch Frau römisch 40 sei ihrer Kenntnis nach nicht gestattet gewesen.
- Mit Bescheid vom 26.11.2024 wurde die Beschwerde vom 18.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen. 5. Mit Bescheid vom 26.11.2024 wurde die Beschwerde vom 18.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Bewerbungsschreiben aktiv darauf hingewiesen habe, dass sie chronisch krank sei und laufend in Therapie stünde. Darüber hinaus habe sie dem AMS unwahre Tatsachen rückgemeldet, indem sie bekanntgab, eine Absage vom XXXX erhalten zu haben, was zu diesem Zeitpunkt nicht zugetroffen habe. Daraus ließe sich Arbeitsunwilligkeit in Bezug auf die konkrete Stelle ableiten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Bewerbungsschreiben aktiv darauf hingewiesen habe, dass sie chronisch krank sei und laufend in Therapie stünde. Darüber hinaus habe sie dem AMS unwahre Tatsachen rückgemeldet, indem sie bekanntgab, eine Absage vom römisch 40 erhalten zu haben, was zu diesem Zeitpunkt nicht zugetroffen habe. Daraus ließe sich Arbeitsunwilligkeit in Bezug auf die konkrete Stelle ableiten.
- Mit Schreiben vom 13.12.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.12.2024, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wiederholte darin im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und brachte zudem vor, dass das AMS Korneuburg über ihre gesundheitlichen Einschränkungen informiert sei. Ein eJournal des AKH Wien bescheinige ihren Gesundheitszustand als „insgesamt massiv eingeschränkt“. Der Beschwerdeführerin sei die offene Kommunikation ihrer chronischen Krankheit wichtig gewesen um Missverständnisse zu vermeiden und sie habe Bedenken hinsichtlich rechtlicher Konsequenzen bei falschen Angaben gehabt. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie diese Informationen nicht teilen dürfe. Sie sei in den Monaten September und Oktober 2024 erneut drei Wochen krank gewesen und von Oktober bis November 2024 insgesamt 22 Tage auf „GVA“ gewesen. Sie bezweifle, dass sie weiterhin bei der XXXX beschäftigt wäre, wenn sie in so kurzer Zeit sechs Wochen gesundheitliche Auszeit nehmen hätte müssen, ohne dies zuvor zu kommunizieren. Das Vorgehen betreffend Rückmeldungen, wie in den beiden Schreiben angeführt, sei ihr vom damaligen Berater XXXX bestätigt worden. Sie praktiziere es seit Jahren, ohne Hinweis darauf, dass es fehlerhaft sei. Die Beschwerdeführerin wiederholte darin im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und brachte zudem vor, dass das AMS Korneuburg über ihre gesundheitlichen Einschränkungen informiert sei. Ein eJournal des AKH Wien bescheinige ihren Gesundheitszustand als „insgesamt massiv eingeschränkt“. Der Beschwerdeführerin sei die offene Kommunikation ihrer chronischen Krankheit wichtig gewesen um Missverständnisse zu vermeiden und sie habe Bedenken hinsichtlich rechtlicher Konsequenzen bei falschen Angaben gehabt. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie diese Informationen nicht teilen dürfe. Sie sei in den Monaten September und Oktober 2024 erneut drei Wochen krank gewesen und von Oktober bis November 2024 insgesamt 22 Tage auf „GVA“ gewesen. Sie bezweifle, dass sie weiterhin bei der römisch 40 beschäftigt wäre, wenn sie in so kurzer Zeit sechs Wochen gesundheitliche Auszeit nehmen hätte müssen, ohne dies zuvor zu kommunizieren. Das Vorgehen betreffend Rückmeldungen, wie in den beiden Schreiben angeführt, sei ihr vom damaligen Berater römisch 40 bestätigt worden. Sie praktiziere es seit Jahren, ohne Hinweis darauf, dass es fehlerhaft sei.
- Am 14.01.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 24.02.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss. Denise STEININGER anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, Mag. Petra KAISER (BHV), die Zeugin XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2), der Zeuge XXXX (Z3) an der Verhandlung teil. Die Zeugin XXXX (Z4) ist nicht erschienen.
- Am 24.02.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss. Denise STEININGER anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, Mag. Petra KAISER (BHV), die Zeugin römisch 40 (Z1), die Zeugin römisch 40 (Z2), der Zeuge römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Die Zeugin römisch 40 (Z4) ist nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin die Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Ferner wurde der BF eine Rechtsbelehrung
§13aAVG (Manuduktion) gegeben. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 Vw
GVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die BF gab an, wenn sie innerhalb einer Woche von einer Firma, bei der sie sich beworben habe, keine Rückmeldung erhalten habe, dies als Absage gewertet und dem AMS so mitgeteilt habe. Sie habe das jahrelang so praktiziert. Dies sei ihr auch so seitens ihres seinerzeitigen AMS Beraters so kommuniziert worden. Sie habe das auch so gemacht, da sie seinerzeit ein eAMS-Konto gehabt habe, was sie jetzt nicht mehr habe, weil es ständig Probleme gegeben habe. VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte die BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde die BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor: Sie habe in ihrem Bewerbungsschreiben geschrieben, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen noch nicht gänzlich behoben seien und sie an ihrer Gesundheit arbeite. Die Beschwerdeführerin habe chronische Migräne und es komme immer wieder zu Arbeitsausfällen. Sie habe auch nicht gelogen wegen der Rückmeldung. Das werde immer wieder auftreten wegen der Migräne. Sie sei der Ansicht, dass sie verpflichtet sei, dies mitzuteilen. Es stehe auch überall, dass es anzugeben sei, wenn der gesundheitliche Zustand Auswirkungen auf ein zukünftiges Arbeitsverhältnis habe. Sie habe keinen Behindertenstatus, da dies keine Behinderung, sondern eine Krankheit sei. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und nur manchmal krank. Seitdem sie wisse, dass es verboten sei, eine Gesundheitseinschränkung im Zuge einer Bewerbung zu erwähnen, mache sie das nicht mehr. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Sie sei eine Geschäftsführerin im XXXX , arbeite aber nicht im Reisebüro selbst. Sie mache die Buchhaltung, sei aber nicht vor Ort. Das Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin habe die Z2 bearbeitet. Es sei irgendwann im September gewesen. Das Bewerbungsschreiben habe die Z1 persönlich nicht gesehen oder vielleicht habe es ihr die Kollegin geschickt, aber sie habe es nur überflogen. Würde sie so ein Bewerbungsschreiben erhalten, würde sie die Dame zu einem Bewerbungsgespräch einladen. Der Z1 falle auf, dass in dem Schreiben angeführt sei, dass die Beschwerdeführerin unter chronischen Krankheiten leide und derzeit in Therapie sei. Grundsätzlich würde sie die Beschwerdeführerin aber zu einem Bewerbungsgespräch einladen, da sie schon in Therapie sei und dies für sie kein Hinderungsgrund sei. Sie sei eine Geschäftsführerin im römisch 40 , arbeite aber nicht im Reisebüro selbst. Sie mache die Buchhaltung, sei aber nicht vor Ort. Das Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin habe die Z2 bearbeitet. Es sei irgendwann im September gewesen. Das Bewerbungsschreiben habe die Z1 persönlich nicht gesehen oder vielleicht habe es ihr die Kollegin geschickt, aber sie habe es nur überflogen. Würde sie so ein Bewerbungsschreiben erhalten, würde sie die Dame zu einem Bewerbungsgespräch einladen. Der Z1 falle auf, dass in dem Schreiben angeführt sei, dass die Beschwerdeführerin unter chronischen Krankheiten leide und derzeit in Therapie sei. Grundsätzlich würde sie die Beschwerdeführerin aber zu einem Bewerbungsgespräch einladen, da sie schon in Therapie sei und dies für sie kein Hinderungsgrund sei. Die ausgeschriebene Stelle sei intern anders verteilt worden und es seien die Stunden von einer bestehenden Kollegin erhöht worden. Die Stelle sei daher nicht besetzt worden. Die vorliegende Formulierung in der Bewerbung der Beschwerdeführerin sei nicht der Grund gewesen, dass die Position mit ihr nicht besetzt worden sei. Sie habe mit der Dame nicht kommuniziert. Die Z2 habe den gesamten Bewerbungsprozess abgewickelt. Zum Bewerbungsverfahren selbst könne sie nicht mehr sagen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Sie habe das Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin bekommen. Die Z2 habe sich das Schreiben durchgelesen und habe es in ihren Bewerbungsordner abgelegt, da sie die Bewerbungen XXXX , ihrem Hauptgeschäftsführer, vorlege. Er komme nur gelegentlich zu ihnen ins Büro, die Spedition sei in Tulln und da sei er meistens. Das Bewerbungsschreiben sei für die Z2 soweit in Ordnung gewesen, da die Beschwerdeführerin gute Referenzen gehabt habe. Ein Bewerbungsgespräch habe nicht stattgefunden. Sie habe das Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin bekommen. Die Z2 habe sich das Schreiben durchgelesen und habe es in ihren Bewerbungsordner abgelegt, da sie die Bewerbungen römisch 40 , ihrem Hauptgeschäftsführer, vorlege. Er komme nur gelegentlich zu ihnen ins Büro, die Spedition sei in Tulln und da sei er meistens. Das Bewerbungsschreiben sei für die Z2 soweit in Ordnung gewesen, da die Beschwerdeführerin gute Referenzen gehabt habe. Ein Bewerbungsgespräch habe nicht stattgefunden. Sie hätten auf eine Bewerbung gewartet und auf jemanden gehofft, der Reisebüro- und Buchhaltungserfahrung habe. Es habe sich niemand beworben und aus dem Grund habe es die Lösung gegeben, dass sie aufstocken. Die Z1 habe dann ihre Arbeit auf die Kollegen aufgeteilt. Die Beschwerdeführerin habe ihr geschrieben, dass sie noch keine Antwort erhalten habe. Die Z2 habe ihr dann mitgeteilt, dass eine Entscheidung gefallen sei und sie die Tätigkeit intern besetzt haben. Das Schreiben der Beschwerdeführerin sei gut formuliert gewesen. Es habe der Z2 gefallen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z3) Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin sei von Oktober 2022 bis Jänner 2023 seine Kundin gewesen. Die Vermittlung sei nicht immer einfach gewesen. Die Kundin habe angegeben, dass sie gesundheitliche Einschränkungen habe. Er habe ihr das Angebot gemacht, sie zu „ XXXX “ zu schicken. Dies habe sie nicht angenommen. Daraufhin hätten sie die Vermittlung fortgesetzt. XXXX sei noch kein Thema gewesen, soweit er es in Erinnerung habe. Sie hätten Kontingente für das XXXX und könnten dort einen Kompetenzcheck machen oder § 8 untersuchen, also die Arbeitsfähigkeit. Das habe er nicht in Erwägung gezogen. Es sei gedacht gewesen, dass die Kundin das selbst mache. Das habe sie dann auch gemacht, indem sie um Berufsunfähigkeitspension angesucht habe. Die Beschwerdeführerin sei von Oktober 2022 bis Jänner 2023 seine Kundin gewesen. Die Vermittlung sei nicht immer einfach gewesen. Die Kundin habe angegeben, dass sie gesundheitliche Einschränkungen habe. Er habe ihr das Angebot gemacht, sie zu „ römisch 40 “ zu schicken. Dies habe sie nicht angenommen. Daraufhin hätten sie die Vermittlung fortgesetzt. römisch 40 sei noch kein Thema gewesen, soweit er es in Erinnerung habe. Sie hätten Kontingente für das römisch 40 und könnten dort einen Kompetenzcheck machen oder Paragraph 8, untersuchen, also die Arbeitsfähigkeit. Das habe er nicht in Erwägung gezogen. Es sei gedacht gewesen, dass die Kundin das selbst mache. Das habe sie dann auch gemacht, indem sie um Berufsunfähigkeitspension angesucht habe. Es sei immer um die Zumutbarkeit und Erreichbarkeit der ihr vermittelten Beschäftigungen gegangen. Die Kundin habe angegeben, dass es aufgrund ihrer Mobilität öffentlich für sie schwierig sei. Sie könne Stellen nicht erreichen, jedoch sei ein PKW auf die Kundin zugelassen gewesen, dies habe sie jedoch nicht angegeben. Die Beschwerdeführerin sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass Bewerbungen aufgrund von Erreichbarkeit zu machen seien. Die Kundin habe dann innerhalb einer Woche den PKW abgemeldet. Danach habe sie die Berufsunfähigkeitspension beantragt und sei nicht mehr in seiner Betreuung gewesen. Ein Gespräch darüber was in einer Bewerbung angegeben werden soll oder was besser nicht, mache er mit jedem Kunden. Grundsätzlich sei Inhalt, dass eine Bewerbung umgehend zu erfolgen habe, außer sie entspreche nicht den Zumutbarkeitskriterien. Dann müssten die Kunden Rückmeldung geben, warum es aus ihrer Sicht nicht entspricht. Dass gesundheitliche Einschränkungen in einer Bewerbung anzuführen seien habe er in seinem Leben noch nie beauskunftet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Assistentin der Geschäftsleitung. Seit 10.05.2017 bezieht die Beschwerdeführerin überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 25.09.2018 bezog sie mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 12.05.2011 bis 23.04.2013 beim Dienstgeber XXXX . Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 12.05.2011 bis 23.04.2013 beim Dienstgeber römisch 40 . Am 21.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Touristikkauffrau mit einer Bruttoentlohnung (auf Vollzeitbasis) von mindestens € 1804,00 pro Monat und mit Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen, wobei die Bewerbung per E-Mail erfolgen sollte. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Die Beschwerdeführerin war somit ausreichend über die Rechtsfolgen einer Vereitelung informiert. Am 21.08.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin an die Mailadresse der potenziellen Dienstgeberin per Email einen Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben, wobei letzteres folgende Passage enthielt: „Mein letztes Dienstverhältnis musste ich leider krankheitsbedingt beenden. Da die gesundheitlichen Einschränkungen noch nicht gänzlich behoben sind kommuniziere ich meine chronische Krankheit offen und versuche diese durch fortlaufende Therapien weiter zu verbessern.“ Das Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin, in welchem sie – aus einer chronischen Erkrankung resultierende – gesundheitliche Einschränkungen in den Mittelpunkt rückte, führte nicht dazu, dass der potenzielle Dienstgeber von ihrer Einstellung Abstand nahm. Eine Einladung der Beschwerdeführerin zu einem Bewerbungsgespräch ist aufgrund fehlender Reisebüro- und Buchhaltungserfahrung nicht erfolgt. Da kein Bewerber diese Anforderung erfüllte, entschied sich der potenzielle Dienstgeber für interne Umschichtungen und nahm keine Besetzung der Stelle vor. Das Beschäftigungsverhältnis kam daher aufgrund fehlender Qualifikationen der Beschwerdeführerin und einer internen Umschichtung des potentiellen Dienstgebers und Wegfall der ausgeschriebenen Stelle nicht zustande.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Berufserfahrung stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 20.01.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Inhalte des gegenständlichen Stellenangebots resultieren aus dem Akt und sind unstrittig. Aus der der Beschwerdeführerin am 21.08.2024 zugegangenen Stellenausschreibung ergibt sich, dass sie im Falle eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb sie nicht einstellt, für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung/Vereitelung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung/Vereitelung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Die Beschwerdeführerin hat auch in der mit ihr am 23.09.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe vorgebracht. Das Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin, datiert mit 21.08.2024, liegt im Akt ein. Hierin ist insbesondere die abträgliche Passage über ihren Gesundheitszustand ersichtlich. Strittig war im vorliegenden Fall, ob der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand im Bewerbungsschreiben im konkreten Fall dazu führte, dass sie einem weiteren Bewerbungsverfahren nicht beigezogen wurde und der potenzielle Dienstgeber daher aus diesem Grund von ihrer Einstellung Abstand nahm. Die Zeugin XXXX (Z2) führte aus, dass sie auf einen Bewerber gehofft haben, der Reisebüro- und Buchhaltungserfahrungen gehabt hat. Da sich aber niemand (mit diesen Anforderungen) beworben hat, ist überlegt worden wie man das am besten lösen könnte. In der Folge wurde dann intern von Kollegen aufgestockt und die Arbeit der Zeugin XXXX (Z1) wurde auf die Kollegen aufgeteilt. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass eine Entscheidung gefallen ist und die Tätigkeit intern besetzt wurde. Das Schreiben der Beschwerdeführerin sei nach Ansicht der Zeugin XXXX (Z2) gut formuliert gewesen und hat ihr dieses auch gefallen. Auch die – mit dem Bewerbungsverfahren nicht betraute – Zeugin XXXX (Z1), die die Buchhaltung für das Reisebüro erledigt, legte dar, dass intern anders verteilt wurde und die Stunden einer bestehenden Kollegin erhöht wurden, sodass die Stelle nicht besetzt wurde. Das Bewerbungsschreiben sei nicht bei ihrem Unternehmen der Grund gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht eingestellt wurde. Die Zeugin römisch 40 (Z2) führte aus, dass sie auf einen Bewerber gehofft haben, der Reisebüro- und Buchhaltungserfahrungen gehabt hat. Da sich aber niemand (mit diesen Anforderungen) beworben hat, ist überlegt worden wie man das am besten lösen könnte. In der Folge wurde dann intern von Kollegen aufgestockt und die Arbeit der Zeugin römisch 40 (Z1) wurde auf die Kollegen aufgeteilt. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass eine Entscheidung gefallen ist und die Tätigkeit intern besetzt wurde. Das Schreiben der Beschwerdeführerin sei nach Ansicht der Zeugin römisch 40 (Z2) gut formuliert gewesen und hat ihr dieses auch gefallen. Auch die – mit dem Bewerbungsverfahren nicht betraute – Zeugin römisch 40 (Z1), die die Buchhaltung für das Reisebüro erledigt, legte dar, dass intern anders verteilt wurde und die Stunden einer bestehenden Kollegin erhöht wurden, sodass die Stelle nicht besetzt wurde. Das Bewerbungsschreiben sei nicht bei ihrem Unternehmen der Grund gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht eingestellt wurde. Für den erkennenden Senat steht angesichts der vorstehenden Ausführungen der Zeuginnen, an denen auch kein Grund zu zweifeln besteht, fest, dass das jedenfalls als abträglich anzusehende Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend war für ihre Nichteinstellung und sich der potenzielle Dienstgeber in Ermangelung an Bewerbern, die die von ihm erwünschte Reisebüro- und Buchhaltungserfahrung vorweisen können, zu internen Umschichtungen entschloss, mit der Folge, dass kein weiterer Mitarbeiter aufgenommen werden musste. Hinzu kommt, dass die mit dem Bewerbungsverfahren betraute Zeugin XXXX sogar ausführte, dass das Bewerbungsschreiben gut formuliert gewesen ist und ihr gefallen hat, wiewohl sie zum Gang des Bewerbungsverfahrens darlegte, dass eine Vorlage von Bewerbungsschreiben an den Hauptgeschäftsführer XXXX erfolgt, dem offenbar die Letztentscheidung obliegt. Ursächlich für die Nichteinstellung der Beschwerdeführerin war aber im Ergebnis ausschließlich ihr Mangel an Reisebüro- und Buchhaltungserfahrung. Für den erkennenden Senat steht angesichts der vorstehenden Ausführungen der Zeuginnen, an denen auch kein Grund zu zweifeln besteht, fest, dass das jedenfalls als abträglich anzusehende Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend war für ihre Nichteinstellung und sich der potenzielle Dienstgeber in Ermangelung an Bewerbern, die die von ihm erwünschte Reisebüro- und Buchhaltungserfahrung vorweisen können, zu internen Umschichtungen entschloss, mit der Folge, dass kein weiterer Mitarbeiter aufgenommen werden musste. Hinzu kommt, dass die mit dem Bewerbungsverfahren betraute Zeugin römisch 40 sogar ausführte, dass das Bewerbungsschreiben gut formuliert gewesen ist und ihr gefallen hat, wiewohl sie zum Gang des Bewerbungsverfahrens darlegte, dass eine Vorlage von Bewerbungsschreiben an den Hauptgeschäftsführer römisch 40 erfolgt, dem offenbar die Letztentscheidung obliegt. Ursächlich für die Nichteinstellung der Beschwerdeführerin war aber im Ergebnis ausschließlich ihr Mangel an Reisebüro- und Buchhaltungserfahrung.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 05.09.2024.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“ (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“ vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden.Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Bewerbungsmail an den potenziellen Dienstgeber ihre gesundheitliche Problematik thematisiert und damit eine – für die Erlangung der ausgeschriebenen Stelle – jedenfalls abträgliche Passage in ihr Bewerbungsschreiben aufgenommen, doch war dies nicht kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der potenzielle Dienstgeber hat sich nämlich – mangels Bewerbung von Personen, die Reisebüro- und Buchhaltungserfahrung aufweisen – für eine interne Umschichtung entschieden, sodass die ausgeschriebene Stelle letztlich nicht zu besetzen war. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG nicht verwirklichte und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 6 Wochen daher nicht gerechtfertigt ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nicht verwirklichte und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 6 Wochen daher nicht gerechtfertigt ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2305803.1.00