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{'item': 'W176 2293421-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlW176 2293421-1 Spruch, W176 2293421-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX 11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Burgenland gab er an, er habe Syrien verlassen, weil sowohl die syrische Armee als auch der IS versucht hätten, ihn zu zwangsweise zu rekrutieren.
  2. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Burgenland gab er an, er habe Syrien verlassen, weil sowohl die syrische Armee als auch der IS versucht hätten, ihn zu zwangsweise zu rekrutieren.
  3. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.01.2024 zusammengefasst an, er stamme aus XXXX im Gouvernement XXXX und habe Syrien 2016 verlassen, um in die Türkei einzureisen, wo sich seine Frau und seine Tochter nach wie vor aufhalten würden.
  4. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.01.2024 zusammengefasst an, er stamme aus römisch 40 im Gouvernement römisch 40 und habe Syrien 2016 verlassen, um in die Türkei einzureisen, wo sich seine Frau und seine Tochter nach wie vor aufhalten würden. In Syrien habe er immer in XXXX gelebt. Während seines Studiums der Rechtswissenschaften in XXXX sei er zwischen XXXX und XXXX gependelt. Als er XXXX verlassen habe, sei der IS dort an der Macht gewesen. In Syrien habe der BF als Grundschullehrer gearbeitet. Nach der Eroberung XXXX durch den IS im Jahre 2015 habe er den Entschluss gefasst, aus Syrien auszureisen, was ihm dann erst 2016 gelungen sei. In Syrien habe er immer in römisch 40 gelebt. Während seines Studiums der Rechtswissenschaften in römisch 40 sei er zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt. Als er römisch 40 verlassen habe, sei der IS dort an der Macht gewesen. In Syrien habe der BF als Grundschullehrer gearbeitet. Nach der Eroberung römisch 40 durch den IS im Jahre 2015 habe er den Entschluss gefasst, aus Syrien auszureisen, was ihm dann erst 2016 gelungen sei. Sowohl der IS als auch die syrische Armee hätten versucht, den BF zwangsweise zu rekrutieren. In Syrien habe jeder eine Waffe. An der Universität sei er schlecht behandelt worden, weil er sich der regimenahen Studentenorganisation nicht angeschlossen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, verhaftet zu werden. Sein Vater werde bei jedem Behördenkontakt nach ihm gefragt. Die syrischen Behörden würden sich auch beim Vorsteher seines Stadtviertels in XXXX nach ihm erkundigen. Er habe den Wehrdienst nicht geleistet und wolle dies auch nicht tun. Seine Familie habe zwar die Mittel, damit er sich vom Wehrdienst freikaufen könne, er wolle dies aber nicht. Sowohl der IS als auch die syrische Armee hätten versucht, den BF zwangsweise zu rekrutieren. In Syrien habe jeder eine Waffe. An der Universität sei er schlecht behandelt worden, weil er sich der regimenahen Studentenorganisation nicht angeschlossen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, verhaftet zu werden. Sein Vater werde bei jedem Behördenkontakt nach ihm gefragt. Die syrischen Behörden würden sich auch beim Vorsteher seines Stadtviertels in römisch 40 nach ihm erkundigen. Er habe den Wehrdienst nicht geleistet und wolle dies auch nicht tun. Seine Familie habe zwar die Mittel, damit er sich vom Wehrdienst freikaufen könne, er wolle dies aber nicht. Zugleich legte der BF eine Kopie der Eintragung seiner Ehe bei einem Scharia-Gericht, syrische und türkische Familienbuchauszüge sowie eine Kopie seiner türkischen Aufenthaltsberechtigung vor.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF feststehe und er den Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht absolviert habe. Eine (drohende) asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat habe sie nicht feststellen können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des BF zu seinen persönlichen Lebensumständen seien glaubhaft und würden außerdem aus den von ihm vorgelegten unbedenklichen Urkunden hervorgehen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass dem BF in Syrien keine aslyrelevante Verfolgung drohe.

  1. Allein gegen Spruchpunkt I. wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 15.05.2024 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach mündlicher Verhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Der BF wiederholte darin im Wesentlichen seine bereits vor der belangten Behörde getätigten Aussagen. Aufgrund der engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden sei es wahrscheinlich, dass der BF von diesen aufgespürt und wegen Wehrdienstverweigerung bestraft werde.
  2. Allein gegen Spruchpunkt römisch eins. wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 15.05.2024 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach mündlicher Verhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Der BF wiederholte darin im Wesentlichen seine bereits vor der belangten Behörde getätigten Aussagen. Aufgrund der engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden sei es wahrscheinlich, dass der BF von diesen aufgespürt und wegen Wehrdienstverweigerung bestraft werde.
  3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 11.06.2024 einlangte.
  4. Am 10.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden. Dabei gab der BF an, die HTS-Führung stelle sich zwar als

igt dar, es sei aber nicht davon auszugehen, dass dies auf einen tatsächlichen Gesinnungswandel zurückzuführen sei. In der Wüste sei nach wie vor der IS aktiv. Als der IS noch in XXXX geherrscht habe, sei er Zeuge einer Steinigung geworden. Beim Versuch, XXXX zu verlassen, sei er zweimal an einem IS-Checkpoint aufgehalten und wieder zurückgeschickt worden. Erst beim dritten Mal sei es ihm gelungen, den Checkpoint zu überwinden. Von XXXX sei er mit seiner Familie zunächst nach Damaskus und dann nach XXXX gegangen. Aufgrund der vielen Checkpoints und von Problemen mit der regimetreuen Studentenorganisation habe er jedoch nicht mehr studieren können. Als der IS noch in römisch 40 geherrscht habe, sei er Zeuge einer Steinigung geworden. Beim Versuch, römisch 40 zu verlassen, sei er zweimal an einem IS-Checkpoint aufgehalten und wieder zurückgeschickt worden. Erst beim dritten Mal sei es ihm gelungen, den Checkpoint zu überwinden. Von römisch 40 sei er mit seiner Familie zunächst nach Damaskus und dann nach römisch 40 gegangen. Aufgrund der vielen Checkpoints und von Problemen mit der regimetreuen Studentenorganisation habe er jedoch nicht mehr studieren können. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien gebe es keine direkte Bedrohung für den BF, die Lage sei aber instabil und es herrsche „Chaos“, was für ihn gefährlich werden könnte. Zugleich legte der BF Bestätigungen über seine Tätigkeit als Lehrer in Syrien, Unterlagen der Universität von XXXX sowie Dokumente seiner Frau und seiner Tochter vor. Zugleich legte der BF Bestätigungen über seine Tätigkeit als Lehrer in Syrien, Unterlagen der Universität von römisch 40 sowie Dokumente seiner Frau und seiner Tochter vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zum Beschwerdeführer: Der BF wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und gehört der sunnitischen Konfession des Islams an. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und gehört der sunnitischen Konfession des Islams an. Der BF wuchs in XXXX auf, legte die Matura ab und von 2012 bis 2016 in XXXX an der dortigen Universität Rechtswissenschaften studiert. 2015 verließ er XXXX , lebte anschließend etwa ein Jahr in XXXX und reiste anschließend aus Syrien aus und in die Türkei ein. Der BF wuchs in römisch 40 auf, legte die Matura ab und von 2012 bis 2016 in römisch 40 an der dortigen Universität Rechtswissenschaften studiert. 2015 verließ er römisch 40 , lebte anschließend etwa ein Jahr in römisch 40 und reiste anschließend aus Syrien aus und in die Türkei ein. XXXX steht seit Dezember 2024 unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter HTS-Führung. römisch 40 steht seit Dezember 2024 unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter HTS-Führung. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre. Hinsichtlich der Lage in Syrien: Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage vor dem Machtwechsel im Dezember 2024: Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der Syrischen Arabischen Armee (SAA) gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Gesetz waren in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren verpflichtet, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wurde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten, sofern kein Ausnahmegrund (Studium, medizinische Gründe, einziger Sohn der Familie) vorlag (LIB, S. 119). Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (LIB, S. 124). Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich (LIB, S. 123f.). Wehrdienstverweigerung wurde aber vom syrischen Regime zuletzt nicht mehr in jedem Fall als oppositionsnahe gesehen. Das Regime war sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer das Land lediglich verlassen hatten, um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme von der Wehrpflicht freizukaufen (LIB, S. 144). Personen, die unter dem Verdacht standen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen wurden, unterlagen einem besonders hohen Folterrisiko seitens des Regimes. In vielen Fällen wurden auch Familienmitglieder solcher Personen als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen ihrer Angehörigen inhaftiert (LIB, S. 165). Das HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiöser Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen (LIB, S. 11, 35, 90, 169). Durch eine am 27.11.2024 gestartete Großoffensive des HTS gegen die Regierungstruppen kam es rund um den 08.12.2024 zu einem Machtwechsel in Syrien: Assad setzte sich nach Russland ab, das HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter seiner Leitung stehende Übergangsregierung. Die nunmehrigen Machthaber haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan sieht die Erlassung einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren vor. Die Soldaten der SAA wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der SAA gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
  2. Dezember 2024: „Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation ‚Abschreckung der Aggression‘ […] und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […] Am 30.
  3. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  4. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  5. auf 8.
  6. Am 6.
  7. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
  8. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
  9. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  10. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
  11. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. […] Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation ‚Morgenröte der Freiheit‘ […] nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. […] Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. […] Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben.“
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen zunächst auf den wiedergegebenen Auszügen aus dem LIB zu Syrien in der aktuellen Fassung. Da dieses wegen des Machtwechsels in Syrien im Dezember 2024 in vielen Punkten nicht mehr relevant ist, wurde außerdem für die Feststellungen zur Situation nach dem Sturz des Assad-Regimes die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 herangezogen. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Für die Feststellungen zum BF und zu seiner (Verfolgungs-)Situation in Syrien waren folgende Erwägungen maßgeblich: Die Feststellungen zur Person, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Geburtsort des BF, zu seinem Werdegang in Syrien und zu seiner Ausreise ergeben sich aus seinen über das ganze Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben und den vorgelegten Urkunden. Zur Feststellung zur Kontrollsituation in XXXX ist zunächst auf die aktuelle Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) zu verweisen, derzufolge XXXX von der neuen syrischen Regierung unter HTS-Führung kontrolliert wird. Soweit der BF in der Beschwerdeverhandlung an, XXXX werde von Milizen kontrolliert, die von den USA unterstützt werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach Karte des Carter Centers https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), die stärker zwischen den verschiedenen ehemals in Opposition zur syrischen Regierung stehenden Kräften unterscheidet, dass zwar einige Ortschaften südlich von XXXX von mit den USA verbündeten Kräften kontrolliert werden, nicht aber XXXX . Zur Feststellung zur Kontrollsituation in römisch 40 ist zunächst auf die aktuelle Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) zu verweisen, derzufolge römisch 40 von der neuen syrischen Regierung unter HTS-Führung kontrolliert wird. Soweit der BF in der Beschwerdeverhandlung an, römisch 40 werde von Milizen kontrolliert, die von den USA unterstützt werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach Karte des Carter Centers https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), die stärker zwischen den verschiedenen ehemals in Opposition zur syrischen Regierung stehenden Kräften unterscheidet, dass zwar einige Ortschaften südlich von römisch 40 von mit den USA verbündeten Kräften kontrolliert werden, nicht aber römisch 40 . Die Feststellung, dass der BF nach einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen durch HTS-Angehörige betroffen wäre, fußt auf folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzung seitens der HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass der männliche BF, der Araber, Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnte, ist nicht zu erwarten. Der BF hat diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht.
  13. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n StatusRL) des Asylwerbers ab und prüfen die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland vergleiche etwa Artikel 2, Litera n, StatusRL) des Asylwerbers ab und prüfen die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung.“ Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn aus objektiver Sicht eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (vor Verfolgung aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284, m.w.N.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284, m.w.N.). Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157, unter Hinweis auf VwGH 10.06.1998, 96/20/0287, und VwGH 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Als Herkunftsort des BF ist XXXX anzusehen, da er dort geboren und aufgewachsen ist und – von einem etwa vierzigtätigen Aufenthalt in Damaskus und einem etwa einjährigen Aufenthalt in XXXX abgesehen – bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt hat.Als Herkunftsort des BF ist römisch 40 anzusehen, da er dort geboren und aufgewachsen ist und – von einem etwa vierzigtätigen Aufenthalt in Damaskus und einem etwa einjährigen Aufenthalt in römisch 40 abgesehen – bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt hat. Somit steht der Herkunftsort des BF nunmehr unter Kontrolle der HTS-geführten neuen syrischen Regierung. Zunächst ist aufgrund der Herkunftsländerinformation festzuhalten, dass die Verfolgung durch das Assad-Regime, auf die der BF seinen Asylantrag im Wesentlichen gestützt hat, weggefallen ist. So geht auch der UNHCR in seinem Positionspapier vom Dezember 2024 (Position on Returns to the Syrian Arab Republic) davon aus, dass aufgrund von Verfolgung durch die frühere Regierung gegebene Risken zu bestehen aufgehört haben. Dem BF droht daher gegenwärtig keine Einziehung zur syrischen Armee mehr. Sofern der BF, der zu den Folgen einer Rückkehr nach Syrien befragt einräumte, dass es keine direkte Bedrohung gebe, auf die instabile Situation und das in Syrien herrschende „Chaos“, welches für ihn gefährlich werden könnte, verwies, handelt es sich dabei um eine allgemeine Bedrohung, die nicht asylrelevant ist und der mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und somit eines Status, über den der BF bereits rechtskräftig verfügt, zu begegnen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des BF im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität rechnen muss. Die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat kann daher nicht als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden. Zur Volatilität der Lage in Syrien: Die Rechtsvertretung des BF verwies in der Beschwerdeverhandlung darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle. Dabei berief sie sich auf ein zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021), demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, laufende Entwicklungen zu prüfen, und das UNHCR-Positionspapier zur Rückkehr nach Syrien vom Dezember 2024, wonach UNHCR dazu aufrufe, bis auf weiteres keine negativen Asylentscheidungen zu treffen. Die Rechtsvertretung des BF verwies in der Beschwerdeverhandlung darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle. Dabei berief sie sich auf ein zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021,), demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, laufende Entwicklungen zu prüfen, und das UNHCR-Positionspapier zur Rückkehr nach Syrien vom Dezember 2024, wonach UNHCR dazu aufrufe, bis auf weiteres keine negativen Asylentscheidungen zu treffen. Zwar kommt den UNHCR-Richtlinien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zu, doch ergibt sich daraus nicht, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht bindend wären, sondern lediglich, dass es sich mit diesen auseinandersetzen muss und eine etwaige Abweichung von ihnen zu begründen hat (dazu beispielsweise VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das zitierte UNHCR-Positionspapier aus dem Dezember 2024 stammt und es seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr gegeben hat. Außerdem ist in einem seit Jahren von einem Bürgerkrieg zerrütteten Land wohl immer eine gewisse Volatilität der Sicherheitslage gegeben, sodass – auch aus Gründen der Verfahrensökonomie – nicht zugewartet werden kann, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, sofern dies überhaupt möglich wäre. Das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Lage nach der (letzten) Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bezieht sich indes auf die Zurückweisung von Anträgen auf subsidiären Schutz und auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich nicht auf die aktuelle Version der relevanten Länderberichte gestützt hat. Im gegenständlichen Verfahren gibt es jedoch keine neueren oder umfassenderen Berichte als jene, die in den Feststellungen referiert werden, und ist dem Beschwerdeführer ohnehin subsidiärer Schutz gewährt worden. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wird durch die Gewährung subsidiären Schutzes – die im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde erfolgt ist – auch ausreichend Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, m.w.N.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten BF in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm die Möglichkeit offen, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, m.w.N.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten BF in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm die Möglichkeit offen, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W176.2293421.1.00

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