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{'item': 'W209 2292902-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlW209 2292902-1 Spruch, W209 2292902-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 14.03.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 42 Tagen ab 19.02.2024 aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe am 19.02.2024 Kenntnis davon erlangt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid vom 14.03.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 42 Tagen ab 19.02.2024 aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe am 19.02.2024 Kenntnis davon erlangt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie insbesondere ausführte, sie habe sich die betreffende Stelle selbst gesucht und am 14.02.2024 ihr Dienstverhältnis als Bürokraft angetreten, sei aber noch nicht angemeldet worden. Die Arbeitsaufgaben seien für sie ohne umfassende Einschulung nicht zu bewältigen gewesen und es hätten Zugangsdaten und Informationen ihrer Vorgängerin gefehlt. Weiters habe der Betrieb in ihren Augen wirtschaftliche Probleme gehabt.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine fix vereinbarte Arbeitsaufnahme per 20.02.2024 wieder abgesagt und damit eine sonst sich bietende zumutbare Arbeitsmöglichkeit ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Der potentielle Dienstgeber habe glaubhaft dargelegt, dass eine Einschulung seitens des Unternehmens erfolgt wäre.
  5. Mit Schreiben vom 24.05.2024, eingelangt am 27.05.2024, beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend brachte sie u.a. vor, dass die Auskunft des Dienstgebers, sie habe in der Woche dreimal für ca. jeweils eine Stunde im Unternehmen geschnuppert, nicht den Tatsachen entspreche und der Sorge vor einer Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung geschuldet gewesen sei.
  6. Am 03.06.2024 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2024 sowie am 10.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Mitarbeiterin des AMS als Zeugin eingehend zum Sachverhalt befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt bis 15.12.2022 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Ab 13.01.2023 bezog sie, unterbrochen u.a. durch einen längeren Krankenstand, Arbeitslosengeld. Am 14.02.2024 teilte die Beschwerdeführerin via eAMS-Konto ihrer Beraterin mit, dass sie beim XXXX eine vollversicherte Beschäftigung annehmen könne, die Geschäftsleitung müsse vor Anmeldung die „Beschäftigungsinitiative 50+“ beantragen. Es handelte sich um eine Stelle, die die Beschwerdeführerin über Eigeninitiative gefunden hatte.Am 14.02.2024 teilte die Beschwerdeführerin via eAMS-Konto ihrer Beraterin mit, dass sie beim römisch 40 eine vollversicherte Beschäftigung annehmen könne, die Geschäftsleitung müsse vor Anmeldung die „Beschäftigungsinitiative 50+“ beantragen. Es handelte sich um eine Stelle, die die Beschwerdeführerin über Eigeninitiative gefunden hatte. Tatsächlich arbeitete die Beschwerdeführerin bereits am 14.,
  9. und 16.02.2024 für jeweils ca. fünf Stunden für den o.a. Dienstgeber. Vereinbart war eine Tätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden für eine monatliche Bruttoentlohnung von € 1.200,- mit einem Probemonat. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte nicht. Am darauffolgenden Montag, den 19.02.2024, teilte die Beschwerdeführerin dem Dienstgeber per WhatsApp-Nachricht mit, dass sie die Beschäftigung nicht fortführen wolle, da sie sich von der Arbeit überfordert fühle.
  10. Beweiswürdigung: Der Leistungsbezug und die vorhergehende vollversicherte Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Zur Klärung der maßgeblichen strittigen Frage, ob die Beschwerdeführerin von einer geplanten Arbeitsaufnahme Abstand genommen oder ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet habe, wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2024 und 10.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre damalige AMS-Betreuerin XXXX als Zeugin befragt wurden.Zur Klärung der maßgeblichen strittigen Frage, ob die Beschwerdeführerin von einer geplanten Arbeitsaufnahme Abstand genommen oder ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet habe, wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2024 und 10.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre damalige AMS-Betreuerin römisch 40 als Zeugin befragt wurden. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Beurteilung der Sachlage maßgeblich auf die Angaben des Dienstgebers in einer E-Mail an die AMS-Betreuerin der Beschwerdeführerin vom 19.02.2024, wonach die Beschwerdeführerin an drei Tagen jeweils für eine Stunde (unentgeltlich) „schnuppern“ gewesen sei. Arbeitsbeginn samt Anmeldung sei für den 20.02.2024 geplant gewesen. Diese Darstellung wurde von der Beschwerdeführerin zunächst mitgetragen, indem sie etwa in einer Nachricht an ihre Betreuerin am 14.02.2024 von einer noch zu erfolgenden Anmeldung nach Gewährung der Förderung seitens des AMS sprach. Auch in ihrer Stellungnahme vom 29.02.2024 gab sie an, dass sie statt dem geplanten Arbeitsbeginn am 14.02.2024 aus organisatorischen Gründen zunächst nur eine Betriebsführung und an den beiden folgenden Tagen „stundenweise Einblicke“ erhalten habe. Ein Entgelt sei dafür nicht vereinbart gewesen. Im Zuge der Beschwerdeerhebung ging die Beschwerdeführerin jedoch von diesem Narrativ ab und brachte nunmehr vor, tatsächlich sei der 14.02.2024 als Arbeitsbeginn vereinbart worden. Sie habe innerhalb der ersten drei Arbeitstage festgestellt, dass sie vom Aufgabengebiet überfordert sei. Sie habe den Dienstgeber bereits am 06.02.2024 über die Förderungsmöglichkeiten informiert, dieser habe sich jedoch erst spät darum gekümmert und sie in der Zwischenzeit nicht zur Sozialversicherung gemeldet, da in diesem Fall eine Förderung nicht mehr möglich gewesen wäre. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.11.2024 führte die Beschwerdeführerin auf diesen Widerspruch angesprochen nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass sie dem Dienstgeber keine Sanktion einhandeln habe wollen und deshalb die Angaben des Dienstgebers zunächst bestätigt habe. Aus dem Akteninhalt sowie der Aussage der Zeugin ergibt sich, dass ein Förderantrag vom Dienstgeber erst am 16.02.2024 eingelangt ist, woraufhin dieser am 19.02.2024 ein Telefonat mit dem AMS betreffend die Wiedereingliederungsbeihilfe führte, im Zuge dessen er die Nachricht der Beschwerdeführerin erhielt. Zwar taten sich im Laufe der Verhandlung Unstimmigkeiten auf. Insbesondere ist den Schilderungen der einvernommenen Zeugin, die laut Beschwerdeführerin diese Sanktion dem Dienstgeber gegenüber angesprochen habe, ein solches Gesprächsthema nicht zu entnehmen, was sich mit der angefertigten Gesprächsnotiz deckt. Auch variierten die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlungstermine betreffend die angebliche Summe, die dem Dienstgeber genannt worden sei, deutlich („€ 10.000“ bzw. „bis zu € 25.000“). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin hierbei von einem Gespräch mit dem Dienstgeber selbst erzählte, nicht aber selbst am Telefonat mit der Zeugin und dem Dienstgeber teilnahm, und es sich um mittlerweile länger zurückliegende Umstände handelt, sind diese Widersprüche gegenüber den grundsätzlich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin zu den drei Tagen ihrer Beschäftigung und ihrem glaubwürdigen Gesamteindruck in der mündlichen Verhandlung vernachlässigbar. Überdies ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass einem Teilnehmer am Wirtschaftsleben wie dem Dienstgeber bekannt ist, dass eine Beschäftigung ohne vorherige Anmeldung zur Sozialversicherung sanktioniert wird. Sohin ist auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Motiv für die Angabe, es habe sich nur um stundenweises (unentgeltliches) „Schnuppern“ gehandelt, durchaus plausibel. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden auch maßgebend von der von ihr vorgelegten „Google-Zeitachse“ gestützt, aus der sich ihre Aufenthaltsorte bzw. Bewegungen im maßgeblichen Zeitraum ergeben. Demnach befand sich die Beschwerdeführerin jeweils von kurz vor acht Uhr bis kurz nach 13 Uhr an der Adresse des Betriebes des Dienstgebers – sohin für fünf Stunden, was einerseits deutlich gegen die Darstellung des Dienstgebers spricht und im Einklang mit einem Beschäftigungsausmaß von etwa zwanzig Stunden steht, wie es sich etwa auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dienstzettel vom 15.02.2024 ergibt. Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Grund gehabt hätte, sich an drei Tagen hintereinander jeweils zur gleichen Zeit fünf Stunden lang an der Adresse des Betriebes aufzuhalten, ist nicht plausibel. Vielmehr nimmt der erkennende Senat es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ihr Arbeitsverhältnis am 14.02.2024 vereinbarungsgemäß angetreten hat, wenngleich sie vom Dienstgeber nicht zeitgerecht zur Sozialversicherung gemeldet wurde und ihr dieser auch das vereinbarte Entgelt letztlich nicht ausgezahlt haben mag.
  11. Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit.). Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Eine arbeitssuchende Person ist auch verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr an der arbeitssuchenden Person liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest die potenzielle Dienstgeberin (oder eine bevollmächtigte Person) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184).Eine arbeitssuchende Person ist auch verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr an der arbeitssuchenden Person liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest die potenzielle Dienstgeberin (oder eine bevollmächtigte Person) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN). Nicht jedes Dienstverhältnis beendet bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit und bewirkt in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG) Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls § 10 AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst § 11 AlVG. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen (vgl. VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040).Nicht jedes Dienstverhältnis beendet bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit und bewirkt in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG (und nicht des Paragraph 10, AlVG) Die Abgrenzung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls Paragraph 10, AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst Paragraph 11, AlVG. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen vergleiche VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040). Zwar war die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nur drei Tage beschäftigt, doch hat sie am 14.02.2024 vereinbarungsgemäß ein längerfristig angelegtes, nicht bloß geringfügiges Dienstverhältnis angetreten, für das auch ein entsprechendes Entgelt vereinbart war. Um ein bloßes Kennenlernen des Betriebes oder eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die für sich noch kein Dienstverhältnis begründen würde, handelte sich im Hinblick auf die Intensität der Beschäftigung (jeweils ca. fünf Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen) nicht (vgl. VwGH 2004/09/0062, mwN).Um ein bloßes Kennenlernen des Betriebes oder eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die für sich noch kein Dienstverhältnis begründen würde, handelte sich im Hinblick auf die Intensität der Beschäftigung (jeweils ca. fünf Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen) nicht vergleiche VwGH 2004/09/0062, mwN). Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt, sondern vielmehr ihr Dienstverhältnis innerhalb der Probezeit gelöst. Dies wäre allenfalls nach § 11 AlVG zu sanktionieren gewesen. Verfahrensgegenstand im vorliegenden Fall ist jedoch lediglich das Vorliegen eines nach § 10 AlVG zu sanktionierenden Verhaltens.Dies wäre allenfalls nach Paragraph 11, AlVG zu sanktionieren gewesen. Verfahrensgegenstand im vorliegenden Fall ist jedoch lediglich das Vorliegen eines nach Paragraph 10, AlVG zu sanktionierenden Verhaltens. Im Ergebnis war die Beschwerde somit zu bestätigen und der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2024 ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W209.2292902.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.