RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlW216 2289551-1 Spruch, W216 2289551-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIk! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 10.01.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 09.11.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin für die ärztliche Untersuchung nicht erschienen sei. Erst am 09.01.2024 sei eine persönliche Vorsprache beim AMS erfolgt, weshalb ihm die Leistung wieder ab 09.01.2024 gebühre.
- Mit Bescheid vom 10.01.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 09.11.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin für die ärztliche Untersuchung nicht erschienen sei. Erst am 09.01.2024 sei eine persönliche Vorsprache beim AMS erfolgt, weshalb ihm die Leistung wieder ab 09.01.2024 gebühre.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er am 09.11.2023 einen Termin bei der PVA wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden gehabt habe. Dort sei er nicht korrekt behandelt worden. Nicht nur, dass er über Nachfrage wegen der Wartezeit angeschrien worden sei, die Ärztin habe ihn auch nicht untersuchen wollen. Die Ärztin sei sehr aggressiv und unfreundlich gewesen, habe den Beschwerdeführer als „Simulant und Schmarotzer“ beschimpft und zwei Securities geschickt, um ihn nach draußen zu begleiten. Der Beschwerdeführer sei sehr krank und nicht das erste Mal bei einem Arzt gewesen; er wisse, wie man sich benehme. Er werde die Ärztin bei der Ärztekammer anzeigen. Der Beschwerdeführer kenne seine Rechte und verlange vom AMS das Geld zurück.
- In weiterer Folge verfasste die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 20.03.
- Mit dieser wies das AMS die Beschwerde insofern ab, als gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, für den Zeitraum vom 09.11.2023 bis zum 08.01.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zum Untersuchungstermin am 09.11.2023 erschienen sei, sich dort jedoch durch seine aggressive Haltung de facto der Untersuchung verweigert habe. Seinem Einwand, wonach nicht er, sondern die Ärztin jenes Verhalten an den Tag gelegt habe und ausfällig geworden sei, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei nachweislich dokumentiert, dass das Verhalten und die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers in der Vergangenheit mehrfach unangemessen gewesen seien. Sein Leistungsbezug sei demnach rechtskonform mit 09.11.2023 eingestellt worden. In weiterer Folge sei für den Beschwerdeführer erneut ein Untersuchungstermin gebucht worden. Der Beschwerdeführer sei dem Auftrag einer Untersuchung am 09.01.2024 aufgrund einer zwischenzeitlichen Übersiedlung des Standortes unverschuldet nicht nachgekommen. Das Nichtzustandekommen der Untersuchung am 09.01.2024 sei daher nicht ihm anzulasten, weshalb anzunehmen sei, dass zum 09.01.2024 keine Weigerung (mehr) vorgelegen sei. Die Notstandshilfe gebühre ihm demnach ab 09.01.2024 wieder. Der gegenständliche Bescheid sei daher im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß abgeändert worden.
- In weiterer Folge verfasste die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 20.03.
- Mit dieser wies das AMS die Beschwerde insofern ab, als gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, für den Zeitraum vom 09.11.2023 bis zum 08.01.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zum Untersuchungstermin am 09.11.2023 erschienen sei, sich dort jedoch durch seine aggressive Haltung de facto der Untersuchung verweigert habe. Seinem Einwand, wonach nicht er, sondern die Ärztin jenes Verhalten an den Tag gelegt habe und ausfällig geworden sei, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei nachweislich dokumentiert, dass das Verhalten und die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers in der Vergangenheit mehrfach unangemessen gewesen seien. Sein Leistungsbezug sei demnach rechtskonform mit 09.11.2023 eingestellt worden. In weiterer Folge sei für den Beschwerdeführer erneut ein Untersuchungstermin gebucht worden. Der Beschwerdeführer sei dem Auftrag einer Untersuchung am 09.01.2024 aufgrund einer zwischenzeitlichen Übersiedlung des Standortes unverschuldet nicht nachgekommen. Das Nichtzustandekommen der Untersuchung am 09.01.2024 sei daher nicht ihm anzulasten, weshalb anzunehmen sei, dass zum 09.01.2024 keine Weigerung (mehr) vorgelegen sei. Die Notstandshilfe gebühre ihm demnach ab 09.01.2024 wieder. Der gegenständliche Bescheid sei daher im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß abgeändert worden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem AMS am 25.03.2024 aufgrund einer Ortsabwesenheit retourniert. Eine neuerliche Zustellung innerhalb der 10-Wochenfrist konnte nicht erfolgen. Mangels Zustellung wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen.
- In der Beschwerdevorlage vom 04.04.2024 wurden u.a. noch weitere Ausführungen zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers getätigt. So wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer eine Ortsabwesenheit dem AMS entgegen seiner Meldepflichten nicht gemeldet und bis dato laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Es sei unklar, ob er tatsächlich ortsabwesend (gewesen) sei oder entsprechende Meldungen bei der Post lediglich zur Vermeidung von entsprechenden behördlichen Zustellungen veranlasst habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid der PVA vom 18.03.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2019 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt, da Invalidität nicht vorliegt. Die dagegen beim Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage hat der Beschwerdeführer am 25.01.2021 zurückgezogen. Im Zuge eines Beratungsgesprächs mit dem AMS am 31.08.2023 räumte der Beschwerdeführer ein, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden keiner regelmäßigen Arbeit nachgehen zu können. Beim Termin mit dem AMS am 28.09.2023 wurde der Beschwerdeführer beauftragt, sich einer ärztlichen Untersuchung am 09.11.2023 beim Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, zu unterziehen, da sich berechtigte Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben haben. Der Untersuchungstermin sowie die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Termins wurden ihm entsprechend mitgeteilt. Der Beschwerdeführer erschien zwar zum Termin am 09.11.2023, jedoch konnte aufgrund seines aggressiven und gegenüber der Ärztin verbal übergriffigen Verhaltens keine Begutachtung durchgeführt werden. In weiterer Folge wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers eingestellt und er zu einem Termin am 21.11.2023 zur Abklärung geladen, im Zuge dessen er ein unkorrektes Verhalten der Ärztin geltend machte. Am selben Tag wurde mit ihm ein weiterer Begutachtungstermin für den 09.01.2024 fixiert. Am 04.01.2024 sprach der Beschwerdeführer spontan beim AMS vor, zeigte sich sehr aggressiv und schimpfte über die Ärztin der PVA. Zudem äußerte er seinen Unmut über seinen Berater und über Ausländer. Auch telefonisch äußerte sich der Beschwerdeführer am 08.01.2024 schreiend und schimpfend. Am 09.01.2024 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch in der ServiceLine des AMS und berichtete über den geschlossenen Ort der Untersuchung. Dabei war er ungehalten und äußerte sich vulgär. Tatsächlich wurde der für den 09.01.2024 vorgesehene Untersuchungsort an einen anderen Standort übersiedelt, worüber der Beschwerdeführer vorab jedoch nicht informiert wurde. Am selben Tag, den 09.01.2024, sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor. Ihm wurde umgehend ein nächster Untersuchungstermin für den 07.02.2024 am nunmehr neuen Standort gegeben. Am 10.01.2024 erging verfahrensgegenständlicher Bescheid. Am 15.01.2024 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch in der ServiceLine und ersuchte um ein Gespräch mit seinem Berater. Da der Berater zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar war, wurde dem Beschwerdeführer ein Rückruf angeboten. Daraufhin zeigte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal ungehalten und äußerte sich vulgär. Das Gespräch wurde daher beendet. Am selben Tag folgte noch ein Telefonanruf des Beschwerdeführers, im Zuge dessen er wieder vulgäre Äußerungen von sich gab. Am 07.02.2024 nahm der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Untersuchungstermin wahr. Dieser wurde jedoch nicht abgeschlossen. Dem AMS wurden diesbezüglich keine Auffälligkeiten beim Untersuchungstermin am 07.02.2024 gemeldet.
- Beweiswürdigung: Die unstrittigen Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers, zum Bescheid der PVA vom 18.03.2020 über die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Invaliditätspension sowie zur Zurückziehung der beim Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Eine Aufzeichnung über das Beratungsgespräch am 31.08.2023 liegt ebenfalls im Akt auf. Ebenso unstrittig sind die weiteren Schritte des AMS in Form der Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung beim Kompetenzzentrum Begutachtung nach dessen Äußerung, wonach es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich sei, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen. Der Untersuchungstermin für den 09.11.2023 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Untersuchungsauftrag vom 28.09.2023 sowie dem dazugehörigen Informationsblatt (AS 26, 27). Beides wurde dem Beschwerdeführer am 28.09.2023 im Zuge seines Termins ausgefolgt. In der Niederschrift vom 28.09.2023 bestätigte der Beschwerdeführer zudem, dass ihm der Untersuchungsauftrag mit dem Untersuchungstermin sowie das Informationsblatt ausgefolgt wurden und er wurde über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Termins informiert. Wie sich aus dem gesamten Akteninhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht nur im Zuge seiner ärztlichen Begutachtung, sondern auch mehrfach gegenüber der belangten Behörde durch unangebrachtes, verbal aggressives Verhalten aufgefallen. So wurde bereits mit Bescheid des AMS vom 09.06.2021 eine Ordnungsstrafe gegen ihn verhängt, da er sich in einer beim AMS eingelangten Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2021, zur Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen und die vom AMS verhängte Ordnungsstrafe damit bestätigt. Im genannten Erkenntnis wurde nicht nur näher auf das dort in Rede stehende, beleidigende Schreiben des Beschwerdeführers an das AMS eingegangen. Es wurde auch explizit festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Betreuung durch das AMS bei seinen Terminen bereits mehrfach ausfallend und aggressiv wurde, wobei das mit den Aktenvermerken des AMS vom 19.02.2021, 25.02.2021, 15.06.2021, 21.06.2021 und 29.06.2021 belegt werden konnte. Unter Berücksichtigung des der Ordnungsstrafe zugrunde gelegten Verfahrens ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine unangemessene und die Regeln des Anstandes missachtende Ausdrucksweise bzw. ein fortlaufend unangebrachtes Verhalten gegenüber anderen (so auch Behörden) an den Tag legt. Daran vermögen auch die lapidaren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die Schuld anderen zuweist und nicht bei sich sieht, nichts zu ändern. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche Aufzeichnungen des AMS wie auch jene der im gegenständlichen Fall betroffenen Ärztin frei erfunden wären und sich die betreffenden AMS-Berater, AMS-Mitarbeiter sowie die Ärztin der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt hätten. Wie sich aus dem gesamten Akteninhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht nur im Zuge seiner ärztlichen Begutachtung, sondern auch mehrfach gegenüber der belangten Behörde durch unangebrachtes, verbal aggressives Verhalten aufgefallen. So wurde bereits mit Bescheid des AMS vom 09.06.2021 eine Ordnungsstrafe gegen ihn verhängt, da er sich in einer beim AMS eingelangten Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2021, zur Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen und die vom AMS verhängte Ordnungsstrafe damit bestätigt. Im genannten Erkenntnis wurde nicht nur näher auf das dort in Rede stehende, beleidigende Schreiben des Beschwerdeführers an das AMS eingegangen. Es wurde auch explizit festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Betreuung durch das AMS bei seinen Terminen bereits mehrfach ausfallend und aggressiv wurde, wobei das mit den Aktenvermerken des AMS vom 19.02.2021, 25.02.2021, 15.06.2021, 21.06.2021 und 29.06.2021 belegt werden konnte. Unter Berücksichtigung des der Ordnungsstrafe zugrunde gelegten Verfahrens ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine unangemessene und die Regeln des Anstandes missachtende Ausdrucksweise bzw. ein fortlaufend unangebrachtes Verhalten gegenüber anderen (so auch Behörden) an den Tag legt. Daran vermögen auch die lapidaren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die Schuld anderen zuweist und nicht bei sich sieht, nichts zu ändern. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche Aufzeichnungen des AMS wie auch jene der im gegenständlichen Fall betroffenen Ärztin frei erfunden wären und sich die betreffenden AMS-Berater, AMS-Mitarbeiter sowie die Ärztin der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt hätten. Im vorliegenden Fall bestätigte die für die Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2023 vorgesehene Ärztin in einer Stellungnahme vom 28.02.2024 schriftlich, dass der Beschwerdeführer bereits am Schalter aggressiv aufgetreten und durch seine verbale Übergriffigkeit aufgefallen ist. Die Ärztin sei über dieses Verhalten vor der in Rede stehenden Untersuchung informiert worden, weshalb sie sicherheitshalber zwei Securities angefordert habe. Durch sein fortgesetztes Fehlverhalten gegenüber der Ärztin selbst, aber auch gegenüber den beiden Securities und durch seine beständige Verweigerung zu jeglicher Mitwirkung habe der Beschwerdeführer selbstverantwortlich die Durchführung einer Untersuchung verunmöglicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Ärztin ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnte und – wie bereits mehrfach ausgeführt - bei falschen Anschuldigungen rechtliche Konsequenzen fürchten müsste. Auch im Zuge der persönlichen Vorsprache vor dem AMS am 21.11.2023 (AS 30) bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen gar nicht, dass er im Zuge der vorgesehenen Untersuchung „vielleicht etwas lauter geworden sei“, wobei er ein aggressives Verhalten seinerseits leugnete. Eine Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergibt jedoch genau das Gegenteil. Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom AMS aufgezeichneten Gespräche mit dem Beschwerdeführer (insbesondere am 04.01.2024, 08.01.2024 sowie am 09.01.2024) und dessen vulgärer Ausdrucksweise. Bei den nachweislich aufgezeichneten, im Akt vorliegenden Aussagen des Beschwerdeführers, welche das Gericht allesamt berücksichtigt hat, handelt es sich um verbale Angriffe gegen Behörden, die keinesfalls hinzunehmen sind. Es ist demnach glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die erfolgreiche Durchführung der Untersuchung am 09.11.2023 verunmöglicht hat, obwohl er nachweislich über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, sich angemessen zu verhalten und sich in diesem Rahmen der Tragweite seines Verhaltens im Umgang mit unbekannten Personen bewusst ist. Dass den Beschwerdeführer kein Verschulden am Versäumnis des ihm ausgefolgten, nächstmöglichen Untersuchungstermins am 09.01.2024 aufgrund der Übersiedelung der dafür vorgesehenen Räumlichkeiten trifft, räumte die belangte Behörde selbst ein. Das Nichtzustandekommen der Untersuchung am 09.01.2024 wurde ihm folglich auch nicht angelastet. Dass der Beschwerdeführer den weiteren Untersuchungstermin am 07.02.2024 ohne verzeichnete Probleme wahrgenommen hat, ist nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. …“ „Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.“
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.“ „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. …“ „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben (ob z.B. eine bloß vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt), ist der Arbeitslose verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen (§ 8 Abs. 2 AlVG). Die Anordnung einer derartigen Untersuchung durch die regionale Geschäftsstelle hat zu unterbleiben, wenn (z.B. im Zusammenhang mit einem bereits gestellten Pensionsantrag) eine ärztliche Untersuchung schon eingeleitet ist; in diesem Fall kann die regionale Geschäftsstelle aber die Einhaltung der Untersuchungstermine anordnen. …3.
- Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben (ob z.B. eine bloß vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt), ist der Arbeitslose verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen (Paragraph 8, Absatz 2, AlVG). Die Anordnung einer derartigen Untersuchung durch die regionale Geschäftsstelle hat zu unterbleiben, wenn (z.B. im Zusammenhang mit einem bereits gestellten Pensionsantrag) eine ärztliche Untersuchung schon eingeleitet ist; in diesem Fall kann die regionale Geschäftsstelle aber die Einhaltung der Untersuchungstermine anordnen. … Aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens hat die Behörde entsprechende Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit nicht erst dann zu treffen, wenn der Arbeitslose sich für arbeitsunfähig erklärt, sondern von Amts wegen, wenn Zweifel über die Arbeitsfähigkeit bestehen. Es steht aber nicht im Belieben der Behörde, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine solche ist nur dann anzuordnen, wenn objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, die auf objektiv feststellbaren Fakten beruhen und die dem Arbeitslosen gegenüber offenzulegen sind (VwGH 21.11.2001, 98/08/0357). Der Arbeitslose ist somit über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu hören und über die Sanktion im Falle der Weigerung zu belehren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird also z.B. das Parteiengehör nicht eingehalten, treten auch die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 AlVG nicht ein (VwGH 19.03.2003, 2002/08/0065). Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch die regionale Geschäftsstelle (mit der Sanktion des § 8 Abs. 2 AlVG) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als aufgrund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Häufige Krankenstände oder entsprechende ärztliche Gutachten können geeignet sein, derartige Zweifel hervorzurufen (VwGH 30.10.2003, 2000/02/0215). (vgl. zu alldem: Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [
- Lfg August 2024] zu § 8 AlVG, Rz 196).Aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens hat die Behörde entsprechende Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit nicht erst dann zu treffen, wenn der Arbeitslose sich für arbeitsunfähig erklärt, sondern von Amts wegen, wenn Zweifel über die Arbeitsfähigkeit bestehen. Es steht aber nicht im Belieben der Behörde, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine solche ist nur dann anzuordnen, wenn objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, die auf objektiv feststellbaren Fakten beruhen und die dem Arbeitslosen gegenüber offenzulegen sind (VwGH 21.11.2001, 98/08/0357). Der Arbeitslose ist somit über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu hören und über die Sanktion im Falle der Weigerung zu belehren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird also z.B. das Parteiengehör nicht eingehalten, treten auch die Rechtsfolgen des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG nicht ein (VwGH 19.03.2003, 2002/08/0065). Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch die regionale Geschäftsstelle (mit der Sanktion des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als aufgrund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Häufige Krankenstände oder entsprechende ärztliche Gutachten können geeignet sein, derartige Zweifel hervorzurufen (VwGH 30.10.2003, 2000/02/0215). vergleiche zu alldem: Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [
- Lfg August 2024] zu Paragraph 8, AlVG, Rz 196). Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt § 8 Abs. 2 letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung – also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins – hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064).Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung – also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins – hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064). Die in § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer „derartigen” Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. … Eine Verweigerung idS liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitslose aus triftigen Gründen daran gehindert ist, der Anordnung Folge zu leisten (VwGH 20.04.2001, 2000/19/0140). Ein triftiger Grund liegt zB dann vor, wenn der Untersuchungstermin mit einem Vorstellungstermin kollidiert (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [
- Lfg August 2024] zu § 8 AlVG, Rz 198, 199).Die in Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer „derartigen” Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. … Eine Verweigerung idS liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitslose aus triftigen Gründen daran gehindert ist, der Anordnung Folge zu leisten (VwGH 20.04.2001, 2000/19/0140). Ein triftiger Grund liegt zB dann vor, wenn der Untersuchungstermin mit einem Vorstellungstermin kollidiert vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [
- Lfg August 2024] zu Paragraph 8, AlVG, Rz 198, 199). 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes: Dem Beschwerdeführer wurde nach der Information im Zuge eines Beratungsgesprächs vom 31.08.2023, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme keiner regelmäßigen Arbeit nachgehen könne, vom AMS unter Bezugnahme auf § 8 AlVG ein Untersuchungstermin bei der PVA am 09.11.2023 aufgetragen. Er wurde von der Behörde darüber informiert, dass Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit entstanden seien, weil seine gesundheitlichen Einschränkungen und Schmerzen immer schlimmer werden würden. Ihm wurde mitgeteilt, dass Arbeitslose gemäß § 8 Abs. 2 AlVG verpflichtet seien, sich in einem solchen Fall auf Anordnung des AMS ärztlich untersuchen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Information im Zuge eines Beratungsgesprächs vom 31.08.2023, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme keiner regelmäßigen Arbeit nachgehen könne, vom AMS unter Bezugnahme auf Paragraph 8, AlVG ein Untersuchungstermin bei der PVA am 09.11.2023 aufgetragen. Er wurde von der Behörde darüber informiert, dass Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit entstanden seien, weil seine gesundheitlichen Einschränkungen und Schmerzen immer schlimmer werden würden. Ihm wurde mitgeteilt, dass Arbeitslose gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG verpflichtet seien, sich in einem solchen Fall auf Anordnung des AMS ärztlich untersuchen zu lassen. Damit ordnete das AMS eine Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG aufgrund objektiv begründeter Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an, die ihm gegenüber auch offengelegt wurden. Der Beschwerdeführer trat den Zweifeln der Behörde an seiner Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Er wurde auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Dem Beschwerdeführer war sohin bekannt, dass er der für den 09.11.2023 angesetzten Untersuchung nachkommen muss.Damit ordnete das AMS eine Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG aufgrund objektiv begründeter Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an, die ihm gegenüber auch offengelegt wurden. Der Beschwerdeführer trat den Zweifeln der Behörde an seiner Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Er wurde auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Dem Beschwerdeführer war sohin bekannt, dass er der für den 09.11.2023 angesetzten Untersuchung nachkommen muss. Der Beschwerdeführer nahm den Untersuchungstermin am 09.11.2023 war. Er hat jedoch – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – aufgrund seines fortgesetzten verbal aggressiven und unkooperativen Verhaltens die Durchführung der Untersuchung verunmöglicht. Er hat bereits davor und auch danach gegenüber der belangten Behörde unangemessene Äußerungen beleidigenden Charakters getätigt und Verhaltensweisen gezeigt, bei welchen die Mindestanforderungen des Anstandes missachtet wurden. Dies hatte bereits die Verhängung einer Ordnungsstrafe zur Folge, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2021, Zl. XXXX , bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer nahm den Untersuchungstermin am 09.11.2023 war. Er hat jedoch – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – aufgrund seines fortgesetzten verbal aggressiven und unkooperativen Verhaltens die Durchführung der Untersuchung verunmöglicht. Er hat bereits davor und auch danach gegenüber der belangten Behörde unangemessene Äußerungen beleidigenden Charakters getätigt und Verhaltensweisen gezeigt, bei welchen die Mindestanforderungen des Anstandes missachtet wurden. Dies hatte bereits die Verhängung einer Ordnungsstrafe zur Folge, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2021, Zl. römisch 40 , bestätigt wurde. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als Verweigerung der vom AMS am 28.09.2023 für den 09.11.2023 angeordneten Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG zu werten. Es liegen keine triftigen Gründe vor, die der Untersuchung objektiv entgegengestanden wären und damit die Annahme einer Weigerung ausschließen würden. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als Verweigerung der vom AMS am 28.09.2023 für den 09.11.2023 angeordneten Untersuchung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG zu werten. Es liegen keine triftigen Gründe vor, die der Untersuchung objektiv entgegengestanden wären und damit die Annahme einer Weigerung ausschließen würden. An der Versäumung des folgenden Untersuchungstermins am 09.01.2024 trifft den Beschwerdeführer jedoch kein Verschulden, sodass das AMS zu Recht davon ausging, dass ihm lediglich im Zeitraum vom 09.11.2023 bis zum 08.01.2024 keine Notstandshilfe gebührt. Da der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin am 09.01.2024 unverschuldet nicht wahrgenommen hat, gebührt ihm ab diesem Tag wieder Notstandshilfe. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Für das erkennende Gericht entstanden weder Zweifel an der ordnungsgemäßen Vorschreibung der ärztlichen Untersuchung noch am unangemessenen, fortgesetzten verbal aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers, welches unter anderem die Durchführung der Untersuchung verunmöglicht hat. Das Vorbringen in der Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden vom Beschwerdeführer zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Für das erkennende Gericht entstanden weder Zweifel an der ordnungsgemäßen Vorschreibung der ärztlichen Untersuchung noch am unangemessenen, fortgesetzten verbal aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers, welches unter anderem die Durchführung der Untersuchung verunmöglicht hat. Das Vorbringen in der Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden vom Beschwerdeführer zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W216.2289551.1.00