RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlW216 2289769-1 Spruch, W216 2289769-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIk! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in Folge: AMS) Wien Währinger Gürtel vom 29.01.2024 wurde gemäß § 38 iVm §§ 17, 58, 44, 46 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 12.01.2024 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 12.01.2024 geltend gemacht habe.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in Folge: AMS) Wien Währinger Gürtel vom 29.01.2024 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 17, 58, 44, 46, AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 12.01.2024 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 12.01.2024 geltend gemacht habe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit 06.11.2023 bei der XXXX angestellt und angemeldet worden sei. Da er jedoch im Dezember kein Geld erhalten habe, habe er in weiterer Folge mehrfach erfolglos versucht, seinen Dienstgeber zu erreichen und sei von ihm immer wieder vertröstet worden. Nachdem der Dienstgeber ab 04.01.2024 für den Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer bei der ÖGK erkundigt und erfahren, dass seine Anmeldung bereits mit Ende November 2023 storniert worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer unverzüglich zum AMS gegangen, um sich wieder anzumelden. Da der Beschwerdeführer offenbar über mehrere Wochen von seinem Dienstgeber belogen und hingehalten worden sei, habe er keinen Grund gesehen, früher zu agieren und zum AMS zu gehen. Der Beschwerdeführer begehre die rückwirkende Gewährung von Notstandshilfe ab 06.11.2023, da er völlig unverschuldet in diese Situation geraten, seine Anmeldung storniert worden und er völlig mittellos gewesen sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit 06.11.2023 bei der römisch 40 angestellt und angemeldet worden sei. Da er jedoch im Dezember kein Geld erhalten habe, habe er in weiterer Folge mehrfach erfolglos versucht, seinen Dienstgeber zu erreichen und sei von ihm immer wieder vertröstet worden. Nachdem der Dienstgeber ab 04.01.2024 für den Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer bei der ÖGK erkundigt und erfahren, dass seine Anmeldung bereits mit Ende November 2023 storniert worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer unverzüglich zum AMS gegangen, um sich wieder anzumelden. Da der Beschwerdeführer offenbar über mehrere Wochen von seinem Dienstgeber belogen und hingehalten worden sei, habe er keinen Grund gesehen, früher zu agieren und zum AMS zu gehen. Der Beschwerdeführer begehre die rückwirkende Gewährung von Notstandshilfe ab 06.11.2023, da er völlig unverschuldet in diese Situation geraten, seine Anmeldung storniert worden und er völlig mittellos gewesen sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.01.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers aufgrund seiner eigenen Bekanntgabe und eines Nachweises der Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab 06.11.2023 eingestellt bzw. unterbrochen worden sei. Erst am 11.01.2024 habe sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Serviceline des AMS wiedergemeldet und angegeben, sich wieder arbeitslos melden zu wollen. Da sein Leistungsbezug länger als 62 Tage unterbrochen gewesen sei, habe ihn das AMS darüber informiert, dass die Arbeitslosmeldung entweder persönlich oder per eAMS-Konto zu erfolgen habe. Zudem sei er explizit auf die notwendige Antragstellung und Geltendmachung hingewiesen worden. Am 12.01.2024 habe der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vorgesprochen und sei ihm dabei ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt worden, welchen er fristgerecht retourniert habe. Folglich sei ihm ab 12.01.2024 wieder Notstandshilfe ausbezahlt worden. In Hinblick auf seinen Einwand, wonach ihn der Dienstgeber über mehrere Wochen hinweg hingehalten und angelogen sowie eine Stornierung seiner Anmeldung bei der ÖGK veranlasst habe, und der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit gesehen habe, vorher zu agieren bzw. das AMS darüber zu informieren, wurde darauf hingewiesen, dass dies – bei allem Verständnis für seine Situation – für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts unerheblich sei. § 46 AlVG nehme eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lasse es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen sei und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage finde. Die Voraussetzungen für eine frühere Geltendmachung – eine unrichtige oder mangelnde Auskunft des AMS – würden nicht vorliegen. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten finanziellen Schwierigkeiten vermögen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere gehe. Für das AMS sei auch nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer nicht (eher) bewusst gewesen sei, dass sein Dienstverhältnis mit der Firma XXXX nicht zustande gekommen bzw. bereits am 30.11.2023 rückwirkend storniert worden sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.01.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers aufgrund seiner eigenen Bekanntgabe und eines Nachweises der Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab 06.11.2023 eingestellt bzw. unterbrochen worden sei. Erst am 11.01.2024 habe sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Serviceline des AMS wiedergemeldet und angegeben, sich wieder arbeitslos melden zu wollen. Da sein Leistungsbezug länger als 62 Tage unterbrochen gewesen sei, habe ihn das AMS darüber informiert, dass die Arbeitslosmeldung entweder persönlich oder per eAMS-Konto zu erfolgen habe. Zudem sei er explizit auf die notwendige Antragstellung und Geltendmachung hingewiesen worden. Am 12.01.2024 habe der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vorgesprochen und sei ihm dabei ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt worden, welchen er fristgerecht retourniert habe. Folglich sei ihm ab 12.01.2024 wieder Notstandshilfe ausbezahlt worden. In Hinblick auf seinen Einwand, wonach ihn der Dienstgeber über mehrere Wochen hinweg hingehalten und angelogen sowie eine Stornierung seiner Anmeldung bei der ÖGK veranlasst habe, und der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit gesehen habe, vorher zu agieren bzw. das AMS darüber zu informieren, wurde darauf hingewiesen, dass dies – bei allem Verständnis für seine Situation – für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts unerheblich sei. Paragraph 46, AlVG nehme eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lasse es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen sei und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage finde. Die Voraussetzungen für eine frühere Geltendmachung – eine unrichtige oder mangelnde Auskunft des AMS – würden nicht vorliegen. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten finanziellen Schwierigkeiten vermögen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere gehe. Für das AMS sei auch nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer nicht (eher) bewusst gewesen sei, dass sein Dienstverhältnis mit der Firma römisch 40 nicht zustande gekommen bzw. bereits am 30.11.2023 rückwirkend storniert worden sei.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Seitens der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2024 die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt am 07.03.2023 die Zuerkennung von Notstandshilfe. Am 22.07.2023 meldete der Beschwerdeführer dem AMS eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme mit 01.09.2023 bzw. spätestens mit 01.10.2023 und er wurde sodann seitens des AMS über seine weiterbestehende Bewerbungspflicht informiert. Am 05.11.2023 kündigte der Beschwerdeführer dem AMS die – verzögerte – Aufnahme einer Beschäftigung mit 06.11.2023 an. Daraufhin wurde er aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis über den Beginn des angekündigten Dienstverhältnisses vorzulegen. Am 07.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer sodann seine bei der ÖGK per 06.11.2023 erfolgte Anmeldung bei der Firma XXXX . Am 07.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer sodann seine bei der ÖGK per 06.11.2023 erfolgte Anmeldung bei der Firma römisch 40 . Sein Leistungsbezug wurde sodann mit 06.11.2023 eingestellt. Am 30.11.2023 wurde die ab 06.11.2023 erfolgte Anmeldung des Beschwerdeführers bei der ÖGK durch den Dienstgeber XXXX storniert. Am 30.11.2023 wurde die ab 06.11.2023 erfolgte Anmeldung des Beschwerdeführers bei der ÖGK durch den Dienstgeber römisch 40 storniert. Erst am 11.01.2024 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Serviceline des AMS, um sich erneut arbeitslos zu melden. Aufgrund der Unterbrechung des Leistungsbezuges über 62 Tage wurde der Beschwerdeführer über die notwendige Antragstellung und Geltendmachung – entweder persönlich oder per eAMS Konto – informiert. Am 12.01.2024 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor und wurde ihm dabei ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt, welchen er in weiterer Folge fristgerecht retournierte. Dem Beschwerdeführer wurde folglich ab dem 12.01.2024 Notstandshilfe gewährt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2024, Zl XXXX . Diesem Erkenntnis lag ein Beschwerdeverfahren in Hinblick auf den Bescheid des AMS vom 24.10.2023 zugrunde, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 09.10.2023 bis 19.11.2023 verloren habe, da er das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, zumal er nicht zum Job-Speeddating erschienen sei. In dem in dieser Entscheidung genannten Fall, zu welchem das Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2024 sowie am 13.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des AMS vom 24.10.2023 ersatzlos behoben. Es konnte festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer am 21.09.2023 vom AMS aufgetragen wurde, an der Veranstaltung „Job-Speed-Dating ITWORKS“ am 09.10.2023 teilzunehmen und er – aufgrund der vollversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der XXXX – zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitslos war. Demnach wurde aber die Verhängung der Sanktion gemäß § 10 AlVG durch das AMS für den ausgewiesenen Zeitraum vom 09.10.2023 bis 19.11.2023 als unrechtmäßig angesehen. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2024, Zl römisch 40 . Diesem Erkenntnis lag ein Beschwerdeverfahren in Hinblick auf den Bescheid des AMS vom 24.10.2023 zugrunde, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 09.10.2023 bis 19.11.2023 verloren habe, da er das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, zumal er nicht zum Job-Speeddating erschienen sei. In dem in dieser Entscheidung genannten Fall, zu welchem das Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2024 sowie am 13.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des AMS vom 24.10.2023 ersatzlos behoben. Es konnte festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer am 21.09.2023 vom AMS aufgetragen wurde, an der Veranstaltung „Job-Speed-Dating ITWORKS“ am 09.10.2023 teilzunehmen und er – aufgrund der vollversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der römisch 40 – zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitslos war. Demnach wurde aber die Verhängung der Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG durch das AMS für den ausgewiesenen Zeitraum vom 09.10.2023 bis 19.11.2023 als unrechtmäßig angesehen. Die Arbeitslosmeldung des Beschwerdeführers am 07.03.2023 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antragsformular und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zur beabsichtigten und angekündigten Beschäftigung des Beschwerdeführers sowie zur Reaktion des AMS darauf ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem AMS, insbesondere am 22.07.2023 sowie am 05.11.
- Dass sich letztlich eine Verzögerung im geplanten Arbeitsbeginn ergab, dieser dann aber für den 06.11.2023 finalisiert wurde, ist insbesondere der im Akt einliegenden Anmeldung bei der ÖGK per 06.11.2023 zu entnehmen. Aus einer weiteren im Akt aufliegenden Bestätigung der ÖGK vom 30.11.2023 ist ersichtlich, dass diese Anmeldung wieder storniert wurde. Vom Beschwerdeführer wird im Verfahren nicht bestritten, den Antritt eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit 06.11.2023 gemeldet zu haben. Vielmehr bekräftigte er in seiner Beschwerde, dass ihn der Dienstgeber am 06.11.2023 angemeldet und angestellt habe, es in weiterer Folge jedoch zu Problemen und letztlich zu einem Kontaktabbruch mit dem Dienstgeber gekommen sei. Erst nach einem Nachfragen bei der ÖGK habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Anmeldung mit November 2023 wieder storniert worden sei. Zudem ergibt sich aus dem bereits angeführten, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren zur Zl. XXXX vom 07.10.2024, dass er ab spätestens September 2023 für die XXXX vollversicherungspflichtig tätig war und er Anfang/Mitte Dezember 2023 die letzten Arbeitsleistungen für sie erbracht hat. Inwiefern es zu Problemen bei diesem Beschäftigungsverhältnis gekommen ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr geht es hier um die eigenständige und belegte Meldung eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer, die konsequenterweise zur Abmeldung vom Leistungsbezug geführt hat, und um die erneute Arbeitslosmeldung des Beschwerdeführers. Dass sich letztlich eine Verzögerung im geplanten Arbeitsbeginn ergab, dieser dann aber für den 06.11.2023 finalisiert wurde, ist insbesondere der im Akt einliegenden Anmeldung bei der ÖGK per 06.11.2023 zu entnehmen. Aus einer weiteren im Akt aufliegenden Bestätigung der ÖGK vom 30.11.2023 ist ersichtlich, dass diese Anmeldung wieder storniert wurde. Vom Beschwerdeführer wird im Verfahren nicht bestritten, den Antritt eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit 06.11.2023 gemeldet zu haben. Vielmehr bekräftigte er in seiner Beschwerde, dass ihn der Dienstgeber am 06.11.2023 angemeldet und angestellt habe, es in weiterer Folge jedoch zu Problemen und letztlich zu einem Kontaktabbruch mit dem Dienstgeber gekommen sei. Erst nach einem Nachfragen bei der ÖGK habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Anmeldung mit November 2023 wieder storniert worden sei. Zudem ergibt sich aus dem bereits angeführten, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren zur Zl. römisch 40 vom 07.10.2024, dass er ab spätestens September 2023 für die römisch 40 vollversicherungspflichtig tätig war und er Anfang/Mitte Dezember 2023 die letzten Arbeitsleistungen für sie erbracht hat. Inwiefern es zu Problemen bei diesem Beschäftigungsverhältnis gekommen ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr geht es hier um die eigenständige und belegte Meldung eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer, die konsequenterweise zur Abmeldung vom Leistungsbezug geführt hat, und um die erneute Arbeitslosmeldung des Beschwerdeführers. Die erst am 11.01.2024 erfolgte Wiedermeldung des Beschwerdeführers zur erneuten Arbeitslosmeldung und die daraufhin seitens des AMS erteilten Informationen bezüglich der Notwendigkeit und der Modalitäten der Antragstellung und Geltendmachung sind ausreichend dokumentiert, sodass daran keine Zweifel bestehen. Zudem müssten dem Beschwerdeführer die Ab- und Wiedermeldemodalitäten des AMS aufgrund des Vorbezuges bekannt gewesen sein. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer sodann am 12.01.2024 persönlich beim AMS gemeldet und den ihm zugleich ausgefolgten Antrag fristgerecht retourniert hat, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (insbesondere des Antragsformulars) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, …
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ 3.3.
- Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46 Rz 791).3.3.
- Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46, Rz 791). Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (idR) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. 3.3.
- Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bzw. auf den Fortbezug der Leistung im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruchs (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.3.3.
- Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bzw. auf den Fortbezug der Leistung im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruchs (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. § 46 Abs. 5 AlVG kommt zur Anwendung, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt; sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung.Paragraph 46, Absatz 5, AlVG kommt zur Anwendung, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt; sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung. Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet den Zeitraum von 62 Tagen nicht, hat die regionale Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (§ 46 Abs. 7 AlVG). Die arbeitslose Person ist in diesem Fall verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden.Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet den Zeitraum von 62 Tagen nicht, hat die regionale Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (Paragraph 46, Absatz 7, AlVG). Die arbeitslose Person ist in diesem Fall verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Aus einer Zusammenschau des § 46 Abs. 5 mit Abs. 7 AlVG ergibt sich, dass der Anspruch u.a. dann neuerlich geltend zu machen ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt. Aus einer Zusammenschau des Paragraph 46, Absatz 5, mit Absatz 7, AlVG ergibt sich, dass der Anspruch u.a. dann neuerlich geltend zu machen ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt. 3.3.
- § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).3.3.
- Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Mit BGBl. I Nr. 77/2004 wurde aber die Rechtslage durch Einfügung des § 46 Abs. 6 AlVG geändert. Mit dieser Bestimmung sollte – ausweislich der Erläuterungen (RV 464 BlgNR
- GP, 7) – klargestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist. An Erklärungen über den Eintritt eines Ruhenstatbestandes (§ 46 Abs. 6 erster Satz AlVG) ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich hiebei um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229; vgl. auch Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., Oktober 2024, § 46, Rz 803).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, wurde aber die Rechtslage durch Einfügung des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG geändert. Mit dieser Bestimmung sollte – ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 464 BlgNR
- GP, 7) – klargestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist. An Erklärungen über den Eintritt eines Ruhenstatbestandes (Paragraph 46, Absatz 6, erster Satz AlVG) ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich hiebei um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229; vergleiche auch Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., Oktober 2024, Paragraph 46,, Rz 803). 3.
- Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer dem AMS am 07.11.2023 unter Vorlage der bei der ÖGK per 06.11.2023 erfolgten Anmeldung bei der in Rede stehenden Firma nachweislich zur Kenntnis, dass er am 06.11.2023 zu arbeiten begonnen habe, was zu einer Abmeldung vom Leistungsbezug ab diesem Datum (06.11.2023) geführt hat. Die Meldung der Arbeitsaufnahme war eindeutig. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dem AMS den Antritt eines seine Arbeitslosigkeit beendenden, nämlich vollversicherungspflichtigen, Dienstverhältnisses gemeldet zu haben und ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er erst später von der Stornierung der erfolgten Anmeldung bei der ÖGK durch den Dienstgeber erfahren hat. Unstrittig meldete sich der Beschwerdeführer am 11.01.2024 wieder telefonisch bei der belangten Behörde, um sich erneut arbeitslos zu melden. Aufgrund der Unterbrechung des Leistungsbezuges über 62 Tage wurde der Beschwerdeführer über die notwendige Antragstellung und Geltendmachung – entweder persönlich oder per eAMS Konto – informiert. Sodann sprach der Beschwerdeführer am 12.01.2024 persönlich beim AMS vor und wurde ihm dabei ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt, welchen er fristgerecht retourniert hat. Das AMS erlangte vor dem 24.01.2024 keine Kenntnis über die bereits am 30.11.2023 vom Dienstgeber initiierte Stornierung der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der ÖGK. So hat der Beschwerdeführer am 24.01.2024 erstmals gegenüber dem AMS bekannt gegeben, dass es zu einer Stornierung der Anmeldung gekommen sei und ersuchte um eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe. Am 26.01.2024 teilte er ergänzend mit, dass er selbst erst am 10.01.2024 von der Stornierung erfahren habe. Da das Unterbrechen des Anspruchs auf Notstandshilfe mehr als 62 Tage dauerte, hätte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe jedenfalls – sowohl nach § 46 Abs. 5 AlVG als auch nach § 46 Abs. 7 AlVG – neuerlich geltend machen müssen. Da das Unterbrechen des Anspruchs auf Notstandshilfe mehr als 62 Tage dauerte, hätte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe jedenfalls – sowohl nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG als auch nach Paragraph 46, Absatz 7, AlVG – neuerlich geltend machen müssen. Der Beschwerdeführer war über das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung nach einer längeren Unterbrechung des Anspruchs aufgrund seines längeren Bezugs und damit der an ihn ergangenen Informationen auch in Kenntnis. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). 3.
- Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwH ausgeführt hat, dass § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keinerlei Hinweise auf dem AMS unterlaufene Fehler. 3.
- Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwH ausgeführt hat, dass Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keinerlei Hinweise auf dem AMS unterlaufene Fehler. Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe erst ab 12.01.2024 gebührt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Der Vollständigkeit halber bemerkt, hat der Beschwerdeführer zwar keine Verständigung darüber erhalten, dass er vom Leistungsbezug abgemeldet wurde. Es wurde eine faktische Bezugseinstellung ab 06.11.2023 wegen Arbeitsaufnahme veranlasst. In einem Fall wie dem vorliegenden, dass sich der Arbeitssuchende selbst vom Bezug abmeldet, kann jedoch auch keine Verpflichtung des AMS zur schriftlichen Information erkannt werden. Nur für den Fall, dass die Einstellung vom Leistungsbezug von Amts wegen aufgrund des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt, hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung im § 24 Abs. 1 AlVG die Verpflichtung geschaffen, den Leistungsbezieher über die Einstellung zu verständigen. Im Fall des Beschwerdeführers ist die Abmeldung aber – wie bereits ausgeführt – aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt, weshalb es keine Veranlassung bzw. Pflicht seitens des AMS gegeben hat, ihn über die Einstellung schriftlich zu verständigen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Notstandshilfe führt, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). 3.
- Der Vollständigkeit halber bemerkt, hat der Beschwerdeführer zwar keine Verständigung darüber erhalten, dass er vom Leistungsbezug abgemeldet wurde. Es wurde eine faktische Bezugseinstellung ab 06.11.2023 wegen Arbeitsaufnahme veranlasst. In einem Fall wie dem vorliegenden, dass sich der Arbeitssuchende selbst vom Bezug abmeldet, kann jedoch auch keine Verpflichtung des AMS zur schriftlichen Information erkannt werden. Nur für den Fall, dass die Einstellung vom Leistungsbezug von Amts wegen aufgrund des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt, hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung im Paragraph 24, Absatz eins, AlVG die Verpflichtung geschaffen, den Leistungsbezieher über die Einstellung zu verständigen. Im Fall des Beschwerdeführers ist die Abmeldung aber – wie bereits ausgeführt – aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt, weshalb es keine Veranlassung bzw. Pflicht seitens des AMS gegeben hat, ihn über die Einstellung schriftlich zu verständigen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Notstandshilfe führt, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sowohl der Sachverhalt, als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Aktenlage geklärt sind und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen würde. Dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde bereits ein umfangreiches Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt hat. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach dem eindeutigen und von ihm belegten Arbeitseintritt ab 06.11.2023 erst am 11.01.2024 wieder beim AMS gemeldet hat, und sodann erfolgreich am 12.01.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe einbrachte, wurde von diesem nicht bestritten. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage führen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da sowohl der Sachverhalt, als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Aktenlage geklärt sind und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen würde. Dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde bereits ein umfangreiches Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt hat. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach dem eindeutigen und von ihm belegten Arbeitseintritt ab 06.11.2023 erst am 11.01.2024 wieder beim AMS gemeldet hat, und sodann erfolgreich am 12.01.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe einbrachte, wurde von diesem nicht bestritten. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage führen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W216.2289769.1.00