RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlW216 2289823-1 Spruch, W216 2289823-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIk! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 24.01.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, für den Zeitraum vom 12.07.2023 bis 25.07.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 24.01.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, für den Zeitraum vom 12.07.2023 bis 25.07.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde – nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen – ausgeführt, dass ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX durch fristlose Entlassung geendet habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde – nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen – ausgeführt, dass ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 durch fristlose Entlassung geendet habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin gab sie an, dass sie am 21.02.2024 mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten von jenem durch ihren Arbeitgeber gemachten Vorwurf freigesprochen worden sei. Das entsprechende gerichtliche Urteil könne sie vorlegen. Gegen die ungerechtfertigte Entlassung werde sie auch noch gerichtlich vorgehen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom Tatvorwurf der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2
- Fall StGB laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichts St. Pölten vom 21.02.2024 freigesprochen worden sei. Dennoch sei der Nachweis erbracht worden, dass sie einzelne Waren nicht boniert und sich die diesbezüglichen Einnahmen zugeeignet habe. Es liege somit ein Grund für die Entlassung vor, zumal der Freispruch den strafrechtlichen Vorwurf, aber nicht die arbeitsrechtliche Beendigung ihres Dienstverhältnisses betroffen habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 17.10.2023 eine Beschäftigung aufgenommen habe, liege diese bereits über drei Monate nach Ende des in Rede stehenden Dienstverhältnisses und könne daher nicht mehr als berücksichtigungswürdiger Grund herangezogen werden. Demnach würden keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen gemäß § 11 Abs. 2 AlVG vorliegen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom Tatvorwurf der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2
- Fall StGB laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichts St. Pölten vom 21.02.2024 freigesprochen worden sei. Dennoch sei der Nachweis erbracht worden, dass sie einzelne Waren nicht boniert und sich die diesbezüglichen Einnahmen zugeeignet habe. Es liege somit ein Grund für die Entlassung vor, zumal der Freispruch den strafrechtlichen Vorwurf, aber nicht die arbeitsrechtliche Beendigung ihres Dienstverhältnisses betroffen habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 17.10.2023 eine Beschäftigung aufgenommen habe, liege diese bereits über drei Monate nach Ende des in Rede stehenden Dienstverhältnisses und könne daher nicht mehr als berücksichtigungswürdiger Grund herangezogen werden. Demnach würden keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegen.
- Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, welcher sich im Wesentlich inhaltlich mit ihrer Beschwerde vom 08.03.2024 deckt. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin in Aussicht, gegen die ungerechtfertigte Entlassung eine Klage beim ASG einbringen zu wollen.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2024 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2024 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom 27.10.2022 bis 27.06.2023 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 18.07.2023 vollversichert bei XXXX beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war vom 27.10.2022 bis 27.06.2023 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 18.07.2023 vollversichert bei römisch 40 beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch fristlose Entlassung. Der Grund lag im Verhalten der Beschwerdeführerin, das zu einer strafrechtlichen Verfolgung führte. Am 12.07.2023 meldete sich die Beschwerdeführerin arbeitslos und stellte einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.01.2024 gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG wurde ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit der verhängten Sperrfrist vorläufig ausbezahlt. Seit 17.10.2023 ist die Beschwerdeführerin laufend bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 12.07.2023 meldete sich die Beschwerdeführerin arbeitslos und stellte einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.01.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG wurde ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit der verhängten Sperrfrist vorläufig ausbezahlt. Seit 17.10.2023 ist die Beschwerdeführerin laufend bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 21.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom wider sie mit Strafantrag erhobenen Tatvorwurf, sie habe im Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 27.06.2023 als Angestellte der XXXX Pächterin XXXX in vielzähligen Angriffen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sich ein ihr anvertrautes Gut, nämlich Bargeld in Höhe von € 10.745,54, mithin zu einem € 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert, dadurch zugeeignet, dass sie von Kunden gekaufte und in bar bezahlte Waren des Tankstellenshops wie beispielhaft Red Bull und Zigaretten sowie andere Produkte in nicht mehr feststellbarer Menge nicht im Kassensystem registrierte, indem sie die verkauften Produkte nur zum Teil bonierte und den Differenzbetrag zwar einhob, nicht jedoch in die Kassa abführte, und habe hiedurch das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 21.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom wider sie mit Strafantrag erhobenen Tatvorwurf, sie habe im Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 27.06.2023 als Angestellte der römisch 40 Pächterin römisch 40 in vielzähligen Angriffen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sich ein ihr anvertrautes Gut, nämlich Bargeld in Höhe von € 10.745,54, mithin zu einem € 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert, dadurch zugeeignet, dass sie von Kunden gekaufte und in bar bezahlte Waren des Tankstellenshops wie beispielhaft Red Bull und Zigaretten sowie andere Produkte in nicht mehr feststellbarer Menge nicht im Kassensystem registrierte, indem sie die verkauften Produkte nur zum Teil bonierte und den Differenzbetrag zwar einhob, nicht jedoch in die Kassa abführte, und habe hiedurch das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die Privatbeteiligte XXXX wurde mit ihren Ansprüchen als Folge des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Privatbeteiligte römisch 40 wurde mit ihren Ansprüchen als Folge des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zudem wurde im Protokollsvermerk und in der gekürzten Urteilsausfertigung vom 21.02.2024 festgehalten, dass zwar der Nachweis erbracht werden konnte, dass die Beschwerdeführerin einzelne Waren nicht boniert und sich die diesbezüglichen Einnahmen zugeeignet hat. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass ihr hinsichtlich eines Betrags von € 521,43 an einverständlichem Lohneinbehalt vor Anzeigeerstattung durch die Geschädigte Tätige Reue gemäß § 167 Abs. 1 StGB zustatten kommt, und ein diese Summe übersteigender Schadensbetrag nicht feststellbar war. Zudem wurde im Protokollsvermerk und in der gekürzten Urteilsausfertigung vom 21.02.2024 festgehalten, dass zwar der Nachweis erbracht werden konnte, dass die Beschwerdeführerin einzelne Waren nicht boniert und sich die diesbezüglichen Einnahmen zugeeignet hat. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass ihr hinsichtlich eines Betrags von € 521,43 an einverständlichem Lohneinbehalt vor Anzeigeerstattung durch die Geschädigte Tätige Reue gemäß Paragraph 167, Absatz eins, StGB zustatten kommt, und ein diese Summe übersteigender Schadensbetrag nicht feststellbar war.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei XXXX ergibt sich nicht zuletzt aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 20.02.
- Der Umstand, dass dieses Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung geendet hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr brachte sie im Laufe des Verfahrens vor, gegen die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Entlassung gerichtlich vorgehen zu wollen. Diesbezüglich sind dem oben angeführten Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts St. Pölten vom 21.02.2024 zu XXXX die näheren Umstände des Tatvorwurfs gegen die Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass sie vom Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB freigesprochen wurde, zu entnehmen. Die Privatbeteiligte XXXX wurde mit ihren Ansprüchen als Folge des Freispruchs der Beschwerdeführerin gemäß § 366 Abs. 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zugleich ergibt sich aus dem angeführten Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung aber auch eindeutig, dass die Beschwerdeführerin als Angestellte der XXXX Pächterin XXXX nachweislich einzelne Waren nicht boniert und sich die diesbezüglichen Einnahmen zugeeignet hat. Für das erkennende Gericht ist angesichts dieses Nachweises nachvollziehbar, dass die ehemalige Dienstgeberin XXXX in Anbetracht des keinesfalls zu tolerierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin die fristlose Entlassung ausgesprochen hat. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt im Vorlageantrag vom 04.04.2024 vorgebracht, gegen die Entlassung eine Klage beim ASG St. Pölten einbringen zu wollen, jedoch wurden dem erkennenden Gericht bis dato trotz Mitwirkungspflicht keinerlei weitergehenden Informationen über eine tatsächliche Klagseinbringung zur Kenntnis gebracht noch ergeben sich sonst Hinweise auf ein diesbezüglich anhängiges Verfahren. Die Feststellung zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei römisch 40 ergibt sich nicht zuletzt aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 20.02.
- Der Umstand, dass dieses Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung geendet hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr brachte sie im Laufe des Verfahrens vor, gegen die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Entlassung gerichtlich vorgehen zu wollen. Diesbezüglich sind dem oben angeführten Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts St. Pölten vom 21.02.2024 zu römisch 40 die näheren Umstände des Tatvorwurfs gegen die Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass sie vom Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB freigesprochen wurde, zu entnehmen. Die Privatbeteiligte römisch 40 wurde mit ihren Ansprüchen als Folge des Freispruchs der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zugleich ergibt sich aus dem angeführten Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung aber auch eindeutig, dass die Beschwerdeführerin als Angestellte der römisch 40 Pächterin römisch 40 nachweislich einzelne Waren nicht boniert und sich die diesbezüglichen Einnahmen zugeeignet hat. Für das erkennende Gericht ist angesichts dieses Nachweises nachvollziehbar, dass die ehemalige Dienstgeberin römisch 40 in Anbetracht des keinesfalls zu tolerierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin die fristlose Entlassung ausgesprochen hat. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt im Vorlageantrag vom 04.04.2024 vorgebracht, gegen die Entlassung eine Klage beim ASG St. Pölten einbringen zu wollen, jedoch wurden dem erkennenden Gericht bis dato trotz Mitwirkungspflicht keinerlei weitergehenden Informationen über eine tatsächliche Klagseinbringung zur Kenntnis gebracht noch ergeben sich sonst Hinweise auf ein diesbezüglich anhängiges Verfahren.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 11 AlVG lautet:3.
- Paragraph 11, AlVG lautet: „§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.
- Im gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes: Der Anspruchsverlust nach § 11 Abs. 1 AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn das Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens des nunmehr Arbeitslosen beendet worden ist. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung (zB § 27 AngG, § 83 GewO 1859, § 34 LAG, § 38 SchSpG, § 26 GAngG). Die Vorfrage, ob ein Entlassungsgrund vorgelegen ist und ob ein Dienstnehmer seine Entlassung verschuldet hat, ist von der regionalen Geschäftsstelle nach eigener Anschauung zu beurteilen. Nur wenn diese Frage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde (zB Arbeits- und Sozialgericht) ist bzw. ein solches gleichzeitig anhängig gemacht wird, kann das Arbeitsmarktservice das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch die zuständige Behörde mit Bescheid aussetzen (vgl. dazu Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg. Mai 2023] § 11 AlVG, Rz 293).Der Anspruchsverlust nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn das Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens des nunmehr Arbeitslosen beendet worden ist. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung (zB Paragraph 27, AngG, Paragraph 83, GewO 1859, Paragraph 34, LAG, Paragraph 38, SchSpG, Paragraph 26, GAngG). Die Vorfrage, ob ein Entlassungsgrund vorgelegen ist und ob ein Dienstnehmer seine Entlassung verschuldet hat, ist von der regionalen Geschäftsstelle nach eigener Anschauung zu beurteilen. Nur wenn diese Frage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde (zB Arbeits- und Sozialgericht) ist bzw. ein solches gleichzeitig anhängig gemacht wird, kann das Arbeitsmarktservice das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch die zuständige Behörde mit Bescheid aussetzen vergleiche dazu Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg. Mai 2023] Paragraph 11, AlVG, Rz 293). Da im vorliegenden Fall die Dienstgeberin die Entlassung ausgesprochen und die Beschwerdeführerin offenbar kein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegen ihre Entlassung angestrengt hat, war als Vorfrage zu prüfen, ob entsprechende Entlassungsründe vorliegen und somit von einer gerechtfertigten Entlassung auszugehen ist. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin unzweifelhaft mehrere Entlassungsgründe, insbesondere im Sinne von § 27 Z 1 („Wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13 eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt;“) oder Z 6 AngG („wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt“), gesetzt.Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin unzweifelhaft mehrere Entlassungsgründe, insbesondere im Sinne von Paragraph 27, Ziffer eins, („Wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des Paragraph 13, eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt;“) oder Ziffer 6, AngG („wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt“), gesetzt. Auch wenn die Beschwerdeführerin vom Tatvorwurf des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB freigesprochen wurde, hat sie dennoch nachweislich einzelne Waren im Geschäft ihrer Dienstgeberin nicht boniert und sich die diesbezüglichen Einnahmen zugeeignet. Ein derartiges Verhalten von Angestellten ist nicht akzeptabel. Dass die Dienstgeberin im Fall eines solchen Verhaltens einzig mit einer Entlassung vorgehen kann und – zum Schutz ihres Geschäftes bzw. ihrer Einnahmen – auch muss, liegt auf der Hand. Die Beschwerdeführerin hat hier geradezu einen idealtypischen Entlassungsgrund im Sinne von § 27 Z 1 oder 6 AngG gesetzt. Auch wenn die Beschwerdeführerin vom Tatvorwurf des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB freigesprochen wurde, hat sie dennoch nachweislich einzelne Waren im Geschäft ihrer Dienstgeberin nicht boniert und sich die diesbezüglichen Einnahmen zugeeignet. Ein derartiges Verhalten von Angestellten ist nicht akzeptabel. Dass die Dienstgeberin im Fall eines solchen Verhaltens einzig mit einer Entlassung vorgehen kann und – zum Schutz ihres Geschäftes bzw. ihrer Einnahmen – auch muss, liegt auf der Hand. Die Beschwerdeführerin hat hier geradezu einen idealtypischen Entlassungsgrund im Sinne von Paragraph 27, Ziffer eins, oder 6 AngG gesetzt. Zusammengefasst wurde das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin infolge eigenen Verschuldens im Sinne von § 11 Abs. 1 AlVG beendet, sodass die vierwöchige Sperrfrist dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen wurde.Zusammengefasst wurde das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin infolge eigenen Verschuldens im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG beendet, sodass die vierwöchige Sperrfrist dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen wurde. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Bis zum BGBl I 2000/142 galt, dass das Vorliegen „triftiger Auflösungsgründe“ zur Nichtanwendung des § 11 AlVG führte. Seither können allfällige Auflösungsgründe nur mehr im Wege der Nachsichtsgewährung berücksichtigt werden. Während die Nachsichtsregelung bis zum 01.01.2005 durch einen Verweis auf § 10 AlVG geregelt war, wurde durch BGBl I 2004/77 eine eigene Formulierung in § 11 AlVG aufgenommen, die sich jedoch von der Nachsicht gem. § 10 AlVG nur dadurch unterscheidet, dass neben der „Aufnahme einer anderen Beschäftigung“ auch „gesundheitliche Gründe“ als beispielhafte Nachsichtsgründe aufgezählt sind.Bis zum BGBl römisch eins 2000/142 galt, dass das Vorliegen „triftiger Auflösungsgründe“ zur Nichtanwendung des Paragraph 11, AlVG führte. Seither können allfällige Auflösungsgründe nur mehr im Wege der Nachsichtsgewährung berücksichtigt werden. Während die Nachsichtsregelung bis zum 01.01.2005 durch einen Verweis auf Paragraph 10, AlVG geregelt war, wurde durch BGBl römisch eins 2004/77 eine eigene Formulierung in Paragraph 11, AlVG aufgenommen, die sich jedoch von der Nachsicht gem. Paragraph 10, AlVG nur dadurch unterscheidet, dass neben der „Aufnahme einer anderen Beschäftigung“ auch „gesundheitliche Gründe“ als beispielhafte Nachsichtsgründe aufgezählt sind. Voraussetzung für die Nachsichtsprüfung ist die unstrittige Feststellung, dass einer der beiden Tatbestände des § 11 AlVG verwirklicht wurde. Durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 11 zweiter Satz AlVG hat der Gesetzgeber die Grundlage geschaffen, im Einzelfall subjektive Faktoren zu berücksichtigen und die Behörde damit in die Lage versetzt, das Nachsichtsrecht flexibel zu handhaben (zB durch nur teilweisen Leistungsausschluss). …Voraussetzung für die Nachsichtsprüfung ist die unstrittige Feststellung, dass einer der beiden Tatbestände des Paragraph 11, AlVG verwirklicht wurde. Durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in Paragraph 11, zweiter Satz AlVG hat der Gesetzgeber die Grundlage geschaffen, im Einzelfall subjektive Faktoren zu berücksichtigen und die Behörde damit in die Lage versetzt, das Nachsichtsrecht flexibel zu handhaben (zB durch nur teilweisen Leistungsausschluss). … Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. (vgl. dazu Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg. Mai 2023] § 11 AlVG, Rz 296, 297).Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. vergleiche dazu Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg. Mai 2023] Paragraph 11, AlVG, Rz 296, 297). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 17.10.2023 eine neue Beschäftigung aufgenommen, welche bis dato andauert. Hinsichtlich des Nachsichtsgrundes „Beschäftigungsaufnahme“ ist nach der Rsp des VwGH unter „Beschäftigung“ im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch eine selbstständige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwGH 13.4.1999, 97/08/0025). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 11 AlVG nicht. Hat ein Arbeitsloser nach freiwilliger Beendigung seines Dienstverhältnisses binnen acht Wochen (Frist gem. § 10 Abs. 1 AlVG) ab Ende des Dienstverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen, war dies rechtzeitig genug, um eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen (VwGH 1.6.2001, 2000/19/0136; aA: BVwG 4.5.2016, I404 2123665-1 – nur 50%ige Nachsicht trotz Beschäftigungsaufnahme binnen vier Wochen). Es ist dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen, dass gänzliche oder teilweise Nachsicht unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt werden kann, wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles, insb. der Verschuldensgrad des Arbeitslosen. Eine Beschäftigungsaufnahme für einen Tag innerhalb von drei Monaten nach Ende der gelösten Beschäftigung rechtfertigt keine Nachsichterteilung (BVwG 11.3.2016, L511 2122042-1). (vgl. dazu Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg. 2023] § 11 AlVG, Rz 298).Hinsichtlich des Nachsichtsgrundes „Beschäftigungsaufnahme“ ist nach der Rsp des VwGH unter „Beschäftigung“ im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch eine selbstständige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwGH 13.4.1999, 97/08/0025). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 11, AlVG nicht. Hat ein Arbeitsloser nach freiwilliger Beendigung seines Dienstverhältnisses binnen acht Wochen (Frist gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) ab Ende des Dienstverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen, war dies rechtzeitig genug, um eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen (VwGH 1.6.2001, 2000/19/0136; aA: BVwG 4.5.2016, I404 2123665-1 – nur 50%ige Nachsicht trotz Beschäftigungsaufnahme binnen vier Wochen). Es ist dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen, dass gänzliche oder teilweise Nachsicht unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt werden kann, wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles, insb. der Verschuldensgrad des Arbeitslosen. Eine Beschäftigungsaufnahme für einen Tag innerhalb von drei Monaten nach Ende der gelösten Beschäftigung rechtfertigt keine Nachsichterteilung (BVwG 11.3.2016, L511 2122042-1). vergleiche dazu Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg. 2023] Paragraph 11, AlVG, Rz 298). Laut Auskunft aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger war die Beschwerdeführerin von 27.10.2022 bis 27.06.2023 (mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 18.07.2023) vollversichert bei der Dienstgeberin XXXX beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch fristlose Entlassung. Am 12.07.2023 meldete sich die Beschwerdeführerin arbeitslos und stellte einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.01.2024 gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG wurde ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit der verhängten Sperrfrist vorläufig ausbezahlt. Seit 17.10.2023 ist die Beschwerdeführerin laufend bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Laut Auskunft aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger war die Beschwerdeführerin von 27.10.2022 bis 27.06.2023 (mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 18.07.2023) vollversichert bei der Dienstgeberin römisch 40 beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch fristlose Entlassung. Am 12.07.2023 meldete sich die Beschwerdeführerin arbeitslos und stellte einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.01.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG wurde ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit der verhängten Sperrfrist vorläufig ausbezahlt. Seit 17.10.2023 ist die Beschwerdeführerin laufend bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Aufnahme der neuen Beschäftigung ab 17.10.2023 ist nicht innerhalb von acht Wochen nach der in Rede stehenden fristlosen Entlassung erfolgt. Darüber hinaus hält es der erkennende Senat bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht für geboten, von den Rechtsfolgen des § 11 AlVG abzusehen. Die Aufnahme der neuen Beschäftigung ab 17.10.2023 ist nicht innerhalb von acht Wochen nach der in Rede stehenden fristlosen Entlassung erfolgt. Darüber hinaus hält es der erkennende Senat bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht für geboten, von den Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG abzusehen. Zusammengefasst liegen somit keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Für das erkennende Gericht steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung der Beschwerdeführerin und infolge dessen zu Recht zur Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 1 AlVG gekommen ist. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Für das erkennende Gericht steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung der Beschwerdeführerin und infolge dessen zu Recht zur Sperrfrist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG gekommen ist. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W216.2289823.1.00