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{'item': 'W223 2293207-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlW223 2293207-1 Spruch, W223 2293207-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Hierzu führte er in seiner dem Antrag beigelegten Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters aus, dass er in Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Lebensgefährtin XXXX sowie dem gemeinsamen Kind und der Stieftochter leben würde. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des gesicherten Unterhalts für die Erteilung eines Aufenthaltstitels lägen derzeit nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Abweisung des Antrages würde zu einer massiven Beeinträchtigung des „Wohl des Kindes“ führen. Die Trennung stehe eindeutig Art. 8 EMRK entgegen. Hierzu führte er in seiner dem Antrag beigelegten Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters aus, dass er in Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Lebensgefährtin römisch 40 sowie dem gemeinsamen Kind und der Stieftochter leben würde. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des gesicherten Unterhalts für die Erteilung eines Aufenthaltstitels lägen derzeit nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Abweisung des Antrages würde zu einer massiven Beeinträchtigung des „Wohl des Kindes“ führen. Die Trennung stehe eindeutig Artikel 8, EMRK entgegen. Dem Antrag vom 12.05.2023 waren folgende Unterlagen beigelegt: - Auszug aus der Geburtsurkunde Serbien vom 07.05.2021 - Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.05.2021); - Aufnahmebestätigung XXXX vom 17.11.2023- Aufnahmebestätigung römisch 40 vom 17.11.2023 2. Mit Verbesserungsauftrag vom 11.03.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, Geburtsurkunde Kind, Heiratsurkunde, und Teilnahmebestätigung vorzulegen. 3. Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde am 15.04.2024 zur mündlichen Einvernahme geladen. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.05.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 11.03.2024 gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.05.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 11.03.2024 gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 2025 immer wieder kurzzeitig in Österreich aufhielt und 2017 freiwillig ausgereist ist.Seit 2021 sei der BF in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF habe am 06.07.2021 einen Antrag auf Aufenthaltstitel Familienanghöriger bei der MA 35 eingebracht, der jedoch wegen fehlender finanzieller Mittel abgewiesen worden sei. Der BF halte sich seit 2023 illegal im Bundesgebiet auf. Wesentliche Integrationsbemühungen stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Eine Abwägung der Interessen habe daher eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers zu erfolgen Der Beschwerdeführer behaupte eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, könne jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz bis 2021 nachweisen. Die Gattin des Beschwerdeführers der BF lebe auf Kosten des österreichischen Steuerzahlers. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Einkommen und keine Krankenversicherung und führe sein weiterer Aufenthalt sohin mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Belastung von österreichischen Gebietskörperschaften. Der BF habe in Serbien als Mechaniker gearbeitet, seine Eltern besitzen ein Haus in Serbien, die Ehegattin und die Kinder sprechen die serbische Sprache. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und sich um eine ordnungsgemäße Auslandsantragstellung nach dem NAG zu bemühen. .

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.05.2024, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben bzw. die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nochmals auf das Vorbringen in der Stellungnahme zur Antragstellung verwiesen werde und dies zum Beschwerdeinhalt erklärt werde. Der Beschwerdeführer lebe entgegen der behördlichen Annahmen in Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind. Die Ehegattin und das gemeinsame Kind und die Stieftochter seien als österreichische Staatsangehörige zwar nicht gezwungen das Gebiet der EU zu verlassen, würden jedoch die Trennung des sohnes vom Vater eine Verletzung des Kindeswohl darstellen. Es werde in Hinblick auf das Kindeswohl ersucht – trotz Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes – von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen bzw. festzustellen, dass eine solche auf Dauer unzulässig sei bzw. die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 10.06.2024 ein.
  3. Am 24.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, statt. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ist unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde gab einen Teilnahmeverzicht ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 02.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat dieses seither nicht mehr verlassen. Er hat somit seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bereits massiv überschritten. In Österreich verfügte der Beschwerdeführer bisher weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel Am 11.03.2024 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK, wobei er als Begründung das bestehende Familienleben in Österreich angab.Am 11.03.2024 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK, wobei er als Begründung das bestehende Familienleben in Österreich angab. 1.1.

  1. Der Beschwerdeführer war seit 2015 mit verschiedenen Nebenwohnsitzen Tage oder monateweise gemeldet. Am 25.08.2015 bis 18.12.2015,09.08.2018 bis 06.03.2019,01.07.2019 bis 12.11.2019 Am 25.08.2015 bis 18.12.2015,, 09.08.2018 bis 06.03.2019,, 01.07.2019 bis 12.11.2019 erfolgten die ersten Hauptwohnsitzmeldungen. Danach war der BF für zwei Jahre nicht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Erst am 29.01.2021 bis 26.05.2021 erfolgte die nächste Hauptwohnsitzmeldung bei der Tante des BF. Am XXXX kam der gemeinsame Sohn XXXX zur Welt.Am römisch 40 kam der gemeinsame Sohn römisch 40 zur Welt. Am 06.05.2021 schlossen der BF und seine damalige Lebensgefährtin XXXX die Ehe.Am 06.05.2021 schlossen der BF und seine damalige Lebensgefährtin römisch 40 die Ehe. Am 26.05.2021 begründete der BF den ersten gemeinsamen Wohnsitz mit der Ehegattin. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich keinerlei Sozialversicherungszeiten vor und ging dieser in Österreich bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach. 1.
  2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Serbien geboren und aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung absolviert. Der Beschwerdeführer hat den Beruf des Mechanikers erlernt und diesen in Serbien ausgeübt. In Österreich ging der Beschwerdeführer noch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht Sozialleistungen in Form von Mindestsicherung.1.2.
  4. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in Serbien geboren und aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung absolviert. Der Beschwerdeführer hat den Beruf des Mechanikers erlernt und diesen in Serbien ausgeübt. In Österreich ging der Beschwerdeführer noch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht Sozialleistungen in Form von Mindestsicherung. 1.2.
  5. Er führt zumindest seit dem Jahr 2021, dem Zeitpunkt der Eheschließung und hauptwohnsitzlichen Meldung in Österreich eine Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn, XXXX , geboren am XXXX . Der BF und die Ehegattin sowie der Sohn und ebenso die Stieftochter XXXX geboren am XXXX welche nicht die leibliche oder adoptierte Tochter des Beschwerdeführers ist, leben seit 26.05.2021 im gemeinsamen Haushalt.1.2.
  6. Er führt zumindest seit dem Jahr 2021, dem Zeitpunkt der Eheschließung und hauptwohnsitzlichen Meldung in Österreich eine Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF und die Ehegattin sowie der Sohn und ebenso die Stieftochter römisch 40 geboren am römisch 40 welche nicht die leibliche oder adoptierte Tochter des Beschwerdeführers ist, leben seit 26.05.2021 im gemeinsamen Haushalt. 1.2.
  7. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht seit 2015 bis laufend bedarfsorientierte Mindestsicherung, sie war im Bundesgebiet lediglich für einige Tage in Beschäftigung und finanziert ihren gesamten Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über keinerlei finanzielle Mittel aus eigener Beschäftigung und kommt die Ehegattin durch den Bezug von Mindestsicherung und Arbeitslosengeld zusammen mit ihrer Tante, welche den BF mit ca 100 bis 200 € im Monat unterstützt, sowie der Staat für den Unterhalt der Familie auf. 1.2.
  8. Abgesehen von seiner Ehegattin und den beiden Kindern leben keine engeren Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. In Wien lebt eine Tante des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt noch über Familienangehörige in Serbien, und zwar seine Eltern und Bruder 1.2.
  9. Der Beschwerdeführer engagiert sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein. 1.2.
  10. Aktuell finanziert der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen sowie auch seine Ehegattin. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Einkommen oder Ersparnisse1.2.
  11. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen1.2.
  12. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder sozial- noch krankenversichert 1.2.
  13. Aktuell finanziert der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen sowie auch seine Ehegattin. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Einkommen oder Ersparnisse, 1.2.
  14. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen, 1.2.
  15. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder sozial- noch krankenversichert 1.2.
  16. Er hat einen Deutschkurs und eine Deutschsprachprüfung absolviert und verfügt über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau „A2“, bestanden hat.Der Beschwerdeführer spricht hinreichend gut Deutsch, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht notwendig war. 1.2.
  17. Er hat einen Deutschkurs und eine Deutschsprachprüfung absolviert und verfügt über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau „A2“, bestanden hat., Der Beschwerdeführer spricht hinreichend gut Deutsch, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht notwendig war. Die Ehegattin und die Kinder sprechen neben Deutsch auch Serbisch.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  20. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
  21. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses. 2.2.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie seiner in Österreich lebenden Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
  23. Dass der Beschwerdeführer, wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet, alle drei Monate nach Serbien gefahren ist und wieder nach Österreich zurückkehrt war, ist aufgrund der Nebenwohnsitz - Meldungen feststellbar, Der BF weist von 2015 bis 2018 eine Meldelücke auf, was die Angaben in der mündlichen Verhandlung, er habe sich 2015 in die nunmehrige Ehegattin verliebt und sei mit diesem Datum in einer Lebensgemeinschaft kann aufgrund der Meldelücke nicht glaubhaft gemacht werden.Auffällig ist auch der Umstand, dass der gemeinsame Sohn 2020 zur Welt gekommen ist und auch für diese Zeit, von 12.11.2019 bis 29.
  24. 2021 keine Meldung im Bundesgebiet vorliegt.Der BF weist von 2015 bis 2018 eine Meldelücke auf, was die Angaben in der mündlichen Verhandlung, er habe sich 2015 in die nunmehrige Ehegattin verliebt und sei mit diesem Datum in einer Lebensgemeinschaft kann aufgrund der Meldelücke nicht glaubhaft gemacht werden., Auffällig ist auch der Umstand, dass der gemeinsame Sohn 2020 zur Welt gekommen ist und auch für diese Zeit, von 12.11.2019 bis 29.
  25. 2021 keine Meldung im Bundesgebiet vorliegt. Der BF hat bis 26.05.2021 auch nie mit der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt , sondern bei seiner Tante gelebt. Der Antrag bei der MA 35 vom 06.07.2021 auf den Aufenthaltstitel Familienangehöriger wurde am 05.07.2022 wegen fehlender finanzieller Mittel abgewiesen. 2.2.
  26. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen aktuellen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich neben seinen eigenen Angaben auch aus dem Umstand, dass er im Herkunftsstaat bereits Erwerbstätig war. 2.2.
  27. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von dem Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  29. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
  30. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  31. Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.„§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
  1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und,
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.„§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn,
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,,
  4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder,
  5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. [….]“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,,
  2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
  4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder,
  5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
  2. Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im
  3. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).3.1.
  4. Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im
  5. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR lässt sich die Kernfamilie von der übrigen Familie unterscheiden. Erstere umfasst Beziehungen zwischen nahen Verwandten, wie beispielsweise: - zwischen Kindern und ihren (verheirateten oder in einer De-facto-Partnerschaft lebenden; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; 2.11.2010, Yiğit, 3976/05, Rz 94; 3.2.2011, Sporer, 35637/03, Rz 69) Eltern ab dem Zeitpunkt der Geburt (unabhängig davon, ob sich die Eltern später trennen oder schon im Zeitpunkt der Geburt des Kindes schon getrennt gelebt haben oder die Ehe später aufgelöst oder für nichtig erklärt wird; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 26.5.1994, Keegan, 16969/90, Rz 44; 27.10.1994, Kroon and others, 18535/91, Rz 30; 13.7.2000, Elsholz, 25735/94, Rz 43; 8.1.2009, Grant, 10606/07, Rz 30; 22.7.2010, P.B. und J.S., 18984/02, Rz 27; VfSlg 12.103/1989, 19.653/2012, 20.018/2015; umfassend auch Gutknecht, Art. 12 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 34 ff; auch Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16 ff; spätere Entwicklungen können das Band zwischen Eltern und Kindern zwar zerreißen, doch müssen hierfür außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer jede Verbindung gelöst wurde: VfGH 24.11.2013, E 1091/2014; 11.6.2018, E 435/2018; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt für sich genommen noch nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jede Bindung gelöst ist: VfGH 12.3.2014, U 1904/2013; 24.11.2013, E 1091/2014; ebenso wenig die Übernahme des Kindes in staatliche Pflege: VfGH 11.6.2018, E 435/2018; Träger des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder: VfSlg 12.103/1989, 20.018/2015; auch durch Adoption kann ein Familienband zwischen Wahleltern und Wahlkindern begründet werden – vgl EGMR 22.6.2004, Pini and others, 78028/01 ua, Rz 136 ff; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 57);- zwischen Kindern und ihren (verheirateten oder in einer De-facto-Partnerschaft lebenden; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; 2.11.2010, Yiğit, 3976/05, Rz 94; 3.2.2011, Sporer, 35637/03, Rz 69) Eltern ab dem Zeitpunkt der Geburt (unabhängig davon, ob sich die Eltern später trennen oder schon im Zeitpunkt der Geburt des Kindes schon getrennt gelebt haben oder die Ehe später aufgelöst oder für nichtig erklärt wird; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 26.5.1994, Keegan, 16969/90, Rz 44; 27.10.1994, Kroon and others, 18535/91, Rz 30; 13.7.2000, Elsholz, 25735/94, Rz 43; 8.1.2009, Grant, 10606/07, Rz 30; 22.7.2010, P.B. und J.S., 18984/02, Rz 27; VfSlg 12.103 aus 1989,, 19.653 aus 2012,, 20.018 aus 2015,; umfassend auch Gutknecht, Artikel 12, EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 34 ff; auch Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 16 ff; spätere Entwicklungen können das Band zwischen Eltern und Kindern zwar zerreißen, doch müssen hierfür außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer jede Verbindung gelöst wurde: VfGH 24.11.2013, E 1091 aus 2014,; 11.6.2018, E 435 aus 2018,; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt für sich genommen noch nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jede Bindung gelöst ist: VfGH 12.3.2014, U 1904 aus 2013,; 24.11.2013, E 1091 aus 2014,; ebenso wenig die Übernahme des Kindes in staatliche Pflege: VfGH 11.6.2018, E 435 aus 2018,; Träger des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder: VfSlg 12.103 aus 1989,, 20.018 aus 2015,; auch durch Adoption kann ein Familienband zwischen Wahleltern und Wahlkindern begründet werden – vergleiche EGMR 22.6.2004, Pini and others, 78028/01 ua, Rz 136 ff; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Paragraph 10, Rz 57); - zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR 28.5.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Art 8 EMRK (Wiederin, Art 8 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75);- zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR 28.5.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Paragraph 10, Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK (Wiederin, Artikel 8, EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75); Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist iZm den Garantien des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl I 2011/4) zu sehen. Gemäß Art. 1 BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.078-01). Mit den Worten des VfGH normiert Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und – insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes – an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren (VfSlg 20.018/2015). Ergänzend statuiert auch Art. 24 GRC die Rechte des Kindes. Unter anderem ordnet diese Bestimmung an, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (VfGH 11.6.2018, E 435/2018; EGMR 8.7.2003, Sommerfeld, 31871/96, Rz 62). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist iZm den Garantien des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl römisch eins 2011/4) zu sehen. Gemäß Artikel eins, BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.078-01). Mit den Worten des VfGH normiert Artikel eins, BVG über die Rechte von Kindern nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Artikel 7, BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und – insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes – an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren (VfSlg 20.018 aus 2015,). Ergänzend statuiert auch Artikel 24, GRC die Rechte des Kindes. Unter anderem ordnet diese Bestimmung an, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen (VfGH 11.6.2018, E 435 aus 2018,; EGMR 8.7.2003, Sommerfeld, 31871/96, Rz 62). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Bundesgebiet vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Bundesgebiet vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587). 3.1.
  6. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der Beschwerdeführer reiste letztmalig im September 2023 in das Bundesgebiet ein. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag seiner Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.Der Beschwerdeführer reiste letztmalig im September 2023 in das Bundesgebiet ein. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag seiner Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Absatz eins, FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt. An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages vom 11.03.2024 nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG).An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages vom 11.03.2024 nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. 3.1.
  7. Gegenständlich ist nunmehr weiters zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu erteilen ist:3.1.
  8. Gegenständlich ist nunmehr weiters zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu erteilen ist: Es gilt eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Es gilt eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Der Beschwerdeführer lernte seine Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsangehörige ist, nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2015 kennen und reiste immer wieder ein und aus, weist jedoch zwischen 18.12.2015 und 09.08.2019 eine vierjährige Meldelücke auf, obwohl er davor immer wieder für den visumsfreien Aufenthalt in Österreich gemeldet war. Auch von 12.11.2019 bis 29.01.2021 weist er eine Meldelücke auf, obwohl der gemeinsame Sohn am XXXX in Österreich geboren wurde. Auch von 12.11.2019 bis 29.01.2021 weist er eine Meldelücke auf, obwohl der gemeinsame Sohn am römisch 40 in Österreich geboren wurde. Erst 2021 stellt er erstmalig einen Aufenthaltsantrag bei der MA 35 der jedoch wegen fehlender finanzieller Mittel abgewiesen wurde. Im September 2023 reiste er letztmalig mit der Absicht in das Bundesgebiet ein, dieses nicht mehr zu verlassen. Trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes begründete der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seine Familie und kam sein minderjähriger Sohn im September 2020 zur Welt. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er in Familiengemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin sowie den Kindern (gemeinsamer Sohn und Stieftochter) lebe. Er ersuche trotz Überschreitung seines visumfreien Aufenthaltes – in Hinblick auf das Kindeswohl – festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. . Zwar lebt der Beschwerdeführer seit 2021 in derselben Wohnung wie seine Lebensgefährtin und die Kinder. Sein aufrechtes Privat- und Familienleben wird jedoch nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren, zumal er insbesondere zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohne sich zwei Jahre überhaupt nicht bei der Gattin und dem Sohn aufgehalten hat und über keine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war. . Zwar lebt der Beschwerdeführer seit 2021 in derselben Wohnung wie seine Lebensgefährtin und die Kinder. Sein aufrechtes Privat- und Familienleben wird jedoch nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren, zumal er insbesondere zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohne sich zwei Jahre überhaupt nicht bei der Gattin und dem Sohn aufgehalten hat und über keine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Töchtern keine engeren Familienangehörigen im Bundesgebiet. In Wien lebt eine Tante des Beschwerdeführers, zu welcher er den Kontakt auch von Serbien aus (etwa durch moderne Kommunikationsmittel) pflegen kann.Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig, verfügt über keinerlei finanzielle Mittel und war bis zuletzt von Mindestsicherung abhängig.Der Beschwerdeführer hat abgesehen von seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Töchtern keine engeren Familienangehörigen im Bundesgebiet. In Wien lebt eine Tante des Beschwerdeführers, zu welcher er den Kontakt auch von Serbien aus (etwa durch moderne Kommunikationsmittel) pflegen kann., Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig, verfügt über keinerlei finanzielle Mittel und war bis zuletzt von Mindestsicherung abhängig. . Der Beschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs absolviert und konnte ein Zertifikat auf dem Sprachniveau „A2“ nachweisen, hat jedoch keine weiteren integrationsrelevanten Schritte im österreichischen Bundesgebiet gesetzt. Demgegenüber bestehen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG starke Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert und war erwerbstätig. In Serbien leben auch die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers, welche dort in einem Haus leben. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und dort wie vor seinem Aufenthalt in Österreich – durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aufzukommen.Demgegenüber bestehen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG starke Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert und war erwerbstätig. In Serbien leben auch die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers, welche dort in einem Haus leben. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und dort wie vor seinem Aufenthalt in Österreich – durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aufzukommen. Die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Dem insbesondere aus dem Familienleben des Beschwerdeführers resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht schon wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts oder wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030).Dem insbesondere aus dem Familienleben des Beschwerdeführers resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht schon wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts oder wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Laut seinen eigenen Angaben und der Meldungen im ZMR reiste der Beschwerdeführer bereits erstmals 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge ging er nie einer Erwerbstätigkeit nach. Er hat sich seit dieser Zeit, bis 2022 auch nie um einen Aufenthaltstitel bemüht, erst 2022 stellt er erstmals einen Antrag, der abgewiesen wurde. Er hält sich nunmehr seit über drei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verfügen.Der Beschwerdeführer ist auch erst 2021, nach der Geburt des Sohnes im Jahre 2020 an einer gemeinsamen Adresse mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern gemeldet.Er hält sich nunmehr seit über drei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verfügen., Der Beschwerdeführer ist auch erst 2021, nach der Geburt des Sohnes im Jahre 2020 an einer gemeinsamen Adresse mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern gemeldet. Wie aus den Meldungen im ZME ersichtlich, war er seit 2021 durchgehend, zuerst bei der Tante und danach mit der Gattin und den Kindern in Österreich gemeldet. Dass er danach das Bundesgebiet immer wieder verlassen hat kann nicht verifiziert werden, somit von einem durchgehenden Aufenthalt seit Mai 2021 auszugehen ist. Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet aufzunehmen und eine Familie zu gründen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin und den beiden Kindern nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Auch hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, in VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477).Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet aufzunehmen und eine Familie zu gründen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin und den beiden Kindern nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Auch hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, in VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477). Der BF ist auch nicht in der Lage seinen Aufenthalt in Österreich aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten, er und die Gattin beziehen Leistungen aus der Mindestsicherung, und fällt der Aufenthalt einer Gebietskörperschaft zur Last. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, weil er nie versucht hat, seinen seit Jahren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sohin gegen das Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie das Meldegesetz verstoßen. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner Unbescholtenheit zulässig. Zwar ist die von der belangten Behörde angedachte Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem minderjährigen Sohn mit modernen Kommunikationsmitteln angesichts seines geringen Alters nicht möglich, jedoch besteht eine ausreichende Möglichkeit mit der gesamten Familie nach Serbien zurückzukehren oder zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Serbien, Österreich und anderen Staaten. Außerdem sprechen alle Familienmitglieder Serbisch. Wie der BF selbst in der Niederschrift vor der Behörde angegeben hat, würde er wenn er nach Serbien zurückkehren müsste, seine Gattin und die Kinder mitnehmen. In Serbien war der BF als Mechaniker tätig und kann dort auch arbeiten, er ist gesund und arbeitsfähig. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  9. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. 3.
  11. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gem. Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gem. Abs. 3 leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gem. Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gem. Absatz 3, leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen war sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen war sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ebenso als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ebenso als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2293207.1.00

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