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W228 2304349-1

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 10§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlW228 2304349-1 Spruch, W228 2304349-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2024 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2024 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 23.08.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Horn (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 13.08.2024 als Mitarbeiter für den Bereich Supply Chain Management beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich nicht beworben habe, weil er keine Emailadresse und Ansprechperson gefunden habe. Nach Nachfrage beim AMS sei ihm kommuniziert worden, dass es eine Personalvorauswahl gebe und er Bescheid bekomme, ob er in die nähere Auswahl komme. Auf Vorhalt, dass laut Service für Unternehmen keine Bewerbung erfolgt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei; er habe darauf gewartet, dass man sich bei ihm melde.Bei der am 23.08.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Horn (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 13.08.2024 als Mitarbeiter für den Bereich Supply Chain Management beim Dienstgeber römisch 40 GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich nicht beworben habe, weil er keine Emailadresse und Ansprechperson gefunden habe. Nach Nachfrage beim AMS sei ihm kommuniziert worden, dass es eine Personalvorauswahl gebe und er Bescheid bekomme, ob er in die nähere Auswahl komme. Auf Vorhalt, dass laut Service für Unternehmen keine Bewerbung erfolgt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei; er habe darauf gewartet, dass man sich bei ihm melde. Mit Bescheid des AMS vom 18.09.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 21.08.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf die Stelle im Supply Chain Management bei der Firma XXXX GmbH erst verspätet beworben habe, sodass die Bewerbung nicht mehr berücksichtigt werden habe können. Das AMS habe darüber am 21.08.2024 Kenntnis erlangt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 18.09.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 21.08.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf die Stelle im Supply Chain Management bei der Firma römisch 40 GmbH erst verspätet beworben habe, sodass die Bewerbung nicht mehr berücksichtigt werden habe können. Das AMS habe darüber am 21.08.2024 Kenntnis erlangt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er auf der Plattform des AMS keine Kontaktdaten finden habe können. Auf seine schriftliche Nachfrage über das eAMS-Konto habe er die Auskunft erhalten, dass es sich um eine Personalvorauswahl handle und er später Bescheid bekomme, ob er in die nähere Auswahl komme. Diese Kommunikation sei im eAMS-Konto nicht mehr auffindbar. Nach dem Gespräch beim AMS am 23.08.2024, im Zuge dessen er die Bewerbungsdaten erfahren habe, habe er sich sofort bei der Firma beworben. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides entschieden wurde, dass

§ 10i

Vm § 38 AlVG für 42 Tage ab 21.08.2024 kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 i

Vm § 38 AlVG liegen nicht vor. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 13.08.2024 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt worden sei. Laut Inserat sei das AMS Hollabrunn mit der Personalvorauswahl betraut gewesen. Das Service für Unternehmen des AMS habe am 21.08.2024 gemeldet, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Einen Nachweis über die vom Beschwerdeführer behauptet Auskunftserteilung, wonach er sich nicht bewerben müsse, habe er nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe sich schließlich erst am 23.08.2024 – sohin erst, nachdem er von der vorsorglichen Einstellung des Leistungsbezuges Kenntnis erlangt habe – beworben und sei diese am 23.08.2024 versandte Bewerbung nicht als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren. Der Tatbestand der Vereitelung sei daher erfüllt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 22.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides entschieden wurde, dass

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 42 Tage ab 21.08.2024 kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG liegen nicht vor. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 13.08.2024 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt worden sei. Laut Inserat sei das AMS Hollabrunn mit der Personalvorauswahl betraut gewesen. Das Service für Unternehmen des AMS habe am 21.08.2024 gemeldet, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Einen Nachweis über die vom Beschwerdeführer behauptet Auskunftserteilung, wonach er sich nicht bewerben müsse, habe er nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe sich schließlich erst am 23.08.2024 – sohin erst, nachdem er von der vorsorglichen Einstellung des Leistungsbezuges Kenntnis erlangt habe – beworben und sei diese am 23.08.2024 versandte Bewerbung nicht als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren. Der Tatbestand der Vereitelung sei daher erfüllt. Mit Schreiben vom 27.11.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte aus, dass er im Zuge des Gesprächs beim AMS am 23.08.2024 erstmals die Bewerbungsdaten erfahren habe, woraufhin er sich gleich nach diesem Gespräch beworben habe. Bei diesem Termin beim AMS am 23.08.2024 habe er auch darauf aufmerksam gemacht, dass die geforderte Qualifikation „gutes Englisch in Wort und Schrift“ nicht auf ihn zutreffe. In einer Gesamtschau liege kein Verhalten des Beschwerdeführers vor, welches eine Sperre nach sich ziehen würde. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.12.2024 das AMS um die Beantwortung diverser Fragen ersucht. Am 19.12.2024 langte in Beantwortung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2024 eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Wesentlichen seit 23.06.2020 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 19.07.2021 bezog er Notstandshilfe, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis von 02.11.2022 bis 30.04.2023 sowie Krankengeldbezüge. Von 12.12.2024 bis 10.01.2025 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei XXXX Am 02.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein (nicht verfahrensgegenständliches) Stellenangebot als gastgewerbliche Hilfskraft bei der Firma XXXX zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass das AMS Horn mit der Vorauswahl betraut wurde.Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Wesentlichen seit 23.06.2020 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 19.07.2021 bezog er Notstandshilfe, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis von 02.11.2022 bis 30.04.2023 sowie Krankengeldbezüge. Von 12.12.2024 bis 10.01.2025 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei römisch 40 Am 02.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein (nicht verfahrensgegenständliches) Stellenangebot als gastgewerbliche Hilfskraft bei der Firma römisch 40 zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass das AMS Horn mit der Vorauswahl betraut wurde. Im Zusammenhang mit diesem Stellenangebot, zu welchem der Beschwerdeführer eine Information bereits einige Tage zuvor über ein Jobportal des AMS erhalten hat, hat der Beschwerdeführer auf seine Nachfrage, wo genau er sich bewerben solle, seitens des Service für Unternehmen des AMS am 29.07.2024 per e-AMS die Mitteilung erhalten, dass es sich bei dieser Stelle um eine Vorauswahl über das AMS handle und er hierzu keine Bewerbung senden brauche, sondern er – sollte es zu einer Zusage kommen – Bescheid bekomme. Am 13.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Mitarbeiter für den Bereich Supply Chain Management für einen Auftraggeber im Bezirk Hollabrunn zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass das AMS Hollabrunn eine Personalvorausauswahl durchführt und die Bewerbungsunterlagen per Email an das AMS Hollabrunn zu senden seien. Aufgrund der Information, die der Beschwerdeführer am 29.07.2024 im Zusammenhang mit der am 02.08.2024 zugewiesenen Stelle erhalten hat, ist er davon ausgegangen, dass er sich für verfahrensgegenständliche, am 13.08.2024 zugewiesene, Stelle ebenso nicht zu bewerben braucht, da es sich ebenfalls um eine Vorauswahl handelte. Er hat daher keine Bewerbung abgesendet. Das Service für Unternehmen des AMS hat am 21.08.2024 gemeldet, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers für verfahrensgegenständliche Stelle eingelangt sei. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem AMS am 23.08.2024 wurde ihm das verfahrensgegenständliche Stellenangebot noch einmal ausgedruckt und ausgefolgt. Am selben Tag hat der Beschwerdeführer per Email seine Bewerbungsunterlagen an das Service für Unternehmen beim AMS Hollabrunn gesendet. Diese Bewerbung wurde jedoch nicht mehr berücksichtigt, zumal die Stelle bereits anderweitig besetzt war.
  2. Beweiswürdigung: Der (nicht verfahrensgegenständliche) Stellenvorschlag vom 02.08.2024 liegt im Akt ein. Die Rückmeldung des Service für Unternehmen des AMS an den Beschwerdeführer vom 29.07.2024, wonach der Beschwerdeführer keine Bewerbung senden brauche, liegt ebenfalls im Akt ein und wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Vertreters der belangen Behörde bejaht, dass diese Kommunikation am 29.07.2024 tatsächlich so stattgefunden hat. Zu den unstimmigen Daten (Zuweisung Stellenvorschlag am 02.08.2024, Rückmeldung an den Beschwerdeführer bereits am 29.07.2024) ist festzuhalten, dass diese Unstimmigkeit in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend aufgeklärt wurde, als der Vertreter der belangten Behörde ausführte, dass die AMS-Kunden die Information über freie Stellen über ein Jobportal unabhängig vom Zuweisungsschreiben erhalten würden und sei dies hier einige Tage zuvor (vor Zuweisung des Stellenvorschlag vom 02.08.2024) der Fall gewesen, sodass sich der Beschwerdeführer noch vor dem Zuweisungsdatum diesbezüglich an das AMS gewandt und die entsprechende Rückmeldung vom 29.07.2024 erhalten hat. Das verfahrensgegenständliche Stellenangebot vom 13.08.2024 liegt im Akt ein. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Information, die er am 29.07.2024 vom Service für Unternehmen des AMS erhalten hat, davon ausgegangen ist, dass er sich für verfahrensgegenständliche Stelle ebenso nicht zu bewerben braucht und er daher keine Bewerbung abgesendet hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist aus Sicht des erkennenden Senats aufgrund seiner Vorerkrankung am Herzen etwas verlangsamt. Es erscheint verständlich und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 29.07.2024 erhaltenen Information, wonach er - im Zusammenhang mit einem Vorauswahlverfahren - keine Bewerbung senden müsse, bei der verfahrensgegenständlichen Zuweisung vom 13.08.2024 ebenso davon ausging, dass er sich nicht zu bewerben braucht, da es sich ebenfalls um eine Vorauswahl handelte. Die Rückmeldung des Service für Unternehmen des AMS vom 21.08.2024, wonach keine Bewerbung des Beschwerdeführers einlangte, liegt im Akt ein. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem AMS am 23.08.2024 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot noch einmal ausgefolgt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2024 per Email seine Bewerbungsunterlagen an das Service für Unternehmen beim AMS Hollabrunn gesendet hat, die Bewerbung jedoch nicht mehr berücksichtigt wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Horn.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Horn. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Mitarbeiter für den Bereich Supply Chain Management zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Mitarbeiter für den Bereich Supply Chain Management zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer aufgrund der Information, die er am 29.07.2024 im Zusammenhang mit einem Vorauswahlverfahren erhalten hat, davon ausgegangen, dass er sich für verfahrensgegenständliche, am 13.08.2024 zugewiesene, Stelle ebenso nicht zu bewerben brauchte, da es sich ebenfalls um eine Vorauswahl handelte. Er hat daher (zunächst) keine Bewerbung abgesendet. Aufgrund des Nichtabsendens der Bewerbung hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung gesetzt, welche auch kausal für den Nichterhalt der Beschäftigung bzw. für die Verringerung der Chancen um diese war. Der erkennende Senat kommt jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Erfolg der Vereitelungshandlung nicht abfand, zumal er – wie beweiswürdigend ausgeführt – aufgrund der Auskunft des Service für Unternehmen des AMS vom 29.07.2024 in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen ist, dass eine Bewerbung auch für verfahrensgegenständliche Stelle nicht erforderlich ist. Aus Sicht des erkennenden Senats hätten aufgrund der zeitlichen Distanz auch keine Bedenken aufkommen können, die den Beschwerdeführer zu einer Nachfrage verpflichtet hätten. Im vorliegenden Gesamtzusammenhang kann dem Beschwerdeführer daher kein Vorsatz, eine Vereitelungshandlung zu begehen, zur Last gelegt werden, was auch daran erkennbar ist, dass er sich nach Vorhalt der Vereitelungshandlung noch zu bewerben versuchte. Da sohin beim Beschwerdeführer kein Vorsatz, auch nicht im Sinne eines in Kauf nehmens (dolus eventualis), vorliegt, ist der Tatbestand der Vereitelung im Sinn des § 10 AlVG nicht erfüllt.Da sohin beim Beschwerdeführer kein Vorsatz, auch nicht im Sinne eines in Kauf nehmens (dolus eventualis), vorliegt, ist der Tatbestand der Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, AlVG nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für den Verlust des Notstandshilfebezuges im entscheidungsrelevanten Zeitraum waren daher nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2304349.1.00

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