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{'item': 'W231 2251368-1'}

Obsah (9)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 62§§ 4§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlW231 2251368-1 Spruch, W231 2251368-1/19EW231 2251366-1/19EW231 2251368-1/19E, W231 2251366-1/19E IM NAMEN DER RE

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und 1.) XXXX sowie 2.) XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 sowie 2.) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX sowie 2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 sowie 2.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) reisten am 02.09.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Am 07.12.2021 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Mit den Bescheiden des BFA vom 28.12.2021 und vom 03.01.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), und ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den Bescheiden des BFA vom 28.12.2021 und vom 03.01.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Beschwerdeführern wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 31.01.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 04.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2022 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtlichen Vertreterin der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer eine eingehende Befragung der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen stattfand und ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Mit Erkenntnissen vom 10.08.2022, Zlen. W231 2251368-1/7E und W231 2251366-1/7E, wurden die Beschwerden abgewiesen, da die BF eine Verfolgung im Herkunftsstaat auch im gerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft machen konnten. Der Verwaltungsgerichtshof gewährte mit seinem Beschluss vom 26.09.2022 die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2022, Zlen. W231 2251368-1/7E und W231 2251366-1/7E. Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2022 wurde fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof erhoben und die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Begründungsmangels und inhaltlicher Rechtswidrigkeit gerügt. Der Verwaltungsgerichtshof setzte die Verfahren mit Beschluss vom 16.02.2023

§ 62Abs. 1 Vw

GG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging dann das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.Der Verwaltungsgerichtshof setzte die Verfahren mit Beschluss vom 16.02.2023

Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging dann das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit seiner Entscheidung Ra 2022/18/0229-0231-15 vom 04.12.2024 das angefochtene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Sie bekennen sich zum muslimisch-schiitischen Glauben. Sie sprechen muttersprachlich Dari. Die Beschwerdeführer reisten am 02.09.2021 illegal über mehrere Länder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. BF2 war bei Antragstellung minderjährig. BF1 ist der Ehemann und BF2 ist der leibliche Sohn von XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2025, Zl. W231 2236146-1/33E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden.BF1 ist der Ehemann und BF2 ist der leibliche Sohn von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2025, Zl. W231 2236146-1/33E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden. Die Beschwerdeführer sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und vor dem BFA. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass es sich bei den Beschwerdeführern um den Ehemann und um den Sohn der Beschwerdeführerin zu Zl. W231 2236146-1 handelt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass der Ehefrau bzw. der Mutter der Beschwerdeführer mit Erkenntnis

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W231 2236146-1.Dass der Ehefrau bzw. der Mutter der Beschwerdeführer mit Erkenntnis

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W231 2236146-

  1. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter vor.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2025, W231 2236146-1/33E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2025, W231 2236146-1/33E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952,

  1. GP, 54) ergibt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952,
  2. GP, 54) ergibt, dass Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Daran ändert auch nichts, dass BF2 mittlerweile volljährig geworden ist. Um im Sinn des Asylgesetzes als Familienangehöriger zu gelten, muss das Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sein (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/19/0003), was im gegenständlich der Fall war. Daran ändert auch nichts, dass BF2 mittlerweile volljährig geworden ist. Um im Sinn des Asylgesetzes als Familienangehöriger zu gelten, muss das Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sein vergleiche VwGH 19.07.2022, Ra 2021/19/0003), was im gegenständlich der Fall war.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W231.2251368.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.