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{'item': 'W235 2304725-1'}

Obsah (21)§ 5Art. 18§ 21Art. 133§ 28Art. 20§ 29§ 61Art. 3Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlW235 2304725-1 Spruch, W235 2304725-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. Satz 2 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. Satz 2 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Art. 18Abs. 1 lit. b i

Vm Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig.“„Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig.“

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .06.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 4).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 4). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union über keine Familienangehörigen verfüge und an keinen Krankheiten leide. Er habe nach Österreich gewollt, weil seine Cousins hier leben würden. Aus seinem Herkunftsstaat sei er illegal ausgereist und habe auch nie einen Reisepass oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen. Der Beschwerdeführer habe die Türkei Anfang Juni 2024 verlassen und sei über Griechenland, Montenegro und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er festgenommen und drei Tage eingesperrt worden sei. Er habe sich ca. fünf Tage in Kroatien aufgehalten. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Eine Einvernahme habe es nicht gegeben. Die Polizei habe ihn zu einem Bahnhof gebracht und einen Zettel gegeben, auf dem gestanden sei, dass er Kroatien innerhalb von 48 Stunden verlassen solle. Dann sei er zu Fuß nach Slowenien gegangen, wo er ca. zehn Tage geblieben und am XXXX .07.2024 in Österreich eingereist sei. Er habe Angst vor der Polizei gehabt und habe sich erst entspannen wollen, bevor er den Asylantrag stelle. Der Beschwerdeführer habe erst jetzt erfahren, dass er in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe. Er habe keine Asyleinvernahme gehabt und auch keinen Bescheid erhalten. In Kroatien sei er nur im Gefängnis gewesen und könne nicht mehr über den Aufenthalt sagen. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union über keine Familienangehörigen verfüge und an keinen Krankheiten leide. Er habe nach Österreich gewollt, weil seine Cousins hier leben würden. Aus seinem Herkunftsstaat sei er illegal ausgereist und habe auch nie einen Reisepass oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen. Der Beschwerdeführer habe die Türkei Anfang Juni 2024 verlassen und sei über Griechenland, Montenegro und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er festgenommen und drei Tage eingesperrt worden sei. Er habe sich ca. fünf Tage in Kroatien aufgehalten. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Eine Einvernahme habe es nicht gegeben. Die Polizei habe ihn zu einem Bahnhof gebracht und einen Zettel gegeben, auf dem gestanden sei, dass er Kroatien innerhalb von 48 Stunden verlassen solle. Dann sei er zu Fuß nach Slowenien gegangen, wo er ca. zehn Tage geblieben und am römisch 40 .07.2024 in Österreich eingereist sei. Er habe Angst vor der Polizei gehabt und habe sich erst entspannen wollen, bevor er den Asylantrag stelle. Der Beschwerdeführer habe erst jetzt erfahren, dass er in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe. Er habe keine Asyleinvernahme gehabt und auch keinen Bescheid erhalten. In Kroatien sei er nur im Gefängnis gewesen und könne nicht mehr über den Aufenthalt sagen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Erstbefragung eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit den ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Erstbefragung eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit den ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.09.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.09.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 16.09.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 49).Mit Schreiben vom 16.09.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 49).

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.10.2024 ausgehändigt (vgl. AS 81 sowie AS 99). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.10.2024 ausgehändigt vergleiche AS 81 sowie AS 99). 1.

  1. Am 07.11.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er weder in ärztlicher Behandlung bzw. Betreuung oder Therapie sei noch Medikamente nehme. In Österreich habe er einen Onkel, der für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Der Onkel sei österreichischer Staatsbürger und liebe den Beschwerdeführer wie einen Sohn. Er wohne bei seinem Onkel und dieser finanziere ihn auch. Der Onkel zahle für den Beschwerdeführer das Essen sowie die Getränke und gebe ihm ein wenig Taschengeld. Es stimme, dass er in Kroatien von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei an einem Freitag angehalten und am darauffolgenden Montag wieder entlassen worden. Dann sei ihm ein Zettel ausgehändigt worden, dass er Kroatien verlassen solle. Dort habe er nicht um Asyl angesucht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Kroatien verlassen. Er sei nicht in ein Flüchtlingscamp gebracht worden, sondern habe sich in polizeilichem Gewahrsam befunden. Dort habe der Beschwerdeführer etwas zu essen und zu trinken bekommen. Es sei eine schwierige Zeit in polizeilichem Gewahrsam gewesen. Sonst könne er nichts über Kroatien sagen, da er sich in Gewahrsam befunden und nicht vorgehabt habe in Kroatien zu bleiben. Er sei im Juli 2024 drei Tage in Kroatien aufhältig gewesen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen, gab er an, dass er keine Bindung zu Kroatien habe. Er habe dort niemanden, der ihn unterstütze. In Österreich habe er seinen Onkel, zu dem er eine starke familiäre Bindung habe. Auch zu seinen Cousins habe der Beschwerdeführer eine solche Bindung. Durch seinen Onkel könne er sich in Österreich besser integrieren und wolle auch demnächst einen Deutschkurs besuchen. Er könne ein wenig Deutsch und lerne täglich dazu, aber er könne kein Wort kroatisch. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien wolle sich der Beschwerdeführer nicht äußern, da er kein Interesse daran habe nach Kroatien zu gehen. Er wolle nichts mehr vorbringen oder ergänzen. Der Beschwerdeführer habe alles gesagt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 18

(1)(b) Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 18,

(1)(b) Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 13.12.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Erstmals wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von der kroatischen Polizei gezwungen worden sei sich nackt auszuziehen. Er sei nach seinem Ausweis durchsucht worden, den er nicht zurückbekommen habe. Auch sonst sei ihm alles weggenommen worden, bevor er sich wieder habe anziehen dürfen. Dann sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er das Zimmer mit acht oder neun anderen Personen habe teilen müssen und sie in diesen drei Tagen nur einmal am Tag einen Liter Wasser und ein Stück Brot bekommen hätten. In Österreich wohne der Beschwerdeführer bei seinem Onkel, der ihn auch finanziell unterstütze. In Kroatien habe er keine Verwandten und auch sonst keine Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe sich dreieinhalb Tage in Kroatien aufgehalten und habe katastrophale Zustände erlebt, die er in der Einvernahme dargelegt habe und die gegen eine Rücküberstellung sprächen. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und da sie vom April 2023 stammen würden auch veraltet. Seither habe sich die Länderberichtslage zu Kroatien entscheidend geändert. Daher werde auf fünf aktuellere Berichte zu Kroatien verwiesen. In der Folge nannte die Beschwerde einen Bericht des Croatien Law Centre vom Juli 2023, den ACCORD-Bericht vom 09.04.2024, eine Stellungnahme von ECCHR an das Verwaltungsgericht München vom 27.04.2023, einen Bericht des Croatien Law Center bezogen auf das Jahr 2022 und den EUAA Bericht vom 20.04.
  2. Ausgeführt wurde zusammengefasst unter Anführung von Quellen, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Push-Backs von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien. In das von der Behörde zitierte aktuelle LIB hätten zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs sowie internationaler Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien in das Kapitel „Non-Refoulement“ Eingang gefunden. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Pushbacks gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien

der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. Im aktuellen LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt. Danach zitierte die Beschwerde aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München vom 29.07.2024, in der von systemischen Mängeln in Kroatien ausgegangen wurde sowie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023, in welchen ausgeführt wird, dass man nicht darauf vertrauen könne, dass Kroatien die Menschenrechte einhalte. Ferner wurde auf weitere Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte aus dem Jahr 2022 verwiesen, in denen Überstellungen nach Kroatien für unzulässig erklärt worden seien und vorgebracht, dass in der behördlichen Praxis in Kroatien keine wesentliche Änderung eingetreten sei, weshalb die von diesen Gerichten getroffenen Schlussfolgerungen nach wie vor aktuell seien. Unter weiteren Verweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung nach Kroatien keine unmenschliche Behandlung

Art. 3EMRK drohe.

Nur bei Vorlage einer individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien adäquat versorgt werden würde. Danach zitierte die Beschwerde aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München vom 29.07.2024, in der von systemischen Mängeln in Kroatien ausgegangen wurde sowie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023, in welchen ausgeführt wird, dass man nicht darauf vertrauen könne, dass Kroatien die Menschenrechte einhalte. Ferner wurde auf weitere Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte aus dem Jahr 2022 verwiesen, in denen Überstellungen nach Kroatien für unzulässig erklärt worden seien und vorgebracht, dass in der behördlichen Praxis in Kroatien keine wesentliche Änderung eingetreten sei, weshalb die von diesen Gerichten getroffenen Schlussfolgerungen nach wie vor aktuell seien. Unter weiteren Verweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung nach Kroatien keine unmenschliche Behandlung

Artikel 3, EMRK drohe.

Nur bei Vorlage einer individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien adäquat versorgt werden würde.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte mit E-Mail vom 30.01.2025 die Bestätigung über die erfolgte Charter-Überstellung des Beschwerdeführers per Bus nach Kroatien am 29.01.2025 (vgl. OZ 4).
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte mit E-Mail vom 30.01.2025 die Bestätigung über die erfolgte Charter-Überstellung des Beschwerdeführers per Bus nach Kroatien am 29.01.2025 vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger, der die Türkei Anfang Juni 2024 verlassen hat und über Griechenland und Montenegro nach Bosnien gelangte. Von Bosnien aus reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am XXXX .06.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Kroatien tatsächlich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger, der die Türkei Anfang Juni 2024 verlassen hat und über Griechenland und Montenegro nach Bosnien gelangte. Von Bosnien aus reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am römisch 40 .06.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Kroatien tatsächlich aufgehalten hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 16.09.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 16.09.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Onkel, der österreichischer Staatsbürger ist. Mit diesem Onkel lebte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet – sohin ca. sechs Monate – im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Onkel eine gute Beziehung und wird von ihm auch finanziell und sozial unterstützt. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit liegt jedoch nicht vor. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2025 komplikationslos auf dem Landweg nach Kroatien überstellt wurde. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden auf den Seiten 14 bis 19 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022). […] Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). d). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). e). Unterbringung:

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus der Türkei sowie zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Bosnien aus über Kroatien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise über Slowenien nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaftem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Die Negativfeststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Kroatien basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine gleichbleibenden Aussagen tätigte und sich darüber hinaus die zeitlichen Abläufe seiner Angaben nicht in Einklang bringen lassen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausreisezeitraum aus der Türkei (Anfang Juni 2024) noch mit der Antragstellung in Kroatien am XXXX .06.2024 in Einklang bringen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass der Beschwerdeführer gleichbleibend vorbrachte, in Kroatien drei Tage in polizeilichem Gewahrsam gewesen zu sein. Alle weiteren zeitlichen Angaben sind jedoch widersprüchlich und zeitlich nicht möglich. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass er insgesamt fünf Tage in Kroatien und danach zehn Tage in Slowenien gewesen sei sowie, dass er am XXXX .07.2024 in Österreich eingereist sei (vgl. AS 21). Bei Zugrundelegung der Daten der Antragstellung in Kroatien ( XXXX .06.2024) und der behaupteten Einreise in Österreich ( XXXX .07.2024) ist ein Aufenthalt von fünf Tagen in Kroatien und von zehn Tagen in Slowenien schlichtweg nicht möglich. Bei dieser Sichtweise fehlen ca. zwei Wochen, in welchen der Aufenthalt des Beschwerdeführers ungeklärt ist. Widersprüchlich zum Datum der Asylantragstellung in Kroatien am XXXX .06.2024 ist auch die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, er habe sich im Juli 2024 drei Tage in Kroatien aufgehalten (vgl. AS 90), wobei auch diese Angabe mit dem behaupteten Aufenthalt von zehn Tagen in Slowenien und der Einreise in Österreich am XXXX .07.2024 nicht in Einklang zu bringen ist. Die Beschwerde wiederum spricht von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kroatien von dreieinhalb Tagen. Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten war es sohin nicht möglich festzustellen, wie lange sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Kroatien aufgehalten hat. 2.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus der Türkei sowie zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Bosnien aus über Kroatien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise über Slowenien nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaftem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Die Negativfeststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Kroatien basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine gleichbleibenden Aussagen tätigte und sich darüber hinaus die zeitlichen Abläufe seiner Angaben nicht in Einklang bringen lassen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausreisezeitraum aus der Türkei (Anfang Juni 2024) noch mit der Antragstellung in Kroatien am römisch 40 .06.2024 in Einklang bringen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass der Beschwerdeführer gleichbleibend vorbrachte, in Kroatien drei Tage in polizeilichem Gewahrsam gewesen zu sein. Alle weiteren zeitlichen Angaben sind jedoch widersprüchlich und zeitlich nicht möglich. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass er insgesamt fünf Tage in Kroatien und danach zehn Tage in Slowenien gewesen sei sowie, dass er am römisch 40 .07.2024 in Österreich eingereist sei vergleiche AS 21). Bei Zugrundelegung der Daten der Antragstellung in Kroatien ( römisch 40 .06.2024) und der behaupteten Einreise in Österreich ( römisch 40 .07.2024) ist ein Aufenthalt von fünf Tagen in Kroatien und von zehn Tagen in Slowenien schlichtweg nicht möglich. Bei dieser Sichtweise fehlen ca. zwei Wochen, in welchen der Aufenthalt des Beschwerdeführers ungeklärt ist. Widersprüchlich zum Datum der Asylantragstellung in Kroatien am römisch 40 .06.2024 ist auch die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, er habe sich im Juli 2024 drei Tage in Kroatien aufgehalten vergleiche AS 90), wobei auch diese Angabe mit dem behaupteten Aufenthalt von zehn Tagen in Slowenien und der Einreise in Österreich am römisch 40 .07.2024 nicht in Einklang zu bringen ist. Die Beschwerde wiederum spricht von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kroatien von dreieinhalb Tagen. Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten war es sohin nicht möglich festzustellen, wie lange sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Kroatien aufgehalten hat. Die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am XXXX .06.2024 gründet auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch einräumte, dass er erst jetzt [gemeint: im Zuge der Erstbefragung] erfahren habe, dass er in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe (vgl. AS 21). Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 16.09.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am römisch 40 .06.2024 gründet auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch einräumte, dass er erst jetzt [gemeint: im Zuge der Erstbefragung] erfahren habe, dass er in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe vergleiche AS 21). Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 16.09.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch Kroatien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich sohin keine Hinweise, wobei anzuführen ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens auch nicht bestritten wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind und im Laufe des Verfahrens gesteigert wurden. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch an, dass er in Kroatien festgenommen und drei Tage „eingesperrt“ worden sei. Ihm seinen die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er habe keine Einvernahme gehabt. Dann habe ihn die Polizei zu einem Bahnhof gebracht und ihm einen Zettel gegeben, auf dem gestanden sei, dass er Kroatien innerhalb von 48 Stunden verlassen müsse. Mehr könne er über den Aufenthalt dort nicht sagen (vgl. AS 21). Diesen Teil des Vorbringens wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und ergänzte dahingehend, dass er an einem Freitag von der Polizei angehalten und am darauffolgenden Montag entlassen worden sei, was nachvollziehbar ist, da der Tag der Antragstellung in Kroatien ein Sonntag war. Offensichtlich stellte der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam am XXXX .06.2024 einen Asylantrag und wurde am nächsten Tag entlassen. Nicht glaubhaft ist allerdings, dass er Beschwerdeführer nach Asylantragstellung schriftlich dazu aufgefordert wurde Kroatien zu verlassen. Zum einen legte der Beschwerdeführer dieses Schreiben nicht vor und tätigte auch keine Angaben dahingehend, in welcher Sprache es verfasst war, sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Inhalt dieses Schreibens rein sprachlich überhaupt verstanden hat. Zum andern ist dem Bundesverwaltungsgericht aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass die kroatische Polizei Asylwerber nach Asylantragstellung zum nächstgelegenen Bahnhof bringt, jedoch nicht anweist, das Land zu verlassen, sondern sich selbstständig zum nächsten Flüchtlingslager bzw. Camp zu begeben. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vor, dass er in polizeilichem Gewahrsam etwas zu essen und zu trinken bekommen habe und sonst nichts über Kroatien sagen könne, da er sich in Gewahrsam befunden und nicht vorgehabt habe in Kroatien zu bleiben (vgl. AS 90). Massive Steigerungen erfuhr dieser Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen. Erstmals wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer von der kroatischen Polizei gezwungen worden sei, sich nackt auszuziehen und nach seinem Ausweis durchsucht worden sei, den er nicht zurückbekommen habe. Auch sonst sei ihm alles weggenommen worden. Dann sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er das Zimmer mit acht oder neun anderen Personen habe teilen müssen und auch nur einmal am Tag einen Liter Wasser und ein Stück Brot bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe in Kroatien katastrophale Zustände erlebt, die er in der Einvernahme dargelegt habe. Dieses Vorbringen ist nicht nur gesteigert, sondern auch widersprüchlich, da der Beschwerdeführer – wie sich der Niederschrift der Einvernahme zweifelfrei entnehmen lässt – keineswegs über „katastropale Zustände“ gesprochen hat und darüber hinaus am Ende der Einvernahme auf Nachfrage angab, nichts mehr vorbringen oder ergänzen zu wollen und alles gesagt zu haben (vgl. AS 92). Ferner widerspricht die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführers sei – nachdem er sich habe nackt ausziehen müssen – nach seinem Ausweis durchsucht worden, den er nicht zurückbekommen habe, der eigenen Angabe des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe nie einen Reisepass oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen (vgl. AS 20). Wenn der Beschwerdeführer niemals einen Identitätsnachweis besessen hat, kann er wohl kaum von der kroatischen Polizei nach seinem Ausweis durchsucht worden sein und diesen nicht mehr zurückbekommen haben. Dieser Teil des Vorbringens ist sohin als nicht glaubhafte Steigerung zu werten. Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im „Gefängnis“ [gemeint: in polizeilichem Gewahrsam] das Zimmer mit acht oder neun Personen teilen müssen und habe nur einmal am Tag einen Liter Wasser und ein Stück Brot bekommen. Der Beschwerdeführer selbst erwähnte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nichts dergleichen, sondern gab lediglich an, dass er etwas zu essen und zu trinken bekommen habe. Davon, dass dieses zu wenig gewesen sein soll und/oder von einer Überbelegung des Zimmers sprach der Beschwerdeführer selbst hingegen nicht. Daher geht das Beschwerdevorbringen betreffend die „katastrophalen Zustände“ ins Leere (vgl. zur Lage in Kroatien auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind und im Laufe des Verfahrens gesteigert wurden. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch an, dass er in Kroatien festgenommen und drei Tage „eingesperrt“ worden sei. Ihm seinen die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er habe keine Einvernahme gehabt. Dann habe ihn die Polizei zu einem Bahnhof gebracht und ihm einen Zettel gegeben, auf dem gestanden sei, dass er Kroatien innerhalb von 48 Stunden verlassen müsse. Mehr könne er über den Aufenthalt dort nicht sagen vergleiche AS 21). Diesen Teil des Vorbringens wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und ergänzte dahingehend, dass er an einem Freitag von der Polizei angehalten und am darauffolgenden Montag entlassen worden sei, was nachvollziehbar ist, da der Tag der Antragstellung in Kroatien ein Sonntag war. Offensichtlich stellte der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam am römisch 40 .06.2024 einen Asylantrag und wurde am nächsten Tag entlassen. Nicht glaubhaft ist allerdings, dass er Beschwerdeführer nach Asylantragstellung schriftlich dazu aufgefordert wurde Kroatien zu verlassen. Zum einen legte der Beschwerdeführer dieses Schreiben nicht vor und tätigte auch keine Angaben dahingehend, in welcher Sprache es verfasst war, sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Inhalt dieses Schreibens rein sprachlich überhaupt verstanden hat. Zum andern ist dem Bundesverwaltungsgericht aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass die kroatische Polizei Asylwerber nach Asylantragstellung zum nächstgelegenen Bahnhof bringt, jedoch nicht anweist, das Land zu verlassen, sondern sich selbstständig zum nächsten Flüchtlingslager bzw. Camp zu begeben. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vor, dass er in polizeilichem Gewahrsam etwas zu essen und zu trinken bekommen habe und sonst nichts über Kroatien sagen könne, da er sich in Gewahrsam befunden und nicht vorgehabt habe in Kroatien zu bleiben vergleiche AS 90). Massive Steigerungen erfuhr dieser Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen. Erstmals wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer von der kroatischen Polizei gezwungen worden sei, sich nackt auszuziehen und nach seinem Ausweis durchsucht worden sei, den er nicht zurückbekommen habe. Auch sonst sei ihm alles weggenommen worden. Dann sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er das Zimmer mit acht oder neun anderen Personen habe teilen müssen und auch nur einmal am Tag einen Liter Wasser und ein Stück Brot bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe in Kroatien katastrophale Zustände erlebt, die er in der Einvernahme dargelegt habe. Dieses Vorbringen ist nicht nur gesteigert, sondern auch widersprüchlich, da der Beschwerdeführer – wie sich der Niederschrift der Einvernahme zweifelfrei entnehmen lässt – keineswegs über „katastropale Zustände“ gesprochen hat und darüber hinaus am Ende der Einvernahme auf Nachfrage angab, nichts mehr vorbringen oder ergänzen zu wollen und alles gesagt zu haben vergleiche AS 92). Ferner widerspricht die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführers sei – nachdem er sich habe nackt ausziehen müssen – nach seinem Ausweis durchsucht worden, den er nicht zurückbekommen habe, der eigenen Angabe des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe nie einen Reisepass oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen vergleiche AS 20). Wenn der Beschwerdeführer niemals einen Identitätsnachweis besessen hat, kann er wohl kaum von der kroatischen Polizei nach seinem Ausweis durchsucht worden sein und diesen nicht mehr zurückbekommen haben. Dieser Teil des Vorbringens ist sohin als nicht glaubhafte Steigerung zu werten. Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im „Gefängnis“ [gemeint: in polizeilichem Gewahrsam] das Zimmer mit acht oder neun Personen teilen müssen und habe nur einmal am Tag einen Liter Wasser und ein Stück Brot bekommen. Der Beschwerdeführer selbst erwähnte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nichts dergleichen, sondern gab lediglich an, dass er etwas zu essen und zu trinken bekommen habe. Davon, dass dieses zu wenig gewesen sein soll und/oder von einer Überbelegung des Zimmers sprach der Beschwerdeführer selbst hingegen nicht. Daher geht das Beschwerdevorbringen betreffend die „katastrophalen Zustände“ ins Leere vergleiche zur Lage in Kroatien auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden sowie weder in ärztlicher Behandlung, Betreuung oder Therapie zu sein und auch keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 20 bzw. AS 89). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden sowie weder in ärztlicher Behandlung, Betreuung oder Therapie zu sein und auch keine Medikamente zu nehmen vergleiche AS 20 bzw. AS 89). Ferner gründen die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Onkel, der österreichischer Staatsbürger ist, auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und auf dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Onkel während seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebte, lässt sich darüber hinaus auch dem Zentralen Melderegister entnehmen. Ferner brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sein Onkel den Beschwerdeführer wie einen Sohn liebe. Er habe eine starke familiäre Bindung zu seinem Onkel in Österreich. Sein Onkel komme auch für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf. Er wohne bei ihm und werde von seinem Onkel finanziert. Der Onkel zahle für den Beschwerdeführer das Essen sowie die Getränke und gebe ihm auch ein wenig Taschengeld. Weiters könne ihm sein Onkel dabei helfen sich zu integrieren. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich kein Hinweis auf eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit von seinem Onkel entnehmen. Auch eine über unter erwachsenen Familienmitgliedern übliche hinausgehende Unterstützung ist hieraus nicht ersichtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von seinem Onkel nicht angewiesen ist, da er als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können. Wenn er das nicht getan hat, beruht dies auf seiner eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihm diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit zu seinem österreichischen Onkel auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann. Letztlich basiert die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien am 29.01.2025 auf der vom Bundesamt vorgelegten Bestätigung über die erfolgte Charter-Überstellung des Beschwerdeführers am selben Tag. 2.
  6. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er lediglich an, dass er sich nicht äußern wolle, weil er kein Interesse daran habe nach Kroatien zu gehen (vgl. AS 91). Die Beschwerde tritt diesen Länderberichten zwar entgegen, in dem sie ausführt, dass diese veraltet seien und auch auf alternative Berichte verweist, was sich allerdings nicht konsequent durch die gesamte Beschwerde zieht, da sich diese an anderer Stelle selbst auf die Länderberichte im angefochtenen Bescheid bezieht und sie für ihre eigene Argumentation betreffend Polizeigewalt und Push-Backs heranzieht. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerde alternativ genannten Berichte – abgesehen von zwei – genauso alt sind wie die Berichte, die im Bescheid enthalten sind. Weiters führt die Beschwerde – unter Verweis auf diese beiden Berichte – zwar aus, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Push-Backs von Kroatien nach Bosnien dokumentiert seien, bezeichnet allerdings in diesem Zusammenhang das von der Behörde zitierte LIB als aktuell, sodass aufgrund der Beschwerdeausführungen nicht nachvollzogen werden kann, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet. Weiters wurde auch das Vorbringen, im – auch hier wieder als aktuell bezeichneten - LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt, lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Ferner ist zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Weiters spiegelt sowohl dieser als auch andere in der Beschwerde genannte Berichte lediglich die Meinung dieser Organisationen wider und sind diese ohne bezughabendes Vorbringen sohin nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatlichen Quellen gründen. So wurden Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er lediglich an, dass er sich nicht äußern wolle, weil er kein Interesse daran habe nach Kroatien zu gehen vergleiche AS 91). Die Beschwerde tritt diesen Länderberichten zwar entgegen, in dem sie ausführt, dass diese veraltet seien und auch auf alternative Berichte verweist, was sich allerdings nicht konsequent durch die gesamte Beschwerde zieht, da sich diese an anderer Stelle selbst auf die Länderberichte im angefochtenen Bescheid bezieht und sie für ihre eigene Argumentation betreffend Polizeigewalt und Push-Backs heranzieht. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerde alternativ genannten Berichte – abgesehen von zwei – genauso alt sind wie die Berichte, die im Bescheid enthalten sind. Weiters führt die Beschwerde – unter Verweis auf diese beiden Berichte – zwar aus, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Push-Backs von Kroatien nach Bosnien dokumentiert seien, bezeichnet allerdings in diesem Zusammenhang das von der Behörde zitierte LIB als aktuell, sodass aufgrund der Beschwerdeausführungen nicht nachvollzogen werden kann, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet. Weiters wurde auch das Vorbringen, im – auch hier wieder als aktuell bezeichneten - LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt, lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Ferner ist zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Weiters spiegelt sowohl dieser als auch andere in der Beschwerde genannte Berichte lediglich die Meinung dieser Organisationen wider und sind diese ohne bezughabendes Vorbringen sohin nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatlichen Quellen gründen. So wurden Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1)bis
(4)[…]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem der Beschwerdeführer in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt sowie diesen bereits auch tatsächlich übernommen.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem der Beschwerdeführer in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt sowie diesen bereits auch tatsächlich übernommen. Da sich die kroatischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO stützen, war Spruchpunkt I. Satz 2 des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ergänzen. Da sich die kroatischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO stützen, war Spruchpunkt römisch eins. Satz 2 des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ergänzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt in Kroatien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind und im Laufe des Verfahrens gesteigert wurden. Abgesehen von diesen – als nicht glaubhaft gewerteten – Angaben brachte der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Kroatien lediglich vor, dass er nichts über Kroatien sagen könne, da er sich in Gewahrsam befunden und nicht vorgehabt habe, in Kroatien zu bleiben. Er habe keine Bindung zu Kroatien und dort sei auch niemand, der ihn unterstütze (vgl. AS 90, AS 91). Hieraus sind keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem ersichtlich. Seinen eigenen Angaben zufolge bekam der Beschwerdeführer im polizeilichen Gewahrsam etwas zu Essen und zu Trinken (vgl. AS 90). An dieser Stelle ist generell darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Unterbringung und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. (vgl. betreffend die diesbezüglichen gesteigerten Ausführungen in der Beschwerde die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis). Seinen eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer nicht vor in Kroatien zu bleiben, weshalb davon auszugehen ist, dass er kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen.3.2.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt in Kroatien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind und im Laufe des Verfahrens gesteigert wurden. Abgesehen von diesen – als nicht glaubhaft gewerteten – Angaben brachte der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Kroatien lediglich vor, dass er nichts über Kroatien sagen könne, da er sich in Gewahrsam befunden und nicht vorgehabt habe, in Kroatien zu bleiben. Er habe keine Bindung zu Kroatien und dort sei auch niemand, der ihn unterstütze vergleiche AS 90, AS 91). Hieraus sind keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem ersichtlich. Seinen eigenen Angaben zufolge bekam der Beschwerdeführer im polizeilichen Gewahrsam etwas zu Essen und zu Trinken vergleiche AS 90). An dieser Stelle ist generell darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Unterbringung und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. vergleiche betreffend die diesbezüglichen gesteigerten Ausführungen in der Beschwerde die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis). Seinen eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer nicht vor in Kroatien zu bleiben, weshalb davon auszugehen ist, dass er kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass er in Kroatien in Gewahrsam genommen wurde, ist darauf zu verweisen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Kroatien in (menschen)rechtswidrigerweise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Kroatien – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass er in Kroatien in Gewahrsam genommen wurde, ist darauf zu verweisen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Kroatien in (menschen)rechtswidrigerweise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Kroatien – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

den getroffenen Länderfeststellungen haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist weiteres zu entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie der Beschwerdeführer) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, wenn sie dies wünschen. Dann wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen, wie es in Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehen ist (vgl. Seiten 14, 15 und 17 im angefochtenen Bescheid). Weshalb dies ausgerechnet für den Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und den Beschwerdeführer auch bereits tatsächlich übernommen hat.

den getroffenen Länderfeststellungen haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist weiteres zu entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie der Beschwerdeführer) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, wenn sie dies wünschen. Dann wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen, wie es in Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehen ist vergleiche Seiten 14, 15 und 17 im angefochtenen Bescheid). Weshalb dies ausgerechnet für den Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und den Beschwerdeführer auch bereits tatsächlich übernommen hat. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (vgl. Seiten 15 und 16 des angefochtenen Bescheides). Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind vergleiche Seiten 15 und 16 des angefochtenen Bescheides). Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen könnte. Zum Beschwerdevorbringen betreffend Push-Backs, ist festzuhalten, dass etwaige Probleme in Zusammenhang Push-Backs den Beschwerdeführer nicht treffen, da er nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts nach Kroatien einreist, sondern im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Kroatien überstellt wurde. Auch Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, die in der Beschwerde angeführt wurden und in denen Überstellungen nach Kroatien für unzulässig erklärt wurden, belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Kroatien. Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können. Hinzu kommt, dass der österreichische Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, zurückgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheit

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