GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid vom 30.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einmal unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Einvernahme untergetaucht, woraus abzuleiten sei, dass sie kein ernsthaftes Interesse hege, ihre wahren Ausreisegründe darzulegen, sondern sie ausschließlich wirtschaftliche Gründe bewogen hätten, ihre Heimat zu verlassen. Im Anschluss an die Urschrift dieses Bescheides findet sich im Akt (erstmals) ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.12.2024, der eine aufrechte Obdachlosenmeldung der Beschwerdeführerin – beginnend mit 27.11.2024 – ausweist. Der Bescheid wurde sodann am 07.01.2025 an den MigrantInnenverein St. Marx rechtswirksam zugestellt. Weiters verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch eine Zustellung an die Beschwerdeführerin und wurde dieser eine Bescheidausfertigung am 08.01.2025 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt. Am 23.01.2025 übernahm die Beschwerdeführerin persönlich diese Bescheidausfertigung. 6. Gegen den Bescheid vom 30.12.2024 erhob die Beschwerdeführerin im Wege des MigrantInnenvereins St. Marx mit Schriftsatz vom 28.01.2025 gegenständliche Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes. Ergänzend wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Fremdenregister und das Betreuungsinformationssystem. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt.
G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 bleibt davon unberührt.
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 bleibt davon unberührt.
G 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren
G 2005 entzogen hat.
Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren
Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat.
G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag
G 2005 als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. In casu ist die gegenständliche, die Beschwerdeführerin betreffende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:In casu ist die gegenständliche, die Beschwerdeführerin betreffende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid noch im Zulassungsverfahren erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, zu ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu ihrer Situation im Bundesgebiet durchgeführt zu haben. Die Beschwerdeführerin wurde lediglich einer Erstbefragung unterzogen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt seine (gänzlich abweisende) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einvernahme untergetaucht sei und sie somit kein ernsthaftes Interesse daran habe, ihre Ausreisegründe darzulegen. Es wurde geschlussfolgert, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen ihre Heimat verlassen habe. In diesem Kontext ist zunächst darauf hinzuweisen, dass noch vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2024 zum einen die Beschwerdeführerin seit 27.11.2024 als Obdachlose
G gemeldet war, worüber die Behörde am 04.12.2024 seitens des „Flüchtlingsprojektes Ute Bock“ informiert und ihr gleichzeitig eine Adresse mitgeteilt wurde, unter welcher die Beschwerdeführerin postalisch erreichbar sei. Zum anderen gab der MigrantInnenverein St. Marx dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2024 eine von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht bekannt.In diesem Kontext ist zunächst darauf hinzuweisen, dass noch vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2024 zum einen die Beschwerdeführerin seit 27.11.2024 als Obdachlose
Paragraph 19 a, MeldeG gemeldet war, worüber die Behörde am 04.12.2024 seitens des „Flüchtlingsprojektes Ute Bock“ informiert und ihr gleichzeitig eine Adresse mitgeteilt wurde, unter welcher die Beschwerdeführerin postalisch erreichbar sei. Zum anderen gab der MigrantInnenverein St. Marx dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2024 eine von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht bekannt. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt und für die Behörde nicht leicht feststellbar sei, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin verfügte durch ihre Obdachlosenmeldung
1 BFA-VG zwar nicht über eine Abgabestelle im Sinn des Zustellgesetzes, allenfalls erforderliche Zustellungen (etwa eine Ladung zur Einvernahme vor der belangten Behörde) hätten der Beschwerdeführerin jedoch
6 BFA-VG im Zuge der Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung
2 BFA-VG mittels Ersuchen an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion zugestellt werden können (vgl. dazu VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144). Etwaige (vergebliche) Versuche, der Beschwerdeführerin eine Ladung für eine Einvernahme zuzustellen oder mit ihr über die bekannt gegebene Adresse Kontakt aufzunehmen, sind weder der Aktenlage noch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Ebenso wenig ist im vorgelegten Behördenakt eine Mitteilung über die Verletzung der sich aus § 13 Abs. 2 BFA-VG ergebenden Verpflichtung ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt und für die Behörde nicht leicht feststellbar sei, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin verfügte durch ihre Obdachlosenmeldung
Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG zwar nicht über eine Abgabestelle im Sinn des Zustellgesetzes, allenfalls erforderliche Zustellungen (etwa eine Ladung zur Einvernahme vor der belangten Behörde) hätten der Beschwerdeführerin jedoch
Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG im Zuge der Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG mittels Ersuchen an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion zugestellt werden können vergleiche dazu VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144). Etwaige (vergebliche) Versuche, der Beschwerdeführerin eine Ladung für eine Einvernahme zuzustellen oder mit ihr über die bekannt gegebene Adresse Kontakt aufzunehmen, sind weder der Aktenlage noch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Ebenso wenig ist im vorgelegten Behördenakt eine Mitteilung über die Verletzung der sich aus Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG ergebenden Verpflichtung ersichtlich. Zwar wäre eine etwaige Ladung zu einer Einvernahme im Zulassungsverfahren im Sinn des § 11 Abs. 2 BFA-VG jedenfalls persönlich an die Beschwerdeführerin zuzustellen gewesen, sodass die Zustellung einer solchen Ladung alleine an den gewillkürten Vertreter einen Verfahrensmangel dargestellt hätte. Jedoch ist der belangten Behörde auch vorzuwerfen, dass sie keinerlei Ermittlungsschritte unternommen hat, um über den MigrantInnenverein St. Marx als ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort zu eruieren.Zwar wäre eine etwaige Ladung zu einer Einvernahme im Zulassungsverfahren im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, BFA-VG jedenfalls persönlich an die Beschwerdeführerin zuzustellen gewesen, sodass die Zustellung einer solchen Ladung alleine an den gewillkürten Vertreter einen Verfahrensmangel dargestellt hätte. Jedoch ist der belangten Behörde auch vorzuwerfen, dass sie keinerlei Ermittlungsschritte unternommen hat, um über den MigrantInnenverein St. Marx als ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort zu eruieren. Festgehalten wird weiters, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der bestehenden Zustellungsbevollmächtigung an den MigrantInnenverein St. Marx rechtswirksam zugestellt wurde. Da die Beschwerdeführerin aber zudem eine Bescheidausfertigung persönlich übernahm (vgl. AS 109), hätte es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch möglich sein müssen, die Beschwerdeführerin zu laden und eine Einvernahme durchzuführen.Festgehalten wird weiters, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der bestehenden Zustellungsbevollmächtigung an den MigrantInnenverein St. Marx rechtswirksam zugestellt wurde. Da die Beschwerdeführerin aber zudem eine Bescheidausfertigung persönlich übernahm vergleiche AS 109), hätte es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch möglich sein müssen, die Beschwerdeführerin zu laden und eine Einvernahme durchzuführen. Darüberhinaus erweist sich aber der angefochtene Bescheid ferner deshalb als mangelhaft, da sich die belangte Behörde in ihrer Begründung zur Gänze auf eine mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin stützte, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem von ihr vorgebrachten Fluchtgrund und ihren Rückkehrbefürchtungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Jener Absatz auf S. 33 des angefochtenen Bescheides, in welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf eine „extrem vage Art und Weise“ des erstatteten Fluchtgrundes „vor dem Bundesasylamt am 19.11.2024“ hinweist, erweist sich als Textbaustein aus einem anderen – nicht jedoch das die Beschwerdeführerin betreffende – Verfahren. Der Umstand, dass sich ein Asylwerber dem Verfahren nach § 24 As. 1 AsylG 2005 entzogen hat, reicht alleine nicht aus, um von einer Einvernahme abzusehen. Vielmehr muss – wie bereits erläutert – auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehen. Davon, dass dies gegenständlich der Fall ist, kann nicht die Rede sein, andernfalls die belangte Behörde darlegen hätte müssen, auf Basis welcher Überlegungen sie zum Schluss kommt, dass dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werde.Der Umstand, dass sich ein Asylwerber dem Verfahren nach Paragraph 24, As. 1 AsylG 2005 entzogen hat, reicht alleine nicht aus, um von einer Einvernahme abzusehen. Vielmehr muss – wie bereits erläutert – auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehen. Davon, dass dies gegenständlich der Fall ist, kann nicht die Rede sein, andernfalls die belangte Behörde darlegen hätte müssen, auf Basis welcher Überlegungen sie zum Schluss kommt, dass dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werde. Da in casu weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht noch zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versuch unternommen wurde, die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme zu laden, ist in gegenständlichem Fall nicht von einem geklärten Sachverhalt auszugehen, der die Behörde berechtigt, von einer Einvernahme der Beschwerdeführerin abzusehen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Lichte der getroffenen Erwägungen im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Zwangsheirat – somit eines behaupteten Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung – im Einklang mit § 20 AsylG 2005 daher einzuvernehmen und sich (erstmals) mit ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen sowie ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Lichte der getroffenen Erwägungen im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Zwangsheirat – somit eines behaupteten Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung – im Einklang mit Paragraph 20, AsylG 2005 daher einzuvernehmen und sich (erstmals) mit ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen sowie ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W243.2307010.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.