RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlW605 2297595-1 Spruch, W605 2297595/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Jul
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensgang und Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 22.08.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht in Beschwerde gezogenen) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den weiteren (nicht in Beschwerde gezogenen) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt.
- Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15.07.2024 eingebrachte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15.07.2024 eingebrachte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Eingabe vom 25.02.2025 zog der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung seine Beschwerde ausdrücklich zurück. Es finden sich keine Hinweise, dass der durch die MARSCHALL & HEINZ Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Aktenlage. Die Feststellung zu mangelnden Hinweisen darauf, dass die Zurückziehung nicht im vollen Wissen über die Folgen erfolgt wäre, gründet auf dem Umstand, dass solche Hinweise nicht im Ansatz zu sehen sind, zumal die ausdrückliche Beschwerdezurückziehung von der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten RAe MARSCHALL & HEINZ Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft gefertigt und via WebERV eingebracht wurde, deren gesetzliches Aufgabenfeld u.a. die unabhängige Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst (vgl. §§ 2 Abs. 1 Z 2, 13 BBU-G, § 52 BFA-VG).Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Aktenlage. Die Feststellung zu mangelnden Hinweisen darauf, dass die Zurückziehung nicht im vollen Wissen über die Folgen erfolgt wäre, gründet auf dem Umstand, dass solche Hinweise nicht im Ansatz zu sehen sind, zumal die ausdrückliche Beschwerdezurückziehung von der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten RAe MARSCHALL & HEINZ Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft gefertigt und via WebERV eingebracht wurde, deren gesetzliches Aufgabenfeld u.a. die unabhängige Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst vergleiche Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2, 13, BBU-G, Paragraph 52, BFA-VG). ,
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu A) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens 3.2.
- § 7 Abs. 2 VwGVG lautet:3.2.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG lautet: „Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.“ Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, GZ. 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 22.11.2005, GZ. 2005/05/0320, uvm). Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ. 2013/07/0106). Schließlich ist der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesshandlung handelt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH vom 25.07.2013, GZ. 2013/07/0106). Schließlich ist der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesshandlung handelt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 7). 3.2.
- Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 25.02.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf.3.2.
- Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 25.02.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf. 3.2.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerde ist die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen und das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.2.
- Folglich ist Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer kommt dessen ungeachtet weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. 3.2.
- Folglich ist Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer kommt dessen ungeachtet weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W605.2297595.1.00