RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2025 GeschäftszahlW114 2305226-1 Spruch, W114 2305226-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 25.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 25.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In der Erstbefragung am 26.09.2022 gab er an, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim zu sein. Er sei am XXXX im Gouvernement Daraa in Syrien geboren. Er habe zwölf Jahre lang eine Grundschule und zwei Jahre lang eine Universität besucht. Er habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt als Angestellter tätig gewesen. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau, drei Söhne, zwei Töchter, seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern befänden sich noch in Syrien.
- In der Erstbefragung am 26.09.2022 gab er an, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim zu sein. Er sei am römisch 40 im Gouvernement Daraa in Syrien geboren. Er habe zwölf Jahre lang eine Grundschule und zwei Jahre lang eine Universität besucht. Er habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt als Angestellter tätig gewesen. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau, drei Söhne, zwei Töchter, seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern befänden sich noch in Syrien. Er habe im Mai 2022 den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen und sei noch im selben Monat zu Fuß illegal in die Türkei eingereist, von wo er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass ihm das syrische Regime – damit war das mittlerweile nicht mehr existierende syrische Assad-Regime gemeint – drohe. Es habe Massenverhaftungen gegeben. Sein Leben sei in Gefahr.
- Bei seiner Befragung vor dem BFA am 23.10.2024 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis im Original, Kopien eines eigenen syrischen Zivilregisterauszugs, eines Zivilregisterauszuges seiner Ehefrau und seiner Kinder, eines Heiratsvertrages, einer syrischen Heiratsurkunde, eines syrischen Eheregisterauszuges, einer Bestätigung der syrischen Staatsanwaltschaft über eine vom ältesten Sohn des BF getätigte Anzeige gegen Unbekannt wegen Körperverletzung sowie einer Bestätigung der syrischen Polizei über eine angezeigte Bedrohung seines ältesten Sohnes vor. Zusätzlich legte er noch Fotos, die seine beiden ältesten Söhne mit Verbänden am Kopf zeigen würden, eine Ablichtung seines syrischen Maturazeugnisses, eine Teilnahmebestätigungen des Österreichischen Roten Kreuzes hinsichtlich Teilnahme des BF am Basismodul Integration, der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) betreffend Teilnahme des BF am Beschäftigungsprogramm im Bereich Wäscherei, am Workshop Abfalltrennung und –vermeidung und an an einem A1-Deutschkurs sowie ein Empfehlungsschreiben der Zeugen Jehovas vor. Der Beschwerdeführer bestätigte seine im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben und korrigierte nur die Schreibweise seines Namens sowie sein Geburtsdatum auf den XXXX . Ergänzend führte er aus, dass er in Elmjydil (auch als Al Majidel oder als El-Mudschdil bezeichnet), einem Dorf im Gouvernement Daraa, geboren und dort aufgewachsen sei, sowie sechs Jahre lang eine Schule besucht habe. Anschließend habe er im Nachbarort für weitere drei Jahre eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer bestätigte seine im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben und korrigierte nur die Schreibweise seines Namens sowie sein Geburtsdatum auf den römisch 40 . Ergänzend führte er aus, dass er in Elmjydil (auch als Al Majidel oder als El-Mudschdil bezeichnet), einem Dorf im Gouvernement Daraa, geboren und dort aufgewachsen sei, sowie sechs Jahre lang eine Schule besucht habe. Anschließend habe er im Nachbarort für weitere drei Jahre eine Schule besucht. Im Alter von 18 Jahren sei er gemustert worden und habe in den Jahren 1992 bis 1994 seinen syrischen Militärdienst als einfacher Rekrut in der Verwaltung bei der Flugabwehr abgeleistet. Ab dem Jahr 1995 bis 2013 sei er Beamter in einer staatlichen Textilfabrik gewesen. Im Jahr 1998 habe er sich von seiner ersten Frau scheiden lassen, zwei Jahre später habe er in seinem Heimatdorf seine nunmehrige Ehefrau geheiratet. Er habe im Jahr 2012 die Matura abgeschlossen und im Anschluss zwei Jahre lang Journalismus an der Universität in Damaskus studiert, aber dieses Studium nicht abgeschlossen. Aufgrund von Bombardierungen durch das syrische Assad-Regime seien seine Familie und er vertrieben worden und hätten ab dem Jahr 2013 bis 2020 in Jordanien gelebt. Sie seien von Jordanien wieder nach Syrien abgeschoben worden und hätten sich zunächst fünf Monate lang im jordanisch-syrischen Grenzdorf Al Taiba aufgehalten. Nach Bombardierungen seien sie weiter nach Basra Al Sham im Gouvernement Daraa gezogen, bis sie nach einem Jahr wiederum wegen Bombardierungen in das Dorf Umm Walad umgezogen seien. Nach weiteren drei oder vier Monaten sei es ihnen erlaubt worden, in ihr Heimatdorf Elmjydil zurückzukehren. Schließlich habe er am 16.03.2022 Syrien endgültig verlassen. Zu seinen Fluchtgründen ergänzte er, dass er von der Polizei gesucht werde, weil er seine Arbeitsstelle ohne Grund verlassen habe, wofür man eine fünfjährige Haftstrafe ausfassen würde. Probleme mit Behörden habe er aber nie gehabt, er sei auch nie angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Bevor er Syrien verlassen habe, seien auch Sicherheitskräfte in sein Heimatdorf gekommen und hätten auf sein Haus geschossen, was mit seiner Arbeitsbeendigung zusammenhänge. Zwei Tage später sei ein Sprengsatz im Bereich des Treppenhauses seines Hauses explodiert. Dahinter würden Sicherheitskräfte stecken, die das Heimatdorf zu einer Zeit belagert hätten, als der Beschwerdeführer mit seiner Familie dort nicht gelebt habe. Es sei somit mehrmals versucht worden, ihn zu töten. Da er Syrien verlassen habe und entkommen sei, seien seine Kinder mehrmals geschlagen worden. Zuletzt seien seine Söhne vor zwei Monaten - und damit im Juli 2022 - zu Hause angegriffen und geschlagen worden. Es seien bewaffnete und maskierte Männer gewesen. Er wisse nicht, wer diese Männer seien oder warum sie es auf ihn abgesehen hätten. Auf seine Kinder und sein Haus sei auch geschossen worden. Sein ältester Sohn werde zudem über Social Media bedroht. Er würde deshalb sein Psychologiestudium nicht fortsetzen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden, weil schon versucht worden sei, seine Söhne umzubringen. Er vermute, dass die Sicherheitskräfte und der Geheimdienst, die sein Heimatdorf belagert hätten, in diese Vorfälle verwickelt seien; er wisse aber nicht, wer tatsächlich dahinterstecke.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2024, Zahl 1325995904/223015301, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2024, Zahl 1325995904/223015301, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der BF in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche künftig nicht zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, asylrelevant verfolgt zu werden. Das syrische Assad-Regime habe die Kontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers. Er habe jedoch eine verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Assad-Regime nicht glaubhaft gemacht. Auch aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich werde ihm eine regierungsfeindliche oppositionelle Gesinnung nicht unterstellt. Eine Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet sei ihm aufgrund der derzeitigen volatilen und instabilen Situation nicht zumutbar. Daher wurde ihm in der angefochtenen Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 04.12.2024 zugestellt.
- Gegen die Abweisung hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien (im Weiteren: BBU), mit Schriftsatz vom 18.12.2024, übermittelt an das BFA mit E-Mail am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass in Syrien mehrmals versucht worden sei, den Beschwerdeführer zu töten und nunmehr dessen Söhne verfolgt werden würden. Der Beschwerdeführer vermute hinter diesen Angriffen die Al Nusra Front, weil sich der BF geweigert habe, mit dieser zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer würde in Syrien von niemandem beschützt werden. Das Assad-Regime habe ihn sogar verfolgt, weil er seinen staatlichen Arbeitsplatz verlassen habe. Die Entwicklung in Syrien nach dem Fall des Assad-Regimes habe dazu geführt, dass derzeit nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde. Die die Rebellion anführende islamistische Hayat Tahrir as-Sham (HTS) werde voraussichtlich die nächste (Übergangs-)Regierung dominieren. Es sei nicht absehbar, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestufte HTS gegen Andersdenkende vorgehe. Der Beschwerdeführer lehne es ab, sich der HTS oder anderen Rebellengruppierungen anzuschließen oder für diese zu kämpfen, weil er Gewalt ablehne und auch der HTS gegenüber oppositionell eingestellt sei.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 03.01.2025, mit Schreiben des BFA vom 19.12.2024, zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit der Ladung vom 17.01.2025 zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.02.2025 zur GZ W114 2305226-1/3Z, wurde eine umfangreiche Liste von aktuellen Dokumenten, die damit in das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, zum Parteiengehör übermittelt. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass erforderlichenfalls diese Dokumente auch beim BVwG bezogen werden könnten. Das BFA und der vertretene BF verzichteten auf eine Zurverfügungstellung von einzelnen Dokumenten.
- Am 18.02.2025 fand in Abwesenheit eines Vertreters des BFA im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner von ihm behaupteten Fluchtgründe und einer allenfalls daraus sich ergebenden Verfolgungsgefahr befragt wurde. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, in seinem Herkunftsgebiet mit dem syrischen Ort Elmjydil im Gouvernement Daraa verfolgt werde, jedoch nicht wisse, von wem und warum er verfolgt werde. Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde Abstand genommen, jedoch die mündliche Verhandlung als auch das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 25.09.2022, der diesbezüglichen Erstbefragung am 26.09.2022 und der Einvernahmen des BF vor dem BFA am 23.10.2024, der beim BFA am 23.10.2024 vorgelegten syrischen Dokumente des BF, des angefochtenen Bescheides des BFA vom 20.11.2024, Zl. 1325995904/223015301, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 18.12.2024, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensunterlagen des BFA, der Berücksichtigung aktueller nationaler und internationaler Medienberichte zur Situation in Syrien und der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024, einer Einsichtnahme in das Strafregister des Beschwerdeführers und das Grundversorgungsregister und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der am 18.02.2025 im BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung bzw. des persönlichen Eindruckes, den sich das erkennende Gericht in dieser mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in seinem Heimatdorf Elmjydil im Gouvernement Daraa geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist verheiratet. Dieser Verbindung entstammen drei Söhne und zwei Töchter. Seine Ehefrau und die gemeinsamen fünf Kinder leben derzeit im Heimatdorf Elmjydil in einem Eigenheim des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in seinem Heimatdorf Elmjydil im Gouvernement Daraa geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist verheiratet. Dieser Verbindung entstammen drei Söhne und zwei Töchter. Seine Ehefrau und die gemeinsamen fünf Kinder leben derzeit im Heimatdorf Elmjydil in einem Eigenheim des Beschwerdeführers. Mit 18 Jahren wurde er gemustert und leistete in den Jahren 1992 bis 1994 seinen Militärdienst als einfacher Rekrut in der Verwaltung bei der Flugabwehr ab. Ab dem Jahr 1995 bis 2013 war er Beamter in einer staatlichen Textilfabrik. Im Jahr 2013 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie Syrien und zog nach Jordanien. Sieben Jahre später kehrten sie nach Syrien zurück und ließen sich zunächst für fünf Monate im Grenzdorf Al Taiba nieder, um dann weiter nach Basra Al Sham im Gouvernement Daraa zu ziehen. Nach einem Jahr zogen sie in das Dorf Umm Walad, um nach weiteren drei oder vier Monaten in ihr Heimatdorf Elmjydil zurückzukehren. Der Heimatsort des Beschwerdeführers, Elmjydil im Gouvernement Daraa, wird aktuell von der islamistischen Miliz Hayat Tahrir al-Scham (HTS) kontrolliert. Das syrische Assad-Regime bzw. die Assad-Administration wurde Anfang Dezember 2024 gestürzt und hat in ganz Syrien die Kontrolle verloren. Nachdem der BF ohne seine Familie, die er in Elmjydil zurückließ, am 16.03.2023 Syrien endgültig verlassen hat, ist er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich weitergereist, wo er am 25.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Nach dem Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad am 08.12.2024 steht das syrische Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle oppositioneller Gruppierungen unter Dominanz der islamistischen Miliz Hayat Tahrir al-Scham (HTS; bedeutet: „Komitee zur Befreiung der Levante“). Die Assad-Administration hat die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF zur Gänze verloren. Die Assad-Administration wie auch ehemalige von der Assad-Administration kontrollierte Sicherheits- oder Militäreinheiten sind nicht in der Lage, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevant zu verfolgen. Daher ist auch eine Verfolgung des BF in seiner Heimatregion durch syrische Assad-Kräfte infolge einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung gegenüber dem Assad-Regime auszuschließen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer selbst hat auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 18.02.2025 dargelegt, dass er nicht weiß, wer ihn aktuell in seinem Herkunftsgebiet bedrohen oder verfolgen würde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der Al Nusra Front aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe verfolgt werden würde. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der HTS aus politischen, religiösen oder anderen Gründen, die in Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe stehen, verfolgt werden würde. 1.2.
- Dem BF droht daher in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.3.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024: „Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde in Russland Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zor im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024). 1.3.
- Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand zum 02.03.2025: (vgl. https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 02.03.2025 sowie Einschau am 02.03.2025)vergleiche https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 02.03.2025 sowie Einschau am 02.03.2025)
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und –ort und Nationalität) des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seiner Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und dem vorgelegtem syrischem Personalausweis. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren immer gleichbleibende Angaben zur Herkunft und zu seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber und zu seinem Religionsbekenntnis und seinen Sprachkenntnissen gemacht, sodass auch das erkennende Gericht diesen Angaben Glauben schenkt. In Anbetracht der vor dem BFA vorgelegten Kopien der Zivilregisterauszüge und Eheschließungsdokumente wird den gleichbleibenden Angaben des BF ebenfalls geglaubt, dass er geschieden wurde, wiederverheiratet ist und fünf Kinder hat. Dem BF wird auch geglaubt, wenn er im Asylverfahren angegeben hat, dass er insgesamt neun Jahre lang die Schule in seinem Heimatdorf bzw. Nachbarort besucht hat, seinen Militärdienst abgeleistet hat und als Beamter in einer staatlichen Textilfabrik beschäftigt war. Nicht geglaubt wird hingegen der Behauptung, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz ohne Grund verlassen habe und er deshalb von der Polizei gesucht werde bzw. dass ihm dafür eine fünfjährige Haftstrafe drohe. Es ist in Anbetracht der Wiedereinreise nach Syrien im Jahr 2020 und des zweijährigen Aufenthalts in der damals vom Assad-Regime kontrollierten Heimatregion des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer dort unbehelligt leben konnte, wenn nach ihm gefahndet worden wäre. Auch dass der BF im Jahr 2013 mit seiner Familie nach Jordanien zog, sieben Jahre später mit seiner Familie zurückkehrte und zuletzt in sein Heimatdorf zog, wo sich seine Frau und Kinder nunmehr aufhalten, wird ihm geglaubt. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Syrien am 25.09.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist aktenkundig. Die Feststellung, dass Elmjydil im Gouvernement Daraa, der Herkunftsort des Beschwerdeführers, aktuell von HTS kontrolliert wird, ergibt sich aus einer Internetabfrage auf https://syria.liveuamap.com/de. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG danach gefragt, ob er die aktuelle syrische Politik der aktuellen syrischen Machthaber kenne. Der BF gab dazu an, dass er nichts über die Politik der neuen Machthaber wisse und bestritt somit auch nicht die Kontrolle von HTS über seine Heimatregion. Davon, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte sich das erkennende Gericht in der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister des BF. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Gründe für seine Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich jedoch keine nachvollziehbare Handlung erkennen, die nach den momentanen Entwicklungen in Syrien objektiv betrachtet geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. 2.2.
- Der Beschwerdeführer hat in seinen Ausführungen im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zusammengefasst vorgebracht, dass er befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien getötet zu werden, weil er seine Arbeitsstelle ohne Grund verlassen habe und er vermute, dass deswegen syrische Sicherheitskräfte des Assad-Regime auf sein Haus geschossen hätten und einen Sprengsatz im Treppenhaus seines Eigenheims zur Explosion gebracht hätten. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs – der BF beendete im Jahr 2013 seine Beamtenlaufbahn und kehrte erst 2022 wieder in sein Haus zurück – ist es nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer neun Jahre nach der angeblich strafwürdigen Arbeitsbeendigung vom Assad-Regime wegen seiner „Arbeitsniederlegung“ getötet werden sollte. 2.2.
- Selbst wenn die Vermutungen des Beschwerdeführers stimmen würden, ist Folgendes zu bedenken: Aus den herangezogenen Länderberichten und der medialen Berichterstattung ergibt sich, dass das syrische Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde und Staatspräsident Baschar al-Assad Syrien Richtung Russland verlassen hat. Oppositionelle Kräfte und kurdische Kämpfer kontrollieren nun Syrien. Da das syrische Assad-Regime die Kontrolle über Syrien verloren hat, ist es diesem faktisch nicht mehr möglich, den BF zu verfolgen. Das gesamte Vorbringen des BF in Bezug auf die Befürchtung einer möglichen Verfolgung durch das syrische Regime geht daher ins Leere, da das syrische Regime aufgehört hat zu existieren und daher keine Verfolgung durch dieses – auch aus den vom BF genannten Gründen – mehr vorliegen kann. 2.2.
- In der Beschwerde hingegen wird erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vermute, dass die Al Nusra Front der Drahtzieher der Anschläge gegen ihn und seine Söhne sei. Der Beschwerdeführer selbst hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG auf die Frage, von wem er aktuell bei einer Rückkehr in seinen Heimatort Elmjydil in Syrien verfolgt werden würde, jedoch angegeben, dass er zwar verfolgt werde, aber nicht wisse, von wem und weswegen er verfolgt werde. Die Al Nusra Front hat der Beschwerdeführer selbst überhaupt nicht erwähnt. Eine Verfolgung durch die Al Nusra Front entstammt damit nicht der Vermutung des BF, sondern wurde offensichtlich vom Verfasser der Beschwerde behauptet, ohne dass der Verfasser der Beschwerde mit dem BF selbst Rücksprache gehalten hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die „Al Nusra Front“ gemäß Wikipedia seit
- Juli 2016 nicht mehr aktiv ist. 2.2.
- Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF selbst der HTS gegenüber politisch oppositionell eingestellt ist. In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer selbst auf eine entsprechende Nachfrage aus, dass er über Politik in Syrien nichts wisse. Er zeigte sich lediglich allgemein besorgt. Dass er HTS bzw. die aktuellen zwischenzeitigen Machthaber in Syrien ablehne bzw. befürchte, von diesen – aus welchem Grund auch immer -verfolgt zu werden, hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt. 2.2.
- Es stand der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers frei, durch entsprechende Fragen die vom Verfasser der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien von HTS verfolgt werde, anzusprechen oder Nachweise darüber vorzulegen. Stattdessen wurde im abschließenden Vorbringen auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Diese wie auch die Angaben des BF lassen jedoch nicht nachvollziehbar erkennen, dass für den Beschwerdeführer eine von HTS ausgehende asylrelevante Verfolgungsgefahr in Syrien besteht. 2.2.
- Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung, die zudem mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund in Zusammenhang gebracht werden kann, glaubhaft machen. 2.2.
- Der Vollständigkeit wegen wird zu den Ausführungen in dem Bericht der UNHCR „UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024“ indem UNHCR dafür plädiert, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden, Folgendes angemerkt: Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das BVwG in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht nachvollziehbar geltend bzw. glaubhaft gemacht hat. Der Sturz des Assad-Regimes und der Machtwechsel in Syrien sind – aufgrund der öffentlich zugänglichen und weit verbreiteten Medienberichte – als allgemein bekannt („notorisch“) anzusehen. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab dem 08.12.2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen- Beschwerdeführer gelegen, eine solche einerseits zu benennen und andererseits glaubhaft zu machen. Der Verfasser der Beschwerde hat zwar neue Asylgründe vorgebracht, der BF führte jedoch lapidar aus, dass er nicht wisse, wer ihn aus welchem Grund in Syrien bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien verfolgen würde. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass dem Beschwerdeführer ohnedies bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Beschwerdeverfahren vom BVwG eingebrachten Länderberichten, hinsichtlich derer auch im Vorfeld der beim BVwG abgehaltenen mündlichen Verhandlung das Parteiengehör durchgeführt wurde. Dabei ist besonders auf die mediale Berichterstattung und die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 hinzuweisen, welche auf öffentlich zugänglichen Medienberichten aufbaut und daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Für das BVwG bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte bzw. der stringenten medialen Berichterstattung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung haben gegen die ins Verfahren eingebrachten Berichte zwar eingewendet, dass eine Voraussetzung für die Entscheidungsreife das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wäre. Sie haben jedoch nicht dargelegt, was an den medialen Berichten und den Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien nicht mehr stimmen würde. Sie haben auch keine neuen Berichte oder Kurzinformationen jüngeren Datums vorgelegt, sodass die ins Verfahren eingebrachten Berichte ungekürzt und unwidersprochen in voller Länge dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden können.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). 3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). 3.1.
- Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."3.1.
- Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." 3.1.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).3.1.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). 3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.3.1.
- Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.1.
- Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.1.
- Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.1.
- Einzelfallrelevant kann aber immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Einzelfallrelevant kann aber immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss ferner dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). 3.1.
- Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt zusammenfassend dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1.
- Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt zusammenfassend dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.2.
- Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Konventionsgrundes im Sinne der GFK für den Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien darzutun bzw. glaubhaft zu machen. 3.2.
- Zur behaupteten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund des grundlosen Verlassens der Arbeitsstätte: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer seit dem Fall des syrischem Assad-Regimes nicht mehr die Gefahr, wegen eines allfälligen grundlosen Verlassens seiner Arbeitsstätte vom syrischen Assad-Regime verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer hat daher nicht glaubhaft machen können, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sein würde. Auch eine Verfolgung des BF durch das syrische Assad-Regime aufgrund seiner Ausreise aus Syrien ist aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes faktisch nicht mehr möglich. Zudem brachte der BF explizit vor, dass er nicht wisse, von wem er bei einer Rückkehr verfolgt werde. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung. 3.2.
- Auch aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.3.2.
- Auch aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. 3.2.
- Insgesamt liegen sohin keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Daher war die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zudem ist die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zudem ist die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2305226.1.00