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{'item': 'W182 2289307-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28Art. 130§ 27§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW182 2289307-2 Spruch, W182 2289307-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, reiste laut eigenen Angaben im September 2023 ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 01.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.) Unter Spruchpunkt VI.

wurde der BF für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 – 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Der Bescheid enthielt als Begründung lediglich Textbausteine und wurde von der BF am 12.02.2024 persönlich übernommen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 01.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde der BF für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Der Bescheid enthielt als Begründung lediglich Textbausteine und wurde von der BF am 12.02.2024 persönlich übernommen.

  1. Gegen den Bescheid wurde durch die Rechtsvertretung der BF am 01.03.2024 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Begründung lediglich aus Textbausteinen und leeren Textfeldern bestehe. Mangels individueller Begründung erweise sich der Bescheid als rechtswidrig. Bei der Begründung des Bescheides handle es sich um kein konstitutives Bescheidmerkmal, weswegen der gegenständliche Bescheid aber auch nicht absolut nichtig sei. Der Beschwerde wurde eine Vertretungsvollmacht für das Rechtsmittelverfahren an die im Spruch genannte Rechtsvertretung der BF beigelegt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Vollmacht auch die Zustellung einer etwaigen Beschwerdevorentscheidung mitumfasse.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF erneut

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.) Unter Spruchpunkt VI.

wurde der BF für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 – 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Der Bescheid wurde (laut Zustellverfügung) an die BF zugestellt, die diesen am 05.03.2024 persönlich übernommen hat.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF erneut

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde der BF für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Der Bescheid wurde (laut Zustellverfügung) an die BF zugestellt, die diesen am 05.03.2024 persönlich übernommen hat.

  1. Gegen den Bescheid wurde neuerlich am 22.03.2024 in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
  2. Mit Schreiben vom 23.03.2024 wurde seitens des Bundesamtes dem Bundesverwaltungsgericht sowohl die Beschwerde gegen „den Bescheid (leer) 02.02.2024“ - gemeint offenbar 01.02.2024 – „(zugestellt am 12.02.2024), und den Bescheid vom 02.02.2024 (zugestellt am 05.03.2024) zur dortigen Verwendung weitergeleitet“.
  3. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. W182 2289307-1, der Beschwerde gegen den Bescheid vom vom 01.02.2024 stattgegeben und der BF

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 7. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. W182 2289307-1, der Beschwerde gegen den Bescheid vom vom 01.02.2024 stattgegeben und der BF

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt vorgelegten Akten zu den bekämpften Bescheiden vom 01.02.2024 und 02.02.2024 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2289307-
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu Spruchteil A): 3.2. Das Bundesamt hat über den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2023 mit Bescheid vom 01.02.2024, zugestellt am 12.02.2024, entschieden. Dagegen wurde für die BF am 01.03.2024 Beschwerde erhoben.

§ 58Abs.

1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Laut § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Laut Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führen, sind: 1) die mangelnde Behördenqualität der "bescheiderlassenden" Stelle, 2) die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, 3) das Fehlen des Spruches und 4) das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung (vgl. etwa VwGH 15.12.1993, Zl. 93/12/0221 mit Hinweis auf 27.3.1987, 85/12/0236).Wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führen, sind: 1) die mangelnde Behördenqualität der "bescheiderlassenden" Stelle, 2) die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, 3) das Fehlen des Spruches und 4) das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung vergleiche etwa VwGH 15.12.1993, Zl. 93/12/0221 mit Hinweis auf 27.3.1987, 85/12/0236). Der Bescheid vom 01.02.2024 enthielt zwar keine individuelle Begründung, wurde jedoch von der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, erlassen, enthielt den unter Punkt I.2. wiedergegebenen Spruch, wies eine digitale Signatur auf und war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das Fehlen einer individuellen Begründung stellt daher keinen wesentlichen Fehler dar und war daher nicht von einem absolut nichtigen Bescheid auszugehen (vgl. etwa VwGH 15.12.1993, Zl. 93/12/0221).

§ 28Abs. 2 Vw

GVG war das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, über die dagegen erhobene Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden. Der Bescheid vom 01.02.2024 enthielt zwar keine individuelle Begründung, wurde jedoch von der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, erlassen, enthielt den unter Punkt römisch eins.2. wiedergegebenen Spruch, wies eine digitale Signatur auf und war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das Fehlen einer individuellen Begründung stellt daher keinen wesentlichen Fehler dar und war daher nicht von einem absolut nichtigen Bescheid auszugehen vergleiche etwa VwGH 15.12.1993, Zl. 93/12/0221).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG war das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, über die dagegen erhobene Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 02.02.2024, zugestellt am 05.03.2024, hat das Bundesamt neuerlich über den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2023 entschieden. Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig ob dieser einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird. Die Entscheidung über diesen Antrag schafft sodann materielle Rechtskraft und einer nochmaligen Entscheidung steht, sofern nicht eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, der Grundsatz ne bis in idem entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 10.03.2023, Zl. Ra 2022/04/0146). Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig ob dieser einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird. Die Entscheidung über diesen Antrag schafft sodann materielle Rechtskraft und einer nochmaligen Entscheidung steht, sofern nicht eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, der Grundsatz ne bis in idem entgegen vergleiche dazu etwa VwGH 10.03.2023, Zl. Ra 2022/04/0146). Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2024 wurde offensichtlich nicht als Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG erlassen, zumal diesbezüglich weder eine entsprechende Bezeichnung gewählt wurde, der Bescheid selbst keinerlei Hinweis auf § 14 VwGVG enthält und zudem in der Rechtsmittelbelehrung nicht über die Möglichkeit eines Vorlageantrages nach § 15 VwGVG, sondern über das Recht der Erhebung einer Beschwerde belehrt wurde. Dagegen spricht auch die Zustellverfügung an die BF, die ihrer Rechtsvertretung auch für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung eine Zustellvollmacht erteilt hat. Der Bescheid wurde auch nicht erkennbar in Anwendung von § 62 Abs. 4 AVG erlassen. Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2024 wurde offensichtlich nicht als Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, VwGVG erlassen, zumal diesbezüglich weder eine entsprechende Bezeichnung gewählt wurde, der Bescheid selbst keinerlei Hinweis auf Paragraph 14, VwGVG enthält und zudem in der Rechtsmittelbelehrung nicht über die Möglichkeit eines Vorlageantrages nach Paragraph 15, VwGVG, sondern über das Recht der Erhebung einer Beschwerde belehrt wurde. Dagegen spricht auch die Zustellverfügung an die BF, die ihrer Rechtsvertretung auch für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung eine Zustellvollmacht erteilt hat. Der Bescheid wurde auch nicht erkennbar in Anwendung von Paragraph 62, Absatz 4, AVG erlassen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2024 wurde nicht behoben, wobei in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag in der Sache rechtskräftig entschieden wurde. Unabhängig davon ist dem Bundesamt aber bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides - außer im Wege einer Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG - keine Kompetenz mehr zugekommen, über den Antrag der BF vom 30.09.2023 neuerlich zu entscheiden.Der Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2024 wurde nicht behoben, wobei in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag in der Sache rechtskräftig entschieden wurde. Unabhängig davon ist dem Bundesamt aber bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides - außer im Wege einer Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, VwGVG - keine Kompetenz mehr zugekommen, über den Antrag der BF vom 30.09.2023 neuerlich zu entscheiden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:2289307.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.