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G305 2296094-1

Obsah (17)Art 133Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 28§ 31§ 12§ 7§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlG305 2296094-1 Spruch, G305 2296094-1/11EG305 2296094-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX 2024

den §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 keine Folge gegeben werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 2024

den Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, keine Folge gegeben werde. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF vom XXXX 2022 bis XXXX 2024 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Seit dem XXXX 2024 bis laufend sei sie bei der Fa. XXXX geringfügig beschäftigt. Auf Grund des VfGH-Erkenntnisses G296/2022 vom 06.03.2023 werde ihr geringfügiges Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig. Da sie bei der Fa. XXXX ohne Unterbrechung von mindestens einem Monat weiter geringfügig arbeite, gelte sie gem. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG als arbeitslos. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Seit dem römisch 40 2024 bis laufend sei sie bei der Fa. römisch 40 geringfügig beschäftigt. Auf Grund des VfGH-Erkenntnisses G296/2022 vom 06.03.2023 werde ihr geringfügiges Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig. Da sie bei der Fa. römisch 40 ohne Unterbrechung von mindestens einem Monat weiter geringfügig arbeite, gelte sie gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG als arbeitslos. 2. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom XXXX 2024 heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie bei der belangten Behörde mit Antrag vom XXXX 2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld begehrt habe. Dieser Antrag sei mit der unrichtigen Begründung abgelehnt worden, dass eine Arbeitslosigkeit der BF nicht vorliegend sei. Entgegen der (unrichtigen) Behauptung der belangten Behörde habe sie nicht beim selben Dienstgeber zunächst in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und beim selben Dienstgeber einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Vom XXXX 2022 bis XXXX 2024 habe sie in einem Dienstverhältnis zum Verein XXXX gestanden. Seit dem XXXX 2024 stehe sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis iSd. 5 Abs. 2 ASVG zum Unternehmen Mag. XXXX . Sie sei sohin vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 bei zwei unterschiedlichen Unternehmen als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen. Deshalb sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig, wonach eine Arbeitslosigkeit der BF auf Grund der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht vorliegend sein soll. Ihre Beschwerde verband die BF mit den Anträgen, gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024, GZ: XXXX des AMS XXXX ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.2. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom römisch 40 2024 heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie bei der belangten Behörde mit Antrag vom römisch 40 2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld begehrt habe. Dieser Antrag sei mit der unrichtigen Begründung abgelehnt worden, dass eine Arbeitslosigkeit der BF nicht vorliegend sei. Entgegen der (unrichtigen) Behauptung der belangten Behörde habe sie nicht beim selben Dienstgeber zunächst in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und beim selben Dienstgeber einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 habe sie in einem Dienstverhältnis zum Verein römisch 40 gestanden. Seit dem römisch 40 2024 stehe sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis iSd. 5 Absatz 2, ASVG zum Unternehmen Mag. römisch 40 . Sie sei sohin vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 bei zwei unterschiedlichen Unternehmen als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen. Deshalb sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig, wonach eine Arbeitslosigkeit der BF auf Grund der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht vorliegend sein soll. Ihre Beschwerde verband die BF mit den Anträgen, gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 des AMS römisch 40 ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX , der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung mittels RSb-Briefs am XXXX 2024 zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung mittels RSb-Briefs am römisch 40 2024 zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
  3. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
  4. Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  5. Am römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom römisch 40 2024, VSNR: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  6. Am 29.10.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihres Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.
  7. Da in der mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage im Zeitpunkt der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung in einem gleichgelagerten Fall eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss gem. § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG ausgesetzt.
  8. Da in der mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage im Zeitpunkt der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung in einem gleichgelagerten Fall eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
  9. Mit Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, sprach der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall im Kern aus, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden könne. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sei schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Werde ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, sei die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (mit Hinweis auf VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).
  10. Mit Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, sprach der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall im Kern aus, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden könne. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sei schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Werde ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, sei die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (mit Hinweis auf VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Niederlande und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (ab dem XXXX 2015 an der Anschrift XXXX in XXXX ). 1.
  13. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Niederlande und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (ab dem römisch 40 2015 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 ). 1.
  14. Vom XXXX 2022 bis XXXX 2024 stand sie in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX .1.
  15. Vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 stand sie in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . 1.
  16. Seit dem XXXX 2024 bis laufend steht sie in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX .1.
  17. Seit dem römisch 40 2024 bis laufend steht sie in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . 1.
  18. Am XXXX 2024 brachte sie bei der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ein, dem letztere mit Bescheid vom XXXX 2024 mangels Arbeitslosigkeit der BF keine Folge gab und begründete dies im Kern damit, dass ihr geringfügiges Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX auf Grund des VfGH-Erkenntnisses G 296/2022 vom 06.03.2023 arbeitslosenversicherungspflichtig geworden sei.1.
  19. Am römisch 40 2024 brachte sie bei der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ein, dem letztere mit Bescheid vom römisch 40 2024 mangels Arbeitslosigkeit der BF keine Folge gab und begründete dies im Kern damit, dass ihr geringfügiges Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 auf Grund des VfGH-Erkenntnisses G 296 aus 2022, vom 06.03.2023 arbeitslosenversicherungspflichtig geworden sei.
  20. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und aus den Angaben der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen der BF und die vorgelegten Urkunden, weiters durch einen bei der belangten Behörde eingeholten Bezugsverlauf und den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beigeschafften Auszug über die Versicherungszeiten der BF. Der festgestellte Sachverhalt steht zwischen den Verfahrensparteien außer Streit.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemä1ß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemä1ß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Anlassbezogen stützte die belangte Behörde ihre den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes abweisende Entscheidung im Kern darauf, dass die BF im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2024 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig und seit dem XXXX 2024 bis laufend bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei. Da sie bei der Firma XXXX ohne Unterbrechung von mindestens einem Monat weiter geringfügig gearbeitet habe, gelte sie

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG nicht als arbeitslos.3.3.1. Anlassbezogen stützte die belangte Behörde ihre den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes abweisende Entscheidung im Kern darauf, dass die BF im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig und seit dem römisch 40 2024 bis laufend bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Da sie bei der Firma römisch 40 ohne Unterbrechung von mindestens einem Monat weiter geringfügig gearbeitet habe, gelte sie

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos. Dagegen wendet sich die Beschwerde vom XXXX 2024, worin es heißt, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vorsehe, dass der Dienstnehmer bei ein und demselben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteige. Dem Erkenntnis des VfGH, GZ G296/2022 sei eindeutig zu entnehmen, dass eine Tätigkeit, die der Arbeitslosenversicherung unterliege, nur dann vorliegend sei, wenn von einem Dienstnehmer mehrere (zumindest zwei) geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden, die in Summ dazu führte, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde. Das sei in diesem Fall nicht gegeben. Dagegen wendet sich die Beschwerde vom römisch 40 2024, worin es heißt, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vorsehe, dass der Dienstnehmer bei ein und demselben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteige. Dem Erkenntnis des VfGH, GZ G296/2022 sei eindeutig zu entnehmen, dass eine Tätigkeit, die der Arbeitslosenversicherung unterliege, nur dann vorliegend sei, wenn von einem Dienstnehmer mehrere (zumindest zwei) geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden, die in Summ dazu führte, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde. Das sei in diesem Fall nicht gegeben. 3.3.2. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:

§ 7Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: „Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält. g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält. […]“ Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 106/2024 wörtlich wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, wörtlich wie folgt: „Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.

(1)[…]Paragraph 5,
(1)[…]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. […]“ Anm. Anmerkung Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Anm. 1.:

BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: EUR 518,44Anmerkung 1.:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: EUR 518,44 3.3.

  1. Die Beschwerde ist berechtigt und auch begründet: In seinem jüngst in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich die in diesem Fall strittigen Auslegungsfragen aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom
  3. April 2024, ergeben. Diese Aufhebung habe dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt,

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG arbeitslosenversichert seien. Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung bestehe also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.In seinem jüngst in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich die in diesem Fall strittigen Auslegungsfragen aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom 1. April 2024, ergeben. Diese Aufhebung habe dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt,

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert seien. Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung bestehe also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, bedeute dies nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin stehe daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genüge somit, dass

§ 12Abs. 1 Z 1 Al

VG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet werde und

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr bestehe und mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

§ 12Abs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt werde.Nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, bedeute dies nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin stehe daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genüge somit, dass

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet werde und

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr bestehe und mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt werde. Davon sei die Frage zu unterscheiden, inwieweit Beitragsgrundlagen aus einer nicht beendeten geringfügigen Beschäftigung in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengelds einzubeziehen seien. Diese Frage sei durch die Auslegung des § 21 AlVG zu beantworten, berühre aber nicht die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG. Davon sei die Frage zu unterscheiden, inwieweit Beitragsgrundlagen aus einer nicht beendeten geringfügigen Beschäftigung in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengelds einzubeziehen seien. Diese Frage sei durch die Auslegung des Paragraph 21, AlVG zu beantworten, berühre aber nicht die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinn des Paragraph 12, AlVG. Die Beschwerde erweist sich in dem Punkt als berechtigt, als darin vermeint wird, dass § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf die gegenständliche Konstellation nicht anzuwenden sei.Die Beschwerde erweist sich in dem Punkt als berechtigt, als darin vermeint wird, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf die gegenständliche Konstellation nicht anzuwenden sei. Auszugehen ist davon, dass die BF vom XXXX 2022 bis XXXX 2024 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX stand und seit dem XXXX 2024 bis laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX steht.Auszugehen ist davon, dass die BF vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 stand und seit dem römisch 40 2024 bis laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 steht. Nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sind von dieser Bestimmung (ausschließlich) solche Fälle umfasst, in denen eine Person beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sind von dieser Bestimmung (ausschließlich) solche Fälle umfasst, in denen eine Person beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Eine solche Konstellation liegt anlassbezogen nicht vor, zumal die BF eine vollversicherungspflichtige, am XXXX 2024 geendet habende Beschäftigung bei der Fa. XXXX und seit dem XXXX 2024 bis laufend eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber ausgeübt hat. Schon deshalb ist die Bestimmung des § 12 AAbs. 3 lit. h AlVG auf die beschwerdegegenständliche Fallkonstellation nicht anzuwenden.Eine solche Konstellation liegt anlassbezogen nicht vor, zumal die BF eine vollversicherungspflichtige, am römisch 40 2024 geendet habende Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 und seit dem römisch 40 2024 bis laufend eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber ausgeübt hat. Schon deshalb ist die Bestimmung des Paragraph 12, AAbs. 3 Litera h, AlVG auf die beschwerdegegenständliche Fallkonstellation nicht anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden (vgl. dazu auch VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103).Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden vergleiche dazu auch VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2011/08/0138).Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2011/08/0138). 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2296094.1.00

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