← Österreich

{'item': 'G305 2308395-1'}

Obsah (4)§ 18Art 133§ 67§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlG305 2308395-1 Spruch, G305 2308395-1/2ZG305 2308395-1/2Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwalt

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Polen und hält sich spätestens seit dem XXXX 2024 in Österreich auf. An diesem Tag wurde er festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert.1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Polen und hält sich spätestens seit dem römisch 40 2024 in Österreich auf. An diesem Tag wurde er festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert. Abgesehen von den Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten scheint bei ihm keine einzige private Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Mit Urteil vom XXXX verurteilte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX gemeinsam mit zwei Mittätern wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe und des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren. Das Urteil ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 gemeinsam mit zwei Mittätern wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe und des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren. Das Urteil ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen. Derzeit befindet er sich in Strafhaft und ist deren Ende mit XXXX datiert.Derzeit befindet er sich in Strafhaft und ist deren Ende mit römisch 40 datiert. Obwohl der BF angegeben hat, dass ein Onkel und eine Tante von ihm im Bundesgebiet leben würden, besteht zwischen den Genannten keine wirtschaftliche Abhängigkeit, sodass der BF im Bundesgebiet weder in sozialer, noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert ist. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat. 1.
  3. Mit Bescheid vom XXXX 2024 erließ die belangte Behörde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 2024 erließ die belangte Behörde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das Verhalten des BF im gegenwärtigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Zur Verhinderung weiterer Straftaten in Österreich sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet nach der Entlassung aus der Strafhaft notwendig. Er besitze keine Barmittel und sei der belangten Behörde nicht bekannt, wie er sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert habe. Es bestehe die Befürchtung, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könne. Deshalb sei in seinem Fall seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet geboten, zumal er massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt habe, weshalb ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Ruhe und Sicherheit dar. Er habe die geltende Rechtsordnung missachtet und dagegen verstoßen. Da seine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts nicht ausgereicht hätten, habe er strafbare Handlungen begangen. Dadurch seien andere Personen bzw. Unternehmen geschädigt worden. In Österreich sei er keiner Beschäftigung nachgegangen bzw. habe er hier keine Anstellung gefunden. Mangels einer stabilen Beschäftigung sei davon auszugehen, dass sich die Suche nach einer langfristigen Arbeitsstelle nicht einfach gestalten werde. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots gesprochen hätten. Gegen diesen, dem BF am XXXX 2025 um 13:50 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, worin er angab, dass er den Bescheid vollumfänglich anfechte und in Bezug auf den Spruchpunkt III. (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) vorbrachte, dass sich die Behörde in der Begründung zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs und der Anerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf pauschale allgemeine Aussagen und die Begründung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsverbot gestützt habe und dass die Begründung dem von der Judikatur geforderten Begründungsmaßstab nicht gerecht werde.Gegen diesen, dem BF am römisch 40 2025 um 13:50 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, worin er angab, dass er den Bescheid vollumfänglich anfechte und in Bezug auf den Spruchpunkt römisch drei. (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) vorbrachte, dass sich die Behörde in der Begründung zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs und der Anerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf pauschale allgemeine Aussagen und die Begründung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsverbot gestützt habe und dass die Begründung dem von der Judikatur geforderten Begründungsmaßstab nicht gerecht werde. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten.Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Strafregister und aus dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des LG XXXX . Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Strafregister und aus dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des LG römisch 40 . Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem einschlägig strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF und den von ihm begangenen Einbruchsdiebstählen und dem Verstoß gegen die Gesetze der Republik Österreich begründet, das insgesamt in einem massiven Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht. Schon aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt sich, dass die ECRIS-Auskunft des BF zu Polen insgesamt 13, teils einschlägige Vorverurteilungen aufweist. Darüber hinaus wurde er vom Amtsgericht XXXX am XXXX wegen einschlägigen Diebstahls und Bandendiebstahls und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 1 Monat verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des Landgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen schweren Bandendiebstahls in tatmehrheitlichen Fällen und wegen weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß 4 Jahren verurteilt und ist diese Freiheitsstrafe am XXXX vollzogen gewesen. Die vom BF begangenen Straftaten, die keinen Wohlverhaltenszeitraum erkennen lassen und das sich daraus ergebende, zur Begehung von Straftaten neigende Persönlichkeitsbild des BF hat das BFA bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots berücksichtigt und entsprechend auch bei der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt. Dass dem BFA dabei Fehler unterlaufen wären, wie dies der BF in seiner Beschwerde rügt, vermag nicht erkannt zu werden, weshalb die diesbezügliche Beschwerde ins Leere gehen muss.Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem einschlägig strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF und den von ihm begangenen Einbruchsdiebstählen und dem Verstoß gegen die Gesetze der Republik Österreich begründet, das insgesamt in einem massiven Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht. Schon aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt sich, dass die ECRIS-Auskunft des BF zu Polen insgesamt 13, teils einschlägige Vorverurteilungen aufweist. Darüber hinaus wurde er vom Amtsgericht römisch 40 am römisch 40 wegen einschlägigen Diebstahls und Bandendiebstahls und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 1 Monat verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des Landgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen schweren Bandendiebstahls in tatmehrheitlichen Fällen und wegen weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß 4 Jahren verurteilt und ist diese Freiheitsstrafe am römisch 40 vollzogen gewesen. Die vom BF begangenen Straftaten, die keinen Wohlverhaltenszeitraum erkennen lassen und das sich daraus ergebende, zur Begehung von Straftaten neigende Persönlichkeitsbild des BF hat das BFA bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots berücksichtigt und entsprechend auch bei der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt. Dass dem BFA dabei Fehler unterlaufen wären, wie dies der BF in seiner Beschwerde rügt, vermag nicht erkannt zu werden, weshalb die diesbezügliche Beschwerde ins Leere gehen muss. Ins Leere geht auch die Rüge eines angeblichen Verfahrensmangels, zumal die Behörde vor der Erlassung des bekämpften Bescheides ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und den BF in dieses eingebunden hat. Letzterer gab im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass er während seines sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet, während dessen er sich hier nicht amtlich angemeldet und quasi als U-Boot hier gelebt hat, ein massiv straffälliges Verhalten gegen fremdes Vermögen gezeigt hat, weswegen er auch (einschlägig) strafgerichtlich verurteilt und mit einer sechsjährigen Freiheitsstrafe belegt wurde. Dabei hat das Strafgericht in dessen Urteil hervorgehoben, dass wegen der Schwere der vom BF begangenen Straftaten von einem Strafmaß bis zu 15 Jahren auszugehen war. Die von ihm begangenen Straftaten zeigen ein besonders hohes Maß an krimineller Energie des BF, die mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht in Einklang zu bringen ist. Dies und der Umstand, dass er sich in Österreich nie amtlich angemeldet hat, zeigt einen weiteren Aspekt seiner Persönlichkeitsstruktur auf, die in der mangelnden Bereitschaft, die Gesetze und behördlichen Anordnungen zu befolgen, besteht. Er stellt somit eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Polen) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass er während seines sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet, während dessen er sich hier nicht amtlich angemeldet und quasi als U-Boot hier gelebt hat, ein massiv straffälliges Verhalten gegen fremdes Vermögen gezeigt hat, weswegen er auch (einschlägig) strafgerichtlich verurteilt und mit einer sechsjährigen Freiheitsstrafe belegt wurde. Dabei hat das Strafgericht in dessen Urteil hervorgehoben, dass wegen der Schwere der vom BF begangenen Straftaten von einem Strafmaß bis zu 15 Jahren auszugehen war. Die von ihm begangenen Straftaten zeigen ein besonders hohes Maß an krimineller Energie des BF, die mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht in Einklang zu bringen ist. Dies und der Umstand, dass er sich in Österreich nie amtlich angemeldet hat, zeigt einen weiteren Aspekt seiner Persönlichkeitsstruktur auf, die in der mangelnden Bereitschaft, die Gesetze und behördlichen Anordnungen zu befolgen, besteht. Er stellt somit eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Polen) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich nennenswert verankert.Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Der BF ist trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich nennenswert verankert. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei.

des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2308395.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.