Obsah (18)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 1§ 58§ 19RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlG308 2301427-1 Spruch, G308 2301427-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste, nachdem ihm am XXXX .2024 das „Visum D für Saisoniers“ für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 durch die österreichische Botschaft in XXXX erteilt wurde, am XXXX .2024 in das Bundesgebiet ein.
- Der Beschwerdeführer reiste, nachdem ihm am römisch 40 .2024 das „Visum D für Saisoniers“ für den Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 durch die österreichische Botschaft in römisch 40 erteilt wurde, am römisch 40 .2024 in das Bundesgebiet ein. Am XXXX .2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .2024 einer Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung nachgegangen wäre, da er die entsprechende Arbeitsstelle der erteilten Beschäftigungsbewilligung nie angetreten habe. Sohin sei auch die Beschäftigungsbewilligung ruhend gestellt worden und das Visum für gegenstandslos erklärt worden.Am römisch 40 .2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 .2024 einer Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung nachgegangen wäre, da er die entsprechende Arbeitsstelle der erteilten Beschäftigungsbewilligung nie angetreten habe. Sohin sei auch die Beschäftigungsbewilligung ruhend gestellt worden und das Visum für gegenstandslos erklärt worden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom XXXX 2024, wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass eine Beweisaufnahme betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot stattgefunden habe und ihm zum Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Mit der Verständigung wurde ihm auch die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise übermittelt. Die Verständigung und die Aufforderung wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .2024 ausgehändigt.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom römisch 40 2024, wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass eine Beweisaufnahme betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot stattgefunden habe und ihm zum Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Mit der Verständigung wurde ihm auch die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise übermittelt. Die Verständigung und die Aufforderung wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2024 ausgehändigt. Der Beschwerdeführer gab hierzu, vertreten durch seine vormalige rechtsfreundliche Vertretung (Anm:. Vollmachtsverhältnis am XXXX .2024 aufgelöst, OZ 2) mit Schreiben vom XXXX .2024 seine Stellungnahme ab.Der Beschwerdeführer gab hierzu, vertreten durch seine vormalige rechtsfreundliche Vertretung Anmerkung Vollmachtsverhältnis am römisch 40 .2024 aufgelöst, OZ 2) mit Schreiben vom römisch 40 .2024 seine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt IV.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 1,5 Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 1,5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Im Wesentlichen wurde begründend hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei, zumal er seiner vorgesehenen Beschäftigung nie nachgekommen wäre. Mit der Aufnahme der unrechtmäßigen Beschäftigung sei sein Aufenthalt unrechtmäßig gewesen. Das Naheverhältnis zu seiner Lebensgefährtin werde nicht in Abrede gestellt sei jedoch dahingehend zu relativieren, dass sich diese nur zeitweise im Zuge von Saisonarbeit im Bundesgebiet aufhalte. Durch die Ausübung einer Beschäftigung, welche er ohne erforderliche Berechtigung nicht ausüben dürfte, bedrohe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da er ein Verhalten setze, welches den sozialen Frieden in Österreich bedrohe. Weiters habe der Beschwerdeführer die melderechtlichen Bestimmungen missachtet, zumal er in Österreich gemeldet gewesen wäre, ohne sich hier aufzuhalten. Auch sei der Beschwerdeführer bereits einmal im österreichischen Bundesgebiet verurteilt worden und über ihn am XXXX .2019 eine Rückkehrentscheidung und ein einjähriges Einreiseverbot erlassen worden. Im Wesentlichen wurde begründend hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei, zumal er seiner vorgesehenen Beschäftigung nie nachgekommen wäre. Mit der Aufnahme der unrechtmäßigen Beschäftigung sei sein Aufenthalt unrechtmäßig gewesen. Das Naheverhältnis zu seiner Lebensgefährtin werde nicht in Abrede gestellt sei jedoch dahingehend zu relativieren, dass sich diese nur zeitweise im Zuge von Saisonarbeit im Bundesgebiet aufhalte. Durch die Ausübung einer Beschäftigung, welche er ohne erforderliche Berechtigung nicht ausüben dürfte, bedrohe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da er ein Verhalten setze, welches den sozialen Frieden in Österreich bedrohe. Weiters habe der Beschwerdeführer die melderechtlichen Bestimmungen missachtet, zumal er in Österreich gemeldet gewesen wäre, ohne sich hier aufzuhalten. Auch sei der Beschwerdeführer bereits einmal im österreichischen Bundesgebiet verurteilt worden und über ihn am römisch 40 .2019 eine Rückkehrentscheidung und ein einjähriges Einreiseverbot erlassen worden. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben sowie das Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben sowie das Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. Der gegenständliche Bescheid vom XXXX .2024, wurde der vormaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt, welche zum damaligen Zeitpunkt hierzu bevollmächtigt war.Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 .2024, wurde der vormaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt, welche zum damaligen Zeitpunkt hierzu bevollmächtigt war.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt zu touristischen Zwecken Ende XXXX 2024 erneut in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei seit 2001 jedes Jahr im Bundesgebiet als Saisonarbeitskraft in der Land- und Forstwirtschaft sowie in der Gastronomie tätig und spreche Deutsch auf Muttersprachenniveau. Er sei Mieter einer in Österreich gelegenen Wohnung und lebe dort im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin. Er hätte im Zuge seiner Einreise am XXXX .2024 die Absicht gehabt, nach erteilter Beschäftigungsbewilligung und Visum D, seine Beschäftigung bei genannten Arbeitgeber anzutreten. Es sei hierbei jedoch zu Unstimmigkeiten gekommen und habe er sich sohin bemüht, einen neuen Arbeitgeber zu finden und sei sohin auch fündig geworden. Es sei ihm vom neuen Arbeitgeber zugesichert worden, dass er sich um die Anmeldung und die Beschäftigungsbewilligung kümmere. Er habe sich darauf verlassen und sei in Unkenntnis der Illegalität seiner Beschäftigung gewesen. Die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, zumal sich der Beschwerdeführer seit 2001 immer wieder als Saisonarbeiter im Bundesgebiet aufhalte, Deutsch spreche, Mieter einer Wohnung sei und über ein schützenswertes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin verfüge. Die belangte Behörde stütze das Einreiseverbot einzig und allein auf den Umstand einer illegalen Beschäftigung. Er habe am Verfahren mitgewirkt und sei auch freiwillig ausgereist. Es gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus, zumal er in der Vergangenheit im Zuge seiner Saisonarbeitsbewilligungen bereits mehrfach in Österreich aufhältig gewesen wäre und bewiesen hätte, dass er sich an Einreise- und arbeitsrechtliche Bestimmungen halten könne. Die belangte Behörde habe es völlig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vom Beschwerdeführer überhaupt weiterhin eine Gefahr ausgehe und wie lange die von ihm (vermeintlich) ausgehende Gefährdung zu prognostizieren wäre.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt zu touristischen Zwecken Ende römisch 40 2024 erneut in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei seit 2001 jedes Jahr im Bundesgebiet als Saisonarbeitskraft in der Land- und Forstwirtschaft sowie in der Gastronomie tätig und spreche Deutsch auf Muttersprachenniveau. Er sei Mieter einer in Österreich gelegenen Wohnung und lebe dort im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin. Er hätte im Zuge seiner Einreise am römisch 40 .2024 die Absicht gehabt, nach erteilter Beschäftigungsbewilligung und Visum D, seine Beschäftigung bei genannten Arbeitgeber anzutreten. Es sei hierbei jedoch zu Unstimmigkeiten gekommen und habe er sich sohin bemüht, einen neuen Arbeitgeber zu finden und sei sohin auch fündig geworden. Es sei ihm vom neuen Arbeitgeber zugesichert worden, dass er sich um die Anmeldung und die Beschäftigungsbewilligung kümmere. Er habe sich darauf verlassen und sei in Unkenntnis der Illegalität seiner Beschäftigung gewesen. Die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, zumal sich der Beschwerdeführer seit 2001 immer wieder als Saisonarbeiter im Bundesgebiet aufhalte, Deutsch spreche, Mieter einer Wohnung sei und über ein schützenswertes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin verfüge. Die belangte Behörde stütze das Einreiseverbot einzig und allein auf den Umstand einer illegalen Beschäftigung. Er habe am Verfahren mitgewirkt und sei auch freiwillig ausgereist. Es gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus, zumal er in der Vergangenheit im Zuge seiner Saisonarbeitsbewilligungen bereits mehrfach in Österreich aufhältig gewesen wäre und bewiesen hätte, dass er sich an Einreise- und arbeitsrechtliche Bestimmungen halten könne. Die belangte Behörde habe es völlig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vom Beschwerdeführer überhaupt weiterhin eine Gefahr ausgehe und wie lange die von ihm (vermeintlich) ausgehende Gefährdung zu prognostizieren wäre.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.
- Am XXXX .2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, dessen rechtsfreundliche Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die belangte Behörde gab am XXXX .2025 einen Teilnahmeverzicht (OZ 4) ab.
- Am römisch 40 .2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, dessen rechtsfreundliche Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die belangte Behörde gab am römisch 40 .2025 einen Teilnahmeverzicht (OZ 4) ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 95 ff; Kopie der E-Card, AS 83 ff; Kopie des österreichischen Führerscheines, AS 87; Kopie der serbischen Identity Card, AS 91).1.1.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 95 ff; Kopie der E-Card, AS 83 ff; Kopie des österreichischen Führerscheines, AS 87; Kopie der serbischen Identity Card, AS 91). 1.1.
- Er verfügte zuletzt über folgende österreichische Visa (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Reisepasskopie, AS 105 ff).1.1.
- Er verfügte zuletzt über folgende österreichische Visa vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Reisepasskopie, AS 105 ff). XXXX .2021 bis XXXX .2021 Visum D für Saisoniers XXXX .2021 bis römisch 40 .2021 Visum D für Saisoniers XXXX .2021 bis XXXX .2021 Visum D für Saisoniers XXXX .2021 bis römisch 40 .2021 Visum D für Saisoniers XXXX .2022 bis XXXX .2022 Visum D für Saisoniers XXXX .2022 bis römisch 40 .2022 Visum D für Saisoniers XXXX .2022 bis XXXX .2022 Visum D für Saisoniers XXXX .2022 bis römisch 40 .2022 Visum D für Saisoniers XXXX .2022 bis XXXX .2022 Visum D für Saisoniers XXXX .2022 bis römisch 40 .2022 Visum D für Saisoniers XXXX .2023 bis XXXX .2023 Visum D für Saisoniers XXXX .2023 bis römisch 40 .2023 Visum D für Saisoniers XXXX .2023 bis XXXX .2023 Visum D für Saisoniers XXXX .2023 bis römisch 40 .2023 Visum D für Saisoniers XXXX .2024 bis XXXX .2024 Visum D für Saisoniers XXXX .2024 bis römisch 40 .2024 Visum D für Saisoniers Das bis zum XXXX .2024 aufrechte Visum D, wurde dem Beschwerdeführer mit XXXX .2024 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit versagt (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Reisepasskopie, AS 123).Das bis zum römisch 40 .2024 aufrechte Visum D, wurde dem Beschwerdeführer mit römisch 40 .2024 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit versagt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Reisepasskopie, AS 123). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ging bis dato im Bundesgebiet nachfolgenden Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025):1.1.
- Der Beschwerdeführer ging bis dato im Bundesgebiet nachfolgenden Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025): XXXX .2001 bis XXXX .2001 Arbeiter XXXX .2001 bis römisch 40 .2001 Arbeiter XXXX .2002 bis XXXX .2002 Arbeiter XXXX .2002 bis römisch 40 .2002 Arbeiter XXXX .2003 bis XXXX .2003 Arbeiter XXXX .2003 bis römisch 40 .2003 Arbeiter XXXX .2005 bis XXXX .2005 Arbeiter XXXX .2005 bis römisch 40 .2005 Arbeiter XXXX .2006 bis XXXX .2006 Arbeiter XXXX .2006 bis römisch 40 .2006 Arbeiter XXXX .2007 bis XXXX .2007 Arbeiter XXXX .2007 bis römisch 40 .2007 Arbeiter XXXX .2016 bis XXXX .2016 Arbeiter XXXX .2016 bis römisch 40 .2016 Arbeiter XXXX .2016 bis XXXX .2016 Arbeiter XXXX .2016 bis römisch 40 .2016 Arbeiter XXXX 2018 bis XXXX .2019 Arbeiter XXXX 2018 bis römisch 40 .2019 Arbeiter XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter XXXX .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter XXXX .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter XXXX .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeiter XXXX .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeiter Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Beschäftigungsbewilligung erteilt (vgl. Bescheid des AMS vom XXXX .2024, AS 227).Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2024, wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Beschäftigungsbewilligung erteilt vergleiche Bescheid des AMS vom römisch 40 .2024, AS 227). In Österreich verfügte der Beschwerdeführer, abgesehen von den festgestellten Visa, bisher weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel (vgl. ua. Fremdenregisterauszug vom XXXX .2025).In Österreich verfügte der Beschwerdeführer, abgesehen von den festgestellten Visa, bisher weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel vergleiche ua. Fremdenregisterauszug vom römisch 40 .2025). 1.1.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025):1.1.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025): XXXX .2007 bis XXXX .2007 Nebenwohnsitz XXXX .2007 bis römisch 40 .2007 Nebenwohnsitz XXXX .2001 bis XXXX .2001 Hauptwohnsitz XXXX .2001 bis römisch 40 .2001 Hauptwohnsitz XXXX .2002 bis XXXX .2002 Hauptwohnsitz XXXX .2002 bis römisch 40 .2002 Hauptwohnsitz XXXX 2003 bis XXXX .2003 Hauptwohnsitz XXXX 2003 bis römisch 40 .2003 Hauptwohnsitz XXXX .2005 bis XXXX .2005 Hauptwohnsitz XXXX .2005 bis römisch 40 .2005 Hauptwohnsitz XXXX .2006 bis XXXX .2006 Hauptwohnsitz XXXX .2006 bis römisch 40 .2006 Hauptwohnsitz XXXX .2015 bis XXXX .2015 Hauptwohnsitz XXXX .2015 bis römisch 40 .2015 Hauptwohnsitz XXXX 2015 bis XXXX .2016 Hauptwohnsitz XXXX 2015 bis römisch 40 .2016 Hauptwohnsitz XXXX 2016 bis XXXX .2017 Hauptwohnsitz XXXX 2016 bis römisch 40 .2017 Hauptwohnsitz XXXX .2017 bis XXXX 2017 Hauptwohnsitz XXXX .2017 bis römisch 40 2017 Hauptwohnsitz XXXX .2018 bis XXXX .2019 Hauptwohnsitz XXXX .2018 bis römisch 40 .2019 Hauptwohnsitz XXXX .2019 bis XXXX .2020 Hauptwohnsitz XXXX .2019 bis römisch 40 .2020 Hauptwohnsitz XXXX .2020 bis XXXX .2022 Hauptwohnsitz XXXX .2020 bis römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz XXXX 2022 bis XXXX .2024 Hauptwohnsitz XXXX 2022 bis römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz XXXX .2024 bis XXXX .2024 Hauptwohnsitz XXXX .2024 bis römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz XXXX .2024 bis XXXX .2024 Hauptwohnsitz XXXX .2024 bis römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz seit XXXX .2025 bis laufend Hauptwohnsitz seit römisch 40 .2025 bis laufend Hauptwohnsitz Er verfügt im Herkunftsstaat über eine Wohnadresse, wo er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Niederschrift vor der LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 133; Stellungnahme vom XXXX 2024, AS 187).Er verfügt im Herkunftsstaat über eine Wohnadresse, wo er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat vergleiche Niederschrift vor der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024, AS 133; Stellungnahme vom römisch 40 2024, AS 187). 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .2024 über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein, da ihm am XXXX .2024 das „Visum D für Saisoniers“ für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 durch die österreichische Botschaft in XXXX erteilt wurde (vgl. Niederschrift vor der LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 45; Reisepasskopie, AS 119; Einreisestempel, AS 121; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 187).1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .2024 über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein, da ihm am römisch 40 .2024 das „Visum D für Saisoniers“ für den Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 durch die österreichische Botschaft in römisch 40 erteilt wurde vergleiche Niederschrift vor der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024, AS 45; Reisepasskopie, AS 119; Einreisestempel, AS 121; Stellungnahme vom römisch 40 .2024, AS 187). Am XXXX 2024 wurde die belangte Behörde darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2024 einer Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung nachgegangen wäre, da er die entsprechende Arbeitsstelle der erteilten Beschäftigungsbewilligung nie angetreten habe. Sohin sei auch die Beschäftigungsbewilligung ruhend gestellt worden und das Visum für gegenstandslos erklärt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2024 festgenommen (Verständigung der LPD vom XXXX 2024, AS 1; Anhalteprotokoll, AS 5 ff; Fremdenpolizeilicher Auftrag, AS 59).Am römisch 40 2024 wurde die belangte Behörde darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 2024 einer Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung nachgegangen wäre, da er die entsprechende Arbeitsstelle der erteilten Beschäftigungsbewilligung nie angetreten habe. Sohin sei auch die Beschäftigungsbewilligung ruhend gestellt worden und das Visum für gegenstandslos erklärt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2024 festgenommen (Verständigung der LPD vom römisch 40 2024, AS 1; Anhalteprotokoll, AS 5 ff; Fremdenpolizeilicher Auftrag, AS 59). Die Beschäftigungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer zur Beschäftigung für den Betrieb bei der „ XXXX “ als Saisonarbeiter ausgestellt. Diese trat der Beschwerdeführer jedoch nicht an und ging ab XXXX .2024 einer Beschäftigung bei „ XXXX “ nach, ohne eine gültige Beschäftigungsbewilligung für diese Tätigkeit zu besitzen (vgl. Fremdenpolizeilicher Auftrag vom XXXX .2024, AS 59; Auszug, AS 147; Anmeldung zur Sozialversicherung, AS 435).Die Beschäftigungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer zur Beschäftigung für den Betrieb bei der „ römisch 40 “ als Saisonarbeiter ausgestellt. Diese trat der Beschwerdeführer jedoch nicht an und ging ab römisch 40 .2024 einer Beschäftigung bei „ römisch 40 “ nach, ohne eine gültige Beschäftigungsbewilligung für diese Tätigkeit zu besitzen vergleiche Fremdenpolizeilicher Auftrag vom römisch 40 .2024, AS 59; Auszug, AS 147; Anmeldung zur Sozialversicherung, AS 435). Er reiste am XXXX .2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (vgl. Ausreisestempel, AS 205; Nachweis über die erfolgte Ausreise, AS 209; Ausreisebestätigung, AS 221).Er reiste am römisch 40 .2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus vergleiche Ausreisestempel, AS 205; Nachweis über die erfolgte Ausreise, AS 209; Ausreisebestätigung, AS 221). Gegen den Beschwerdeführer wurde keine Strafverfügung erlassen, zumal diese nicht erfolgreich zugestellt werden konnte. Bis dato wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Entscheidung über das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer übermittelt (vgl. Aktenvorlage, AS 255, 261, 263).Gegen den Beschwerdeführer wurde keine Strafverfügung erlassen, zumal diese nicht erfolgreich zugestellt werden konnte. Bis dato wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Entscheidung über das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer übermittelt vergleiche Aktenvorlage, AS 255, 261, 263). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits einmal mit Urteil des LG XXXX , GZ: XXXX , vom XXXX 2018, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Diese Verurteilung scheint nicht mehr im Strafregister der Republik Österreich auf und ist somit bereits getilgt (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018, AS 269 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2025).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits einmal mit Urteil des LG römisch 40 , GZ: römisch 40 , vom römisch 40 2018, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Diese Verurteilung scheint nicht mehr im Strafregister der Republik Österreich auf und ist somit bereits getilgt vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018, AS 269 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2025). Gegen den Beschwerdeführer wurde sohin bereits einmal am XXXX .2019 eine Rückkehrentscheidung iVm einem einjährigen Einreiseverbot erlassen, zumal dieser am XXXX .2018 mit Urteil des LG XXXX verurteilt worden war (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Feststellungen im Bescheid, AS 369).Gegen den Beschwerdeführer wurde sohin bereits einmal am römisch 40 .2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem einjährigen Einreiseverbot erlassen, zumal dieser am römisch 40 .2018 mit Urteil des LG römisch 40 verurteilt worden war vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Feststellungen im Bescheid, AS 369). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX .2025). Es scheinen in Serbien auch keine Verurteilungen auf (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018, AS 269).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 .2025). Es scheinen in Serbien auch keine Verurteilungen auf vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018, AS 269). 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen, wo er seine Schulbildung absolviert hat und in der Landwirtschaft tätig ist. Er reiste auch immer wieder, zumindest seit dem Jahr 2001 in das Bundesgebiet ein, um hier als Saisonier in der Landwirtschaft zu arbeiten. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer in Serbien (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 187).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen, wo er seine Schulbildung absolviert hat und in der Landwirtschaft tätig ist. Er reiste auch immer wieder, zumindest seit dem Jahr 2001 in das Bundesgebiet ein, um hier als Saisonier in der Landwirtschaft zu arbeiten. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer in Serbien vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff; Stellungnahme vom römisch 40 .2024, AS 187). Er ist geschieden und hat eine im Jahr 1994 geborene Tochter und einen im Jahr 1999 geborenen Sohn. Seit dem Jahr 2008 führt er eine Lebensgemeinschaft mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers reist auch immer wieder in das Bundesgebiet ein, um hier als Saisonarbeiterin in der Landwirtschaft zu arbeiten. In der Zeit ihres Aufenthaltes lebt sie mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Derzeit hält sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Serbien auf, wo diese auch ihren festen Wohnsitz hat (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2025; Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff; Kopie Visum und Kopie der E-Card der Lebensgefährtin, AS 238).Er ist geschieden und hat eine im Jahr 1994 geborene Tochter und einen im Jahr 1999 geborenen Sohn. Seit dem Jahr 2008 führt er eine Lebensgemeinschaft mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers reist auch immer wieder in das Bundesgebiet ein, um hier als Saisonarbeiterin in der Landwirtschaft zu arbeiten. In der Zeit ihres Aufenthaltes lebt sie mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Derzeit hält sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Serbien auf, wo diese auch ihren festen Wohnsitz hat vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2025; Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff; Kopie Visum und Kopie der E-Card der Lebensgefährtin, AS 238). Die Kinder des Beschwerdeführers, seine Mutter sowie seine Lebensgefährtin leben in Serbien. Wenn er in Österreich ist, hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin. Zu seinen Kindern und Enkelkindern, welche auch in Serbien wohnhaft sind, hat der Beschwerdeführer keinen regelmäßigen Kontakt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 8).Die Kinder des Beschwerdeführers, seine Mutter sowie seine Lebensgefährtin leben in Serbien. Wenn er in Österreich ist, hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin. Zu seinen Kindern und Enkelkindern, welche auch in Serbien wohnhaft sind, hat der Beschwerdeführer keinen regelmäßigen Kontakt vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 8). Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer, bis auf einige Cousins, zu welchen dieser aber kein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis hat, über keine weiteren Familienangehörigen. Es leben auch keine Angehörigen des Beschwerdeführers in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5, 10).Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer, bis auf einige Cousins, zu welchen dieser aber kein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis hat, über keine weiteren Familienangehörigen. Es leben auch keine Angehörigen des Beschwerdeführers in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5, 10). 1.3.
- Der Beschwerdeführer finanziert seinen Unterhalt überwiegend durch seine Tätigkeiten als Saisonarbeiter sowie durch seine Ersparnisse. Er unterstützt damit auch seine kranke Mutter in Serbien (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 189; Verhandlungsniederschrift, S. 8). 1.3.
- Der Beschwerdeführer finanziert seinen Unterhalt überwiegend durch seine Tätigkeiten als Saisonarbeiter sowie durch seine Ersparnisse. Er unterstützt damit auch seine kranke Mutter in Serbien vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 .2024, AS 189; Verhandlungsniederschrift, S. 8). 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 3).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen vergleiche Verhandlungsniederschrift, S 3). 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Bundesgebiet wieder einer Tätigkeit als Saisonier nachzugehen (vgl. Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vom XXXX .2025, vorgelegt in der Verhandlung vom XXXX .2025; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 187; Antrag auf Beschäftigungsbewilligung AMS, AS 193 ff; Schreiben an die belangte Behörde, AS 267 ff).1.3.
- Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Bundesgebiet wieder einer Tätigkeit als Saisonier nachzugehen vergleiche Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vom römisch 40 .2025, vorgelegt in der Verhandlung vom römisch 40 .2025; Stellungnahme vom römisch 40 .2024, AS 187; Antrag auf Beschäftigungsbewilligung AMS, AS 193 ff; Schreiben an die belangte Behörde, AS 267 ff). Er hat bisher weder einen Deutschkurs- noch eine Deutschsprachprüfung absolviert und verfügt auch über keine bestandene Integrationsprüfung, jedoch spricht und versteht der Beschwerdeführer so gut Deutsch, dass er sich im Alltag verständigen kann (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 3 sowie persönlicher Eindruck in der mündlichen Verhandlung).Er hat bisher weder einen Deutschkurs- noch eine Deutschsprachprüfung absolviert und verfügt auch über keine bestandene Integrationsprüfung, jedoch spricht und versteht der Beschwerdeführer so gut Deutsch, dass er sich im Alltag verständigen kann vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 3 sowie persönlicher Eindruck in der mündlichen Verhandlung).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses sowie Personalausweises des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .2024 in der Gastronomie als Arbeiter beschäftigt war, ohne hierfür eine gültige Beschäftigungsbewilligung zu besitzen, zumal ihm die Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom XXXX .2024 und XXXX .
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 .2024 in der Gastronomie als Arbeiter beschäftigt war, ohne hierfür eine gültige Beschäftigungsbewilligung zu besitzen, zumal ihm die Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2024 und römisch 40 .
- Es war aufgrund der Vorlage der Meldung zur Sozialversicherung sowie den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung feststellbar, dass der Beschwerdeführer von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in der Gastronomie tätig war, ohne hierfür über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen, er erhielt hierfür einen Lohn von ca. EUR XXXX . Es war aufgrund der Vorlage der Meldung zur Sozialversicherung sowie den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung feststellbar, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 in der Gastronomie tätig war, ohne hierfür über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen, er erhielt hierfür einen Lohn von ca. EUR römisch 40 . Hierzu konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass er darauf vertraut hatte, dass sein Arbeitgeber, bei welchem er ab dem XXXX .2024 beschäftigt war, sich um die Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice kümmere. Dies konnte er insbesondere durch die Vorlage von WhatsApp Chatverläufen glaubhaft darlegen, woraus sich ergibt, dass der Arbeitgeber angab, mit dem zuständigen Arbeitsmarktservice Kontakt aufgenommen zu haben und sich darum zu kümmern. Hierzu konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass er darauf vertraut hatte, dass sein Arbeitgeber, bei welchem er ab dem römisch 40 .2024 beschäftigt war, sich um die Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice kümmere. Dies konnte er insbesondere durch die Vorlage von WhatsApp Chatverläufen glaubhaft darlegen, woraus sich ergibt, dass der Arbeitgeber angab, mit dem zuständigen Arbeitsmarktservice Kontakt aufgenommen zu haben und sich darum zu kümmern. Der Beschwerdeführer wurde nicht bei der Schwarzarbeit betreten, sondern wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Meldung der Österreichischen Gesundheitskasse durch Polizeibeamte an seiner Wohnadresse kontrolliert und befragt. Feststellbar war aufgrund des Auszuges des Zentralen Melderegisters, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehrmals behördlich gemeldet war, obwohl er sich zu diesen Zeitpunkten nicht in Österreich aufhielt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der vorliegenden Reisepasskopie und den darin befindlichen Ein- und Ausreisestempeln. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht abgemeldet habe, zumal ihm das nicht ganz klar gewesen wäre. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen aktuellen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich neben seinen eigenen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er im Bundesgebiet bereits Erwerbstätig war und eine Einstellungszusage vorgelegt hat. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von dem Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; […]“ 3.2.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Serbien mit biometrischem Reisepass ist er
Art. 1Abs. 2 i
Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF; vgl § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Staatsangehöriger von Serbien mit biometrischem Reisepass ist er
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Er hielt sich aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel und/oder Beschäftigungsbewilligung zu verfügen rechtswidrig im Bundesgebiet auf, obwohl er grundsätzlich über ein gültiges Visum D für Saisonieres bis XXXX .2024 verfügte.Er hielt sich aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel und/oder Beschäftigungsbewilligung zu verfügen rechtswidrig im Bundesgebiet auf, obwohl er grundsätzlich über ein gültiges Visum D für Saisonieres bis römisch 40 .2024 verfügte. Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, war
§ 58Abs. 1 Asyl
G zunächst von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G zu prüfen.
§ 58Abs. 3 Asyl
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführer nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde.Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, war
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführer nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G nach § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .2024 in das Bundesgebiet ein und verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein gültiges Visum D für den Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX .2024 und über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung für die Arbeitsaufnahme in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Bundesgebiet. Diese Tätigkeit übte der Beschwerdeführer jedoch nicht aus und nahm eine Beschäftigung in der Gastronomie ab XXXX .2024 auf, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung hierfür zu verfügen. Am XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dessen im Bundesgebiet festgenommen und reiste er am XXXX .2024 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat aus. Zuletzt reiste er am XXXX .2025 in das Bundesgebiet ein und ist hier aktuell auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .2024 in das Bundesgebiet ein und verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein gültiges Visum D für den Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 .2024 und über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung für die Arbeitsaufnahme in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Bundesgebiet. Diese Tätigkeit übte der Beschwerdeführer jedoch nicht aus und nahm eine Beschäftigung in der Gastronomie ab römisch 40 .2024 auf, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung hierfür zu verfügen. Am römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dessen im Bundesgebiet festgenommen und reiste er am römisch 40 .2024 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat aus. Zuletzt reiste er am römisch 40 .2025 in das Bundesgebiet ein und ist hier aktuell auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer ging ab XXXX .2024 einer unerlaubten Erwerbtätigkeit im Bundesgebiet nach und wurde sein Aufenthalt sohin ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig.Der Beschwerdeführer ging ab römisch 40 .2024 einer unerlaubten Erwerbtätigkeit im Bundesgebiet nach und wurde sein Aufenthalt sohin ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits mehrere Male gegen das Meldegesetz verstoßen, zumal er seit dem Jahr 2020 fast durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich aufweist, ohne sich hier aufzuhalten, zumal auch aus der Reisepasskopie ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet spätestens nach Ablauf seiner Visa und der Beendigung seiner Tätigkeiten als Saisonier wieder verlassen hatte. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mit einem einjährigen Einreiseverbot verbunden war, zumal der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt durch das Landesgericht XXXX zu einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung verurteilt worden war. Diese Verurteilung ist bereits getilgt und ist der Beschwerdeführer sohin auch strafrechtlich unbescholten.Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mit einem einjährigen Einreiseverbot verbunden war, zumal der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt durch das Landesgericht römisch 40 zu einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung verurteilt worden war. Diese Verurteilung ist bereits getilgt und ist der Beschwerdeführer sohin auch strafrechtlich unbescholten. 3.2.2.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.3.2.2.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, weil sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt, wo auch insbesondere seine Lebensgefährtin lebt, welche nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist und er somit keine relevanten Bindungen im Inland hat. Zu seinen im Bundesgebiet lebenden Cousins wurde kein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis dargelegt. Kontakte zu diesen und allfälligen in Österreich oder anderen Schengen Staaten lebenden Freunden können auch durch Besuche in Serbien, durch Telefonate und andere Kommuniaktionsmittel (E-Mail, Internet) gepflegt und aufrechterhalten werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2001 immer wieder als Saisonier im Bundesgebiet aufhältig und geht hier Beschäftigungen nach. Er konnte zwar glaubhaft darlegen, dass er darauf vertraut hatte, dass sein Arbeitgeber sich um die „Umschreibung“ der Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice kümmert, wusste aber aufgrund seiner langjährigen Erfahrung um den Umstand, dass er ohne Beschäftigungsbewilligung die Tätigkeit nicht hätte aufnehmen dürfen. Zwar ist es
§ 19Ausl
BG zufolge der Arbeitgeber, der eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen hat und richten sich die entsprechenden Strafbestimmungen an die beschäftigenden Unternehmen, nach Ansicht der erkennenden Richterin kann jedoch auch der Beschwerdeführer – selbst wenn dieser nicht belangt wurde – nicht gänzlich aus der Verantwortung entlassen werden, zumal in § 3 leg. cit. auch klar geregelt ist, dass ein Ausländer eine Stelle nur antreten darf, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde. Von einem Fremden muss, wie bereits ausgeführt, erwartet werden, dass er sich über die Voraussetzungen für einen Arbeitsantritt kundig macht. Auch wenn keine Bestrafung des unerlaubt Beschäftigten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgt, so fällt eine Übertretung dennoch aus fremdenrechtlicher Sicht grundsätzlich negativ ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ging sohin einer nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sohin gegen das Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie das MeldeG verstoßen. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner Unbescholtenheit zulässig. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2001 immer wieder als Saisonier im Bundesgebiet aufhältig und geht hier Beschäftigungen nach. Er konnte zwar glaubhaft darlegen, dass er darauf vertraut hatte, dass sein Arbeitgeber sich um die „Umschreibung“ der Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice kümmert, wusste aber aufgrund seiner langjährigen Erfahrung um den Umstand, dass er ohne Beschäftigungsbewilligung die Tätigkeit nicht hätte aufnehmen dürfen. Zwar ist es
Paragraph 19, AuslBG zufolge der Arbeitgeber, der eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen hat und richten sich die entsprechenden Strafbestimmungen an die beschäftigenden Unternehmen, nach Ansicht der erkennenden Richterin kann jedoch auch der Beschwerdeführer – selbst wenn dieser nicht belangt wurde – nicht gänzlich aus der Verantwortung entlassen werden, zumal in Paragraph 3, leg. cit. auch klar geregelt ist, dass ein Ausländer eine Stelle nur antreten darf, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde. Von einem Fremden muss, wie bereits ausgeführt, erwartet werden, dass er sich über die Voraussetzungen für einen Arbeitsantritt kundig macht. Auch wenn keine Bestrafung des unerlaubt Beschäftigten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgt, so fällt eine Übertretung dennoch aus fremdenrechtlicher Sicht grundsätzlich negativ ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ging sohin einer nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sohin gegen das Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie das MeldeG verstoßen. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner Unbescholtenheit zulässig. Bei der
§ 9
BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Maßstab des Art. 8 EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Bei der
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen lassenDurch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen lassen Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerde ist damit unbegründet.Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerde ist damit unbegründet. 3.2.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Für die
§ 52Abs.
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig. Serbien gilt
§ 19Abs. 5 BFA-VG i
Vm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig. Serbien gilt
Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.2.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Abs. 3 leg. cit. kann die Frist für die freiwillige Ausreise bei Überwiegen besonderer Umstände einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekannt zu geben.
Absatz 3, leg. cit. kann die Frist für die freiwillige Ausreise bei Überwiegen besonderer Umstände einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekannt zu geben. Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ebenso als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.2.5.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2024 ohne gültige Beschäftigungsbewilligung gearbeitet habe und sohin sein Aufenthalt unrechtmäßig geworden wäre. Durch die Ausübung einer Beschäftigung, die der Beschwerdeführer ohne erforderliche Berechtigung nicht hätte ausüben dürfen, bedrohe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da er ein Verhalten gesetzt habe, das den sozialen Frieden in Österreich bedrohe. Das Nachgehen einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG stelle keine Bagatellhandlung dar. 3.2.5.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 2024 ohne gültige Beschäftigungsbewilligung gearbeitet habe und sohin sein Aufenthalt unrechtmäßig geworden wäre. Durch die Ausübung einer Beschäftigung, die der Beschwerdeführer ohne erforderliche Berechtigung nicht hätte ausüben dürfen, bedrohe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da er ein Verhalten gesetzt habe, das den sozialen Frieden in Österreich bedrohe. Das Nachgehen einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG stelle keine Bagatellhandlung dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte das gegenständliche Einreiseverbot weiters auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehrfach gegen das Meldegesetz verstoßen hat sowie auf die Verurteilung durch das LG XXXX im Jahr 2018 und die im Jahr 2019 erlassene Rückkehrentscheidung iVm dem einjährigen Einreiseverbot.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte das gegenständliche Einreiseverbot weiters auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehrfach gegen das Meldegesetz verstoßen hat sowie auf die Verurteilung durch das LG römisch 40 im Jahr 2018 und die im Jahr 2019 erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem einjährigen Einreiseverbot. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG
- Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG
- Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung „betreten“ wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung „betreten“ wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). 3.2.5.
- Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2024 einer fremdenpolizeilichen Überprüfung unterzogen und dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .2024 einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht bei der Schwarzarbeit betreten und wurde die Strafverfügung im Verwaltungsstrafverfahren für gegenstandslos erklärt, zumal die Strafverfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt und somit nicht erlassen wurde. 3.2.5.
- Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2024 einer fremdenpolizeilichen Überprüfung unterzogen und dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 .2024 einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht bei der Schwarzarbeit betreten und wurde die Strafverfügung im Verwaltungsstrafverfahren für gegenstandslos erklärt, zumal die Strafverfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt und somit nicht erlassen wurde. Es ist somit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten ist und auch nicht bei der Schwarzarbeit „betreten“ wurde. Auch hielt sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 immer wieder aufgrund erteilter Visa und Beschäftigungsbewilligungen im Bundesgebiet als „Saisonier“ auf und beging dabei keine Verwaltungsübertretungen. Da er auch in der Vergangenheit keiner illegalen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und das Verhalten des Beschwerdeführers insofern nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, war der Beschwerde bezüglich des Einreiseverbotes stattzugeben. Die Übertretung nach dem MeldeG erreicht kein solches Ausmaß, dass dies die Erlassung eines Einreiseverbotes zulässig machte. Auch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers war nicht heranzuziehen, da diese bereits getilgt ist. Das Einreiseverbot war daher im gegenständlichen Fall aus den genannten Gründen zur Gänze zu beheben und wird damit auch dem Eventualantrag in der Beschwerde vom XXXX .2024 entsprochen.Das Einreiseverbot war daher im gegenständlichen Fall aus den genannten Gründen zur Gänze zu beheben und wird damit auch dem Eventualantrag in der Beschwerde vom römisch 40 .2024 entsprochen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2301427.1.00