Obsah (5)
§ 67§ 66§ 53a§ 55§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlG312 2303083-1 Spruch, G312 2303083-1/12EG312 2303083-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 67FPG lautet:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Der mit „Aufenthaltsverbot“
Paragraph 67, FPG lautet:,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Ausweisung“
§ 66
FPG lautet:Der mit „Ausweisung“
Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“
§ 53a
NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“
Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“
§ 53a
NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“
Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“
§ 55
NAG lautet auszugsweise:Monate“
Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG lautet: Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist., Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als slowakische Staatsangehörige sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die BF war von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA XXXX auf.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als slowakische Staatsangehörige sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die BF war von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit römisch 40 scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA römisch 40 auf. Die BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal sie in Österreich von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX mit Wohnsitz gemeldet war und nachweislich im XXXX straffällig geworden ist. Seit dem XXXX scheint keine Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet auf. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Die BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal sie in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 mit Wohnsitz gemeldet war und nachweislich im römisch 40 straffällig geworden ist. Seit dem römisch 40 scheint keine Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet auf. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der von der BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht das Gesamtverhalten der BF im Mittelpunkt, welches sich zunächst in den sechs strafgerichtlichen Verurteilungen in der Slowakei widerspiegelt. So wurde die BF über einen Zeitraum beginnend im Jahr XXXX bis XXXX insgesamt sechs Mal wegen Diebstahls bzw. schweren Diebstahls und Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens bzw. falsche Zeugenaussage zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt. Bereits unter Berücksichtigung der Anzahl der durch die BF begangenen Straftaten ist ihr Gesamtverhalten als schwerwiegend anzusehen und lässt sich daraus schließen, dass sie nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Diese Verurteilungen vermochten die BF zudem nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen.Bei der von der BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht das Gesamtverhalten der BF im Mittelpunkt, welches sich zunächst in den sechs strafgerichtlichen Verurteilungen in der Slowakei widerspiegelt. So wurde die BF über einen Zeitraum beginnend im Jahr römisch 40 bis römisch 40 insgesamt sechs Mal wegen Diebstahls bzw. schweren Diebstahls und Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens bzw. falsche Zeugenaussage zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt. Bereits unter Berücksichtigung der Anzahl der durch die BF begangenen Straftaten ist ihr Gesamtverhalten als schwerwiegend anzusehen und lässt sich daraus schließen, dass sie nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Diese Verurteilungen vermochten die BF zudem nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Vielmehr wurde die BF auch in Österreich straffällig. So wurde sie wegen gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes sowie wegen schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Die BF wurde dabei für schuldig befunden im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin gewerbsmäßig in insgesamt 24 Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- im Zweifel nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, nämlich durch Einbruch, indem sie zur Ausführung der Tat zunächst mit einem widerrechtlich erlangten Z-Schlüssel in das jeweilige Mehrparteienhaus eindrang und anschließend in einen Raum einbrach, indem sie das Vorhängeschloss zum jeweiligen Kellerabteil aufbrach bzw. aufbog, den Türriegel aufbog bzw. die Tür aufzwängte und sich auf diese Weise Zutritt verschaffte; sich ein unbare Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem sie die Bankomatkarte der XXXX der XXXX an sich nahm und einsteckte, wobei diese nach ihrer Festnahme an die Genannte wieder ausgefolgt wurde; im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter nachgemachtes oder verfälschtes Geld, nämlich eine falsche 50-Euro-Banknote, mit dem Vorsatz, dass sie als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen, indem sie zunächst die falsche Banknote mit sich führte; sie ist weiters schuldig mit zwei weiteren Personen in verabredeter Verbindung XXXX dadurch, dass sie die weiteren Personen zunächst herbeirief, diesen sodann festhielt und ihr abgesondert verfolgter Sohn XXXX sowie eine weitere unbekannte Person auf diesen einschlugen, wodurch dieser einen Riss in der Nase mit Nasenbluten erlitt, am Körper verletz hat; sowie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem abgesondert verfolgten Sohn XXXX , zum Nachteil der Fa. XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich Kopfhörer und ein Parfum im Wert von insgesamt EUR 107,94, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie diese in die Tasche ihres Pullovers steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte.Die BF wurde dabei für schuldig befunden im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin gewerbsmäßig in insgesamt 24 Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- im Zweifel nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, nämlich durch Einbruch, indem sie zur Ausführung der Tat zunächst mit einem widerrechtlich erlangten Z-Schlüssel in das jeweilige Mehrparteienhaus eindrang und anschließend in einen Raum einbrach, indem sie das Vorhängeschloss zum jeweiligen Kellerabteil aufbrach bzw. aufbog, den Türriegel aufbog bzw. die Tür aufzwängte und sich auf diese Weise Zutritt verschaffte; sich ein unbare Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem sie die Bankomatkarte der römisch 40 der römisch 40 an sich nahm und einsteckte, wobei diese nach ihrer Festnahme an die Genannte wieder ausgefolgt wurde; im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter nachgemachtes oder verfälschtes Geld, nämlich eine falsche 50-Euro-Banknote, mit dem Vorsatz, dass sie als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen, indem sie zunächst die falsche Banknote mit sich führte; sie ist weiters schuldig mit zwei weiteren Personen in verabredeter Verbindung römisch 40 dadurch, dass sie die weiteren Personen zunächst herbeirief, diesen sodann festhielt und ihr abgesondert verfolgter Sohn römisch 40 sowie eine weitere unbekannte Person auf diesen einschlugen, wodurch dieser einen Riss in der Nase mit Nasenbluten erlitt, am Körper verletz hat; sowie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem abgesondert verfolgten Sohn römisch 40 , zum Nachteil der Fa. römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich Kopfhörer und ein Parfum im Wert von insgesamt EUR 107,94, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie diese in die Tasche ihres Pullovers steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte. Die BF hat durch die von ihr begangenen Verbrechen massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Durch ihr Verhalten hat sie die österreichische Rechtsordnung missachtet und nahm insbesondere eine Schädigung Dritter in Kauf um sich selbst finanziell zu bereichern. Der belangten Behörde ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Aufenthaltsverbot erforderlich macht. All diese Umstände weisen insgesamt auf eine kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Besonders schwer wiegt zudem der Umstand, dass die BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine glaubhafte Schuldeinsichtigkeit zeigte, indem sie immer wieder Ausreden für ihre Straftaten suchte. So gab sie unter anderem an, dass sie kein Geld für die Tickets nach XXXX gehabt habe. Sie versuchte ihre Straftaten auch mit Geldnot zu erklären. Ebenso wollte sie diese, dadurch entschuldigen, dass sie von einem Freund dazu gezwungen worden sei bzw. habe sie ihr Neffe nach Österreich gebracht um hier zu stehlen. (Verhandlungsniederschrift, S 10
- f)Aus den gesamten Angaben der BF zeigte sich, dass sie bezüglich der von ihr begangenen Straftaten kein Unrechtsbewusstsein hat. Ein Wohlverhalten der BF in Österreich ist somit jedenfalls nicht glaubhaft nachvollziehbar.Besonders schwer wiegt zudem der Umstand, dass die BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine glaubhafte Schuldeinsichtigkeit zeigte, indem sie immer wieder Ausreden für ihre Straftaten suchte. So gab sie unter anderem an, dass sie kein Geld für die Tickets nach römisch 40 gehabt habe. Sie versuchte ihre Straftaten auch mit Geldnot zu erklären. Ebenso wollte sie diese, dadurch entschuldigen, dass sie von einem Freund dazu gezwungen worden sei bzw. habe sie ihr Neffe nach Österreich gebracht um hier zu stehlen. (Verhandlungsniederschrift, S 10
- f)Aus den gesamten Angaben der BF zeigte sich, dass sie bezüglich der von ihr begangenen Straftaten kein Unrechtsbewusstsein hat. Ein Wohlverhalten der BF in Österreich ist somit jedenfalls nicht glaubhaft nachvollziehbar. Die BF vermochte zudem in der Beschwerdeverhandlung nicht darzulegen, dass von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. So führte sie bezüglich ihrer Vorstrafen im Heimatland aus, lediglich zwei Mal in der Slowakei vorbestraft zu sein. Dies sei vor 20 Jahren gewesen. (Verhandlungsniederschrift, S 9) Auf die Frage, warum die BF immer wieder dieselben Delikte begehen würde, führte diese aus, dass sie kein Geld gehabt hätte. Auf Nachfrage warum sie auf diesem Weg versucht habe zu Geld zu kommen, antwortete sie, sie habe die Staatsbürgerschaft verloren. (Verhandlungsniederschrift, S 10) Den Vorhalt ihrer kriminalpolizeilichen Eintragungen in Österreich ignorierte sie dabei vollkommen. Auf den Vorhalt, dass ihren Angaben zufolge demnach die ganze Familie in die von ihr begangen Straftaten involviert sei, antwortete sie, dass sie keine Worte mehr habe. Sie werde niemals mehr stehlen, sie wisse jetzt was dies bedeute. XXXX habe sie fertiggemacht und es sei ihr eine Lehre. Sie wolle nicht mehr hierbleiben, sondern in ein anderes Gefängnis. (Verhandlungsniederschrift, S 11) Ihren Beteuerungen, dass sie sich für ihre Straftaten schäme und diese ihr leid tuen, war somit aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindrucks kein Glauben zu schenken.Auf den Vorhalt, dass ihren Angaben zufolge demnach die ganze Familie in die von ihr begangen Straftaten involviert sei, antwortete sie, dass sie keine Worte mehr habe. Sie werde niemals mehr stehlen, sie wisse jetzt was dies bedeute. römisch 40 habe sie fertiggemacht und es sei ihr eine Lehre. Sie wolle nicht mehr hierbleiben, sondern in ein anderes Gefängnis. (Verhandlungsniederschrift, S 11) Ihren Beteuerungen, dass sie sich für ihre Straftaten schäme und diese ihr leid tuen, war somit aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindrucks kein Glauben zu schenken. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN) Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN) Die BF befindet sich derzeit noch in der JA XXXX und ist ein Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen. Auch im Falle der BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach der Beendigung der Haftstrafe belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden. Die BF befindet sich derzeit noch in der JA römisch 40 und ist ein Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen. Auch im Falle der BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach der Beendigung der Haftstrafe belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden. Dass die BF nicht vertrauenswürdig ist und sich nicht an die österreichische Rechtsordnung hält, ergibt sich zudem auch aus ihrer Verwaltungsstrafe nach § 82 Abs. 1 SPG sowie aus 7 Vormerkungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex, für Delikte, welche zwischen XXXX bis XXXX begangen wurden. Dabei handelt es sich um 5 Diebstähle, eine Körperverletzung, eine schwere Körperverletzung und eine gefährliche Drohung.Dass die BF nicht vertrauenswürdig ist und sich nicht an die österreichische Rechtsordnung hält, ergibt sich zudem auch aus ihrer Verwaltungsstrafe nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG sowie aus 7 Vormerkungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex, für Delikte, welche zwischen römisch 40 bis römisch 40 begangen wurden. Dabei handelt es sich um 5 Diebstähle, eine Körperverletzung, eine schwere Körperverletzung und eine gefährliche Drohung. Nach Würdigung ihres Gesamtverhaltens, sowie des sich daraus ergebenden Charakterbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass von der BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Durch den Aufenthalt ihrer volljährigen und minderjährigen Kinder im Bundesgebiet verfügt die BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt ihrer volljährigen und minderjährigen Kinder im Bundesgebiet verfügt die BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294)Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294) Dahingehend hat fallbezogen Berücksichtigung zu finden, dass die BF mit ihrer minderjährigen Tochter seit XXXX in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und mit ihrem minderjährigen Sohn niemals ein solcher bestanden hat. Dahingehend hat fallbezogen Berücksichtigung zu finden, dass die BF mit ihrer minderjährigen Tochter seit römisch 40 in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und mit ihrem minderjährigen Sohn niemals ein solcher bestanden hat. Auch wenn die BF daher vorbringt, aufgrund ihrer im Bundesgebiet lebenden Kinder über ein Privat- und Familienleben in Österreich zu verfügen, ist ihren Angaben jedoch entgegen zu halten, dass sie keine Obsorge über ihre minderjährigen Kinder hat. Diese liegt bei der Kinder- und Jugendhilfe der XXXX . Mit ihrer Tochter bestand nur kurze Zeit ein gemeinsamer Haushalt, mit ihrem Sohn hatte sie seit seiner Geburt nie eine gemeinsame Meldeadresse. Auch wenn die BF daher vorbringt, aufgrund ihrer im Bundesgebiet lebenden Kinder über ein Privat- und Familienleben in Österreich zu verfügen, ist ihren Angaben jedoch entgegen zu halten, dass sie keine Obsorge über ihre minderjährigen Kinder hat. Diese liegt bei der Kinder- und Jugendhilfe der römisch 40 . Mit ihrer Tochter bestand nur kurze Zeit ein gemeinsamer Haushalt, mit ihrem Sohn hatte sie seit seiner Geburt nie eine gemeinsame Meldeadresse. In der Beschwerdeverhandlung war zudem der Eindruck zu gewinnen, dass die BF keine tiefergehende Beziehung zu ihren Kindern hat. So war auffallend, dass sie zum Teil nicht in der Lage war die korrekten Geburtsdaten ihrer Kinder anzugeben. (Verhandlungsprotokoll, S 7
- f)Vielmehr war der Eindruck zu gewinnen, dass sie keine wirkliche Beziehung zu ihren in Österreich lebenden minderjährigen Kindern – vor allem zu ihrem Sohn – hat. So führte sie zum Geburtsdatum ihres Sohnes XXXX aus, dass dieser am XXXX geboren worden sei. Tatsächlich wurde ihr Sohn am XXXX geboren. Vielmehr war der Eindruck zu gewinnen, dass sie keine wirkliche Beziehung zu ihren in Österreich lebenden minderjährigen Kindern – vor allem zu ihrem Sohn – hat. So führte sie zum Geburtsdatum ihres Sohnes römisch 40 aus, dass dieser am römisch 40 geboren worden sei. Tatsächlich wurde ihr Sohn am römisch 40 geboren. Desweiteren geht aus dem einliegenden Strafurteil vom XXXX hervor, dass die BF den Großteil ihrer Straftaten in Mittäterschaft mit ihren volljährigen Söhnen verübte. Daraus lässt sich schließen, dass die BF keinerlei Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihren Kindern zeigt. Es ist somit auch im Hinblick auf das in die Bewertung einzubindende Kindeswohl davon auszugehen, dass die BF in naher Zukunft auch im Hinblick auf ihre minderjährigen Kinder nicht fähig ist, Erziehungsverantwortung für diese zu übernehmen. Vielmehr ist – vor allem aufgrund der Tatsache, dass in sämtliche von der BF im Bundesgebiet begangenen Straftaten ebenso ihre volljähren Kinder involviert waren – davon auszugehen, dass die BF auch im Hinblick auf das in die Bewertung einzubeziehende Kindeswohl, als Gefahr für ihre minderjährigen Kinder angesehen werden muss.Desweiteren geht aus dem einliegenden Strafurteil vom römisch 40 hervor, dass die BF den Großteil ihrer Straftaten in Mittäterschaft mit ihren volljährigen Söhnen verübte. Daraus lässt sich schließen, dass die BF keinerlei Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihren Kindern zeigt. Es ist somit auch im Hinblick auf das in die Bewertung einzubindende Kindeswohl davon auszugehen, dass die BF in naher Zukunft auch im Hinblick auf ihre minderjährigen Kinder nicht fähig ist, Erziehungsverantwortung für diese zu übernehmen. Vielmehr ist – vor allem aufgrund der Tatsache, dass in sämtliche von der BF im Bundesgebiet begangenen Straftaten ebenso ihre volljähren Kinder involviert waren – davon auszugehen, dass die BF auch im Hinblick auf das in die Bewertung einzubeziehende Kindeswohl, als Gefahr für ihre minderjährigen Kinder angesehen werden muss. Als Grund für die Beschwerde führte sie lediglich aus, dass sie nur nach Österreich kommen wolle um ihre Kinder zu besuchen und sie wolle, dass sie ihre Mutter kennen lernen. (Verhandlungsprotokoll, S 13) Dazu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).Dazu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013). Insoweit durch die Beendigung ihres Aufenthaltes das Recht der BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit ihren Kindern eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass sie letztlich durch die Begehung zahlreicher Vorsatztaten im Laufe der Jahre, die sie fast ausschließlich nach der Geburt ihrer Kinder begangen hat, eine Trennung von denselben bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in ihrer eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihr damit überdies klar sein musste, dass ihre strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann. Zudem befindet sich die BF seit XXXX in Haft und ist diese - wie oben ausgeführt - auch hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder nicht obsorgeberechtigt. Die tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung derselben ist durch die Kinder- und Jugendhilfe der XXXX bzw. durch die Pflegefamilien, bei denen die Kinder bereits mehrere Jahre leben, sichergestellt. Der BF steht es zudem offen, ihre aus Kinder aus der Slowakei finanziell zu unterstützen. Ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihren Kindern ist nicht ersichtlich. Zudem befindet sich die BF seit römisch 40 in Haft und ist diese - wie oben ausgeführt - auch hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder nicht obsorgeberechtigt. Die tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung derselben ist durch die Kinder- und Jugendhilfe der römisch 40 bzw. durch die Pflegefamilien, bei denen die Kinder bereits mehrere Jahre leben, sichergestellt. Der BF steht es zudem offen, ihre aus Kinder aus der Slowakei finanziell zu unterstützen. Ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihren Kindern ist nicht ersichtlich. Es ist daher festzuhalten, dass die Mutter-Kind-Beziehung insbesondere durch das Verbüßen einer empfindlichen Strafhaft sowie die Fremdunterbringung ohnedies außerordentlich relativiert ist. Auch der Kontakt zwischen der BF und ihren Kindern in Form von Briefen und Besuchen kann selbstverständlich auch vom zukünftigen Aufenthaltsort der BF aus stattfinden. Ebenso kann sie eine Bewilligung zu Besuchszwecken hinsichtlich ihrer in Österreich lebender minderjährigen Kinder gem. § 27a FPG beantragen, weshalb die Beziehung dem Wesen nach durch das Aufenthaltsverbot der BF nicht zwingend einer Änderung unterworfen sein wird. Es ist daher festzuhalten, dass die Mutter-Kind-Beziehung insbesondere durch das Verbüßen einer empfindlichen Strafhaft sowie die Fremdunterbringung ohnedies außerordentlich relativiert ist. Auch der Kontakt zwischen der BF und ihren Kindern in Form von Briefen und Besuchen kann selbstverständlich auch vom zukünftigen Aufenthaltsort der BF aus stattfinden. Ebenso kann sie eine Bewilligung zu Besuchszwecken hinsichtlich ihrer in Österreich lebender minderjährigen Kinder gem. Paragraph 27 a, FPG beantragen, weshalb die Beziehung dem Wesen nach durch das Aufenthaltsverbot der BF nicht zwingend einer Änderung unterworfen sein wird. So wurde auch bereits in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF, seit ihrem Haftantritt im XXXX keinen Kontakt zu ihren minderjährigen Kindern hatte. Davor habe sei einmal im Monat einen Besuchskontakt ausgeübt, was sie auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigte. So wurde auch bereits in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF, seit ihrem Haftantritt im römisch 40 keinen Kontakt zu ihren minderjährigen Kindern hatte. Davor habe sei einmal im Monat einen Besuchskontakt ausgeübt, was sie auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigte. Ferner ist festzuhalten, dass es sich bei ihren minderjährigen Kindern um eine XXXX alte Tochter und um einen XXXX alten Sohn handelt. Aufgrund des Alters der Kinder und der Tatsache, dass die BF mit ihren Kindern bereits seit Jahren bzw. niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, erscheint es durchaus zumutbar den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechtzuerhalten. Es besteht auch die Möglichkeit eine Wiedereinreisebewilligung für den Besuch ihrer Kinder zu beantragen. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen der BF und ihren minderjährigen Kindern führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden.Ferner ist festzuhalten, dass es sich bei ihren minderjährigen Kindern um eine römisch 40 alte Tochter und um einen römisch 40 alten Sohn handelt. Aufgrund des Alters der Kinder und der Tatsache, dass die BF mit ihren Kindern bereits seit Jahren bzw. niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, erscheint es durchaus zumutbar den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechtzuerhalten. Es besteht auch die Möglichkeit eine Wiedereinreisebewilligung für den Besuch ihrer Kinder zu beantragen. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen der BF und ihren minderjährigen Kindern führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden. Bezüglich ihrer in Österreich aufhältigen volljährigen Söhne ist anzumerken, dass diese allesamt in die Straftaten der BF involviert waren und gegen sie ebenso aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen wurden. Somit wäre es ohnehin nicht möglich die familiäre Beziehung mit ihnen im Bundesgebiet aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit ihrer familiären Bindungen in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert, weshalb das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot - im Hinblick auf ihre in Österreich lebenden Kinder insbesondere in Anbetracht der bereits aufgelösten Haushaltsgemeinschaft, des ohnehin seit der Inhaftierung der BF eingeschränkten Kontaktes bzw. nicht vorliegenden Kontakts zu ihren minderjährigen Kindern, des Nichtbestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses und der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung aus der Slowakei sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs bzw. der Beantragung einer Wiedereinreisebewilligung zu Besuchszwecken aufrechterhalten werden kann - auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es der BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen sie verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit ihrer familiären Bindungen in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert, weshalb das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot - im Hinblick auf ihre in Österreich lebenden Kinder insbesondere in Anbetracht der bereits aufgelösten Haushaltsgemeinschaft, des ohnehin seit der Inhaftierung der BF eingeschränkten Kontaktes bzw. nicht vorliegenden Kontakts zu ihren minderjährigen Kindern, des Nichtbestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses und der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung aus der Slowakei sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs bzw. der Beantragung einer Wiedereinreisebewilligung zu Besuchszwecken aufrechterhalten werden kann - auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es der BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen sie verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration der BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen und sie kann auch keine Deutschkenntnisse nachweisen. Zudem ist davon auszugehen, dass die BF nicht unter einer schwerwiegenden Erkrankung leidet und arbeitsfähige ist. Ihr kann jedenfalls zugemutet werden kann, wieder in der Slowakei, wo sie aufgewachsen ist, ihre Schulausbildung absolviert hat sowie über Berufserfahrungen und familiäre Bindungen verfügt, zu leben. Desweiteren ist anzumerken, dass sich in der Slowakei, den Angaben der BF zufolge noch zwei erwachsene Söhne, eine minderjährige Tochter, ihre Geschwister, Onkeln, Tanten, sowie ein Enkelkind aufhalten. Zudem hat die BF ausgeführt, dass sie in der Slowakei in einer Mietwohnung bei ihren Kindern gelebt hat. (Verhandlungsprotokoll, S 12) Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb der BF eine Rückkehr in die Slowakei nicht zumutbar wäre. Aus ihren Angaben ist jedenfalls nicht ableitbar, dass sie dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der BF ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der BF ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Auch die Dauer des Aufenthaltsverbots von sieben Jahren erwies sich auch nach Einbeziehung der familiären Interessen der BF als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihr ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können. Die BF ist bereits mehrfach in der Slowakei vorbestraft. So beging sie die erste Straftat bereits im Jahr XXXX und setzte sodann ihr delinquentes Verhalten im Laufe der Jahre fort. Zwar scheint die letzte Verurteilung der BF in der Slowakei im Jahr XXXX auf, jedoch war sie ab XXXX immer wieder in Österreich aufhältig. Aus dem kriminialpolizeilichen Aktenindex gehen beginnen Februar XXXX insgesamt sieben Vormerkungen – zuletzt im April XXXX – hervor. Ebenso hat die BF eine Verwaltungsstrafe nach § 82 Abs. 1 SPG erhalten und wurde schließlich mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen der von ihr begangen Straftaten im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt. Die BF ist somit immer wieder regelmäßig rückfällig geworden und konnte sie bisher keinen längeren Wohlverhaltenszeitraum aufweisen. Die BF ist bereits mehrfach in der Slowakei vorbestraft. So beging sie die erste Straftat bereits im Jahr römisch 40 und setzte sodann ihr delinquentes Verhalten im Laufe der Jahre fort. Zwar scheint die letzte Verurteilung der BF in der Slowakei im Jahr römisch 40 auf, jedoch war sie ab römisch 40 immer wieder in Österreich aufhältig. Aus dem kriminialpolizeilichen Aktenindex gehen beginnen Februar römisch 40 insgesamt sieben Vormerkungen – zuletzt im April römisch 40 – hervor. Ebenso hat die BF eine Verwaltungsstrafe nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG erhalten und wurde schließlich mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen der von ihr begangen Straftaten im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt. Die BF ist somit immer wieder regelmäßig rückfällig geworden und konnte sie bisher keinen längeren Wohlverhaltenszeitraum aufweisen. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich daher, gemessen am konkreten Verhalten der BF und deren negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 25.11.2024, G312 2303083-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens der BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 25.11.2024, G312 2303083-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens der BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2303083.1.00