5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Albanien und hielt sich jedenfalls im Zeitraum XXXX bis XXXX in Österreich zur Begehung von schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen auf. Er verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und wurde im Zuge aufgrund dessen am XXXX festgenommen und in Untersuchungshaft (JA XXXX ) genommen. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Albanien und hielt sich jedenfalls im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in Österreich zur Begehung von schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen auf. Er verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und wurde im Zuge aufgrund dessen am römisch 40 festgenommen und in Untersuchungshaft (JA römisch 40 ) genommen. In Österreich liegen gegen den BF folgende strafrechtliche Verurteilungen vor: 1) Mit Urteil des LG XXXX , XXXX vom XXXX , rk XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 130 Abs 3 erster Fall StGB, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, Strafantritt XXXX 1) Mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 , rk römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, 130 Absatz 3, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, Strafantritt römisch 40 Die Freiheitsstrafe wird in der JA XXXX vollzogen.Die Freiheitsstrafe wird in der JA römisch 40 vollzogen. Am XXXX wurde der BF über das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und aufgefordert, binnen Fristsetzung eine Stellungnahme abzugeben bzw. Fragen zu beantworten.Am römisch 40 wurde der BF über das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und aufgefordert, binnen Fristsetzung eine Stellungnahme abzugeben bzw. Fragen zu beantworten. Der BF übermittelte eine schriftliche Stellungnahme vom XXXX und erklärte darin, seit 20 Jahren verheiratet zu sein und drei Kinder im Alter von 17, 16 und 14 Jahren zu haben. Seine Kinder seien in Australien geboren und haben dort die Schule besucht. Seine Frau arbeite dort am Flughafen bei der Reinigung. Sie und seine Kinder leben in Australien. Er habe drei Schwestern und einen Bruder, der Bruder und eine Schwester leben in Griechenland, die beiden anderen in Albanien. Seine Mutter sei schon verstorben, sein Vater lebe ebenfalls in Albanien. Er sei mit seiner gesamten Familie in Kontakt. Er habe zuletzt in Albanien als Elektriker gearbeitet, dies habe er erlernt. Sein Vater habe dort eine eigene Firma aufgebaut. Er habe und hatte nie eine Wohnadresse in Österreich, dies sei seine allererste Haftstrafe, er habe keine andere in einem anderen Land. Er besitze nur den albanischen Reisepass, er habe in der Vergangenheit auch griechische Dokumente gehabt und dort gearbeitet. Er habe sich auch in Australien aufgehalten. Er habe keine großen Ersparnisse, gerade genug, um zu überleben. Sein Vater sei schon alt und arbeite nicht mehr, er müsse ihn finanziell unterstützen. Nach seiner Entlassung möchte er nach Albanien zurückkehren, allerdings die meiste Zeit in Griechenland arbeiten, dort habe er viele Arbeitsmöglichkeiten. Er habe in Österreich keine Kontakte, kein Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei nach Österreich gekommen, um zu arbeiten, sei aber leider straffällig geworden, ansonsten bestehen keine Verfahren gegen ihn. Er möchte Österreich verlassen und nicht mehr zurückkehren. Der BF übermittelte eine schriftliche Stellungnahme vom römisch 40 und erklärte darin, seit 20 Jahren verheiratet zu sein und drei Kinder im Alter von 17, 16 und 14 Jahren zu haben. Seine Kinder seien in Australien geboren und haben dort die Schule besucht. Seine Frau arbeite dort am Flughafen bei der Reinigung. Sie und seine Kinder leben in Australien. Er habe drei Schwestern und einen Bruder, der Bruder und eine Schwester leben in Griechenland, die beiden anderen in Albanien. Seine Mutter sei schon verstorben, sein Vater lebe ebenfalls in Albanien. Er sei mit seiner gesamten Familie in Kontakt. Er habe zuletzt in Albanien als Elektriker gearbeitet, dies habe er erlernt. Sein Vater habe dort eine eigene Firma aufgebaut. Er habe und hatte nie eine Wohnadresse in Österreich, dies sei seine allererste Haftstrafe, er habe keine andere in einem anderen Land. Er besitze nur den albanischen Reisepass, er habe in der Vergangenheit auch griechische Dokumente gehabt und dort gearbeitet. Er habe sich auch in Australien aufgehalten. Er habe keine großen Ersparnisse, gerade genug, um zu überleben. Sein Vater sei schon alt und arbeite nicht mehr, er müsse ihn finanziell unterstützen. Nach seiner Entlassung möchte er nach Albanien zurückkehren, allerdings die meiste Zeit in Griechenland arbeiten, dort habe er viele Arbeitsmöglichkeiten. Er habe in Österreich keine Kontakte, kein Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei nach Österreich gekommen, um zu arbeiten, sei aber leider straffällig geworden, ansonsten bestehen keine Verfahren gegen ihn. Er möchte Österreich verlassen und nicht mehr zurückkehren. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
1 IVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, römisch vier m Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF hat mit seinem Gesamtverhalten und der damit in Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Verurteilung gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er habe keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Er verfügt somit über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich, er hielt sich hier lediglich zur Begehung von Straftaten auf. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung vollinhaltliche Beschwerde. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung monierte der BF, dass Gründe nicht vorgebracht worden seien, die seine sofortige Ausreise bedingen, es reiche nicht, die für die Verhängung des Einreiseverbotes vorliegenden Gründe anzuführen. Daher sei es unterblieben, spezifische ergänzende Gründe zur notwendigen sofortigen Ausreise des BF anzuführen. Es werde daher beantragt, dass BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Bescheid hinsichtlich Einreiseverbot zu beheben in eventu die Dauer auf eine angemessene Dauer zu reduzieren in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung, wenn auch sehr knappe, lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit seinem Gesamtverhalten und der strafrechtlichen Verurteilung des BF begründet, sondern auch, dass der BF schwere gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle verübt habe und die visumsfreie Zeit (touristischer Zweck 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen) zur Begehung von schweren Straftaten verwendet hat. Angesichts der Schwere der Straftaten des BF im Bundesgebiet - weshalb der BF zu einer mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde - ist an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse geboten. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Angesichts der Schwere der Straftaten des BF im Bundesgebiet - weshalb der BF zu einer mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde - ist an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse geboten. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Die, wenn auch knappe Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist ausreichend. Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Angesichts des Gesamtverhalten des BF – er ist nach Österreich eingereist, um gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle zu begehen - kann durch eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Art 8 EMRK erkannt werden. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Bindungen, keinen Wohnsitz und ist lediglich aufgrund der Straftaten in Österreich in Erscheinung getreten.Angesichts des Gesamtverhalten des BF – er ist nach Österreich eingereist, um gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle zu begehen - kann durch eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Artikel 8, EMRK erkannt werden. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Bindungen, keinen Wohnsitz und ist lediglich aufgrund der Straftaten in Österreich in Erscheinung getreten. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2308296.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.