RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlI407 2291976-1 Spruch, I407 2291976-1/48E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. MORIANZ Robert, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) vom 18.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. MORIANZ Robert, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) vom 18.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von sieben Jahren auf vier Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von sieben Jahren auf vier Jahre herabgesetzt wird. II. Die Frist für die freiwillige Ausreise in Spruchpunkt IV. beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.römisch zwei. Die Frist für die freiwillige Ausreise in Spruchpunkt römisch vier. beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung. III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist seit 2003 in Österreich – von kleinen zeitlichen Unterbrechungen abgesehen– melderechtlich erfasst und hielt sich zuletzt auf Grundlage eines ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung ausgestellten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ mit einer Gültigkeit bis zum 02.12.2026 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.12.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass infolge seiner gehäuften Straffälligkeit und der aktuellen Verhängung von Untersuchungshaft aufgrund des Verdachts das Verbrechen des Menschenhandels, der Zuhälterei und des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels, das Bundesamt bei einer Verurteilung der ihm vorgeworfenen Taten die Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigte und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch und brachte am 08.02.2023 im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme ging der Beschwerdeführer auf die ihm vom Bundesamt gestellten Fragen näher ein und legte Urkunden vor. Mit Schreiben vom 31.05.2023 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 217 Abs 2 StGB § 201 StGB Abs 1 § 99 Abs 1 StGB § 104a StGB § 197 StGB § 114 Abs 1 FPG § 15 StGB § 144 Abs 1 StGB §§ 216 Abs 2 StGB verständigt. Mit Schreiben vom 31.05.2023 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 217, Absatz 2, StGB Paragraph 201, StGB Absatz eins, Paragraph 99, Absatz eins, StGB Paragraph 104 a, StGB Paragraph 197, StGB Paragraph 114, Absatz eins, FPG Paragraph 15, StGB Paragraph 144, Absatz eins, StGB Paragraphen 216, Absatz 2, StGB verständigt. Mit Schreiben vom 15.02.2024 wurde das Bundesamt von dem Landesgericht XXXX über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 217 Abs 2 StGB § 114 Abs 1 FPG § 15 StGB § 144 Abs 1 § 216 Abs 1 und 2 StGB § 12
- Fall StGB § 216 Abs 1 und 2.Mit Schreiben vom 15.02.2024 wurde das Bundesamt von dem Landesgericht römisch 40 über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 217, Absatz 2, StGB Paragraph 114, Absatz eins, FPG Paragraph 15, StGB Paragraph 144, Absatz eins, Paragraph 216, Absatz eins und 2 StGB Paragraph 12,
- Fall StGB Paragraph 216, Absatz eins und 2, Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 19.02.2024 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen letzten Verurteilung erneut zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch und brachte am 07.03.2024 im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme ging der Beschwerdeführer erneut auf die ihm vom Bundesamt gestellten Fragen näher ein und legte weitere Urkunden vor. Zudem wurde von der Rechtsvertretung aufgrund der familiären und privaten Umstände des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beantragt, dass das Bundesamt von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iZm einem Einreiseverbot absehe. Am 18.03.2024 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin von dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, in welchem dieser Fragen hinsichtlich des von ihr mit dem Beschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern geführten Privat- und Familienleben gestellt wurden. Im Zuge der Einvernahme legte die Zeugin weitere Unterlagen vor. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 5 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und überdies einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und überdies einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.05.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass das gesamte Ermittlungsverfahren absolut mangelhaft sei, da es keine Einvernahme vor dem Bundesamt gegeben habe und darum zahlreiche Umstände gar nicht thematisiert worden seien. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr ein Opfer von Gewalt oder Entführung zu werden. Die allgemeine Situation und Sicherheitslage in Nigeria sei ausgesprochen schlecht. Dem Beschwerdeführer würde den aktuellen Länderberichten zufolge aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage, der schlechten Versorgungslage und der eigenen individuellen Situation Verletzungen durch Art. 2 und 3 EMRK drohen. Das Bundesamt hätte sich zudem einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers schaffen müssen. Insbesondere das Kindeswohl sei nicht ausreichen berücksichtigt worden. Es würden gewichtige familiäre Bindungen in Form seiner minderjährigen Kinder und seiner Frau im Bundesgebiet bestehen. Außerhalb Österreichs gebe es keine weitere Möglichkeit, ein gemeinsames Leben oder auch nur regelmäßigen Kontakt zu seinen minderjährigen und in Österreich dauerhaft aufhältigen Kindern zu halten. Besuche durch die Kinder und Ehefrau des Beschwerdeführers in Nigeria wären nicht so ohne weiteres möglich. Bei Nigeria handle es sich um ein unsicheres und gefährliches Land. Auch die Beweiswürdigung zu dem von dem Bundesamt verhängten Einreiseverbotes sei absolut zulänglich, zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit 21 Jahren in Österreich aufhalte und über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU verfüge. Es könne in Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seines bisherigen Aufenthaltes, welcher lediglich zur Ausführung einer Erwerbstätigkeit und Aufbau eines Lebens in Österreich gedient habe, keinesfalls von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesprochen werden. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer ebenfalls in eine ausweglose Lage geraten, zumal er über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Nigeria verfüge. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.05.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass das gesamte Ermittlungsverfahren absolut mangelhaft sei, da es keine Einvernahme vor dem Bundesamt gegeben habe und darum zahlreiche Umstände gar nicht thematisiert worden seien. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr ein Opfer von Gewalt oder Entführung zu werden. Die allgemeine Situation und Sicherheitslage in Nigeria sei ausgesprochen schlecht. Dem Beschwerdeführer würde den aktuellen Länderberichten zufolge aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage, der schlechten Versorgungslage und der eigenen individuellen Situation Verletzungen durch Artikel 2 und 3 EMRK drohen. Das Bundesamt hätte sich zudem einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers schaffen müssen. Insbesondere das Kindeswohl sei nicht ausreichen berücksichtigt worden. Es würden gewichtige familiäre Bindungen in Form seiner minderjährigen Kinder und seiner Frau im Bundesgebiet bestehen. Außerhalb Österreichs gebe es keine weitere Möglichkeit, ein gemeinsames Leben oder auch nur regelmäßigen Kontakt zu seinen minderjährigen und in Österreich dauerhaft aufhältigen Kindern zu halten. Besuche durch die Kinder und Ehefrau des Beschwerdeführers in Nigeria wären nicht so ohne weiteres möglich. Bei Nigeria handle es sich um ein unsicheres und gefährliches Land. Auch die Beweiswürdigung zu dem von dem Bundesamt verhängten Einreiseverbotes sei absolut zulänglich, zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit 21 Jahren in Österreich aufhalte und über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU verfüge. Es könne in Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seines bisherigen Aufenthaltes, welcher lediglich zur Ausführung einer Erwerbstätigkeit und Aufbau eines Lebens in Österreich gedient habe, keinesfalls von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesprochen werden. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer ebenfalls in eine ausweglose Lage geraten, zumal er über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Nigeria verfüge. Mit Schreiben vom 20.05.2024 reichte die neue Rechtsvertretung eine Bevollmächtigungsanzeige und Urkunden beim Bundesamt ein und führte weiters im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid in seinem gesamten Umfang bekämpfe. Der Beschwerdeführer habe im gesamten 5 strafgerichtliche Verurteilungen zu verantworten und habe das Bundesamt durchwegs seine Vorstrafen durchwegs kontrovers festgestellt. Von dem Beschwerdeführer seien keine fortwährenden Straftaten gesetzt worden, zumal zwischen seiner vierten und fünften Verurteilung vierzehn Jahre gelegen seien. Erst seine letzte Verurteilung im Jahre 2024 würde sodann in Teilbereichen die erforderliche Qualität einer schweren Straftat erfüllen. 80% seiner Straftaten habe er zu einem Zeitpunkt begangen, als er weder mit seiner heutigen Ehefrau verheiratet gewesen sei, noch Kinder gehabt habe. Somit zeige seine Lebensgeschichte, dass er gerade wegen seiner Familie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt keine Straftaten begangen habe. Lediglich seine letzte Straftat lasse sich darunter subsumieren. Führe man sich zudem den Länderspiegel vor Augen, so zeige sich schon daran, dass Nigeria sehr wohl als Kriegsgebiet anzusehen sei, wo ihm auch Folter und Tod drohe, womit seine Ehefrau zur Witwe und seine 4 Kinder zu Halbweisen werden würden. Seiner Ehefrau und seinen Kindern wäre es unmöglich ihn in Nigeria zu besuchen, zumal es für sie mit massiver Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre. Er bereue seine Straftaten sehr und er trage hiefür auch die nötige Konsequenz einer unbedingten Haftstrafe. Dem Beschwerdeführer sei auch das Parteiengehör entzogen worden. Ihn auf quasi „Lebzeiten“ von seiner Familie zu trennen und ihn damit auch noch Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, sei durch seine strafrechtliche Verurteilung im Jahre 2024 nicht gedeckt. Der bekämpfte Bescheid bedarf zudem in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Zusammengefasst erweise sich die rechtliche Beurteilung der Behörde als verfehlt, da eine zwingend erforderliche Interessens- und Güterabwägung ergibt, dass eine Abschiebung, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nicht zulässig sei, weshalb der bekämpfte Bescheid auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben sei. Zuletzt dürfe bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht außer Acht gelassen werden, mit welchen Konsequenzen seine Kinder und seine Ehefrau leben müssten. Einmal abgesehen von der Gefahr, dass er nicht mehr zurückkehre, müssten seine Kinder die gesamte Zeit ihrer Entwicklung und Reifeprozesses ohne ihren Vater auskommen. Es sei bekannt, wie wichtig auch der Vater für die Kinder sei, zudem benötigen sie, insbesondere aber auch meine Ehefrau, unbedingt einen „Ernährer“, damit ihnen zumindest ein bescheidener Lebensstandard ermöglicht werde. Mit Beschluss vom 22.05.2024, Zl. I407 2291976-1/5Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 01.06.2024, Zl. I407 2291976-1/7Z, wurde vom erkennenden Gericht ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie zu dem Beweisthema, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers das Kindeswohl der Kinder des Beschwerdeführers gefährden würde bzw. welche Maßnahmen geeignet sind, eine eventuelle Kindeswohlgefährdung hintanzuhalten, bestellt. Am 06.12.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht das psychologische Gutachten ein. Dieser kam zusammengefasst zu dem Schluss, dass sich der Beschwerdeführer hauptverantwortlich für die angemessene Versorgung der Kinder zeige, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und sorgt auch entsprechend gemeinsam mit seiner Ehegattin für einen ausreichenden Wohnraum und Lebensmittelpunkt der Kinder. Dazu finde sich eine durchgehende sorgfältige Erziehung der Kinder mit der notwendigen Fürsorge, Wertschätzung und Akzeptanz. Der Kindesvater sei auch wesentlich mitverantwortlich, wenn es um die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Richtungsmöglichkeiten der Kinder gehe. Gleichzeitig hätten die Kinder ein Mitspracherecht und sorge der Kindesvater bzw. hat er bisher dafür alle Leistungen erbringen können die Kinder zu schützen und dafür zu sorgen, dass sie zu keinem Schaden kommen würden. Alleine die mehrere Monate dauernde Haft stelle einen erheblichen emotionalen Belastungsfaktor für die gesamte Familie, insbesondere für die vier Kinder dar. Dies mitunter auch deshalb, weil die Besuchsmöglichkeiten gering seien. Komme es nun zu einer Rückführung des Kindesvaters in sein Heimatland, so wäre die Kindesmutter mit der gesamten Erziehung auf sich alleine gestellt und würde die Rückführung des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls der Kinder bedeuten. Vor allem in Bezug auf die zwei jüngsten Kinder sei nicht auszuschließen, dass bei einer Rückführung des Kindesvaters eine Entwicklungsverzögerung damit einhergeht oder derartige emotionale Einbrüche erleiden, dass sich klinisch relevante und pathologische Zustandsbilder einstellen. Die am wenigsten schädliche Alternative die Gefährdung des Kindeswohl hintanzuhalten sei, nach der Haftstrafe die Reintegration des Kindesvaters und Beschwerdeführers in den Familienverband. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.12.2024 brachte dieser im Wesentlich vor, es sei leider richtig, dass er strafrechtlich verurteilt worden sei und hierfür auch noch aktuell – er stehe jedoch kurz vor meiner Enthaftung – in der Strafvollzugsanstalt Suben eine Haftstrafe verbüße. Er könne an dieser Stelle nur wiederholen, dass er seine Straftat überaus bereue und damit die Gastfreundschaft der Republik Österreich mit den „Füßen getreten“ habe. Aber nicht nur das, er habe auch meine Familie, konkret seine Ehefrau und seine 4 minderjährigen Kinder, in eine sehr schwierige Lage gebracht. Die Ausweisung würde insbesondere seine Familie, aber auch seine minderjährigen Kinder, welcher auf ihren Vater dringend angewiesen seien, schwer treffen und wahrscheinlich auch ihre Entwicklung massiv beeinflussen. Seine Rückkehr nach Nigeria hätte auch für ihn persönlich schwerwiegende Folgen und würde er der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf eine Güterabwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, bezogen auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens. Führe man sich die gutachterliche Schlussfolgerung vor Augen, dass die am wenigsten schädliche Alternative die Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden, die Reintegration des Beschwerdeführers in den Familienverband nach seiner Haftentlassung sei, so ersuche er über seine Beschwerde wohlwollend abzusprechen und dieser im gesamten Umfang Folge zu geben. Am 11.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau als Zeugin und seiner Rechtsvertretung erschien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, verheiratet und hat vier Kinder. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf alltagstauglichem Niveau. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer spricht Englisch auf dem Niveau C2 und ist seine Muttersprache Edo. Der Beschwerdeführer ist in Benin City in Nigeria geboren. Er besuchte in Nigeria die Grundschule und erlernte anschließend einen Beruf im Möbelbereich. Der Beschwerdeführer verließ Nigeria im Jahr 2003 und lebt seitdem in Österreich. In Nigeria steht er mit seinen Familienangehörigen nicht in Kontakt, jedoch mit seinen Schwiegereltern. Nach seiner Ausreise aus Nigeria im Jahr 2003 reiste er circa im Jahr 2016 und zuletzt im Jahr 2019 gemeinsam mit seinen Kindern und seiner Ehefrau nach Nigeria. In Österreich leben seine Ehefrau und seine Kinder, welche allesamt nigerianische Staatsangehörige sind und über einen nigerianischen Reisepass verfügen. Seine Ehefrau und sein letztgeborenes Kind verfügen in Österreich über eine ROT-WEISS-ROT Karte Plus, seine restlichen Kinder über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Vor seiner letzten Haftstrafe lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ging von August 2008 bis Dezember 2022 wiederholt diversen, oft auch kurzzeitigen angemeldeten Erwerbstätigkeiten als (teils geringfügig) Arbeiter nach. Der Beschwerdeführer zeigte sich durchaus bemüht am österreichischen Arbeitsmarkt, jedoch ist eine nachhaltige Verfestigung aufgrund seiner letzten Straffälligkeit zu relativieren. Der Beschwerdeführer bezog immer wieder Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld, zuletzt vor seiner Inhaftierung. In der Strafhaft geht der Beschwerdeführer einer Arbeit nach, zuletzt in Suben. Er legte in der Beschwerdeverhandlung Arbeitsvorverträge vor. Ein aktuelles finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von der Ehefrau oder den Kindern zum Beschwerdeführer kann nicht erblickt werden. Wie aus dem eingeholten psychologischen Gutachten hervorgeht, bezieht die Ehefrau des Beschwerdeführers momentan Familienbeihilfe und erhält - inklusive des Arbeitslosengeldes - 2.500,00 EUR monatlich. Ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu den Kindern und zu seiner Ehefrau ist aufgrund des strafgerichtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers zu relativieren. Ein anderwärtiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann vom erkennenden Richter nicht erkannt werden, zumal er sich bereits seit Dezember 2022 in Strafhaft befindet und sich dadurch bereits die Bindungen zu seinen Kindern und seiner Ehefrau gelockert haben. Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblich intensiven Bindungen in gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich auf. Er verfügt über keinen maßgeblichen Freundeskreis und ist auch aktuell nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Zuletzt wurde ihm am 02.12.2021 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" mit einer Gültigkeit bis 02.12.2026 ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt mehrfach rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.04.2008, Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in der Zeit von November 2007 bis Jänner 2008 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in insgesamt acht Fällen Angestellte der Filiale der PSK am E. Weg durch die Vorgabe, über das Konnte der K. verfügungsberechtigt zu sein, wobei er auf Überweisungsträgern die Unterschrift der K. nachahmte, mithin durch Täuschung über Tatsachen, unter Benützung falscher Urkunden, zur Überweisung von Geldbeträgen und Zahlung seiner Rechnungen in Höhe von insgesamt EUR 762,34, somit zu Handlungen verleitet, die K. an ihrem Vermögen geschädigt haben. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisherige ordentliche Lebenswandel, umfassendes und reumütiges Geständnis, Schadensgutmachung sowie die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend Umstände kamen ihm Rahmen der Strafbemessung keine hervor.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.04.2008, Zl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in der Zeit von November 2007 bis Jänner 2008 in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in insgesamt acht Fällen Angestellte der Filiale der PSK am E. Weg durch die Vorgabe, über das Konnte der K. verfügungsberechtigt zu sein, wobei er auf Überweisungsträgern die Unterschrift der K. nachahmte, mithin durch Täuschung über Tatsachen, unter Benützung falscher Urkunden, zur Überweisung von Geldbeträgen und Zahlung seiner Rechnungen in Höhe von insgesamt EUR 762,34, somit zu Handlungen verleitet, die K. an ihrem Vermögen geschädigt haben. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisherige ordentliche Lebenswandel, umfassendes und reumütiges Geständnis, Schadensgutmachung sowie die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend Umstände kamen ihm Rahmen der Strafbemessung keine hervor.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.02.2009, Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 12.07.2008 in St. XXXX durch die Worte „Du Arschloch, ich stich dich ab“ zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Weder mildernde noch erschwerende Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung hervor.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.02.2009, Zl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 12.07.2008 in St. römisch 40 durch die Worte „Du Arschloch, ich stich dich ab“ zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Weder mildernde noch erschwerende Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung hervor.
- Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 24.08.2009, Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu EUR 10,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und der Zeuge R. sich am 27.04.2009 auf dem Vorplatz des XXXX Hbf trafen. In der Zeit von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr ist es zwischen den beiden zu einem Streit über einen Geldbetrag von EUR 200,00 gekommen. Während dieses Streits versetzte der Beschwerdeführer dem R. einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht, wobei er ihn an die linke Wange und teilweise am linken Ohr traf. R. erlitt dabei einen Tinitus. Der Beschwerdeführer hatte bei seinem Schlag mit der Hand billigend in Kauf genommen, dass er dem R. dadurch eine Verletzung zufügen könnte.
- Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 24.08.2009, Zl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu EUR 10,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und der Zeuge R. sich am 27.04.2009 auf dem Vorplatz des römisch 40 Hbf trafen. In der Zeit von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr ist es zwischen den beiden zu einem Streit über einen Geldbetrag von EUR 200,00 gekommen. Während dieses Streits versetzte der Beschwerdeführer dem R. einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht, wobei er ihn an die linke Wange und teilweise am linken Ohr traf. R. erlitt dabei einen Tinitus. Der Beschwerdeführer hatte bei seinem Schlag mit der Hand billigend in Kauf genommen, dass er dem R. dadurch eine Verletzung zufügen könnte.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.02.2010, Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB und des Vergehens des teils vollenden, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.02.2010, Zl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB und des Vergehens des teils vollenden, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1) am 09.09.2009 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen unbekannten Angestellten der Postfiliale am XXXX dadurch, dass er die S. zuvor entwendete Asylkarte und die Bankomatkarte jeweils lautend auf S. vorlegte und auf der Auszahlungsbestätigung die Unterschrift der S. nachmachte, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde und eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zur Auszahlung von EUR 550,-- vom Konto des S.. Somit zu einer Handlung verleitet, die S. an seinem Vermögen schädigte; 1) am 09.09.2009 in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen unbekannten Angestellten der Postfiliale am römisch 40 dadurch, dass er die S. zuvor entwendete Asylkarte und die Bankomatkarte jeweils lautend auf S. vorlegte und auf der Auszahlungsbestätigung die Unterschrift der S. nachmachte, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde und eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zur Auszahlung von EUR 550,-- vom Konto des S.. Somit zu einer Handlung verleitet, die S. an seinem Vermögen schädigte; 2) durch die in Punkt 1) genannte Vorlage der Asylkarte des S. einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt war, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt. Des Weiteren lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer -) am 01.11.2009 in XXXX ein von ihm gefundenes fremdes Gut, nämlich die Bankomatkarte von Z., mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch zu bereichern; -) am 01.11.2009 in römisch 40 ein von ihm gefundenes fremdes Gut, nämlich die Bankomatkarte von Z., mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch zu bereichern; -) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern nachgenannte Personen durch Vorlage der Z. entfremdeten Mastercard, mithin durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seiner Verfügungsbefugnis über die Mastercard, unter Benützung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, zu nachgenannten Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die XXXX GmbH als Ausstellerin der Mastercard am Vermögen schädigte bzw. schädigen sollte, und zwar: -) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern nachgenannte Personen durch Vorlage der Z. entfremdeten Mastercard, mithin durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seiner Verfügungsbefugnis über die Mastercard, unter Benützung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, zu nachgenannten Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die römisch 40 GmbH als Ausstellerin der Mastercard am Vermögen schädigte bzw. schädigen sollte, und zwar: 1.) am 01.11.2009 in XXXX die Angestellte K., des XXXX in der XXXX zur Auszahlung von Bargeld in Höhe von EUR 2.000,--, wobei die Tat beim Versuch blieb; eine Angestellte der Shell Tankstelle in der Gaisbergerstraße zur Ausfolgung von Waren im Wert von EUR 20,--; den Angestellten des Lokals XXXX der XXXX GmbH C. zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von EUR 200,--; am 02.11.2010 in XXXX Angestellte des Lokals XXXX zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von EUR 200,-- wobei die Tat beim Versuch blieb. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie als erschwerend mehrere Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen gewertet. 1.) am 01.11.2009 in römisch 40 die Angestellte K., des römisch 40 in der römisch 40 zur Auszahlung von Bargeld in Höhe von EUR 2.000,--, wobei die Tat beim Versuch blieb; eine Angestellte der Shell Tankstelle in der Gaisbergerstraße zur Ausfolgung von Waren im Wert von EUR 20,--; den Angestellten des Lokals römisch 40 der römisch 40 GmbH C. zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von EUR 200,--; am 02.11.2010 in römisch 40 Angestellte des Lokals römisch 40 zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von EUR 200,-- wobei die Tat beim Versuch blieb. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie als erschwerend mehrere Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen gewertet.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX bei XXXX vom 31.10.2019, Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á E 4,-- verurteilt. Im Falle der Nichteinbringung wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen festgelegt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2019 in XXXX am XXXX beim Flohmarkt der XXXX XXXX XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Säcke Altkleidung im bislang unbekannten Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden das Geständnis und die Schadenregulierung, als erschwerend die mehreren einschlägigen Vorstrafen gewertet.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 bei römisch 40 vom 31.10.2019, Zl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á E 4,-- verurteilt. Im Falle der Nichteinbringung wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen festgelegt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2019 in römisch 40 am römisch 40 beim Flohmarkt der römisch 40 römisch 40 römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Säcke Altkleidung im bislang unbekannten Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden das Geständnis und die Schadenregulierung, als erschwerend die mehreren einschlägigen Vorstrafen gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24.07.2023, Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX als Schöffengericht wegen den Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 ABs 2 StGB, den Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG, des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB und des Vergehens der Zuhälterei nach §§ 216 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
- Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24.07.2023, Zl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht wegen den Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, ABs 2 StGB, den Vergehen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG, des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraphen 216, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1) im Jahr 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der unbekannten Täterin „ XXXX “ mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Prostitution nachgehen, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet und unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben, in einen anderen Staat befördert, indem er durch Vortäuschen, sie können in Österreich einer ordentlichen Beschäftigung nachgehen und Bekräftigung, dass die entstehenden Reisekosten in Österreich leicht abzuarbeiten seien, die nigerianischen Staatsangehörigen G. und E., die beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Benin City/Nigeria hatten, dazu veranlasste, Nigeria zu verlassen, die Reise von Nigeria nach Libyen und weiter über die Mittelmeerroute von Italien nach Österreich organisierte, nach deren Ankunft in Neapel diese von einer Bekannten abholen und zu sich nach Österreich bringen ließ und in seiner Wohnstätte zumindest ein Monat beherbergte, wobei er sie nach ihrer Ankunft in Österreich darüber aufklärte, dass sie der Prostitution nachgehen sollen und auf diesem Weg Geldbeträge von EUR 40.000,00 für ihre Schleppung nach Österreich erwirtschaften und ihm bezahlen sollen; 1) im Jahr 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der unbekannten Täterin „ römisch 40 “ mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Prostitution nachgehen, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet und unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben, in einen anderen Staat befördert, indem er durch Vortäuschen, sie können in Österreich einer ordentlichen Beschäftigung nachgehen und Bekräftigung, dass die entstehenden Reisekosten in Österreich leicht abzuarbeiten seien, die nigerianischen Staatsangehörigen G. und E., die beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Benin City/Nigeria hatten, dazu veranlasste, Nigeria zu verlassen, die Reise von Nigeria nach Libyen und weiter über die Mittelmeerroute von Italien nach Österreich organisierte, nach deren Ankunft in Neapel diese von einer Bekannten abholen und zu sich nach Österreich bringen ließ und in seiner Wohnstätte zumindest ein Monat beherbergte, wobei er sie nach ihrer Ankunft in Österreich darüber aufklärte, dass sie der Prostitution nachgehen sollen und auf diesem Weg Geldbeträge von EUR 40.000,00 für ihre Schleppung nach Österreich erwirtschaften und ihm bezahlen sollen; 2) im Jahr 2016 die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden, nämlich die nigerianischen Staatsangehörigen G. und E. in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem dieser deren Reise von Nigeria nach Libyen und über die Mittelmeerroute via Italien nach Österreich gegen ein Entgelt von EUR 40.000,00 organisierte und diese nach deren Ankunft in Neapel von einer Bekannten abholen und zu sich nach Österreich bringen ließ und in seiner Wohnstätte zumindest ein Monat beherbergte; 3) im Jahr 2018 mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, E. durch die fernmündliche sinngemäße Äußerung, sie möge ihm endlich EUR 40.000,00 übergeben, oder er werde ihre Familie in Nigeria verhaften lassen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung der Freiheit ihrer Sympathiepersonen, zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diese am Vermögen schädigt; 4) von circa August 2016 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 in circa monatlichen Abständen mit dem Vorsatz sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, G. ausgenützt und eingeschüchtert, indem er ihr jeweils einen wesentlichen Teil ihrer aus der Prostitution erzielten Einkünfte in Höhe von insgesamt zumindest EUR 15.000,00 bis EUR 20.000,00 abnahm und ihr damit drohte, dass er ihrer Familie Probleme machen und ihren Eltern Leute vorbei schicken werde, wenn sie das Geld nicht zurückzahle; sowie E. I. zu den unter 4) von dem Beschwerdeführer begangenen Tathandlungen beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er zumindest fünf Mal Geldbeträge bei G. abholte und diese dem Erstangeklagten auf ein von ihm bekannt gegebenes Konto überwies. sowie E. römisch eins. zu den unter 4) von dem Beschwerdeführer begangenen Tathandlungen beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem er zumindest fünf Mal Geldbeträge bei G. abholte und diese dem Erstangeklagten auf ein von ihm bekannt gegebenes Konto überwies. Als mildernd wurde vom Landesgericht bei der Strafbemessung gewertet, dass es sich hinsichtlich des Vorwurfs des Verbrechens der Erpressung beim Versuch blieb. Weitere Milderungsgründe erkannte das Landesgericht nicht. Erschwerend wertete das Landesgericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen. Außerdem die einschlägige Vorstrafenbelastung und der lange Tatzeitraum. Vorstrafen wegen Diebstahls und Betruges würden auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Ausbeutungsdelikt nach § 217 StGB liegen. Der Charaktermangel liege im Bestreben nach mühelosem Vermögenserwerb. Als mildernd wurde vom Landesgericht bei der Strafbemessung gewertet, dass es sich hinsichtlich des Vorwurfs des Verbrechens der Erpressung beim Versuch blieb. Weitere Milderungsgründe erkannte das Landesgericht nicht. Erschwerend wertete das Landesgericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen. Außerdem die einschlägige Vorstrafenbelastung und der lange Tatzeitraum. Vorstrafen wegen Diebstahls und Betruges würden auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Ausbeutungsdelikt nach Paragraph 217, StGB liegen. Der Charaktermangel liege im Bestreben nach mühelosem Vermögenserwerb. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 06.02.2024 wurde insofern teilweise Folge gegeben, indem die Strafe, die als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB zum Urteil des Bezirksgerichts XXXX bei XXXX vom 31.10.2019, Zl / XXXX , zu gelten hat, auf 3 Jahre, 5 Monate und 15 Tage herabgesetzt wurde. Zusammengefasst hielt das Oberlandesgericht in seinem Urteil fest, dass sich die Berufung lediglich wegen des Ausspruches über die Strafe, zumal das Erstgericht auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX bei XXXX vom 31.10.2019, Zl XXXX Bedacht nehmen hätte müssen, als berechtigt erweise. Ansonsten bedürfe der Strafzumessungskatalog weder einer nominellen noch einer wertungsmäßigen Korrektur. Ergänzend wurde vom Oberlandesgericht noch ausgeführt, dass der Strafzumessungsgrund bzw. Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB eine hohe Gewichtung erfährt, weil neben dem langen Tatzeitraum das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art sowie die Wiederholung von strafbaren Handlungen derselben Art anzunehmen seien. Auch der weit über zweijährige Tatzeitraum spreche für den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB. Das Oberlandesgericht XXXX kam auch zudem Schluss, dass die bestehenden familiären und beruflichen Bindungen keinen Milderungsgrund beim Strafausmaß begründen und habe der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht, weshalb seine als gefestigt bezeichnete familiäre Struktur Einfluss auf ein künftig rechtskonformes Verhalten haben solle, zumal ihn dieser Umstand auch in den vergangenen Jahren nicht zu einem rechtsreuen Verhalten bewogen habe. Des Weiteren führte das Oberlandesgericht XXXX aus, dass von einem geringen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert mit Blick auf die langen Tatzeiträume und die strukturierte Begehensweise keine Rede sein könne. Das Ausufern grenzüberschreitenden Prostitutionshandels, das selbst zur Ratifizierung internationaler Rechtakte führte (ZP zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, gebiete die Verhängung empfindlicher schuldadäquater Freiheitsstrafen, weil nur solche Sanktionen mit der nötigen Deutlichkeit aufzeige, dass sich asoziales Verhalten der vom Angeklagten gesetzten Art zumindest für jene, die der Tat überführt werden, keineswegs lohne und um potentiellen Tätern die Diskrepanz zwischen dem strafrechtlichen Risiko und den von ihnen aus der Straftat erhofften Vorteil nachdrücklich vor Augen zu führen.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2024 wurde insofern teilweise Folge gegeben, indem die Strafe, die als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zum Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 bei römisch 40 vom 31.10.2019, Zl / römisch 40 , zu gelten hat, auf 3 Jahre, 5 Monate und 15 Tage herabgesetzt wurde. Zusammengefasst hielt das Oberlandesgericht in seinem Urteil fest, dass sich die Berufung lediglich wegen des Ausspruches über die Strafe, zumal das Erstgericht auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 bei römisch 40 vom 31.10.2019, Zl römisch 40 Bedacht nehmen hätte müssen, als berechtigt erweise. Ansonsten bedürfe der Strafzumessungskatalog weder einer nominellen noch einer wertungsmäßigen Korrektur. Ergänzend wurde vom Oberlandesgericht noch ausgeführt, dass der Strafzumessungsgrund bzw. Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB eine hohe Gewichtung erfährt, weil neben dem langen Tatzeitraum das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art sowie die Wiederholung von strafbaren Handlungen derselben Art anzunehmen seien. Auch der weit über zweijährige Tatzeitraum spreche für den Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Das Oberlandesgericht römisch 40 kam auch zudem Schluss, dass die bestehenden familiären und beruflichen Bindungen keinen Milderungsgrund beim Strafausmaß begründen und habe der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht, weshalb seine als gefestigt bezeichnete familiäre Struktur Einfluss auf ein künftig rechtskonformes Verhalten haben solle, zumal ihn dieser Umstand auch in den vergangenen Jahren nicht zu einem rechtsreuen Verhalten bewogen habe. Des Weiteren führte das Oberlandesgericht römisch 40 aus, dass von einem geringen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert mit Blick auf die langen Tatzeiträume und die strukturierte Begehensweise keine Rede sein könne. Das Ausufern grenzüberschreitenden Prostitutionshandels, das selbst zur Ratifizierung internationaler Rechtakte führte (ZP zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, gebiete die Verhängung empfindlicher schuldadäquater Freiheitsstrafen, weil nur solche Sanktionen mit der nötigen Deutlichkeit aufzeige, dass sich asoziales Verhalten der vom Angeklagten gesetzten Art zumindest für jene, die der Tat überführt werden, keineswegs lohne und um potentiellen Tätern die Diskrepanz zwischen dem strafrechtlichen Risiko und den von ihnen aus der Straftat erhofften Vorteil nachdrücklich vor Augen zu führen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 22.12.2022 in Haft. 1.
- Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers. Es bestehen keine Rückkehrhindernisse bezüglich Nigeria. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer sieht sich im Rückkehrfall nicht mit einer aussichtslosen Lage konfrontiert. Eine Integration in die nigerianische Gesellschaft und den nigerianischen Arbeitsmarkt ist dem Beschwerdeführer möglich. 1.
- Zur Lage in Nigeria: Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-01-27 08:02 Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2024), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024). Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 11.9.2024). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 20.8.2024). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernance-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Lebenshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 1.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demonstrationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024). Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderungen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024). Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 21.12.2023). ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023). Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopolitischen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 21.12.2023). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024). Im Nordosten erfolgen Angriffe vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 20.8.2024). Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 21.12.2023). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 21.12.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 21.12.2023). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 21.12.2023). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 21.12.2023). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und anderen bewaffneten Angriffen auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 20.8.2024). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 21.12.2023). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 11.9.2024). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 11.9.2024). Im Jahr 2023 berichtete Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten waren, gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 sank die Zahl der Todesopfer durch Banditentum auf dem Land und Gegenmaßnahmen der Regierung auf 892 gegenüber 5.725 Todesopfern im Jahr
- Im Jahr 2023 war der Bundesstaat Borno mit 29,03 Todesopfern pro 100.000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Dicht darauf folgten die Bundesstaaten Plateau (14,29) und Benue (12,68). In krassem Gegensatz dazu erwies sich Ekiti mit nur 0,73 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Bundesstaat. Weitere Staaten mit niedrigen Todesraten waren Kano (1,12), Akwa Ibom (1,25) und Oyo (1,3) (NiWa o.D.). Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet wurden; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 10.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 10.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 28.5.2024). Nach Angaben des Verteidigungshauptquartiers (Defence Headquarters, DHQ) vom 29.8.2024 haben Mitglieder des nigerianischen Militärs seit Anfang August 2024 landesweit rd. 1.170 als Terroristen bezeichnete Mitglieder bewaffneter Gruppierungen getötet und rd. 1.100 Verdächtige festgenommen. Außerdem haben sie Medienberichten zufolge insgesamt rd. 720 entführte Personen befreit sowie eine Vielzahl an Waffen und Munition sichergestellt. Unter den Getöteten sind auch Anführer der bewaffneten Gruppierungen. Im Nordosten sollen Mitglieder der Truppen der Militäroperation Hadin Kai im August 2024 rd. 300 Mitglieder gewaltbereiter Gruppen getötet, rd. 260 festgenommen und über 200 Entführte befreit haben. Über 30 Mitglieder von der für eine Abspaltung Südostnigerias eintretenden Gruppierung Indigenous People of Biafra (IPOB) und deren bewaffnetem Flügel Eastern Security Network (ESN) seien außerdem getötet worden. Zudem hätten sich insgesamt rd. 2.700 Mitglieder der islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP) ergeben. Truppen der Operation Safe Haven, der Operation Whirl Stroke, der Operation Hadarin Daji, der Operation UDO KA sowie der Operation Whirl Punch seien im ganzen Land im Einsatz gewesen. Die getöteten Personen werden in den offiziellen Verlautbarungen des DHQ als Terroristen bezeichnet. Das DHQ verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen dieser Art (BAMF 2.9.2024b). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.9.2024): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 13.1.2025 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.10.2024): Briefing Notes KW 41 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw41-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.1.2025 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.9.2024): Briefing Notes KW 37 2024 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024b): Briefing Notes KW 36 2024 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.5.2024): The World Factbook: Nigeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 6.6.2024 ● EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024 ● FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (20.8.2024): Safety and security - Nigeria travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 13.1.2025 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024 ● NiWa - Nigeria Watch (o.D.): Thirteenth report on violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report23VF.pdf, Zugriff 29.7.2024 ● ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101586.html, Zugriff 29.7.2024 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-01-23 08:53 Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024; vgl. CIA 24.10.2024) bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 21.12.2023). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.
- Aktuell wird die Gründung einer State Police auf Ebene der Bundesstaaten debattiert, die neben der NPF parallel bestehen soll und von der man sich eine Verbesserung der Sicherheitslage erwartet. Ein genauer Zeitplan für die Einrichtung ist nicht bekannt (ÖB Abuja 10.2024). Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche CIA 24.10.2024) bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 21.12.2023). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.
- Aktuell wird die Gründung einer State Police auf Ebene der Bundesstaaten debattiert, die neben der NPF parallel bestehen soll und von der man sich eine Verbesserung der Sicherheitslage erwartet. Ein genauer Zeitplan für die Einrichtung ist nicht bekannt (ÖB Abuja 10.2024). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2024). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 21.12.2023). Die nigerianischen Streitkräfte [Anm.: die dem Verteidigungsministerium unterstehen] umfassen mit Stand 2023 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 bei Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (CIA 24.10.2024). Nach anderen Angaben verfügt Nigeria über 230.000 aktives Personal in den Streitkräften. Das Verhältnis militärisches Personal zur Bevölkerung liegt bei 102 zu 100.000 (ÖB Abuja 10.2024). Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte. Diese Kräfte stammen in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen geführt (ÖB Abuja 10.2024). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die sogenannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 21.12.2023). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht (ÖB Abuja 10.2024). Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Inlandsgeheimdienst (DSS). Die Regierung ermittelt regelmäßig gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte und zieht sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft, aber die Ergebnisse werden nicht immer veröffentlicht (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.10.2024): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 29.10.2024 ● ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-01-23 09:43 Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 21.12.2023). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 21.12.2023), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 21.12.2023; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 21.12.2023). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 21.12.2023), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) - zahlreiche Männer wurden aufgrund des Gesetzes zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe angeklagt (AI 24.4.2024); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, AI 24.4.2024); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, AI 24.4.2024); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024) - zahlreiche Männer wurden aufgrund des Gesetzes zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe angeklagt (AI 24.4.2024); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Nigeria 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107991.html, Zugriff 7.6.2024 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024 ● ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-01-23 09:55 Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) oder mit ihnen verbundenen Gruppen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) oder mit ihnen verbundenen Gruppen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 23.4.2024). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 21.12.2023). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB Abuja 10.2024). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 21.12.2023). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 23.4.2024). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag ● ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 Grundversorgung Letzte Änderung 2025-01-31 08:10 Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Nigeria befindet sich in einer Wirtschaftskrise mit hoher Inflation. Für den starken Anstieg der Lebenshaltungskosten machen viele die Wirtschaftsreformen von Präsident Tinubu verantwortlich. Die Verdoppelung der Kraftstoffpreise, steigende Lebensmittel- und Transportkosten sowie eine erhebliche Verteuerung importierter Waren sind Folgen dieser Reformen (BAMF 10.6.2024). Die wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die Präsident Tinubu am Anfang seiner Amtszeit getroffen hat - wie die Abschaffung der Benzinpreis-Subvention sowie des strikten Wechselkurs-Regimes - haben der Bevölkerung einen hohen Preis abverlangt. Die Inflation ist so hoch wie seit fast drei Jahrzehnten nicht mehr, und das Land leidet unter Devisenmangel. Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine notwendige Maßnahme für längerfristiges Wirtschaftswachstum, trieb die Inflation aber noch mehr an. Der Wertverlust stellt Nigerianer aus allen Einkommensschichten vor Herausforderungen. Nigeria ist ein importabhängiges Land, und importierte Produkte sind spürbar teurer geworden (WKO 9.2024). Die nigerianische Regierung hat am 27.8.2024 unter Berufung auf eine Studie mehrerer internationaler Organisationen bekannt gegeben, dass aufgrund dessen aktuell mehr als 31,8 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Besonders Frauen und Kinder sind Medienberichten zufolge betroffen. Die Ergebnisse eines internationalen Berichts deuten auf einen starken Anstieg der Anzahl an Betroffenen hin. Nach Angaben des WFP waren zwischen Oktober und Dezember 2023 noch rd. 18,6 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht. U. a. durch Überfälle von Mitgliedern bewaffneter Gruppen sind demnach sesshafte Landwirte gezwungen worden, ihre Felder zu verlassen, was zu höheren Lebensmittelpreisen und einer steigenden Inflation beigetragen hat. Nigeria ist mit der stärksten Lebenshaltungskostenkrise seit einer Generation konfrontiert (BAMF 2.9.2024a). Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen, darunter die Abschaffung der Subventionierung des Kraftstoffverbrauchs und die Liberalisierung der Wechselkurse, trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (15 US-Dollar) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025). Die Reformen Tinubus zielten darauf ab, die makroökonomischen Bedingungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die nigerianische Zentralbank hat die Geldpolitik angemessen gestrafft und sich wieder auf ihr Mandat der Preisstabilität konzentriert, was durch die Verpflichtung der Behörden, die Defizitmonetarisierung zu beenden, erleichtert wurde. Obwohl diese Maßnahmen der nigerianischen Wirtschaft helfen, die Kurve zu kriegen, ist die Inflation nach wie vor hoch (WB 14.10.2024), im Juni 2024 34 Prozent (WKO 9.2024), was zu mehr Not und Armut führt (WB 14.10.2024). Für das Gesamtjahr 2023 wird die Inflation mit 24,7 Prozent angegeben. Innerhalb eines Jahres (März 2023 – März 2024) stieg der Preis von Grundnahrungsmitteln enorm: Reis +153 Prozent, Yam +141 Prozent, Garri +122 Prozent, Bohnen +106 Prozent (WKO 5.2024). Um die ärmsten und wirtschaftlich am stärksten gefährdeten Haushalte zu unterstützen, hat die Regierung befristete Bargeldtransfers für 15 Millionen Haushalte eingeführt (WB 14.10.2024). Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus: 16 Prozent der Befragten (n = 608) schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 27 Prozent der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 49 Prozent der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während acht Prozent ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. Neun Prozent der befragten Teilnehmer (n = 608) schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 23 Prozent es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 51 Prozent schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 17 Prozent ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 68 Prozent der Teilnehmer (n = 608) haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 20 Prozent manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben sieben Prozent der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während fünf Prozent nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (BFA 1.2025). Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist): Der Anteil derjenigen, die sich die Lebensmittel für die Familie leisten können, ist von 21 Prozent im Jahr 2023 auf 16 Prozent im Jahr 2024 gesunken. Ein positiver Trend beim Zugang zu sauberem Trinkwasser ist im Vergleich zwischen 2023 und 2024 zu erkennen: 2023 hatten 60 Prozent immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während dies 2024 für 68 Prozent gilt. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Fähigkeit, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist zwischen 2023 und 2024 festzustellen: Während 2023 17 Prozent in der Lage waren, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2024 auf neun Prozent gesunken (BFA 1.2025). Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die zerstörerische Demonetisierungspolitik Anfang 2023 und die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 14.10.2024). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2024). Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einem Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024). Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet rund 80 Prozent der Exporteinnahmen und über 50 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Aufgrund des Rückzugs vieler westlicher Ölunternehmen, schlechter Wartung und großer Verluste durch Öldiebstahl sank jedoch der Beitrag des Erdölsektors zum BIP immer weiter, zuletzt auf rund 5,5 Prozent. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und
- Paradoxerweise ist der Import von raffinierten Erdölprodukten trotz der großen Rohölvorkommen einer der gewichtigsten Ausgabenposten Nigerias. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber durch den Umstand, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil durch Dieselgeneratoren erfolgt. Trotz der versprochenen Instandsetzungsarbeiten an den staatlichen Ölraffinerien sind diese nach wie vor alle außer Betrieb. Lange Zeit hoffte man auf eine Verbesserung der innerstaatlichen Versorgungslage durch die Inbetriebnahme der ersten in Privatbesitz der Dangote-Gruppe befindlichen Ölraffinerie, welche auch die größte Einstrangraffinerie der Welt ist. Sie ist nun nach Verzögerungen bei der Inbetriebnahme mit eingeschränkten Kapazitäten in Betrieb. Ihr Besitzer, der reichste Afrikaner, Aliko Dangote, beschuldigt den staatlichen Ölregulator NNPC, die Regierung sowie die großen Ölhändler des Landes regelmäßig, den Vollbetrieb absichtlich zu behindern (ÖB Abuja 10.2024). Neben dem geringen Wirtschaftswachstum und der hohen Inflation ist die Bevölkerung zudem mit steigenden Treibstoff- und Elektrizitätskosten (bei gleichzeitig sinkender Versorgung) konfrontiert. Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024). Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 14.10.2024). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben etwa 37 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von zwei US-Dollar pro Tag, rund 133 Millionen Menschen gelten in Nigeria als multidimensional arm (ÖB Abuja 10.2024). Die Armutsquote hat im Jahr 2023 schätzungsweise 38,9 Prozent erreicht, wobei schätzungsweise 87 Millionen Nigerianer unterhalb der Armutsgrenze leben - die zweitgrößte Gruppe an armer Bevölkerung weltweit nach Indien (WB 14.10.2024). Die hohen Inflationsraten, die unter anderem auf die Abschaffung der Benzinsubventionen zurückzuführen sind, haben zu einem Anstieg der multidimensionalen Armut und der wirtschaftlichen Ungleichheit geführt. Die hohe Inflationsrate untergrub den Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern in einem Land, in dem Millionen von Menschen in extremer Armut ohne ein funktionierendes Sozialschutzsystem leben (HRW 11.1.2024). Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei NGN 70.000 (EUR 39). Die Anhebung erfolgte von vormals NGN 30.000 Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024). In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work“ wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking“) von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024). Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im
- Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im
- Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024). [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der google Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.] Die vom nigerianischen National Bureau of Statistics veröffentlichten Beschäftigungsdaten sind aufgrund einer Umstellung der Berechnungsmethode (Menschen gelten schon bei einer Beschäftigung von einer Stunde pro Woche als beschäftigt) mit circa fünf Prozent nicht aussagekräftig, die davor zuletzt veröffentlichten Beschäftigungsdaten stammen aus dem vierten Quartal
- Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Die Effekte dieser Maßnahmen sind jedoch bisher zumeist bestenfalls temporär. Heute ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenzahl weiter gestiegen ist (ÖB Abuja 10.2024). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021). Quellen ● ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 9.1.2025 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024a): Briefing Notes KW 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw36-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.1.2025 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes KW 24 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw24-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.7.2024 ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (1.2025): Socio-economic report Nigeria 2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024 ● HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103137.html, Zugriff 17.6.2024 ● ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ● ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2021 ● WB - Weltbank (14.10.2024): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 10.1.2025 ● WB - Weltbank (21.3.2024): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 25.7.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2024): Nigeria Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 9.1.2025 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2024): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.7.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-01-23 09:57 Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 21.12.2023). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf Prozent - 1,33 Billionen NGN - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024). Das öffentliche Gesundheitswesen gilt als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 9.12.2024. Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 21.12.2023). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus: Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 24 Prozent der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 37 Prozent Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 37 Prozent haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 54 Prozent der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 32 Prozent zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. Zwölf Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 20 Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 38 Prozent Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 39 Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 3 Prozent haben keine Antwort gegeben. Zehn Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 38 Prozent haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 44 Prozent überhaupt keinen Zugang haben. Acht Prozent haben keine Antwort gegeben. 43 Prozent der Befragten (n = 608) haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, während 28 Prozent zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 25 Prozent haben keinen Zugang zu Impfungen. Vier Prozent haben nicht geantwortet (BFA 1.2025). Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist): Medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen festzustellen, die Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben, sich diese aber nicht leisten können (26 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024). Ein Rückgang ist bei denjenigen festzustellen, die nie Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (47 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024) (BFA 1.2025). Facharzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen zu verzeichnen, die Zugang zu Fachärzten haben, sich diese aber nicht leisten können: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während der Anteil im Jahr 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, ist dagegen von 48 Prozent im Jahr 2023 auf 39 Prozent im Jahr 2024 gesunken (BFA 1.2025). Fortgeschrittene Behandlungen: Bei denjenigen, die Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, sich diese aber nicht leisten können, ist ein Anstieg zu verzeichnen: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während dieser Anteil 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, ist dagegen von 52 Prozent im Jahr 2023 auf 44 Prozent im Jahr 2024 zurückgegangen (BFA 1.2025). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 21.12.2023). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 21.12.2023). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 21.12.2023). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.12.2023). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 21.12.2023). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 21.12.2023). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.12.2024): Briefing Notes KW50 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw50-2024.html, Zugriff 13.12.2024 ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (1.2025): Socio-economic report Nigeria 2024 ● EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 23.7.2024 ● ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] Rückkehr Letzte Änderung 2025-01-23 09:58 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner l