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{'item': 'I416 2249209-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlI416 2249209-2 SpruchI416 2249209-2/15E, I416 2249209-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Artikel 8EMRK vom 30.10.2023 wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

EMRK vom 30.10.2023 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2003, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt.
  2. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2003, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.03.2007, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.03.2007, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.11.2010 ab. Der Beschwerdeführer kam daraufhin seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet.
  3. Aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 04.02.2004, Zl. XXXX , ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches nach erhobener Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 20.01.2005, Zl. XXXX , mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass es auf unbestimmte Zeit erlassen werde.
  4. Aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 04.02.2004, Zl. römisch 40 , ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches nach erhobener Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 20.01.2005, Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass es auf unbestimmte Zeit erlassen werde.
  5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.03.2012, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Dieser Bescheid wurde nach erhobener Berufung mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 16.05.2012, Zl. XXXX , mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfalle.
  6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.03.2012, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Dieser Bescheid wurde nach erhobener Berufung mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 16.05.2012, Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfalle.
  7. Der Beschwerdeführer ehelichte im Jahr 2017 unter einer Alias-Identität eine in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte ungarische Staatsangehörige. Aus diesem Grund stellte ihm die MA 35 des Magistrats der Stadt XXXX , Zl. XXXX , am 26.09.2017 eine auf seine Aliasidentität lautende Aufenthaltskarte für Angehörige einer EWR-Bürgerin mit Gültigkeit bis zum 26.09.2022 aus.
  8. Der Beschwerdeführer ehelichte im Jahr 2017 unter einer Alias-Identität eine in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte ungarische Staatsangehörige. Aus diesem Grund stellte ihm die MA 35 des Magistrats der Stadt römisch 40 , Zl. römisch 40 , am 26.09.2017 eine auf seine Aliasidentität lautende Aufenthaltskarte für Angehörige einer EWR-Bürgerin mit Gültigkeit bis zum 26.09.2022 aus.
  9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.11.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, weil sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Dem Beschwerdeführer wurde eine zehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.01.2021 berief sich der Beschwerdeführer neben seinem rund 18-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf den Umstand, dass er in Österreich eine Freundin und drei gemeinsame minderjährige Kinder habe.
  10. Mit Bescheid vom 08.11.2021, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  11. Mit Bescheid vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2022, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2022, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  12. Mit postalisch eingebrachtem Antrag vom 30.10.2023 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G und fügte dem Antrag ein Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters, einen vor dem Bezirksgericht XXXX geschlossenen Vergleich, eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen ZMR-Auszug, eine Eidesstattliche Erklärung über das Alter des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung, einer Bescheinigung der Geburt samt beglaubigter Übersetzung sowie eine Bestätigung der Verlustmeldung seines Reisepasses an. 7. Mit postalisch eingebrachtem Antrag vom 30.10.2023 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G und fügte dem Antrag ein Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters, einen vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschlossenen Vergleich, eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen ZMR-Auszug, eine Eidesstattliche Erklärung über das Alter des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung, einer Bescheinigung der Geburt samt beglaubigter Übersetzung sowie eine Bestätigung der Verlustmeldung seines Reisepasses an.

  1. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis 18.12.2023 einen gültigen Reisepass im Original, einen Meldezettel in Kopie und im Original, eine Geburtsurkunde in Kopie und im Original, ein EU-Passfoto und ein A2 Deutschzertifikat in Kopie und im Original vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV eingebracht werden.
  2. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis 18.12.2023 einen gültigen Reisepass im Original, einen Meldezettel in Kopie und im Original, eine Geburtsurkunde in Kopie und im Original, ein EU-Passfoto und ein A2 Deutschzertifikat in Kopie und im Original vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV eingebracht werden.
  3. Am 27.11.2023 und 17.07.2024 erfolgte jeweils eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, worin er zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie seinen familiären und persönlichen Verhältnissen befragt wurde. Zudem wurde er am 17.07.2024 darüber belehrt, dass seinen Ausführungen bislang keine engen und unauflöslichen Anbindungen, die eine zwingende Rückkehr unzulässig machen würden, abgeleitet werden können und sein Antrag mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde im Original) gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen wäre. Ihm wurde eine Frist zur dahingehenden Stellungnahme sowie zur Vorlage eines Identitätsnachweises bis 30.07.2024 eingeräumt.
  4. Am 27.11.2023 und 17.07.2024 erfolgte jeweils eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, worin er zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie seinen familiären und persönlichen Verhältnissen befragt wurde. Zudem wurde er am 17.07.2024 darüber belehrt, dass seinen Ausführungen bislang keine engen und unauflöslichen Anbindungen, die eine zwingende Rückkehr unzulässig machen würden, abgeleitet werden können und sein Antrag mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde im Original) gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen wäre. Ihm wurde eine Frist zur dahingehenden Stellungnahme sowie zur Vorlage eines Identitätsnachweises bis 30.07.2024 eingeräumt.
  5. Am 29.07.2024 und 06.08.2024 brachte der Beschwerdeführer mittels E-Mail seines damaligen Rechtsvertreters eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft in XXXX datiert mit 31.07.2024, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuausstellung des E-Passes mangels ungenügender Dokumentation nicht bearbeitet werden könne, sowie ein Schreiben des „High Court of Justice, Federal Capital Territory, Abuja“ datiert mit 23.07.2024 ein.
  6. Am 29.07.2024 und 06.08.2024 brachte der Beschwerdeführer mittels E-Mail seines damaligen Rechtsvertreters eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft in römisch 40 datiert mit 31.07.2024, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuausstellung des E-Passes mangels ungenügender Dokumentation nicht bearbeitet werden könne, sowie ein Schreiben des „High Court of Justice, Federal Capital Territory, Abuja“ datiert mit 23.07.2024 ein.
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 und 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). 11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10 und 11 Ziffer 2, Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.09.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der belangten Behörde durch die Vorlage der Verlustanzeige betreffend seinen Reisepass bekannt sei, dass er kein Reisedokument vorlegen könne, sodass ein gesonderter Antrag auf Mängelheilung entbehrlich erscheine bzw. durch die Verlustanzeige konkludent gestellt worden sei.
  2. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2024 vorgelegt.
  3. Am 29.01.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer in Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache und seines nunmehrigen Rechtsvertreters sowie die Zeuginnen XXXX , XXXX und XXXX einvernommen wurden.
  4. Am 29.01.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer in Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache und seines nunmehrigen Rechtsvertreters sowie die Zeuginnen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Es besteht gegen ihn gegenwärtig ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2021 erlassen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2022 zu XXXX bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.Es besteht gegen ihn gegenwärtig ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2021 erlassen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2022 zu römisch 40 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 30.10.2023 beantragte er die Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 17.11.2023 auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Reisepass im Original vorzulegen. Zudem wurde er auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV 2005 hingewiesen und wurde ihm der Umstand, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könne, zur Kenntnis gebracht. Am 30.10.2023 beantragte er die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 17.11.2023 auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Reisepass im Original vorzulegen. Zudem wurde er auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 hingewiesen und wurde ihm der Umstand, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könne, zur Kenntnis gebracht. Seiner Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht in ausreichendem Maße nach und brachte er insbesondere kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt.

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen einerseits auf den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2022, GZ: XXXX . Andererseits gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Formularvordruck zu seinem Antrag nach § 55 AsylG an, nigerianischer Staatsbürger zu sein, und wiederholte dies auch vor dem erkennenden Gericht am 29.01.
  2. Auch wird seine nigerianische Staatsangehörigkeit im Schreiben der Nigerianischen Botschaft in XXXX vom 31.07.2024 festgehalten.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen einerseits auf den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2022, GZ: römisch 40 . Andererseits gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Formularvordruck zu seinem Antrag nach Paragraph 55, AsylG an, nigerianischer Staatsbürger zu sein, und wiederholte dies auch vor dem erkennenden Gericht am 29.01.
  3. Auch wird seine nigerianische Staatsangehörigkeit im Schreiben der Nigerianischen Botschaft in römisch 40 vom 31.07.2024 festgehalten. Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich sowie seiner mangelnden Ausreise aus dem Bundesgebiet ergeben sich aus der Zusammenschau der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sowie eines aktuellen ZMR-Auszuges und der Einsichtnahme in das IZR. Im Verfahren kamen keine Hinweise auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, vielmehr lässt sich dem eingeholten IZR-Auszug ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sowie die kurzzeitige Durchführung einer Sicherungsmaßnahme im Jahr 2023 entnehmen. Zudem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2022, GZ: XXXX , die Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes samt Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes als unbegründet abgewiesen, wie sich aus der Einsichtnahme in den entsprechenden Gerichtsakt klar ergibt.Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich sowie seiner mangelnden Ausreise aus dem Bundesgebiet ergeben sich aus der Zusammenschau der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sowie eines aktuellen ZMR-Auszuges und der Einsichtnahme in das IZR. Im Verfahren kamen keine Hinweise auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, vielmehr lässt sich dem eingeholten IZR-Auszug ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sowie die kurzzeitige Durchführung einer Sicherungsmaßnahme im Jahr 2023 entnehmen. Zudem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2022, GZ: römisch 40 , die Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes samt Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes als unbegründet abgewiesen, wie sich aus der Einsichtnahme in den entsprechenden Gerichtsakt klar ergibt. Der gegenständliche Antrag gemäß § 55 AsylG ist im Verwaltungsakt befindlich, wobei der mit 17.11.2023 datierte Verbesserungsauftrag ebenfalls im Verwaltungsakt einliegt. Zudem wurde der Beschwerdeführer abermals im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.07.2024 darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Reisepass) oder eines Ersatzreisedokuments zurückzuweisen sei.Der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Verwaltungsakt befindlich, wobei der mit 17.11.2023 datierte Verbesserungsauftrag ebenfalls im Verwaltungsakt einliegt. Zudem wurde der Beschwerdeführer abermals im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.07.2024 darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Reisepass) oder eines Ersatzreisedokuments zurückzuweisen sei. Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht in ausreichendem Maße nachkam und kein gültiges Reisedokument in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso wie der Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise stellte, wobei er eine konkrete Antragstellung auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht vorbrachte. Stattdessen hat der Beschwerdeführer im Behördenverfahren lediglich formlos neben einer Bestätigung der Verlustmeldung seines Reisepasses und der Kopie seines Reisepasses eine Kopie einer Bestätigung der Nigerianischen Botschaft XXXX , datiert mit 31.07.2024 abgegeben, wie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail seines damaligen Rechtsvertreters vom 06.08.2024 ersichtlich wird.Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht in ausreichendem Maße nachkam und kein gültiges Reisedokument in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso wie der Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise stellte, wobei er eine konkrete Antragstellung auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht vorbrachte. Stattdessen hat der Beschwerdeführer im Behördenverfahren lediglich formlos neben einer Bestätigung der Verlustmeldung seines Reisepasses und der Kopie seines Reisepasses eine Kopie einer Bestätigung der Nigerianischen Botschaft römisch 40 , datiert mit 31.07.2024 abgegeben, wie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail seines damaligen Rechtsvertreters vom 06.08.2024 ersichtlich wird.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Antragszurückweisung: Anzuwendende Rechtslage: Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt. Entsprechend § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Entsprechend Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  5. und
  6. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  7. und
  8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG-DV 2005 sind ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 explizit in § 3 Abs. 2 Z 1 AsylG-DV 2005 genannt ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV 2005 sind ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 explizit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 genannt ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005).Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005). Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011).Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10 und 11 Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183). Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK kein gültiges Reisedokument im Original beilegte, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG-DV sind bei der Antragstellung die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV genannten Urkunden und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG) im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen. Die belangte Behörde wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auch im Zuge des Verbesserungsantrages vom 17.11.2023 dazu auf, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, dies unter dem Hinweis, dass auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 besteht. Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK kein gültiges Reisedokument im Original beilegte, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind bei der Antragstellung die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV genannten Urkunden und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen. Die belangte Behörde wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auch im Zuge des Verbesserungsantrages vom 17.11.2023 dazu auf, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, dies unter dem Hinweis, dass auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 besteht. Weiters ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen – und damit entgegen dem Beschwerdevorbringen – zuzustimmen, wenn diese die Einbringung eines Mängelheilungsantrages im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 verneint. Wie bereits der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 erkennen lässt, ist dafür, dass die belangte Behörde eine Mängelheilung zulassen kann, die Stellung eines „begründeten Antrags“ seitens des Drittstaatsangehörigen nötig. In der formlosen Übermittlung (unter anderem) eines Schreibens der Nigerianischen Botschaft bzw. einer Verlustanzeige seines Reisepasses kann ein solcher in Ermangelung einer beschwerdeführerseitigen Begründung jedenfalls nicht erblickt werden.Weiters ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen – und damit entgegen dem Beschwerdevorbringen – zuzustimmen, wenn diese die Einbringung eines Mängelheilungsantrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 verneint. Wie bereits der Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 erkennen lässt, ist dafür, dass die belangte Behörde eine Mängelheilung zulassen kann, die Stellung eines „begründeten Antrags“ seitens des Drittstaatsangehörigen nötig. In der formlosen Übermittlung (unter anderem) eines Schreibens der Nigerianischen Botschaft bzw. einer Verlustanzeige seines Reisepasses kann ein solcher in Ermangelung einer beschwerdeführerseitigen Begründung jedenfalls nicht erblickt werden. Der Gesetzeswortlaut selbst steht einer „konkludenten“ Antragsstellung entgegen. Dahingehend bleibt festzuhalten, dass die Auslegung, wonach in jedem Falle die Stellung eines Heilungsantrages einen reinen Formalismus darstellen würde – nicht nur bei einem amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 – dazu führen würde, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr fände.Der Gesetzeswortlaut selbst steht einer „konkludenten“ Antragsstellung entgegen. Dahingehend bleibt festzuhalten, dass die Auslegung, wonach in jedem Falle die Stellung eines Heilungsantrages einen reinen Formalismus darstellen würde – nicht nur bei einem amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 – dazu führen würde, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr fände. Im Ergebnis wurde damit ein Mängelheilungsantrag seitens des rechtsvertretenen Beschwerdeführers trotz mehrfacher Belehrung über die möglichen Folgen, sofern er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen sollte, nicht gestellt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228 mit Hinweis auf VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 16, mwN) und wird für die Möglichkeit einer Heilung zunächst die Stellung eines entsprechenden Antrags vorausgesetzt: „[…] Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich […]“ (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Im Ergebnis wurde damit ein Mängelheilungsantrag seitens des rechtsvertretenen Beschwerdeführers trotz mehrfacher Belehrung über die möglichen Folgen, sofern er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen sollte, nicht gestellt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228 mit Hinweis auf VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 16, mwN) und wird für die Möglichkeit einer Heilung zunächst die Stellung eines entsprechenden Antrags vorausgesetzt: „[…] Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich […]“ (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Nachdem die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als rechtmäßig anzusehen war, konnte eine nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit einer weiteren Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer Antragszurückweisung – schließlich stützte die belangte Behörde diese zusätzlich auf § 58 Abs. 10 AsylG – unterbleiben.Nachdem die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als rechtmäßig anzusehen war, konnte eine nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit einer weiteren Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer Antragszurückweisung – schließlich stützte die belangte Behörde diese zusätzlich auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG – unterbleiben. Im Ergebnis war damit die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Zurückweisung auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG stützt.Im Ergebnis war damit die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Zurückweisung auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG stützt. Zum Antrag seines Rechtsvertreters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, wird festgehalten, dass Gegenstand des anhängigen Verfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war, weshalb eine Entscheidung in der Sache schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt und die Anträge daher unzulässig sind (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011).Zum Antrag seines Rechtsvertreters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, wird festgehalten, dass Gegenstand des anhängigen Verfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war, weshalb eine Entscheidung in der Sache schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt und die Anträge daher unzulässig sind vergleiche VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011). Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freisteht, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zu stellen und seiner Mitwirkungspflicht nunmehr im erforderlichen Umfang nachzukommen.Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freisteht, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zu stellen und seiner Mitwirkungspflicht nunmehr im erforderlichen Umfang nachzukommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2249209.2.00

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