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I416 2300243-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlI416 2300243-1 Spruch, I416 2300243-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 09.01.2024 langte bei der belangten Behörde der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben ab

  1. Jänner 2024 ein. Im Antrag selbst führte der Beschwerdeführer an, von 2017 bis 2023 Invaliditätspension und seit Dezember 2023 Alterspension bezogen zu haben. Dem Antrag wurde ein Schreiben der ÖGK, mit dem der Beschwerdeführer bis 20.02.2026 von der Rezeptgebühr befreit ist, beigegeben. Mit Schreiben vom 14.02.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden, und gewährte ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen. Der Beschwerdeführer reichte in weiterer Folge keine Unterlagen nach. Mit Bescheid vom 23.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erforderlichen Unterlagen zur Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens nicht vorgelegt wurden. Eine aktuelle Pensionsaufgliederung sei nicht nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Angaben und Unterlagen nicht nachgereicht würden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unterlagen wurden keine beigelegt. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde samt Verwaltungsakt erfolgte mit Schreiben vom 04.10.
  2. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Parteiengehör vom 11.02.2025, zugestellt am 14.02.2025, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis über die Höhe der Pension für das Jahr 2024 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, indem er einlangend am 28.02.2025 eine Stellungnahme zum Parteiengehör, einen Auszug aus der Transparenzdatenbank (Transparenzportal), auf dem die monatliche Auszahlung einer Invaliditätspension im Jahr 2024 ersichtlich ist, sowie die Mietvorschreibung für das Jahr 2025 übermittelte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags und der damit verbundenen Abgaben ab
  4. Jänner
  5. Der Beschwerdeführer führt seit Dezember 2023 einen Einpersonenhaushalt an der Adresse XXXX und ist mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Der Beschwerdeführer führt seit Dezember 2023 einen Einpersonenhaushalt an der Adresse römisch 40 und ist mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Das Haushaltseinkommen betrug im Jahr 2024 (abzüglich der Miete) € 667,
  6. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2024 eine Invaliditätspension in der Höhe von € 1.336,98 netto. Der Mietzins betrug im Jahr 2024 und im Jahr 2025 monatlich € 669,
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers im Zuge des Parteiengehörs beigebrachten Unterlagen. Ergänzend wurden ein Auszug aus dem ZMR und aus dem AJ-WEB amtswegig eingeholt. Die Feststellungen hinsichtlich der Haushaltsgröße und des Hauptwohnsitzes ergeben sich aus dem ZMR-Auszug. Der Beschwerdeführer gab im Zuge des Verfahrens und der Beschwerde auch keine weiteren Haushaltsangehörigen an. Das festgestellte monatliche Haushaltseinkommen ergibt sich aus den von dem Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen in Zusammenschau mit dem AJ-WEB-Auszug. Auf dem infolge des Parteiengehörs eingebrachten Auszug aus dem Transparenzportal ist eine monatliche Überweisung einer „Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension“ mit einer Höhe von monatlich € 1.336,98 ersichtlich. In Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag und dem eingeholten AJ-WEB-Auszug konnte somit eine monatliche Invaliditätspension in der Höhe von € 1.336,98 netto im Jahr 2024 festgestellt werden. Anlässlich des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer eine Mietvorschreibung für das Jahr 2025, in der eine monatliche Miete in der Höhe von € 669,61 ausgewiesen ist, vor. Da dieser – wie aus dem ZMR-Auszug ersichtlich ist – seit Dezember 2023 an derselben Adresse wohnhaft ist, wird die Mietvorschreibung für das Jahr 2025 auch für das Jahr 2024 herangezogen. Im Jahr 2024 betrug das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers (unter Berücksichtigung der Miete) somit € 667,
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF Beitrags Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach Paragraph 3, Absatz 2, ORF Beitrags Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen diese als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung gelten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Mit Antrag vom 09.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtungspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben. Die Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, wurde durch BGBl. I Nr. 112/2023 aufgehoben, tritt aber erst mit 31.12.2025 außer Kraft und ist für den gegenständlichen Fall anzuwenden. § 47 leg. cit. sieht die Möglichkeit vor, über Antrag eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu erwirken.Die Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, aufgehoben, tritt aber erst mit 31.12.2025 außer Kraft und ist für den gegenständlichen Fall anzuwenden. Paragraph 47, leg. cit. sieht die Möglichkeit vor, über Antrag eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu erwirken. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2024 und 2025 Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand und ist daher die Z 3 des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erfüllt.Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2024 und 2025 Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand und ist daher die Ziffer 3, des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 leg. cit. ist die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Nach Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. ist die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt im Jahr 2024 € 1.364,12.Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt im Jahr 2024 € 1.364,
  9. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung geltend machen:Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben nach Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung geltend machen:
  10. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  11. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  12. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. Abzugsfähige Posten im Sinne der Z 2 wurden nicht geltend gemacht. Anlässlich des Parteiengehörs wurde eine Mietvorschreibung für das Jahr 2025 nachgereicht, auf der eine monatliche Miete in der Höhe von € 669,61 ersichtlich ist. Diese wird ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2023 an derselben Adresse wohnhaft ist, auch für das Jahr 2024 herangezogen. Durch die Vorlage dieser Mietvorschreibung wurde ein abzugsfähiger Posten im Sinne der Z 1 des § 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung geltend gemacht, sodass € 669,61 im Jahr 2024 abzuziehen sind.Abzugsfähige Posten im Sinne der Ziffer 2, wurden nicht geltend gemacht. Anlässlich des Parteiengehörs wurde eine Mietvorschreibung für das Jahr 2025 nachgereicht, auf der eine monatliche Miete in der Höhe von € 669,61 ersichtlich ist. Diese wird ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2023 an derselben Adresse wohnhaft ist, auch für das Jahr 2024 herangezogen. Durch die Vorlage dieser Mietvorschreibung wurde ein abzugsfähiger Posten im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung geltend gemacht, sodass € 669,61 im Jahr 2024 abzuziehen sind. Daraus ergibt sich für das Jahr 2024 ein Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.336,
  13. Abzüglich des Mietzinses in Höhe von € 669,61 ergibt sich ein Haushaltseinkommen in Höhe von € 667,37, was unter der Betragsgrenze für eine Gebührenbefreiung liegt. Im Ergebnis liegt das Haushaltseinkommen abzüglich abzugsfähiger Posten unter der Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Zukunft eine andere Leistung als eine Leistung nach pensionsrechtlichen Bestimmungen beziehen wird, konnte im gegenständlichen Fall die Befreiung mit dem Höchstausmaß von fünf Jahren befristet werden und erscheint diese Dauer der Befristung angemessen.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Zukunft eine andere Leistung als eine Leistung nach pensionsrechtlichen Bestimmungen beziehen wird, konnte im gegenständlichen Fall die Befreiung mit dem Höchstausmaß von fünf Jahren befristet werden und erscheint diese Dauer der Befristung angemessen. Der Beschwerdeführer war daher vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 von der Entrichtung der ORF-Beitragspflicht und der damit verbundenen Abgaben zu befreien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2300243.1.00

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