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I421 2298085-1

Obsah (9)Art. 133§ 26a§ 6a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlI421 2298085-1 Spruch, I421 2298085-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit ERV- Antrag vom 11.03.2021 zu XXXX an das Bezirksgericht XXXX beantragten die Beschwerdeführer, im folgenden auch BF genannt, rechtsfreundlich vertreten durch die auch in diesem Verfahren ausgewiesene Rechtsanwältepartnerschaft, die Einverleibung des Eigentumsrechtes in der KG XXXX , EZ XXXX , je zum ½ Anteil. Dem Grundbuchsantrag lag der Schenkungsvertrag vom 28.12.2020 zu Grunde und wurden auch die Geburtsurkunden der Beschwerdeführer angeschlossen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.03.2021 wurde dieser Antrag bewilligt und die Einverleibung des Hälfteeigentums an der genannten Liegenschaft für die Beschwerdeführer im Grundbuch vollzogen.Mit ERV- Antrag vom 11.03.2021 zu römisch 40 an das Bezirksgericht römisch 40 beantragten die Beschwerdeführer, im folgenden auch BF genannt, rechtsfreundlich vertreten durch die auch in diesem Verfahren ausgewiesene Rechtsanwältepartnerschaft, die Einverleibung des Eigentumsrechtes in der KG römisch 40 , EZ römisch 40 , je zum ½ Anteil. Dem Grundbuchsantrag lag der Schenkungsvertrag vom 28.12.2020 zu Grunde und wurden auch die Geburtsurkunden der Beschwerdeführer angeschlossen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.03.2021 wurde dieser Antrag bewilligt und die Einverleibung des Hälfteeigentums an der genannten Liegenschaft für die Beschwerdeführer im Grundbuch vollzogen. Die Eintragungsgebühr

TP 9 lit b Z 1 GGG wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer selbstberechnet und in Höhe von gesamt EUR 1.128,00 auf Basis des 3-fachen Einheitswerts mittels Selbstberechnung abgeführt.Die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer selbstberechnet und in Höhe von gesamt EUR 1.128,00 auf Basis des 3-fachen Einheitswerts mittels Selbstberechnung abgeführt. Im ERV-Antrag vom 11.03.2021 zu XXXX an das Bezirksgericht XXXX ist bei ,,Gebühren:“ nur eine Bankverbindung mit IBAN und BIC angeführt. Bei ,,Notiz:“ und ,,Gesetzesgrundlage:“ sind keine Angaben vermerkt. Beim Begehren 5 - 8 Einverleibung des Eigentumsrechtes wird in diesem ERV-Antrag als Bemessungsgrundlage jeweils € 25.575,00 angeführt. Im ERV-Antrag vom 11.03.2021 zu römisch 40 an das Bezirksgericht römisch 40 ist bei ,,Gebühren:“ nur eine Bankverbindung mit IBAN und BIC angeführt. Bei ,,Notiz:“ und ,,Gesetzesgrundlage:“ sind keine Angaben vermerkt. Beim Begehren 5 - 8 Einverleibung des Eigentumsrechtes wird in diesem ERV-Antrag als Bemessungsgrundlage jeweils € 25.575,00 angeführt. Im ERV-Antrag findet sich kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

§ 26a

GGG, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen werden sollte.Im ERV-Antrag findet sich kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

Paragraph 26 a, GGG, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen werden sollte. Die im Wege der Selbstberechnung ermittelte Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z1 GGG in Höhe von zusammen € 1.128,00 für die Eintragung beider Rechtserwerbe wurde abgeführt.Die im Wege der Selbstberechnung ermittelte Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Z1 GGG in Höhe von zusammen € 1.128,00 für die Eintragung beider Rechtserwerbe wurde abgeführt. Im Zuge der Gebührenrevision wurde den BF mit Schreiben vom 06.04.2023 mitgeteilt, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

§ 26a

GGG nur eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Es wurde bekannt gegeben, dass als Bemessungsgrundlage ein Vergleichswert der STATISTIK AUSTRIA 2021 von gesamt EUR 604.905,00 herangezogen wird. Im Zuge der Gebührenrevision wurde den BF mit Schreiben vom 06.04.2023 mitgeteilt, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

Paragraph 26 a, GGG nur eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Es wurde bekannt gegeben, dass als Bemessungsgrundlage ein Vergleichswert der STATISTIK AUSTRIA 2021 von gesamt EUR 604.905,00 herangezogen wird. Mit Lastschriftanzeigen vom 02.02.2023 wurde den Beschwerdeführern eine restliche Eintragungsgebühr von je EUR 2.763,00 vorgeschrieben. Mit Einwendung vom 19.05.2023 teilten die Beschwerdeführer mit, dass mit Schenkungsvertrag die Eltern ihre jeweiligen Hälfteanteile an ihre Söhne (die Beschwerdeführer) übertragen haben, im Vertrag sei unter Punkt I.

  1. festgehalten, dass die Vertragsteile Eltern und leibliche Kinder sind und daher die Regelung des § 26a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GGG zur Anwendung komme.Mit Lastschriftanzeigen vom 02.02.2023 wurde den Beschwerdeführern eine restliche Eintragungsgebühr von je EUR 2.763,00 vorgeschrieben. Mit Einwendung vom 19.05.2023 teilten die Beschwerdeführer mit, dass mit Schenkungsvertrag die Eltern ihre jeweiligen Hälfteanteile an ihre Söhne (die Beschwerdeführer) übertragen haben, im Vertrag sei unter Punkt römisch eins.
  2. festgehalten, dass die Vertragsteile Eltern und leibliche Kinder sind und daher die Regelung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GGG zur Anwendung komme. Da keine Zahlungen erfolgten, wurden am 09.11.2023 Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erlassen. Dagegen haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben und in dieser unter anderem vorgebracht, die Inanspruchnahme der Begünstigung sei in Übereinstimmung mit§ 26a GGG erfolgt. Durch Selbstberechnungserklärung, die einen integrierenden Bestandteil der Grundbuchseingabe darstelle, sei die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen worden. Mit nunmehr bekämpften Bescheid XXXX vom 27.05.2024 hat die Präsidentin des Landessgericht XXXX als belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Parteien schuldig sind, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX entstandene restliche Eintragungsgebühr

TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von je EUR 2.763,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,--, gesamt daher je EUR 2.771,00 auf ein näher bezeichnetes Konto des Bezirksgerichts XXXX zur Zahlungsreferenz XXXX , zu bezahlen.Mit nunmehr bekämpften Bescheid römisch 40 vom 27.05.2024 hat die Präsidentin des Landessgericht römisch 40 als belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Parteien schuldig sind, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 entstandene restliche Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von je EUR 2.763,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,--, gesamt daher je EUR 2.771,00 auf ein näher bezeichnetes Konto des Bezirksgerichts römisch 40 zur Zahlungsreferenz römisch 40 , zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25.06.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde tragen die Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht laut Vorstellung vor und führen auszugsweise weiter aus: „Ein Antrag gilt im Sinne der Generalregel des § 13 AVG gestellt, sobald er zeitgerecht in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt und die Behörde daraus schließen kann, welche Rechtsfolgen aus dem Antrag abzuleiten sind.“ Beschwerde S

  1. „Das Bezirksgericht XXXX hat die anlässlich des Grundbuchsantrages getätigte Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage § 26a GGG erkannt und danach gehandelt.“ Beschwerde S 5 zweiter Absatz. „Sinn und Zweck der Regelung des § 26a GG, auch idF vor Inkrafttreten der Änderung am 01.05.2022 (BGBl. I Nr. 61/2022), war und ist, dass die Behörde bei der Beurteilung der Korrektheit der selbstberechneten Gebühren leicht erkennen kann, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang vorliegt und danach handeln kann.“ Beschwerde S 5 vierter Absatz. „Der Zahlungsauftrag wurde am 09.11.2023 zugestellt. Damit gilt die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt, sohin die Regelung des § 26a Abs. 2 GGG idF seit 01.05.2022…..“ Beschwerde S 6 letzter und S 7 erster Absatz. „Ein Antrag gilt im Sinne der Generalregel des Paragraph 13, AVG gestellt, sobald er zeitgerecht in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt und die Behörde daraus schließen kann, welche Rechtsfolgen aus dem Antrag abzuleiten sind.“ Beschwerde S
  2. „Das Bezirksgericht römisch 40 hat die anlässlich des Grundbuchsantrages getätigte Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage Paragraph 26 a, GGG erkannt und danach gehandelt.“ Beschwerde S 5 zweiter Absatz. „Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 26 a, GG, auch in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung am 01.05.2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,), war und ist, dass die Behörde bei der Beurteilung der Korrektheit der selbstberechneten Gebühren leicht erkennen kann, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang vorliegt und danach handeln kann.“ Beschwerde S 5 vierter Absatz. „Der Zahlungsauftrag wurde am 09.11.2023 zugestellt. Damit gilt die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt, sohin die Regelung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung seit 01.05.2022…..“ Beschwerde S 6 letzter und S 7 erster Absatz. Die BF beantragten schließlich, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde wird die im Gebührenverfahren angesetzte Bemessungsgrundlage in Zweifel gezogen und wird in dieser Höhe auch daher als unbestritten übernommen. Die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 19.08.2024 die Beschwerde samt bekämpften Bescheid und den Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo der Akt am 28.08.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung I421 der Außenstelle Innsbruck des BVwG einlangte. Die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 19.08.2024 die Beschwerde samt bekämpften Bescheid und den Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo der Akt am 28.08.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung I421 der Außenstelle Innsbruck des BVwG einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der zu Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben, dies ausgenommen des Rechtsvorbringens der Parteien.Der zu Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben, dies ausgenommen des Rechtsvorbringens der Parteien. Der Wert des eingetragenen Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführer an der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX wird mit EUR 604.905,00 als Verkehrswert der gesamten Liegenschaft (§ 26 GGG) festgestellt.Der Wert des eingetragenen Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführer an der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 wird mit EUR 604.905,00 als Verkehrswert der gesamten Liegenschaft (Paragraph 26, GGG) festgestellt. Im ERV-Antrag vom 11.03.2021 findet sich kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

§ 26a

GGG, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen werden sollte.Im ERV-Antrag vom 11.03.2021 findet sich kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

Paragraph 26 a, GGG, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen werden sollte. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem Behörden- und Gerichtsakt. Dass die Einverleibung des Eigentums für die Beschwerdeführer an der genannten Liegenschaft zu XXXX Bezirksgericht XXXX erfolgte, steht auf Grund der amtswegig durchgeführten Grundbuchabfrage fest.Dass die Einverleibung des Eigentums für die Beschwerdeführer an der genannten Liegenschaft zu römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 erfolgte, steht auf Grund der amtswegig durchgeführten Grundbuchabfrage fest. Der Verkehrswert der Liegenschaft wurde von der belangten Behörde im Vergleichswertverfahren mit EUR 604.905,00 plausibel ermittelt und ist unstrittig. Dass sich im ERV-Antrag vom 11.03.2021 kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

§ 26a

GGG findet, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen werde, ergibt sich aus dem genannten ERV-Antrag.Dass sich im ERV-Antrag vom 11.03.2021 kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

Paragraph 26 a, GGG findet, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen werde, ergibt sich aus dem genannten ERV-Antrag. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gegenständlich ist strittig, ob die dem ERV-Antrag als Urkunden beigeschlossenen Geburtsurkunden und der Schenkungsvertrag sowie der Umstand, dass die Eintragungsgebühr anhand des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft selbstberechnet wurde, ausreichen, damit eine Gebührenermäßigung gem. § 26a GGG frist- und formgerecht beantragt wurde.Gegenständlich ist strittig, ob die dem ERV-Antrag als Urkunden beigeschlossenen Geburtsurkunden und der Schenkungsvertrag sowie der Umstand, dass die Eintragungsgebühr anhand des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft selbstberechnet wurde, ausreichen, damit eine Gebührenermäßigung gem. Paragraph 26 a, GGG frist- und formgerecht beantragt wurde. 3.1. Rechtliche Grundlagen: 3.1.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lauteten auszugsweise folgendermaßen:3.1.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, lauteten auszugsweise folgendermaßen: § 26a. Begünstigte ErwerbsvorgängeParagraph 26 a, Begünstigte Erwerbsvorgänge

(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen: 1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers; (…); dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. 3.1.
  1. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet:3.1.
  2. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet:
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen. Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs. 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  2. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  3. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  4. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  5. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  6. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht (S 6 der Beschwerde), es sei auf den Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrages hinsichtlich der anzuwenden Rechtslage abzustellen, findet im Gesetz keine Deckung. 3.1.2 Die ebenfalls maßgebliche Bestimmung des § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) BGBl. II Nr. 511/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 251/2016, lautet:3.1.2 Die ebenfalls maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 251 aus 2016,, lautet: §
  7. Begünstigte ErwerbsvorgängeParagraph 7, Begünstigte Erwerbsvorgänge Die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.Die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert. 3.
  8. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebührenpflicht nach § 2 Z. 4 GGG mit der grundbücherlichen Eintragung entsteht. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – der im § 2 Z. 4GGG genannte Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH vom 05.09.2024, Ra 2023/16/0115; VwGH vom 18.01.2018, Ra 2017/16/0183; VwGH vom 19.04.2007, Ra 2004/16/0042 sowie VwGH vom 21.05.2007, Ra 2004/16/0057, mwN).Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebührenpflicht nach Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der grundbücherlichen Eintragung entsteht. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – der im Paragraph 2, Ziffer 4 G, G, G, genannte Zeitpunkt maßgeblich vergleiche etwa VwGH vom 05.09.2024, Ra 2023/16/0115; VwGH vom 18.01.2018, Ra 2017/16/0183; VwGH vom 19.04.2007, Ra 2004/16/0042 sowie VwGH vom 21.05.2007, Ra 2004/16/0057, mwN). In gegenständlichen Fall ist die Gebührenpflicht mit der grundbücherlichen Eintragung im März 2021 – somit vor dem 01.05.2022 – entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 anzuwenden ist. Demnach tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Angaben im ERV-Antrag ausreichend sind, um die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des VwGH in Ra 2023/16/0094 vom 28.03.2024, setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ geltend gemacht wurde. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023; VwGH vom 09.10.2019, Ra 2019/16/0155 sowie VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Die Angabe der Vorgangsnummer im Grundbuchsgesuch genügt für die Inanspruchnahme der Ermäßigung nicht (Ra 2023/16/0064, RZ 14 vom 05.09.2023).In gegenständlichen Fall ist die Gebührenpflicht mit der grundbücherlichen Eintragung im März 2021 – somit vor dem 01.05.2022 – entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 anzuwenden ist. Demnach tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Angaben im ERV-Antrag ausreichend sind, um die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des VwGH in Ra 2023/16/0094 vom 28.03.2024, setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ geltend gemacht wurde. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023; VwGH vom 09.10.2019, Ra 2019/16/0155 sowie VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Die Angabe der Vorgangsnummer im Grundbuchsgesuch genügt für die Inanspruchnahme der Ermäßigung nicht (Ra 2023/16/0064, RZ 14 vom 05.09.2023). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl Ra 2019/16/0155). Daher ist der Rechtansicht der Beschwerdeführer, aus den Beilagen zum Grundbuchantrag sei ersichtlich, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang vorliege und damit die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage beantragt, nicht beizutreten. Zumal die in § 26a Abs. 2 GGG geforderte Voraussetzung stellt nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 2 erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird (Ra 2019/16/0155).Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus vergleiche Ra 2019/16/0155). Daher ist der Rechtansicht der Beschwerdeführer, aus den Beilagen zum Grundbuchantrag sei ersichtlich, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang vorliege und damit die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage beantragt, nicht beizutreten. Zumal die in Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG geforderte Voraussetzung stellt nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird (Ra 2019/16/0155). Das von den Beschwerdeführen vorgebrachte Argument (Beschwerde S 4), da das Grundbuchsgericht um Bekanntgabe des Einheitswerts ersucht habe, sei dieses nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen, ist nicht stichhaltig. § 13 Abs 3 AVG bezieht sich auf Mängel in schriftlichen Anbringen und wie von Seiten der Behörde damit umzugehen ist. Da, wie oben unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ausgeführt wurde, enthält der ERV-Antrag vom 11.03.2021 keinen Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem § 26a Abs 2 GGG, sodass eine Verbesserung nicht möglich ist. Eine Verbesserung nach § 82a GBG ist nur bei einem Formgebrechen, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, möglich (vgl. Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 §82a Rz. 2 (Stand September 2016, rdb.at)). Die fehlende Beantragung der Gebührenermäßigung hinderte die Einverleibung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch nicht. Überdies kann im gegenständlichen Fall § 13 Abs. 3 AVG nicht herangezogen werden, zumal die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel – im konkreten Fall der begehrte begünstigte Erwerbsvorgang – erreichen könnte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 25 (Stand Jänner 2014, rdb.at)).Das von den Beschwerdeführen vorgebrachte Argument (Beschwerde S 4), da das Grundbuchsgericht um Bekanntgabe des Einheitswerts ersucht habe, sei dieses nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen, ist nicht stichhaltig. Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezieht sich auf Mängel in schriftlichen Anbringen und wie von Seiten der Behörde damit umzugehen ist. Da, wie oben unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ausgeführt wurde, enthält der ERV-Antrag vom 11.03.2021 keinen Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, sodass eine Verbesserung nicht möglich ist. Eine Verbesserung nach Paragraph 82 a, GBG ist nur bei einem Formgebrechen, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, möglich vergleiche Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 §82a Rz. 2 (Stand September 2016, rdb.at)). Die fehlende Beantragung der Gebührenermäßigung hinderte die Einverleibung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch nicht. Überdies kann im gegenständlichen Fall Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht herangezogen werden, zumal die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel – im konkreten Fall der begehrte begünstigte Erwerbsvorgang – erreichen könnte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 25 (Stand Jänner 2014, rdb.at)). Die aufgetragene Einhebungsgebühren von je EUR 8,00 sind in § 6a Abs 1 GEG begründet und waren mit Bescheid

dieser Bestimmung vorzuschreiben.Die aufgetragene Einhebungsgebühren von je EUR 8,00 sind in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG begründet und waren mit Bescheid

dieser Bestimmung vorzuschreiben. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH vom 26.06.2003, Ra 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH vom 26.06.2003, Ra 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung weitere Erhebungen nicht erforderlich waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2298085.1.00

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