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I425 2305628-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlI425 2305628-1 Spruch, I425 2305628-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 zu Recht erkannt: A) I. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten:römisch eins. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 14.03.2024 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylGDV 2005 zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 14.03.2024 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylGDV 2005 zurückgewiesen.“ II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 vom 14.03.2024 wird stattgegeben. XXXX wird gemäß §§ 54, 56 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 vom 14.03.2024 wird stattgegeben. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 56 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Ägyptens, war auf Antrag erstmalig mit Bescheid eines Stadtmagistrats vom 06.12.2017 eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" mit einer Gültigkeit bis 06.12.2018 erteilt und diese nach einem fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrag ein weiteres Mal bis 07.12.2019 verlängert worden. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde indessen im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 02.09.2021, Zl. XXXX rechtskräftig abgewiesen.Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Ägyptens, war auf Antrag erstmalig mit Bescheid eines Stadtmagistrats vom 06.12.2017 eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" mit einer Gültigkeit bis 06.12.2018 erteilt und diese nach einem fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrag ein weiteres Mal bis 07.12.2019 verlängert worden. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde indessen im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 02.09.2021, Zl. römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Am 29.09.2021 stellte der Beschwerdeführer infolge dessen bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler", die ihm schlussendlich mit einer Gültigkeit von 16.02.2022 bis 16.02.2023 erteilt wurde. Ein hierzu fristgerecht eingebrachter Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10.05.2023 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst fristgerecht Beschwerde, zog diese jedoch am 07.12.2023 wieder zurück, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 11.12.2023, Zl. XXXX eingestellt wurde und der Bescheid vom 10.05.2023 in Rechtskraft erwuchs.Am 29.09.2021 stellte der Beschwerdeführer infolge dessen bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler", die ihm schlussendlich mit einer Gültigkeit von 16.02.2022 bis 16.02.2023 erteilt wurde. Ein hierzu fristgerecht eingebrachter Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10.05.2023 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst fristgerecht Beschwerde, zog diese jedoch am 07.12.2023 wieder zurück, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 11.12.2023, Zl. römisch 40 eingestellt wurde und der Bescheid vom 10.05.2023 in Rechtskraft erwuchs. Am 14.03.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und zugleich im Rahmen einer umfangreichen schriftlichen Antragsbegründung einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nicht-Vorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005.Am 14.03.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und zugleich im Rahmen einer umfangreichen schriftlichen Antragsbegründung einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nicht-Vorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV

  1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen dem Beschwerdeführer sowohl schriftliches Parteiengehör gewährt als auch dieser niederschriftlich einvernommen worden war, wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 14.03.2024 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylGDV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 14.03.2024 wurde gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen dem Beschwerdeführer sowohl schriftliches Parteiengehör gewährt als auch dieser niederschriftlich einvernommen worden war, wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 14.03.2024 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylGDV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 14.03.2024 wurde gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.12.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 26.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seines Bruders als Zeugen abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er ist gesund und erwerbsfähig, zudem ist er ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Er war von 22.06.2017 bis 22.11.2024 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 22.11.2024 ist er nicht mehr melderechtlich erfasst. Dem Beschwerdeführer war auf Antrag erstmalig mit Bescheid eines Stadtmagistrats vom 06.12.2017 eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" mit einer Gültigkeit bis 06.12.2018 erteilt und diese nach einem fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrag ein weiteres Mal bis 07.12.2019 verlängert worden. Ein weiterer Verlängerungsantrag vom 04.12.2019 wurde indessen im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 02.09.2021, Zl. XXXX rechtskräftig abgewiesen.Dem Beschwerdeführer war auf Antrag erstmalig mit Bescheid eines Stadtmagistrats vom 06.12.2017 eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" mit einer Gültigkeit bis 06.12.2018 erteilt und diese nach einem fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrag ein weiteres Mal bis 07.12.2019 verlängert worden. Ein weiterer Verlängerungsantrag vom 04.12.2019 wurde indessen im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 02.09.2021, Zl. römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Am 29.09.2021 stellte der Beschwerdeführer infolge dessen bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler", die ihm schlussendlich mit einer Gültigkeit von 16.02.2022 bis 16.02.2023 erteilt wurde. Ein hierzu fristgerecht eingebrachter Verlängerungsantrag vom 06.02.2023 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10.05.2023 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst fristgerecht Beschwerde, zog diese jedoch am 07.12.2023 wieder zurück, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 11.12.2023, Zl. XXXX eingestellt wurde und der Bescheid vom 10.05.2023 in Rechtskraft erwuchs.Am 29.09.2021 stellte der Beschwerdeführer infolge dessen bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler", die ihm schlussendlich mit einer Gültigkeit von 16.02.2022 bis 16.02.2023 erteilt wurde. Ein hierzu fristgerecht eingebrachter Verlängerungsantrag vom 06.02.2023 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10.05.2023 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst fristgerecht Beschwerde, zog diese jedoch am 07.12.2023 wieder zurück, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 11.12.2023, Zl. römisch 40 eingestellt wurde und der Bescheid vom 10.05.2023 in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer hat in Ägypten eine elfjährige Schulbildung bis zum erfolgreichen Abschluss der Reifeprüfung durchlaufen und für ein Jahr ein Studium betrieben. Er kam ursprünglich nach Österreich, um an der Universität XXXX ein wirtschaftliches Studium zu betreiben und schloss im November 2019 einen verpflichtenden Deutschkurs im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der XXXX Universitäten erfolgreich ab. Weitere Studienerfolge konnte er jedoch angesichts dessen, dass er bereits ab dem Frühjahr 2018 in Österreich erwerbstätig war, nicht mehr verzeichnen. Ab dem Schuljahr 2019/20 wechselte er folglich an eine Bundeshandelsakademie für Berufstätige und absolvierte dort noch bis Ende des Jahres 2022 insgesamt vier Semester. Er betrieb diese Schulausbildung durchaus ernsthaft und schloss auch die Mehrzahl der Gegenstände positiv ab, konnte letztlich jedoch auch diese Schule nicht erfolgreich abschließen, da er negative Beurteilungen bzw. ein "Nicht beurteilt" in den Gegenständen "Spanisch" und "Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies" erhielt.Der Beschwerdeführer hat in Ägypten eine elfjährige Schulbildung bis zum erfolgreichen Abschluss der Reifeprüfung durchlaufen und für ein Jahr ein Studium betrieben. Er kam ursprünglich nach Österreich, um an der Universität römisch 40 ein wirtschaftliches Studium zu betreiben und schloss im November 2019 einen verpflichtenden Deutschkurs im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der römisch 40 Universitäten erfolgreich ab. Weitere Studienerfolge konnte er jedoch angesichts dessen, dass er bereits ab dem Frühjahr 2018 in Österreich erwerbstätig war, nicht mehr verzeichnen. Ab dem Schuljahr 2019/20 wechselte er folglich an eine Bundeshandelsakademie für Berufstätige und absolvierte dort noch bis Ende des Jahres 2022 insgesamt vier Semester. Er betrieb diese Schulausbildung durchaus ernsthaft und schloss auch die Mehrzahl der Gegenstände positiv ab, konnte letztlich jedoch auch diese Schule nicht erfolgreich abschließen, da er negative Beurteilungen bzw. ein "Nicht beurteilt" in den Gegenständen "Spanisch" und "Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies" erhielt. Der (einzige) Bruder des Beschwerdeführers (IFA-Zl. XXXX ) lebt bereits seit dem Jahr 2010 in Österreich. Seit Oktober 2019 lebt der Beschwerdeführer mit diesem, dessen Ehefrau (IFA-Zl. XXXX ) und deren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, einem im Juli 2019 in Österreich geborenen Sohn (IFA-Zl. XXXX ) und einer Juli 2022 in Österreich geborenen Tochter (IFA-Zl. XXXX ), in einem gemeinsamen Haushalt, wobei sie im März 2022 zusammen in ein Mietshaus in XXXX übersiedelten. Der Bruder ist in Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", während seine Ehefrau und die beiden Kinder allesamt Asylberechtigte sind. Der Beschwerdeführer beteiligt sich anteilig an den Miet- sowie Haushaltsführungskosten und ist auch umfänglich in die tägliche Versorgung und Erziehung der beiden minderjährigen Kinder eingebunden. Er bringt diese in den Kindergarten und holt sie von dort wieder ab, führt sie zu diversen anderen Kursen und Terminen, lernt und verbringt auch Freizeit mit ihnen, um zeitweise die beiden berufstätigen Eltern zu entlasten. Die beiden Kinder – wobei der Sohn im Herbst 2025 eingeschult wird - wuchsen von klein auf mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt auf, haben folglich eine überaus enge Bindung zu ihm und sehen in ihm auch eine Art Vaterfigur. Darüber hinaus kümmert sich der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich um den Vater seiner Schwägerin, einen ebenfalls in Österreich lebenden ägyptischen Asylberechtigten. Dieser ist alleinstehend, leidet unter depressiven Verstimmungen und Angstzuständen, ist auf Medikamente angewiesen und bedarf infolge dessen Unterstützung bei der Bewältigung seines Alltages.Der (einzige) Bruder des Beschwerdeführers (IFA-Zl. römisch 40 ) lebt bereits seit dem Jahr 2010 in Österreich. Seit Oktober 2019 lebt der Beschwerdeführer mit diesem, dessen Ehefrau (IFA-Zl. römisch 40 ) und deren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, einem im Juli 2019 in Österreich geborenen Sohn (IFA-Zl. römisch 40 ) und einer Juli 2022 in Österreich geborenen Tochter (IFA-Zl. römisch 40 ), in einem gemeinsamen Haushalt, wobei sie im März 2022 zusammen in ein Mietshaus in römisch 40 übersiedelten. Der Bruder ist in Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", während seine Ehefrau und die beiden Kinder allesamt Asylberechtigte sind. Der Beschwerdeführer beteiligt sich anteilig an den Miet- sowie Haushaltsführungskosten und ist auch umfänglich in die tägliche Versorgung und Erziehung der beiden minderjährigen Kinder eingebunden. Er bringt diese in den Kindergarten und holt sie von dort wieder ab, führt sie zu diversen anderen Kursen und Terminen, lernt und verbringt auch Freizeit mit ihnen, um zeitweise die beiden berufstätigen Eltern zu entlasten. Die beiden Kinder – wobei der Sohn im Herbst 2025 eingeschult wird - wuchsen von klein auf mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt auf, haben folglich eine überaus enge Bindung zu ihm und sehen in ihm auch eine Art Vaterfigur. Darüber hinaus kümmert sich der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich um den Vater seiner Schwägerin, einen ebenfalls in Österreich lebenden ägyptischen Asylberechtigten. Dieser ist alleinstehend, leidet unter depressiven Verstimmungen und Angstzuständen, ist auf Medikamente angewiesen und bedarf infolge dessen Unterstützung bei der Bewältigung seines Alltages. Der Beschwerdeführer spricht im Wesentlichen fließend Deutsch und kann sich mühelos in deutscher Sprache verständigen. Von 27.03.2018 bis 07.06.2018, von 01.07.2018 bis 26.06.2020, von 10.09.2020 bis 09.09.2021 und von 25.08.2021 bis 25.08.2022 ging er in unterschiedlichen privatwirtschaftlichen Unternehmen jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als geringfügig beschäftigter Angestellter nach, überdies zuletzt von 22.11.2022 bis 14.01.2024 einer Vollzeitbeschäftigung als Arbeiter. Seit April 2022 betreibt der Beschwerdeführer zudem laufend ein Transport- und Logistikunternehmen und ist infolge dessen auch in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert, er hat in seiner Firma zwei Personen angestellt. Staatliche Transferleistungen bezog er abgesehen von einem einmaligen Bezug von Krankengeld vom 01.05.2021 bis zum 26.05.2021 zu keinem Zeitpunkt. Seit etwa neun Monaten führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer seit dem Jahr 2016 in Österreich niedergelassenen griechischen Staatsangehörigen, die er im Rahmen seiner vormaligen Erwerbstätigkeit als Kellner kennengelernt hat. Es besteht bislang keine Haushaltsgemeinschaft, wenngleich der Beschwerdeführer regelmäßig bei seiner Freundin oder diese bei ihm nächtigt und sie gemeinsame Freizeitaktivitäten unternehmen. Die Freundin reiste im Februar 2025 auch nach Ägypten, wo sie die Eltern des Beschwerdeführers kennenlernte. Ansonsten hat der Beschwerdeführer in Österreich auch noch zahlreiche weitere Freund- und Bekanntschaften geschlossen. Der Beschwerdeführer hielt sich seit dem Jahr 2017 nicht mehr in Ägypten auf. Seine Eltern leben noch dort und stehen entweder er oder sein (einziger) Bruder zu ihnen nahezu täglich in telefonischem Kontakt. Im Jahr 2022 hatten die Eltern zuletzt den Beschwerdeführer und seinen Bruder in Österreich besucht. Abgesehen von seinen dort lebenden Eltern verfügt der Beschwerdeführer in Ägypten über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte mehr. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 25.03.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sein Bruder und ein weiterer Mittäter am 12.09.2021 eine Person am Körper verletzten, indem der Bruder diese von hinten hielt und der weitere Mittäter auf diese einschlug, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Prellung am linken Finger erlitt, während der Beschwerdeführer selbst durch diese Tathandlung verbunden damit, dass er dem Opfer dessen Mobiltelefon aus der Hand riss und eine von diesem zuvor angefertigte Tonaufnahme zu löschen versuchte, das Opfer zu einer Duldung zu nötigen versuchte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, berücksichtigt, erschwerende Umstände kamen keine hervor.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 25.03.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sein Bruder und ein weiterer Mittäter am 12.09.2021 eine Person am Körper verletzten, indem der Bruder diese von hinten hielt und der weitere Mittäter auf diese einschlug, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Prellung am linken Finger erlitt, während der Beschwerdeführer selbst durch diese Tathandlung verbunden damit, dass er dem Opfer dessen Mobiltelefon aus der Hand riss und eine von diesem zuvor angefertigte Tonaufnahme zu löschen versuchte, das Opfer zu einer Duldung zu nötigen versuchte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, berücksichtigt, erschwerende Umstände kamen keine hervor.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 24.04.2024, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 10.12.2023 mit bedingtem Vorsatz auf einer österreichischen Autobahn als Lenker eines PKW auf der zweiten Spur fahrend zunächst mit überhöhter Geschwindigkeit derart dicht auf den vor ihm auf gleicher Spur fahrenden PKW - besetzt mit einem Lenker und einer Beifahrerin - auffuhr, dass dieser Lenker zur Vermeidung eines Unfallgeschehens abrupt auf die erste Spur auslenken musste und dabei leicht ins Schleudern geriet. Sodann setzte der Beschwerdeführer seinen eigenen PKW vor das andere Fahrzeug und bremste ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit plötzlich stark ab, sodass der Lenker des anderen Fahrzeugs zur Verhinderung eines Auffahrunfalls eine Vollbremsung einleiten und seinen PKW nach links auslenken musste und dabei neuerlich ins Schleudern geriet. Sodann lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW noch zweimal auf den sich neben ihm auf gleicher Höhe befindlichen PKW des anderen Lenkers zu, als wolle er diesen seitlich touchieren, sodass der andere Lenker zwecks Unfallvermeidung zum neuerlichen Abbremsen und Auslenken des Fahrzeugs nach links gezwungen war und wiederum ins Schleudern geriet. Als erschwerend wurden im Rahmen der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet, mildernde Umstände kamen keine hervor. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit bezüglich der vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zl. XXXX auf fünf Jahre verlängert.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 24.04.2024, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 10.12.2023 mit bedingtem Vorsatz auf einer österreichischen Autobahn als Lenker eines PKW auf der zweiten Spur fahrend zunächst mit überhöhter Geschwindigkeit derart dicht auf den vor ihm auf gleicher Spur fahrenden PKW - besetzt mit einem Lenker und einer Beifahrerin - auffuhr, dass dieser Lenker zur Vermeidung eines Unfallgeschehens abrupt auf die erste Spur auslenken musste und dabei leicht ins Schleudern geriet. Sodann setzte der Beschwerdeführer seinen eigenen PKW vor das andere Fahrzeug und bremste ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit plötzlich stark ab, sodass der Lenker des anderen Fahrzeugs zur Verhinderung eines Auffahrunfalls eine Vollbremsung einleiten und seinen PKW nach links auslenken musste und dabei neuerlich ins Schleudern geriet. Sodann lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW noch zweimal auf den sich neben ihm auf gleicher Höhe befindlichen PKW des anderen Lenkers zu, als wolle er diesen seitlich touchieren, sodass der andere Lenker zwecks Unfallvermeidung zum neuerlichen Abbremsen und Auslenken des Fahrzeugs nach links gezwungen war und wiederum ins Schleudern geriet. Als erschwerend wurden im Rahmen der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet, mildernde Umstände kamen keine hervor. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit bezüglich der vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zl. römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
  7. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.02.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seines Bruders als Zeugen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Zuge der Beschwerdeverhandlung im Original in Vorlage gebrachten – und auch bereits im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX fest. Im gegenständlichen Antragsverfahren hatte er zunächst vor dem BFA vorgebracht, seinen Reisepass verloren zu haben, gab jedoch in der Beschwerdeverhandlung an, diesen zwischenzeitlich wieder aufgefunden zu haben.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Zuge der Beschwerdeverhandlung im Original in Vorlage gebrachten – und auch bereits im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – ägyptischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Im gegenständlichen Antragsverfahren hatte er zunächst vor dem BFA vorgebracht, seinen Reisepass verloren zu haben, gab jedoch in der Beschwerdeverhandlung an, diesen zwischenzeitlich wieder aufgefunden zu haben. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers sowie seines Bruders, seiner Schwägerin, seines Neffen und seiner Nichte sowie seiner Freundin in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. In der Verhandlung dazu befragt, weswegen er seit 22.11.2024 nicht mehr melderechtlich erfasst ist, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dieser Umstand bislang nicht bekannt gewesen sei – er sei in Besitz eines Meldezettels – und er sich auch nicht proaktiv abgemeldet habe, sodass er davon ausgehe, dass seine Abmeldung allenfalls amtlich veranlasst worden sei. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner schulischen und universitären Bildung, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie der zeugenschaftlichen Angaben seines Bruders im Verfahren, eines Konvoluts an in Vorlage gebrachten Beweismitteln sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen fließend Deutsch spricht und sich mühelos in deutscher Sprache verständigen kann, fußt auf dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, die infolge dessen auch ohne Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten werden konnte. Die seitens des Beschwerdeführers in Österreich auf unselbständiger sowie selbständiger Basis ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind ebenso wie sein lediglich einmaliger Bezug von Krankengeld im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung auf Nachfrage bestätigte, derzeit zwei Personen in seiner Firma angestellt zu haben. Die zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen bezüglich seines diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung fußen auf dem jeweiligen Inhalt der im Akt einliegenden bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigeschafften Strafurteile.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zur Abweisung des Antrags auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zur Abweisung des Antrags auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  11. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Verfahren" betitelte § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylGDV 2005) idgF BGBl. II Nr. 93/2022 lautet:Der mit "Verfahren" betitelte Paragraph 4, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylGDV 2005) idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2022, lautet: „

(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" betitelte § 8 Abs. 1 und 5 AsylGDV 2005 lautet:Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" betitelte Paragraph 8, Absatz eins und 5 AsylGDV 2005 lautet: „
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).“
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).“ 3.1.
  1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Gegenständlich gab der Beschwerdeführer im Behördenverfahren vor dem BFA zunächst an, seinen ägyptischen Reisepass verloren zu haben und stellte infolge dessen einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005.Gegenständlich gab der Beschwerdeführer im Behördenverfahren vor dem BFA zunächst an, seinen ägyptischen Reisepass verloren zu haben und stellte infolge dessen einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV
  2. Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, dass selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass tatsächlich verloren habe davon auszugehen sei, dass ihm seitens der ägyptischen Botschaft ein neuer Reisepass ausgestellt werden würde, abgewiesen. Er habe letztlich nämlich keinen Nachweis erbracht, wonach ihm die Beschaffung eines Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar sei.Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, dass selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass tatsächlich verloren habe davon auszugehen sei, dass ihm seitens der ägyptischen Botschaft ein neuer Reisepass ausgestellt werden würde, abgewiesen. Er habe letztlich nämlich keinen Nachweis erbracht, wonach ihm die Beschaffung eines Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar sei. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2025 brachte der Beschwerdeführer indessen seinen gültigen ägyptischen Reisepass, der auch bereits im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegt ist, in Vorlage und gab an, diesen zwischenzeitlich wieder aufgefunden zu haben. Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang hat das Verwaltungsgericht auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010, mwN).Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang hat das Verwaltungsgericht auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010, mwN). Mit der nunmehrigen Vorlage seines gültigen ägyptischen Reisepasses ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 die Grundlage entzogen. Ein ohne gesetzliche Grundlage gestellter Antrag ist zurückzuweisen (vgl VwGH 26.01.2012, 2011/21/0266, mwN).Mit der nunmehrigen Vorlage seines gültigen ägyptischen Reisepasses ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005 die Grundlage entzogen. Ein ohne gesetzliche Grundlage gestellter Antrag ist zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.01.2012, 2011/21/0266, mwN). Der seitens des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf Mängelheilung war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.
  3. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  5. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF BGBl. I Nr. 67/2024 lautet:Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lautet: „
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte Paragraph 56, AsylG 2005 lautet: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder,
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder,
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ 3.2.
  4. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 abgewiesen, zugleich jedoch auch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 einer meritorischen Entscheidung zugeführt und ebenfalls nach einer inhaltlichen Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen hat, obwohl die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 rechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylGDV 2005 kommt (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, mwN). Eine meritorische Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers stellt sohin keine Überschreitung der "Sache" des Beschwerdeverfahrens dar, wie es bei einer zurückweisenden Behördenentscheidung der Fall gewesen wäre (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005 abgewiesen, zugleich jedoch auch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 einer meritorischen Entscheidung zugeführt und ebenfalls nach einer inhaltlichen Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen hat, obwohl die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 rechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylGDV 2005 kommt vergleiche VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, mwN). Eine meritorische Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers stellt sohin keine Überschreitung der "Sache" des Beschwerdeverfahrens dar, wie es bei einer zurückweisenden Behördenentscheidung der Fall gewesen wäre vergleiche VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN). Das Gesetz räumt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Z 1, 2 und 3 des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Behörde ermessen bei der Erteilung eines "Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" ein ("kann") und hebt in § 56 Abs. 3 AsylG 2005 diverse Integrationsindikatoren hervor, auf die bei der Entscheidung insbesondere abzustellen ist. Verwiesen wird in Abs. 3 leg cit zudem auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG 2005.Das Gesetz räumt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Ziffer eins, 2 und 3 des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 der Behörde ermessen bei der Erteilung eines "Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" ein ("kann") und hebt in Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 diverse Integrationsindikatoren hervor, auf die bei der Entscheidung insbesondere abzustellen ist. Verwiesen wird in Absatz 3, leg cit zudem auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG
  5. Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in § 56 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) - und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0199, mwN).Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) - und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0199, mwN). Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, mwN).Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, mwN). Gegenständlich hält sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten seit (spätestens) 22.06.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt (zumindest) von 06.12.2017 bis 02.09.2021 und von 16.02.2022 bis 07.12.2023 als rechtmäßig zu betrachten ist. Dies folgt der Überlegung, dass er zunächst von 06.12.2017 bis 07.12.2019 in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 63 NAG gewesen ist und ein fristgerecht gestellter Verlängerungsantrag vom 04.12.2019 erst im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 02.09.2021 rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein fristgerechter Verlängerungsantrag nach § 24 NAG, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG, hat eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zur Folge (vgl. VwGH 15.09.2022, Ro 2021/22/0016, mwN). In der Folge war ihm noch von 16.02.2022 bis 16.02.2023 eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" erteilt worden und hatte er auch hier noch vor Ablauf der Gültigkeit – konkret am 06.02.2023 – einen Verlängerungsantrag nach § 24 NAG gestellt, der mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 10.05.2023 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst fristgerecht Beschwerde, zog diese jedoch am 07.12.2023 wieder zurück, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 11.12.2023 eingestellt wurde, wobei in Anbetracht der ex-nunc-Wirkung einer Beschwerdezurückziehung (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mwN) der (damals) bekämpfte Bescheid ebenfalls erst (frühestens) mit 11.12.2023 in Rechtskraft erwachsen konnte.Gegenständlich hält sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten seit (spätestens) 22.06.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt (zumindest) von 06.12.2017 bis 02.09.2021 und von 16.02.2022 bis 07.12.2023 als rechtmäßig zu betrachten ist. Dies folgt der Überlegung, dass er zunächst von 06.12.2017 bis 07.12.2019 in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß Paragraph 63, NAG gewesen ist und ein fristgerecht gestellter Verlängerungsantrag vom 04.12.2019 erst im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 02.09.2021 rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein fristgerechter Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, NAG, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach Paragraph 26, NAG, hat eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zur Folge vergleiche VwGH 15.09.2022, Ro 2021/22/0016, mwN). In der Folge war ihm noch von 16.02.2022 bis 16.02.2023 eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" erteilt worden und hatte er auch hier noch vor Ablauf der Gültigkeit – konkret am 06.02.2023 – einen Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, NAG gestellt, der mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 10.05.2023 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst fristgerecht Beschwerde, zog diese jedoch am 07.12.2023 wieder zurück, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 11.12.2023 eingestellt wurde, wobei in Anbetracht der ex-nunc-Wirkung einer Beschwerdezurückziehung vergleiche VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mwN) der (damals) bekämpfte Bescheid ebenfalls erst (frühestens) mit 11.12.2023 in Rechtskraft erwachsen konnte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war sohin für eine Gesamtdauer von mehr als fünfeinhalb Jahren rechtmäßig. Er war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.03.2024 im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, wobei sein Aufenthalt im Sinne der Z 2 leg. cit. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, rechtmäßig war. Auch hat er nach Z 3 leg. cit. in Anbetracht seines Schulabschlusses, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht, gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt sohin grundsätzlich sämtliche Formalvoraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 56 Abs. 1 AsylG
  6. Dieser Umstand wurde auch seitens des BFA im angefochtenen Bescheid eingeräumt.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war sohin für eine Gesamtdauer von mehr als fünfeinhalb Jahren rechtmäßig. Er war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.03.2024 im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, wobei sein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 2, leg. cit. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, rechtmäßig war. Auch hat er nach Ziffer 3, leg. cit. in Anbetracht seines Schulabschlusses, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 entspricht, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt sohin grundsätzlich sämtliche Formalvoraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
  7. Dieser Umstand wurde auch seitens des BFA im angefochtenen Bescheid eingeräumt. In Bezug auf die in § 56 Abs. 3 AsylG 2005 normierten, im Rahmen der Ermessensübung insbesondere zu berücksichtigenden Integrationsindikatoren ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen fließend Deutsch spricht, über Jahre seine Arbeitswilligkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich unter Beweis gestellt hat und sich überdies zudem seit April 2022 unternehmerisch betätigt und in seinem Transport- und Logistikunternehmen derzeit zwei Personen in Beschäftigung hat. Wenngleich er die Handelsakademie in Österreich nicht erfolgreich abschließen konnte, so hat er hier – auch über sein unmittelbares familiäres Umfeld sowie die Beziehung zu seiner Freundin hinaus – eine Vielzahl an Freund- und Bekanntschaften geschlossen. Die Integrationsbemühungen und -erfolge des Beschwerdeführers können vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes durchaus als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.In Bezug auf die in Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 normierten, im Rahmen der Ermessensübung insbesondere zu berücksichtigenden Integrationsindikatoren ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen fließend Deutsch spricht, über Jahre seine Arbeitswilligkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich unter Beweis gestellt hat und sich überdies zudem seit April 2022 unternehmerisch betätigt und in seinem Transport- und Logistikunternehmen derzeit zwei Personen in Beschäftigung hat. Wenngleich er die Handelsakademie in Österreich nicht erfolgreich abschließen konnte, so hat er hier – auch über sein unmittelbares familiäres Umfeld sowie die Beziehung zu seiner Freundin hinaus – eine Vielzahl an Freund- und Bekanntschaften geschlossen. Die Integrationsbemühungen und -erfolge des Beschwerdeführers können vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes durchaus als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Hinzu kommt die überaus enge Bindung des Beschwerdeführers zur Familie seines Bruders, mit der er seit Oktober 2019 im gemeinsamen Haushalt lebt, sich anteilig an den Miet- sowie Haushaltsführungskosten beteiligt und auch umfänglich in die tägliche Versorgung und Erziehung der beiden minderjährigen Kinder seines Bruders eingebunden ist. Er bringt diese in den Kindergarten und holt sie von dort wieder ab, führt sie zu diversen anderen Kursen und Terminen, lernt und verbringt auch Freizeit mit ihnen, um zeitweise die beiden berufstätigen Eltern zu entlasten. Die beiden Kinder – wobei der Sohn im Herbst 2025 eingeschult wird - wuchsen von klein auf mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt auf, haben folglich eine überaus enge Bindung zu ihm und sehen in ihm auch eine Art Vaterfigur. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass nach Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, mwN). Da dem Beschwerdeführer die Obsorge über die Kinder nicht zukommt, wären diese zwar im Falle seiner Aufenthaltsbeendigung wohl nicht "de facto gezwungen", das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. hierzu VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0041, mwN), allerdings würde ihnen eine wichtige Bezugsperson und Vaterfigur, mit der sie im Wesentlichen seit ihrer Geburt im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen sind, entzogen werden. Die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist ebenfalls kaum bzw. nicht möglich (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043, mwN), wobei die im Juli 2022 in Österreich geborene Nichte des Beschwerdeführers noch gar nicht ihr drittes Lebensjahr vollendet hat. Auch wäre es den beiden Kindern und deren Mutter in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei ihnen um in Österreich asylberechtigte ägyptische Staatsangehörige handelt, nicht möglich, den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Ägypten zu besuchen, was die Aufrechterhaltung des Kontaktes zusätzlich erschwert. In Anbetracht all dieser Umstände ist sohin davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer auch im Interesse des Wohls der beiden minderjährigen Kinder seines Bruders gelegen ist.Hinzu kommt die überaus enge Bindung des Beschwerdeführers zur Familie seines Bruders, mit der er seit Oktober 2019 im gemeinsamen Haushalt lebt, sich anteilig an den Miet- sowie Haushaltsführungskosten beteiligt und auch umfänglich in die tägliche Versorgung und Erziehung der beiden minderjährigen Kinder seines Bruders eingebunden ist. Er bringt diese in den Kindergarten und holt sie von dort wieder ab, führt sie zu diversen anderen Kursen und Terminen, lernt und verbringt auch Freizeit mit ihnen, um zeitweise die beiden berufstätigen Eltern zu entlasten. Die beiden Kinder – wobei der Sohn im Herbst 2025 eingeschult wird - wuchsen von klein auf mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt auf, haben folglich eine überaus enge Bindung zu ihm und sehen in ihm auch eine Art Vaterfigur. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass nach Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, mwN). Da dem Beschwerdeführer die Obsorge über die Kinder nicht zukommt, wären diese zwar im Falle seiner Aufenthaltsbeendigung wohl nicht "de facto gezwungen", das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche hierzu VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0041, mwN), allerdings würde ihnen eine wichtige Bezugsperson und Vaterfigur, mit der sie im Wesentlichen seit ihrer Geburt im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen sind, entzogen werden. Die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist ebenfalls kaum bzw. nicht möglich vergleiche VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043, mwN), wobei die im Juli 2022 in Österreich geborene Nichte des Beschwerdeführers noch gar nicht ihr drittes Lebensjahr vollendet hat. Auch wäre es den beiden Kindern und deren Mutter in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei ihnen um in Österreich asylberechtigte ägyptische Staatsangehörige handelt, nicht möglich, den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Ägypten zu besuchen, was die Aufrechterhaltung des Kontaktes zusätzlich erschwert. In Anbetracht all dieser Umstände ist sohin davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer auch im Interesse des Wohls der beiden minderjährigen Kinder seines Bruders gelegen ist. Abgesehen von den spezifischen Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG 2005 sind darüber hinaus jedoch noch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel gemäß § 60 leg. cit. zu beachten.Abgesehen von den spezifischen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG 2005 sind darüber hinaus jedoch noch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 60, leg. cit. zu beachten. § 60 Abs. 1 AsylG 2005 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Gegen den Beschwerdeführer besteht jedoch weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG (Z 1), noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (Z 2), sodass kein derartiger absoluter Versagungsgrund gegeben ist.Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Gegen den Beschwerdeführer besteht jedoch weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG (Ziffer eins,), noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (Ziffer 2,), sodass kein derartiger absoluter Versagungsgrund gegeben ist. Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 darf ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 darf ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG vorhanden sind und über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel ist über deren Erzielbarkeit eine Prognose zu treffen. Dabei sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, ein Abstellen allein darauf verbietet sich jedoch dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel reicht es somit aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen erwirtschaften könnte. Dieselben Grundsätze gelten auch für das Erfordernis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft. Auch insofern kann in der Regel nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch insoweit gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheiten bestehen. Aus diesem Grund ist auch in einer solchen Konstellation in Form einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob eine begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, ohne der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein bzw. eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163, mwN).Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel ist über deren Erzielbarkeit eine Prognose zu treffen. Dabei sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, ein Abstellen allein darauf verbietet sich jedoch dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel reicht es somit aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen erwirtschaften könnte. Dieselben Grundsätze gelten auch für das Erfordernis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft. Auch insofern kann in der Regel nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch insoweit gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheiten bestehen. Aus diesem Grund ist auch in einer solchen Konstellation in Form einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob eine begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, ohne der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein bzw. eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten vergleiche VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163, mwN). Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit (spätestens) 22.06.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf und lebt seit Oktober 2019 mit der Familie seines Bruders in einem gemeinsamen Haushalt, wobei sie im März 2022 zusammen in ein Mietshaus in XXXX übersiedelten und sich der Beschwerdeführer anteilig an den Miet- sowie Haushaltsführungskosten beteiligt. Staatliche Transferleistungen bezog er abgesehen von einem einmaligen Bezug von Krankengeld vom 01.05.2021 bis zum 26.05.2021 zu keinem Zeitpunkt, vielmehr ist er seit März 2018 im Wesentlichen durchgehend erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Bereits aus der persönlichen Historie des Beschwerdeführers ist daher im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur eine hinreichend konkrete Aussicht abzuleiten, dass er auch bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (weiterhin) seiner nunmehr selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen für seinen Lebensunterhalt erwirtschaften können wird. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die nahelegen würden, dass sich die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit dergestalt ändern würden, dass er nicht mehr in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, ohne der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein bzw. eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten. Über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt er ebenso und ist in Anbetracht seiner selbständigen Tätigkeit nunmehr laufend seit April 2022 in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt infolge der Erteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer ist ebenso wenig ersichtlich, sodass im konkreten Fall auch kein Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit (spätestens) 22.06.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf und lebt seit Oktober 2019 mit der Familie seines Bruders in einem gemeinsamen Haushalt, wobei sie im März 2022 zusammen in ein Mietshaus in römisch 40 übersiedelten und sich der Beschwerdeführer anteilig an den Miet- sowie Haushaltsführungskosten beteiligt. Staatliche Transferleistungen bezog er abgesehen von einem einmaligen Bezug von Krankengeld vom 01.05.2021 bis zum 26.05.2021 zu keinem Zeitpunkt, vielmehr ist er seit März 2018 im Wesentlichen durchgehend erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Bereits aus der persönlichen Historie des Beschwerdeführers ist daher im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur eine hinreichend konkrete Aussicht abzuleiten, dass er auch bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (weiterhin) seiner nunmehr selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen für seinen Lebensunterhalt erwirtschaften können wird. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die nahelegen würden, dass sich die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit dergestalt ändern würden, dass er nicht mehr in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, ohne der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein bzw. eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten. Über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt er ebenso und ist in Anbetracht seiner selbständigen Tätigkeit nunmehr laufend seit April 2022 in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt infolge der Erteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer ist ebenso wenig ersichtlich, sodass im konkreten Fall auch kein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Darüber hinaus darf gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden würde.Darüber hinaus darf gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden würde. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209, mwN).Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes zwei Mal rechtskräftig durch ein österreichisches Straflandesgericht verurteilt wurde. Jedoch verblieb der Unrechtsgehalt seines zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens – ohne dieses verharmlosen zu wollen – deutlich hinter jenem anderer schwerer Vorsatzstraftaten zurück. Dem Beschwerdeführer waren ausschließlich Vergehenstatbestände zur Last gelegt und beide Male die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe jeweils zur Gänze bedingt nachgesehen worden. Die erste Tathandlung der versuchten Nötigung, die sich bereits im September 2021 zugetragen hatte, erschöpfte sich darin, dass er einem Opfer dessen Mobiltelefon aus der Hand riss und eine von diesem zuvor angefertigte Tonaufnahme zu löschen versuchte. An einer zugleich durch seinen Bruder und einen weiteren Mittäter verübten Körperverletzung am Opfer hatte er sich indessen dezidiert nicht beteiligt. Seiner zweiten Verurteilung – abermals wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie zusätzlich wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB – lag indessen zugrunde, dass er im Dezember 2023 mit bedingtem Vorsatz durch sorgloses Verhalten im Straßenverkehr als Lenker eines PKW einen anderen Fahrzeuglenker und dessen Beifahrerin zu gefährlichen Fahr- und Ausweichmanövern genötigt hatte. Ein materieller Schaden war hierbei zum Glück aller Beteiligter nicht entstanden. Das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist letztlich nicht jenen Kategorien von Straftaten zuzurechnen, an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, wie etwa Suchtgiftdelinquenz (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN) oder Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Seit diesem Vorfall im Dezember 2023 war der Beschwerdeführer auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und vermochte er im Rahmen der Verhandlung auch überzeugend darzulegen, dass er seine früheren Fehler bereue, sich damals als junger Mann noch in einem Reifeprozess befunden habe und seitdem redlich darum bemüht sei, nicht wieder mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt zu geraten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck gewann, dass vom Beschwerdeführer in absehbarer Zeit keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr ausgehen wird.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes zwei Mal rechtskräftig durch ein österreichisches Straflandesgericht verurteilt wurde. Jedoch verblieb der Unrechtsgehalt seines zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens – ohne dieses verharmlosen zu wollen – deutlich hinter jenem anderer schwerer Vorsatzstraftaten zurück. Dem Beschwerdeführer waren ausschließlich Vergehenstatbestände zur Last gelegt und beide Male die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe jeweils zur Gänze bedingt nachgesehen worden. Die erste Tathandlung der versuchten Nötigung, die sich bereits im September 2021 zugetragen hatte, erschöpfte sich darin, dass er einem Opfer dessen Mobiltelefon aus der Hand riss und eine von diesem zuvor angefertigte Tonaufnahme zu löschen versuchte. An einer zugleich durch seinen Bruder und einen weiteren Mittäter verübten Körperverletzung am Opfer hatte er sich indessen dezidiert nicht beteiligt. Seiner zweiten Verurteilung – abermals wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie zusätzlich wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB – lag indessen zugrunde, dass er im Dezember 2023 mit bedingtem Vorsatz durch sorgloses Verhalten im Straßenverkehr als Lenker eines PKW einen anderen Fahrzeuglenker und dessen Beifahrerin zu gefährlichen Fahr- und Ausweichmanövern genötigt hatte. Ein materieller Schaden war hierbei zum Glück aller Beteiligter nicht entstanden. Das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist letztlich nicht jenen Kategorien von Straftaten zuzurechnen, an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, wie etwa Suchtgiftdelinquenz vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN) oder Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Seit diesem Vorfall im Dezember 2023 war der Beschwerdeführer auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und vermochte er im Rahmen der Verhandlung auch überzeugend darzulegen, dass er seine früheren Fehler bereue, sich damals als junger Mann noch in einem Reifeprozess befunden habe und seitdem redlich darum bemüht sei, nicht wieder mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt zu geraten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck gewann, dass vom Beschwerdeführer in absehbarer Zeit keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr ausgehen wird. Im Hinblick auf eine etwaige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers ist zu betonen, dass sich dieser seit Dezember 2023 unrechtmäßig in Österreich aufhält und laut seinen eigenen Angaben in der Verhandlung nach wie vor seine Firma betreibt, wozu er nach dem AuslBG infolge der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht mehr berechtigt wäre. Zwar betonte der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit wiederholt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN), hielt jedoch bis zuletzt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein in der Ausübung einer unrechtmäßigen Beschäftigung liegendes Fehlverhalten angesichts einer langen Aufenthaltsdauer in der Gesamtabwägung je nach den Umständen des Einzelfalles nicht überbewertet werden darf (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0073, mwN). Im Hinblick auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist insbesondere hervorzuheben, dass seine selbständige Erwerbsausübung zwar mit dem Verlust seines Aufenthaltsrechts mit Dezember 2023 ebenfalls illegal wurde, er jedoch nicht von Anfang an eine Umgehung der Regelungen des AuslBG beabsichtigt hatte, vielmehr war er bis zu diesem Zeitpunkt zur Arbeitsaufnahme und –ausübung berechtigt gewesen. Vor dem Hintergrund seiner langjährigen Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sind seine nunmehrigen Verstöße gegen das AuslBG über den jüngsten Zeitraum im Rahmen einer Gesamtschau nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht überzubewerten, zumal die öffentliche Ordnung durch eine etwaige Ausübung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN) oder den Bezug von Sozialhilfeleistungen und eine damit einhergehende Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Beschwerdeführer (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0297, mwN) ebenso in mindestens gleich hohem oder gar höherem Ausmaße beeinträchtigt gewesen wäre.Im Hinblick auf eine etwaige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers ist zu betonen, dass sich dieser seit Dezember 2023 unrechtmäßig in Österreich aufhält und laut seinen eigenen Angaben in der Verhandlung nach wie vor seine Firma betreibt, wozu er nach dem AuslBG infolge der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht mehr berechtigt wäre. Zwar betonte der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit wiederholt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN), hielt jedoch bis zuletzt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein in der Ausübung einer unrechtmäßigen Beschäftigung liegendes Fehlverhalten angesichts einer langen Aufenthaltsdauer in der Gesamtabwägung je nach den Umständen des Einzelfalles nicht überbewertet werden darf vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0073, mwN). Im Hinblick auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist insbesondere hervorzuheben, dass seine selbständige Erwerbsausübung zwar mit dem Verlust seines Aufenthaltsrechts mit Dezember 2023 ebenfalls illegal wurde, er jedoch nicht von Anfang an eine Umgehung der Regelungen des AuslBG beabsichtigt hatte, vielmehr war er bis zu diesem Zeitpunkt zur Arbeitsaufnahme und –ausübung berechtigt gewesen. Vor dem Hintergrund seiner langjährigen Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sind seine nunmehrigen Verstöße gegen das AuslBG über den jüngsten Zeitraum im Rahmen einer Gesamtschau nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht überzubewerten, zumal die öffentliche Ordnung durch eine etwaige Ausübung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN) oder den Bezug von Sozialhilfeleistungen und eine damit einhergehende Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Beschwerdeführer vergleiche VwGH 25.03.2010, 2009/21/0297, mwN) ebenso in mindestens gleich hohem oder gar höherem Ausmaße beeinträchtigt gewesen wäre. Auch Übertretungen des MeldeG 1991 können eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0079, mwN) und ist im gegebenen Zusammenhang ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 22.11.2024 nicht mehr melderechtlich erfasst ist. Auch dieser Umstand stellt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ansonsten während seiner gesamten Aufenthaltsdauer seiner Meldeverpflichtung lückenlos nachkam und in der Verhandlung – mit dem entsprechenden Vorhalt konfrontiert – glaubhaft einräumte, dass ihm dieser Umstand bislang gar nicht bekannt gewesen sei – er sei in Besitz eines Meldezettels – und er sich auch nicht proaktiv abgemeldet habe, sondern davon ausgehe, dass seine Abmeldung allenfalls amtlich veranlasst worden sei, in einer Gesamtschau keine maßgeblich schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand unverzüglich sanieren wird.Auch Übertretungen des MeldeG 1991 können eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen vergleiche VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0079, mwN) und ist im gegebenen Zusammenhang ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 22.11.2024 nicht mehr melderechtlich erfasst ist. Auch dieser Umstand stellt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ansonsten während seiner gesamten Aufenthaltsdauer seiner Meldeverpflichtung lückenlos nachkam und in der Verhandlung – mit dem entsprechenden Vorhalt konfrontiert – glaubhaft einräumte, dass ihm dieser Umstand bislang gar nicht bekannt gewesen sei – er sei in Besitz eines Meldezettels – und er sich auch nicht proaktiv abgemeldet habe, sondern davon ausgehe, dass seine Abmeldung allenfalls amtlich veranlasst worden sei, in einer Gesamtschau keine maßgeblich schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand unverzüglich sanieren wird. Aus dem Gesagten gelangte das Bundesverwaltungsgericht sohin aufgrund des erhobenen Sachverhaltes sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht maßgeblich gefährden würde und der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 nicht das allgemeine Erteilungshindernis des § 60 Abs. 3 Z 2 leg. cit. entgegensteht.Aus dem Gesagten gelangte das Bundesverwaltungsgericht sohin aufgrund des erhobenen Sachverhaltes sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht maßgeblich gefährden würde und der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nicht das allgemeine Erteilungshindernis des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. entgegensteht. Der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 56 AsylG 2005 der beantragte Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Aufenthaltstitel ist gemäß § 54 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel gemäß § 58 AsylG 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.Der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 der beantragte Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Aufenthaltstitel ist gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. 3.
  8. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  9. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Zuerst ist über die Beschwerde gegen die Antragszurückweisung oder -abweisung zu entscheiden und nur im Fall der Bestätigung dieses Spruchpunktes in einem zweiten Schritt die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu prüfen, weil die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG auf der negativen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufbaut (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400, mwN).Zuerst ist über die Beschwerde gegen die Antragszurückweisung oder -abweisung zu entscheiden und nur im Fall der Bestätigung dieses Spruchpunktes in einem zweiten Schritt die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu prüfen, weil die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG auf der negativen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufbaut vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400, mwN). Da dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 stattzugeben war (vgl. Punkt II.3.2.), verliert die seitens der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ihre Grundlage, weswegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.Da dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 stattzugeben war vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.), verliert die seitens der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ihre Grundlage, weswegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war. Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung, das befristete Einreiseverbot sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihre Grundlage (vgl. zu alledem VwGH 24.03.2020, Ra 2019/01/0496, mwN), sodass die betreffenden Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ebenfalls ersatzlos zu beheben waren.Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung, das befristete Einreiseverbot sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihre Grundlage vergleiche zu alledem VwGH 24.03.2020, Ra 2019/01/0496, mwN), sodass die betreffenden Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ebenfalls ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2305628.1.00

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