GVG) als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2024 wurde die von der beschwerdeführenden Partei (in der Folge mitunter „bP“) beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (Erstattung von Transportkosten) unter Anführung der §§ 300, 301, 302 und 410 ASVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gewährung der Maßnahmen nach pflichtgemäßen Ermessen erfolge und außerhalb eines Pensionsverfahrens nicht der Bescheidpflicht unterliege. Mit Schreiben vom
1 letzter Satz ASVG könnten Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden, weshalb es sich um eine Ermessensentscheidung und folglich um die Frage handle, ob die belangte Behörde von ihrem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht habe. Es seien bis dato keine Gründe für die Verweigerung der Übernahme der Transportkosten genannt worden, die Sachlichkeit der Entscheidung könne daher nicht nachvollzogen werden. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Übernahme der Transportkosten zuerkennen, in eventu eine Bescheidpflicht der belangten Behörde feststellen.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird unter Hinweis auf Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, letzter Satz ASVG die Zulässigkeit des Rechtswegs vorgebracht.
Paragraph 302, Absatz eins, letzter Satz ASVG könnten Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden, weshalb es sich um eine Ermessensentscheidung und folglich um die Frage handle, ob die belangte Behörde von ihrem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht habe. Es seien bis dato keine Gründe für die Verweigerung der Übernahme der Transportkosten genannt worden, die Sachlichkeit der Entscheidung könne daher nicht nachvollzogen werden. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Übernahme der Transportkosten zuerkennen, in eventu eine Bescheidpflicht der belangten Behörde feststellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. Juli 2024 wurde der beschwerdeführenden Partei die von ihr beantragte Maßnahme der Rehabilitation
1 Z. 1a ASVG bewilligt sowie darauf hingewiesen, dass der Ersatz von Reise-bzw. Transportkosten für die An- und Rückreise ausnahmslos nicht möglich sei.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. Juli 2024 wurde der beschwerdeführenden Partei die von ihr beantragte Maßnahme der Rehabilitation
Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins a, ASVG bewilligt sowie darauf hingewiesen, dass der Ersatz von Reise-bzw. Transportkosten für die An- und Rückreise ausnahmslos nicht möglich sei. Mit E-Mail vom
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die 1. bis 5. [...] Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen § 367.
1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. [...]Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, [...], ferner über den Antrag auf eine Leistung
Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. [...] Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.
ASVG sind alle nicht
die Bestimmungen des Siebenten Teils des ASVG gelten, Verwaltungssachen. Eine Verwaltungssache nach § 355 ASVG liegt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117) folglich immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst - somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen - als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist; etwa über die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Leistungssache (vgl. VwGH 21.12.1993, 92/08/0200, VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071, mwN), über die Aussetzung (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) oder über die Frage, ob die Voraussetzungen der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hinsichtlich eines Bescheides über eine Leistung vorliegen (vgl. VwGH 26.5.2010, 2009/08/0249), ob die Zurückweisung eines Antrags auf Leistung wegen entschiedener Sache gerechtfertigt ist (vgl. näher zuletzt VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0065) oder ob der gesetzliche Zustand nach § 101 ASVG herzustellen ist (vgl. VwGH 12.9.2012, 2009/08/0090; vgl. auch VfGH 25.6.1994, KI-5/93 [VfSlg 13.824]).Die belangte Behörde hat mit der Zurückweisung keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern eine dem Verfahrensrecht zugehörige Frage geklärt.
Paragraph 355, ASVG sind alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, leg.cit. die Bestimmungen des Siebenten Teils des ASVG gelten, Verwaltungssachen. Eine Verwaltungssache nach Paragraph 355, ASVG liegt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117) folglich immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst - somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen - als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist; etwa über die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Leistungssache vergleiche VwGH 21.12.1993, 92/08/0200, VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071, mwN), über die Aussetzung vergleiche VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) oder über die Frage, ob die Voraussetzungen der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinsichtlich eines Bescheides über eine Leistung vorliegen vergleiche VwGH 26.5.2010, 2009/08/0249), ob die Zurückweisung eines Antrags auf Leistung wegen entschiedener Sache gerechtfertigt ist vergleiche näher zuletzt VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0065) oder ob der gesetzliche Zustand nach Paragraph 101, ASVG herzustellen ist vergleiche VwGH 12.9.2012, 2009/08/0090; vergleiche auch VfGH 25.6.1994, KI-5/93 [VfSlg 13.824]). Wird sohin – wie verfahrensgegenständlich – ein Antrag auf Bescheiderteilung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, handelt es sich hierbei, unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung, wegen der Art der Entscheidung um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist folglich zulässig.Wird sohin – wie verfahrensgegenständlich – ein Antrag auf Bescheiderteilung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, handelt es sich hierbei, unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung, wegen der Art der Entscheidung um eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG. Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist folglich zulässig. II.3.
1 Z 1a ASVG verpflichtet war.Im Folgenden wird daher die Frage geprüft, ob die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheids über die von der bP beantragte Erstattung der Reise- bzw. Transportkosten betreffend die ihr gewährten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung
Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins a, ASVG verpflichtet war. II.3.5.
1 ASVG hat der Pensionsversicherungsträger die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
– unbeschadet des § 253f - nach pflichtgemäßen Ermessen zu gewähren.römisch zwei.3.5.
Paragraph 301, Absatz eins, ASVG hat der Pensionsversicherungsträger die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
Paragraph 302, – unbeschadet des Paragraph 253 f, - nach pflichtgemäßen Ermessen zu gewähren.
ASVG haben Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt und die medizinische Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustands zweckmäßig ist, seit dem Inkrafttreten des SRÄG 2012 einen Rechtsanspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 302 Abs. 1). Leistungen der medizinischen Rehabilitation iSd § 253f wurden daher in den Pflichtleistungskatalog der Pensionsversicherung (vgl. die in § 222 Abs. 1 ASVG etwa bereits gelistet gewesenen Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit) aufgenommen; vgl. § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG.
Paragraph 253 f, ASVG haben Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt und die medizinische Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustands zweckmäßig ist, seit dem Inkrafttreten des SRÄG 2012 einen Rechtsanspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 302, Absatz eins,). Leistungen der medizinischen Rehabilitation iSd Paragraph 253 f, wurden daher in den Pflichtleistungskatalog der Pensionsversicherung vergleiche die in Paragraph 222, Absatz eins, ASVG etwa bereits gelistet gewesenen Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit) aufgenommen; vergleiche Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG. Nach § 367 Abs. 1 Satz 2 ASVG ist über den Antrag auf eine Leistung aus dem Pflichtleistungskatalog nach § 222 Abs. 1 ASVG, ausgenommen einer Leistung nach § 222 Abs.1 Z 2 lit a ASVG (= medizinische Maßnahmen der Rehabilitation iSd § 253f ASVG) jedenfalls ein Bescheid zu erlassen (= unbedingte Bescheidpflicht); umfasst davon sind daher jedenfalls die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit.Nach Paragraph 367, Absatz eins, Satz 2 ASVG ist über den Antrag auf eine Leistung aus dem Pflichtleistungskatalog nach Paragraph 222, Absatz eins, ASVG, ausgenommen einer Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG (= medizinische Maßnahmen der Rehabilitation iSd Paragraph 253 f, ASVG) jedenfalls ein Bescheid zu erlassen (= unbedingte Bescheidpflicht); umfasst davon sind daher jedenfalls die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit. Dagegen besteht für die gleichfalls im Pflichtleistungskatalog des §222 Abs. 1 enthaltenen medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation iSd § 253f ASVG nur eine bedingte Bescheidpflicht nach § 367 Abs. 1 Z 2 ASVG („… Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt“), da der Satz 2 des § 367 Abs. 1 leg.cit. diese Maßnahmen ausdrücklich von der unbedingten Bescheidpflicht ausnimmt. Lt. Verwaltungsgerichtshof dient die im ASVG mitunter vorgesehene bedingte Bescheidpflicht der Vermeidung einer „nicht zu bewältigenden Verwaltungsarbeit“ (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0012).Dagegen besteht für die gleichfalls im Pflichtleistungskatalog des §222 Absatz eins, enthaltenen medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation iSd Paragraph 253 f, ASVG nur eine bedingte Bescheidpflicht nach Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG („… Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt“), da der Satz 2 des Paragraph 367, Absatz eins, leg.cit. diese Maßnahmen ausdrücklich von der unbedingten Bescheidpflicht ausnimmt. Lt. Verwaltungsgerichtshof dient die im ASVG mitunter vorgesehene bedingte Bescheidpflicht der Vermeidung einer „nicht zu bewältigenden Verwaltungsarbeit“ vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0012). Unbeschadet dieser medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation iSd § 253f ASVG trifft der Pensionsversicherungsträger nach § 222 Abs. 3 ASVG aber überdies noch Maßnahmen der Rehabilitation nach § 301 ASVG.Unbeschadet dieser medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation iSd Paragraph 253 f, ASVG trifft der Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 222, Absatz 3, ASVG aber überdies noch Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 301, ASVG.
der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19.01.2016, 10 ObS 119/15w, ergibt sich nun aus der Bestimmung des § 222 Abs. 3 ASVG („Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a“) im Zusammenhalt mit § 301 Abs. 1 ASVG („Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der §§ 253e, 253f, […] – nach pflichtgemäßen Ermessen“), dass die Pensionsversicherungsträger die Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 302 bis 304 ASVG „nur“ nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren.
der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19.01.2016, 10 ObS 119/15w, ergibt sich nun aus der Bestimmung des Paragraph 222, Absatz 3, ASVG („Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Absatz eins, Ziffer 2, lit. a“) im Zusammenhalt mit Paragraph 301, Absatz eins, ASVG („Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der Paragraphen 253 e, 253 f,, […] – nach pflichtgemäßen Ermessen“), dass die Pensionsversicherungsträger die Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 302 bis 304 ASVG „nur“ nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren. Es bestehe somit –
der zitierten Entscheidung - ein „Nebeneinander“ von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung, die im Zusammenhang mit einem Pensionsantrag stehen und als Leistungssachen (Pflichtleistungen) mit bedingter Bescheidpflicht (siehe § 367 Abs. 1 ASVG) ausgestaltet sind, und solchen Leistungen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung, die unabhängig von einem Pensionsantrag begehrt werden und vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen sind. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 367 Abs. 1 Satz 1 ASVG die Bescheidpflicht (im Fall einer zumindest teilweisen Antragsablehnung über entsprechendes Begehren) nicht bloß auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nach dem § 253f ASVG eingeschränkt sei, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers – dieser Wille wird in der Entscheidung näher ausgeführt - eine (bedingte) Bescheidpflicht des Versicherungsträgers nur betreffend die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach dem § 253f ASVG geschaffen werden.Es bestehe somit –
der zitierten Entscheidung - ein „Nebeneinander“ von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung, die im Zusammenhang mit einem Pensionsantrag stehen und als Leistungssachen (Pflichtleistungen) mit bedingter Bescheidpflicht (siehe Paragraph 367, Absatz eins, ASVG) ausgestaltet sind, und solchen Leistungen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung, die unabhängig von einem Pensionsantrag begehrt werden und vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen sind. Auch wenn nach dem Wortlaut des Paragraph 367, Absatz eins, Satz 1 ASVG die Bescheidpflicht (im Fall einer zumindest teilweisen Antragsablehnung über entsprechendes Begehren) nicht bloß auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nach dem Paragraph 253 f, ASVG eingeschränkt sei, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers – dieser Wille wird in der Entscheidung näher ausgeführt - eine (bedingte) Bescheidpflicht des Versicherungsträgers nur betreffend die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach dem Paragraph 253 f, ASVG geschaffen werden. II.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zur gegenständlichen Frage, ob entsprechend dem Wortlaut des § 367 Abs. 1 Z 2 ASVG bei ganzer oder teilweiser Ablehnung einer Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation jedenfalls eine bedingte Bescheidpflicht besteht oder ob eine solche nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach den §§ 253f, 270b ASVG besteht (vgl. OGH 10 ObS 119/15w, 10 ObS 48/20m), liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die Revision zulässig ist.Zur gegenständlichen Frage, ob entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG bei ganzer oder teilweiser Ablehnung einer Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation jedenfalls eine bedingte Bescheidpflicht besteht oder ob eine solche nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach den Paragraphen 253 f, 270 b, ASVG besteht vergleiche OGH 10 ObS 119/15w, 10 ObS 48/20m), liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die Revision zulässig ist. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden zudem keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden zudem keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2298593.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.