RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlL504 2270145-2 Spruch, L504 2270145-2/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!L504 2270145-2/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.12.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 21.02.2023 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde der bP wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2023, GZ L524 2270145-1/3E als unbegründet abgewiesen. Am 23.12.2023 wurde vom BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der irakischen Botschaft beantragt. Die entsprechende Ausstellung wurde am 30.01.2024 von der Botschaft zugesagt. Als die bP am 06.03.2024 zum Parteienverkehr beim BFA erschien, wurde aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung die Polizei verständigt. Die bP versuchte zu flüchten, konnte jedoch festgenommen werden. Am selben Tag wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag erlassen und die bP ins PAZ eingeliefert. In weiterer Folge wurde vom BFA die Zulässigkeit der Abschiebung geprüft und eine Buchungsanfrage für den Flug Wien-Bagdad im Zeitraum 08.03.2024 – 24.03.2024 gestellt. Dabei wurde wegen des aggressiven Verhaltens der bP im Parteienverkehr bzw. beim Fluchtversuch die Abschiebung mit Eskorte beantragt. Am 07.03.2024 wurde die bP zur Prüfung des Sicherungsbedarfs niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 vorgesehen sei. Eine Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme wurde von der bP verweigert. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.024 (der bP am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt) verhängte das BFA über die bP gem. § 76 Abs. 2 Z2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. In diesem Bescheid ist ebenso von einer Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 die Rede. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.024 (der bP am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt) verhängte das BFA über die bP gem. Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. In diesem Bescheid ist ebenso von einer Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 die Rede. Am 09.03.2024 stellte die bP aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sie brachte dabei vor, dass sie ihre alten Asylgründe aufrecht halte. Sie sei jetzt ohne Bekenntnis, was von ihrer Familie im Irak nicht akzeptiert werde. Bei einer Rückkehr in den Irak wisse sie nicht, was sie erwarte. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde gem. §12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG werde der bP gem. §12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Ausgeführt wurde Folgendes (AS 82): „[…] Sie gaben im Wesentlichen keine neuen Fluchtgründe an. Zu ihrer Angabe nun ohne Konfession zu sein: Die Glaubwürdigkeit der Behauptung, dass ein irakischer Staatsbürger unmittelbar nach Kenntnisnahme der bevorstehenden Abschiebung plötzlich angibt, keiner religiösen Konfession anzugehören, wird angezweifelt, da in der betreffenden Kultur religiöse Zugehörigkeit von hoher Bedeutung ist und eine rasche Abkehr vom Glauben in so kurzer Zeit als unrealistische betrachtet wird. Dass Sie diese Angabe zwei Tage nach ihrer Schubhaftverhängung und nicht zu einem früheren Zeitpunkt machen, ist nur umso auffälliger, dass Sie eine Abschiebung vereiteln wollen […]“. Rechtlich wurde ausgeführt (AS 83): „[…] Es liegen alle Voraussetzungen des § 12a Abs.3 AsylG vor. Der gegenständliche Antrag ist als Folgeantrag zu qualifizieren, weil Ihr vorheriges Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Sie haben den neuen Antrag in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung oder Ausweisung gestellt. Die im Vorverfahren ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung ist aufrecht, da Sie zwischenzeitlich Österreich nicht verlassen haben bzw. seit dem Verlassen Österreichs 18 Monate noch nicht verstrichen sind. Sie waren zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung von einer Amtshandlung im Sinne des § 12a Abs. 3 Z3AsylG betroffen. Sie haben den Folgeantrag binnen 18 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt. […] Der Termin Ihrer Abschiebung wurde fixiert für 24.03.
- Die 18-Tages-Frist begann daher am 06.03.2024 zu laufen. Es kommt Ihnen somit der faktische Abschiebeschutz ex lege nicht zu. Es ist Ihnen nicht gelungen, im Verfahren glaubhaft zu machen, dass Sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnten […]. Aus obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz entspricht […]“.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde gem. §12a Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG werde der bP gem. §12a Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Ausgeführt wurde Folgendes (AS 82): „[…] Sie gaben im Wesentlichen keine neuen Fluchtgründe an. Zu ihrer Angabe nun ohne Konfession zu sein: Die Glaubwürdigkeit der Behauptung, dass ein irakischer Staatsbürger unmittelbar nach Kenntnisnahme der bevorstehenden Abschiebung plötzlich angibt, keiner religiösen Konfession anzugehören, wird angezweifelt, da in der betreffenden Kultur religiöse Zugehörigkeit von hoher Bedeutung ist und eine rasche Abkehr vom Glauben in so kurzer Zeit als unrealistische betrachtet wird. Dass Sie diese Angabe zwei Tage nach ihrer Schubhaftverhängung und nicht zu einem früheren Zeitpunkt machen, ist nur umso auffälliger, dass Sie eine Abschiebung vereiteln wollen […]“. Rechtlich wurde ausgeführt (AS 83): „[…] Es liegen alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG vor. Der gegenständliche Antrag ist als Folgeantrag zu qualifizieren, weil Ihr vorheriges Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Sie haben den neuen Antrag in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung oder Ausweisung gestellt. Die im Vorverfahren ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung ist aufrecht, da Sie zwischenzeitlich Österreich nicht verlassen haben bzw. seit dem Verlassen Österreichs 18 Monate noch nicht verstrichen sind. Sie waren zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung von einer Amtshandlung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, Z3AsylG betroffen. Sie haben den Folgeantrag binnen 18 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt. […] Der Termin Ihrer Abschiebung wurde fixiert für 24.03.
- Die 18-Tages-Frist begann daher am 06.03.2024 zu laufen. Es kommt Ihnen somit der faktische Abschiebeschutz ex lege nicht zu. Es ist Ihnen nicht gelungen, im Verfahren glaubhaft zu machen, dass Sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnten […]. Aus obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz entspricht […]“. Mit Schriftsatz vom 19.03.2024 erhob die bP eine Vorstellung bezüglich der Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gegen den Mandatsbescheid vom 14.03.
- Demnach sei die bP nicht nachweislich über einen bereits festgelegten Abschiebetermin informiert worden. Am 24.03.2024 wurde die bP auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben. Am 10.04.2024 brachte die bP über ihre Vertretung eine Stellungnahme zum übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak ein. Am 29.05.2024 wurde das BFA davon verständigt, dass gegen die bP Anklage wegen § 15 StGB §§ 83
(1), 84
(2)StGB, § 83
(1)StGB, § 15 StGB, § 269
(1)1. Fall StGB erhoben wurde. Am 29.05.2024 wurde das BFA davon verständigt, dass gegen die bP Anklage wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB, Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 269,
(1)- Fall StGB erhoben wurde. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.08.2024 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Abs. 4 Z1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der bP werde daher gem. § 12a Abs. 4 AsylG der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG nicht zuerkannt. Festgestellt wurde, dass die bP den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verzögerung ihrer Abschiebung gestellt habe. Sie hätte den Folgeantrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt stellen können und es wäre ihr im Sinne einer ordnungsgemäßen Mitwirkung und bei Vorliegen eines tatsächlichen Interesses an einer Schutzgewährung zumutbar gewesen. Die für die verspätete Stellung des Antrags vorgebrachten Gründe seien unglaubwürdig und habe die bP ausreichend Gelegenheit gehabt, über ihre neuen Gründe zu informieren, zumal sie diese seit bereits über einem Jahr kennen würde. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei als Folgeantrag zu qualifizieren. Die bP habe diesen binnen 18 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt und komme ihr daher der faktische Abschiebeschutz ex lege nicht zu. Auch die Situation im Herkunftsstaat entspreche im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung (über den Antrag auf internationalen Schutz).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.08.2024 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Absatz 4, Z1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der bP werde daher gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG nicht zuerkannt. Festgestellt wurde, dass die bP den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verzögerung ihrer Abschiebung gestellt habe. Sie hätte den Folgeantrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt stellen können und es wäre ihr im Sinne einer ordnungsgemäßen Mitwirkung und bei Vorliegen eines tatsächlichen Interesses an einer Schutzgewährung zumutbar gewesen. Die für die verspätete Stellung des Antrags vorgebrachten Gründe seien unglaubwürdig und habe die bP ausreichend Gelegenheit gehabt, über ihre neuen Gründe zu informieren, zumal sie diese seit bereits über einem Jahr kennen würde. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei als Folgeantrag zu qualifizieren. Die bP habe diesen binnen 18 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt und komme ihr daher der faktische Abschiebeschutz ex lege nicht zu. Auch die Situation im Herkunftsstaat entspreche im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung (über den Antrag auf internationalen Schutz). Mit Schriftsatz vom 26.09.2024 wurde Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben. Ausgeführt wurde, dass es sich bei der Feststellung, dass eine Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 geplant sei, nicht um eine konkrete Zeit- bzw. Datumsangabe handle. Sohin sei die bP nicht nachweislich über einen bereits festgelegten Abschiebetermin informiert worden und komme § 12a Abs. 4 AsylG sohin nicht zur Anwendung. Mit Schriftsatz vom 26.09.2024 wurde Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben. Ausgeführt wurde, dass es sich bei der Feststellung, dass eine Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 geplant sei, nicht um eine konkrete Zeit- bzw. Datumsangabe handle. Sohin sei die bP nicht nachweislich über einen bereits festgelegten Abschiebetermin informiert worden und komme Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG sohin nicht zur Anwendung. Die gegenständliche Beschwerde langte am 30.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG vom 19.09.2023, GZ L524 2270145-1/3E, über den ersten Antrag der bP auf internationalen Schutz sowie die Entscheidung des BVwG vom 20.03.2024, GZ W112 2288264-1/35E betreffend die Festnahme der bP sowie Verhängung der Schubhaft bzw. Anhaltung der bP in Schubhaft.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Der oben angeführte Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die bP konnte nicht glaubhaft machen, dass sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellten konnte. 1.
- Die objektive Lage im Irak hat sich seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungsrelevant geändert.
- Beweiswürdigung Zur Person der bP Die bP trägt den im Spruch angegebenen Namen, ist an dem angeführten Datum geboren und irakischer Staatsangehöriger. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. Zum gegenständlichen Verfahren Im Hinblick auf die Feststellung, dass die bP nicht glaubhaft machen konnte, dass sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte, war Folgendes festzuhalten: Das BFA legte im gegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dar, dass sich die bP mit ihrem nunmehrigen Antrag zum einen auf Gründe stützte, die bereits Thema im vorangegangenen Asylverfahren waren. So gab die bP selbst in der Erstbefragung zum Folgeantrag an (AS 19): „Ich halte meine alten Asylgründe aufrecht“. Zum anderen hätte sie den Folgeantrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt stellen können und seien die vorgebrachten Gründe für die verspätete Stellung des Antrages unglaubwürdig. Die bP habe den Folgeantrag lediglich zur ungerechtfertigten Verzögerung ihrer Abschiebung gestellt. So habe die bP ausreichend Gelegenheit gehabt, um über ihre neuen Fluchtgründe zu informieren, da sie diese bereits seit über einem Jahr kennen würde. Dazu ist auszuführen, dass es die Pflicht der Partei ist, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen (dass der Antrag tatsächlich nicht früher gestellt werden konnte) spricht. Allgemein gehaltenen Aussagen sind dabei nicht ausreichend. Diesbezüglich wird von der bP vorgebracht, dass sie sich bereits am 06.03.2024 freiwillig zum BFA begeben habe, um einen Asylantrag zu stellen, nachdem ihr Vorverfahren am 19.09.2023 in Rechtskraft erwachsen sei. Weshalb sie den Folgenantrag letztlich erst 3 Tage später, nämlich am 09.03.2024 stellte, wurde nicht näher ausgeführt. Dem sind folgende Angaben der bP in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.03.2024 entgegenzuhalten, die aus der Entscheidung des BVwG vom 20.03.2024, GZ W112 2288264-1/35Eb betreffend die Festnahme der bP sowie Verhängung der Schubhaft bzw. Anhaltung der bP in Schubhaft, hervorgehen (S. 23f der Entscheidung): „[…] R: Waren Sie schon immer nicht religiös? BF: Seit
- Aber das war eher etwas, was ich nicht rausposaunt habe, ich konnte nicht darüber reden. […] R: Mit wem haben Sie darüber geredet, wie haben Sie es öffentlich gemacht? BF: Ich habe es meinen Familienmitgliedern gesagt, jeden hier. […] BF: Meiner Familie im Irak. […] BF: Ich habe mit meinem Vater gesprochen, meiner Mutter und meinem Bruder. R: Wann haben Sie mit Ihnen gesprochen? BF: Vor ungefähr drei Monaten oder etwas länger“. Weshalb die bP dann nicht bereits früher von ihrer Abkehr vom Islam berichtete bzw. den Folgeantrag nicht bereits spätestens nach dem behaupteten Telefonat mit ihrer Familie (das den Angaben der bP zufolge Ende 2023/Anfang 2024 stattgefunden haben muss) stellte, wurde nicht dargelegt. Zusammenfassend ist den Ausführungen der bP daher nicht zu entnehmen, warum es ihr nicht früher möglich gewesen sein soll, einen Folgeantrag zu stellen und teilt das BVwG die Ansicht des BFA, dass die bP nicht glaubhaft machen konnte, dass die Stellung eines Folgeantrages zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war. Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der bP: Dem BFA war zuzustimmen, wenn es vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid davon ausgeht, dass die objektive Lage im Irak seit der letzten Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz (Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2023) im Wesentlichen unverändert ist. Auch nach Ansicht des BVwG ergaben sich keine Hinweise, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens über internationalen Schutz die Lage im Irak maßgeblich geändert hätte und schließt sich das BVwG daher den entsprechenden Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid an. Auch in der Beschwerde wurde nicht substantiiert vorgebracht, dass sich seit der zuletzt ergangenen Entscheidung die Situation im Irak entscheidungswesentlich geändert hat. ,
- Rechtliche Beurteilung Ad A) § 12a AsylGParagraph 12 a, AsylG
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,,
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und,
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und,
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
- darüber hinausa) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderc) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und, 3. darüber hinaus,
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;,
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder,
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn,
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder,
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. Das BFA hat mit Bescheid vom 21.08.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde der bP folglich nicht zuerkannt.Das BFA hat mit Bescheid vom 21.08.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde der bP folglich nicht zuerkannt. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG ist Folgendes auszuführen:Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ist Folgendes auszuführen: Die bP stellte am 09.03.2024 einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG. Das Verfahren bzgl. des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2023 rechtskräftig abgeschlossen. Die bP stellte am 09.03.2024 einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG. Das Verfahren bzgl. des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2023 rechtskräftig abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen die bP auch eine rk. Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG. Da auch nicht hervorkam, dass die bP nach dem Erlassen der Rückkehrentscheidung Österreich verlassen hat, ging das BFA zu Recht vom Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung aus (§12a Abs. 3 Z 1 AsylG).Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen die bP auch eine rk. Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG. Da auch nicht hervorkam, dass die bP nach dem Erlassen der Rückkehrentscheidung Österreich verlassen hat, ging das BFA zu Recht vom Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung aus (§12a Absatz 3, Ziffer eins, AsylG). Am 07.03.2024 wurde die bP vom BFA niederschriftlich zur Prüfung des Sicherungsbedarfs einvernommen. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 vorgesehen ist. Sohin wurde die bP nachweislich am 07.03.2024 – und somit vor ihrer (Folge-) Antragstellung am 09.03.2024 – über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt (§ 12a Abs. 3 Z 2 AsylG). Die Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 wurde der bP auch im Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 mitgeteilt. Am 07.03.2024 wurde die bP vom BFA niederschriftlich zur Prüfung des Sicherungsbedarfs einvernommen. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 vorgesehen ist. Sohin wurde die bP nachweislich am 07.03.2024 – und somit vor ihrer (Folge-) Antragstellung am 09.03.2024 – über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt (Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG). Die Abschiebung bis spätestens 24.03.2024 wurde der bP auch im Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 mitgeteilt. Bereits zwei Tage bevor die bP den Folgeantrag stellte, wurde über sie gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, womit auch das Kriterium der Z 3 des § 12a Abs. 3 AsylG erfüllt ist. Bereits zwei Tage bevor die bP den Folgeantrag stellte, wurde über sie gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, womit auch das Kriterium der Ziffer 3, des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG erfüllt ist. In der Beschwerde wird von der bP moniert, dass die Begründung des BFA aktenwidrig sei, da es sich bei der Feststellung, dass eine Abschiebung der bP bis spätestens 24.03.2024 geplant sei, nicht um eine konkrete Zeit- bzw. Datumsangabe handle, da der Wortlaut „spätestens am 24.03.2024“ nicht darauf schließen lasse, dass der 24.03.2024 der konkrete Abschiebetermin sei. Somit sei die bP nicht nachweislich über einen bereits feststehenden Abschiebetermin informiert worden, weswegen die Voraussetzung des §12a Abs. 3 Z 2 AsylG nicht gegeben sei. In der Beschwerde wird von der bP moniert, dass die Begründung des BFA aktenwidrig sei, da es sich bei der Feststellung, dass eine Abschiebung der bP bis spätestens 24.03.2024 geplant sei, nicht um eine konkrete Zeit- bzw. Datumsangabe handle, da der Wortlaut „spätestens am 24.03.2024“ nicht darauf schließen lasse, dass der 24.03.2024 der konkrete Abschiebetermin sei. Somit sei die bP nicht nachweislich über einen bereits feststehenden Abschiebetermin informiert worden, weswegen die Voraussetzung des §12a Absatz 3, Ziffer 2, AsylG nicht gegeben sei. Dazu ist auszuführen, dass die Wendung „bereits festgelegter Abschiebetermin“ so zu verstehen sein wird, dass das BFA gegen die bP eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und dies auch hinreichend konkret dokumentiert ist. Im konkreten Fall wurde vom BFA am 07.03.2024 eine Buchungsanfrage für den Flug Wien Schwechat nach Bagdad im Zeitraum 08.03.2024 bis 24.03.2024 gestellt. Die Angabe eines Zeitraumes und keines fixen Datums war dabei dem Umstand des Verhaltens der bP bei ihrer Festnahme am 06.03.2024 geschuldet: Beim Versuch, der bP zu flüchten verletzte sie eine Security Mitarbeiterin und konnte letztlich von der Polizei festgenommen werden. Auch dieser Festnahme versuchte sie sich zu widersetzen. Aufgrund dieses Verhaltens wurde vom BFA die Sicherung der Abschiebung der bP durch eine Eskorte von drei Begleitbeamten beantragt. Die Angabe „lediglich“ eines Zeitraumes für die Abschiebung beruhte eben auf dem Umstand, dass noch nicht konkret angegeben werden konnte, wann genau die Begleitbeamten zur Verfügung stehen würden (siehe auch Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2024, GZ W112 2288264-1/35E) und kann nach Ansicht des BVwG nicht dazu führen, dass ein Abschiebetermin nicht hinreichend konkretisiert war. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die tatsächliche Abschiebung der bP in den Irak auch tatsächlich genau im angegebenen Zeitraum, nämlich am 24.03.2024, erfolgte. Jedenfalls hatte die bP zum Zeitpunkt ihrer Folgeantragstellung am 09.03.2024 Kenntnis von der Tatsache, dass eine Abschiebung jedenfalls zeitnahe (nämlich innerhalb der von § 12a Abs. 3 AsylG geforderten 18 Tage) bevorsteht. Jedenfalls hatte die bP zum Zeitpunkt ihrer Folgeantragstellung am 09.03.2024 Kenntnis von der Tatsache, dass eine Abschiebung jedenfalls zeitnahe (nämlich innerhalb der von Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG geforderten 18 Tage) bevorsteht. Es lagen damit alle Voraussetzungen nach § 12a Abs. 3 AsylG vor und kam der bP daher ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu.Es lagen damit alle Voraussetzungen nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG vor und kam der bP daher ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. In weiterer Folge war zu prüfen, ob der faktische Abschiebeschutz nach §12a Abs. 4 AsylG zu Recht nicht zuerkannt wurde:In weiterer Folge war zu prüfen, ob der faktische Abschiebeschutz nach §12a Absatz 4, AsylG zu Recht nicht zuerkannt wurde: Voraussetzung für eine Zuerkennung ist, dass der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im Detail ausgeführt wurde, ist es der bP nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte (§ 12a Abs. 4 Z 1 AsylG). Auch in der Beschwerde wurde kein entsprechend nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Es war daher davon auszugehen, dass die bP den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt hat. Ebensowenig war davon auszugehen (siehe dazu im Detail die beweiswürdigenden Ausführungen), dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat (§ 12a Abs. 4 Z 2 AsylG).Voraussetzung für eine Zuerkennung ist, dass der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im Detail ausgeführt wurde, ist es der bP nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte (Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG). Auch in der Beschwerde wurde kein entsprechend nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Es war daher davon auszugehen, dass die bP den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt hat. Ebensowenig war davon auszugehen (siehe dazu im Detail die beweiswürdigenden Ausführungen), dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat (Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG). Der faktische Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 4 AsylG war der bP daher nicht zuzuerkennen. Der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG war der bP daher nicht zuzuerkennen. Soweit die bP in der Beschwerde ausführt, dass eine Prüfung hinsichtlich einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK durchzuführen sei, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag ist, sondern nur die Frage, ob der faktische Abschiebeschutz vom BFA gem. § 12a Abs. 4 AsylG zu Recht nicht zuerkannt wurde. Soweit die bP in der Beschwerde ausführt, dass eine Prüfung hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK durchzuführen sei, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag ist, sondern nur die Frage, ob der faktische Abschiebeschutz vom BFA gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zu Recht nicht zuerkannt wurde. Da gegenständlich, wie oben ausgeführt, alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 4 AsylG gegeben waren, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da gegenständlich, wie oben ausgeführt, alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG gegeben waren, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Ad B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs. 4 B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung mangelt, ob es den Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 Asyl
G entspricht, wenn der beschwerdeführenden Person mitgeteilt wird, dass sie spätestens bis zu einem bestimmten Termin abgeschoben wird, insbesondere dann, wenn dies deshalb der Fall ist, weil auf Grund des Verhaltens der beschwerdeführenden Person eine Eskorte für ihre Abschiebung organisiert werden muss.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung mangelt, ob es den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG entspricht, wenn der beschwerdeführenden Person mitgeteilt wird, dass sie spätestens bis zu einem bestimmten Termin abgeschoben wird, insbesondere dann, wenn dies deshalb der Fall ist, weil auf Grund des Verhaltens der beschwerdeführenden Person eine Eskorte für ihre Abschiebung organisiert werden muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L504.2270145.2.00