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{'item': 'L515 2292028-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlL515 2292028-1 Spruch, L515 2292028-1/18E L515 2292029-1/13E L515 2292025-1/12E L515 2292024-1/9E L515 2292026-1/

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Eltern XXXX , am XXXX geb., und XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Eltern römisch 40 , am römisch 40 geb., und römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Eltern XXXX , am XXXX geb., und XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Eltern römisch 40 , am römisch 40 geb., und römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet) reisten spätestens am 08.03.2023 in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Die bP1 und die bP2 sind verheiratet und die Eltern der volljährigen männlichen bP3 und der minderjährigen männlichen bP4 und bP
  2. Noch am selben Tag erfolgte die Erstbefragung der volljährigen bP durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu den Ausreisegründen befragt gaben die bP an, die gesamte Familie sei aus Angst vor dem herrschenden Krieg und der schlechten Sicherheitslage geflüchtet. Die bP1, die bP3 und ein weiterer Sohn (welcher sich nicht in Österreich aufhält und auch nicht Verfahrenspartei ist) seien zum Militärdienst einberufen worden. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat hätten sie Angst um ihr Leben. römisch eins.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet) reisten spätestens am 08.03.2023 in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Die bP1 und die bP2 sind verheiratet und die Eltern der volljährigen männlichen bP3 und der minderjährigen männlichen bP4 und bP
  4. Noch am selben Tag erfolgte die Erstbefragung der volljährigen bP durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu den Ausreisegründen befragt gaben die bP an, die gesamte Familie sei aus Angst vor dem herrschenden Krieg und der schlechten Sicherheitslage geflüchtet. Die bP1, die bP3 und ein weiterer Sohn (welcher sich nicht in Österreich aufhält und auch nicht Verfahrenspartei ist) seien zum Militärdienst einberufen worden. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat hätten sie Angst um ihr Leben. I.
  5. Am 13.12.2023 wurden die volljährigen bP von der belangten Behörde („bB“) niederschriftlich einvernommen. Zu den Ausreisegründen befragt gaben die bP im Wesentlichen an, dass sie Syrien aufgrund der politischen Aktivität der bP1 und der Einberufung der bP3 (und eines weiteren Sohnes) zum Militärdienst verlassen hätten. Die bP2, bP4 und bP5 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchten die bP, dass die bP1 von den YPG-Einheiten oder von dem Regime festgenommen werde und die bP3 den Militärdienst leisten müsse bzw. von den Behörden festgenommen werde. römisch eins.
  6. Am 13.12.2023 wurden die volljährigen bP von der belangten Behörde („bB“) niederschriftlich einvernommen. Zu den Ausreisegründen befragt gaben die bP im Wesentlichen an, dass sie Syrien aufgrund der politischen Aktivität der bP1 und der Einberufung der bP3 (und eines weiteren Sohnes) zum Militärdienst verlassen hätten. Die bP2, bP4 und bP5 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchten die bP, dass die bP1 von den YPG-Einheiten oder von dem Regime festgenommen werde und die bP3 den Militärdienst leisten müsse bzw. von den Behörden festgenommen werde. I.
  7. Mit den im Spruch genannten angefochtenen Bescheiden der bB wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Informationsblatt vom 11.04.2024 wurde den bP ein Rechtsberater gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.
  8. Mit den im Spruch genannten angefochtenen Bescheiden der bB wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Informationsblatt vom 11.04.2024 wurde den bP ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.3.
  9. Begründend führte die bB zusammengefasst aus, die bP hätten keine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung glaubhaft machen können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass es sich bei der bP1 um eine (politisch) besonders exponierte Persönlichkeit handeln würde und sie oder ihre Familie in das Blickfeld der syrischen Behörden oder kurdischen Selbstverwaltung geraten wären. Des Weiteren hätten die bP nicht glaubhaft machen können, dass die bP1 oder bP3 von Zwangsrekrutierung oder Repressalien durch die syrische Regierung bedroht wären. Auch im Zusammenhang mit der vorgebrachten Einziehung der bP3 zur Wehrdienst im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung sei keine asylrelevante Verfolgung erkennbar.römisch eins.3.
  10. Begründend führte die bB zusammengefasst aus, die bP hätten keine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung glaubhaft machen können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass es sich bei der bP1 um eine (politisch) besonders exponierte Persönlichkeit handeln würde und sie oder ihre Familie in das Blickfeld der syrischen Behörden oder kurdischen Selbstverwaltung geraten wären. Des Weiteren hätten die bP nicht glaubhaft machen können, dass die bP1 oder bP3 von Zwangsrekrutierung oder Repressalien durch die syrische Regierung bedroht wären. Auch im Zusammenhang mit der vorgebrachten Einziehung der bP3 zur Wehrdienst im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung sei keine asylrelevante Verfolgung erkennbar. I.
  11. Mit Schriftsätzen vom 14.05.2024 erhoben die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide vom 12.03.2024 und 12.04.2024.römisch eins.
  12. Mit Schriftsätzen vom 14.05.2024 erhoben die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 12.03.2024 und 12.04.
  13. I.4.
  14. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung hätten zur Erlassung eines inhaltlich rechtswidrigen Bescheides geführt. Die bP würden aufgrund der politischen Tätigkeit der bP1 bei der PDK-S vom syrischen Regime als oppositionell angesehen und verfolgt werden. Auch die bP3 sei oppositionell tätig. Außerdem sei eine sichere und legale Einreise in die Herkunftsregion der bP nicht möglich. Die bP würden des Weiteren von kurdischen Milizen, insbesondere der PYD, YPG und SDF, verfolgt werden. Der bP3 drohe die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime bzw. der kurdischen Milizen und/oder eine Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung. Den bP drohe als Angehörigen von Wehrdienstverweigerern (bP3 und weiterer Sohn bzw. Bruder) Reflexverfolgung. Darüber hinaus würde den bP aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihrer Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Die bP beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4.
  15. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung hätten zur Erlassung eines inhaltlich rechtswidrigen Bescheides geführt. Die bP würden aufgrund der politischen Tätigkeit der bP1 bei der PDK-S vom syrischen Regime als oppositionell angesehen und verfolgt werden. Auch die bP3 sei oppositionell tätig. Außerdem sei eine sichere und legale Einreise in die Herkunftsregion der bP nicht möglich. Die bP würden des Weiteren von kurdischen Milizen, insbesondere der PYD, YPG und SDF, verfolgt werden. Der bP3 drohe die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime bzw. der kurdischen Milizen und/oder eine Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung. Den bP drohe als Angehörigen von Wehrdienstverweigerern (bP3 und weiterer Sohn bzw. Bruder) Reflexverfolgung. Darüber hinaus würde den bP aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihrer Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Die bP beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. I.
  16. Das erkennende Gericht beraumte für den 11.10.2024 eine mündliche Verhandlung an.römisch eins.
  17. Das erkennende Gericht beraumte für den 11.10.2024 eine mündliche Verhandlung an. I.5.
  18. Mit der Ladung vom 19.09.2024 wurde die bP auf ihre Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren hingewiesen und aufgefordert, sich bis eine Woche vor dem Verhandlungsbeginn zu den in der Ladung beigeschlossenen Feststellungen und Quellen zu äußern und die Fragestellungen zu beantworten.römisch eins.5.
  19. Mit der Ladung vom 19.09.2024 wurde die bP auf ihre Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren hingewiesen und aufgefordert, sich bis eine Woche vor dem Verhandlungsbeginn zu den in der Ladung beigeschlossenen Feststellungen und Quellen zu äußern und die Fragestellungen zu beantworten. I.5.
  20. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein. römisch eins.5.
  21. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein. I.5.
  22. Die bB teilte am 07.10.2024 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sein wird.römisch eins.5.
  23. Die bB teilte am 07.10.2024 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sein wird. I.
  24. Am 11.10.2024 wurde vor dem erkennenden Gericht die mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:römisch eins.
  25. Am 11.10.2024 wurde vor dem erkennenden Gericht die mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „[…] Gemeinsame Befragung der P: Rl macht die P darauf aufmerksam, dass sich die nachfolgenden Fragen an alle p richten und diese jeder für sich beantworten kann. Wenn jemand auf eine Frage nicht antwortet und zu den Antworten der anderen P schweigt, zieht der Rl hieraus den Schluss, dass keine Einwände gegen diese Antworten bestehen und sie die P in Bezug auf ihre person in sinngemäßer Weise gelten lässt. Rl: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P1: Es war bei beiden Einvernahmen alles normal. Rl: Haben Sie bei lhren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P2: Wir haben die Wahrheit gesagt, aber es gab das Problem, dass wir den Dolmetscher nicht richtig verstanden haben, weil es verschiedene Akzente waren. P1: Das bezieht sich nur auf P
  26. Rl an P2: Sie gaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am Ende der Niederschrift an, dass Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden hätten. P2: Er hat versucht mich zu verstehen, ich habe ihn aber nicht einwandfrei verstanden. Rl: Hat sich an den Gründen lhrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P1: Die Gründe sind gleich geblieben, ich gebe an, dass ich nicht so eine Beschwerde hätte machen sollen. Meine ganze Familie ist hier in Österreich seit 13 Jahren. Man kann auch im lnternet sehen, welche Probleme wir dort hatten, meine Beschwerde richtete sich gegen den Umstand, dass die Aufenthaltsberechtigung auf ein Jahr befristet ist. Rl erörtert die Rechtslage. P1: lch habe meine Kinder mitgenommen, damit sie hier in Sicherheit leben können Rl: lst lhnen der lnhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. Rl: Halten Sie den lnhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. Rl: Sie gaben beim BFA an, die letzten 1,5 Jahre in Syrien in XXXX und davor in XXXX (= XXXX ) gelebt zu haben. lst das richtig?Rl: Sie gaben beim BFA an, die letzten 1,5 Jahre in Syrien in römisch 40 und davor in römisch 40 (= römisch 40 ) gelebt zu haben. lst das richtig? P1: Am 09.10.2019 wurde XXXX von den Türken angegriffen. Dann sind wir alle von XXXX nach XXXX gegangen. Dann sind wir ca. 1,5 Jahre in XXXX gewesen, dann zogen wir in die Türkei weiter.P1: Am 09.10.2019 wurde römisch 40 von den Türken angegriffen. Dann sind wir alle von römisch 40 nach römisch 40 gegangen. Dann sind wir ca. 1,5 Jahre in römisch 40 gewesen, dann zogen wir in die Türkei weiter. Rl: Gilt das für die ganze Familie P1: Ja. Einzelne Befragung der P Befragung der P1 Rl: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht willen sollten? P: Nein. Rl: Warum ist es lhnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn lhnen und lhrer Familie subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Es ist so, ich habe die Befürchtungen, dass wir in Falle einer Änderung die Ersten sein würden, die Ausreisen müssen. lch will aber hierbleiben auch wegen meiner Kinder, damit sie eine Zukunft haben. Rl: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P: Nein. Rl: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P: Als 2011 der Krieg bei uns begonnen hat, war ich mir sicher, dass ich nicht mehr dort bleiben könnte, weil es gefährlich ist. lch habe dann gesehen, dass hier ein sicheres Land ist und kam hierher. Rl: Was war der konkrete Auslöser für lhren Entschluss zur Ausreise? P: lch war politisch tätig in der Freiheitspartei und wir wurden von der syrischen Regierung gesucht. Rl: Warum reisten Sie ausgerechnet am Tag lhrer Ausreise aus und nicht früher oder später? P: Nachdem unser Parteisekretär Mustafa Cumea aus dem Gefängnis befreit wurde und wieder nachhause kam, hat er uns befohlen, dass wir das Land verlassen sollen, weil wir sonst Probleme bekommen würden. Nachgefragt gebe ich an, dass ihn die Regierung freiließ, nachdem er 3 Jahre im Gefängnis war. Rl: Meinen Sie mit Regierung das ASSAD Regime? P. Ja. Rl: Wenn man Sie fragen würde, welche Stadt bzw. welchen Ort Sie in Syrien als lhre Heimat bezeichnen würden, was würden Sie da antworten? P: lch bin von XXXX .P: lch bin von römisch 40 . Rl: Unter wessen Kontrolle stand lhr Heimatort in Syrien bei lhrer Ausreise (syrisches Regime, Kurden, SNA/FSA, HTS, lS, türkische Kräfte)? P: Als der Krieg zwischen der YPG und den Türken begonnen hat, haben wir XXXX verlassen.P: Als der Krieg zwischen der YPG und den Türken begonnen hat, haben wir römisch 40 verlassen. Rl: Unter wessen Kontrolle steht XXXX aktuell?Rl: Unter wessen Kontrolle steht römisch 40 aktuell? P: Unter der Kontrolle der türkischen Regierung. Rl: Sie gaben an, von XXXX in die Türkei gezogen zu sein. Warum gingen Sie nicht zurück nach XXXX , das auch unter türkischer Kontrolle steht?Rl: Sie gaben an, von römisch 40 in die Türkei gezogen zu sein. Warum gingen Sie nicht zurück nach römisch 40 , das auch unter türkischer Kontrolle steht? P: Es hat dort der Krieg zwischen den Kurden und der türkischen Regierung begonnen. Ich bin in die Türkei gegangen, dort blieben wir nicht lange und wir gingen weiter, auch wegen der Kinder. Rl: Wie lange waren Sie in der Türkei? P: Ca. 1-,5 Jahre. Rl: Was konkret befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien? P: Wir haben am Krieg nicht teilgenommen. ES ist ein großes Problem, es sind die Türken und die Regierung dort, mit der YPG ist es auch nicht einfach. Wir werden dort getötet werden, deshalb nahm ich auch meine Kinder mit. Rl: Sie gaben anlässlich der Antragstellung an, man hätte Sie rekrutieren wollen. Warum glauben Sie, dass Sie zum Militärdienst eingezogen werden, wenn Sie sich nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befinden und das türkische Militär nur türkische Staatsbürger rekrutiert? P: lch meinte nicht mich, sondern meine Kinder. Damals war ich ca. 40 Jahre. lch meinte nicht mich, sondern meine Kinder. lch hatte auch immer Angst festgenommen und der Regierung übergeben zu werden. Rl: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra'ee sind mit Stand April 2023 offen)oder über den lrak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens lhren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra'ee sind offen)? P: Man kann über Kurdistan-lrak einreisen, sonst ist es sehr gefährlich. Rl: Waren Sie in Syrien jemals in Haft oder existiert ein Haftbefehl gegen Sie? P: Ja, wenn wir erwischt werde, auch von den Anderen Parteimitgliedern, dann haben wir ein Problem, das gilt auch für meine Kinder. lch habe auch einen Sohn der in Bulgarien ist. Rl: Wer stellte den Haftbefehl wann aus? P: Das Assad-Regime. Rl: Wo ist dieser Haftbefehl? P: Er bezieht sich auf ganz Syrien, egal wo ich erwischt werde. Rl: Wie bzw. durch wen haben Sie Kenntnis vom Haftbefehl erlangt? P: Der Parteisekretär teilte uns mit, dass wir alle festgenommen werden. Alle Parteimitglieder, auch die im Ausland, befinden sich auf einer Liste, dass sie festgenommen werden. Mein Neffe XXXX ist auch auf dieser Liste, er befindet sich in Österreich.P: Der Parteisekretär teilte uns mit, dass wir alle festgenommen werden. Alle Parteimitglieder, auch die im Ausland, befinden sich auf einer Liste, dass sie festgenommen werden. Mein Neffe römisch 40 ist auch auf dieser Liste, er befindet sich in Österreich. Rl: Wann hat der Parteisekretär das bekannt gegeben? P: Als er aus dem Gefängnis entlassen wurde, ca. 10 oder 11 Tage später hat der Krieg begonnen. Rl: lhr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: lch habe mir gedacht, für mich war es eine wichtige Frage, warum sie das abgelehnt haben, deshalb bin ich heute bei lhnen. RV: keine FragenRegierungsvorlage, keine Fragen Befragung der P2 Rl: Wollen Sie heute etwas angeben, das lhre Familie nicht wissen sollte? P: Nein. Rl: Warum ist es lhnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn lhnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Es ist so. lch will mit meinen Kindern eine Zukunft haben Rl: Wenn man Sie fragen würde, welche Stadt bzw. welchen Ort Sie in Syrien als lhre Heimat bezeichnen würden, was würden Sie da antworten? P: XXXX .P: römisch 40 . Rl: Was würde Sie in lhrem Herkunftsstaat bzw. in XXXX konkret erwarten?Rl: Was würde Sie in lhrem Herkunftsstaat bzw. in römisch 40 konkret erwarten? P: lch habe Angst, es ist dort Krieg. lch habe Angst um die Kinder. Rl: lhr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: lch kann nicht beurteilen, warum. lch glaube aber, dass sie mich damals nicht richtig verstanden haben. Rl: Welchen konkreten und gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlungen waren Sie in Syrien ausgesetzt? P: Mein Mann war Mitglied von der Freiheitspartei. lch hatte Angst um meine Kinder. Sie waren jugendlich und wurden mitgeschleppt für den Krieg. lch wollte nicht, dass ich meine Kinder verliere. Rl. Was passierte lhnen konkret? P: lch hatte große Angst. Es war auch Krieg, das ist als wie wenn man in Feuer leben würde. Rl: Welche konkrete Verfolgungshandlungen haben Sie in Bezug auf lhre Familienmitglieder mitbekommen? P: Mein Mann wurde gesucht von der syrischen Regierung und auch die YPG haben auch verlangt, dass er für die Regierung kämpft. Es gab immer Bedrohungen gegen meinen Mann und meine Kinder. lch habe noch eine Tochter, die in der Türkei blieb. Ein weiterer Sohn wurde in Bulgarien erwischt und konnte nicht mit uns weiterreisen. RV: keine FragenRegierungsvorlage, keine Fragen Befragung der P3 Rl: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P: Nein. Rl: Warum ist es lhnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn lhnen und lhrer Familie subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Weil subsidiärer Schutz ist eben nur ein Schutz ist und ich damit nicht Fuß fassen kann. Das andere garantiert mir hier eine Zukunft. Rl: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P: Nein. Rl: Wenn man Sie fragen würde, welche Stadt bzw. welchen Ort Sie in Syrien als lhre Heimat bezeichnen würden, was würden Sie da antworten? P: XXXX .P: römisch 40 . Rl: Unter wessen Kontrolle steht XXXX aktuell?Rl: Unter wessen Kontrolle steht römisch 40 aktuell? P: Unter der Kontrolle der Türkei. Rl: Was konkret befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien bzw. XXXX ?Rl: Was konkret befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien bzw. römisch 40 ? P: lch müsste zum Militär gehen. Rl: Wer würde Sie in XXXX rekrutieren?Rl: Wer würde Sie in römisch 40 rekrutieren? P: Die Regierung und die Kurden. Rl: Welche konkreten Rekrutierungsversuche gab es lhnen gegenüber? P: Beide Seiten wollten mich rekrutieren. Rl: Beschreiben Sie konkret einerseits die Rekrutierungsversuche des Regimes als auch der Kurden. P: Es ist so, beide Seiten würden mich mitnehmen, wenn sie mich erwischen. Rl: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra'ee sind mit Stand April 2023 offen) oder über den lrak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens lhren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra'ee sind offen)? P: Es ist so, egal wie viele Grenzübergänge es gibt, ich müsste zum Militär. Rl: Warum glauben Sie, dass Sie vom Regime bzw. von den Kurden rekrutiert werden, wenn lhre Herkunftsregion unter türkischer Kontrolle liegt? Die haben dort keinen Zugriff auf Sie. P: Nach XXXX kann ich nicht. Das ist unter Kontrolle der Türkei und es sind dort auch Araber, die Dschihadisten sind, und die mit der Türkei zusammenarbeiten.P: Nach römisch 40 kann ich nicht. Das ist unter Kontrolle der Türkei und es sind dort auch Araber, die Dschihadisten sind, und die mit der Türkei zusammenarbeiten. Rl: waren sie in Syrien jemals in Haft oder existiert ein Haftbefehl gegen sie? P: Nein. wenn ich wieder zurückgehe, werden sie mich festnehmen. Rl: Wer wird Sie weswegen festnehmen? P: weil ich zum Militär gehen muss, egal ob die Kurden oder das Regime Rl: lhr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: lch weiß es selber nicht. RV: keine FragenRegierungsvorlage, keine Fragen Eine Befragung der P4 und P5 findet aufgrund deren Alters und des Umstandes, dass sich Fragen in Bezug auf Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht stellen, nicht statt.Eine Befragung der P4 und P5 findet aufgrund deren Alters und des Umstandes, dass sich Fragen in Bezug auf Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht stellen, nicht statt. Weitere gemeinsame Befragung der P Rl: Sie durchreisten vor lhrer Ankunft in Österreich Länder in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen wären. Haben Sie dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Nein. Rl: Warum nicht? P: Mein Zielland war Österreich. lch habe mich vorher erkundigt. Es ist ein sicheres Land. Rl: Was ist aus asylrechtlicher Sicht lhrer Meinung nach in Österreich besser als beispielsweise in Bulgarien? P: Wenn man auf die Menschenrechte sieht, ist es hier viel besser. Rl: Welches konkrete Menschenrecht wird hier mehr geachtet als in Bulgarien? P2: Ein Sohn von mir wurde erwischt und er lebt in Bulgarien. Ich sehe auch wie er dort lebt, es ist ein großer Unterschied. Hier hat man eine bessere Zukunft. Rl: Was ist aus menschenrechtlicher Sicht der große Unterschied zwischen einem Leben in Österreich und einem Leben in Bulgarien? P: Mein Sohn in Bulgarien sagt, dass es von der Sicherheit her ein großer Unterschied ist. Er hat dort keine Möglichkeit etwas zu werden. Hier hat man mehr Freiheiten. Rl: Seit März 2O2O herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert. Das Gebiet der AANES ist aktuell kaum in kriegerische Handlungen verwickelt, weshalb es maßgeblich unwahrscheinlich erscheint, dass Rekruten aktuell im Krieg eingesetzt werden. P: XXXX wird von den Türken kontrolliert. Dort gibt es immer Probleme.P: römisch 40 wird von den Türken kontrolliert. Dort gibt es immer Probleme. P2: lch habe ein Video von meinem Haus, das wurde zerstört. Rl: Warum wurde es zerstört? P2: Es wurde bombardiert. Rl hält fest, dass als die Herkunftsregion der bP im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur möglicherweise jener Landstreifen in Nordsyrien anzunehmen ist, welcher von der Türkei im Rahmen der Operation ,,Friedensquelle" besetzt wurde, zumal XXXX (= XXXX ) dort liegt und scheint es in diesem Falle fraglich, ob die getroffenen Feststellungen zur Lage im Kurdischen Autonomiegebiet im vollen Umfang gelten. Von der belangten Behörde wurde diesem Umstand -soweit ersichtlich- keine individualisierte Beachtung geschenkt. Sollte das ho. Gericht zum Schluss kommen, dass dieses Gebiet als Herkunftsregion der bP anzusehen ist, werden noch entsprechende ergänzende Ermittlungen im Wege der Staatendokumentation der belangten Behörde durchgeführt und deren Ergebnis den P zur Kenntnis gebracht.Rl hält fest, dass als die Herkunftsregion der bP im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur möglicherweise jener Landstreifen in Nordsyrien anzunehmen ist, welcher von der Türkei im Rahmen der Operation ,,Friedensquelle" besetzt wurde, zumal römisch 40 (= römisch 40 ) dort liegt und scheint es in diesem Falle fraglich, ob die getroffenen Feststellungen zur Lage im Kurdischen Autonomiegebiet im vollen Umfang gelten. Von der belangten Behörde wurde diesem Umstand -soweit ersichtlich- keine individualisierte Beachtung geschenkt. Sollte das ho. Gericht zum Schluss kommen, dass dieses Gebiet als Herkunftsregion der bP anzusehen ist, werden noch entsprechende ergänzende Ermittlungen im Wege der Staatendokumentation der belangten Behörde durchgeführt und deren Ergebnis den P zur Kenntnis gebracht. Rl: Grundsätzlich ist zur Lage der PDK-S im kurdischen Autonomiegebiet Folgendes anzufü hren: Auf Basis des der RV übermittelten Themenpapiers der Staatendokumentation des BFA aus 2024 zur Lage der PDK-S, des Themenberichts Syrien - Grenzübergänge derselben Quelle vom 25.10.2023 und der in diesem Punkt gleichlautenden Länderkurzinformation Syrien - Einreisemöglichkeiten in die AANES Gebiete vom September 2024 ist zu entnehmen, dass die PPDK-S mit den regierenden Kräften im kurdischen Autonomiegebiet in Rivalität steht und deren Mitglieder auch Repressalien wie willkürliche Verhaftungen, Hinderung an der Abhaltung von Veranstaltungen und auch Verweigerung der Einreise ausgesetzt sein können. Andererseits geht aus dem lhnen zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt des BFA hervor, dass der Umgang der kurdischen Selbstverwaltung mit der Opposition im Vergleich zu den anderen Gruppierungen erheblich moderater ist.Auf Basis des der Regierungsvorlage übermittelten Themenpapiers der Staatendokumentation des BFA aus 2024 zur Lage der PDK-S, des Themenberichts Syrien - Grenzübergänge derselben Quelle vom 25.10.2023 und der in diesem Punkt gleichlautenden Länderkurzinformation Syrien - Einreisemöglichkeiten in die AANES Gebiete vom September 2024 ist zu entnehmen, dass die PPDK-S mit den regierenden Kräften im kurdischen Autonomiegebiet in Rivalität steht und deren Mitglieder auch Repressalien wie willkürliche Verhaftungen, Hinderung an der Abhaltung von Veranstaltungen und auch Verweigerung der Einreise ausgesetzt sein können. Andererseits geht aus dem lhnen zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt des BFA hervor, dass der Umgang der kurdischen Selbstverwaltung mit der Opposition im Vergleich zu den anderen Gruppierungen erheblich moderater ist. P1: Dort wo die YPG herrscht ist es nicht so. Die YPG nimmt Leute fest und übergibt sie der Regierung. Wenn ich von der YPG erwischt werde, werden ich der Regierung übergeben. Früher war es jedenfalls so. Wir sind jetzt da, nicht dort. Fragen der RV: keine FragenFragen der Regierungsvorlage, keine Fragen Stellungnahme der RV: KeineStellungnahme der Regierungsvorlage, Keine Rl fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint. […]“ I.
  27. Das erkennende Gericht führte ergänzende Ermittlungen im Wege der Staaten-dokumentation der bB zur Herkunftsregion der bP (der Ort XXXX bzw. XXXX , welcher in dem von der Türkei besetzten Landstreifen in Nordsyrien liegt) durch. römisch eins.
  28. Das erkennende Gericht führte ergänzende Ermittlungen im Wege der Staaten-dokumentation der bB zur Herkunftsregion der bP (der Ort römisch 40 bzw. römisch 40 , welcher in dem von der Türkei besetzten Landstreifen in Nordsyrien liegt) durch. I.7.
  29. Das Ermittlungsergebnis wurde den bP und der bB mit Schreiben vom 20.01.2025 zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.7.
  30. Das Ermittlungsergebnis wurde den bP und der bB mit Schreiben vom 20.01.2025 zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. I.7.
  31. Am 31.01.2025 langte die Stellungnahme der bP ein. Ergänzend wurde vorgebracht, Kurden würden im türkisch besetzten „Operation Peace Spring“-Gebiet von der türkischen Armee, der FSA und anderen der Türkei nahestehenden Milizen systematisch unterdrückt werden. Den bP sei daher schon aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der Asylstatus zuzuerkennen.römisch eins.7.
  32. Am 31.01.2025 langte die Stellungnahme der bP ein. Ergänzend wurde vorgebracht, Kurden würden im türkisch besetzten „Operation Peace Spring“-Gebiet von der türkischen Armee, der FSA und anderen der Türkei nahestehenden Milizen systematisch unterdrückt werden. Den bP sei daher schon aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der Asylstatus zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: II.1.
  34. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  35. Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
  36. Die Identität der bP1 steht fest. Die Identitäten der bP2 – bP5 stehen nicht fest. Die bP tragen die im Spruch angeführten Namen und sind an den dort angeführten Daten geboren. Sie sind syrische Staatsbürger, sunnitische Moslems und gehören der Volksgruppe der Kurden an. römisch zwei.1.1.
  37. Die Identität der bP1 steht fest. Die Identitäten der bP2 – bP5 stehen nicht fest. Die bP tragen die im Spruch angeführten Namen und sind an den dort angeführten Daten geboren. Sie sind syrische Staatsbürger, sunnitische Moslems und gehören der Volksgruppe der Kurden an. II.1.1.
  38. Die bP1 ist mit der bP2 verheiratet und sie sind Eltern der volljährigen männlichen bP3 und der minderjährigen männlichen bP4 und bP
  39. Die bP3 ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehegattin der bP3 befindet sich in der Türkei.römisch zwei.1.1.
  40. Die bP1 ist mit der bP2 verheiratet und sie sind Eltern der volljährigen männlichen bP3 und der minderjährigen männlichen bP4 und bP
  41. Die bP3 ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehegattin der bP3 befindet sich in der Türkei. II.1.1.
  42. Die bP stammen aus dem Ort XXXX bzw. XXXX in der Provinz XXXX . Dort haben die bP fast ihr gesamtes Leben verbracht. Vor ihrer Ausreise aus Syrien lebten die bP 1,5 Jahre in XXXX . XXXX bzw. XXXX verließen die bP im Jahr 2019, weil es von der Türkei angegriffen wurde. Die Herkunftsregion der bP ( XXXX bzw. XXXX ) liegt im „Operation Peace Spring“-Gebiet und steht unter der Kontrolle der türkischen Regierung. Die Behörden der DAANES haben keinen Zugriff auf dieses Gebiet. römisch zwei.1.1.
  43. Die bP stammen aus dem Ort römisch 40 bzw. römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Dort haben die bP fast ihr gesamtes Leben verbracht. Vor ihrer Ausreise aus Syrien lebten die bP 1,5 Jahre in römisch 40 . römisch 40 bzw. römisch 40 verließen die bP im Jahr 2019, weil es von der Türkei angegriffen wurde. Die Herkunftsregion der bP ( römisch 40 bzw. römisch 40 ) liegt im „Operation Peace Spring“-Gebiet und steht unter der Kontrolle der türkischen Regierung. Die Behörden der DAANES haben keinen Zugriff auf dieses Gebiet. II.1.1.
  44. Einige Familienangehörige der bP, insbesondere die Brüder und die Mutter der bP1, leben nach wie vor im DAANES-Gebiet in Syrien.römisch zwei.1.1.
  45. Einige Familienangehörige der bP, insbesondere die Brüder und die Mutter der bP1, leben nach wie vor im DAANES-Gebiet in Syrien. II.1.1.
  46. Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen.römisch zwei.1.1.
  47. Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. II.1.1.
  48. Die bP reisten spätestens am 08.03.2023 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde den bP zuerkannt.römisch zwei.1.1.
  49. Die bP reisten spätestens am 08.03.2023 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde den bP zuerkannt. II.1.1.
  50. Die deliktsfähigen bP sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.1.
  51. Die deliktsfähigen bP sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.1.
  52. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  53. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat II.1.2.
  54. Die bP1 und die bP3 sind einfache Mitglieder der kurdischen PDK-S Partei. Die bP1 war bereits in Syrien (seit den 1990er Jahren) politisch aktiv bzw. Parteimitglied. Die bP3 erst seit sie in Österreich aufhältig ist.römisch zwei.1.2.
  55. Die bP1 und die bP3 sind einfache Mitglieder der kurdischen PDK-S Partei. Die bP1 war bereits in Syrien (seit den 1990er Jahren) politisch aktiv bzw. Parteimitglied. Die bP3 erst seit sie in Österreich aufhältig ist. II.1.2.
  56. Die bP1 hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet. Die bP3 befindet sich im wehrpflichtigen Alter und hat weder bei der syrischen Armee noch bei den kurdischen Milizen den Wehrdienst abgeleistet.römisch zwei.1.2.
  57. Die bP1 hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet. Die bP3 befindet sich im wehrpflichtigen Alter und hat weder bei der syrischen Armee noch bei den kurdischen Milizen den Wehrdienst abgeleistet. II.1.2.
  58. Den bP droht in ihre Heimatregion im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, kurdische Milizen, die HTS oder die türkische Regierung und deren Verbündete.römisch zwei.1.2.
  59. Den bP droht in ihre Heimatregion im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, kurdische Milizen, die HTS oder die türkische Regierung und deren Verbündete. II.1.2.
  60. Den bP droht in ihre Heimatregion im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aufgrund ihrer politischen Tätigkeit durch das syrische Regime, kurdische Milizen, die HTS oder die türkische Regierung und deren Verbündete. römisch zwei.1.2.
  61. Den bP droht in ihre Heimatregion im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aufgrund ihrer politischen Tätigkeit durch das syrische Regime, kurdische Milizen, die HTS oder die türkische Regierung und deren Verbündete. II.1.2.
  62. Den bP ist es möglich, auf dem Landweg in ihre Herkunftsregion in Syrien einzureisen, ohne mit den DAANES-Behörden in Kontakt zu kommen.römisch zwei.1.2.
  63. Den bP ist es möglich, auf dem Landweg in ihre Herkunftsregion in Syrien einzureisen, ohne mit den DAANES-Behörden in Kontakt zu kommen. II.1.2.
  64. Die bP waren in Syrien nie einer individuellen konkreten asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und müssen sie auch im Falle einer Rückkehr mit keiner solchen Bedrohung rechnen. Die bP sind wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. römisch zwei.1.2.
  65. Die bP waren in Syrien nie einer individuellen konkreten asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und müssen sie auch im Falle einer Rückkehr mit keiner solchen Bedrohung rechnen. Die bP sind wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. II.1.2.
  66. Den bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.römisch zwei.1.2.
  67. Den bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung. II.1.2.
  68. Die bP verließen ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung, sondern um der Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen.römisch zwei.1.2.
  69. Die bP verließen ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung, sondern um der Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen. II.1.
  70. Die Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  71. Die Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien II.1.2.
  72. Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass der syrische Staatspräsident Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde und mit seiner Familie nach Russland geflüchtet ist. Die ehemals vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete stehen nun unter der Kontrolle der HTS. Aus der allgemein zugänglichen Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert wurden und im Rahmen des Länderinformationsblatts der bB ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird.römisch zwei.1.2.
  73. Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass der syrische Staatspräsident Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde und mit seiner Familie nach Russland geflüchtet ist. Die ehemals vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete stehen nun unter der Kontrolle der HTS. Aus der allgemein zugänglichen Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert wurden und im Rahmen des Länderinformationsblatts der bB ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird. II.1.2.
  74. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 22.11.2024: Lage von Kurden in türkisch kontrollierten Gebieten (Einsatz von Gewalt, extralegalen Mitteln, Marginalisierung durch die Türkei bzw. mit der Türkei verbündeten Milizen; in welchen Gebieten/Regionen):römisch zwei.1.2.
  75. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 22.11.2024: Lage von Kurden in türkisch kontrollierten Gebieten (Einsatz von Gewalt, extralegalen Mitteln, Marginalisierung durch die Türkei bzw. mit der Türkei verbündeten Milizen; in welchen Gebieten/Regionen): Human Rights Watch (HRW) veröffentlicht im Februar 2022 einen Bericht über Menschenrechtsverletzungen und Straflosigkeit im türkisch besetzten Nordsyrien. HRW erklärt, dass laut Angaben informierter Quellen die Syrische Nationalarmee (SNA) zwar offiziell der syrischen Übergangsregierung (einem selbsternannten, international anerkannten Gremium mit Sitz in Azaz, das die syrische Opposition vertritt) unterstehe, faktisch jedoch den türkischen Streitkräften und Geheimdiensten unterstellt sei, ebenso wie militärische und zivile Polizeikräfte der Region. HRW habe keine veröffentlichten Richtlinien gefunden, die die Rolle der türkischen Behörden in der Kommandostruktur in den türkisch kontrollierten Gebieten Syriens darlegen würden. Laut HRW würden die türkischen Behörden die Volksverteidigungseinheit (YPG) und die Frauenverteidigungseinheit (YPJ), die größten Komponenten der kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF), mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), welche sie als Terrororganisation ansehen würden, gleichsetzen. Aus diesem Grund hätten Kurden, die als loyal gegenüber der SDF angesehen würden, weil sie in der Vergangenheit in Gebieten unter SDF-Kontrolle gelebt und ihr Land bewirtschaftet hätten, die Hauptlast der dokumentierten Übergriffe getragen. Auch Arabern und Personen weiterer Ethnien, von denen angenommen werde, dass sie Verbindungen zur SDF oder der Autonomen Verwaltung Nordost-Syriens (AANES) hätten, seien ins Visier genommen worden (HRW, Februar 2024, S. 3). Laut HRW seien seit der Übernahme von Afrin im Jahr 2018 und Ras Al-Ayn im Oktober 2019 zahlreiche Menschen willkürlich festgenommen und inhaftiert worden, gewaltsam verschwunden, gefoltert und anderweitig misshandelt und unfairen Militärprozessen unterzogen worden (HRW, Februar 2024, S. 28). Das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) schreibt im März 2024, dass willkürliche Inhaftierungen, Folter und Erpressungen (besonders in Ras Al-Ayn und Tell Abyad) 2023 ein zentraler Bestandteil der türkischen und SNA-Führung gewesen seien. Die Übergriffe hätten laut SJAC oft auf die kurdische Gemeinschaft abgezielt (SJAC, März 2024, p. 8). Willkürliche Inhaftierungen Ceasefire Centre for Civilian Rights und YASA berichten in ihrem Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Afrin vom Mai 2024, dass seit dem vorherigen Bericht über die Lage in Afrin vom Jahr 2021 die Zahl der Inhaftierungen, Folterungen und des erzwungenen Verschwindenlassens zugenommen habe. Ein Großteil der Zivilbevölkerung in Afrin, insbesondere die kurdische Bevölkerung, lebe in ständiger Angst vor Gewalt, vor allem durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA). Eine Kultur der Straflosigkeit ermögliche häufige Übergriffe auf die lokale Bevölkerung. Vor allem kurdische Zivilisten würden unter dem Vorwand einer angeblichen Zugehörigkeit zur früheren kurdisch geführten Regierung willkürlich festgenommen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  76. Mai 2024, S. 2). Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen seien alltäglich für Zivilisten in Afrin und würden von verschiedenen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen ausgehen. Sie würden insbesondere auf Kurden abzielen, unabhängig von deren Alter, Geschlecht oder Beruf. Die Beschlagnahmung von Eigentum (weitere Informationen finden Sie unten) stehe im Zusammenhang mit den Festnahmen (Ceasefire Centre for Civilan Rights and YASA,
  77. Mai 2024, S. 4). Laut HRW würden festgenommenen Personen in Haftanstalten verschiedener Fraktionen in Afrin und Ras Al-Ayn für Zeiträume von drei Wochen bis über zwei Jahren festgehalten (HRW, Februar 2024, S. 32). Viele seien im Gegenzug zu Zahlungen freigelassen worden (HRW, Februar 2024, S. 31). Das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) berichtet, dass seit Beginn der türkischen Kontrolle Afrins bis Mitte März 2024 über 8.729 kurdische Zivilisten aus Afrin verhaftet worden seien, von denen 1.123 mit Stand März 2024 weiterhin inhaftiert seien. Die anderen seien freigelassen worden, nachdem die meisten von ihnen hohe Lösegeldzahlungen an die SNA geleistet hätten (SOHR,
  78. März 2024). Die Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien berichtet auf ihrer Webseite im März 2024 von sechs Fällen willkürlicher Inhaftierungen von Kurden innerhalb eines Monats (zwischen Anfang Februar und Anfang März 2024) durch den türkischen Geheimdienst und die Militärpolizei wegen Zugehörigkeit zur früheren Autonomieverwaltung (Yek.Dem,
  79. März 2024). Laut HRW gebe es zwar Zivilgerichte, Personen, denen vorgeworfen werde, kurdischen bewaffneten Gruppen anzugehören oder mit ihnen in Verbindung zu stehen, würden jedoch häufig von Militärgerichten verurteilt. Diesen mangle es an Unabhängigkeit. Richter würden dem militärischen Kommando und den Anweisungen ihrer Vorgesetzten unterliegen. Häftlingen werde ein Rechtsbeistand verweigert und erzwungene Geständnisse würden oft als einziges Beweismittel verwendet werden (HRW, Februar 2024, S. 42-43). Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen Laut Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA seien Gefangene, überwiegend kurdische Zivilisten, in von der SNA betriebenen Haftanstalten systematischer Folter ausgesetzt, häufig, um Lösegeld von den Familien zu erpressen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  80. Mai 2024, S. 2). Syrians for Truth and Justice (STJ) schreibt im Juni 2024, dass eine Analyse von 65 Interviews – davon 45 Kurden – mit Überlebenden und Familienmitglieder von Opfern von Folter in Afrin, Ras Al-Ayn und Tell Abyad zeige, dass Folter und Misshandlungen durch SNA-Fraktionen systematischer Natur seien und darauf abzielen würden, die lokale Bevölkerung, insbesondere Kurden, einzuschüchtern, und sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen oder kontinuierlich Geldzahlungen zu tätigen (STJ,
  81. Juni 2024, S. 3-4). Die unabhängige internationale Untersuchungskommission zu Syrien bestätigt in ihrem Bericht an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UN Human Rights Council (HRC)) vom August 2023 den Erhalt von Berichten über willkürliche Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen in von der SNA kontrollierten Gebieten, hauptsächlich durch Polizeikräfte der SNA. Viele der Opfer seien Kurden, die verdächtigt würden, eine Verbindung zu den kurdischen Volksverteidigungseinheiten, den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) oder der Regierung zu haben. Der Bericht nennt zwei Beispiele von gefolterten Kurden aus Anfang
  82. Einer von ihnen sei in Ras Al-Ayn gefoltert worden, während der zweite in Ra’i (Provinz Aleppo, Anmerkung ACCORD) festgenommen worden sei (HRC,
  83. August 2023, S. 14). Im August 2024 listet die Kommission eine Reihe von Haftanstalten in Afrin, Dscharablus, Ras Al-Ayn, Sheikh Hadid, Afrin, Hawar Killis und I’zaz auf, in denen die Ausübung von Folter dokumentiert worden sei. Der Bericht beschreibt die Folterungen und Misshandlungen von Kurden, sowie einer Araberin, der Verbindungen zur PKK nachgesagt worden seien, in den genannten Haftanstalten in den Jahren 2023 und 2024 (nähre Details zu den Misshandlungen und Foltermethoden finden Sie im Anhang). Unter den misshandelten Kurden sei auch ein 15-jähriger Junge gewesen. Laut dem Bericht sei ein 15-jähriger kurdischer Junge (es ist nicht ersichtlich, ob es sich um denselben Jungen handelt, Anmerkung ACCORD) zweieinhalb Jahre lang ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten worden. Laut der Kommission würden Richtern die Beschwerden von Häftlingen mit sichtbaren Folterspuren weiterhin abweisen (HRC,
  84. August 2024, S. 14). Die Kommission berichtet weiters von zwei Kurden die 2022 und 2023 von einem SNA-Mitglied bzw. einem Mitglied der Sultan-Murad-Division vergewaltigt bzw. sexuell angegriffen worden seien (HRC,
  85. August 2024, S. 15). HRW berichtet von 16 interviewten ehemaligen Häftlingen, die in Haftanstalten unterschiedlicher Fraktionen in Afrin wie auch Ras Al-Ayn Opfer und Zeugen von Folter und anderen Misshandlungen geworden seien (HRW, Februar 2024, S. 33). HRW habe mit vier Frauen gesprochen, die in den Haftanstalten der SNA-Fraktionen und der Militärpolizei in Afrin sexuelle Gewalt selbst erlebt und beobachtet hätten. Ein Mann sei von Gefängniswärtern dazu gezwungen worden, Zeuge einer Gruppenvergewaltigung zweier kurdischer Frauen zu sein. Alle dokumentierten Fälle hätten sich zwischen Jänner 2018 und Juli 2022 in Afrin ereignet und seien an Kurden verübt worden (HRW, Februar 2024, S. 39). Außergerichtliche Tötungen Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA dokumentierten Vorfälle gezielter außergerichtlicher Tötungen durch bewaffnete Gruppen und den türkischen Geheimdienst. Der Bericht nennt den Fall eines 32-jährigen Kurden aus dem Dorf Kafrom, der in Abstimmung mit dem türkischen Geheimdienst von einer bewaffneten Gruppe entführt worden sei. Fünfzehn Tage später sei seine Leiche auf einem Ackerfeld gefunden worden und habe Spuren von Folter aufgewiesen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  86. Mai 2024, S. 4) Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International berichtet im Jahresbericht 2023 von folgendem Vorfall: „Am
  87. März 2023 schossen Mitglieder der SNA [Syrische Nationalarmee] in der Stadt Dschinderes in Nordsyrien auf eine kurdische Familie, die das kurdische Neujahrsfest Newroz feierte, dabei töteten sie vier Zivilpersonen und verletzten drei weitere. Am nächsten Tag nahm die SNA vier bewaffnete Kämpfer fest, die mutmaßlich für den Angriff verantwortlich waren. Sie gab jedoch nicht bekannt, ob diese bestraft wurden und ob die Familie eine Entschädigung erhalten würde.“ (Amnesty International,
  88. April 2024; siehe auch: Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  89. Mai 2024, S. 17; HRC,
  90. August 2023, S. 13) Beschlagnahmungen Laut der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zu Syrien würden einige SNA-Fraktionen routinemäßig einen Teil der Olivenernte der Bauern konfiszieren. In den von der Suleiman-Shah-Brigade kontrollierten Gebieten seien Zahlungen für und die Beschlagnahmung von Ernten erheblich gestiegen und würde in einigen Fällen den Wert der Ernte übersteigen. Die Kommission habe im Dezember 2023 zwei Fälle kurdischer Männer dokumentiert, die von der Suleiman-Shah-Brigade verhaftet und inhaftiert worden sein, weil sie die „Steuer“ von mehr als 10.000 Dollar auf ihr Land bzw. für Gewinne aus Olivenöl nicht gezahlt hätten. Ein weiterer Kurde aus Afrin habe sich geweigert, einen Teil vom Gewinn seiner Olivenernte an die Sultan-Murad-Division zahlen. Kurz darauf seien Dutzende Olivenbäume gefällt und gestohlen worden. Bewaffnete Gruppierungen hätten sich weiters das Land abwesender Landbesitzer angeeignet. Die Gruppierungen würden von Rückkehrern Geld verlangen, um ihre Wohnhäuser zurückzuerhalten. Der Bericht beschreibt die Situation einer kurdischen Familie aus Afrin, denen trotz Nachweises des rechtmäßigen Eigentums die Rückkehr in ihr Haus verweigert worden sei. Das Haus sei von einem Verwandten eines SNA-Mitglieds bewohnt worden (HRC,
  91. Februar 2024, S. 14). Die Kommission berichtet im August 2024 von der Fortsetzung der Beschlagnahmung von Eigentum durch die Sultan-Murad- und Al-Jabha al-Shamya-Fraktionen sowie die Belegung der Zivilbevölkerung mit exorbitanten „Steuern“. In mehreren dokumentierten Fällen seien Personen, die sich den Forderungen widersetzt hätten, festgenommen und Gewalt ausgesetzt worden. Die Kommission nennt ausschließlich Beispiele von Kurden, die die genannten „Steuern“ zahlen mussten und denen es nicht möglich gewesen sei, ihr Eigentum und Land nach einer Beschlagnahmung wieder zurückzuerhalten (HRC,
  92. August 2024, S. 16). HRW schreibt im Februar 2024, dass Bewohner und Rückkehrer, die es wagen würden, sich gegen die Beschlagnahmungen und Plünderungen zu wehren, der Gefahr willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung, Folter und Misshandlung, Entführung und des erzwungenen Verschwindenlassens ausgesetzt seien. HRW habe mit 36 Personen, 20 aus Afrin, allesamt Kurden, und 15 aus Ras al-Ayn, davon 4 Kurden, 8 Araber, zwei Jesiden und ein Mitglied einer religiösen Minderheit, gesprochen, die von der Verletzung ihrer Wohn-, Land- und Eigentumsrechte oder der Rechte ihrer Familienangehörigen erzählt hätten (HRW, Februar 2024, S. 46). Laut der North Press Agency (NPA) seien viele Kurden aus Afrin gezwungen, Häuser zu mieten oder obdachlos zu sein, weil die SNA ihre Häuser beschlagnahmt habe und sich weigere, die Häuser ihren Eigentümern zurückzugeben. Die SNA habe damit begonnen, diese Häuser und das Eigentum der ursprünglichen Bewohner Afrins zu niedrigen Preisen an ihre Mitglieder oder Siedler aus anderen Gebieten zu verkaufen (NPA,
  93. April 2024). STJ berichtet im November 2023, dass laut von ihnen gesammelten Zeugenaussagen es in fast allen Bezirken Afrins zu Beschlagnahmungen von Zivileigentum gekommen sei. Zusammenarbeit mit der AANES und Mitgliedschaft in der PKK seien als Grund für die Beschlagnahmung von Eigentum genannt worden. Es sei jedoch auch Eigentum von Kurden beschlagnahmt worden, die keine nachgewiesenen Verbindungen zu den zivilen oder militärischen Institutionen der AANES gehabt hätten. Die Beschlagnahmungen seien so umfangreich, dass ganze Dörfer oder große Teile von Dörfern, mit den dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen, beschlagnahmt worden seien und es den Einheimischen weiterhin nicht erlaubt sei, in die Dörfer zurückzukehren (STJ,
  94. November 2023, S. 8). NPA berichtet, dass es in Ras Al-Ayn (auch Sere Kaniye genannt) und Tell Abyad zu Massenvertreibung gekommen sei. Laut NPA sei die kurdische Bevölkerung von Ras Al-Ayn von rund 70.000 auf 42 Personen geschrumpft. In Tell Abyad hätten Kurden früher 30 Prozent der Bevölkerung ausgemacht. Es seien mit Oktober 2024 nur noch wenige Familien übrig (NPA,
  95. Oktober 2024; siehe auch: STJ,
  96. Oktober 2024, S. 2) Diskriminierung bei der Verteilung von Hilfsgütern Amnesty International beschreibt in seinem Jahresbericht 2023 die Situation in Nordsyrien in Folge des Erdbebens vom Februar 2023 wie folgt: „Die von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen der SNA [Syrische Nationalarmee] verhinderten, dass Menschen im Bezirk Afrin in der Provinz Aleppo nach den Erdbeben Hilfe erhielten. Sie schossen in die Luft, um Menschenmengen zu zerstreuen, die Hilfsgüter von Lastwagen in Empfang nehmen wollten, und zweigten Hilfsgüter für ihre eigenen Angehörigen ab. Vier von Amnesty International befragte Personen bestätigten, dass die SNA mindestens 30 Lastwagen mit Kraftstoff und anderen Hilfsgütern der kurdischen Autonomieverwaltung daran hinderte, in Gebiete unter Kontrolle der SNA zu gelangen. Die Lastwagen warteten sieben Tage lang vergeblich am Grenzübergang zwischen Nordostsyrien und dem Norden der Provinz Aleppo, bevor die Autonomieverwaltung sie zurückbeorderte. Ein kurdischer Mann im Bezirk Afrin, dessen Haus bei den Erdbeben zerstört worden war, berichtete Amnesty International, dass man ‚Beziehungen‘ (wasta) zu den bewaffneten Gruppen benötige, um Hilfe zu erhalten, und dass niemand gekommen sei, um zu helfen.“ (Amnesty International,
  97. April 2024) Auch Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA berichten über ungerechte Verteilung von Hilfsgütern und die Diskriminierung vor allem gegen lokale kurdische Gruppen in Dschinderes (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  98. Mai 2024, S. 13; siehe auch: The New Arab,
  99. Februar 2023; STJ,
  100. November 2023, S. 22; SJAC, März 2024, S. 9). Der Präsident des Zivilrats von Dschinderes habe den Vorwurf der Diskriminierung bestritten (The New Arab,
  101. Februar 2023). Marginalisierung der kurdischen Sprache im Bildungssystem Die Hawar News Agency (ANHA) zitiert im Mai 2024 den Menschenrechtsaktivisten Ibrahim Sheikho. Laut Sheikho würden Schulen gezwungen, Türkisch zu unterrichten. Kurdischen Sprachunterricht gebe es nur ein oder zwei Mal pro Woche (ANHA,
  102. Mai 2024). Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA erklären in ihrem Bericht über die Situation in Afrin, dass Türkisch und Arabisch als Pflichtfächer in den Schulen unterrichtet würden, während die kurdische Sprache nur zwei Mal pro Woche unterrichtet werde und der Unterricht optional sei (Ceasefire Centre for Civilan Rights and YASA,
  103. Mai 2024, S. 8). Laut Yek.Dem sei die kurdische Sprache seit 2018 bewusst vernachlässigt worden und die Lehrpläne seien im Zuge einer Türkisierung bzw. Arabisierung des Gebiets vollkommen verändert worden (Yek.Dem,
  104. März 2024). Weitere Fälle von Diskriminierung Laut dem oben genannten Ibrahim Sheikho sei Kurden in Afrin das Tragen von Waffen verboten, während es Siedlern („settlers“) gestattet sei (ANHA,
  105. Mai 2024). Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA berichten, dass die Ahrar-al-Sham-Fraktion, die das Dorf Qarzihel effektiv kontrolliere, die Bewohner 2023 daran gehindert hätte, in der Newroz-Nacht im Dorf eine Newroz-Flamme zu entzünden. Ein Beamter habe bei Versammlungen außerhalb der Wohnhäuser mit Gefängnisstrafen gedroht und das Entzünden von Feuern in der Nähe von Häusern verboten (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  106. Mai 2024, S. 17). Laut HRW würden Fraktionen der SNA und der Militärpartei, die Menschenrechtsverletzungen verübt hätten, in türkisch kontrollierten Gebieten sehr selten angemessen zur Rechenschaft gezogen. Es würden keine öffentlichen Informationen darüber vorliegen, ob die Türkei gegen ihre eigenen Beamten wegen ihrer Mitschuld an inhaftierungsbezogenen Missbräuchen und Verletzungen von Wohn-, Land- und Eigentumsrechten in den von ihr kontrollierten Gebieten ermittelt oder sie zur Rechenschaft gezogen hat (HRW, Februar 2024, S. 62). Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
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  126. März 2024https://www.syriahr.com/en/328256/· SOHR – Syrian Observatory for Human Rights: Turkish occupation of Afrin six years on | Over 8,700 kidnappings and arbitrary arrests and over 4,000 other violations by Turkish forces and their proxy factions,
  127. März 2024, https://www.syriahr.com/en/328256/ · STJ – Syrians for Truth and Justice: “Five Years of Injustice are Enough!” Investigative Study on Violations Against Kurds and Yazidis in Northern Syria,
  128. November 2023https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2023/11/Investigative-Study-on-Violations-Against-Kurds-and-Yazidis-in-Northern-Syria.pdf· STJ – Syrians for Truth and Justice: “Five Years of Injustice are Enough!” Investigative Study on Violations Against Kurds and Yazidis in Northern Syria,
  129. November 2023, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2023/11/Investigative-Study-on-Violations-Against-Kurds-and-Yazidis-in-Northern-Syria.pdf · STJ – Syrians for Truth and Justice: In the Absence of Accountability: Torture as a Systematic Policy in Northern Syria,
  130. Juni 2024https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2024/06/In-the-Absence-of-Accountability_Torture-as-a-Systematic-Policy-in-Northern-Syria.pdf· STJ – Syrians for Truth and Justice: In the Absence of Accountability: Torture as a Systematic Policy in Northern Syria,
  131. Juni 2024, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2024/06/In-the-Absence-of-Accountability_Torture-as-a-Systematic-Policy-in-Northern-Syria.pdf · STJ – Syrians for Truth and Justice: Syria: Statement on the Passage of Five Years Since the Occupation of Ras al-Ayn/Serê Kaniyê and Tall Abyad During “Peace Spring” Operation,
  132. Oktober 2024https://stj-sy.org/en/syria-statement-on-the-passage-of-five-years-since-the-occupation-of-ras-al-ayn-sere-kaniye-and-tall-abyad-during-peace-spring-operation/· STJ – Syrians for Truth and Justice: Syria: Statement on the Passage of Five Years Since the Occupation of Ras al-Ayn/Serê Kaniyê and Tall Abyad During “Peace Spring” Operation,
  133. Oktober 2024, https://stj-sy.org/en/syria-statement-on-the-passage-of-five-years-since-the-occupation-of-ras-al-ayn-sere-kaniye-and-tall-abyad-during-peace-spring-operation/ · Yek.Dem: Afrin Under Occupation

(280): Deliberate neglect of Kurdish language education, settlement villages funded by Pakistan and Kuwait, arbitrary arrests, and property seizures in “Baadina” and “Shiyeh.”, 12. März 2024https://yek-dem.net/ku/?p=14689· Yek.Dem: Afrin Under Occupation
(280): Deliberate neglect of Kurdish language education, settlement villages funded by Pakistan and Kuwait, arbitrary arrests, and property seizures in “Baadina” and “Shiyeh.”,
  1. März 2024, https://yek-dem.net/ku/?p=14689 II.1.2.
  2. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 20.12.2024: Möglichkeit sich zwischen dem „Operation Peace Spring“-Gebiet (Grenzstreifen mit türkischer Präsenz zwischen den Städten Tel Abyad und Ras al-Ain) und der Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) zu bewegen:römisch zwei.1.2.
  3. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 20.12.2024: Möglichkeit sich zwischen dem „Operation Peace Spring“-Gebiet (Grenzstreifen mit türkischer Präsenz zwischen den Städten Tel Abyad und Ras al-Ain) und der Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) zu bewegen: Enab Baladi erklärt in einem Artikel vom März 2024, dass um das Gebiet mit den Städten Ras al-Ain und Tel Abyad herum Frontlinien mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrien Democratic Forces, SDF) verlaufen würden und die türkische Grenze die einzige Verbindung zur Außenwelt sei (Enab Baladi,
  4. März 2024). In einem Artikel vom September 2024 berichtet Enab Baladi, dass es Bewohner von Ras al-Ain zwar möglich sei, in die Stadt Al-Hasaka (unter Kontrolle der DAANES, Anmerkung ACCORD) zu reisen, dies jedoch mit hohen Kosten verbunden sei. Aufgrund der Sicherheitslage und politischen Bedingungen sei die Möglichkeit einer direkten Reise zwischen den zwei Gebieten unwahrscheinlich. Dies habe zu Schmuggelrouten geführt, wobei Vermittler und Schmuggler exorbitante Gebühren als Gegenleistung für eine sichere Durchreise verlangen würden. Laut Enab Baladi koste die Reise mit Stand September 2024 pro Person 150 U.S. Dollar (142 Euro1). Dies sei ein Betrag, den viele Bewohnern nur schwer aufbringen könnten. Eine Studentin, die in der Vergangenheit von Ras al-Ain nach Al-Hasaka für ihr Studium gefahren sei, habe berichtet, dass sie nicht in das vierte Jahr habe aufsteigen können, da im Jahr zuvor aufgrund militärischer Zusammenstöße zwischen den SDF und der Syrischen Nationalarmee (SNA) die Straßen gesperrt gewesen seien und eine Durchreise nicht möglich gewesen sei. Ein Schmuggler habe gegenüber Enab Baladi erklärt, dass die für die Schmuggeloperationen Verantwortlichen aufgrund der strengen Sicherheitsmaßnahmen der SDF Schwierigkeiten hätten, Einwohner über die Hauptstraßen nach Al-Hasaka zu transportieren. Der Artikel wiederholt die Aussage des obigen Artikels vom März 2024, dass die türkische Grenze die einzige Verbindung zur Außenwelt sei (Enab Baladi,
  5. September 2024). Es konnten keine weiteren Informationen zur Möglichkeit sich zwischen dem Grenzstreifen mit türkischer Präsenz und der DAANES zu bewegen gefunden werden. Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
  6. Dezember 2024) • Enab Baladi: Ras al-Ain: Absence of public transport restricts movement in tens of villages,
  7. März 2024 https://english.enabbaladi.net/archives/2024/03/ras-al-ain-absence-of-public-transport-restricts-movement-in-tens-of-villages/ • Enab Baladi: Smugglers run it, $150 to travel from Ras al-Ain to al-Hasakah,
  8. September 2024 https://english.enabbaladi.net/archives/2024/09/smugglers-run-it-150-to-travel-from-ras-al-ain-to-al-hasakah/ II.1.2.
  9. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 20.12.2024: Zugriff der Behörden der Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) im „Operation Peace Spring“-Gebiet (Grenzstreifen mit türkischer Präsenz zwischen den Städten Tel Abyad und Ras al-Ain); Ausübung staatlicher Autorität:römisch zwei.1.2.
  10. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 20.12.2024: Zugriff der Behörden der Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) im „Operation Peace Spring“-Gebiet (Grenzstreifen mit türkischer Präsenz zwischen den Städten Tel Abyad und Ras al-Ain); Ausübung staatlicher Autorität: Zugriff der Behörden der Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) im „Operation Peace Spring“-Gebiet Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine Informationen zur Möglichkeit des Zugriffes der Behörden der DAANES im Gebiet mit türkischer Präsenz seit der Operation „Peace Spring“ gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch, Englisch und Türkisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, Norden, Türkei, Tel Abyad, Ras al-Ain, Zugriff, Einsatz, Zutritt, Operation Peace Spring, SDF, DAANES, AANES Ausübung staatlicher Autorität Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien schreibt in einem Bericht an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom August 2020, dass in Gebieten unter effektiver türkischer Kontrolle die Türkei die Verantwortung trage, die öffentliche Ordnung und Sicherheit so weit wie möglich zu gewährleisten (HRC,
  11. August 2020). Die türkischen regierungsnahen Tageszeitungen Hürriyet Daily News und Daily Sabah berichten im Herbst 2019 von der Einrichtung von Gemeinderätes in den Städten Tel Abyad (Hürriyet Daily News,
  12. Oktober 2019) und Ras al-Ain (Daily Sabah,
  13. November 2019). Laut einem Artikel von 2022 sei der Gemeinderat in Tel Abyad mit Unterstützung der Türkei eingerichtet worden und habe Verbesserungen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Transport, Wirtschaft, Landwirtschaft und Viehzucht erreicht (Daily Sabah,
  14. Juni 2022). Das Carnegie Middle East Center erklärt in einem Artikel vom Oktober 2020, dass das Gebiet zwischen Ras al-Ain und Tel Abyad eng mit der Türkei verbunden sei und seine Grenzen zum Rest von Syrien geschlossen habe. Die Verwaltung, Dienstleistungen und Handel betreffend sei das Gebiet mit der türkischen Provinz Şanlıurfa verbunden. Jeder Gemeinderat hab einen Koordinator, der der Provinz Şanlıurfa zugeteilt sei. Die Koordinatoren würden die Gemeinderäte dabei unterstützen, logistische Unterstützung und Finanzierung sicherzustellen, die für die Durchführung von Dienstleistungsprojekten erforderlich seien. Sie würden weiters bei der Koordinierung der Bereitstellung türkischer Hilfe für lokale Stellen durch die Übergangsregierung der syrischen Opposition (weitere Informationen zur Übergangsregierung finden Sie unten, Anmerkung ACCORD) unterstützen, unter anderem in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Eigentums- und Personenstandsregistrierung sowie Bildung. Das Ausmaß der Involvierung sei durch die Tatsache veranschaulicht, dass der Gouverneur von Şanlıurfa, Abdullah Erin, Ras al-Ain und Tel Abyad besucht habe, als die Übergangsregierung 2019 die Bildung der Gemeinderäte verkündet habe (Carnegie Middle East Center,
  15. Oktober 2020). Enab Baladi bestätigt im März 2024, dass die Türkei die Städte Tel Abyad und Ras al-Ain verwalte. Dienstleistungseinrichtungen würden vom Zentrum der türkischen Provinz Urfa (auch Şanlıurfa, Anmerkung ACCORD) beaufsichtigt. Der Gemeinderat überwache die Durchführung von Dienstleistungsprojekten in der Stadt (Enab Baladi,
  16. März 2024). Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht vom Februar 2024, dass die Türkei in militärischer Hinsicht durch ihre Streitkräfte und Geheimdienste Kontrolle über die von ihr besetzten syrischen Gebiete ausübe. Türkische Militär- und Geheimdienste hätten laut einem Briefing des Newlines Institute Kontrolle über die (in der Region präsenten, Anmerkung ACCORD) Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army, SNA) (HRW, Februar 2024, S. 17). In administrativer Hinsicht behandle die Türkei laut HRW die von ihr besetzten Gebiete als Teil der Türkei. Die Provinzbehörden von Kilis, Gaziantep, Hatay und Şanlıurfa würden neben den von der Türkei eingesetzten Gemeinderäten, deren Vertreter oft von der Türkei genehmigt oder ernannt würden, direkt die Bereitstellung von Bildung, Gesundheit, Finanz- und Bankdienstleistungen sowie humanitärer Hilfe in den angrenzenden Gebieten Syriens unter türkischer Kontrolle überwachen. Die türkische Lira habe in diesen Gebieten die syrische Währung ersetzt. Finanzdienstleistungen würden ausschließlich von türkischen Banken und der türkischen Post erbracht. Elektrizität werde von türkischen Unternehmen und über das Stromnetz der Türkei bereitgestellt und Gesundheitseinrichtungen würden von türkischen Gesundheitsdirektionen überwacht. Türkisch werde als Zweitsprache in Schulen unterrichtet und erscheine neben Arabisch auf Straßenschildern und Wahrzeichen (HRW, Februar 2024, S. 18). Von der syrischen Regierung ausgestellte Personalausweise würden in Gebieten unter türkischer Besatzung nicht mehr akzeptiert. Stattdessen müssten Bewohner einen vom Gemeinderat ausgestellten Personalausweis mit Informationen auf Türkisch und Arabisch erwerben (HRW, Februar 2024, S. 19). Laut dem Newlines Institute for Strategy and Policy spielt die SNA neben türkischen Streitkräften, Geheimdiensten, staatlichen Behörden, Unternehmen und NGOs eine dominante Rolle bei der Verwaltung der Regionen (Newlines Institute,
  17. Dezember 2022). Die Nationalkoalition syrischer Revolutions- und Oppositionskräfte (National Coalition of Syrian Revolution and Opposition Forces, SOC) berichtet auf ihrer Webseite im Oktober 2023 von einem Treffen zwischen einer Delegation der SOC und dem syrischen Stammesrat in der Stadt Tel Abyad um die Sicherheitslage und landwirtschaftliche Herausforderungen zu besprechen (SOC,
  18. Oktober 2023). Im November 2023 sei ein neues Büro der Syrischen Übergangsregierung (Syrien Interim Government, welche von der SOC gegründet wurde, Anmerkung ACCORD) in Ras al-Ain eröffnet worden. Die Eröffnung des neuen Büros solle die Struktur der Übergangsregierung stärken und die Kommunikation mit der lokalen Bevölkerung verbessern. Der Chef der syrischen Übergangsregierung, Abdurrahman Mustafa sei mit einer Delegation, bestehend aus Mitgliedern der SOC, des Syrischen Stammesrates und der Vorsitzenden der Gemeinderäte von Ras al-Ain und Tel Abyad durch die Stadt gegangen, um mit der Lokalbevölkerung zu sprechen (SOC,
  19. November 2023). Im September 2024 habe sich der Präsident der SOC, Hadi Al-Bahra, mit Repräsentanten des Gemeinderats von Ras al-Ain getroffen. Letztere hätten über die Lebensbedingungen in der Stadt sowie die Bedürfnisse des Rates und die Herausforderungen, vor denen er stehe, berichtet (SOC,
  20. September 2024). Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
  21. Dezember 2024) • Carnegie Middle East Center: A Fluid Frontier,
  22. Oktober 2020 https://carnegieendowment.org/middle-east/diwan/2020/10/a-fluid-frontier?lang=en • Daily Sabah: Syria's terror-free Ras al-Ayn establishes district council,
  23. November 2019 https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2019/11/07/syrias-terror-free-ras-al-ayn-establishes-district-council • Daily Sabah: Through Turkey’s efforts, Tal Abyad becomes safe haven for Syrians,
  24. Juni 2022 https://www.dailysabah.com/politics/through-turkeys-efforts-tal-abyad-becomes-safe-haven-for-syrians/news II.1.2.
  25. Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zur Situation im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet (wo sich die Lage durch den Sturz von Baschar al-Assad im Wesentlichen nicht geändert hat):römisch zwei.1.2.
  26. Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zur Situation im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet (wo sich die Lage durch den Sturz von Baschar al-Assad im Wesentlichen nicht geändert hat): Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AAA - Asharq Al-Awsat (24.6.2023): Syria: AANES Issues Warning Regarding Outcomes of ‘Astana Meetings’, https://english.aawsat.com/arab-world/4399071-syria-aanes-issues-warning-regarding-outcomes-%E2%80%98astana-meetings%E2%80%99, Zugriff 28.6.2023  Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (22.1.2023): Syrian Kurds deny stealing oil and wheat, https://www.kurdistan24.net/en/story/30513-Syrian-Kurds-deny-stealing-oil-and-wheat, Zugriff 28.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 28.6.2023  MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023  Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023  SD - Syria Direct (22.7.2021): Authoritarian tendencies mar the AANES’ quest for recognition, https://syriadirect.org/authoritarian-tendencies-mar-the-aanes-quest-for-recognition/, Zugriff 28.6.2023  SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des 'Islamischen Staates', https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 28.6.2023  taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023  TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (18.7.2022): How the Autonomous Administration Leadership and Civilians Will View a Turkish Incursion into Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-autonomous-administration-leadership-and-civilians-will-view-turkish-incursion, Zugriff 28.6.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  27. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  28. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 Zivilisten und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch b

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