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L518 2307993-1

Obsah (8)§ 33Art 133Artikel 80§ 19§ 60§ 45§ 3§ 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlL518 2307993-1 SpruchL518 2307993-1/7E , L518 2307993-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 33Abs. 1 Z 2 und 4 i

Vm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig., B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien und reiste am 31.01.2025, via Flug W42892 aus Jerewan in Wien-Schwechat ein. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien und reiste am 31.01.2025, via Flug W42892 aus Jerewan in Wien-Schwechat ein. Am selben Tag stellten er beim SPK Schwechat Referat III-FB1-Grenzkontrolle im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er den Namen XXXX führe, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Armenien zu sein. Der BF brachte dabei seinen originalen armenischen Reisepass, Nr.: AU0658331 gültig von 24.03.2022 – 24.03.203 in Vorlage. Am selben Tag stellten er beim SPK Schwechat Referat III-FB1-Grenzkontrolle im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er den Namen römisch 40 führe, am römisch 40 in römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Armenien zu sein. Der BF brachte dabei seinen originalen armenischen Reisepass, Nr.: AU0658331 gültig von 24.03.2022 – 24.03.203 in Vorlage. Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt. Zum fluchtkausalen Sachverhalt befragt, führte der BF ins Treffen „In meinem Land gibt es seit 2019 Gefahr. Es gab gegen mich Verfolgung. Es ist immer mehr und mehr geworden die Verfolgung. Mein Chef hatte eine Gerichtsverhandlung. Während dieser Zeit bin nach Georgien ausgereist und danach wieder eingereist. Mein Chef wurde nicht eingesperrt und daher konnte ich wieder zurück nach Armenien. Ansonsten wäre ich als Zeuge einvernommen worden und hätte gegen meinen Chef aussagen müssen. Die Verhandlungen gegen meinen Chef sind noch immer im Laufen. Mein Chef ist ein sehr reicher Mann und daher werden gegen ihn ständig Anzeigen erstattet. Weil ich als Chauffeur alles gesehen habe und als Bote unterwegs war, gelte ich als Zeuge. Ich werde alles machen, dass ich nicht zurück nach Armenien muss. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiterengründe für einen Asylantrag“. Rückkehrbefürchtungen äußerte der BF keine. Am 05.02.2025 wurde mit dem BF bei der EAST Flughafen durch einen Rechtsberater in armenischer Sprache eine Rechtsberatung durchgeführt worden, wobei der Rechtsberatung bereits zuvor der gesamte Akteninhalt zur Einsichtnahme überlassen wurde. Die niederschriftliche Einvernahme am 05.02.2025 durch den erkennenden Organwalter des BFA, in Anwesenheit des Rechtsberaters und im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Armenisch gestaltete sich wie folgt: Anmerkung: Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend. Anmerkung: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der AH als Dolmetscher für Englisch bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten? VP: Ja. LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden? VP: Ja, danke. Anmerkung: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch den Rechtsberater – Uhrzeit 08:00 – 09:00, wozu der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden ist. LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden? VP: Ja, ich habe alles verstanden. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahr -en (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) im Vorfeld ausgefolgt. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja, ich habe alles verstanden. LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. In diesem Zusammenhang werden Sie auch nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot). Anmerkung: Bedeutung bzw. Umfang dieses Neuerungsverbotes werden vom LA erklärt. LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen. Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft werden. Sie werden auch nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST-Flughafen als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie das Bundesamt über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können. Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der EAST-Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser Bestimmungen). Haben Sie diese Ausführungen verstanden? VP: Ja. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der BBU hier am Flughafen zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen. Wasser zu trinken, wird bereitgestellt. LA: Wenn Sie eine Pause benötigen, können Sie dies jederzeit verlangen. VP: Ja. LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 31.01.2025 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas ergänzen? VP: Wenn irgendwelche Fragen auftauchen können Sie mir diese stellen. Es wurde alles richtig protokolliert. Alles, was an Fragen gestellt wurde, habe ich ordnungsgemäß beantwortet. LA: Wie heißen Sie und wann und wo wurden Sie geboren? VP: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Jerewan/Armenien geboren. VP: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Jerewan/Armenien geboren. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: XXXX . Nachgefragt: Wir haben am XXXX geheiratet.VP: römisch 40 . Nachgefragt: Wir haben am römisch 40 geheiratet. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder. VP: Sohn: XXXX , Tochter: XXXX , Tochter: XXXX . Nachgefragt: Sie leben bei der Mutter im Heimatland.VP: Sohn: römisch 40 , Tochter: römisch 40 , Tochter: römisch 40 . Nachgefragt: Sie leben bei der Mutter im Heimatland. LA: Haben Sie noch weitere Angehörige in Ihrer Heimat Armenien? VP: Vater: XXXX , 71 Jahre, Mutter: XXXX , 70 Jahre.VP: Vater: römisch 40 , 71 Jahre, Mutter: römisch 40 , 70 Jahre. LA: Haben Sie Geschwister? VP: Schwester: XXXX , 44 Jahre. Wohnt in Armenien.VP: Schwester: römisch 40 , 44 Jahre. Wohnt in Armenien. LA: Wo genau halten sich Ihre Familienangehörigen (Ehegattin, Kinder) auf? VP: Wohnadresse: Armenien, XXXX .VP: Wohnadresse: Armenien, römisch 40 . LA: Wovon leben Ihre Angehörigen in Armenien (Ehefrau, Kinder)? VP: Derzeit sind Sie bei meinem Schwiegervater in der Tavush Region, im Dorf XXXX . Sie bleiben solange dort, bis wir wissen wie es weitergeht.VP: Derzeit sind Sie bei meinem Schwiegervater in der Tavush Region, im Dorf römisch 40 . Sie bleiben solange dort, bis wir wissen wie es weitergeht. LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben? VP: Wohnadresse: Armenien, XXXX , Meldeadresse: Armenien, Jerewan, XXXX . Da leben meine Eltern und meine Schwester. Das ist mein Zweitwohnsitz. Das ist jetzt eine Mietwohnung.VP: Wohnadresse: Armenien, römisch 40 , Meldeadresse: Armenien, Jerewan, römisch 40 . Da leben meine Eltern und meine Schwester. Das ist mein Zweitwohnsitz. Das ist jetzt eine Mietwohnung. LA: Wie lange haben Sie an dieser Adresse gelebt? VP: Bis zu meiner Heirat 2009 habe ich bei meinen Eltern gelebt. Danach bin ich nach Armenien, Jerewan, XXXX umgezogen. Bis zu meiner Ausreise habe ich an der Adresse gewohnt.VP: Bis zu meiner Heirat 2009 habe ich bei meinen Eltern gelebt. Danach bin ich nach Armenien, Jerewan, römisch 40 umgezogen. Bis zu meiner Ausreise habe ich an der Adresse gewohnt. LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie in Armenien? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?) VP: Es ist eine Mietwohnung. LA: Wann, wie und mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland? VP: Ich hatte mit meiner Gattin heute (05.02.2025) telefonischen Kontakt. Sie hat mich in der Früh aufgeweckt. Ich habe einen schlechten Schlaf. LA: Über was haben Sie gesprochen? VP: Sie hat mich angerufen und mir gesagt, dass ich einen Termin habe. Ich soll aufwachen. LA: Wie geht es Ihrer Familie in Armenien? VP: Ohne mich sehr schlecht. LA: Welche Schul- und Ausbildung haben Sie? VP: Ich habe 10 Jahre die Grundschule besucht. Ich habe eine Berufsausbildung als Friseur abgeschlossen. Ich habe als Chauffeur gearbeitet. LA: Waren Sie berufstätig? Wovon haben Sie in Armenien gelebt? VP: Ich habe als Chauffeur gearbeitet. LA: Möchten Sie irgendwelche Beweismittel/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? VP: Anmerkung LA: Reisepass und unterschiedliche Dokumente befinden sich in der Akte. Nachgefragt: Nein, ich habe alles vorgelegt. LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise gefasst? VP: Vor ein paar Monaten. LA: Nennen Sie mir den Weg Ihrer Ausreise. VP: Ich habe ein Visum beantragt und wollte direkt nach Wien kommen. LA: Weshalb hatten Sie ein italienisches Visum und keines von Österreich? VP: Ich hatte ein griechisches Visum. Nachgefragt. Das war das Günstigste. Ich wollte ein österreichisches beantragen, aber es ist finanziell nicht gegangen. LA: Wie viel wurde für die Reise bezahlt und von wem? VP: Ich habe 5.000 Euro bezahlt. LA: Weshalb war die Reise so teuer? VP: Das ist normal in unserem Land. Es ist alles sehr teuer. Es ist alles teurer geworden. Nach dem Beginn des Krieges in der Ukraine wurde alles teurer. Es sind viele Ukrainer, Russen, Iraner und tausende Touristen in Armenien eingereist. Diese haben sich Visa ausstellen lassen und sind weitergeflogen. Vor dem Krieg hätte die Reise 1.500 Euro gekostet. LA: Wie erfolgte Ihre Ausreise legal oder illegal? VP: Legal. LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle? VP: Am Flughafen wurde der Pass kontrolliert und dann per Flugzeug geflogen. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein. LA: Sie haben bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag in Österreich gestellt, welcher negativ beschieden wurde? Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Also ich wusste es nicht. Es wurde mir nicht ausgehändigt. LA: In Ihrem ersten Asylverfahren 2004 haben Sie sich dem Verfahren entzogen, indem Sie untergetaucht sind? Sie waren in der Schweiz. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich war in der Schweiz, weil ich dort einen Freund hatte. Ich bin dann wieder zurückgekehrt. Als ich zurück war, habe ich erfahren, dass mein Asylverfahren abgeschlossen ist. In Innsbruck habe ich erneut einen Asylantrag gestellt. Als ich von der Schweiz zurückkehrte, gab es im Zug eine Kontrolle. Ich wurde zu einer PI mitgenommen, weil ich nur meine Asylkarte bei mir hatte. LA: Sie wurden nach Ihrem ersten Asylverfahren 2004 am 30.11.2004 in Schubhaft genommen und nach Armenien abgeschoben? Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich wurde nicht nach Armenien abgeschoben. Davon war nicht die Rede. In Innsbruck wurde mir gesagt, dass ich in das Flüchtlingsheim zurückgehen soll, wo ich vor der Schweiz war. Von Innsbruck bin ich nach Traiskirchen gekommen, wo ich auch blieb. Von Abschiebung war keine Rede. LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland? VP: Ja. LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte? VP: Nein. LA: Waren Sie sonst jemals im Ausland? VP: Wenn Georgien und Moskau als Ausland gilt dann ja. Das sind Länder wo man ohne Visum reisen kann. LA: Bitte nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit? VP: Ich bin Staatsbürger von Armenien und bin armenisch – apostolischen Glaubens und gehöre zur Volksgruppe der Armenier. LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland? VP: Nein. LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen offiziellen Haftbefehl? VP: Nein. LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft/verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft? VP: Nein. LA: Kommen wir jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann. Sie haben hierzu ausreichend Zeit. VP: Im Jahr 2019 war ich als Chauffeur tätig. Die Person, bei welcher ich gearbeitet habe, war ein Großer und Mächtiger. Er hatte viele Autos. Soll ich seinen Namen bekanntgeben? SARGSYAN Hayk. Ich war sein persönlicher Chauffeur. Ich war so zu sagen sein Bote. Ich habe nicht ihn gefahren, sondern ich war sein Bote. Ich bin mit dem Auto Mercedes gefahren. Er hatte viele Autos. Es gab keinen einzigen Fall wo die Polizei jemanden aufgehalten oder kontrolliert hat. Er war sehr mächtig. Meine Tätigkeit war, dass ich Packerl, Kostüme, Anzüge oder Taschen von A nach B brachte. Ich war nur sein Bote. Ich habe nicht gewusst, was in den Packerl war. Gegen ihn gab es viele Strafanzeigen. Sie wollten in verhaften, aber das ging nicht. Er hat von den ganzen Klubs seine Anteile. Danach wurde sein Handy durchsucht und meine Handynummer war auch dabei. Ich wurde zu den Ermittlungsbehörden vorgeladen. Der Hauptermittler war KHANZATYAN Vahe. Er hat nachgefragt, warum meine Nummer auf der Anrufliste von SARGSYAN ist. Ich habe gesagt, dass ich als Bote tätig bin. Meine Einkünfte waren, wenn ich nach Süden gefahren bin, 100.000 Dram (ca. 230 Euro) bekommen habe. Jeder Auftrag hat mir Geld gebracht. Ich bekam nur Geld, wenn ich einen Auftrag zum Fahren hatte. Der Ermittler hat mich gefragt, was ich geliefert habe, und ich antwortete, was ich von meinem Vorgesetzten bekommen habe. Ich wurde gefragt, ob ich gewusst habe, was ich geliefert habe und ob ich es aufgemacht habe. Ich wurde detailliert gefragt, was ich geliefert habe. Es hat mich überhaupt nicht interessiert, was ich liefere. Ich bin nur von A nach B gefahren. Der Hauptermittler hat mir gesagt, dass ich nochmals als Zeuge vorgeladen werde. Der Hauptermittler sagte mir, dass ich bei der Zeugenaussage so aussagen muss, dass mein Vorgesetzter muss eingesperrt werden kann. Der Ermittler sagte mir, ich soll so aussagen, wie es mir gesagt wird, ansonsten wird etwas Schlimmes passieren. Mein Chef war ein ehemaliger wichtiger und Mächtiger. Er war sehr reich. Er war Präsidentenneffe. Kurz gesagt er war mächtig und hatte alles unter Kontrolle. Sie waren so mächtig, dass sie überall zur Hälfte beteiligt waren. Sie waren Angstmacher. Ein bisschen über ein Jahr, ein Jahr und ein Monat war ich bei ihm tätig (Sommer 2019 bis Herbst 2020). Nachgefragt: Warum sind Sie in Österreich? Bis jetzt ist mein Chef nicht im Gefängnis. Sehr viele Ermittler haben gewechselt. Die neuen Ermittler wollen, dass ich eine Falschaussage mache, zudem was ich geliefert habe. Als mein Chef eine Gerichtsverhandlung hatte, war ich nicht in Armenien, sondern in Georgien. Ich war in Georgien, weil ich jederzeit zur Verhandlung geholt werden konnte. Als die Verhandlung vorbei war, bin ich wieder nach Armenien. Es wird noch sehr lange dauern mit meinem Chef. Es gab solche Fälle auch, wo mein Kind gefragt wurde, wo ich mich aufhalte. Ich wohne in einem 12 –stöckigen Haus. Am 15.01.2024 bekam ich am Abend vor dem Haus einen Schlag ins Gesicht. Ich habe einen Zahn verloren und war bewusstlos. Ich habe geblutet. Ich war mich erkundigen, wer der Täter war. Die Leute, welche ich gefragt habe, haben mir empfohlen das Land zu verlassen. Ich habe mehrmals die Wohnungen gewechselt, bis ich letztendlich ausreisen konnte. Ich war noch lange Zeit in Georgien aufhältig. LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben? VP: Ja. LA: Warum haben Sie versucht 130 Stangen Zigaretten nach Österreich zu schmuggeln? VP: Ich wusste ehrlich gesagt nicht, dass es illegal ist. In Armenien hat mir wer gesagt, wenn ich das nach Österreich bringe wird das jemand übernehmen und ich bekomme 1.000 Euro. Falls ich es übergebe, habe ich keine Verantwortung mehr dafür. Ich war Richtung Österreich unterwegs und habe es getan. LA: Sie haben gesagt, dass Sie von 2019 bis 2020 als Chauffeur im Botendienst gearbeitet haben. Wovon haben Sie die restlichen Jahre vor Ihrer Ausreise gelebt? VP: Ich war Taxifahrer. In der Baubranche war ich als Lieferant tätig. Ich war auch als Bauarbeiter tätig. LA: Wann wurden Sie zur Einvernahme beim Hauptermittler vorgeladen? VP: Ende
  3. Es war nicht nur ich, sondern viele andere auch. LA: Wie oft wurden Sie vorgeladen? VP: Mehr als zehn Mal. Vor meiner Ausreise wurde ich auch vorgeladen. LA: Gibt es Einvernahmeprotokolle? VP: Bei denen schon. Nachgefragt: Ich habe keine Protokolle bekommen. Es war bei den Ermittlern inoffiziell, daher bekam ich kein Protokoll. Hätte ich eine Aussage gemacht, hätte ich ein Protokoll bekommen. LA: Was ist mit den anderen Personen passiert, die befragt wurden? VP: Keine Ahnung. LA: Weshalb haben Sie vor Gericht keine Zeugenaussage gemacht? VP: Eine Falschaussage? LA: Wer hätte Sie daran gehindert vor Gericht ein wahrheitsgemäße Aussage zu machen? VP: Der Ermittler. Die wollen solche Leute nicht. Die sind sehr mächtig. LA. Wenn ich Ihre Aussagen zusammenfasse, haben Sie von 2019 bis 2020 als Chauffeur im Botendienst gearbeitet. Danach wurden Sie von 2020 bis 2025 mehrmals mit mehreren anderen Personen als Zeuge von Ermittlern befragt, wo Sie zu einer Falschaussage gedrängt wurden. Dennoch konnten Sie fast fünf Jahre in Ihrem Heimatland als Taxifahrer und in der Baubranche arbeiten. Stimmt das? VP: Vor 2019 war ich auch Taxilenker. Von 2019 bis 2020 war ich Botenfahrer und Chauffeur. Danach war ich bis 2025 Taxilenker, Lieferant in der Baubranche oder Bauarbeiter. LA: Sie waren in Georgien, damit Sie bei der Gerichtsverhandlung nicht aussagen mussten. Wann war das? VP: Ich wurde von Leuten gewarnt das Land zu verlassen, wenn eine Verhandlung war. Frage wird wiederholt: Ich kann auf meinem Handy nachschauen. Nachgefragt: Sommer und Herbst
  4. Im Jahr 2020 mehrmals. Sie wollten, dass ich eine Falschaussage mache. Nachgefragt: 2022, 2023 und 2024 mehrmals. Im Jahr 2024 wurde das Verfahren eingestellt und im Jahr 2024 erneut wiederaufgenommen. LA: Von welchen Leuten sind Sie gewarnt worden, wenn eine Gerichtsverhandlung bevorstand? VP: Die Leute von meinem Chef haben bei mir angerufen. LA: Haben Sie vom Gericht eine Ladung bekommen? VP: Vom Gericht nicht vom Ermittler ja. LA: Jedes Mal, wenn eine Gerichtsverhandlung war, sind Sie nach Georgien? VP: Zum Großteil ja, in einigen Fällen nicht. LA: Wo waren Sie bei den anderen Fällen? VP: In der XXXX Region, in XXXX und in XXXX wo ich eine Wohnung habe.VP: In der römisch 40 Region, in römisch 40 und in römisch 40 wo ich eine Wohnung habe. LA: Wer hat Sie vor Ihrem Wohnhaus niedergeschlagen? VP: Das kann ich nicht sagen. LA: Haben Sie eine Anzeige gemacht? VP: Nein, ich glaube das war so organisiert. Angstmacherei. LA: Waren Sie wegen Ihrer Verletzungen im Krankenhaus oder Arzt? VP: Ja. Nachgefragt: Ich kann meine Frau fragen, ob sie den Befund besorgen kann. Ich habe gesagt, dass ich ausgerutscht bin. Das ich geschlagen wurde habe ich nicht gesagt. LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge? RB: Gab es bei der Nichtbefolgung der Vorladungen zu Gericht irgendwelche Folgen durch die armenischen Behörden? VP: Direkt vom Ermittler ja. Vom Gericht nicht. Nachgefragt: Sie sind immer wieder nach Georgien ausgereist vor Gerichtsverhandlungen? Ich wurde vom Ermittler vorgeladen aber nicht vom Gericht. RB: Wurden Sie von den armenischen Behörden verfolgt? VP: Ja. RB: Sie haben in Ihrer Erstbefragung gesagt, dass Sie legal ausgereist sind. Wie haben Sie das geschafft? VP: Wenn man in Armenien bezahlt, kann man legal ausreisen. RB: Sie haben bei Ihrer Einvernahme vorgebracht, dass Ihre Kinder nach Ihrem Aufenthaltsort befragt wurden? VP: Sie haben nur gesagt, dass Sie Polizisten sind und wissen wollen, wo der Papa ist. RB: Was war am 31.01.2025 der ausschlaggebende Grund für die Ausreise? VP: Ehrlich gesagt sollte ich noch früher ausreisen Ich habe von denen gehört ich soll mich gedulden und es wird besser. Aber es wurde schlimmer. Der ausschlaggebende Grund war, als ich geschlagen wurde. Das Visum hat so lange gedauert. Monatelang war ich in der Wohnung eingesperrt und konnte nicht arbeiten. LA:

BGBl. II Nr. 177/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2022 gilt Armenien als sicherer Herkunftsstaat in Österreich. Dies bedeutet, dass in diesem Land keine politische Verfolgung und auch keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet und der Staat prinzipiell in der Lage ist, seine Bürger vor nichtstaatlicher Verfolgung zu schützen. Möchten Sie dazu etwas sagen?LA:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022, gilt Armenien als sicherer Herkunftsstaat in Österreich. Dies bedeutet, dass in diesem Land keine politische Verfolgung und auch keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet und der Staat prinzipiell in der Lage ist, seine Bürger vor nichtstaatlicher Verfolgung zu schützen. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Das stimmt nicht. Das ist eine Lüge. Es gibt Generalen, dass Sie aus dem Land geflüchtet sind. LA: Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig auszureisen. Wollen Sie das? VP: Nein. Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet wird. Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR – Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren – Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht – abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – Zurückweisung der VP durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR – Einreisegestattung – Weiterführung des Verfahrens im Inland – oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland. VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch BBU, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. – abermals in Kenntnis gesetzt. LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden? VP: Ja. LA: Wollen Sie am Ende dieser Einvernahme irgendetwas ergänzen? VP: Nein. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. LA: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwendungen. Es wurde alles korrekt protokolliert. Anmerkung: RB und VP erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 06.02.2025 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am 10.02.2025 durch Mag.a XXXX , UNHCR Österreich, die Zustimmung

§ 33Abs. 2 Asyl

G, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs. 1 Z 2 und 4 AsylG abzuweisen, zumal das Vorbringen in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 06.02.2025 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am 10.02.2025 durch Mag.a römisch 40 , UNHCR Österreich, die Zustimmung

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 AsylG abzuweisen, zumal das Vorbringen in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann. Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 33 Abs. 1 Z. 2 und 4 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (SP II.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (SP III.).Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (SP römisch zwei.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (SP römisch drei.). Als Beweismittel wurden folgende Bescheinigungsmittel herangezogen: − Protokolle der Befragungen im Verfahren - Niederschriftliche Einvernahme, EAST Flughafen vom 05.02.2025 - Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA Armenien, Datum der Veröffentlichung: 15.11.2024 - Meldung betr. der medizinischen Untersuchung im Sondertransit, vom 03.02.

  1. - Internetartikel vom 17.06.
  2. - Mitteilung von UNHCR – Zustimmung zur Abweisung im Flughafenverfahren vom 10.02.2025 - Alle weiteren Teile des Verwaltungsakts zur Zahl 741280305-250168504– EAST Flughafen Der BF brachte folgende Bescheinigungsmittel in Vorlage: - Originaler armenischer Reisepass, Nr.: AU0658331 gültig von 24.03.2022 – 24.03.
  3. - Griechisches Visum „C“, Nr.: 010874577, gültig von 12.09.2024 – 11.03.
  4. - Originaler abgelaufener armenischer Reisepass, Nr.: AM0619547 gültig von 31.01.2012 – 31.01.
  5. - Originaler abgelaufener armenischer Pensionistenausweis, Nr.: A-10285 gültig bis 01.04.
  6. - Diverse Zeugnisse. - Kopie Geburtsurkunde. - Kopie Heiratsurkunde. Durch die Behörde wurden folgende Feststellungen der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie führen den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Sie führen den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie sind Staatbürger von Armenien, stammen aus der Stadt Jerewan, gehören zur armenisch - apostolischen Religionsgemeinschaft und zur Volksgruppe der Armenier. Sie sind verheiratet und haben drei minderjährige Kinder. Die ärztliche Untersuchung im Sondertransit des Flughafens ergab keine Anhaltspunkte für eine schwere physische oder psychische Erkrankung. Sie leiden an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen. Sie haben zehn Jahre die Grundschule besucht, sind Frisör und haben als Chauffeur gearbeitet. Sie verfügen in Armenien über familiäre Anknüpfungspunkte, Ihre Eltern, Ihre Ehegattin und Ihre drei minderjährigen Kinder leben in Ihrer Heimatstadt. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Die von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats – eine staatliche Verfolgung, weil Sie als Zeuge gegen Ihren Chef aussagen sollen - waren nicht glaubhaft. Es ist Ihnen nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Sie verfügen in Ihrem Heimatland über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Sie verfügen über Schulbildung und sind arbeitsfähig. Sie waren als Chauffeur, Taxifahrer und in der Baubranche berufstätig und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Sie verfügen in Ihrem Herkunftsstaat über familiäre und soziale Bezugspunkte – Ihre Eltern sowie Ihre Ehefrau und Ihre drei minderjährigen Kinder leben nach wie vor in Armenien. Sie sind ein gesunder Mann, verfügen über Schulbildung und Berufserfahrung. Sie sind arbeitsfähig und können Ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten. Sie haben als Chauffeur, Taxifahrer und in der Baubranche gearbeitet und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet. Es war insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug Ihrer Lebensgrundlage zu rechnen ist und Sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden. Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich haben Sie keine Familienangehörigen oder Verwandten und haben daher keine Anknüpfungspunkte. Sie stellten im Jahr 2004 einen Asylantrag in Österreich der negativ in I. Instanz entschieden wurde.Sie stellten im Jahr 2004 einen Asylantrag in Österreich der negativ in römisch eins. Instanz entschieden wurde. Sie sprechen nicht Deutsch. Ihre Kernfamilie lebt in Armenien. Zu Ihren Angehörigen in Armenien hatten Sie nach Ihrer Einreise in Österreich telefonischen Kontakt. Ihren Familienangehörigen im Heimatland geht es gut. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-11-15 17:25 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien die Situation in Berg-Karabach, die seit September 2023 zu Aserbaidschan gehört und mit Jänner 2024 aufgelöst wurde, nicht ein. Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. Politische Lage Letzte Änderung 2024-11-06 11:49 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Der Präsident wird vom Parlament für eine einzige siebenjährige Amtszeit gewählt. Die meiste Exekutivgewalt liegt beim Premierminister, der von einer Parlamentsmehrheit gewählt wird. Im Januar 2022 trat der vor der Revolution von 2018 gewählte Präsident Armen Sargsyan zurück. Vahagn Khachaturyan, der als Minister für Hightech-Industrie tätig war, wurde zum neuen Präsidenten gewählt (FH 2024a). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für fünf Jahre nach dem Verhältniswahlrecht mit geschlossenen Listen gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 2024a). Laut OSZE-Wahlbeobachtern sind die Parlamentswahlen von 2021 frei und fair gewesen (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024a). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspartei „Bürgerlicher Vertrag“ von PM Paschinjan ist aus den Wahlen 2021 als stärkste Partei hervorgegangen. Sie erreichte mit 54 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit, verfehlte allerdings die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. In der 107-köpfigen Nationalversammlung sind die Sitze wie folgt verteilt: 71 Sitze für die Regierungspartei, 29 Sitze für die Partei „Armenien“, 6 Sitze für die Partei „Habe die Ehre“ sowie ein Sitz für einen fraktionslosen Abgeordneten (AA 5.3.2024). Der Wahlsieg der Partei „Bürgerlicher Vertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan bei den vorgezogenen Parlamentswahlen ermöglichte es ihm, sein Amt zu behalten (FH 2024a).Laut OSZE-Wahlbeobachtern sind die Parlamentswahlen von 2021 frei und fair gewesen (AA 5.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2024a). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspartei „Bürgerlicher Vertrag“ von PM Paschinjan ist aus den Wahlen 2021 als stärkste Partei hervorgegangen. Sie erreichte mit 54 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit, verfehlte allerdings die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. In der 107-köpfigen Nationalversammlung sind die Sitze wie folgt verteilt: 71 Sitze für die Regierungspartei, 29 Sitze für die Partei „Armenien“, 6 Sitze für die Partei „Habe die Ehre“ sowie ein Sitz für einen fraktionslosen Abgeordneten (AA 5.3.2024). Der Wahlsieg der Partei „Bürgerlicher Vertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan bei den vorgezogenen Parlamentswahlen ermöglichte es ihm, sein Amt zu behalten (FH 2024a). Mit einer Reform im April 2021 wurde ein einfaches Verhältniswahlsystem auf der Grundlage eines landesweiten Wahlkreises eingeführt, und die vorgezogenen Wahlen im Juni wurden erfolgreich nach dem neuen System durchgeführt. Im Mai 2023 schlug die Regierung neue Änderungen des Wahlgesetzes vor. Die Venedig-Kommission und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einem gemeinsamen Bericht die Häufigkeit der Wahlgesetzänderungen als „auffällig“ und bedauerten, dass nicht alle früheren Empfehlungen berücksichtigt wurden (FH 2024a). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und Störung des Wahlprozesses vorsehen. Sie stellten auch die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe. Obwohl bei den Wahlen im Juni 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter weiterhin über Vorwürfe, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 2024a). Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023).Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024a; vergleiche BAMF 25.9.2023). Russland hat die Republik Armenien im Südkaukasus vor einer Hinwendung zum Westen gewarnt. Im Kaukasus galt Russland lange als Schutzmacht Armeniens. Doch die Beziehungen sind zuletzt abgekühlt. Armeniens Premier Nikol Paschinjan orientiert sein Land gen Westen. Russland hat daraufhin tatenlos zugesehen, wie aserbaidschanische Truppen die zwischen Eriwan und Baku umstrittene Konfliktregion Bergkarabach eroberten. Der Kreml-Pressesprecher Peskow betonte, dass Russland Armenien weiter als "Bruderland und Verbündeten" sehe. Russland wolle die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Land. Moskau unterhält in Armenien einen Truppenstützpunkt (Stern 24.7.2024). Im März [2024] hatte Paschinjan angekündigt, die Mitgliedschaft in der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) zu beenden, wenn das Bündnis sich nicht in zufriedenstellender Weise zur Wahrung der Sicherheit seines Landes verpflichtet. Die Beziehungen zwischen Russland und Armenien haben sich stark eingetrübt, seit Aserbaidschan die Kaukasus-Region Berg-Karabach vergangenen September gewaltsam eroberte, obwohl dort russische Friedenstruppen stationiert sind. Auch die OVKS griff nicht ein (Tagesspiegel 13.6.2024). Die Grenzziehung zwischen Armenien und Aserbaidschan hat begonnen. Die Verantwortlichen der beiden Länder konnten sich ohne direkte ausländische Vermittlung einigen (azvision.az 1.5.2024). Armeniens Ministerpräsident Nikol Paschinjan hat sich über Verhandlungen um ein Friedensabkommen mit dem Nachbarn Aserbaidschan zuversichtlich geäußert, dass "Frieden zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht nur möglich, sondern in Reichweite" ist. Paschinjan erklärte sich bereit, eine von Aserbaidschans Hauptforderungen zu erfüllen: einen Transportkorridor über armenisches Gebiet, der Aserbaidschan mit seiner Exklave Nachitschewan verbindet. Armenien sei bereit, "die Sicherheit des Transports von Frachtfahrzeugen und Menschen auf seinem Territorium in vollem Umfang zu gewährleisten". Eine weitere Hürde ist ein Passus in Armeniens Verfassung, der die Wiedervereinigung mit Bergkarabach vorsieht. Beide Seiten geben an, 80 Prozent des Abkommens seien fertig, Aserbaidschan besteht allerdings auf der Klärung aller Fragen (Zeit Online 27.9.2024; vgl. CW 2.9.2024).Die Grenzziehung zwischen Armenien und Aserbaidschan hat begonnen. Die Verantwortlichen der beiden Länder konnten sich ohne direkte ausländische Vermittlung einigen (azvision.az 1.5.2024). Armeniens Ministerpräsident Nikol Paschinjan hat sich über Verhandlungen um ein Friedensabkommen mit dem Nachbarn Aserbaidschan zuversichtlich geäußert, dass "Frieden zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht nur möglich, sondern in Reichweite" ist. Paschinjan erklärte sich bereit, eine von Aserbaidschans Hauptforderungen zu erfüllen: einen Transportkorridor über armenisches Gebiet, der Aserbaidschan mit seiner Exklave Nachitschewan verbindet. Armenien sei bereit, "die Sicherheit des Transports von Frachtfahrzeugen und Menschen auf seinem Territorium in vollem Umfang zu gewährleisten". Eine weitere Hürde ist ein Passus in Armeniens Verfassung, der die Wiedervereinigung mit Bergkarabach vorsieht. Beide Seiten geben an, 80 Prozent des Abkommens seien fertig, Aserbaidschan besteht allerdings auf der Klärung aller Fragen (Zeit Online 27.9.2024; vergleiche CW 2.9.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  azvision.az - azvision.az (1.5.2024): Präsident Aliyev: Abgrenzungsprozess zwischen Aserbaidschan und Armenien ohne jegliche Vermittlung durchgeführt, https://de.azvision.az/news/120996/präsident‐aliyev‐‐abgrenzungsprozess‐zwischen‐aserbaidschan‐und‐armenien‐ohne‐jegliche‐vermittlung‐durchgeführt.html, Zugriff 6.8.2024  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024  CW - Caucasus Watch (2.9.2024): Armenien und Aserbaidschan einigen sich auf den Großteil des Friedensabkommens, Paschinjan drängt auf sofortige Unterzeichnung, https://caucasuswatch.de/de/news/armenien-und-aserbaidschan-einigen-sich-auf-den-grossteil-des-friedensabkommens-paschinjan-drangt-auf-sofortige-unterzeichnung.html, Zugriff 17.10.2024  FH - Freedom House

(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024  Stern - Stern (24.7.2024): Drohung aus Russland: Peskow warnt Armenien vor ukrainischem Weg, https://www.stern.de/politik/ausland/drohung-aus-russland--peskow-warnt-armenien-vor-ukrainischem-weg-34911450.html, Zugriff 6.8.2024  Tagesspiegel - Tagesspiegel (13.6.2024): ,,Keine Sorge, wir werden nicht zurückkehren“: Armenien wird russisches Militärbündnis OVKS verlassen, https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/keine-sorge-wir-werden-nicht-zurückkehren-armenien-wird-russisches-militärbündnis-ovks-verlassen/ar-BB1o7ZlI, Zugriff 4.10.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023  Zeit Online - Zeit Online (27.9.2024): Konflikt um Grenzregion Bergkarabach: Armenien sieht Friedensabkommen mit Aserbaidschan in Reichweite, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-09/armenien-aserbaidschan-konflikt-bergkarabach-friedesnabkommen-un, Zugriff 4.10.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-11-06 11:50 Das BMEIA attestiert ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Aserbaidschan, während im Rest des Landes ein guter Sicherheitsstandard besteht (BMEIA 14.10.2024). Trotz Waffenstillstands bleibt die Lage angespannt und militärische Zwischenfälle im Grenzgebiet lassen sich nicht ausschließen (EDA 18.10.2024). Seit Anfang Mai kommt es in Eriwan und einigen Gebieten im Norden Armeniens verstärkt zu bislang friedlich verlaufenden politischen Demonstrationen (AA 18.10.2024). Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vgl. HRW 11.1.2024).Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vergleiche HRW 11.1.2024). Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vergleiche Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023). Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Karabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Karabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vergleiche BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024). Während des gesamten Jahres 2023 wurde von sporadischen Schießereien des aserbaidschanischen Militärs in den Grenzgebieten der Provinzen Gegharkunik, Syunik und Ararat berichtet (FH 2024a). Viele Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (BAMF 25.9.2023). Nach der Massenflucht der Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Eriwan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät kommt und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern kann. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (BAMF 9.10.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872, Zugriff 18.10.2024  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.10.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28977447/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW41,_09.10.2023.pdf?nodeid=28977971&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024 [Login erforderlich]  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.10.2024): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 18.10.2024  FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024  Standard - Standard, Der (28.9.2023): Behörden in Bergkarabach verkünden Auflösung der Region, https://www.derstandard.at/story/3000000188858/behoerden-in-bergkarabach-verkuenden-aufloesung-der-region, Zugriff 14.10.2024 Justizwesen/Rechtsschutz Letzte Änderung 2024-11-08 10:02 Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsah, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, Widerstand gegen Reformen und öffentlichkeitswirksamen Skandalen nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung und von Teilen des früheren Regimes, die Richter zu beeinflussen. Die hohe Fallzahl, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Interessierte davon ab, sich um Richterstellen zu bewerben (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge fühlen sich Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen, und die Freispruchquote ist sehr niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 2024a). Eines der größten Probleme der Justiz war die starke Überlastung der Gerichte auf allen Ebenen aufgrund des Mangels an Richtern. Weitere wichtige Faktoren, die zur Überlastung der Justiz beitragen, sind die hohe Zahl der Berufungen von Angeklagten aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Justiz und die Berufung der Staatsanwälte gegen Freisprüche und niedrigere Strafen (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsanwälte wiesen darauf hin, dass einige Richter in Bezug auf bestimmte Gerichtsentscheidungen internem Druck von Vorgesetzten, einschließlich des Obersten Justizrates, ausgesetzt waren und dass ihnen Disziplinarmaßnahmen drohten sowie dass Gerichtsentscheidungen in Fällen, in denen es um ähnliche Sachverhalte ging, unvorhersehbar geworden waren und dass in einigen hochkarätigen Korruptionsfällen die Entscheidungen politisch motiviert zu sein schienen (USDOS 23.4.2024). Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Vernehmungen erhalten hatten, um Verurteilungen zu erwirken (USDOS 23.4.2024). Das Fehlen einer wirksamen Rechenschaftspflicht bei Verstößen der Strafverfolgungsbehörden ist ein kontinuierliches Problem. Die Behörden ermitteln bei Misshandlungsvorwürfen häufig wegen „Amtsmissbrauchs“, der mit geringeren Strafen geahndet wird (HRW 11.1.2024). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Hautfarbe, Herkunft/Abstammung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Sippenhaft, d. h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen, wird nicht praktiziert (AA 5.3.2024). Die Regierung hat 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz veröffentlicht. Bis Mitte 2022 waren nur 32 Prozent der in der Strategie vorgesehenen Maßnahmen und Teilmaßnahmen fristgerecht umgesetzt worden, 56 Prozent waren nicht umgesetzt worden (FH 2024a). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein Problem mehr darstellt, es aber Berichte gibt, wonach einige Verteidiger Geld von ihren Mandanten erpressten und behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wird (USDOS 23.4.2024). Es gab immer wieder Medienberichte über die selektive Anwendung von Disziplinarverfahren gegen „unliebsame“ Richter und Berichte über mangelnde Transparenz im Entscheidungsprozess des Justizministeriums darüber, ob Fälle dem Obersten Justizrat für Disziplinarverfahren vorgelegt werden (USDOS 23.4.2024). Es sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63, 64). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte: Die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht, kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute (AA 5.3.2024). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022).Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht in einigen Fällen nicht durch. Das Gesetz sah die Unschuldsvermutung vor, doch nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern kamen Verdächtige manchmal nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet, und es fehlte an Pflichtverteidigern, die auf bestimmte Bereiche wie Menschenhandel und häusliche Gewalt spezialisiert waren. Der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Eriwans führte manchmal dazu, dass Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl verweigert wurde (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und die Argumente der Regierung im Vorfeld eines Prozesses prüfen konnten, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten kaum die Möglichkeit, Zeugen der Regierung oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Nach Ansicht von Anwälten und in- und ausländischen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats, behielt die Staatsanwaltschaft eine dominante Stellung im Strafrechtssystem. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es keine ausreichenden Bestimmungen für die Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaft und keine objektiven Kriterien für die Ernennung und Auswahl von Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts gab (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben von Gefängnisbeobachtern und Menschenrechtsanwälten wurde trotz der Bemühungen der Regierung, im Rahmen der Strafrechtsreform verstärkt Alternativen zur Inhaftierung zu nutzen, übermäßige und ihrer Ansicht nach oft ungerechtfertigte Untersuchungshaft verhängt (USDOS 23.4.2024). Langwierige Untersuchungshaft ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).Langwierige Untersuchungshaft ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2024a). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu Menschenrechten, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen(Rat der EU 18.5.2022). In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 wies das CPT (European Committee for the Prevention of Torture) darauf hin, dass die vom CPT in der Vergangenheit mehrfach kritisierte Praxis der „informellen Gespräche“ (d. h. Personen, die - in der Regel telefonisch - „eingeladen“ werden, zur Polizei zu kommen, bevor sie offiziell als Verdächtige eingestuft und festgenommen werden) insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht vollständig abgeschafft wurde (USDOS 23.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024  Rat der EU - Rat der EU (18.5.2022): Partnerschaftsrat EU-Armenien, https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/international-ministerial-meetings/2022/05/18, Zugriff 29.10.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-11-08 10:03 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vergleiche AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (AA 5.3.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.8.2024): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 20.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-11-14 09:49 Armenien hat 2023 wichtige positive Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei, Korruptionsbekämpfung, Steuerpolitik, Wahlgesetz, Bildung und territoriale Verwaltung durchgeführt. Internationale Partner und westliche Partnerstaaten und -institutionen befürworten und unterstützen die Reformagenda der Regierung. Die Besorgnis der Zivilgesellschaft über die Inklusivität der Reform- und Politikgestaltungsprozesse hält an. Eine sinnvolle Zusammenarbeit ist oft auf bestimmte Bereiche beschränkt und hängt von den Neigungen der Entscheidungsträger ab. Auch wenn einige Reformen zu wirksamen Regelungen führen, bleiben sie aufgrund einer unzureichenden oder uneinheitlichen Umsetzung oft hinter ihren Zielen zurück (FH 11.4.2024). Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder ungesetzliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, begangen haben (USDOS 23.4.2024). Nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NRO) äußerten sich besorgt über Todesfälle in der Armee, bei denen es sich nicht um Kampfhandlungen handelte, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte kann im Ausnahmezustand oder zu Zeiten des Kriegsrechts zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.

Artikel 80

der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar (AA 25.7.2022). Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024). Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird, als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 2023). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegte. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]  FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107348.html, Zugriff 14.6.2024  FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2024-11-05 12:03 Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024). Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vgl. BMEIA 14.10.2024).Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vergleiche BMEIA 14.10.2024). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2024-11-05 12:32 In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024). Der durchschnittliche Lohn beträgt 265.471 AMD [ca. 628,43 Euro] pro Monat (IOM 6.2023). Im Jahr 2023 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,5 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 13,0 % prognostiziert (Statista 25.4.2024a). Im Jahr 2023 hat die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien geschätzt rund 2,0 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien auf rund 3,1 Prozent prognostiziert (Statista 25.4.2024b). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Nach einem Rekordwirtschaftswachstum im Jahr 2022 verlangsamte sich das Wachstumstempo im Jahr
  1. 2023 verzeichnete Armeniens Wirtschaft immer noch ein starkes Wachstum von +8,7 % und wird 2024 weiter wachsen. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Berg-Karabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen. Bis Ende 2024 soll zumindest die Hälfte der öffentlichen Dienstleistungen Armeniens digital abgewickelt werden, wodurch sie für Bürger sowie Unternehmen leichter zugänglich werden (WKO 6.2024). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
  2. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Der monatliche Mindestlohn lag über der Armutsgrenze. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 23.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024  Statista - Statista (25.4.2024a): Armenien - Arbeitslosenquote bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien, Zugriff 14.10.2024  Statista - Statista (25.4.2024b): Armenien - Inflationsrate bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien, Zugriff 14.10.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): WKO - Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024 Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2024-11-05 15:48 Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023). Personen, die das
  3. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023). Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023). Quelle  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 Rückkehr Letzte Änderung 2024-11-06 08:50 Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024). „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024 Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus: (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf den BF): Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre behauptete Identität, Ihren Namen betreffend, konnte aufgrund identitätsbezeugender Dokumente festgestellt werden. Die Feststellungen zu Ihrer Nationalität, Ihrer Volksgruppe, Religion und Ihren Sprachkenntnissen ergaben sich aus Ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung und Ihrer Einvernahme. Die Feststellungen zu Ihrem Familienstand, Ihrer Schulbildung sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit lassen sich aufgrund Ihrer Angaben treffen. Was Ihren Gesundheitszustand betrifft, so haben Sie bei Ihren ärztlichen Untersuchungen und auch in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu erhalten, weshalb die entsprechenden Feststellungen dahingehend zu treffen waren. Es ergaben sich keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen dringend behandlungsbedürftige bzw. lebensbedrohende Krankheiten. Ebenfalls aus dem Protokoll Ihrer medizinischen Untersuchung im Sondertransit geht hervor, dass Sie gesund sind. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Unzweifelhaft ist im Verfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Im Rahmen der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme und Ihrer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen haben, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar darzustellen. Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert. In Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor der LPD am 31.01.2025 gaben Sie zu Protokoll, dass es seit dem Jahr 2019 in Ihrem Land Gefahr geben und Sie verfolgt werden würden. Ihr Chef hätte eine Gerichtsverhandlung gehabt und Sie wären in dieser Zeit nach Georgien gereist, um gegen Ihren Chef als Zeuge nicht aussagen zu müssen. Ihr Chef wäre nicht eingesperrt worden und deshalb hätten Sie nach Armenien zurückreisen können. Die Verhandlungen gegen Ihren Chef wären immer noch im Laufen. Ihr Chef sei ein sehr reicher Mann und daher würden gegen ihn ständig Anzeigen erstattet. Weil Sie als Chauffeur und als Bote alles gesehen hätten, würden Sie als Zeuge gelten. Sie würden alles machen, um nicht nach Armenien zurückzumüssen. In Ihrer Einvernahme am 05.02.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachten Sie vor, dass Sie im Jahr 2019 als Chauffeur tätig gewesen wären. Die Person, bei der Sie tätig gewesen wären, sei sehr groß und mächtig gewesen. Sie wären der persönliche Chauffeur von XXXX gewesen. Sie sollen sein persönlicher Bote gewesen sein. Sie hätten nicht ihn gefahren, sondern wären sein Bote gewesen.In Ihrer Einvernahme am 05.02.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachten Sie vor, dass Sie im Jahr 2019 als Chauffeur tätig gewesen wären. Die Person, bei der Sie tätig gewesen wären, sei sehr groß und mächtig gewesen. Sie wären der persönliche Chauffeur von römisch 40 gewesen. Sie sollen sein persönlicher Bote gewesen sein. Sie hätten nicht ihn gefahren, sondern wären sein Bote gewesen. Schon zu Beginn Ihrer Einvernahme war erkennbar, dass Sie sich in einen Widerspruch verwickelten. Schon in Ihrer Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheit am 31.01.2025, haben Sie zu Protokoll gegeben, dass Sie der persönliche Chauffeur Ihres „Chefs“ gewesen sind, so wie auch zu Beginn Ihrer Einvernahme vor der Behörde. Kurz darauf revidierten Sie Ihre Angaben dahingehend, dass Sie angaben, lediglich der persönliche Bote Ihres „Chefs“ und nicht der persönliche Chauffeur gewesen zu sein. Hierzu ist anzumerken, dass es einen wesentlichen unterschied darstellt, ob jemand der persönliche Chauffeur oder der persönliche Bote einer Person ist, zumal jemand als persönlicher Chauffeur mehr Details über die Tätigkeit seines „Chefs“ mitbekommt als jemand, welcher der persönliche Bote ist. Sie selbst gaben in Ihrer Erstbefragung zu Protokoll, dass Sie der Chauffeur Ihres „Chefs“ gewesen wären, alles gesehen hätten und daher als Zeuge vor Gericht aussagen müssten. Hierzu ist anzuführen, dass der Behörde durchaus bewusst ist, dass sich die Erstbefragung

§ 19Asyl

G nicht auf die nähern Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch stellt es dennoch einen Unterschied dar, ob jemand als Chauffeur oder als Bote für eine Person tätig ist. Wie bereits erwähnt, erlangt man als persönlicher Chauffeur detailreichere Informationen über die Tätigkeit seines „Chefs“ als jemand der lediglich als Botenfahrer tätig ist.Hierzu ist anzuführen, dass der Behörde durchaus bewusst ist, dass sich die Erstbefragung

Paragraph 19, AsylG nicht auf die nähern Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch stellt es dennoch einen Unterschied dar, ob jemand als Chauffeur oder als Bote für eine Person tätig ist. Wie bereits erwähnt, erlangt man als persönlicher Chauffeur detailreichere Informationen über die Tätigkeit seines „Chefs“ als jemand der lediglich als Botenfahrer tätig ist. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich

§ 19Abs 1 Asyl

G 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass Sie in wesentlichen Aspekten Ihr Vorbringen abänderten.Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten vergleiche idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass Sie in wesentlichen Aspekten Ihr Vorbringen abänderten. In weiterer Folge führten Sie aus, dass Sie Packerl Kostüme, Anzüge und Taschen von A nach B gebracht haben sollen aber nicht gewusst hätten, was in den Packerl gewesen sei. Sie wären für jede einzelne Fahrt, gesondert bezahlt worden. Gegen Ihren „Chef“ hätte es viele Anzeigen gegeben. Ihr „Chef“ sollte verhaftet werden, jedoch wäre das nicht gegangen. Das Handy Ihres „Chefs“ sei durchsucht worden, wobei Ihre Telefonnummer gefunden worden wäre. Sie wären deshalb zu den Ermittlungsbehörden vorgeladen worden. Der Hauptermittler, XXXX hätte Sie gefragt, weshalb Ihr „Chef“ Ihre Telefonnummer hätte und was Sie für diesen transportiert hätten. Sie sollen darauf geantwortet haben, dass Sie als Bote tätig gewesen wären und nicht wüssten was in den Packerl gewesen sei. Der Hauptermittler hätte Sie aufgefordert gegen Ihren „Chef“ eine Falschaussage zu machen, da ansonsten etwas Schlimmes passieren würde. Ihr Chef soll eine Verhandlung gehabt haben, wobei Sie, um nicht aussagen zu müssen, nach Georgien gefahren und erst nach der Verhandlung zurückgekommen wären. Die Gerichtsverhandlungen gegen Ihren „Chef“, würden noch lange dauern, bis er eingesperrt werden könnte. Nachgefragt führten Sie aus, dass Sie vom Hauptermittler in den Jahren 2019 bis 2024 mehrmals aufgefordert worden wären, eine Falschaussage gegen Ihren „Chef“ zu machen, dass dieser eingesperrt werden könnte. Sie wären vor jeder bevorstehenden Befragung durch den Hauptermittler nach Georgien, in die Tavush – Region, nach Sisian oder nach Megri, wo Sie eine Wohnung besitzen würden, gereist sein. Ebenso wären Sie von den ermittelnden Beamten, gewarnt worden, wenn eine Befragung bevorgestanden hätte.In weiterer Folge führten Sie aus, dass Sie Packerl Kostüme, Anzüge und Taschen von A nach B gebracht haben sollen aber nicht gewusst hätten, was in den Packerl gewesen sei. Sie wären für jede einzelne Fahrt, gesondert bezahlt worden. Gegen Ihren „Chef“ hätte es viele Anzeigen gegeben. Ihr „Chef“ sollte verhaftet werden, jedoch wäre das nicht gegangen. Das Handy Ihres „Chefs“ sei durchsucht worden, wobei Ihre Telefonnummer gefunden worden wäre. Sie wären deshalb zu den Ermittlungsbehörden vorgeladen worden. Der Hauptermittler, römisch 40 hätte Sie gefragt, weshalb Ihr „Chef“ Ihre Telefonnummer hätte und was Sie für diesen transportiert hätten. Sie sollen darauf geantwortet haben, dass Sie als Bote tätig gewesen wären und nicht wüssten was in den Packerl gewesen sei. Der Hauptermittler hätte Sie aufgefordert gegen Ihren „Chef“ eine Falschaussage zu machen, da ansonsten etwas Schlimmes passieren würde. Ihr Chef soll eine Verhandlung gehabt haben, wobei Sie, um nicht aussagen zu müssen, nach Georgien gefahren und erst nach der Verhandlung zurückgekommen wären. Die Gerichtsverhandlungen gegen Ihren „Chef“, würden noch lange dauern, bis er eingesperrt werden könnte. Nachgefragt führten Sie aus, dass Sie vom Hauptermittler in den Jahren 2019 bis 2024 mehrmals aufgefordert worden wären, eine Falschaussage gegen Ihren „Chef“ zu machen, dass dieser eingesperrt werden könnte. Sie wären vor jeder bevorstehenden Befragung durch den Hauptermittler nach Georgien, in die Tavush – Region, nach Sisian oder nach Megri, wo Sie eine Wohnung besitzen würden, gereist sein. Ebenso wären Sie von den ermittelnden Beamten, gewarnt worden, wenn eine Befragung bevorgestanden hätte. Für die Behörde ist es nicht plausibel und nicht glaubhaft, dass es Ihnen gelungen sein soll, sich beinahe 5 Jahre, jeder Befragung durch den Hauptermittler, ohne jedweder Konsequenzen, zu entziehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie bei mehrmaligem Nichterscheinen, zu den Befragungen zwangsvorgeführt worden wären. Nicht plausibel in diesem Zusammenhang war, dass Sie, obwohl Sie sich Ihren Angaben zufolge den Befragungen entzogen haben, problemlos zu Hause wohnen und einer Arbeit nachgehen konnten, ohne befürchten zu müssen, von den ermittelnden Beamten abgeholt bzw. zwangsvorgeführt zu werden. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass Ihr „Chef“

Internetartikel (Nephew of Armenia's ex-president sentenced to 5.5 years in prison) vom 17.06.2021 zu 5,5 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert wurde. Daher ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, weshalb Sie der Hauptermittler nach dem 17.06.2021 dazu gedrängt haben soll, eine Falschaussage gegen Ihren „Chef“ zu machen, um diesen inhaftieren zu können, wenn dieser schon inhaftiert war. Auch wenn die Schreibweise des Namens Ihres „Chef“ im Internetartikel von der Schreibweise in der Einvernahme etwas abweicht, haben Sie im Beisein Ihres Rechtsberaters der BBU während der Einvernahme vor der Behörde am 05.02.2024, ihren „Chef“ anhand eines Fotos, eindeutig im Internet identifiziert. Am 15.01.2024 wären Sie vor Ihrem Wohnhaus niedergeschlagen worden, Sie hätten dabei einen Zahn verloren und geblutet. Die Leute, welche Sie gefragt hätten, sollen Ihnen geraten haben das Land zu verlassen. Sie wären zwar im Krankenhaus gewesen aber sollen dort angegeben haben, dass Sie gestürzt wären. Befunde hätten Sie keine. In Ihren oben angeführten Ausführungen ist erkennbar, dass diese vage und oberflächlich sind. Weshalb Sie im Krankenhaus einen falschen Grund für Ihre Behandlung angegeben haben, blieben Sie trotz Nachfragens schuldig. Abschließend ist zu erwähnen, dass Sie erst einen Asylantrag gestellt haben, als Sie von den Sicherheitsbehörden beim Schmuggeln von 130 Stangen Zigaretten erwischt worden sind. Nachgefragt gaben Sie zu Protokoll, dass Sie nicht gewusst hätten, dass so etwas verboten ist. In Armenien hätte, wer zu Ihnen gesagt, dass Sie 1.000 Euro bekommen würden, wenn Sie die Zigaretten nach Österreich bringen und jemandem übergeben. Ihre Angaben, dass Sie nicht gewusst hätten, dass Zigarettenschmuggel strafbar ist, ist für die Behörde nicht glaubhaft, zumal Sie für den Transport und die Übergabe 1.000 Euro bekommen hätten sollen. Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass Sie nicht aus wohlbegründeter Furcht Ihr Heimatland verlassen haben, sondern den Antrag auf internationalen Schutz deswegen stellten, weil Sie bei Schmuggeln von 130 Stangen Zigaretten erwischt worden sind. Insgesamt kommt die Behörde zum Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Da Ihren Fluchtgründen keine Asylrelevanz zukommt, ist bei einer Einreise nach Armenien, für Ihre Person, nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihrem Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essenzielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum –ein verfolgungssicherer Ort- erfüllt. Was nun die zweite Voraussetzung –die Erwerbsfähigkeit- betrifft, ist anzumerken, dass es sich in Ihrem Fall um einen arbeitsfähigen Mann, mit Schulbildung und Berufserfahrung handelt. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Zudem wird Armenien in Österreich laut Herkunftsstaatenverordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus, geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine Existenzgefährdende Lage gerät. Es besteht kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind gesund und benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Österreich und nicht in Armenien vorhanden wären. Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre diesbezüglichen Angaben und Behauptungen zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich waren nachvollziehbar, decken sich mit den amtsbekannten Tatsachen und sind deshalb für glaubhaft zu befinden. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

§ 60Abs. 2 Asyl

G 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

§ 45

Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998 89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998 89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Armenien wurde mit der Verordnung BGBl. II 2009/177 (Kundmachung der Änderung am 16.02.2016 mit Bundesgesetzblatt - BGBl. II Nr. 47/2016) als sicherer Herkunftsstaat festgelegt.Armenien wurde mit der Verordnung BGBl. römisch zwei 2009/177 (Kundmachung der Änderung am 16.02.2016 mit Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,) als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Rechtliche Beurteilung der belangten Behörde:

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und § 3 Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO).

Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

§ 33Abs. 1 Asyl

G ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

  1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
  3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
  4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
  5. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies: Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind die von Ihnen angeführten Fluchtgründe absolut unglaubwürdig. Sie sind armenischer Staatsangehöriger, Ihr Herkunftsstaat ist Armenien. Dieser wurde mit der Verordnung BGBl. II 2009/177 (Kundmachung der Änderung am 16.02.2016 mit Bundesgesetzblatt - BGBl. II Nr. 47/2016) als sicherer Herkunftsstaat festgelegt.Sie sind armenischer Staatsangehöriger, Ihr Herkunftsstaat ist Armenien. Dieser wurde mit der Verordnung BGBl. römisch zwei 2009/177 (Kundmachung der Änderung am 16.02.2016 mit Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,) als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Es ist daher § 33 Abs. 1 Z 2 und 4 AsylG erfüllt, da aus Ihrem Vorbringen in Verbindung mit den sonstigen in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Umständen, vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich die behaupteten Vorfälle ereignet haben.Es ist daher Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 AsylG erfüllt, da aus Ihrem Vorbringen in Verbindung mit den sonstigen in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Umständen, vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich die behaupteten Vorfälle ereignet haben. Aufgrund der getätigten Feststellungen und wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu entnehmen, ist im vorliegenden Fall nicht von einer Verfolgung in Ihrer Heimat auszugehen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einer Rückkehr nach Armenien in einer derartigen Notlage befinden würden, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre, noch ergeben sich aus der allgemeinen Lage in Armenien Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung konkret Ihrer Person. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 05.02.2025 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und am heutigen Tag wurde gem. § 33 Abs. 2 AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 Z 2 und 4 AsylG abzuweisen, erteilt.Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 05.02.2025 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und am heutigen Tag wurde gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 AsylG abzuweisen, erteilt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht. Für Ihren Fall bedeutet dies: Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über Ihren Asylantrag ausgeführt, haben Sie keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb auf keinen Fall aus den behaupteten Gründen bei einer Rückkehr nach Armenien von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden kann oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann.Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über Ihren Asylantrag ausgeführt, haben Sie keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb auf keinen Fall aus den behaupteten Gründen bei einer Rückkehr nach Armenien von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden kann oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann. Es lässt sich keine Ihre Person betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten.Es lässt sich keine Ihre Person betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2, u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation ist nicht erkennbar, dass jeder armenische Staatsangehöriger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist auch unter Zugrundelegung Ihrer Angaben nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einer Rückkehr nach Armenien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würden. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Es ist Ihnen bei Rückkehr daher zuzumuten, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und auch durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem verfügen Sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Armenien. In Ihrem Fall ist auch nicht von einer akuten Behandlungsbedürftigkeit oder gar einer lebensbedrohenden Situation auszugehen. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 05.02.2025 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes verständigt und erteilte am 10.02.2025

§ 33Abs. 2 Asyl

G die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 Z 2 und 4 AsylG vollinhaltlich abzuweisen.Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 05.02.2025 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes verständigt und erteilte am 10.02.2025

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 AsylG vollinhaltlich abzuweisen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schriftsatz vom 21.02.2025 und langte am 24.02.2025 in der Außenstelle Linz ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt und sich zur armenisch-apostolischen Religionsgemeinschaft bekennt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen,

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.