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{'item': 'L523 2286461-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 194§ 25§ 4§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 2§ 35b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlL523 2286461-1 Spruch, L523 2286461-1/7E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in weiterer Folge als „SVS“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 09.01.2024, VSNR: XXXX , wurde

§ 194GSVG i

Vm § 409 und 410 ASVG festgestellt, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1). In Spruchpunkt 2. und 3. wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen

§ 25GSVG, § 26 GSVG i

Vm § 35b GSVG für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2022 in der Kranken- und Pensionsversicherung festgelegt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in weiterer Folge als „SVS“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 09.01.2024, VSNR: römisch 40 , wurde

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 409 und 410 ASVG festgestellt, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1). In Spruchpunkt 2. und 3. wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen

Paragraph 25, GSVG, Paragraph 26, GSVG in Verbindung mit Paragraph 35 b, GSVG für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2022 in der Kranken- und Pensionsversicherung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 15.12.2023 über die Gewerbeberechtigung „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ verfügt habe und aus den Einkommenssteuerbescheiden ersichtlich sei, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers im verfahrenseinschlägigen Zeitraum das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG überschritten hätten. Die zuständige Finanzbehörde sei hinsichtlich der Einkünfte des Beschwerdeführers von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Zudem seien geltend gemachte Betriebsausgaben ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 15.12.2023 über die Gewerbeberechtigung „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ verfügt habe und aus den Einkommenssteuerbescheiden ersichtlich sei, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers im verfahrenseinschlägigen Zeitraum das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, GSVG überschritten hätten. Die zuständige Finanzbehörde sei hinsichtlich der Einkünfte des Beschwerdeführers von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 23, EStG und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Zudem seien geltend gemachte Betriebsausgaben ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 07.02.2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde keinesfalls an den Einkommenssteuerbescheid der Abgabebehörde gebunden sei. Es würde vielmehr nicht darauf ankommen, wann das Geld zugeflossen sei, sondern darauf wann die entsprechende Leistung erbracht worden sei. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sei außerdem bereits ausgesprochen worden, dass Einkommen aus dem Gewerbebetrieb, wie jenes aus Folgeprovisionen, zu keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG führen würde. Die gegenständlich vom Beschwerdeführer erlangten Folgeprovisionen würden sich auf einen Zeitraum vor dem 01.01.2020 bis 31.12.2022 beziehen und sohin kein Erwerbseinkommen darstellen. Für die Beurteilung der Kleinunternehmerregelung hätten lediglich die Einkünfte als „Tippgeber“ berücksichtigt werden müssen, welche sich wie folgt bemessen hätten: ● 2020: € 1.465,14, ● 2021: € 648,92 und ● 2022: € 764,71 Es würden sohin sämtliche Voraussetzungen für die Ausnahme für Kleinunternehmer

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG vorliegen und würde der Beschwerdeführer auch keiner Pflichtversicherung nach § 2 GSVG unterliegen.Es würden sohin sämtliche Voraussetzungen für die Ausnahme für Kleinunternehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vorliegen und würde der Beschwerdeführer auch keiner Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG unterliegen.

  1. Mit Beschwerdevorlage vom 14.02.2024 verwies die SVS auf ihre Bescheidbegründung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht sendete am 23.12.2024 ein Übermittlungsersuchen an den Beschwerdeführer – Beibringung von Nachweisen betreffend der verfahrensgegenständlichen Einkünfte bzw. Provisionen – welchem nicht entsprochen wurde. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war von 01.08.2002 bis 31.12.2019 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ (zur Gewerberegisternummer: XXXX ). Diese Gewerbeberechtigung wurde per 31.12.2019 zurückgelegt.Der Beschwerdeführer war von 01.08.2002 bis 31.12.2019 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ (zur Gewerberegisternummer: römisch 40 ). Diese Gewerbeberechtigung wurde per 31.12.2019 zurückgelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2016 eine Alterspension nach dem GSVG. Im Zeitraum zwischen 01.01.2020 bis 15.12.2023 war der Beschwerdeführer Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ (zur Gewerberegisternummer: XXXX ). Diese Gewerbeberechtigung wurde per 15.12.2023 zurückgelegt. Im Zeitraum zwischen 01.01.2020 bis 15.12.2023 war der Beschwerdeführer Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ (zur Gewerberegisternummer: römisch 40 ). Diese Gewerbeberechtigung wurde per 15.12.2023 zurückgelegt. Am 16.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausnahme für Kleinunternehmer

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG ab dem 01.01.2020. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vorläufig ab 01.01.2020 von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.Am 16.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausnahme für Kleinunternehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab dem 01.01.2020. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vorläufig ab 01.01.2020 von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. In den am 04.07.2023 beim Finanzamt eingebrachten Beilagen zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für das Jahr 2020 wurden vom Beschwerdeführer sowohl Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt € 13.144,24 als auch € 199,79 geltend gemacht.In den am 04.07.2023 beim Finanzamt eingebrachten Beilagen zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für das Jahr 2020 wurden vom Beschwerdeführer sowohl Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt , € 13.144,24 als auch € 199,79 geltend gemacht. In den am 04.07.2023 beim Finanzamt eingebrachten Beilagen zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für das Jahr 2021 wurden vom Beschwerdeführer sowohl Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt € 10.173,18 als auch € 88,49 geltend gemacht.In den am 04.07.2023 beim Finanzamt eingebrachten Beilagen zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für das Jahr 2021 wurden vom Beschwerdeführer sowohl Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt , € 10.173,18 als auch € 88,49 geltend gemacht. In den am 04.07.2023 beim Finanzamt eingebrachten Beilagen zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für das Jahr 2022 wurden vom Beschwerdeführer sowohl Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt € 9.184,63 als auch € 104,28 geltend gemacht.In den am 04.07.2023 beim Finanzamt eingebrachten Beilagen zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für das Jahr 2022 wurden vom Beschwerdeführer sowohl Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt , € 9.184,63 als auch € 104,28 geltend gemacht. Der Einkommenssteuerbescheid 2020 vom 27.07.2022 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 93.956,27 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 43.641,12 auf. Der Einkommenssteuerbescheid 2021 vom 27.07.2022 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 71.352,26 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 44.039,64 auf. Der Einkommenssteuerbescheid 2022 vom 06.04.2023 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 64.218,66 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 44.832,36 auf. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid und die Beschwerde des Beschwerdeführers – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Gewerberegister und sind nicht strittig. Dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2016 unter Alterspensionsbezug nach dem GSVG steht, kann dem Inhalt eines Auszuges des Sozialversicherungsverbandes abgeleitet werden. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausnahme für Kleinunternehmer

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG liegt im Verwaltungsakt ein.Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausnahme für Kleinunternehmer

, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG liegt im Verwaltungsakt ein. Der Inhalt der am 04.07.2023 beim Finanzamt eingebrachten Beilagen zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer für die Jahre 2020 bis 2022 ist den dazu im Verwaltungsakt einliegenden Erklärungen abzuleiten. Unstrittig ist, dass die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2020, 2021 und 2022 die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieben und aus nichtselbstständiger Arbeit ausweisen und erliegen dem Verwaltungsakt die vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerdaten der Einkommensteuerbescheide. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung 1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG – Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes –entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG – Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes –entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 2.1.

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem GSVG.2.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem GSVG.

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag Personen

§ 2Abs.

1 Z 1 ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen.

§ 6Abs.

1 Z 5 und Abs. 3 Z 6 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Personen mit dem Tag des Wegfalles eines Ausnahmegrundes

§ 4

GSVG.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 6, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Personen mit dem Tag des Wegfalles eines Ausnahmegrundes

Paragraph 4, GSVG. 2.

  1. Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer von 01.08.2002 bis 31.12.2019 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“. Weiters war er von 01.01.2020 bis 15.12.2023 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer somit aufrechtes Mitglied bei der Wirtschaftskammer. Der Einkommenssteuerbescheid 2020 weist für den Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 93.956,27 auf. Der Einkommenssteuerbescheid 2021 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 71.352,26 auf und der Einkommenssteuerbescheid 2022 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 64.218,66 für den Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass es sich bei den in den Einkommenssteuerbescheiden festgesetzten Einkünften aus dem Gewerbebetrieb weitgehend um Folgeprovisionen aus der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsagent handeln würde und lediglich € 1.465,15 im Jahr 2020, € 684,92 im Jahr 2021 sowie € 764,71 im Jahr 2022 an gewerblichen Einkünften aus seiner „Tippgebertätigkeit“ entstanden seien. In diesem Zusammenhang hätte auch das BVwG bereits entschieden, dass Folgeprovisionen zu keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG führen würden (BVwG 10.01.2020, W178 2210225-1). An Betriebsausgaben macht der Beschwerdeführer für das Jahr 2020 € 13.144,24 als auch € 199,79, für das Jahr 2021 € 10.173,18 als auch € 88,49, sowie für das Jahr 2022 € 9.184,63 als auch € 104,28 jeweils mittels zweier Formulare geltend. 2.
  2. Aus rechtlicher Sicht ist hierzu Folgendes auszuführen: Eine Versicherungsfreiheit der unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu veranlagenden Folgeprovisionen kommt nur dann in Betracht, wenn die betriebliche Tätigkeit des Vermittlers im Zeitpunkt ihres Zuflusses bereits zur Gänze und endgültig eingestellt ist, wenn also ausschließlich nachträgliche Einnahmen aus bereits beendeter betrieblicher Tätigkeit vorliegen. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben indiziert

der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer aktiven betrieblichen Tätigkeit (vgl. VwGH 22.2.2012, Zl 2011/08/0339, VwGH 20.3.2014, Zl. 2013/08/0012, VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165). Die Geltendmachung von Betriebsausgaben indiziert

der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer aktiven betrieblichen Tätigkeit vergleiche VwGH 22.2.2012, Zl 2011/08/0339, VwGH 20.3.2014, Zl. 2013/08/0012, VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165). So hat der VwGH in seiner diesbezüglichen Entscheidung vom 17.12.2015 ausgesprochen: „

§ 4Abs. 4 ESt

G 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgabe, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2010, 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (vgl. dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band I,
  2. Auflage, Rz 262, mwN. Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert.[…]“So hat der VwGH in seiner diesbezüglichen Entscheidung vom 17.12.2015 ausgesprochen: „

Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgabe, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2010, 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen vergleiche dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band römisch eins,
  2. Auflage, Rz 262, mwN. Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert.[…]“ Gegenständlich hat der Beschwerdeführer in allen drei verfahrensgegenständlichen Jahren 2020, 2021 und 2022 Betriebsausgaben, sowohl für das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Gewerbe als „Tippgeber“, als auch insbesondere für das Ende 2019 zurückgelegte Gewerbe als „Versicherungsagent“ geltend gemacht. Unter Beachtung der dargelegten herrschenden Rechtsprechung ist der belangten Behörde folglich nicht entgegenzutreten, wenn diese von versicherungspflichtigen Erwerbseinkünften des Beschwerdeführers ausgeht. Überdies hat der Beschwerdeführer auch keine konkreten Nachweise hinsichtlich der zugekommenen Einkünfte, welche gegebenenfalls eine andere Beurteilung ermöglichen könnten, trotz gerichtlicher Aufforderung, in Vorlage gebracht. Mit dem Hinweis auf das in der Beschwerde angeführte BVwG Erkenntnis vom 10.01.2020 ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da in jenem Fall der Sachverhalt anders und dergestalt war, dass die Tätigkeiten in den gewerblichen Bereichen bereits viele Jahre vor dem streitgegenständlichen Zeitraum beendet wurden und den noch erfließenden Folgeprovisionen keine betriebliche Tätigkeit mehr zugrunde lag und keine diesbezüglich relevanten betriebsbedingten Ausgaben geltend gemacht wurden. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum aufrechtes Mitglied der Wirtschaftskammer, macht dieser beachtliche Betriebsausgaben geltend und überschreiten seine von der zuständigen Finanzbehörde festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum aufrechtes Mitglied der Wirtschaftskammer, macht dieser beachtliche Betriebsausgaben geltend und überschreiten seine von der zuständigen Finanzbehörde festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, GSVG. Die belangte Behörde hat alledem zu Recht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG für die Jahre 2020 bis 2022 festgestellt.Die belangte Behörde hat alledem zu Recht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für die Jahre 2020 bis 2022 festgestellt. 2.4.

§ 25Abs.

1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, zuzüglich der im jeweiligen Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988. 2.4.

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, zuzüglich der im jeweiligen Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988.

§ 25Abs.

4 GSVG darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschritten werden.

Paragraph 25, Absatz 4, GSVG darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschritten werden.

§ 25Abs.

5 GSVG darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

Paragraph 25, Absatz 5, GSVG darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

§ 35b

GSVG ist eine Differenzbeitragsgrundlage dann zu bilden, wenn die in einem Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.

Paragraph 35 b, GSVG ist eine Differenzbeitragsgrundlage dann zu bilden, wenn die in einem Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die seitens der SVS vorgenommene Addition der Einkünfte des Beschwerdeführers aus dem Gewerbebetrieb und die Beitragsgrundlagen aus dem Pensionsbezug nach GSVG und dem Ergebnis, dass die (jährlichen) Höchstbeitragsgrundlagen überschritten werden würden, stößt auf keine Bedenken. Diesen Überschreitungsbetrag hat die SVS im bekämpften Bescheid bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach GSVG in den Jahren 2021 und 2022 in Abzug gebracht. Insofern wurde dem einschlägig Rechnung getragen, wonach es insgesamt (bei kalenderjährlicher Betrachtungsweise) zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommen darf. Im Übrigen hat die SVS im bekämpften Bescheid eingehend und nachvollziehbar dargelegt, wie sie zur Festlegung der einzelnen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung gelangt ist. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass innerhalb der Beschwerde lediglich auf die ohnehin mitberücksichtigte Einkunftshöhe hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde keine sonstigen (Berechnungs)fehler vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:L523.2286461.1.00

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