Obsah (12)
§ 67Art. 133§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 58§ 83§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlL523 2289925-1 Spruch, L523 2289925-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 67Abs. 10 ASVG i
Vm § 83 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 09.10.2023, GZ: , römisch 40 , wegen Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 09.10.2023, GZ: XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge als „ÖGK“ bezeichnet), fest, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH (in weiterer Folge als „Beitragsschuldnerin“) verpflichtet sei, der ÖGK
§ 67Abs. 10 ASVG i
Vm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum Februar 2020 bis August 2020 in der Höhe von € 35.255,33 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 07.11.2023 04,63% p.a. aus € 35.255,33 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom 09.10.2023, GZ: römisch 40 , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in weiterer Folge als „ÖGK“ bezeichnet), fest, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH (in weiterer Folge als „Beitragsschuldnerin“) verpflichtet sei, der ÖGK
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum Februar 2020 bis August 2020 in der Höhe von € 35.255,33 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 07.11.2023 04,63% p.a. aus € 35.255,33 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die umfangreich eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen ergebnislos geblieben seien. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 04.08.2023 über die Haftungsbestimmungen und den geltend gemachten Haftungsbetrag informiert worden und sei ihm Gelegenheit geboten worden darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb die Haftung auszusprechen gewesen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen ausschließlich für den technischen Bereich zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass die zu entrichtenden Beiträge nicht vom dafür zuständigen Geschäftsführer Herrn XXXX (kaufmännischer Geschäftsführer), trotz Beitragspflicht, entrichtet worden seien. Den Beschwerdeführer würde kein Verschulden an der Pflichtverletzung der verspäteten Entrichtung von Beiträgen treffen. Als ausschließlich technischer Geschäftsführer würde der Beschwerdeführer somit mangels schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der GmbH haften.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen ausschließlich für den technischen Bereich zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass die zu entrichtenden Beiträge nicht vom dafür zuständigen Geschäftsführer Herrn römisch 40 (kaufmännischer Geschäftsführer), trotz Beitragspflicht, entrichtet worden seien. Den Beschwerdeführer würde kein Verschulden an der Pflichtverletzung der verspäteten Entrichtung von Beiträgen treffen. Als ausschließlich technischer Geschäftsführer würde der Beschwerdeführer somit mangels schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der GmbH haften.
- Die Beschwerdesache wurde seitens der ÖGK unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die ÖGK führte hierbei aus, dass der zweite Geschäftsführer Herr XXXX lediglich bis 10.03.2022 Geschäftsführer war und die Ratenvereinbarung betreffend den gegenständlichen Beitragsrückstand bis April 2022 eingehalten worden sei und erst nach Ausscheiden Herrn XXXX Zahlungsausfälle erfolgt seien.
- Die Beschwerdesache wurde seitens der ÖGK unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die ÖGK führte hierbei aus, dass der zweite Geschäftsführer Herr römisch 40 lediglich bis 10.03.2022 Geschäftsführer war und die Ratenvereinbarung betreffend den gegenständlichen Beitragsrückstand bis April 2022 eingehalten worden sei und erst nach Ausscheiden Herrn römisch 40 Zahlungsausfälle erfolgt seien.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 16.01.2025 ein Auskunftsersuchen an die ÖGK, welchem am 30.01.2025 – unter Übermittlung der Ratenbewilligung vom 22.06.2021 für die Firma XXXX GmbH betreffend die zu entrichtenden Beiträge für die Zeiträume Februar 2020 bis August 2020 – entsprochen wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 16.01.2025 ein Auskunftsersuchen an die ÖGK, welchem am 30.01.2025 – unter Übermittlung der Ratenbewilligung vom 22.06.2021 für die Firma römisch 40 GmbH betreffend die zu entrichtenden Beiträge für die Zeiträume Februar 2020 bis August 2020 – entsprochen wurde. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgericht XXXX unter der Nummer XXXX eingetragenen Firma XXXX GmbH (Gesellschaftsvertrag vom 07.06.2018), neben dem weiteren Geschäftsführer Herr XXXX . Die beiden Geschäftsführer haben die Firma selbständig vertreten.Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgericht römisch 40 unter der Nummer römisch 40 eingetragenen Firma römisch 40 GmbH (Gesellschaftsvertrag vom 07.06.2018), neben dem weiteren Geschäftsführer Herr römisch 40 . Die beiden Geschäftsführer haben die Firma selbständig vertreten. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer firmeninternen Aufgabenverteilung für die technischen Belange zuständig und der zweite Geschäftsführer Herr XXXX für die kaufmännischen Belange (u.a. die Einhaltung der Meldepflichten nach dem ASVG und die Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung). Der Beschwerdeführer war aufgrund einer firmeninternen Aufgabenverteilung für die technischen Belange zuständig und der zweite Geschäftsführer Herr römisch 40 für die kaufmännischen Belange (u.a. die Einhaltung der Meldepflichten nach dem ASVG und die Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung). Herr XXXX legte sein Geschäftsführermandat am 10.03.2022 zurück. Der Beschwerdeführer unterschrieb am 04.04.2022 die Handelsregisteranmeldung für die Niederlegung der Geschäftsführung von Herrn XXXX .Herr römisch 40 legte sein Geschäftsführermandat am 10.03.2022 zurück. Der Beschwerdeführer unterschrieb am 04.04.2022 die Handelsregisteranmeldung für die Niederlegung der Geschäftsführung von Herrn römisch 40 . Im Zeitraum 01.11.2018 bis 31.08.2020 waren für die gegenständliche Firma drei Mitarbeiter in Österreich beschäftigt und bestand demzufolge für diese die Pflichtversicherung sowie die Melde- und Beitragspflicht bei der österreichischen Gesundheitskasse. Aufgrund eines Ratenansuchens genehmigte die ÖGK der Firma als Beitragsschuldnerin am 22.06.2021 eine Corona-Ratenvereinbarung über die Höhe von 40% des Gesamtrückstandes der offenen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume Jänner 2020 bis August 2020 mit einer Laufzeit von 14 Monatsraten zu € 1.445,
- Die Ratenvereinbarung wurde bis April 2022 eingehalten, danach erfolgten Zahlungsausfälle und die Auflösung der Ratenvereinbarung seitens der ÖGK. Mit Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom 25.01.2024 wurde über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichtes römisch 40 vom 25.01.2024 wurde über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet. Die verfahrensgegenständlich rückständigen Sozialversicherungsbeiträge iHv. € 35.255,33 samt den dazugehörigen Verzugszinsen (ab 07.11.2023 04,63% p.a. aus € 35.255,33) sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde des Beschwerdeführers und der Handelsregisterauszug des Amtsgerichts in XXXX liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde des Beschwerdeführers und der Handelsregisterauszug des Amtsgerichts in römisch 40 liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit und der Firma sind den im Verwaltungsakt einliegenden Handelsregisterauszug des Amtsgerichts in XXXX abzuleiten.Die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit und der Firma sind den im Verwaltungsakt einliegenden Handelsregisterauszug des Amtsgerichts in römisch 40 abzuleiten. Die Feststellungen zur internen Aufgabenverteilung der beiden Geschäftsführer ergeben sich aus den dahingehenden stringenten Angaben des Beschwerdeführers sowie der diesbezüglich damit übereinstimmenden und im Akt einliegenden Korrespondenz der belangten Behörde mit Herrn XXXX . Die Feststellungen zur internen Aufgabenverteilung der beiden Geschäftsführer ergeben sich aus den dahingehenden stringenten Angaben des Beschwerdeführers sowie der diesbezüglich damit übereinstimmenden und im Akt einliegenden Korrespondenz der belangten Behörde mit Herrn römisch 40 . Die erfolgte Zurücklegung des Geschäftsführermandats durch Herrn XXXX kann den dazu im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstück samt Schriftverkehrswechsel zwischen der ÖGK und Herrn XXXX abgeleitet werden. Die diesbezügliche Handelsregisteranmeldung für die Niederlegung der Geschäftsführung ist dem im Akt einliegenden Mail vom
- April 2022 abzuleiten. Die erfolgte Zurücklegung des Geschäftsführermandats durch Herrn römisch 40 kann den dazu im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstück samt Schriftverkehrswechsel zwischen der ÖGK und Herrn römisch 40 abgeleitet werden. Die diesbezügliche Handelsregisteranmeldung für die Niederlegung der Geschäftsführung ist dem im Akt einliegenden Mail vom
- April 2022 abzuleiten. Die Feststellungen zur Melde-und Beitragspflicht der Firma ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstnehmerverzeichnis. Die Feststellungen zur Ratenbewilligung sind eben diesem Schreiben der ÖGK vom 22.06.2021 sowie dem im Akt einliegenden Schriftverkehr zu entnehmen. Die Insolvenzverfahrenseröffnung über das Vermögen der Beitragsschuldnerin kann dem im Akt einliegenden Beschluss des Amtsgericht XXXX abgeleitet werden.Die Insolvenzverfahrenseröffnung über das Vermögen der Beitragsschuldnerin kann dem im Akt einliegenden Beschluss des Amtsgericht römisch 40 abgeleitet werden. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergeben sich aus dem, dem angefochtenen Bescheid angefügten, Rückstandsausweis vom 09.10.2023 und dem Rückstandsausweis vom 04.08.
- Ebenso ergibt sich der Zeitpunkt der Entstehung der aushaftenden Beiträge aus den Rückstandsausweisen. Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass die offenen Beitragsschulden bereits seit 04.08.2023 nicht beglichen worden sind und über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 25.01.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
- Allgemeine rechtliche Grundlagen: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
§ 67ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst.
Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 2. Anzuwendende Rechtsgrundlagen: 2.1.
§ 67Abs.
10 ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.2.1.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 58Abs.
5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
, Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Voraussetzung für die Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil die offenen Versicherungsbeiträge seit 04.08.2023 nicht beglichen worden sind und über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 25.01.2024 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.Für den Eintritt der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil die offenen Versicherungsbeiträge seit 04.08.2023 nicht beglichen worden sind und über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 25.01.2024 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so ist auf die Rückstandsausweise vom 04.08.2023 und 09.10.2023 zu verweisen. Der Haftungsbetrag wurde in den Rückstandsausweisen näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselungen entsprachen den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens von Rückstandsausweisen ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so ist auf die Rückstandsausweise vom 04.08.2023 und 09.10.2023 zu verweisen. Der Haftungsbetrag wurde in den Rückstandsausweisen näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselungen entsprachen den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens von Rückstandsausweisen ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Der Beschwerdeführer war unstrittig Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung für die gegenständliche Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der ÖGK haftet. 2.2. Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegenständlich eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ausgeschlossen sei, da er im Rahmen einer Aufgabenteilung im Unternehmen ausschließlich für technische Belange, nicht hingegen für den kaufmännischen Bereich (inklusive der verfahrensrelevanten Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen) zuständig gewesen sei und er nichts von den nicht entrichteten Beiträgen gewusst habe, sowie auch keine Hinweise vorlagen, dass der andere Geschäftsführer seine diesbezüglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, ist aus rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegenständlich eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgeschlossen sei, da er im Rahmen einer Aufgabenteilung im Unternehmen ausschließlich für technische Belange, nicht hingegen für den kaufmännischen Bereich (inklusive der verfahrensrelevanten Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen) zuständig gewesen sei und er nichts von den nicht entrichteten Beiträgen gewusst habe, sowie auch keine Hinweise vorlagen, dass der andere Geschäftsführer seine diesbezüglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, ist aus rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen: Wie der VwGH wiederholt dargelegt hat, kann eine Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss. Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände vorliegen, dann muss sich der Geschäftsführer einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Allenfalls ist dem grundsätzlich laut Agendenteilung nicht zuständigen Organmitglied die Unkenntnis von Pflichtverstößen des zuständigen Vertreters vorwerfbar und haftungsbegründend (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15
(2024)§ 67 Rz 91f). Eine initiative und ständige Überwachungspflicht – ohne bestimmten Anlass – besteht im Verhältnis von Geschäftsführern zueinander entsprechend der VwGH Entscheidung vom 23.05.2012, 2010/08/0193 aber nicht. Wie der VwGH wiederholt dargelegt hat, kann eine Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss. Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände vorliegen, dann muss sich der Geschäftsführer einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Allenfalls ist dem grundsätzlich laut Agendenteilung nicht zuständigen Organmitglied die Unkenntnis von Pflichtverstößen des zuständigen Vertreters vorwerfbar und haftungsbegründend vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15
(2024)Paragraph 67, Rz 91f). Eine initiative und ständige Überwachungspflicht – ohne bestimmten Anlass – besteht im Verhältnis von Geschäftsführern zueinander entsprechend der VwGH Entscheidung vom 23.05.2012, 2010/08/0193 aber nicht. Gegenständlich kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass konkrete Umstände vorlagen, welche den Verdacht erregen hätten müssen, dass der Mitgeschäftsführer Herr XXXX verfahrensrelevante Pflichtverletzungen begangen hätte.Gegenständlich kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass konkrete Umstände vorlagen, welche den Verdacht erregen hätten müssen, dass der Mitgeschäftsführer Herr römisch 40 verfahrensrelevante Pflichtverletzungen begangen hätte. Die ÖGK führt in diesem Zusammenhang auch wiederholt aus, dass die mittels der Ratenbewilligung festgelegten monatlichen Zahlungen der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge während der Geschäftsführertätigkeit des Herrn XXXX seitens der Beitragsschuldnerin eingehalten wurden.Die ÖGK führt in diesem Zusammenhang auch wiederholt aus, dass die mittels der Ratenbewilligung festgelegten monatlichen Zahlungen der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge während der Geschäftsführertätigkeit des Herrn römisch 40 seitens der Beitragsschuldnerin eingehalten wurden. Allerdings – und das ist im vorliegenden Fall der wesentliche Punkt – musste dem Beschwerdeführer mit der Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit des zweiten Geschäftsführers bewusst sein, dass dessen bisherige Agenden, zu denen auch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zählten, künftig von diesem nicht mehr wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer teilte den Gesellschaftern der Firma am
- April 2022 via E-Mail mit, dass er an diesem Tag die Handelsregisteranmeldung für die Niederlegung der Geschäftsführung von Herrn XXXX unterschrieben hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer als nunmehr alleiniger Geschäftsführer auch für die kaufmännischen Belange verantwortlich. Allerdings – und das ist im vorliegenden Fall der wesentliche Punkt – musste dem Beschwerdeführer mit der Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit des zweiten Geschäftsführers bewusst sein, dass dessen bisherige Agenden, zu denen auch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zählten, künftig von diesem nicht mehr wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer teilte den Gesellschaftern der Firma am
- April 2022 via E-Mail mit, dass er an diesem Tag die Handelsregisteranmeldung für die Niederlegung der Geschäftsführung von Herrn römisch 40 unterschrieben hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer als nunmehr alleiniger Geschäftsführer auch für die kaufmännischen Belange verantwortlich. Nach Wegfall desjenigen Geschäftsführers, der bisher die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durchführte, wäre der Beschwerdeführer angehalten gewesen, sich auch um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu kümmern. Dem entgegenstehend erfolgten aber nach April 2022 die Zahlungsausfälle der verfahrensgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge und mündeten schließlich in der Auflösung der Ratenvereinbarung seitens der ÖGK, sowie letztlich der bescheidmäßigen Vorschreibung des Haftungsbetrages dem Beschwerdeführer gegenüber. Für eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG reicht in subjektiver Hinsicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075). Derartige Gründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Für eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG reicht in subjektiver Hinsicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075). Derartige Gründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch die bloße Unkenntnis betreffend der Sozialversicherungsbeiträge bzw. ein allenfalls fehlender Überblick über finanzielle Belange des Beitragsschuldners vermögen einen Geschäftsführer nicht von seiner Haftung zu befreien (VwGH vom 17.12.1991, 90/08/0052). Zudem haftet selbst ein „irrtümlich“ zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellter Gesellschafter, der seine Funktion nie ausgeübt hat, für Beitragsschulden (VwGH vom 13.08.2003, 2000/08/0032). Zusammenfassend besteht somit die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
§ 83
ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:L523.2289925.1.00