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{'item': 'L525 2301752-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlL525 2301752-1 Spruch, L525 2301752-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Türkei, vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Türkei, vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 29.01.2024 stellte der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsbürger – beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG.
  2. Am 29.01.2024 stellte der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsbürger – beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument der Republik Türkei verfüge und ihm die Erlangung eines solchen aufgrund der einschlägigen Probleme (unterstellte Mitgliedschaft an der FETÖ) nicht möglich sei. So sei ihm die Ausstellung eines neuen Reisepasses im türkischen Generalkonsulat in Wien verweigert worden. Der Beschwerdeführer betreibe in Österreich ein auf Handel spezialisiertes Einzelunternehmen und sei er zudem Partner eines in Bulgarien ansässigen Unternehmens. Die Republik Österreich habe ein Interesse daran, dass Personen von der Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch machen. Dem Antrag wurden eine Kopie seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", einer beglaubigten Übersetzung einer Gründungsurkunde einer GmbH sowie einer österreichischen Gewerbeberechtigung vorgelegt.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.02.2024 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA - unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme – über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses informiert.
  4. In seiner Stellungnahme vom 28.02.2024 wurde ausgeführt, dass sich aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lasse, Drittstaatsangehörigen Reisedokumente auszustellen, um ihnen so eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stelle einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK dar. Die Gewährung dieses Konventionsrechts liege im Interesse der Republik. Im Falle des Beschwerdeführers sei durch die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses auch seine Erwerbsfreiheit beschränkt, da er über ein Unternehmen in Bulgarien verfüge.
  6. In seiner Stellungnahme vom 28.02.2024 wurde ausgeführt, dass sich aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lasse, Drittstaatsangehörigen Reisedokumente auszustellen, um ihnen so eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stelle einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2,
  7. ZPEMRK dar. Die Gewährung dieses Konventionsrechts liege im Interesse der Republik. Im Falle des Beschwerdeführers sei durch die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses auch seine Erwerbsfreiheit beschränkt, da er über ein Unternehmen in Bulgarien verfüge.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG abgewiesen. Für das Bundesamt sei es zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen türkischen Reisepass erlangen könne, dies sei jedoch zu wenig, um ihm einen Fremdenpass ausstellen zu können. Der Beschwerdeführer habe derzeit im Bundesgebiet kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich einen auf drei Jahre befristeten Aufenthaltstitel und erfülle damit auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG. Der Eingriff in das durch Art. 2
  10. ZPEMRK gewährleistete Freizügigkeitsrecht beruhe auf einem ausreichend bestimmten und nachvollziehbaren Gesetz (§ 88 FPG) und verfolge die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer. Die Maßnahme bzw. der Eingriff sei auch verhältnismäßig, da ihm die Erlangung eines Fremdenpasses in der Zukunft nach Erfüllen der notwendigen Voraussetzungen offenstehe. Für das Bundesamt sei es zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen türkischen Reisepass erlangen könne, dies sei jedoch zu wenig, um ihm einen Fremdenpass ausstellen zu können. Der Beschwerdeführer habe derzeit im Bundesgebiet kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich einen auf drei Jahre befristeten Aufenthaltstitel und erfülle damit auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Der Eingriff in das durch Artikel 2,
  11. ZPEMRK gewährleistete Freizügigkeitsrecht beruhe auf einem ausreichend bestimmten und nachvollziehbaren Gesetz (Paragraph 88, FPG) und verfolge die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer. Die Maßnahme bzw. der Eingriff sei auch verhältnismäßig, da ihm die Erlangung eines Fremdenpasses in der Zukunft nach Erfüllen der notwendigen Voraussetzungen offenstehe.
  12. Gegen den am 01.10.2024 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde das bisherige Vorbringen noch einmal wiederholt und moniert, dass die belangte Behörde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt habe. So finden sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zu zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Insbesondere sei keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen des Beschwerdeführers die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung "in ein schlechtes Licht" gerückt würde.
  13. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 31.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Er verfügte über den am 26.11.2022 ausgestellten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit bis zum 26.11.
  15. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer über einen bis zum 26.11.2025 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügt, geht aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor und liegt eine entsprechende Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte auch im Akt auf (vgl. AS 6; OZ 2). Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer über einen bis zum 26.11.2025 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügt, geht aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor und liegt eine entsprechende Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte auch im Akt auf vergleiche AS 6; OZ 2). Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie auf den vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfragen in den amtlichen Datenbanken (vgl. OZ 2). Auch auf der "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wird der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger geführt und sind keine Hinweise hervorgekommen, dass er nicht mehr über die türkische Staatsangehörigkeit verfügen würde.Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie auf den vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfragen in den amtlichen Datenbanken vergleiche OZ 2). Auch auf der "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wird der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger geführt und sind keine Hinweise hervorgekommen, dass er nicht mehr über die türkische Staatsangehörigkeit verfügen würde.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Maßgebliche Rechtsvorschriften: Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: "Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Ausstellung von Fremdenpässen

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend." 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Wesentlichen damit, dass er kein türkisches Reisedokument erlangen könne und die Republik Österreich ein Interesse daran habe, die Freizügigkeiten innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheiden nach Prüfung der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG hingegen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem in Ziffer 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zähle und ihm schon deshalb kein Fremdenpass aufgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Wesentlichen damit, dass er kein türkisches Reisedokument erlangen könne und die Republik Österreich ein Interesse daran habe, die Freizügigkeiten innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheiden nach Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG hingegen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem in Ziffer 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zähle und ihm schon deshalb kein Fremdenpass aufgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos und ist auch seine Staatsangehörigkeit nicht ungeklärt, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses § 88 Abs. 1 Z 1 oder § 88 Abs. 2 FPG schon von Vornherein nicht in Betracht kommt. Auch kommt ihm nicht subsidiärer Schutz in Österreich zu, weshalb § 88 Abs. 2a FPG 2005 ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen kann.Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos und ist auch seine Staatsangehörigkeit nicht ungeklärt, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 88, Absatz 2, FPG schon von Vornherein nicht in Betracht kommt. Auch kommt ihm nicht subsidiärer Schutz in Österreich zu, weshalb Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, zumal ihm zuletzt am 26.11.2022 eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit bis zum 26.11.2025 ausgestellt wurde. Somit erfüllt er auch nicht die zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, weshalb es nicht entscheidungsrelevant ist, ob es ihm tatsächlich nicht möglich wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, zumal ihm zuletzt am 26.11.2022 eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit bis zum 26.11.2025 ausgestellt wurde. Somit erfüllt er auch nicht die zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weshalb es nicht entscheidungsrelevant ist, ob es ihm tatsächlich nicht möglich wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wäre, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen. Ein solcher Aufenthaltstitel kann einem Drittstaatsangehörigen nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassung und der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erteilt werden. Letzteres liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal dies vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet wurde. Mit Parteiengehör vom 13.02.2024 wurde er darüber informiert, dass die Abweisung seines Antrages beabsichtigt werde, wobei die belangte Behörde unter anderem ausführte, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 nach der Aktenlage nicht anzunehmen sei. Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer dann weder in seiner Stellungnahme vom 28.02.2024 noch im Zuge der Beschwerdeerhebung vor und wurden bis dato auch keine entsprechenden Nachweise über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vorgelegt. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wäre, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorlägen. Ein solcher Aufenthaltstitel kann einem Drittstaatsangehörigen nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassung und der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erteilt werden. Letzteres liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal dies vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet wurde. Mit Parteiengehör vom 13.02.2024 wurde er darüber informiert, dass die Abweisung seines Antrages beabsichtigt werde, wobei die belangte Behörde unter anderem ausführte, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, nach der Aktenlage nicht anzunehmen sei. Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer dann weder in seiner Stellungnahme vom 28.02.2024 noch im Zuge der Beschwerdeerhebung vor und wurden bis dato auch keine entsprechenden Nachweise über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vorgelegt. Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Auswanderungsabsicht für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht und ist dies auch sonst nicht hervorgekommen. Weiters liegt keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung iSd § 88 Abs. 1 Z 5 FPG vor.Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Auswanderungsabsicht für die Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorgebracht und ist dies auch sonst nicht hervorgekommen. Weiters liegt keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG vor. Dass der Beschwerdeführer die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt, wurde in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Vielmehr wurde eingewendet, dass die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK darstelle und wurde dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 hingewiesen. In diesem Erkenntnis führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
  6. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  7. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Dass der Beschwerdeführer die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt, wurde in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Vielmehr wurde eingewendet, dass die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2,
  8. ZPEMRK darstelle und wurde dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, hingewiesen. In diesem Erkenntnis führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  9. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  10. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  11. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
  12. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  13. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  14. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2,
  15. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Wie auch schon das BFA zutreffend ausführte, erfüllt der Beschwerdeführer – neben den Voraussetzungen § 88 Abs. 2 und Abs. 2a FPG – auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht, da er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
  16. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38). Wie auch schon das BFA zutreffend ausführte, erfüllt der Beschwerdeführer – neben den Voraussetzungen Paragraph 88, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG – auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht, da er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  17. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38). Da beim Beschwerdeführer keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  18. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da beim Beschwerdeführer keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  19. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  20. Entfall der mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: "Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden." Im konkreten Fall war ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und war eine weitere Klärung des Sachverhalts durch eine mündliche Verhandlung folglich nicht zu erwarten. Weder das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch die Beschwerde legten Umstände dar, welche eine Verhandlung der gegenständlichen Rechtssache notwendig machen würden, sondern steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2301752.1.00

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