RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlL532 2288980-1 Spruch, L532 2288980-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) ist türkischer Staatsbürger. Am 14.05.2022 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag damit begründete, er sei Mitglied der HDP, habe dort eine Führungsposition bekleidet und sei sehr aktiv gewesen. Er habe unterschreiben müssen, dass er seinen Wohnort nicht verlassen würde und sei unter Druck gesetzt worden. Auszureisen sei ihm verboten gewesen. Ihm drohe eine Haftstrafe, auch sein Bruder habe drei Jahre im Gefängnis verbracht und habe im Anschluss die Türkei verlassen. Dieser lebe nunmehr in der Schweiz. Andere Fluchtgründe habe er nicht, im Rückkehrfall befürchte er die Inhaftierung. Konkrete Hinweise auf eine ihm bei Rückkehr drohende unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe gebe es zwar nicht, seine Partei habe ihm jedoch mitgeteilt, dass binnen drei Wochen die Erlassung eines Haftbefehls gegen ihn zu befürchten sei.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) ist türkischer Staatsbürger. Am 14.05.2022 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag damit begründete, er sei Mitglied der HDP, habe dort eine Führungsposition bekleidet und sei sehr aktiv gewesen. Er habe unterschreiben müssen, dass er seinen Wohnort nicht verlassen würde und sei unter Druck gesetzt worden. Auszureisen sei ihm verboten gewesen. Ihm drohe eine Haftstrafe, auch sein Bruder habe drei Jahre im Gefängnis verbracht und habe im Anschluss die Türkei verlassen. Dieser lebe nunmehr in der Schweiz. Andere Fluchtgründe habe er nicht, im Rückkehrfall befürchte er die Inhaftierung. Konkrete Hinweise auf eine ihm bei Rückkehr drohende unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe gebe es zwar nicht, seine Partei habe ihm jedoch mitgeteilt, dass binnen drei Wochen die Erlassung eines Haftbefehls gegen ihn zu befürchten sei.
- Am 23.10.2023 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
- Am 23.10.2023 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: […] LA: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Kurdisch, Türkisch und ein bisschen Deutsch. Anmerkung: AW antwortet auf Deutsch. LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Türkisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja LA: Sind Sie im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwaltlich vertreten? A: Nein AW legt weiße AB-Karte vor. LA: Können Sie Kotaktdaten bekannt geben? A: XXXX @gmail.com, 0681 XXXX A: römisch 40 @gmail.com, 0681 römisch 40 LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja Ich möchte Ihnen jetzt wichtige Informationen geben: Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass die Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden des Heimatlandes weitergeleitet werden. Der Verfahrenspartei werden die Aufgaben und Pflichten, sowie die Pflicht zur Neutralität und Sachlichkeit eines Dolmetschers erklärt. Der Verfahrenspartei wird mitgeteilt, dass Rückübersetzungen stattfinden werden und dabei Korrekturen und Ergänzungen eingebracht werden können. Die Verfahrenspartei wird über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass dem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) hingewiesen. Die Verfahrenspartei wird über wahrheitsgemäße Angaben aller Umstände zum Asylantrag und die Vorlage vorhandener Dokumente und Beweismittel im Verfahren hingewiesen. Die Verfahrenspartei wird auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für die Verfahrenspartei nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung ausdrücklich hingewiesen. Die Verfahrenspartei wird über strafrechtliche Konsequenzen bei falschen Angaben der Identität bzw. Nationalität betreffend und der damit erschlichene Bezug von Sozialleistungen aller Art durch Verzögerung des Verfahrens hingewiesen. Verfahrenspartei wird hingewiesen, dass Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen können. Verfahrenspartei wird über die Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und § 13 BFA-VG und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen.Verfahrenspartei wird über die Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und Paragraph 13, BFA-VG und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater in der BFA-Regionaldirektion, Derfflingerstraße 1, hingewiesen. AW wird darauf aufmerksam gemacht, sich bei einer benötigten Pause zu melden. Verfahrenspartei wird auf Meldepflicht und 14-tägige Meldeverpflichtung nach §19a MeldeG hingewiesen. LA: Haben Sie diese Ausführungen verstanden? Haben Sie noch Fragen? A: Ja, nein LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja LA: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja, ja LA: Wollen Sie etwas richtigstellen? A: Ich habe vor zwei Jahren eine Aussage gemacht, die war aber nicht sehr umfangreich. LA: Sind Sie Einvernahme fähig? D.h. sind Sie körperlich und geistig in der Lage die Befragung heute durchzuführen? A: Ja Gesundheitszustand: LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, Therapie oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Ich bin gesund. Nein, nein, nein Dokumente: LA: Möchten Sie heute im Zuge der Einvernahme neue Beweismittel und/oder Identitätsdokumente vorlegen? A: Ja, ich lege vor: Beschluss über die Vorführung Fahndungsbericht in Handschrift Anmerkung: Beweismittel wird in Kopie zum Akt gegeben. LA: Wo ist Ihr Reisepass? A: Ich hatte nie einen. Ich konnte keinen ausstellen lassen. Persönliche Daten: LA: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? A: XXXX , XXXX in XXXX A: römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Kurde LA: Welche Religion haben Sie? A: Islam – Sunnit LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Türkei LA: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatstaat? A: XXXX A: römisch 40 LA: Haben Sie bis zum Verlassen der Türkei immer in XXXX gelebt?LA: Haben Sie bis zum Verlassen der Türkei immer in römisch 40 gelebt? A: Ich habe immer an derselben Adresse gelebt. Lebenslauf und Berufsausbildung: LA: Erzählen Sie mir chronologisch Ihren Lebenslauf, Schulbesuch, Studium, Beruf usw.? A: Meine Kindheit verbrachte ich in XXXX . Bis zur
- Schulstufe ging ich dort zu Schule. Nach der Schule habe ich im eigenen Betrieb gearbeitet. Ein Bruder hatte ein Cafèhaus, einer ein Internetcafè und der dritte ein Lebensmittelgeschäft. Ich habe das Cafèhaus betrieben und die anderen Brüder betrieben das A: Meine Kindheit verbrachte ich in römisch 40 . Bis zur
- Schulstufe ging ich dort zu Schule. Nach der Schule habe ich im eigenen Betrieb gearbeitet. Ein Bruder hatte ein Cafèhaus, einer ein Internetcafè und der dritte ein Lebensmittelgeschäft. Ich habe das Cafèhaus betrieben und die anderen Brüder betrieben das Internetcafè und das Lebensmittelgeschäft. Das Internetcafè wurde 2017 durch die Behörden geschlossen. Ich habe 2018 das Lebensmittelgeschäft bis 2020 weitergeführt. Ich habe das Geschäft von 2020 bis 2021 noch einmal geführt. Nachgefragt: 1 ½ Monate führte mein Bruder das Geschäft, danach übernahm ich es wieder. Am 24.11.2021 bin ich in der Partei HDP für die Jugendarbeit eingeteilt worden. Ich habe am
- Bis 28.
- an einem Kongress teilgenommen. Dort wurden wir mit Videos aufgenommen, dass wir Propaganda machen. Im Dezember erfuhr ich, dass ein Haftbefehl und eine Fahndung nach mir laufen. Ich war dann 4 Tage in Arrest, bevor ich wieder entlassen wurde. Am 22.12.2021 wurde ich verhaftet, 4 Tage war ich in Arrest. Am
- wurde ich entlassen. Ich habe mich dann jeden Tag bei der Polizei melden müssen. Ich war dann bis zu meiner Ausreise in meinem Dorf. Am 10.
- bin ich von zu Hause weg (Nachgefragt: 2022). Am 16.
- war ich in Österreich. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? A: Ein Freund von mir lebt in der Schweiz und ich möchte, dass er hier lebt. Ich überlege hier zu bleiben und zu arbeiten. Nachgefragt: Im Baugewerbe, Parkett verlegen. Ich kann auch als Verkäufer arbeiten. Familienleben: LA: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Partnerschaft? A: Nein, nein LA: Sie haben sich beim Standesamt zur Ehe angemeldet. A: Das ist meine Freundin in der Schweiz. Am 22., nächstes Monate werden wir heiraten. LA: Da werden Sie drei Tage zu früh sein. LA: Wie haben Sie die Freundin kennen gelernt? A: Ich fuhr in die Schweiz zu meinem Bruder. Ich war dort auf einer Hochzeit, dort habe ich sie kennengelernt. Das war vor ungefähr einem Jahr. LA: Wie lautet die derzeitige Wohnadresse Ihrer Verlobten? A: Im Kanton XXXX A: Im Kanton römisch 40 LA: Haben Sie Kinder? A: Nein LA: Verfügen Sie über eine besondere Bindung an Österreich? A: Nein, ich kenne hier niemanden LA: Wie verbringen Sie Zeit? A: In meiner Freizeit lerne ich Deutsch. Familienleben: LA: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrem Heimatstaat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: Alle leben in XXXX A: Alle leben in römisch 40 Vater XXXX , XXXX Vater römisch 40 , römisch 40 Mutter XXXX , XXXX Mutter römisch 40 , römisch 40 Bruder XXXX , XXXX Bruder römisch 40 , römisch 40 Schwester XXXX , XXXX Schwester römisch 40 , römisch 40 LA: Wovon bestreiten diese den Lebensunterhalt? A: Vater ist LKW-Fahrer, Mutter Hausfrau, XXXX betreibt das Lebensmittelgeschäft. XXXX studiert. A: Vater ist LKW-Fahrer, Mutter Hausfrau, römisch 40 betreibt das Lebensmittelgeschäft. römisch 40 studiert. LA: Wie geht es den Angehörigen im Heimatland? A: Denen geht es gut. LA: Haben sie Probleme? A: Nein, nachdem ich weg bin, haben Sie keine Probleme mehr. Ausreise Heimatstaat: LA: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen? A: Im Mai als ich ausreiste, da habe ich mich entschlossen. Ich habe mit meinem Bruder geredet und er hat mir gesagt, dass ich ausreisen soll. LA: Die Frage lässt eigentlich nur einen Zeitpunkt als Antwort zu. A: Im Mai. Nachgefragt: 2022 LA: Wann genau, wie und wohin haben Sie Ihr Heimatland verlassen? A: Von XXXX nach Istanbul mit einem PKW. In Istanbul bin ich mit einem LKW bis Serbien. In Serbien rasteten wir und fuhren dann weiter. Als ich ausstieg, war ich am Bahnhof in Wien. Ich kaufte eine Fahrkarte in die Schweiz. Während ich auf den Zug wartete, wurde ich von der Polizei verhaftet. Ich bekam eine Adresse, an welcher ich mich melden sollte. Ich bin aber in die Schweiz weiter zu meinem Bruder, der mir einen Anwalt besorgte. Der Anwalt sagte mir, dass ich für 3 ½ Monate nach Serbien zurückmüsste, damit meine Fingerabdrücke verfallen. Ich bin dann nach Serbien und dann wieder zurück in die Schweiz aber mein Antrag wurde nicht angenommen und ich musste zurück in die Schweiz. A: Von römisch 40 nach Istanbul mit einem PKW. In Istanbul bin ich mit einem LKW bis Serbien. In Serbien rasteten wir und fuhren dann weiter. Als ich ausstieg, war ich am Bahnhof in Wien. Ich kaufte eine Fahrkarte in die Schweiz. Während ich auf den Zug wartete, wurde ich von der Polizei verhaftet. Ich bekam eine Adresse, an welcher ich mich melden sollte. Ich bin aber in die Schweiz weiter zu meinem Bruder, der mir einen Anwalt besorgte. Der Anwalt sagte mir, dass ich für 3 ½ Monate nach Serbien zurückmüsste, damit meine Fingerabdrücke verfallen. Ich bin dann nach Serbien und dann wieder zurück in die Schweiz aber mein Antrag wurde nicht angenommen und ich musste zurück in die Schweiz. LA: Sind Sie seit Ihrer Ausreise im Mai 2022 wieder in die Türkei gereist? A: Nein LA: Warum haben sie nicht in dem ersten für Sie sicheren Land, bzw. im ersten europäischen Land um Asyl angesucht? A: Ich kannte dort niemanden. Ich wollte zu meinem Bruder in die Schweiz. LA: Wie viel finanzielle Mittel haben Sie für die Reise bis nach Österreich aufwenden müssen? Woher stammten die finanziellen Mittel? A: 7.000€. Ich hatte Geld, weil ich ein eigenes Geschäft hatte. Fluchtgrund: LA: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: LA: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert, oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Herkunftsstaat? A: Ja, 4 Tage Arrest, ja LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.? A: Ja LA: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Ja LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Ja LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Nein, ja LA: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Nein LA: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein LA: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. Bitte lassen Sie sich dafür so viel Zeit, wie Sie brauchen. Es besteht kein Zeitdruck. Erzählen Sie bitte alles. A: Gemeinsam mit meinen Brüdern, haben wir die bereits erwähnten Geschäfte eröffnet. Die Geschäfte wurden von der Behörde geschlossen. Mein Bruder XXXX wurde öfter von der Polizei befragt. Er hat dann das Land verlassen. Ich war aktiv in der HDP und habe an Veranstaltungen und Kongressen teilgenommen. Um 06:00 Uhr Morgen, (Nachgefragt: Am 23.12.2021) kamen sie zu mir in das Haus und nahmen mich fest. Ich hatte zwei Telefone, die beschlagnahmt wurden. Ich wurde dann in das Straflandesgericht XXXX gebracht. Dort wurde ich 4 Tage lang permanent bedroht. Mir wurde vorgeworfen, PKK-Mitglied zu sein. Ich widersprach und sagte, dass ich nur HDP-Mitglied bin. Am
- Tag wurde ich freigelassen, mit der Auflage, mich täglich zwischen 14:00 und 15:00 Uhr auf der Polizeistation XXXX zu melden. Der Kommandant dieser Polizeistation bedrohte mich jedes Mal. Ich solle aus der HDP austreten, sonst würde es mir wie meinem Bruder gehen. Ich betonte immer wieder, dass ich kein PKK-Mitglied bin. Sondern bei der HDP nur für die Jugendarbeit zuständig bin. Die HDP ist eine offizielle, zugelassene Partei. Ich habe jedoch weiter meinen Tätigkeiten bei der HDP ausgeführt. Im Mai 2022 wurden die Übergriffe immer stärker. Ich hielt mit meinen Bruder Rücksprache. Er sagte, dass es mir so wie ihm gehen würde. Wie man sieht, nachdem ich ausreiste, kam der Vorführbefehl, den ich vorgelegt habe. 2009 wurde mein Onkel verhaftet. Er sitzt heute noch. Als sie meinen Onkel verhafteten, bekam ich eine Ohrfeige und ich fiel vom
- Stock auf die Straße. Ich wurde mit 20 Stichen am rechten Arm genäht. Mein Vater brachte mich in das Krankenhaus in XXXX , wo ich nicht behandelt wurde. Ich wurde dann nach Istanbul gebracht, wo ich 5 Monate im Krankenhaus war. Ich bin dann nach den 5 Monaten zurück nach XXXX und bekam 2 Jahre lang Physiotherapie. Mein Onkel der seit 15 Jahren sitzt bekam Krebs. Er wurde ursprünglich zu 46 ½ Jahren verurteilt. Die Strafe wurde auf 38 ½ Jahre heruntergesetzt. Er sitzt jetzt schon seit 15 Jahren. Nach den Menschenrechten müsste er in diesem Gesundheitszustand entlassen werden, aber das interessiert den türkischen Staat nicht. A: Gemeinsam mit meinen Brüdern, haben wir die bereits erwähnten Geschäfte eröffnet. Die Geschäfte wurden von der Behörde geschlossen. Mein Bruder römisch 40 wurde öfter von der Polizei befragt. Er hat dann das Land verlassen. Ich war aktiv in der HDP und habe an Veranstaltungen und Kongressen teilgenommen. Um 06:00 Uhr Morgen, (Nachgefragt: Am 23.12.2021) kamen sie zu mir in das Haus und nahmen mich fest. Ich hatte zwei Telefone, die beschlagnahmt wurden. Ich wurde dann in das Straflandesgericht römisch 40 gebracht. Dort wurde ich 4 Tage lang permanent bedroht. Mir wurde vorgeworfen, PKK-Mitglied zu sein. Ich widersprach und sagte, dass ich nur HDP-Mitglied bin. Am
- Tag wurde ich freigelassen, mit der Auflage, mich täglich zwischen 14:00 und 15:00 Uhr auf der Polizeistation römisch 40 zu melden. Der Kommandant dieser Polizeistation bedrohte mich jedes Mal. Ich solle aus der HDP austreten, sonst würde es mir wie meinem Bruder gehen. Ich betonte immer wieder, dass ich kein PKK-Mitglied bin. Sondern bei der HDP nur für die Jugendarbeit zuständig bin. Die HDP ist eine offizielle, zugelassene Partei. Ich habe jedoch weiter meinen Tätigkeiten bei der HDP ausgeführt. Im Mai 2022 wurden die Übergriffe immer stärker. Ich hielt mit meinen Bruder Rücksprache. Er sagte, dass es mir so wie ihm gehen würde. Wie man sieht, nachdem ich ausreiste, kam der Vorführbefehl, den ich vorgelegt habe. 2009 wurde mein Onkel verhaftet. Er sitzt heute noch. Als sie meinen Onkel verhafteten, bekam ich eine Ohrfeige und ich fiel vom
- Stock auf die Straße. Ich wurde mit 20 Stichen am rechten Arm genäht. Mein Vater brachte mich in das Krankenhaus in römisch 40 , wo ich nicht behandelt wurde. Ich wurde dann nach Istanbul gebracht, wo ich 5 Monate im Krankenhaus war. Ich bin dann nach den 5 Monaten zurück nach römisch 40 und bekam 2 Jahre lang Physiotherapie. Mein Onkel der seit 15 Jahren sitzt bekam Krebs. Er wurde ursprünglich zu 46 ½ Jahren verurteilt. Die Strafe wurde auf 38 ½ Jahre heruntergesetzt. Er sitzt jetzt schon seit 15 Jahren. Nach den Menschenrechten müsste er in diesem Gesundheitszustand entlassen werden, aber das interessiert den türkischen Staat nicht. LA: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie die Türkei verlassen haben? A: Ja, mein Bruder in der Schweiz, den haben sie zu 25 Jahren Haft verurteilt. Er lebt mit seiner Familie in der Schweiz. Er hat dort eine Aufenthaltsbewilligung. LA: Gibt es sonst noch Gründe? A: Nein, sonst nichts. Der Abgeordnete zum Nationalrat in der Türkei hat auf seiner Facebook Seite einen Bericht über meinen Bruder geschrieben. LA: Können Sie mir einen aktuellen Strafregisterauszug von e-Devlet besorgen? A: Ich habe bereits etwas vorgelegt. LA: Das ist kein Strafregisterauszug. Anmerkung: Es wird eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage eines Strafregisterauszuges, sowie weiterer Beweismittel eingeräumt. Vorhalt: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, mit dem Flugzeug ausgereist zu sein. (Abreise vor 10 Tagen mit dem Flugzeug nach Bosnien) A: Ich bin noch nie mit dem Flugzeug geflogen. Ich bin mit dem LKW. Ich kann ohne Reisepass nicht in das Flugzeug einsteigen. LA: Das führt mich zur nächsten Frage: Wo ist Ihr Reisepass? A: Ich hatte nie einen Reisepass. Ich nahm einen Rechtsanwalt und gab ihm eine Vollmacht. Er hat die ganzen Unterlagen besorgt. Ich hatte nie einen Reisepass. Sie gaben mir auch ein Ausreiseverbot. Anmerkung: AW spielt mit seiner weißen Karte in den Händen. Er zittert und wirkt nervös. Anmerkung: Dem AW wird die Kopie seines Reisepasses gezeigt. A: Der wurde zum Heiraten ausgestellt. Das wurde in der Schweiz gemacht. Den bekam ich erst in der Schweiz. LA: Wo ist er? A: Bei meiner Freundin, für die Eheschließungsformalitäten. LA: Warum lügen Sie mich an? A: Das war in der Türkei. LA: Ich fragte, ob Sie einen Reisepass haben und Sie sagten, nie einen besessen zu haben. A: ich dachte, Sie meinten in der Türkei. Anmerkung: Es wird eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage des Reisepasses eingeräumt. LA: Warum sollte Ihnen die türkischen Behörden einen Reisepass ausstellen, wenn Sie gesucht werden. A: Vielleicht haben sie den ausstellen lassen müssen, wegen der Eheschließung. Anmerkung: Der AW wird mit den Angaben von der Erstbefragung zur Ausreise und den Dokumenten konfrontiert. A: Das stimmt nicht. LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Türkei? A: Dass ich eingesperrt werden. LA: Ich möchte von Ihnen folgende Dokumente: Reisepass, Strafregisterauszug, Mitgliedschaftsnachweis HDP aus dem e-Devlet. A: Es steht dort nicht, dass ich für die Jugendarbeit zuständig war. LA: Haben Sie etwas, dass dies bestätigt? A: Ich lege das vor. LA: Wenn Sie weg sind, muss jemand anderer diese Arbeit machen und dann müsste dieser Probleme bekommen und wenn dieser weg ist, müsste der Nachfolger Probleme bekommen. Warum also gerade Sie? A: So läuft das aber. LA: Das heißt, es war Ihnen bewusst, dass Sie Probleme bekommen, wenn Sie das machen? A: Mir war das bewusst. LA: Was konkret haben Sie in dieser Tätigkeit gemacht? A: Die ganzen Jungen aus den verschiedenen Dörfern zusammenbringen. Aufklärungsarbeit machen, Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch, bei Wahlen und Kongressen mitmachen. Man musste eh aufpassen, weil regelmäßig kontrolliert wurde. LA: Was war die letzte Veranstaltung vor Ihrer Ausreise? A: Das war die Versammlung mit dem Nationalratsabgeordneten. Er hat uns als neue Funktionäre vorgestellt und welche Aufgaben wir haben. Jedes Mal, wenn man bei einem solchen Kongress war, wurde man durch die Polizei gefilmt. LA: Schildern Sie mir die 4 Tage, die Sie in Haft waren genauer. A: Sie nahmen mich fest und brachten mich in die Zelle. Laufend wurden Drohungen ausgesprochen (Du bist Terrorist, warum bist Du PKK-Mitglied). Ich beteuerte immer wieder kein PKK-Mitglied zu sein. Man sagte mir, dass die HDP genauso eine Terrororganisation ist. Ich sagte, dass das in ihren Augen wäre aber nicht in meinen. Sie verlangten immer wieder, dass ich aus der Partei austreten und mich davon fernhalten sollte. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja LA: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt? A: Nein LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Stand aufgrund von COI-CMS tagesaktuell) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? Anmerkung: AW verzichtet im Rahmen der Einvernahme auf eine Stellungnahme bezüglich Ländervorhalts Türkei. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja, nein LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja, ja LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass ich 23.
- verhaftet wurde, weiters meinte ich nicht, dass ein Freund von mir in der Schweiz lebt, sondern meine Freundin. Auf S. 8 möchte ich korrigieren, dass der Bericht über meinen Onkel und nicht meinen Bruder geschrieben wurden. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung, außer dem bereits korrigiertem, Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Nein, ja LA: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A: Ja […]
- Mit dem im Spruch ausgewiesenen angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom 16.01.2024 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit dem im Spruch ausgewiesenen angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom 16.01.2024 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Die bB begründete den bekämpften Bescheid im Hinblick auf die negative Asylentscheidung zusammengefasst damit, dass der BF lediglich die Beantragung einer Mitgliedschaft bei der HDP, nicht jedoch seine Aufnahme in die Partei zu belegen im Stande gewesen sei. Der Aufforderung, einen entsprechenden Auszug aus dem e-devlet vorzulegen, habe der BF bis zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz nicht entsprochen. Die ins Verfahren eingebrachten Lichtbilder würden lediglich unter Beweis stellen, dass er an Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Eine asylrelevante Bedrohung lasse sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ableiten. Zwar gehe aus der vorgelegten Anordnung der zwangsweisen Vorführung hervor, dass gegen ihn wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung ermittelt werde, dies sei jedoch auch in Österreich strafbar. Im Übrigen sei der BF legal aus der Türkei ausgereist und habe er einen Reisepass erhalten. Bei Berücksichtigung seiner Ausreise erweise es sich als plausibel und nachvollziehbar, dass nach ihm gefahndet werde. Der vorgelegten Kopie eines angeblichen Fahndungsberichts komme kein Beweiswert zu, da es sich um eine Ablichtung eines handschriftlich verfassten Schriftstücks handle, dessen Herkunft nicht verifizierbar sei. Eine pauschale Verfolgung von Angehörigen der kurdischen Minderheit drohe im Herkunftsstaat des BF nicht und spreche gegen eine Verfolgungsgefährdung auch, dass der BF erst in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und in die Schweiz hätte reisen wollen. Zur Situation im Rückkehrfall legte die bB zusammengefasst dar, dass der BF angesichts seines persönlichen und familiären Hintergrunds nicht mit einer auswegslosen Lage konfrontiert wäre.
- Gegen den dem BF am 22.01.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 16.02.2024 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
- Gegen den dem BF am 22.01.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 16.02.2024 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (nach zusammenfassender Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges und in Wiederholung des grundlegenden Parteienvorbringens) dargelegt, das Bundesamt habe sich mit dem Vorbringen des BF nicht entsprechend ihrer Ermittlungspflicht auseinandergesetzt, es seien keine detaillierten Fragen, insbesondere zu Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und der politischen Gesinnung, gestellt worden, die Befragung erweise sich als oberflächlich. Die bB habe darüberhinaus gänzlich verkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu mehrdimensionalen Verfolgungshandlungen gekommen sei. Feststellungen zur politischen Gesinnung des BF würden fehlen. Insgesamt habe der BF sein Vorbringen glaubhaft gemacht und läge Asylrelevanz vor.
- Am 17.02.2025 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, eines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: […] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: Verlängerungsbescheid des AMS (wird in Kopie zum Akt genommen) RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? RV: Keine. Regierungsvorlage, Keine. RI: Seitens des BVwG wird die AFB „Terrorpropaganda strafrechtliche Verfolgung“ vom 7.5.2024 ins Verfahren eingebracht. Ist diese bekannt oder wird um Ausfolgung ersucht? RV: Ist bekannt. Regierungsvorlage, Ist bekannt. RI: Das handschriftliche Beweismittel AS 175 wurde übersetzt. Ich folge Ihnen die Übersetzung OZ 8 zur allfälligen Äußerung aus. RV: (nach Ausfolgung) Vorerst keine Äußerung.Regierungsvorlage, (nach Ausfolgung) Vorerst keine Äußerung. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Ich gehe derzeit einer Arbeit nach, 40 Stunden pro Woche. Ich bringe Kindern, die keine Unterkunft haben, Essen. Das läuft über die Caritas. In meiner Freizeit lerne ich Deutsch. Ich bin zur A2 Prüfung angetreten, habe aber nicht bestanden. Ich habe die Fragen inhaltlich verstanden, aber sie nicht beantworten können. Weiters betreibe ich auch Sport. Manchmal gehe ich spazieren und räume den Müll am Seerand ein. RI: Haben Sie ein A1-Zertifikat erworben? BF: Ich habe es bei mir. BF legt dieses vor. (wird in Kopie zum Akt genommen) RI: Können Sie mir Ihre berufliche Tätigkeit beschreiben? BF: Ich arbeite in der Gastronomie, bereite Brot und Lahmacun zu. RI: Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet? BF: Er ist befristet. Ich hatte einen Vertrag für 1 Jahr, den habe ich für 1 Jahr verlängert. RI: Seit wann gehen Sie durchgehend einer Arbeit nach? BF: Seit 1 Jahr. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: In Österreich habe ich niemanden, nur in der Schweiz. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort meinen älteren Bruder und seine Familie habe. Ich habe auch seinen Reisepass und Personalausweis als Fotos bei mir. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zu meinem Bruder ein enges Verhältnis pflege. Nachgefragt, wie ich dieses enge Verhältnis pflege, gebe ich an, dass wir wie Freunde und Brüder sind, da wir gemeinsam politisch aktiv waren in der Türkei. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: Ich versuche, meine Zeit zu nützen, aber da ich noch keinen Aufenthaltstitel habe, kann ich mich noch nicht richtig orientieren und ich fühle mich wie in einer Leere und bin sehr nachdenklich RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Ja. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF: Das sind Freunde, die ich vom Sport kenne. Es sind alle Österreicher, ich habe Arbeitskollegen und Freunde, mit denen ich draußen unterwegs bin. Ich habe ein großes Umfeld. Nachgefragt gebe ich an, dass ich versuche, mit ihnen bis zu einem gewissen Niveau Deutsch zu sprechen. Außerdem sprechen wir Kurdisch und Türkisch miteinander. Nachgefragt gebe ich an, dass es um die 50-60 Personen sind, es können auch mehr sein. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass die Verlobung mit der Dame in der Schweiz aufgelöst wurde. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit meinen Freunden zu Caritas und zur Volkshilfe gehe. Wenn Arbeiten zu verrichten sind, helfen wir 1-2 Stunden. Immer dann, wenn Arbeit ansteht, wie Tisch tragen, usw. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Ich bin normalerweise in der Baubranche tätig, jetzt auch in der Gastronomie. Ich möchte mir hier eine Zukunft aufbauen, meine eigene Arbeit gründen und gerne Handel betreiben. In der Türkei hatte ich meine eigene Arbeit, diese musste ich schließen. RI: Laut BFA-EV (AS 161) sind Sie gesund und bedürfen weder ärztlicher Therapien noch medikamentöser Behandlungen. Stimmt das noch? BF: Ja, das stimmt noch. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Ja, sicher. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF: Ich kann nix verstanden. RI: „Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?“ BF: Verbringen diese… Vergessen.. Tut mir leid… Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Wo ist Ihr Reisepass? BF: Den habe ich mitgenommen. Da ich ihn nicht benötige, habe ich ihn mitgenommen. Anm.: RI kontaktiert telefonisch den BFA-JD und informiert diesen über die Vorlage des Reisepasses sowie die VAO des BFA zur RP-Vorlage. Anmerkung, RI kontaktiert telefonisch den BFA-JD und informiert diesen über die Vorlage des Reisepasses sowie die VAO des BFA zur RP-Vorlage. BF: Ich sagte dem BFA, dass ich den Reisepass nicht benötige, das BFA sagte mir daraufhin, sie bräuchten ihn auch nicht. RI: Im Akt liegen zwei Laissez-Passer der Schweiz auf (08.11.2022 und 22.05.2023). Warum reisten Sie, obwohl Sie wussten, dass Sie in Österreich ein Asylverfahren haben, mehrmals ins Ausland? BF: Beim ersten Mal wollte ich zu meinem älteren Bruder und seiner Familie. Mir wurden die Fingerabdrücke abgenommen. Dort lernte ich meine Exfreundin kennen und wir wollten heiraten. Dann musste ich nach Serbien zurück und 3 Monate dort bleiben, was ich auch gemacht habe. Von dort aus bin ich wieder in die Schweiz. Mir wurde gesagt, dass ich nach Österreich zurück muss. Ich habe mit dem Anwalt bezüglich des Reisepasses gesprochen. Aber in der Zwischenzeit vertrug ich mich mit meiner Freundin nicht mehr und ich bin in Österreich geblieben. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Keine. Regierungsvorlage, Keine. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Ich ging bis zur
- Klasse zur Schule. Dann bin ich nicht mehr weitergangenen und habe meine eigene Arbeit gegründet. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich habe Handel betrieben, mich selbstständig gemacht, indem ich ein Kaffeehaus betrieben habe. Ich habe in einem Restaurant gearbeitet. In diesem Bereich habe ich viel Berufserfahrung. Darüber hinaus habe ich in der Baubranche gearbeitet. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF: Sehr gut. Ich hatte überhaupt keine Probleme. Ich hatte ein Haus, ein Auto und eine Arbeit und wir besitzen auch ein Feld. RI: Lt. BFA-EV (AS 163) leben in der Türkei noch Ihr Vater, Ihre Mutter, Ihr Bruder und Ihre Schwester, richtig? BF: Ja. RI: Haben Sie noch weitere entferntere Angehörige in der Türkei? BF: Viele. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Ja, mit meiner Familie. Mit den Verwandten nur zur Hälfte. RI: Lt. BFA-EV (AS 163) waren Ihre Eltern zum Zeitpunkt der EV XXXX und XXXX Jahre alt, Ihr Bruder XXXX und Ihre Schwester XXXX , richtig?RI: Lt. BFA-EV (AS 163) waren Ihre Eltern zum Zeitpunkt der EV römisch 40 und römisch 40 Jahre alt, Ihr Bruder römisch 40 und Ihre Schwester römisch 40 , richtig? BF: Ja. RI: Lt. BFA-EV (AS 163) ist Ihr Vater LKW-Fahrer, Ihre Mutter Hausfrau, Ihr Bruder betreibt ein Lebensmittelgeschäft und Ihre Schwester studiert, richtig? BF: Ja. RI: Lt. BFA-EV (AS 163 f.) geht es Ihren Angehörigen in der Türkei gut und sie haben keine Probleme, richtig? BF: Derzeit gibt es schon ein Problem. RI: Können Sie mir das ohne Ihr Fluchtvorbingen vorwegzunehmen kurz schildern? BF: Die MIT hat meinen Vater nach mir gefragt. Das war letzten Mittwoch oder Donnerstag. Sie sagten, dass ich mich stellen müsste. Mein Vater hat mir ein Screenshot von der Nummer, die ihn kontaktiert hat, geschickt. Nachgefragt gebe ich an, dass es eine telefonische Kontaktaufnahme war. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Meine Familie besitzt ein Haus. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise auch dort gewohnt? BF: Ja. RI: Die Adresse lautete XXXX , XXXX (AS 162), richtig?RI: Die Adresse lautete römisch 40 , römisch 40 (AS 162), richtig? BF: Ja. RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Von XXXX nach Istanbul, von dort hierher. BF: Von römisch 40 nach Istanbul, von dort hierher. RI: Wann war die Ausreise? BF: Es war im Monat Mai
- Am
- oder
- Mai war ich hier. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich? BF: Ich kam mit dem Lkw auf der Ladefläche bis nach Österreich. Welche Länder ich durchreist habe, weiß ich nicht. RI: Erfolgte die Ausreise aus der Türkei legal oder illegal? BF: Ich bin illegal ausgereist. RI: Warum haben Sie Ihre Ausreisemodalitäten gegenüber der Polizei (AS 8 f.) und dem BFA (AS 166) grob widersprüchlich geschildert? BF: Ich wurde bei meiner Erstbefragung den Reiseweg entsprechend befragt und ich habe nie behauptet, dass ich mit dem Flugzeug auf legalem Wege nach Bosnien bzw. Serbien gekommen bin. Ich habe diese Länder nie gesehen. Ich hätte mir keinen Reisepass ausstellen lassen können, da ich ein Ausreiseverbot in der Türkei habe. RI: Wenn Sie das nie gesagt haben, warum steht das dann so im Protokoll drinnen? BF: Ich kann es Ihnen nicht erklären. Ich wurde das auch bei meiner letzten Befragung gefragt. RI: Wenn Sie es nicht gesagt haben, wieso unterschreiben Sie es dann? BF: Ich hatte nicht vor hier zu bleiben, sondern zu meinem Bruder in die Schweiz zu gehen. Ich wusste nicht, dass ich wegen der Fingerabdrücke nach Österreich zurückmuss. RI: Warum wurde Ihnen dann 2023 ein Reisepass ausgestellt? BF: Ich ließ ihn mir in der Schweiz wegen der Eheschließung ausstellen. Das hat mein Rechtsanwalt gemacht. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Keine. Regierungsvorlage, Keine. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Die Erstbefragung zwar nicht, aber die Befragung beim BFA stimmt. Der Reiseweg war falsch. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Normal, es gab kein Problem für mich. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Meine politischen Ansichten in der Türkei wurden nicht akzeptiert. Ich habe für die HDP gearbeitet und wurde deswegen unter Druck gesetzt und wurde in Gewahrsam genommen. Mir wurde gedroht und ich wurde beschimpft. Ich musste Auflagen erfüllen und jeden Tag am Nachmittag zwischen 14 und 15 Uhr bei der Polizeidienststelle eine Unterschrift leisten. Bei jedem Mal wurde ich beschimpft und sie waren gewalttätig gegen mich. Sie drohten mir, dass sie dasselbe mit mir machen, wie mit meinem Bruder. Da ich in Gewahrsam genommen wurde, schlossen sie auch meine zwei Kaffeehäuser. Eines davon war ein Internetkaffee. Sie wollten damit verhindern, dass ich die Jugendlichen mit meinen Ansichten überzeuge. Es kam auch vor, dass die Polizisten den Jugendlichen Suchtgift verkauften, nur damit sie sie in Gewahrsam nehmen können. RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden wann von wem verwirklicht? BF: Von der Gendarmerie, den Özel Tim (Sondereinheit) und der Justizwache. Sie waren gewalttätig gegen mich. Immer wenn ein Polizist verstarb, schoben sie die Schuld auf uns. Darum wurde eine Hausrazzia um 6 Uhr früh bei uns gemacht. Sie schlugen mich, drohten meiner Mutter und nahmen mich mit zur Dienststelle. Ich war immer Opfer von Gewalt. Da ich auch wie mein älterer Bruder und mein Onkel väterlicherseits enden würde, entschloss ich mich die Türkei zu verlassen. Da ich mich in Europa sicherer fühlte, kam ich hierher. RI: Was konkret wird Ihnen zur Last gelegt? BF: Ich war für die HDP-Partei aktiv, aber mir wird Terrorpropaganda für die PKK und KCK vorgeworfen. HDP ist eine legale Partei, aber sie warfen mir Unterstützung dieser Organisationen vor. RI: Gab es noch staatliche Schritte gegen Sie außer der Festnahme und der Razzia? BF: Nein, nur diese Maßnahmen mit der Unterschrift die ich erfüllen musste. Wenn noch mehr vorgefallen wäre, dann wäre ich jetzt im Gefängnis. RI: Wann wurden Sie festgenommen? BF: Im Jahr 2021, es war sehr kalt, ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich glaube es war im Dezember, zwischen Dezember und Februar. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von Dezember 2021 spreche. Wenn ich mich an die Vergangenheit zurückerinnere, sehe ich die Zukunft nicht mehr. RI: Wie lange wurden Sie angehalten? BF: 4 Tage. Anschließend musste ich die Unterschrift leisten. RI: Was können Sie mir über die Umstände Ihrer Festnahme erzählen? BF: Sie waren gewalttätig gegen mich. Ich musste hungern, sie schlugen mich und schimpften mit mir und drohten mir. RI: Was können Sie mir über die Umstände Ihrer Entlassung erzählen? BF: Sie sagten mir, dass ich mich von der HDP zurückziehen muss, ansonsten wird mir dasselbe drohen. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie Unterschriften nach Ihrer Entlassung leisten mussten. Wie lange war das? BF: Bis zur Eröffnung des Gerichtsverfahrens. Nur damit ich den Heimatort nicht verlasse. Aber sie wollten einen anderen Vorwand finden, um mich festzunehmen, daraufhin bin ich geflüchtet. RI: Wann war die Razzia gegen Sie? BF: Das ist genau der Tag, wo ich mich an das Datum nicht erinnern kann. Sie stellen 2 Telefone sicher, damit sie einen Beweis für die U-Haft bekommen. Sie konnten aber nichts finden. RI: Bezieht sich das handschriftliche Protokoll AS175 auf diese Razzia? BF: Ja, genau. RI: Gibt es ein Strafverfahren gegen Sie? BF: Ja. Es wurde ein Haftbefehl gegen mich erlassen. Den habe ich auch vorgelegt. RI: In welchem Stadium befindet sich dieses Verfahren? BF: Über den Stand des Verfahrens weiß ich nichts Näheres, da ich abwesend bin. Aber im Falle einer Rückkehr würde mir mit Sicherheit eine Haft drohen. RI: Sie haben vorher gesagt, Ihnen wird Propaganda vorgeworfen. Welche genauen Tathandlungen werden Ihnen vorgeworfen? Wie sollen sie Propaganda verbreitet haben? BF: Es sollen Aufnahmen gegen mich geben, dass ich gesagt haben soll, es lebe Abdullah ÖCALAN, Freiheit für Abdullah ÖCALAN. Da ich bei dieser Videoaufzeichnung an erster Reihe stehe, haben sie mich mitgenommen. RI: Haben Sie es gemacht oder nicht? BF: Nein, die Stimmen kamen von hinten. Mir wurde es vorgeworfen. Sie haben alle, die in erster Reihe standen, mitgenommen. RI: Was war das für eine Veranstaltung? BF: Wir haben für den ehemaligen Abgeordneten namens XXXX demonstriert. Diese Beiträge wurden auf der Webseite des Abgeordneten XXXX geteilt. BF: Wir haben für den ehemaligen Abgeordneten namens römisch 40 demonstriert. Diese Beiträge wurden auf der Webseite des Abgeordneten römisch 40 geteilt. RI: Warum wird bei so einer Veranstaltung Freiheit für Abdullah ÖCALAN gerufen? BF: Unsere Muttersprache war früher verboten, aber Abdullah ÖCALAN konnte bewirken, dass sie zum Teil freigesprochen werden darf. Darum wird Abdullah ÖCALAN gefeiert bei solchen Demonstrationen. RI: Ist Ihnen bekannt, dass die PKK auch in Österreich als terroristische Vereinigung gilt und die Symbole verboten sind? BF: Ja, das heißt auch nicht, dass ich die PKK unterstütze. Ich bin Unterstützer der HDP. RI: Warum halten Sie sich bei Veranstaltungen auf, bei denen einen Terroristen gehuldigt wird? BF: Wir von der Jugendorganisation der HDP verteilten Broschüren während es im Hintergrund zu diesen Aktionen kam. RI: Wie kamen Sie an die im Akt aufliegenden Beweismittel (insbesondere den Vorführbefehl, AS 171 + AS 179)? BF: Ein ehemaliger HDP- Abgeordneter und gleichzeitig Familienfreund leitete mir das weiter. Er ist auch Rechtsanwalt und ich habe ihn dazu bevollmächtigt. RI: Gibt es noch weitere Vorwürfe gegen Sie, oder erschöpfen sich diese in Ihrer Anwesenheit bei der Veranstaltung, bei der Abdullah ÖCALAN Rufe registriert wurden? BF: Darüber hinaus gibt es die Ingewahrsamnahmen für meine Aktivitäten bei der HDP. Sie wollten für die Zusammenarbeit der Jugendlichen für die Partei verhindern. RI: Wie oft und wann wurden Sie festgenommen für Ihre Aktivitäten bei der HDP? BF: Ca. 3 Mal, das war aber davor, also vor diese Demo. RI: Wie lange wurde Sie jeweils angehalten? BF: 1 Tag, das war, weil wir unsere Finger erhoben haben und dieses Zeichen verboten war. Das wurde in unserem Dorf veranstaltet und alle Jugendliche wurden mitgenommen, befragt und wieder freigelassen. Sie wollten uns verwarnen. RI: Hatten diese Festnahmen noch weitere Folgen für Sie? BF: Es wäre zu weiteren Konsequenzen gekommen, darum bin ich geflüchtet. RI: Ich beziehe mich gerade konkret auf jene drei Male, als Sie kurzfristig angehalten wurden. Hatten diese Anhaltungen noch weitere nachteilige Folgen für Sie? BF: Nein. Bei diesen Malen nicht. Aber die Drohungen setzten immer fort. Und ich wurde immer wieder beschimpft. RI: Wann waren die anderen Demos, anlässlich derer Sie ca. drei Mal festgenommen wurden? BF: Ende 2019, Anfang und Mitte
- Beim letzten Mal wurde ich verwarnt. Falls so etwas noch einmal passiere, dass ich in U-Haft genommen werden würde. RI: Wann war die Demo, bei der Abdullah ÖCALAN Rufe laut wurden und wegen der Sie nun Probleme haben? BF: Ich glaube, das war im November oder Dezember
- RI: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wird Ihnen ausschließlich wegen dieser Demoteilnahme Terrorpropaganda zur Last gelegt, ist das richtig? BF: Ja, aber das war nicht der Fall. RI: Waren Sie offizielles Mitglied der HDP oder nur Parteisympathisant? BF: Ich war HDP-Mitglied. Und ich wurde im Jahr 2021 zum Vorsitzenden der Jugendorganisation gewählt. Ich denke, dass Sie das Video mit den Fotos davon erhalten habe. RI: Video oder Fotos? BF: Beides. RI: Im Akt liegen jedenfalls Fotos auf. RI: Wann traten Sie der Partei bei? BF: Ich habe im Jahr 2018 begonnen, aktiv für die HDP zu sein. Und bin erst 2020 der Partei beigetreten. Ich habe Ihnen die Mitgliedsbestätigung vorgelegt. Mit der Mitgliedskarte. RI: Warum traten Sie gerade mit der HDP bei? BF: Wir sind eine linke Partei und kämpfen für Gleichberechtigung. Und setzen uns für die Muttersprache ein. Wir sind gegen Ausgrenzungen und Diskriminierungen. Darum trat ich dieser Partei bei. RI: Hatten Sie über den Vorsitz der Jugendorganisation hinaus noch weitere Funktionen inne? BF: Nein. Keine weitere Funktion. RI: Wie genau engagierten Sie sich für die HDP? BF: Wir haben unser Volk über diverse Veranstaltungen informiert. Und ihnen z.B. mitgeteilt, dass ein Abgeordneter kommen und eine Rede halten wird. Wir klärten unsere Jugendlichen auf. Und teilten ihnen unseren Kampf gegen Suchtgift mit, damit sie nicht in diese Bahn geraten. RI: Waren Sie Mitglied eines Vertretungskörpers? BF: Mein Onkel väterlicherseits war früher im Jahr 2009 Abgeordneter der BDP in Igdir. Bei mir ist es noch nicht so lange her, dass ich zum Vorsitzende gewählt wurde. Und dann kam ich hierher. Nachgefragt, ich war nicht Mitglied eines Vertretungskörpers. Unterbrechung der Verhandlung um 10:40 Uhr, Fortsetzung um 10:50 Uhr. RI: Waren Sie der Allgemeinheit als Parteimitglied bekannt? BF: Ja. RI: Warum? BF: Ja, ich war bekannt. Mein Onkel wurde zu 49 Jahren Gefängnisstrafe verurteilt und mein älterer Bruder zu 5 Jahren. Alle in der HDP-Partei inklusive Abgeordneter kannten mich. RI: Meinen Sie damit tatsächlich die Allgemeinheit, also praktisch jeden in der Stadt, oder Ihr persönliches Umfeld oder die Parteimitglieder? BF: Alle in der Stadt, 80% kannten mich, weil ich für die HDP aktiv war. RI: Wie viele Einwohner hat Ihre Stadt? BF: So weit ich weiß sind es mehr als 200.000 Einwohner was Igdir hat. Mein Heimatdorf hat ca. 3.000 Einwohner. RI: Sprechen Sie jetzt vom Heimatdorf oder von Igdir, was Ihre Bekanntschaft angeht? BF: Da ich im Dorf lebte, pendle ich nach XXXX und ich war für die HDP –Partei in XXXX aktiv. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit meine, dass 80% dieser 200.000 Einwohner mich kannten, da ich immer in den vorderen Reihen unserer Veranstaltungen seit 2018 stand und meine Familie auch sehr engagiert war.BF: Da ich im Dorf lebte, pendle ich nach römisch 40 und ich war für die HDP –Partei in römisch 40 aktiv. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit meine, dass 80% dieser 200.000 Einwohner mich kannten, da ich immer in den vorderen Reihen unserer Veranstaltungen seit 2018 stand und meine Familie auch sehr engagiert war. RI: Haben Sie sich über das Geschilderte hinaus für die kurdische Sache engagiert? BF: Ja, ich habe bei den Kongressen in XXXX und in XXXX / XXXX teilgenommen. BF: Ja, ich habe bei den Kongressen in römisch 40 und in römisch 40 / römisch 40 teilgenommen. RI: Gibt es zusätzliche Beweismittel zu Ihrem Fluchtvorbringen? BF: Wenn Sie die Webseite des ehemaligen Abgeordneten XXXX besuchen, können Sie anhand der abgebildeten Fotos meine Aktivitäten entnehmen. BF: Wenn Sie die Webseite des ehemaligen Abgeordneten römisch 40 besuchen, können Sie anhand der abgebildeten Fotos meine Aktivitäten entnehmen. RI: Warum veröffentlicht der XXXX Fotos von Ihnen?RI: Warum veröffentlicht der römisch 40 Fotos von Ihnen? BF: Er veröffentlicht die Personen, die neu teilgenommen haben, um es dem Volk zu zeigen. RI: Es handelt sich bei der AS 175 um ein handschriftliches Beweismittel. Können Sie mir sagen, woran ich ableiten kann, dass es authentisch ist? BF: Das kann ich Ihnen auch nicht beweisen. Im Heimatdorf werden die Vernehmungen handschriftlich gemacht. Mir wurde das in dieser Form weitergeleitet. Der Dorfvorsteher wird auch beigezogen. Er muss eine Unterschrift leisten. Das ist Beweis genug. Meine Unterschrift scheint auch auf. RI: Was wollen Sie mit den Lichtbildern AS 187 bis AS 193 beweisen? BF: Das war, als wir uns bei der ersten Wahl versammelt haben, darüber habe ich auch ein Video. Nachgefragt gebe ich an, dass das die Bilder sind, die von XXXX veröffentlicht wurden. Ich konnte auf meinem Telefon nichts gespeichert lassen, weil sie es immer sicherstellten. Beide Telefone haben sie beschlagnahmt. BF: Das war, als wir uns bei der ersten Wahl versammelt haben, darüber habe ich auch ein Video. Nachgefragt gebe ich an, dass das die Bilder sind, die von römisch 40 veröffentlicht wurden. Ich konnte auf meinem Telefon nichts gespeichert lassen, weil sie es immer sicherstellten. Beide Telefone haben sie beschlagnahmt. RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei? BF: Ich werde 100% verhaftet werden und es wird psychischer Druck ausgeübt und ich werde, ohne einvernommen zu werden, direkt im Gefängnis landen. Bei meinem Onkel väterlicherseits, der sich gerade im Gefängnis befindet, haben sie 100% Krebs diagnostiziert und sie haben ihn nicht freigelassen. Das wurde sogar vom türkischen Parlament veröffentlicht, aber es hat nichts gebracht. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF: Diese Gründe reichen doch aus. Wenn mir diese Strafe nicht drohen würde, würde ich liebend gern zu meiner Familie zurückkehren. Denn finanziell geht es mir auch gut. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Keine. Regierungsvorlage, Keine. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Keine. Regierungsvorlage, Keine. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF: Nein. Anm.: Der vom BF vorgelegte Reisepass wurde während der Verhandlung von einem Organ des BFA sichergestellt.Anmerkung, Der vom BF vorgelegte Reisepass wurde während der Verhandlung von einem Organ des BFA sichergestellt. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Der BF ist Staatsbürger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF ist unverheiratet und kinderlos.1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Der BF ist Staatsbürger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF ist unverheiratet und kinderlos. Der BF beherrscht neben der türkischen Sprache auch Kurdisch-Kurmanci. Bis zur Ausreise Mitte Mai 2022 lebte der BF in einem Haus in XXXX , welches im Eigentum seiner Familie steht und wo diese nach wie vor domiziliert. Bis zur Ausreise Mitte Mai 2022 lebte der BF in einem Haus in römisch 40 , welches im Eigentum seiner Familie steht und wo diese nach wie vor domiziliert. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Schule und sammelte Berufserfahrung in der Baubranche, im Einzelhandel sowie in der Gastronomie. 1.
- Die Familienangehörigen des BF, konkret seine Eltern, seine Schwester, sein Bruder und zahlreiche weitere Angehörige leben in der Türkei. Der Vater des BF ist LKW-Fahrer, seine Mutter ist Hausfrau. Die Schwester des BF studiert, sein Bruder betreibt ein Lebensmittelgeschäft. Die Familie in der Türkei ist im Hinblick auf ihre Grundbedürfnisse abgesichert. Mit finanziellen Problemen ist die Familie des BF nicht konfrontiert. Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinen in der Türkei aufhältigen Angehörigen. 1.
- Der BF leidet an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf keiner medikamentösen Behandlung. 1.
- Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. Der BF schließt eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund eines anhängigen Ermittlungsverfahrens aus, von dessen Legitimität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Festzustellen ist, dass gegen den BF in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gem. Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terror-Gesetzes 3713 oder gem. Art. 220 Abs. 8 des türkischen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) anhängig ist. Die Strafdrohung des Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terror-Gesetzes 3713 beträgt ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Art. 220 Abs. 8 des türkischen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) sieht eine Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren vor. Beide Normen schreiben vor, dass sich das Strafmaß um die Hälfte erhöht, wenn die Tat über die Presse oder den Rundfunk begangen wird. Die konkreten Tatvorwürfe konnten nicht abschließend erhoben werden.Festzustellen ist, dass gegen den BF in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gem. Artikel 7, Absatz 2, des Anti-Terror-Gesetzes 3713 oder gem. Artikel 220, Absatz 8, des türkischen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) anhängig ist. Die Strafdrohung des Artikel 7, Absatz 2, des Anti-Terror-Gesetzes 3713 beträgt ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Artikel 220, Absatz 8, des türkischen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) sieht eine Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren vor. Beide Normen schreiben vor, dass sich das Strafmaß um die Hälfte erhöht, wenn die Tat über die Presse oder den Rundfunk begangen wird. Die konkreten Tatvorwürfe konnten nicht abschließend erhoben werden. 1.
- Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat zunächst legal, indem er Anfang Mai 2022 mit einem Flugzeug nach Bosnien und Herzegowina flog. In weiterer Folge reiste er illegal über Serbien und Ungarn nach Österreich. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen.XXXX ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen., römisch 40 ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. Der BF ist keinen illegitimen Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt. Ausgeschlossen kann nicht werden, dass der BF sich im Rückkehrfall mit strafgerichtlichen Ermittlungen und – insofern er verurteilt wird – mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe konfrontiert sehen wird. Die Haftbedingungen in der Türkei sind teilweise prekär, flächendeckende und systematische Menschenrechtsverletzungen können jedoch nicht festgestellt werden. 1.
- Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern in XXXX und über familiäre sowie private Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Eltern und Geschwister, seiner entfernteren Angehörigen sowie weiterer Sozialkontakte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
- Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern in römisch 40 und über familiäre sowie private Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Eltern und Geschwister, seiner entfernteren Angehörigen sowie weiterer Sozialkontakte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
- Der BF hält sich spätestens seit dem 14.05.2022 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF bezieht seit August 2023 bzw. Februar 2024 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr. Der BF steht seit 21.02.2024 durchgehend in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX OG, einem Gastronomiebetrieb, in XXXX . Er bringt auf Vollzeitbasis EUR 2.084,-- brutto ins Verdienen und verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS, die bis 19.02.2026 Gültigkeit besitzt. Der BF bezieht seit August 2023 bzw. Februar 2024 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr. Der BF steht seit 21.02.2024 durchgehend in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 OG, einem Gastronomiebetrieb, in römisch 40 . Er bringt auf Vollzeitbasis EUR 2.084,-- brutto ins Verdienen und verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS, die bis 19.02.2026 Gültigkeit besitzt. Der BF schloss mit 07.12.2023 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 ab. Zur A2-Prüfung trat er an, bestand jedoch nicht. In deutscher Sprache ist der BF praktisch nicht kommunikationsfähig. Der BF verfügt über keine Angehörigen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Sein älterer Bruder samt dessen Familie halten sich in der Schweiz auf. Abhängigkeitsverhältnisse zwischen dem BF und seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder bestehen jedoch nicht. Seine Freizeit verbringt der BF mitunter mit sportlichen Aktivitäten. Der BF führt keine Liebesbeziehung. Der BF pflegt in Österreich Bekanntschaften, verfügt aber über keinen maßgeblichen Freundeskreis. Fallweise betätigt der BF sich ehrenamtlich für NGOs wie der Caritas und der Volkshilfe. Eine Vereinsmitgliedschaft in Österreich kam im Verfahren nicht hervor. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten. Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht vorliegend. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-09-27 15:25 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Monitoring des Europarates Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Präsidentschaftswahlen Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit Online 22.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023). Duvar 18.5.2023 In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - Gesetzgebungsperiode [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vergleiche BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. - Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der
- Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vgl.CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt[e] das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten" und "erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden" (EP 13.9.2023, Pt. 13). Das Verfahren zum Verbot der HDP wegen Terrorismusvorwürfen, einschließlich des Ausschlusses von 451 HDP-Mitglieder von politischer Betätigung sind weiterhin vor dem Verfassungsgericht anhängig [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 14). Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vergleiche FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vergleiche Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vergleiche TM 11.12.2023). Kommunalwahlen Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vgl. DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise in Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Kommunalwahlen haben deutlich gemacht, dass die AKP vor einigen Entscheidungen steht, die nicht mehr lange aufgeschoben werden können. Sollte es weder zu einer vorgezogenen Parlaments- und Präsidentschaftswahl noch zu einer Verfassungsänderung kommen, wird dies die letzte Amtszeit von Staatspräsident Erdoğan sein. Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei (Yeniden Refah Partisi - YRP) von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten, Rentner und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024).Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vergleiche DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise in Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Kommunalwahlen haben deutlich gemacht, dass die AKP vor einigen Entscheidungen steht, die nicht mehr lange aufgeschoben werden können. Sollte es weder zu einer vorgezogenen Parlaments- und Präsidentschaftswahl noch zu einer Verfassungsänderung kommen, wird dies die letzte Amtszeit von Staatspräsident Erdoğan sein. Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei (Yeniden Refah Partisi - YRP) von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten, Rentner und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis Juni 2023 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister verhaftet und 39 Bürgermeister inhaftiert [arrested]. Sechs HDP-Bürgermeister sitzen weiterhin im Gefängnis [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] (EC 8.11.2023, S. 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie R