RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlL533 2306114-1 Spruch, L533 2306114-1/15ESchriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 24.01.2025 mündlich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste er unrechtmäßig in das deutsche Bundesgebiet weiter und stelle dort ebenfalls am 22.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde daraufhin aufgrund des laufenden Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 PFG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gem. § 55 FPG eingeräumt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, PFG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 55, FPG eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 zeigte sich der BF erneut mobil und reiste wiederum unrechtmäßig in das deutsche Bundesgebiet ein, um dort Verwandte zu besuchen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 30.06.2021 zu AZ: 4 U 16/2021d, wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4, --, insgesamt EUR 240, --, für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 30.06.2021 zu AZ: 4 U 16/2021d, wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4, --, insgesamt EUR 240, --, für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 02.11.2021 zu AZ: 4 Hv 57/2021a, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2
- Fall StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 02.11.2021 zu AZ: 4 Hv 57/2021a, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2
- Fall StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2023, zu AZ: 6 U 24/2023z, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2023, zu AZ: 6 U 24/2023z, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 20.07.2023 zu AZ: 6 U 24/2023z, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung erneut gem. § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 20.07.2023 zu AZ: 6 U 24/2023z, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung erneut gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2024 zu I406 2202180-1/55E wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 26.06.2018 als unbegründet abgewiesen.
- Am 02.08.2024 wurde der BF aufgrund einer Personenkontrolle in Wien zur Prüfung illegaler Aufenthalt/SIM/EAM/HRZ einvernommen. Eine Unterschrift zur Beantragung eines Heimreisezertifikates hat der BF verweigert.
- Am 13.01.2025 wurde er beim Versuch unrechtmäßig in das deutsche Bundesgebiet einzureisen von den deutschen Beamten betreten und an der Einreise gehindert. Er wurde am selbigen Tag den österreichischen Behörden zurückgestellt.
- Noch am 13.01.2025 wurde er niederschriftlich von der Landespolizeidirektion Salzburg, Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er nach Deutschland reisen wollte, weil er in Österreich keinen Ausweis und keine Arbeit habe und auch keine bekommen werde. Er werde in Österreich keinen Asylantrag stellen und wohne in der Unterkunft Obdach aXXept, wo er jedoch nicht ewig dort bleiben könne. Er habe lediglich 212 EUR und keine Bankomatkarte oder Erspartes, könne sich ebenfalls kein Geld ausleihen. Nach einer Haftentlassung würde er nach Wien gehen.
- Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2025 wurde gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
- Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2025 wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2025 wurde dagegen Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass beabsichtigt ist, einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
- Am 24.01.2025 fand im Beisein des BF, der rechtlichen Vertretung des BF sowie eines Behördenvertreters eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis durch die erkennende Richterin mündlich verkündet samt Anführung der wesentlichen Entscheidungsgründe sowie einer Rechtsmittelbelehrung.
- Mit Schreiben vom 27.01.2025 beantragte der BF über seine Rechtsvertretung fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren Der BF reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reise er unrechtmäßig in das deutsche Bundesgebiet weiter und stelle dort ebenfalls am 22.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde daraufhin aufgrund des laufenden Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 PFG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gem. § 55 FPG eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, PFG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 55, FPG eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 zeigte sich der BF erneut mobil und reiste wiederum unrechtmäßig in das deutsche Bundesgebiet ein, um dort Verwandte zu besuchen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2024 zu I406 2202180-1/55E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 02.08.2024 wurde der BF aufgrund einer Personenkontrolle in Wien zur Prüfung illegaler Aufenthalt/SIM/EAM/HRZ einvernommen. Eine Unterschrift zur Beantragung eines Heimreisezertifikates hat der BF verweigert. Am 13.01.2025 wurde er beim Versuch unrechtmäßig in das deutsche Bundesgebiet einzureisen von den deutschen Beamten betreten und an der Einreise gehindert. Er wurde am selbigen Tag den österreichischen Behörden zurückgestellt. Noch am 13.01.2025 wurde er niederschriftlich von der Landespolizeidirektion Salzburg, Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2025 wurde gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2025 wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2025 wurde dagegen Beschwerde erhoben. 1.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und das Geburtsdatum und ist Staatsangehöriger des Irak. Seine Identität steht nicht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. In Österreich hat der BF einen Freundeskreis, die jedoch keine besonderen Abhängigkeiten in finanzieller oder personeller Natur aufweisen. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BFA vor. Er nimmt derzeit keine Medikamente ein. Der BF befindet sich seit dem 13.01.2025 durchgehend in Schubhaft. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit Der BF erweist sich als ausreiseunwillig, unkooperativ, vertrauensunwürdig und hochgradig mobil. Es ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht kooperativ. Der BF wird sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft nicht den Behörden zur Verfügung halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist in Österreich weder beruflich verankert noch integriert. Er kann keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er verfügt über kein eigenes Einkommen bzw. ausreichende Existenzmittel. Der BF ist im Bundesgebiet bisher vier Mal strafrechtlich verurteilt worden und hat gegenüber den Betreuungspersonen in der Grundversorgung aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Die Anordnung eines gelinderen Mittels reicht nicht aus, um dem Sicherungszweck zu entsprechen, es liegt erhebliche Fluchtgefahr vor. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018 hinsichtlich §§ 3, 8 AsylG abgewiesen, ein Titel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018 hinsichtlich Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen, ein Titel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2024 als unbegründet abgewiesen und somit wurde das Verfahren rechtskräftig negativ. Die Zustimmung der irakischen Behörden auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates äußerst aussichtsreich ist, ist mit einer raschen Verfahrensführung bzw. zeitnahen Abschiebung durch das Bundesamt zu rechnen. Die fristgerechte und zeitnahe Außerlandesbringung des BF ist daher höchst wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Stellungnahme des BFA sowie den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF konnte den Ausführungen des BFA nicht entschieden entgegentreten. Einsicht wurde zudem genommen in das Strafregister der Republik Österreich, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhalte-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, den Versicherungsdatenauszügen, Auszüge aus dem Grundversorgungssystem des Bundes sowie in dem Zentralen Melderegister. 2.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen mangels vorliegender original Dokumente nicht fest. Anhaltspunkte, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich nicht im Verwaltungsakt. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und eine Rückehrentscheidung samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2024 als unbegründet abgewiesen. Daher konnte festgestellt werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Aus den Unterlagen sowie der Aussage des BF ergeben sich keine Hinweise auf eine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und wurden diese auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Der BF brachte keinerlei Umstände vor, die an seiner Haftfähigkeit zweifeln lassen. In Bezug auf das Verhalten des BF wird darauf verwiesen, dass er der Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht entsprach, sich weigerte, die Unterlagen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu unterschreiben und auch in der Verhandlung sich derart verantwortet, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen will. Er wollte sich stattdessen unrechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat absetzen. In der Verhandlung hat der BF seine Absicht kundgetan, seiner Ausreiseverpflichtung nicht entsprechen zu wollen und möchte erneut eine Chance zum Aufenthalt in Österreich bekommen. Sein Aussageverhalten während der Verhandlung zeigte, dass der BF sich nicht freiwillig den Behörden zur Verfügung halten möchte und er gab zudem an, dass er nach der Zustellung der negativen Asyl-Entscheidung seine Post nicht mehr öffnen wollte, damit ihn die Polizei nicht festnehmen könne. Ihm ist auch sehr bewusst, dass gegen ihn eine Ausreiseverpflichtung besteht und eine Reisemöglichkeit in andere Schengenstaaten ohne erforderliche Dokumente nicht gegeben ist, verhält sich jedoch bewusst entgegen der Rechtsordnung und zeigt keine Einsicht. Auch zeigt der BF während der Verhandlung kein Verständnis für die behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisungen zur Ausreiseverpflichtung und gibt in der Verhandlung an, dass er nicht verstehe, warum er jetzt nach zehn Jahren Aufenthalt in Österreich in den Irak zurückkehren solle (VHS S. 8). Er hat bisher zumindest drei Mal im Laufe der Jahre versucht unrechtmäßig in das Deutsche Bundesgebiet einzureisen und hat dies auch zumindest zwei Mal tatsächlich durchgeführt, obwohl er wusste, dass er dies ohne Dokumente hierfür nicht darf. Auch eine Überstellung der deutschen Behörden nach Österreich hat ihn nicht von erneuten Versuchen zu einem illegalen Grenzübertritt abgehalten und zeigt dies deutlich seine Einstellung bzw. Geringschätzung zu einem geordneten Fremdenwesen und den Gesetzen. Zuletzt hat der BF am 13.01.2025 versucht, unrechtmäßig in das deutsche Bundesgebiet einzureisen. Befragt nach den Gründen für seine Reise gibt dieser an, dass er jetzt nach Deutschland wolle, da er in Österreich keinen Ausweis und keine Arbeit habe und auch keine bekommen werde. Wenn der BF auf die sozialen Kontakte und eine Wohnmöglichkeit in Österreich verweist, wird darauf hingewiesen, dass und eine gesicherte Wohnmöglichkeit für den BF nicht vorliegt. Die Obdachlosenunterkunft wird nicht durchgehend von ihm bewohnt und handelt es sich hierbei lediglich um eine zustellfähige Adresse. Bei der Zustelladresse Obdach Axxept handelt es sich lediglich um einen Ort, wo er freiwillige Arbeiten ausübt, jedoch keine Wohnmöglichkeiten hat. Zudem gibt es keine Möglichkeit, dort durchgehend einen Wohnplatz zu bekommen. Der angeführte Freund Mori ist nur eine Bekanntschaft, die ihn auf seinem Balkon übernachten lässt und stellt ebenso für die erkennende Richterin keine Möglichkeit für den BF dar, eine Unterkunft durchgehend zu bewohnen, zumal er auch dort nur draußen in der Kälte schlafen müsste. Für die Behörde ist es aufgrund dieser Umstände mit der Obdachlosigkeit und damit, dass der BF nicht gewillt ist, seine Post zu öffnen, nicht möglich, den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln und ist der BF daher für die weiteren Schritte zur Außerlandesbringung somit nicht greifbar. Ebenfalls gibt es keine Geldmittel, die den BF derzeit zur Verfügung stehen würden, welche seinen Lebensunterhalt sichern würden für die Zeit vor der Abschiebung bzw. HRZ Erlangung. Eine Beschäftigung als freiwilliger Helfer und etwaiges Trinkgeld stellen keine gesicherten Mittel dar, die für ein Abwarten auf freien Fuß sprechen würden, zumal es sich aus bei der Verhandlung herausgestellt hat, dass dies lediglich kleinste Beträge sind, die er für die freiwillige Tätigkeit bekommt. Selbst dann, wenn der BF über hinreichende Unterhaltsmittel, soziale Anknüpfungspunkte, die seinem Untertauchen glaubwürdig entgegenstehen würden, oder eine Unterkunftsmöglichkeit verfügen würde, so würde sein bisher an den Tag gelegtes Verhalten, welches unzweifelhaft seine Vertrauenswürdigkeit objektiviert, die Anordnung eines gelinderen Mittels verbieten, da wie bereits festgehalten, keinesfalls angenommen werden kann, dass er sich – im auffälligen Widerspruch zu seinem Vorverhalten – tatsächlich einer Abschiebung zur Verfügung halten würde. Gem. § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtliches relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gem. Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtliches relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Der BF ist bisher insgesamt vier Mal verurteilt worden: 01) BG VOECKLABRUCK 004 U 16/2021d vom 30.06.2021 RK 09.09.2021 Wegen § 15 StGB § 83
(1)StGB (versuchte Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR), für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB (versuchte Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR), für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 02) LG WELS 004 HV 57/2021a vom 02.11.2021 RK 06.11.2021 Wegen § 125 StGB, § 107 (1, 2)
- Fall StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung sowie Vergehen der Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Wegen Paragraph 125, StGB, Paragraph 107, (1, 2)
- Fall StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung sowie Vergehen der Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. 03) LG F.STRAFS.WIEN 044 HV 39/2022h vom 12.05.2022 RK 17.05.2022 Wegen § 83
(1)StGB, § 107
(1)StGB, § 125 StGB (Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe 6 Monaten verurteilt.Wegen Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraph 125, StGB (Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe 6 Monaten verurteilt. 04) BG RIED IM INNKREIS 8 U 12/24a (006 U 24/2023z) vom 20.07.2023 RK 25.07.2023 Wegen § 83
(1)StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe 4 MonateWegen Paragraph 83,
(1)StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe 4 Monate Das bisher an den Tag gelegte Verhalten zeigt, dass der BF immer wieder erneut gegen die gleichen Rechtsgüter, nämlich die körperliche Unversehrtheit, Angriffe tätigt und nicht gewillt ist, trotz mehrmaliger Verurteilung diese Angriffe zu unterlassen. Daher ist dieses Fehlverhalten aufgrund der gleichen schädlichen Neigung und ebenso wegen der relevanten Höhe der verhängten Urteile ebenfalls in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen und muss zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Auch bei der heutigen Verhandlung ist ein Gesinnungswandel nicht ersichtlich, zumal der BF um Verständnis für sein Verhalten seitens des Gerichtes einfordert. Zudem gibt er an, keine Probleme gemacht zu haben in Österreich und die Gesetze zu respektieren (VHS S. 8). Auf nähere Nachfrage, ob er sich sicher sei, dass er bisher keine Probleme gemacht habe vermeint er, dass er bisher nur versucht habe illegal nach Deutschland zu reisen. Hinzukommt, dass dieses aggressive Verhalten gegenüber den anderen Personen im Zuge der Grundversorgung mehrmals aufgefallen ist und der BF sich auch gegenüber dem Betreuungspersonal in der Grundversorgung äußerst aggressiv verhalten hat, sodass dies zu einer Unterkunftslosigkeit geführt hat. Dies geht auch aus den Unterlagen zur Grundversorgung hervor. Eine besondere Einsicht hierzu hat der BF auch während der Verhandlung nicht zu Tage gelegt und hat sein Verhalten einen direkten Einfluss darauf gehabt, dass er sich nunmehr in der Obdachlosigkeit befindet. Auch hier zeigt der BF keine Reue und möchte eher den Namen derjenigen Person wissen, die ihn angezeigt habe. Auch könne er sich nicht erinnern, dass er aggressiv gewesen sei gegenüber den Betreuern (VHS S. 11). Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich auch vor dem Hintergrund des sich in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Sachverhalts als verhältnismäßig. Sollte sich ex post ein anderer Sachverhalt ergeben, wird der BF darauf zu reagieren haben. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wird voraussichtlich nicht überschritten, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft innerhalb der zulässigen Anhaltefrist –innerhalb eines verhältnismäßigen Zeitfensters- erreicht werden kann, vor allem im Hinblick auf die nunmehrige Verbesserung der Ausstellung Heimreisezertifikate der Botschaft Irak und die vermehrten Charterabschiebungen in Österreich. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde bereits eingeleitet und an die Botschaft übermittelt, sodass von einer prioritären Behandlung aufgrund der Schubhaft durch die irakischen Behörden gerechnet werden kann. Ein gelinderes Mittel ist zur Erreichung des Sicherungszwecks ist aufgrund des bisherigen Verhaltens und der fehlenden Annahme des Eintritts eines maßgeblichen Gesinnungswandels nicht geeignet. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen. Aufgrund des bisherigen Verhaltes ist auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass er behördlichen Anordnungen wie einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme während bis zu einer Abschiebung Folge leisten würde, sodass ein gelinderes Mittel nicht in Frage kommt. Eine Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung ist im Lichte obiger Ausführungen ausgeschlossen.Ein gelinderes Mittel ist zur Erreichung des Sicherungszwecks ist aufgrund des bisherigen Verhaltens und der fehlenden Annahme des Eintritts eines maßgeblichen Gesinnungswandels nicht geeignet. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen. Aufgrund des bisherigen Verhaltes ist auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass er behördlichen Anordnungen wie einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme während bis zu einer Abschiebung Folge leisten würde, sodass ein gelinderes Mittel nicht in Frage kommt. Eine Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung ist im Lichte obiger Ausführungen ausgeschlossen. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF in den Irak binnen der gesetzlich angeordneten Frist möglich und realistisch ist und dass auch keine Gründe für eine Haftunfähigkeit sprechen. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund angesichts der oben dargelegten Ausführungen zur Erreichung des Sicherungszwecks als zwingend erforderlich und verhältnismäßig. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der Mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl, I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der Mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl, römisch eins Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.,
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständigDas Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß 22a Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig Zu A) Zum Spruchpunkt I. Zum Spruchpunkt römisch eins. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (§ 77 FPG):Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG): § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter noch begünstigter Drittstaatsangehöriger, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen von Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter noch begünstigter Drittstaatsangehöriger, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen von Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Die Anhaltung der Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung der Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 abs. 3 FPG (wie oben dargegeben) gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, abs. 3 FPG (wie oben dargegeben) gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die Anhaltung in Schubhaft zu Recht damit, dass entsprechend seinem Vorverhalten der BF sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen hat und davon auszugehen ist, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Die belangte Behörde sieht die Ziffern 1, 3 und 9 als erfüllt: Der BF wollte die Abschiebung in den Irak verhindert und unrechtmäßig in einen Mitgliedstaat weiterreisen, obwohl er sich dessen bewusst ist, dass er hierfür keine erforderlichen Dokumente hat. Auch hat der BF in der Verhandlung zu verstehen gegeben, dass er die Konsequenzen einer negativen Entscheidung des Asylverfahrens versteht und der Abschiebung jedenfalls entgehen will und auch ist er sich bewusst, dass er für eine Weiterreise keine Dokumente innehat. Er handelt im vollen Bewusstsein über die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltes. Ziffer 1 ist somit erfüllt. Auch ist der Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid des Bundesamtes vollinhaltlich negativ entschieden worden und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak als zulässig erachtet. Das BVwG hat diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 05.06.2024 zu I406 2202180-01/55E bestätigt und wurde sein Verfahren somit rechtskräftig negativ abgeschlossen. Es besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und hat sich die Behörde zu Recht auf die Ziffer 3 berufen. Betreffend die soziale Verankerung (Ziffer 9) ist zu sagen, dass sich der BF in den letzten Jahren bemüht hat, sich ehrenamtlich zu engagieren. Er hat bei der Caritas als Übersetzer ausgeholfen und in unmittelbar letzter Zeit hat er vor Inschubhaftnahme bei Obdach Axxept als Koch gearbeitet gegen einen kleinen Lohn bzw. Gutscheine und Trinkgeld. Jedoch weist der BF keine große soziale Verankerung in Österreich auf. Er hat Bekanntschaften bzw. einen Freund, bei dem er auf dem Balkon übernachten könne, weitere Freunde erwähnte der BF nicht. Besondere Abhängigkeiten finanzieller oder personeller Natur hat er ebenso wenig vorgebracht. Er hat keine Wohnmöglichkeiten und geht keiner Erwerbstätigkeit nach im Bundesgebiet. Eine Mitgliedschaft in einem Verein kann der BF ebenfalls nicht vorweisen. Daher hat sich die Behörde auch hier zu Recht auf die Ziffer 9 gestützt. Weiterhin sind keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weit weniger schwer als das besonders hohe öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Die Dauer der Anhaltung der Schubhaft ist auch nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Vielmehr liegt angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig betriebenen Abschiebungsvorbereitungen ein verdichteter Sicherungsbedarf vor. Die irakischen Behörden behandeln Schubhaftfälle als Prioritär und ist daher von einem Aufenthalt innerhalb der höchst zulässigen Fristen für die Schubhaft auszugehen. Auf Grund dieser Umstände bzw. der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und diese als ultima-ration Maßnahme notwendig. Das Bundesamt hat zu Recht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigendem Ausmaß – auch nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes – angenommen. Zu Spruchpunkt II (Fortsetzung der Schubhaft)Zu Spruchpunkt römisch zwei (Fortsetzung der Schubhaft) Der BF wird seit dem 13.01.2025 gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG zum Zwecke zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit dem 13.01.2025 gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG zum Zwecke zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Es liegt Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.Es liegt Fluchtgefahr gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen: Der BF hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizei angegeben, dass er auf der Weiterreise nach Deutschland sei da er in Österreich keinen Ausweis und keine Arbeit habe und diese auch nicht mehr bekommen werde. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigt sich der BF uneinsichtig und möchte keinesfalls freiwillig ausreisen und sich ebenfalls den behörden nicht zur Verfügung halten. Daher wollte er auch nach Zustellung der negativen Entscheidung keine Post mehr öffnen, damit die Polizei ihn nicht abschieben könne. Sein gesamtes Aussageverhalten zeigt, dass er sich nicht freiwillig dem Verfahren bzw. den Behörden zur Verfügung halten will und die Abschiebung verhindern bzw. zumindest erheblich erschweren will. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten unkooperativen Verhaltens, muss der Ansicht des BFA gefolgt werden und kann mit der Verhängung von gelinderer Mittel daher nicht das Auslangen gefunden werden, zumal es dem BF leichtfallen würde, ein gelinderes Mittel zu missachten und in einen verborgenen Aufenthalt abzutauchen. Wie oben ausgeführt, ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, hat die Einvernahme betreffend Antrages auf internationalen Schutzes bereits durchgeführt und das Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorangetrieben. Die Erlangung eines Zertifikates ist laut dem Bundesamt möglich und wahrscheinlich, da die irakische Botschaft die Personen, die sich in Haft befinden, prioritär behandelt und ist die Abschiebung zu jeder Zeit des Verfahrens innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer möglich gewesen. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und liegen die oben angeführten Kriterien der Fluchtgefahr sowie ein Sicherungsbedarf vor. Damit liegt die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vor und erweisen sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu den Spruchpunkten III. und IV.:Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier.: 3.2.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der belangten Behörde als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf § 35 VwGVG und der VwG-AufwErsV.Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der belangten Behörde als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf Paragraph 35, VwGVG und der VwG-AufwErsV. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher Kostenersatz sowie ein Vorlageaufwand in Höhe von insgesamt EUR 887,
- Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L533.2306114.1.00