← Österreich

{'item': 'W114 2304723-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW114 2304723-1 Spruch, W114 2304723-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zum Anfechtungsgegenstand: Das Vermessungsamt Zell am See hat die gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Zell am See vom 11.09.2024, Geschäftsfallnummer 948/2024/57, erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2024, Geschäftszahl: 948/2024/57, zurückgewiesen. Aus der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass das Vermessungsamt Zell am See auch tatsächlich eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 147/2024 stand es dem Vermessungsamt Zell am See frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, stand es dem Vermessungsamt Zell am See frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 15 VwGVG, 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht11, 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerde-gegenstand und ersetzt - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046 oder VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098) - grundsätzlich den ursprünglichen Bescheid zur Gänze. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 15, VwGVG, 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht11, 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerde-gegenstand und ersetzt - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046 oder VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098) - grundsätzlich den ursprünglichen Bescheid zur Gänze. In diesen Fällen gilt, dass eine unzulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt – mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische, den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. 3.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung: Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). BGBl. Nr. 1/1930 idFd BGBl. I Nr. 89/2024, lautet auszugsweise:Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, lautet auszugsweise: „Artikel 8.

(1)Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
(2)Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.
(3)Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze. […] Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […] Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; […]“ Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idFd BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, lautet auszugsweise: „Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […] Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […]“ Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idFd BGBl. I Nr. 157/2024, lautet auszugsweise:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, lautet auszugsweise: „3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.

(1)[…]Paragraph 13,
(1)[…]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“ 3.4. Rechtlich folgt daraus Folgendes: Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.10.2024 gegen den angefochtenen Bescheid vom 11.09.2024, Geschäftsfallnummer 948/2024/57, wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Zell am See vom 29.11.2024, Geschäftsfallnummer 948/2024/57, auch auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 3 AVG, und damit deswegen, weil der Beschwerdeführer einem vom Vermessungsauftrag Zell am See erlassenen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, zurückgewiesen.Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.10.2024 gegen den angefochtenen Bescheid vom 11.09.2024, Geschäftsfallnummer 948/2024/57, wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Zell am See vom 29.11.2024, Geschäftsfallnummer 948/2024/57, auch auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, und damit deswegen, weil der Beschwerdeführer einem vom Vermessungsauftrag Zell am See erlassenen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, zurückgewiesen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Zurückweisung, die auf einer mangelhaften Entsprechung des Verbesserungsauftrages durch den Beschwerdeführer basiert, zu Recht erfolgte. Das Vermessungsamt Zell am See vermeinte im von ihm erlassenen Verbesserungsauftrag, dass die Beschwerde keine Gründe gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG enthalte und daher die Beschwerde mangelhaft sei. Daher erteilte das Vermessungsamt Zell am See unter ausdrücklicher Nennung des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag.Das Vermessungsamt Zell am See vermeinte im von ihm erlassenen Verbesserungsauftrag, dass die Beschwerde keine Gründe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG enthalte und daher die Beschwerde mangelhaft sei. Daher erteilte das Vermessungsamt Zell am See unter ausdrücklicher Nennung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag. Zur Auslegung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag" hat der VwGH bereits ausgeführt, dass zur Auslegung des Begriffs in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden sei. Es genüge, wenn die Beschwerde erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155, VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152).Zur Auslegung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag" hat der VwGH bereits ausgeführt, dass zur Auslegung des Begriffs in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden sei. Es genüge, wenn die Beschwerde erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155, VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152). Nichts Anderes kann nach Auffassung des BVwG auch für das Erfordernis des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG gelten (vgl. dazu auch die Ausführungen in Larcher, in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz 7 oder Winkler in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, VwGVG § 9 Rz 8ff).Nichts Anderes kann nach Auffassung des BVwG auch für das Erfordernis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG gelten vergleiche dazu auch die Ausführungen in Larcher, in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 9, Rz 7 oder Winkler in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, VwGVG Paragraph 9, Rz 8ff). Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des BF, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288, VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. Vielmehr wäre über die Frage der Begründetheit der Beschwerde im Wege einer inhaltlichen (gegebenenfalls abweisenden) Entscheidung abzusprechen (VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053, VwGH 28.11.2023, Ra 2023/08/0100).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des BF, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288, VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. Vielmehr wäre über die Frage der Begründetheit der Beschwerde im Wege einer inhaltlichen (gegebenenfalls abweisenden) Entscheidung abzusprechen (VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053, VwGH 28.11.2023, Ra 2023/08/0100). Wie festgestellt ist der Beschwerde selbst - wie auch den ergänzenden Ausführungen des BF vom 08.11.2024 - aber sehr wohl ein Grund zu entnehmen, auf den sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit durch den Beschwerdeführer bezieht. Der Beschwerdeführer macht als Grund seiner Behauptung geltend, dass - nach seiner Auffassung - der von ihm angefochtene Bescheid nicht der deutschen Sprache entspreche. Unabhängig davon, ob man diese Auffassung des Beschwerdeführers teilt, oder auch nicht, hat der BF in seiner Beschwerde mit diesem Vorbringen jedenfalls auch einen Grund im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG genannt. Wie festgestellt ist der Beschwerde selbst - wie auch den ergänzenden Ausführungen des BF vom 08.11.2024 - aber sehr wohl ein Grund zu entnehmen, auf den sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit durch den Beschwerdeführer bezieht. Der Beschwerdeführer macht als Grund seiner Behauptung geltend, dass - nach seiner Auffassung - der von ihm angefochtene Bescheid nicht der deutschen Sprache entspreche. Unabhängig davon, ob man diese Auffassung des Beschwerdeführers teilt, oder auch nicht, hat der BF in seiner Beschwerde mit diesem Vorbringen jedenfalls auch einen Grund im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG genannt. Damit gelangt das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit als Zwischenergebnis zur Auffassung, dass der Verbesserungsauftrag des Vermessungsamtes Zell am See vom 05.11.2024, Geschäftszahl: 948/2024/57, nicht rechtskonform erlassen wurde und auch die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.10.2024, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Zell am See vom 11.09.2024, Geschäftsfallnummer: 948/2024/57, die deswegen erfolgte, weil der BF dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen habe (§ 13 Abs. 3 AVG), im Ergebnis nicht rechtskonform erfolgte.Damit gelangt das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit als Zwischenergebnis zur Auffassung, dass der Verbesserungsauftrag des Vermessungsamtes Zell am See vom 05.11.2024, Geschäftszahl: 948/2024/57, nicht rechtskonform erlassen wurde und auch die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.10.2024, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Zell am See vom 11.09.2024, Geschäftsfallnummer: 948/2024/57, die deswegen erfolgte, weil der BF dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen habe (Paragraph 13, Absatz 3, AVG), im Ergebnis nicht rechtskonform erfolgte. Wie jedoch das Vermessungsamt Zell am See mehrfach im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren richtig hingewiesen hat, erwächst nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft (VwGH vom 17.06.2014, Zl. 2013/04/0029 oder Kolonovits/Muzak/ Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, 412). Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich allenfalls unklaren Spruches heranzuziehen ist (VwGH 13.11.2013, 2013/04/0122, mwN). In der gegenständlichen Angelegenheit ist der Spruch des angefochtenen Bescheides, der sowohl grammatikalisch als auch orthografisch richtig ist, völlig klar, da für einen im Vermessungsrecht Kundigen unmissverständlich ist, dass das Grundstück mit der Grundstücksnummer XXXX KG XXXX durch das Vermessungsamt Zell am See vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wird. Die Begriffe Grundsteuerkataster und Grenzkataster bzw. eine Umwandlung sind Begriffe des Vermessungsrechts und sind damit auch für den Beschwerdeführer, der rechtskundig vertreten ist, verständliche und nachvollziehbare Begriffe.In der gegenständlichen Angelegenheit ist der Spruch des angefochtenen Bescheides, der sowohl grammatikalisch als auch orthografisch richtig ist, völlig klar, da für einen im Vermessungsrecht Kundigen unmissverständlich ist, dass das Grundstück mit der Grundstücksnummer römisch 40 KG römisch 40 durch das Vermessungsamt Zell am See vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wird. Die Begriffe Grundsteuerkataster und Grenzkataster bzw. eine Umwandlung sind Begriffe des Vermessungsrechts und sind damit auch für den Beschwerdeführer, der rechtskundig vertreten ist, verständliche und nachvollziehbare Begriffe. Darüber hinaus wird vom erkennenden Gericht auch auf § 62 Abs. 4 AVG hingewiesen, der unter Berücksichtigung von § 17 VwGVG sogar auch auf

Art. 130Abs.

B-VG anzuwenden ist. Demgemäß können Behörden/Verwaltungsgerichte Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Darüber hinaus wird vom erkennenden Gericht auch auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG hingewiesen, der unter Berücksichtigung von Paragraph 17, VwGVG sogar auch auf

Artikel 130, Abs.

B-VG anzuwenden ist. Demgemäß können Behörden/Verwaltungsgerichte Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde nicht gegen den klaren Spruch des angefochtenen Bescheides gewandt und diesen bekämpft. Offensichtlich ist auch der Beschwerdeführer, der selbst auch durch Abgabe einer Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG seine Zustimmung zum neuen Grenzverlauf erteilt hat, mit der Umwandlung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer XXXX KG XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster einverstanden und ist durch den Spruch des angefochtenen Bescheides auch offensichtlich nicht beschwert.Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde nicht gegen den klaren Spruch des angefochtenen Bescheides gewandt und diesen bekämpft. Offensichtlich ist auch der Beschwerdeführer, der selbst auch durch Abgabe einer Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG seine Zustimmung zum neuen Grenzverlauf erteilt hat, mit der Umwandlung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer römisch 40 KG römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster einverstanden und ist durch den Spruch des angefochtenen Bescheides auch offensichtlich nicht beschwert. Das Vermessungsamt Zell am See hat in der Begründung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung richtig darauf hingewiesen, dass aus der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Spruch des bekämpften Bescheides in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde. Im Spruch des Bescheides wird die Umwandlung eines Grundstückes des Beschwerdeführers in den Grenzkataster verfügt. Wie das Vermessungsamt Zell am See auch richtig erkannt hat, ist es somit offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer durch den Spruch des Bescheides nicht beschwert erachtet. Es mangelt ihm daher an der Beschwer, was zur Folge hat, dass die Beschwerde gestützt auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückzuweisen ist (so Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11,

  1. In einer Fußnote wird dazu auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Nr. 1618 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates der
  2. Gesetzgebungsperiode verwiesen, wonach sich die Beschwerdelegitimation aus Art. 132 B-VG ergibt.). Das Vermessungsamt Zell am See hat in der Begründung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung richtig darauf hingewiesen, dass aus der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Spruch des bekämpften Bescheides in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde. Im Spruch des Bescheides wird die Umwandlung eines Grundstückes des Beschwerdeführers in den Grenzkataster verfügt. Wie das Vermessungsamt Zell am See auch richtig erkannt hat, ist es somit offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer durch den Spruch des Bescheides nicht beschwert erachtet. Es mangelt ihm daher an der Beschwer, was zur Folge hat, dass die Beschwerde gestützt auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückzuweisen ist (so Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11,
  3. In einer Fußnote wird dazu auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Nr. 1618 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates der
  4. Gesetzgebungsperiode verwiesen, wonach sich die Beschwerdelegitimation aus Artikel 132, B-VG ergibt.). Im Ergebnis ist somit die Beschwerde mangels Beschwer zurückzuweisen. In diesem Fall gilt nach der Rechtsprechung des VwGH, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtes mit der Wirkung, dass damit die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046 oder VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2304723.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.