4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 21.12.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge ein. Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, am 25.09.2023 gegen vier Uhr früh von vier bis sechs ihm unbekannten Personen von einem Imbissstand am XXXX in Wien in die XXXX gelockt worden zu sein. Dort sei der Beschwerdeführer ausgeraubt und mit Faustschlägen und Tritten ins Gesicht sowie gegen den Oberkörper schwer verletzt worden. Eine Strafanzeige gegen Unbekannt sei erfolgt. Der Beschwerdeführer brachte am 21.12.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge ein. Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, am 25.09.2023 gegen vier Uhr früh von vier bis sechs ihm unbekannten Personen von einem Imbissstand am römisch 40 in Wien in die römisch 40 gelockt worden zu sein. Dort sei der Beschwerdeführer ausgeraubt und mit Faustschlägen und Tritten ins Gesicht sowie gegen den Oberkörper schwer verletzt worden. Eine Strafanzeige gegen Unbekannt sei erfolgt. Dem Ansuchen der belangten Behörde vom 05.01.2024 folgend, übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien eine Kopie des Strafaktes, welche am 10.01.2024 bei der belangten Behörde einlangte. Der Strafakt beinhaltet die nachfolgend wiedergegebenen Dokumente der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden LPD Wien). Im Amtsvermerk der LPD Wien vom 25.09.2023 wird zur Sachverhaltsdarstellung Folgendes festgehalten: „Am 25.09.2023 um 06:05 Uhr wurde die Besatzung des Stkw „ XXXX " (Insp. XXXX und XXXX ) im Zuge des mot. Streifendienstes via LI-Z nach XXXX , wegen einer Körperverletzung beordert. Der RD war bereits verständigt.„Am 25.09.2023 um 06:05 Uhr wurde die Besatzung des Stkw „ römisch 40 " (Insp. römisch 40 und römisch 40 ) im Zuge des mot. Streifendienstes via LI-Z nach römisch 40 , wegen einer Körperverletzung beordert. Der RD war bereits verständigt. Am EO eingetroffen, konnte eine männliche Person alleine auf dem dortigen Gehsteig sitzend wahrgenommen werden. Die Person, später als XXXX (NiA) identifiziert, litt augenscheinlich unter einer massiven Augenverletzung des linken Auges mit Blutung (siehe Lichtbildbeilage im Akt). Erbrochenes lag unmittelbar neben Herrn XXXX . Aufgrund der Konsistenz des Erbrochenen dürfte Herr XXXX sich zuvor übergeben haben.Am EO eingetroffen, konnte eine männliche Person alleine auf dem dortigen Gehsteig sitzend wahrgenommen werden. Die Person, später als römisch 40 (NiA) identifiziert, litt augenscheinlich unter einer massiven Augenverletzung des linken Auges mit Blutung (siehe Lichtbildbeilage im Akt). Erbrochenes lag unmittelbar neben Herrn römisch 40 . Aufgrund der Konsistenz des Erbrochenen dürfte Herr römisch 40 sich zuvor übergeben haben. Herr XXXX reagierte auf die Besatzung und gab sinngemäß an, vor etwa einer Stunde von vier ihm unbekannten männlichen Personen geschlagen bzw. getreten worden sei. Anzumerken ist, dass aufgrund des medizinischen Zustandes des Herrn XXXX und Erstversorgung durch den unmittelbar eingetroffenen RD eine Erhebung detaillierter Informationen (u.a. die genaue Tatörtlichkeit) nicht möglich war.Herr römisch 40 reagierte auf die Besatzung und gab sinngemäß an, vor etwa einer Stunde von vier ihm unbekannten männlichen Personen geschlagen bzw. getreten worden sei. Anzumerken ist, dass aufgrund des medizinischen Zustandes des Herrn römisch 40 und Erstversorgung durch den unmittelbar eingetroffenen RD eine Erhebung detaillierter Informationen (u.a. die genaue Tatörtlichkeit) nicht möglich war. Herr XXXX konnte lediglich angeben, dass er vor dem Vorfall beim Würstelstand „Zur Oper" in 1010 Wien, XXXX , mit den besagten Personen über längere Zeit verweilt und dort konsumiert habe. Später seien ihm die Personen in den U-Bahn-Stationsbereich XXXX (die genaue Örtlichkeit konnte Herr XXXX nicht nennen) gefolgt, weshalb er den Stationsbereich dann verlassen habe. Anschließend haben die besagten Personen Herrn XXXX grundlos mit Tritten und Schlägen verletzt, wodurch die genannten Verletzungen entstanden seien. Ergänzend gab Herr XXXX sinngemäß an, dass der Mitarbeiter beim Würstelstand „ XXXX " die Personen gesehen habe und auch namentlich kenne. Beim später identifizierten Mitarbeiter handelt es sich um Herrn XXXX (NA).Herr römisch 40 konnte lediglich angeben, dass er vor dem Vorfall beim Würstelstand „Zur Oper" in 1010 Wien, römisch 40 , mit den besagten Personen über längere Zeit verweilt und dort konsumiert habe. Später seien ihm die Personen in den U-Bahn-Stationsbereich römisch 40 (die genaue Örtlichkeit konnte Herr römisch 40 nicht nennen) gefolgt, weshalb er den Stationsbereich dann verlassen habe. Anschließend haben die besagten Personen Herrn römisch 40 grundlos mit Tritten und Schlägen verletzt, wodurch die genannten Verletzungen entstanden seien. Ergänzend gab Herr römisch 40 sinngemäß an, dass der Mitarbeiter beim Würstelstand „ römisch 40 " die Personen gesehen habe und auch namentlich kenne. Beim später identifizierten Mitarbeiter handelt es sich um Herrn römisch 40 (NA). Als Herr XXXX zwecks Identitätsfeststellung seine Geldbörse herausnehmen wollte, musste dieser feststellen, dass seine Brieftasche fehlte. Er ging davon aus, dass die besagten Personen die Geldbörse gestohlen haben. Auf die Frage, ob die Gewalt gegen ihn angewendet wurde, um ihm die Geldbörse wegzunehmen, verneinte Herr XXXX . Die Erzwingung der Herausgabe habe nicht stattgefunden.Als Herr römisch 40 zwecks Identitätsfeststellung seine Geldbörse herausnehmen wollte, musste dieser feststellen, dass seine Brieftasche fehlte. Er ging davon aus, dass die besagten Personen die Geldbörse gestohlen haben. Auf die Frage, ob die Gewalt gegen ihn angewendet wurde, um ihm die Geldbörse wegzunehmen, verneinte Herr römisch 40 . Die Erzwingung der Herausgabe habe nicht stattgefunden. Herrn XXXX wurde die weitere Vorgehensweise mitgeteilt. Durch den RD ( XXXX ) wurde Herr XXXX ins XXXX zur weiteren medizinischen Behandlung verbracht.Herrn römisch 40 wurde die weitere Vorgehensweise mitgeteilt. Durch den RD ( römisch 40 ) wurde Herr römisch 40 ins römisch 40 zur weiteren medizinischen Behandlung verbracht. Vage Personenbeschreibung der unbekannten Täter durch Herrn XXXX :Vier männliche PersonenAlter zwischen 16 und 20 JahrenVage Personenbeschreibung der unbekannten Täter durch Herrn römisch 40 :, Vier männliche Personen, Alter zwischen 16 und 20 Jahren Aufgrund der Schilderung wurde Kollege XXXX aus der PI XXXX , welche über die Videoaufnahmen des Stationsbereiches XXXX verfügt, fernmündlich kontaktiert und über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Dieser wurde ersucht, das Videomaterial nach dem Opfer und einer Gruppe von mindestens vier Personen zu sichten (insbesondere Abgang XXXX , XXXX und XXXX beim „ XXXX "). Die Nachschau verlief negativ. Laut XXXX treffe niemand auf die genannten Personen zu.Aufgrund der Schilderung wurde Kollege römisch 40 aus der PI römisch 40 , welche über die Videoaufnahmen des Stationsbereiches römisch 40 verfügt, fernmündlich kontaktiert und über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Dieser wurde ersucht, das Videomaterial nach dem Opfer und einer Gruppe von mindestens vier Personen zu sichten (insbesondere Abgang römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beim „ römisch 40 "). Die Nachschau verlief negativ. Laut römisch 40 treffe niemand auf die genannten Personen zu. Anschließend begab sich die Besatzung zum Würstelstand „ XXXX " und befragte Herrn XXXX zum Sachverhalt. Herr XXXX gab sinngemäß an, dass eine Person mit einer Gruppe von mehreren Personen bei ihm konsumiert haben und sogar etwas störend gewesen seien. Er habe diese sogar um Ruhe gebeten, da die Gruppe angeblich spaßhalber am Opfer Kampftechniken angewendet haben (laut der Beschreibung wird davon ausgegangen, dass das Opfer gemeint ist). Als das Opfer mit der besagten Gruppe weiterziehen wollte, habe Herr XXXX davor gewarnt und gebeten, dies zu unterlassen und beim Würstelstand zu bleiben. Jedoch habe das Opfer gemeinsam mit der Gruppe die Örtlichkeit verlassen und seien über den XXXX in Richtung Operngasse gegangen. Die Frage, ob er die Gruppe kennt, verneinte Herr XXXX . Er habe diese Personen zum ersten Mal gesehen, jedoch könne er einen aus der Gruppe vermutlich wiedererkennen. Dennoch konnte Herr XXXX keine Personenbeschreibung abgeben bzw. ist nicht näher darauf eingegangen.Anschließend begab sich die Besatzung zum Würstelstand „ römisch 40 " und befragte Herrn römisch 40 zum Sachverhalt. Herr römisch 40 gab sinngemäß an, dass eine Person mit einer Gruppe von mehreren Personen bei ihm konsumiert haben und sogar etwas störend gewesen seien. Er habe diese sogar um Ruhe gebeten, da die Gruppe angeblich spaßhalber am Opfer Kampftechniken angewendet haben (laut der Beschreibung wird davon ausgegangen, dass das Opfer gemeint ist). Als das Opfer mit der besagten Gruppe weiterziehen wollte, habe Herr römisch 40 davor gewarnt und gebeten, dies zu unterlassen und beim Würstelstand zu bleiben. Jedoch habe das Opfer gemeinsam mit der Gruppe die Örtlichkeit verlassen und seien über den römisch 40 in Richtung Operngasse gegangen. Die Frage, ob er die Gruppe kennt, verneinte Herr römisch 40 . Er habe diese Personen zum ersten Mal gesehen, jedoch könne er einen aus der Gruppe vermutlich wiedererkennen. Dennoch konnte Herr römisch 40 keine Personenbeschreibung abgeben bzw. ist nicht näher darauf eingegangen. Aufgrund des Sachverhaltes besteht der Verdacht, dass Herr XXXX durch unbekannte Täter im Sinne des § 84 Abs 4 StGB am Körper schwer verletzt worden sei, indem diese ihn geschlagen und getreten haben und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung (augenscheinlich schwere Augenverletzung mit Blutung) beim Herrn XXXX hervorriefen.Aufgrund des Sachverhaltes besteht der Verdacht, dass Herr römisch 40 durch unbekannte Täter im Sinne des Paragraph 84, Absatz 4, StGB am Körper schwer verletzt worden sei, indem diese ihn geschlagen und getreten haben und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung (augenscheinlich schwere Augenverletzung mit Blutung) beim Herrn römisch 40 hervorriefen. Ebenso aufgrund des Sachverhaltes besteht vorerst der Verdacht eines Diebstahls der Geldbörse des Herrn XXXX im Sinne des § 127 StGB durch unbekannte Täter. Da der genaue Zeitpunkt des Diebstahls unbekannt ist, wurde ein Diebstahl im Sinne des § 128 Abs. 1 Zi. 1 StGB derweil nicht in Betracht gezogen. Der genaue Inhalt der Geldbörse ist zum gegenständlichen Zeitpunkt unbekannt.Ebenso aufgrund des Sachverhaltes besteht vorerst der Verdacht eines Diebstahls der Geldbörse des Herrn römisch 40 im Sinne des Paragraph 127, StGB durch unbekannte Täter. Da der genaue Zeitpunkt des Diebstahls unbekannt ist, wurde ein Diebstahl im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, Zi. 1 StGB derweil nicht in Betracht gezogen. Der genaue Inhalt der Geldbörse ist zum gegenständlichen Zeitpunkt unbekannt. Ergänzend wird an die Wiener Linien eine Videoanforderung gestellt.“ In einem weiteren Amtsvermerk der LPD Wien vom selben Tag wird zur Sachverhaltsfeststellung Folgendes festgehalten: „Am 25.09.2023 um 4:57 Uhr wurde die Besatzung des StKW H/2 ( XXXX , Insp., XXXX , Insp., und XXXX ) nach Wien XXXX zum dortigen XXXX beordert.„Am 25.09.2023 um 4:57 Uhr wurde die Besatzung des StKW H/2 ( römisch 40 , Insp., römisch 40 , Insp., und römisch 40 ) nach Wien römisch 40 zum dortigen römisch 40 beordert. Einsatzgrund: Opfer hat zusätzliche Informationen zu einem Diebstahl mit KV. An der EÖ eingetroffen, gab Hr. XXXX (NA) Folgendes zum Sachverhalt wieder:An der EÖ eingetroffen, gab Hr. römisch 40 (NA) Folgendes zum Sachverhalt wieder: Ich kann mich jetzt wieder ein bisschen an die Situation erinnern. Ich war heute Nacht um ca. 02:15 Uhr beim dortigen Würstelstand als mich sechs oder sieben Männer angesprochen haben. Die Männer haben mich beschimpft und hochgehoben. Sie haben dann gesagt. Dass sie mich zu U-Bahn bringen. Allerdings brachten sie mich in eine Seitengasse, wo sie auf mich wie wild eingeprügelt haben und mir meine Geldtasche gestohlen haben. Sie haben auch wie wild auf mich eingetreten als ich am Boden gelegen bin. Ich kann mich nur erinnern, dass ca. die Hälfte der Männer asiatisch ausgesehen haben und eigentlich alle dunkelhäutig waren. Mehr weiß ich allerdings nicht mehr. Hr. XXXX wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nochmals zu einer Einvernahme geladen würde, sobald es seine Zustände zulassen würden.“Hr. römisch 40 wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nochmals zu einer Einvernahme geladen würde, sobald es seine Zustände zulassen würden.“ Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Zeugenvernehmung durch die LPD Wien am 05.10.2023 zum Tathergang Folgendes an: „Ich kann mich an den Vorfall vom 25.09.2023 in Wien 1 noch erinnern. Am 25.09.2023 kehrte ich von meinem Italienurlaub nach Wien zurück. Ich kam gegen 19:00 Uhr in Wien an. In weiterer Folge habe ich mich mit meiner Freundin gegen 21:00 Uhr bei meiner Arbeitsadresse in Wien 1., XXXX getroffen. Wir besuchten dann das XXXX in Wien 1., XXXX . In diesem Lokal konsumierten wir alkoholische Getränke.Am 25.09.2023 kehrte ich von meinem Italienurlaub nach Wien zurück. Ich kam gegen 19:00 Uhr in Wien an. In weiterer Folge habe ich mich mit meiner Freundin gegen 21:00 Uhr bei meiner Arbeitsadresse in Wien 1., römisch 40 getroffen. Wir besuchten dann das römisch 40 in Wien 1., römisch 40 . In diesem Lokal konsumierten wir alkoholische Getränke. Ich verlor meine Freundin gegen Mitternacht. Das heißt sie das Lokal verlassen als ich auf dem Wc war. Sie ist dann nach Hause gefahren. Ich verblieb noch im Lokal für eine weitere halbe Stunde. Kurz vor 01 Uhr verließ ich ebenfalls das Lokal. Ich ging zur Bushaltestelle XXXX und wollte mit dem Nachtautobus nach Hause fahren. Da der nächste Bus erst in ca. 40 Minuten zur Haltestation kam, ging ich zum Würstelstand neben XXXX .Ich verlor meine Freundin gegen Mitternacht. Das heißt sie das Lokal verlassen als ich auf dem Wc war. Sie ist dann nach Hause gefahren. Ich verblieb noch im Lokal für eine weitere halbe Stunde. Kurz vor 01 Uhr verließ ich ebenfalls das Lokal. Ich ging zur Bushaltestelle römisch 40 und wollte mit dem Nachtautobus nach Hause fahren. Da der nächste Bus erst in ca. 40 Minuten zur Haltestation kam, ging ich zum Würstelstand neben römisch 40 . Dort habe ich mir etwas zum Essen und Trinken gekauft. Die späteren unbekannten Täter waren glaublich schon dort. Der Haupttäter mit dem runden Haarschnitt befand sich glaublich nebenan auf einem Stehtisch. Die anderen sind dort neben ihm gesessen. Nachdem ich fertiggegessen hatte wurde ich von diesem Haupttäter angesprochen. Wir haben über belanglose Sachen gesprochen. Irgendwann wurde er persönlich und versuchte mich einzuschüchtern. Er sprach davon, dass er Boxer sei und mich leicht „umhauen" könnte, wenn er wollte. Daraufhin wurde er mit gegenüber tätlich. Er umklammerte mich von hinten, hat mich aufgehoben und ließ mich fallen. Durch den Fall kam ich am Boden zu Sturz. Nachdem sich der Besitzer des Würstelstandes lautstark einmischte, ließ mich dieser junge Mann (Haupttäter) vorerst in Ruhe. Daraufhin lehnte sich der Haupttäter auf das Pult der Würstelbude und versuchte den Besitzer verbal zu attackieren. Jedenfalls kurz darauf beruhigte sich der Haupttäter wieder. Er entschuldigte sich bei mir und bezahlte mir ein Bier. Kurz darauf versuchte er bei mir seine Boxkünste wieder aus. Er traf mich aber nicht, sondern deutete immer wieder Schläge mit seinen Fäusten an. Um von diesem Typen Ruhe zu haben ging ich zu seinen Begleitern und habe ich mich mit denen unterhalten. Gegen 01 :48 Uhr kaufte ich mir bei den dortigen Zigarettenautomaten ein Packung Zigaretten. Diese habe ich einen von seinem Begleiter geschenkt, nachdem ich von diesem bereits mehrere Zigaretten geschnorrt habe. Nachdem ich wieder zur Würstelbude zurückgekommen bin, gab mir der Haupttäter eine kleine Flasche Heineken Bier zum Trinken. Gegen 05:00 Uhr wollte ich zur U-Bahnstation XXXX gehen. Nachdem der Haupttäter und seine Begleiter meinten, dass sie mich begleiten werden, warnte mich der Besitzer des Würstelstandes. Er meinte, dass ich mit denen nicht mitgehen sollte.Nachdem ich wieder zur Würstelbude zurückgekommen bin, gab mir der Haupttäter eine kleine Flasche Heineken Bier zum Trinken. Gegen 05:00 Uhr wollte ich zur U-Bahnstation römisch 40 gehen. Nachdem der Haupttäter und seine Begleiter meinten, dass sie mich begleiten werden, warnte mich der Besitzer des Würstelstandes. Er meinte, dass ich mit denen nicht mitgehen sollte. Nachdem der Haupttäter und seine Begleiter in Richtung XXXX gegangen sind, ging ich ihnen nach und habe ich diese kurz darauf eingeholt. Nachdem der Haupttäter und seine Begleiter in Richtung römisch 40 gegangen sind, ging ich ihnen nach und habe ich diese kurz darauf eingeholt. In der XXXX schlug mich der Haupttäter ohne ein Wort zu sprechen grundlos mit der Faust in mein Gesicht und traf mich am linken Auge. In der römisch 40 schlug mich der Haupttäter ohne ein Wort zu sprechen grundlos mit der Faust in mein Gesicht und traf mich am linken Auge. Durch den Schlag begann ich zum taumeln. Währenddessen umklammerte er mich von hinten und hat mich umgeworfen. Als ich am Boden lag begannen die anderen auf mich einzutreten. Ich versuchte meinen Kopf vor den Tritten zu schützen. Nach einiger Zeit ließen sie von mir ab und gingen und gingen weg. Ich habe das Bewusstsein kurz verloren. Nach einiger Zeit stand ich auf. Mir war schwindlich und konnte ich am linken Auge nichts sehen. Ich blutete aus dem linken Augenbereich. Ich habe dann mit meinem Handy die Rettung gerufen. Kurz darauf bemerkte ich das Fehlen meiner Geldbörse samt Inhalt. Diese hatte ich in der hinteren rechten Hosentasche eingesteckt. Ich bin mir sicher, dass sie mir von den uT geraubt wurde. Auch die Polizei ist mit der Rettung eingetroffen. Ich wurde dann mit der Rettung in das XXXX gebracht und aufgrund meiner schweren Augenverletzung stationär aufgenommen. Ich erlitt unter anderem eine Gehirnblutung, eine Augenhöhlenfraktur am linken Auge, zahlreiche Prellungen an beiden Ellbogen und Handgelenke sowie mehrere Hämatome am ganzen Körper. Ich wurde erst gestern, d. 3.102023 aus dem XXXX in häuslicher Pflege entlassen. Bis jetzt wurde ich nicht operiert. Ich bin nach wie vor im Krankenstand.Auch die Polizei ist mit der Rettung eingetroffen. Ich wurde dann mit der Rettung in das römisch 40 gebracht und aufgrund meiner schweren Augenverletzung stationär aufgenommen. Ich erlitt unter anderem eine Gehirnblutung, eine Augenhöhlenfraktur am linken Auge, zahlreiche Prellungen an beiden Ellbogen und Handgelenke sowie mehrere Hämatome am ganzen Körper. Ich wurde erst gestern, d. 3.102023 aus dem römisch 40 in häuslicher Pflege entlassen. Bis jetzt wurde ich nicht operiert. Ich bin nach wie vor im Krankenstand. Der Gesamtschaden beträgt ca. 120 € und besteht bei der VAV eine Haushaltsversicherung. Insgesamt waren es mit dem Haupttäter vier männliche Personen. Ich würde den Haupttäter auf einem Lichtbild oder bei einer Gegenüberstellung wiedererkennen. Ich beschreibe den Haupttäter wie folgt: 1 uT.: Ausländer, arabisches Aussehen, ca. 20-25 Jahre alt, ca. 170-175 cm groß, mittelschlank sportliche Statur, schwarze mittellange Haare, runder Haarschnitt, der Ohrenbereich war rasiert, dunkel bekleidet, sprach sehr gut deutsch mit Akzent, Näheres ist nicht bekannt. 2 uT.: Ausländer, asiatisches Aussehen, ca. 20-25 Jahre alt, ca. 170-175 cm groß, dunkle Haare, kurze Haare, trug eine Brille, grauer Pullover, sprach gut deutsch mit leichtem Akzent, Näheres unbekannt 3 uT.: Ausländer, asiatisches Aussehen, ca. 20-25 Jahre alt, ca. 170-175 cm groß, dunkle Haare, kurze Haare, sprach gut deutsch mit leichtem Akzent, Näheres unbekannt 4 uT.: Ausländer, philippinisches Aussehen, ca. 20-25 Jahr4 alt, 170-175 cm groß, sprach gut deutsch mit leichtem Akzent, Näheres nicht bekannt. Mir werden zwei Lichtbilder von der Überwachungskamera des betreffenden Würstelstandes vorgelegt. Hierbei erkenne ich den Haupttäter mit dem runden Haarschnitt sofort wieder. Ich bin mir ganz sicher. Neben ihm bin ich gestanden. Ich erkenne mich wieder. Mir werden weitere Lichtbilder gezeigt, jedoch habe ich niemanden wiedererkannt.“ Im an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Abschlussbericht der LPD Wien vom 22.11.2023 wird Folgendes ausgeführt: „Darstellung der Tat: Das Landeskriminalamt Wien, Außenstelle Zentrum Ost, erstattet Anzeige gegen unbekannte Täter wegen schweren Raubes. Das Opfer XXXX war am Abend d. 25.9.2023 mit seiner Freundin in Wien 1 unterwegs. Nach einem Lokalbesuch in der XXXX fuhr seine Freundin alleine nach Hause. Das Opfer verbleib noch im Lokal und verließ dieses gegen 01 Uhr. In weiterer Folge begab sich XXXX zur naheliegenden Bushaltestation XXXX und wollte mit dem Nachtautobus nach Hause fahren.Das Opfer römisch 40 war am Abend d. 25.9.2023 mit seiner Freundin in Wien 1 unterwegs. Nach einem Lokalbesuch in der römisch 40 fuhr seine Freundin alleine nach Hause. Das Opfer verbleib noch im Lokal und verließ dieses gegen 01 Uhr. In weiterer Folge begab sich römisch 40 zur naheliegenden Bushaltestation römisch 40 und wollte mit dem Nachtautobus nach Hause fahren. Aufgrund der späten Abfahrt des nächsten Buses von ca. 40 min besuchte XXXX noch den Würstelstand neben der Staatsoper und konsumierte dort ein Essen sowie alkoholische Getränke.Aufgrund der späten Abfahrt des nächsten Buses von ca. 40 min besuchte römisch 40 noch den Würstelstand neben der Staatsoper und konsumierte dort ein Essen sowie alkoholische Getränke. In weiterer Folge wurde dieser von einer unbekannten Person (dem späteren unb. Haupttäter), welcher sich mit mehreren Personen am Würstelstand aufgehalten hatte, angesprochen. Zunächst unterhielten sich diese über belanglose Dinge. Kurze Zeit später gab die unb. Person gegenüber dem Opfer bekannt, dass er ein Boxer sei und diesen leicht zu Boden bringen kann. Hierbei wurde das Opfer von hinten umklammerte und zu Fall gebracht. Er wurde dadurch zunächst nicht verletzt. Aufgrund dieses Vorfalles versuchte der Angestellte des Würstelstandes XXXX die Situation zu beruhigen, was ihm auch gelungen ist. Die unbekannte Person beruhigte sich und bezahlte dem Opfer einige Flaschen Bier am Würstelstand.Aufgrund dieses Vorfalles versuchte der Angestellte des Würstelstandes römisch 40 die Situation zu beruhigen, was ihm auch gelungen ist. Die unbekannte Person beruhigte sich und bezahlte dem Opfer einige Flaschen Bier am Würstelstand. Gegen 05:00 Uhr verließen die unb. Personen mit dem späteren Haupttäter den Würstelstand und gaben dem Opfer bekannt, dass sie in Richtung Ul Station XXXX gehen würden.Gegen 05:00 Uhr verließen die unb. Personen mit dem späteren Haupttäter den Würstelstand und gaben dem Opfer bekannt, dass sie in Richtung Ul Station römisch 40 gehen würden. Das Opfer begleitete die unbekannten Personen auf dem Weg zur U-Bahnstation XXXX trotz Warnung durch XXXX .Das Opfer begleitete die unbekannten Personen auf dem Weg zur U-Bahnstation römisch 40 trotz Warnung durch römisch 40 . In der XXXX wurde das Opfer spontan und grundlos vom Haupttäter mit der Faust am linken Augenbereich geschlagen und in weiterer Folge von diesem von hinten umklammert und zu Boden geworfen. In der römisch 40 wurde das Opfer spontan und grundlos vom Haupttäter mit der Faust am linken Augenbereich geschlagen und in weiterer Folge von diesem von hinten umklammert und zu Boden geworfen. Als das Opfer am Boden lag, begannen die anderen uT auf dieses einzuschlagen und zu treten. Kurz darauf ließen sie vom uT ab und ergriffen in unb. Richtung die Flucht. Das Opfer verständigte schwer verletzt mit seinem Handy die Rettung, wobei er auch das Fehlen seiner Geldbörse samt unten angeführten Inhalt bemerkte. Das Opfer wurde unmittelbar nach der Anzeigenaufnahme mit der Rettung in das XXXX gebracht und dort stationär aufgenommen. Er erlitt ua. eine Gehirnblutung, eine Augenhöhlenfraktur am linken Das Opfer wurde unmittelbar nach der Anzeigenaufnahme mit der Rettung in das römisch 40 gebracht und dort stationär aufgenommen. Er erlitt ua. eine Gehirnblutung, eine Augenhöhlenfraktur am linken Auge, zahlreiche Prellungen an beiden Ellbogen, Handgelenke sowie mehrere Hämatome am ganzen Körper. Am 3.10.2023 wurde das Opfer aus dem XXXX in häuslicher Pflege entlassen. Dem Opfer wurden Gegenstände im Wert von 120 € durch uT geraubt und besteht bei der VAV eine Haushaltsversicherung.Auge, zahlreiche Prellungen an beiden Ellbogen, Handgelenke sowie mehrere Hämatome am ganzen Körper. Am 3.10.2023 wurde das Opfer aus dem römisch 40 in häuslicher Pflege entlassen. Dem Opfer wurden Gegenstände im Wert von 120 € durch uT geraubt und besteht bei der VAV eine Haushaltsversicherung. Opfervernehmung erfolgte und würde dieser den Haupttäter bei einer Gegenüberstellung oder auf einem Lichtbild wiedererkennen. Der Angestellte des Würstelstandes wurde dazu befragt und gab dieser bekannt, dass er die unb. Täter zum ersten Mal gesehen hatte und diese nicht kennt. Weiters habe der den Raubüberfall nicht wahrgenommen. Der betreffende Würstelstand ist videoüberwacht. Es konnte jedoch durch den Betreiber keine Videoaufzeichnung zustande gebracht werden. Lediglich zwei Standbilder, welche das Opfer und den Haupttäter an der Theke des Würstelstandes zeigt, wurden durch Betreiber übermittelt. Die Fotos zeigen den Haupttäter von der Seite und sind diese von mittelmäßiger Bildqualität. Aus diesem Grund erscheint eine Anregung zur Presseveröffentlichung dieses Lichtbildes als nicht zielführend. Zeugen der Tat konnten bislang nicht gefunden werden. Kriminaltechnische Spuren konnten nicht eruiert werden, da das Opfer bereits vor Ort ärztlich behandelt und im Anschluss ins XXXX gebracht wurde.Kriminaltechnische Spuren konnten nicht eruiert werden, da das Opfer bereits vor Ort ärztlich behandelt und im Anschluss ins römisch 40 gebracht wurde. Anfragen an die Wiener Linien sowie dem dortigen Restaurant XXXX bzgl. Überwachungskameras erfolgten. Diese verliefen ergebnislos, da zu diesem Zeitpunkt die tatverdächtigen Personen den U-Bahnbereich zum ggst. Tatzeitraum nicht betreten hatten. Von den Überwachungskameras des Restaurants erfolgten keine Aufzeichnungen.Anfragen an die Wiener Linien sowie dem dortigen Restaurant römisch 40 bzgl. Überwachungskameras erfolgten. Diese verliefen ergebnislos, da zu diesem Zeitpunkt die tatverdächtigen Personen den U-Bahnbereich zum ggst. Tatzeitraum nicht betreten hatten. Von den Überwachungskameras des Restaurants erfolgten keine Aufzeichnungen. Die Erhebungen zur Ausforschung der unbekannten Täter verliefen bislang ergebnislos.“ Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien gegen unbekannte Täter wurde am 23.11.2023
PO abgebrochen. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien gegen unbekannte Täter wurde am 23.11.2023
Paragraph 197, StPO abgebrochen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer nach Wiedergabe seiner Zeugeneinvernahme und der im Amtsvermerk der LPD Wien vom 25.09.2023 festgehaltenen Angaben des namentlich genannten Angestellten des Würstelstandes, im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden, weshalb ein Ausschlussgrund
1 VOG vorliege. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Zufallsbekanntschaft am Würstelstand – der spätere Haupttäter – versucht habe, den Beschwerdeführer einzuschüchtern. Der Haupttäter habe gesagt, dass er Boxer sei und den Beschwerdeführer leicht „umhauen“ könne, wenn er wolle. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer von hinten umklammert, ihn aufgehoben und dann fallen gelassen, wodurch der Beschwerdeführer am Boden zu Sturz gekommen sei. Sogar der Angestellte des Würstelstandes habe sich lautstark eingemischt. Daraufhin habe der Haupttäter vom Beschwerdeführer abgelassen und den Angestellten verbal attackiert. Der Haupttäter habe sich wieder beruhigt, sich beim Beschwerdeführer entschuldigt und der Beschwerdeführer habe sich vom Haupttäter auf ein Bier einladen lassen. Kurz darauf habe der Haupttäter wieder seine Boxkünste am Beschwerdeführer ausprobiert, indem er immer wieder Faustschläge angedeutet, den Beschwerdeführer aber nicht getroffen habe. Um vom Haupttäter Ruhe zu haben, sei der Beschwerdeführer zu dessen Begleitern gegangen und habe sich mit ihnen unterhalten. Als der Beschwerdeführer zur U-Bahnstation gehen habe wollen, hätten der Haupttäter und dessen Begleiter gesagt, dass sie den Beschwerdeführer begleiten würden. Der Angestellte des Würstelstandes habe den Beschwerdeführer gewarnt und ihn gebeten, das nicht zu tun, sondern beim Würstelstand zu bleiben. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht auf diesen gehört, sondern sei gemeinsam mit der Gruppe über den XXXX Richtung XXXX gegangen. Aufgrund der während des Aufenthaltes beim Würstelstand vom Haupttäter am Beschwerdeführer demonstrierten Kampftechniken, der verbalen Attacken gegen den Angestellten und der ausdrücklichen Warnung desselben, nicht mit den Männern mitzugehen, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass es sich zumindest beim Haupttäter um eine gewaltbereite Person handle. Hinzu komme, dass der Haupttäter gemeinsam mit mindestens vier Begleitern mit dem Beschwerdeführer zur U-Bahn gehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe ernstlich damit rechnen müssen, dass zumindest der Haupttäter ihn körperlich attackieren würde. Zu diesen Ermittlungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer nach Wiedergabe seiner Zeugeneinvernahme und der im Amtsvermerk der LPD Wien vom 25.09.2023 festgehaltenen Angaben des namentlich genannten Angestellten des Würstelstandes, im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden, weshalb ein Ausschlussgrund
Paragraph 8, Absatz eins, VOG vorliege. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Zufallsbekanntschaft am Würstelstand – der spätere Haupttäter – versucht habe, den Beschwerdeführer einzuschüchtern. Der Haupttäter habe gesagt, dass er Boxer sei und den Beschwerdeführer leicht „umhauen“ könne, wenn er wolle. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer von hinten umklammert, ihn aufgehoben und dann fallen gelassen, wodurch der Beschwerdeführer am Boden zu Sturz gekommen sei. Sogar der Angestellte des Würstelstandes habe sich lautstark eingemischt. Daraufhin habe der Haupttäter vom Beschwerdeführer abgelassen und den Angestellten verbal attackiert. Der Haupttäter habe sich wieder beruhigt, sich beim Beschwerdeführer entschuldigt und der Beschwerdeführer habe sich vom Haupttäter auf ein Bier einladen lassen. Kurz darauf habe der Haupttäter wieder seine Boxkünste am Beschwerdeführer ausprobiert, indem er immer wieder Faustschläge angedeutet, den Beschwerdeführer aber nicht getroffen habe. Um vom Haupttäter Ruhe zu haben, sei der Beschwerdeführer zu dessen Begleitern gegangen und habe sich mit ihnen unterhalten. Als der Beschwerdeführer zur U-Bahnstation gehen habe wollen, hätten der Haupttäter und dessen Begleiter gesagt, dass sie den Beschwerdeführer begleiten würden. Der Angestellte des Würstelstandes habe den Beschwerdeführer gewarnt und ihn gebeten, das nicht zu tun, sondern beim Würstelstand zu bleiben. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht auf diesen gehört, sondern sei gemeinsam mit der Gruppe über den römisch 40 Richtung römisch 40 gegangen. Aufgrund der während des Aufenthaltes beim Würstelstand vom Haupttäter am Beschwerdeführer demonstrierten Kampftechniken, der verbalen Attacken gegen den Angestellten und der ausdrücklichen Warnung desselben, nicht mit den Männern mitzugehen, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass es sich zumindest beim Haupttäter um eine gewaltbereite Person handle. Hinzu komme, dass der Haupttäter gemeinsam mit mindestens vier Begleitern mit dem Beschwerdeführer zur U-Bahn gehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe ernstlich damit rechnen müssen, dass zumindest der Haupttäter ihn körperlich attackieren würde. Zu diesen Ermittlungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Nach einem Zustellproblem wurde das Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2024 am 17.04.2024 nochmals an den Beschwerdeführer übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 22.05.2024 bestreitet der Beschwerdeführer, dass in seinem Fall ein Ausschlussgrund vorliege. Zum Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer der Gefahrensituation grob fahrlässig ausgesetzt habe, wende er ein, dass es lebensfremd sei, dass jedes Aufeinandertreffen mit einer Gruppe unbekannter Personen als Gefahrensituation einzustufen sei. Dies widerspreche dem sozialen Grundgefüge. Es seien zudem keine Kampftechniken am Beschwerdeführer angewendet worden, sondern habe man sich spaßhalber über den Boxsport ausgetauscht und Deckung bzw. Techniken geübt. Damit habe der Haupttäter eruiert, wie es um die passive Deckung des Beschwerdeführers bestellt sei. Außerdem sei der Haupttäter dem Beschwerdeführer gegenüber in der Anbahnungsphase der Bekanntschaft nicht tätlich geworden. Es sei zu keinem direkten Schlag gekommen bzw. habe der Haupttäter den Beschwerdeführer nicht geschlagen. Lediglich zu Beginn der Begegnung sei es zu besagter Umklammerung und Sturz des Beschwerdeführers auf den Boden gekommen. Daraufhin habe sich der Angestellte des Würstelstandes mit den Worten eingeschaltet: „Lass den Kunden in Ruhe!“. Woraufhin sich der Haupttäter mit dem Angestellten des Würstelstandes in einer Fremdsprache mit zunehmend aggressiven Gesten unterhalten und den Beschwerdeführer ignoriert habe. Dass der Beschwerdeführer sich über die Dauer von drei Stunden mit den späteren Tätern unterhalten habe, liege auch daran, dass er eine allfällige prekäre Situation entschärfen habe wollen, indem der Beschwerdeführer mit den späteren Tätern eine Art freundschaftliche Beziehung aufgebaut habe. Der Beschwerdeführer selbst habe durch die vom Zeugen behaupteten Drohgebärden zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, sich tatsächlich in einer Situation zu befinden, die bedrohlich für den Beschwerdeführer ausfallen könnte. Weiters habe sich das Gespräch über einen längeren Zeitraum erstreckt, da sich der Beschwerdeführer in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund privater Probleme eine persönliche Krise gehabt, die ihn unter anderem an dem Abend des Vorfalles intensiv beschäftigt habe. Die Gruppe habe ihn bei der Aufarbeitung vermeintlich, durch Gespräche und den dadurch empfundenen emotionalen Rückhalt, unterstützt. Es habe sich für den Beschwerdeführer weiters nicht sofort erschlossen, dass die insgesamt fünf Täter einander bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck gehabt, dass der spätere Haupttäter alleine am Würstelstand aufhältig gewesen sei, während der Beschwerdeführer zu den anderen Beteiligten, die sich etwas abseits aufgehalten hätten, eine gute Gesprächsbasis gefunden habe. Das Verhältnis habe sich außerdem intensiviert, indem dem Beschwerdeführer laufend alkoholische Getränke ausgegeben worden seien, was der Beschwerdeführer als versöhnliche Geste interpretiert habe. Da der Beschwerdeführer im Laufe des Abends Alkohol konsumiert habe, sei seine Wahrnehmung auch zunehmend getrübt gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit einem der Täter bereits einige Zeit vor der erfolgten Tat den Würstelstand verlassen, um bei einer Trafik an der Ecke XXXX – dem späteren Tatort – Zigaretten zu kaufen. Wenn bereits zu Beginn der Bekanntschaft der Vorsatz gefasst gewesen wäre, dem Beschwerdeführer gegenüber gewalttätig zu werden und ihn auszurauben, hätte wohl schon zu diesem Zeitpunkt eine Gewalthandlung gesetzt werden müssen. Auf Überredung dieser Person sei der Beschwerdeführer schlussendlich wieder zum Würstelstand zurückgekehrt. Diese Person habe dem Beschwerdeführer versichert, dass der Haupttäter gelegentlich etwas verrückt sei, die Situation sich aber beruhigt habe. Daher habe der Beschwerdeführer der Warnung des Angestellten des Würstelstandes – zum späteren Zeitpunkt – entsprechend wenig Aufmerksamkeit geschenkt, zumal dieser, wenn das Verhalten tatsächlich bereits als störend empfunden worden wäre, auch den Ausschank weiterer alkoholischer Getränke wohl verweigern oder gegebenenfalls sogar die Polizei herbeirufen hätte müssen. Schließlich habe der Beschwerdeführer aufgrund von Ermüdung durch die fortgeschrittene Uhrzeit und der Alkoholisierung den Würstelstand verlassen wollen, um sich nach Hause zu begeben. Dass die Täter ihm angeboten hätten, ihn zur U-Bahn zu begleiten, habe er als weitere freundschaftliche Geste interpretiert, zumal er von der Örtlichkeit nach Hause habe kommen müssen und sich aufgrund finanzieller Engpässe kein Taxi habe leisten wollen. Zusammenfassend habe sich aufgrund der langen Ausredung mit den Tätern, dem dazwischen sicheren Verlassen des Würstelstandes, den anschließend versöhnlichen Einladungen der Gruppe sowie des mangelnden Verständnisses des Gespräches zwischen dem Haupttäter und dem Angestellten des Würstelstandes, beim Beschwerdeführer ein subjektives Sicherheitsgefühl eingestellt.In seiner Stellungnahme vom 22.05.2024 bestreitet der Beschwerdeführer, dass in seinem Fall ein Ausschlussgrund vorliege. Zum Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer der Gefahrensituation grob fahrlässig ausgesetzt habe, wende er ein, dass es lebensfremd sei, dass jedes Aufeinandertreffen mit einer Gruppe unbekannter Personen als Gefahrensituation einzustufen sei. Dies widerspreche dem sozialen Grundgefüge. Es seien zudem keine Kampftechniken am Beschwerdeführer angewendet worden, sondern habe man sich spaßhalber über den Boxsport ausgetauscht und Deckung bzw. Techniken geübt. Damit habe der Haupttäter eruiert, wie es um die passive Deckung des Beschwerdeführers bestellt sei. Außerdem sei der Haupttäter dem Beschwerdeführer gegenüber in der Anbahnungsphase der Bekanntschaft nicht tätlich geworden. Es sei zu keinem direkten Schlag gekommen bzw. habe der Haupttäter den Beschwerdeführer nicht geschlagen. Lediglich zu Beginn der Begegnung sei es zu besagter Umklammerung und Sturz des Beschwerdeführers auf den Boden gekommen. Daraufhin habe sich der Angestellte des Würstelstandes mit den Worten eingeschaltet: „Lass den Kunden in Ruhe!“. Woraufhin sich der Haupttäter mit dem Angestellten des Würstelstandes in einer Fremdsprache mit zunehmend aggressiven Gesten unterhalten und den Beschwerdeführer ignoriert habe. Dass der Beschwerdeführer sich über die Dauer von drei Stunden mit den späteren Tätern unterhalten habe, liege auch daran, dass er eine allfällige prekäre Situation entschärfen habe wollen, indem der Beschwerdeführer mit den späteren Tätern eine Art freundschaftliche Beziehung aufgebaut habe. Der Beschwerdeführer selbst habe durch die vom Zeugen behaupteten Drohgebärden zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, sich tatsächlich in einer Situation zu befinden, die bedrohlich für den Beschwerdeführer ausfallen könnte. Weiters habe sich das Gespräch über einen längeren Zeitraum erstreckt, da sich der Beschwerdeführer in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund privater Probleme eine persönliche Krise gehabt, die ihn unter anderem an dem Abend des Vorfalles intensiv beschäftigt habe. Die Gruppe habe ihn bei der Aufarbeitung vermeintlich, durch Gespräche und den dadurch empfundenen emotionalen Rückhalt, unterstützt. Es habe sich für den Beschwerdeführer weiters nicht sofort erschlossen, dass die insgesamt fünf Täter einander bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck gehabt, dass der spätere Haupttäter alleine am Würstelstand aufhältig gewesen sei, während der Beschwerdeführer zu den anderen Beteiligten, die sich etwas abseits aufgehalten hätten, eine gute Gesprächsbasis gefunden habe. Das Verhältnis habe sich außerdem intensiviert, indem dem Beschwerdeführer laufend alkoholische Getränke ausgegeben worden seien, was der Beschwerdeführer als versöhnliche Geste interpretiert habe. Da der Beschwerdeführer im Laufe des Abends Alkohol konsumiert habe, sei seine Wahrnehmung auch zunehmend getrübt gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit einem der Täter bereits einige Zeit vor der erfolgten Tat den Würstelstand verlassen, um bei einer Trafik an der Ecke römisch 40 – dem späteren Tatort – Zigaretten zu kaufen. Wenn bereits zu Beginn der Bekanntschaft der Vorsatz gefasst gewesen wäre, dem Beschwerdeführer gegenüber gewalttätig zu werden und ihn auszurauben, hätte wohl schon zu diesem Zeitpunkt eine Gewalthandlung gesetzt werden müssen. Auf Überredung dieser Person sei der Beschwerdeführer schlussendlich wieder zum Würstelstand zurückgekehrt. Diese Person habe dem Beschwerdeführer versichert, dass der Haupttäter gelegentlich etwas verrückt sei, die Situation sich aber beruhigt habe. Daher habe der Beschwerdeführer der Warnung des Angestellten des Würstelstandes – zum späteren Zeitpunkt – entsprechend wenig Aufmerksamkeit geschenkt, zumal dieser, wenn das Verhalten tatsächlich bereits als störend empfunden worden wäre, auch den Ausschank weiterer alkoholischer Getränke wohl verweigern oder gegebenenfalls sogar die Polizei herbeirufen hätte müssen. Schließlich habe der Beschwerdeführer aufgrund von Ermüdung durch die fortgeschrittene Uhrzeit und der Alkoholisierung den Würstelstand verlassen wollen, um sich nach Hause zu begeben. Dass die Täter ihm angeboten hätten, ihn zur U-Bahn zu begleiten, habe er als weitere freundschaftliche Geste interpretiert, zumal er von der Örtlichkeit nach Hause habe kommen müssen und sich aufgrund finanzieller Engpässe kein Taxi habe leisten wollen. Zusammenfassend habe sich aufgrund der langen Ausredung mit den Tätern, dem dazwischen sicheren Verlassen des Würstelstandes, den anschließend versöhnlichen Einladungen der Gruppe sowie des mangelnden Verständnisses des Gespräches zwischen dem Haupttäter und dem Angestellten des Würstelstandes, beim Beschwerdeführer ein subjektives Sicherheitsgefühl eingestellt. Mit Bescheid vom 24.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge in Form der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sowie psychotherapeutische Krankenbehandlung
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 VOG ab. In der Begründung gibt die belangte Behörde zunächst die – dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Ausführungen – wieder. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22.05.2024, dass es „lebensfremd“ sei, jedes Aufeinandertreffen mit einer Gruppe unbekannter Personen als Gefahrensituation einzustufen und dass keine Kampfsporttechniken am Beschwerdeführer angewendet worden seien, sondern der Beschwerdeführer sich mit dem Haupttäter spaßhalber über den Boxsport und Deckung bzw. Techniken ausgetauscht habe, stehe die eigene Aussage des Beschwerdeführers vom 05.10.2023 entgegen, in welcher der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der spätere Haupttäter irgendwann persönlich geworden sei und versucht habe, den Beschwerdeführer einzuschüchtern. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, vom späteren Haupttäter umklammert worden zu sein, wodurch der Beschwerdeführer zu Boden gefallen sei. Eine Situation, in welcher „spaßhalber“ über Kampfsport gesprochen worden sei, wie vom Beschwerdeführer nun vorgebracht, gehe aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keinesfalls hervor. Weiters spreche gegen das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich der Angestellte des Würstelstandes lautstark in die Situation eingemischt habe, weshalb dieser vom späteren Haupttäter auch verbal attackiert worden sei. Ohne entsprechende Gefahr hätte der Angestellte keinen Grund gehabt, sich schlichtend einzubringen. So gebe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme selbst an, dass der spätere Haupttäter sich mit „zunehmend aggressiven Gesten“ mit dem Angestellten unterhalten habe. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich mit den späteren Tätern über eine Dauer von drei Stunden unterhalten, weil er eine allfällige prekäre Situation entschärfen habe wollen und habe der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, sich in einer Situation zu befinden, die für ihn tatsächlich bedrohlich ausfallen hätte können, sei in sich widersprüchlich. Wenn der Beschwerdeführer nicht den Eindruck gehabt habe, in eine bedrohliche Situation zu kommen, hätte er keinen Grund gehabt diese zu entschärfen. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte „versöhnliche Geste“ in Form von alkoholischen Getränken wäre ohne vorangegangene Bedrohung nicht erforderlich gewesen. Überdies sei dem Beschwerdeführer gegenüber sogar von einem der Begleiter des Haupttäters versichert worden, dass der Haupttäter „gelegentlich etwas verrückt“ sei. Auch wenn sich der Angestellte des Würstelstandes und der Haupttäter in einer Fremdsprache unterhalten hätten, so sei es dem Beschwerdeführer – wie von ihm selbst angegeben – eindeutig erkennbar gewesen, dass das Gespräch „zunehmend aggressiv“ geworden sei. In seiner Zeugenvernehmung am 05.10.2023 habe der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme – angegeben, dass er dem Haupttäter und dem Rest der Gruppe sogar nachgegangen wäre, nachdem diese bereits Richtung XXXX gegangen seien, obwohl er vom Angestellten des Würstelstandes ausdrücklich gewarnt worden sei, mit den Männern mitzugehen. Der Beschwerdeführer habe daher ernstlich damit rechnen müssen, dass zumindest der Haupttäter ihn erneut körperlich attackieren würde, da dieser sich über den gesamten Abend hinweg dem Beschwerdeführer gegenüber gewaltbereit gezeigt habe. Seine Stellungnahme sei daher nicht geeignet gewesen zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sich gegenständlich selbst in die Situation gebracht, Opfer der erfolgten Körperverletzung zu werden. Damit liege der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG vor. Nicht geprüft wurde von der belangten Behörde, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG erfüllt sind. Mit Bescheid vom 24.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge in Form der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sowie psychotherapeutische Krankenbehandlung
Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 6 a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG ab. In der Begründung gibt die belangte Behörde zunächst die – dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Ausführungen – wieder. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22.05.2024, dass es „lebensfremd“ sei, jedes Aufeinandertreffen mit einer Gruppe unbekannter Personen als Gefahrensituation einzustufen und dass keine Kampfsporttechniken am Beschwerdeführer angewendet worden seien, sondern der Beschwerdeführer sich mit dem Haupttäter spaßhalber über den Boxsport und Deckung bzw. Techniken ausgetauscht habe, stehe die eigene Aussage des Beschwerdeführers vom 05.10.2023 entgegen, in welcher der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der spätere Haupttäter irgendwann persönlich geworden sei und versucht habe, den Beschwerdeführer einzuschüchtern. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, vom späteren Haupttäter umklammert worden zu sein, wodurch der Beschwerdeführer zu Boden gefallen sei. Eine Situation, in welcher „spaßhalber“ über Kampfsport gesprochen worden sei, wie vom Beschwerdeführer nun vorgebracht, gehe aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keinesfalls hervor. Weiters spreche gegen das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich der Angestellte des Würstelstandes lautstark in die Situation eingemischt habe, weshalb dieser vom späteren Haupttäter auch verbal attackiert worden sei. Ohne entsprechende Gefahr hätte der Angestellte keinen Grund gehabt, sich schlichtend einzubringen. So gebe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme selbst an, dass der spätere Haupttäter sich mit „zunehmend aggressiven Gesten“ mit dem Angestellten unterhalten habe. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich mit den späteren Tätern über eine Dauer von drei Stunden unterhalten, weil er eine allfällige prekäre Situation entschärfen habe wollen und habe der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, sich in einer Situation zu befinden, die für ihn tatsächlich bedrohlich ausfallen hätte können, sei in sich widersprüchlich. Wenn der Beschwerdeführer nicht den Eindruck gehabt habe, in eine bedrohliche Situation zu kommen, hätte er keinen Grund gehabt diese zu entschärfen. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte „versöhnliche Geste“ in Form von alkoholischen Getränken wäre ohne vorangegangene Bedrohung nicht erforderlich gewesen. Überdies sei dem Beschwerdeführer gegenüber sogar von einem der Begleiter des Haupttäters versichert worden, dass der Haupttäter „gelegentlich etwas verrückt“ sei. Auch wenn sich der Angestellte des Würstelstandes und der Haupttäter in einer Fremdsprache unterhalten hätten, so sei es dem Beschwerdeführer – wie von ihm selbst angegeben – eindeutig erkennbar gewesen, dass das Gespräch „zunehmend aggressiv“ geworden sei. In seiner Zeugenvernehmung am 05.10.2023 habe der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme – angegeben, dass er dem Haupttäter und dem Rest der Gruppe sogar nachgegangen wäre, nachdem diese bereits Richtung römisch 40 gegangen seien, obwohl er vom Angestellten des Würstelstandes ausdrücklich gewarnt worden sei, mit den Männern mitzugehen. Der Beschwerdeführer habe daher ernstlich damit rechnen müssen, dass zumindest der Haupttäter ihn erneut körperlich attackieren würde, da dieser sich über den gesamten Abend hinweg dem Beschwerdeführer gegenüber gewaltbereit gezeigt habe. Seine Stellungnahme sei daher nicht geeignet gewesen zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sich gegenständlich selbst in die Situation gebracht, Opfer der erfolgten Körperverletzung zu werden. Damit liege der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG vor. Nicht geprüft wurde von der belangten Behörde, ob die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG erfüllt sind. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gegenständlich eine überbordende Auslegung des § 8 Abs.1 Z 2 VOG durch die belangte Behörde sehe und ersuche er um die Klärung der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit. Die gesamte Situation sei vom Beschwerdeführer als eher harmloser Streich oder Mutprobe wahrgenommen worden, was jedoch nicht in der Bewertung der belangten Behörde korrekt reflektiert worden sei. Die empfundene Bedrohung, die der Beschwerdeführer als „lebensfremd“ bezeichnet habe, habe sich auf das Verhalten des Haupttäters bezogen, das der Beschwerdeführer als unangenehm und verstörend empfunden habe. Auch sei es relevant, dass der Haupttäter sich auf das Pult des Würstelstandes begeben habe und lautstark mit dem Angestellten des Würstelstandes gesprochen habe. Es habe so gewirkt, als habe der Haupttäter in den Würstelstand gelangen wollen. Als der Angestellte des Würstelstandes die Türe des Standes geöffnet habe, um einen Müllsack zu entfernen, sei ihm der Haupttäter sehr nahe gekommen und habe im Flüsterton gesprochen. Danach sei der Haupttäter unauffällig geworden und das gesamte Gespräch habe in einer Fremdsprache stattgefunden. Als der Beschwerdeführer sich später der Gruppe von eher jugendlich aussehenden Personen angeschlossen habe, die mit dem Haupttäter bekannt gewesen seien, seien dem Beschwerdeführer Zigaretten ausgegeben worden. Obwohl er sich in einer Situation befunden habe, die er als unangenehm empfunden habe, habe sich herausgestellt, dass der Haupttäter und die Gruppe keinerlei drohendes Verhalten gezeigt hätten. Die belangte Behörde berücksichtige nicht ausreichend, dass der Beschwerdeführer den Würstelstand ohne direkte Gefahr verlassen habe können und dass nach seiner Rückkehr zum Würstelstand keine weiteren bedrohlichen oder unerwünschten Verhaltensweisen zu beobachten gewesen seien. Auch die subjektive Wahrnehmung der Situation sei nicht angemessen gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von Müdigkeit und Alkohol beeinträchtigt gewesen. Als er versucht habe mit der Gruppe zur U-Bahn zu gelangen, sei ihm geraten worden nicht mitzugehen. Seine Skepsis hinsichtlich der Absichten des Haupttäters habe den Beschwerdeführer veranlasst, sein subjektives Sicherheitsgefühl über den Rat des Angestellten des Würstelstandes zu stellen. Der Beschwerdeführer wolle klarstellen, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalles die Gruppe nicht verfolgt habe, sondern dass diese den Beschwerdeführer animiert habe, gemeinsam loszugehen. Im Protokoll der Zeugenvernehmung wird fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass sich die Täter vom Beschwerdeführer entfernt hätten. Dem widerspreche der Beschwerdeführer und betone, dass er zu keinem Zeitpunkt die Situation kontrollieren oder sich frei bewegen habe können, ohne dass sich mindestens einer der Täter in seiner Nähe befunden habe. In der Zeugenvernehmung habe es chronologische Fehler im Protokoll gegeben, was in Anbetracht der Tatsache zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer am Tag der Vernehmung weiterhin an starken Schmerzen gelitten habe. Der Beschwerdeführer ersuche um eine erneute Prüfung des Sachverhaltes und eine angemessene Würdigung aller relevanten Umstände. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gegenständlich eine überbordende Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG durch die belangte Behörde sehe und ersuche er um die Klärung der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit. Die gesamte Situation sei vom Beschwerdeführer als eher harmloser Streich oder Mutprobe wahrgenommen worden, was jedoch nicht in der Bewertung der belangten Behörde korrekt reflektiert worden sei. Die empfundene Bedrohung, die der Beschwerdeführer als „lebensfremd“ bezeichnet habe, habe sich auf das Verhalten des Haupttäters bezogen, das der Beschwerdeführer als unangenehm und verstörend empfunden habe. Auch sei es relevant, dass der Haupttäter sich auf das Pult des Würstelstandes begeben habe und lautstark mit dem Angestellten des Würstelstandes gesprochen habe. Es habe so gewirkt, als habe der Haupttäter in den Würstelstand gelangen wollen. Als der Angestellte des Würstelstandes die Türe des Standes geöffnet habe, um einen Müllsack zu entfernen, sei ihm der Haupttäter sehr nahe gekommen und habe im Flüsterton gesprochen. Danach sei der Haupttäter unauffällig geworden und das gesamte Gespräch habe in einer Fremdsprache stattgefunden. Als der Beschwerdeführer sich später der Gruppe von eher jugendlich aussehenden Personen angeschlossen habe, die mit dem Haupttäter bekannt gewesen seien, seien dem Beschwerdeführer Zigaretten ausgegeben worden. Obwohl er sich in einer Situation befunden habe, die er als unangenehm empfunden habe, habe sich herausgestellt, dass der Haupttäter und die Gruppe keinerlei drohendes Verhalten gezeigt hätten. Die belangte Behörde berücksichtige nicht ausreichend, dass der Beschwerdeführer den Würstelstand ohne direkte Gefahr verlassen habe können und dass nach seiner Rückkehr zum Würstelstand keine weiteren bedrohlichen oder unerwünschten Verhaltensweisen zu beobachten gewesen seien. Auch die subjektive Wahrnehmung der Situation sei nicht angemessen gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von Müdigkeit und Alkohol beeinträchtigt gewesen. Als er versucht habe mit der Gruppe zur U-Bahn zu gelangen, sei ihm geraten worden nicht mitzugehen. Seine Skepsis hinsichtlich der Absichten des Haupttäters habe den Beschwerdeführer veranlasst, sein subjektives Sicherheitsgefühl über den Rat des Angestellten des Würstelstandes zu stellen. Der Beschwerdeführer wolle klarstellen, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalles die Gruppe nicht verfolgt habe, sondern dass diese den Beschwerdeführer animiert habe, gemeinsam loszugehen. Im Protokoll der Zeugenvernehmung wird fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass sich die Täter vom Beschwerdeführer entfernt hätten. Dem widerspreche der Beschwerdeführer und betone, dass er zu keinem Zeitpunkt die Situation kontrollieren oder sich frei bewegen habe können, ohne dass sich mindestens einer der Täter in seiner Nähe befunden habe. In der Zeugenvernehmung habe es chronologische Fehler im Protokoll gegeben, was in Anbetracht der Tatsache zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer am Tag der Vernehmung weiterhin an starken Schmerzen gelitten habe. Der Beschwerdeführer ersuche um eine erneute Prüfung des Sachverhaltes und eine angemessene Würdigung aller relevanten Umstände. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 VOG vorliegt, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeht.Zu prüfen ist jedoch, ob ein Ausschlussgrund
Paragraph 8, Absatz eins, VOG vorliegt, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeht. Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer gegenständlich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden, da er ernstlich damit rechnen hätte müssen, dass zumindest der wahrscheinliche Haupttäter ihn erneut attackieren würde, da sich dieser über den gesamten Abend hinweg dem Beschwerdeführer gegenüber aggressiv und gewaltbereit gezeigt habe. Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf den Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer gegenständlich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden, da er ernstlich damit rechnen hätte müssen, dass zumindest der wahrscheinliche Haupttäter ihn erneut attackieren würde, da sich dieser über den gesamten Abend hinweg dem Beschwerdeführer gegenüber aggressiv und gewaltbereit gezeigt habe. § 6 StGB idgF lautet: Paragraph 6, StGB idgF lautet: „Fahrlässigkeit § 6.Paragraph 6,
1 Z 2 zweiter Fall VOG abgewiesen.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht wegen des Ausschlussgrundes
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der Beschwerdeführer hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der Beschwerdeführer hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2299930.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.