RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW138 2297012-1 Spruch, W138 2297012-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX im Weiteren: Projektwerberin, brachte mit Schreiben vom 27.03.2023 bei der Landeshauptfrau von NÖ als Abfallrechtsbehörde einen Antrag auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung gemäß §§ 37 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken mit den Grundstücksnummern 302/1, 307/2, 308/2 und 310, alle KG Weidlingbach, Stadtgemeinde Klosterneuburg, ein.1. Die römisch 40 im Weiteren: Projektwerberin, brachte mit Schreiben vom 27.03.2023 bei der Landeshauptfrau von NÖ als Abfallrechtsbehörde einen Antrag auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung gemäß Paragraphen 37, ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken mit den Grundstücksnummern 302/1, 307/2, 308/2 und 310, alle KG Weidlingbach, Stadtgemeinde Klosterneuburg, ein. 2. Die Gesamtfläche des Deponieareals der gegenständlichen Einreichung wurde mit 46.688 m² angegeben. 3. Das Verfüllvolumen für Bodenaushubmaterial beträgt ca. 360.903 m³ (exkl. bewuchsfähiger Oberbodenschicht). 4. Die Landeshauptfrau von NÖ als AWG-Behörde stellte mit Schreiben vom 17.04.2024 zu diesem Vorhaben einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Feststellung der UVP-Pflicht.4. Die Landeshauptfrau von NÖ als AWG-Behörde stellte mit Schreiben vom 17.04.2024 zu diesem Vorhaben einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf Feststellung der UVP-Pflicht. 5. Von der Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde wurde zu diesem Vorhaben ein Feststellungsverfahren eingeleitet. 6. Die Stadtgemeinde Klosterneuburg, 3400 Klosterneuburg, Rathausplatz 1, im Weiteren: Beschwerdeführerin, wies in einer Stellungnahme vom 30.04.2024 darauf hin, dass in der gegenständlichen Angelegenheit ausgehend von einer verfahrensgegenständlichen beabsichtigten Rodung von 3,516 ha (Diese Fläche sei größer als 25 % des sich aus dem gemäß Anhang 1 Z 46 Spalte 3 Pkt.
- g)bzw.
- h)zum UVP-G 2000 sich ergebenden Schwellenwert von 10
- ha)jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Es sei zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit den Rodungen im Nahebereich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Daher sei für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.6. Die Stadtgemeinde Klosterneuburg, 3400 Klosterneuburg, Rathausplatz 1, im Weiteren: Beschwerdeführerin, wies in einer Stellungnahme vom 30.04.2024 darauf hin, dass in der gegenständlichen Angelegenheit ausgehend von einer verfahrensgegenständlichen beabsichtigten Rodung von 3,516 ha (Diese Fläche sei größer als 25 % des sich aus dem gemäß Anhang 1 Ziffer 46, Spalte 3 Pkt.
- g)bzw.
- h)zum UVP-G 2000 sich ergebenden Schwellenwert von 10
- ha)jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Es sei zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit den Rodungen im Nahebereich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Daher sei für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 7. In diesem Verfahren wurde insbesondere auch eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme einer Amtssachverständigen für Naturschutz vom 07.05.2024 eingeholt. Dabei wurde auch abgeklärt, ob die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit den Auswirkungen anderer gleichartiger Vorhaben kumulieren und gegebenenfalls aus naturschutzfachlicher Sicht zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Kumulierung der Umweltauswirkungen der verschiedenen gleichartigen Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei; dh insbesondere ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G festgelegt wurden (Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Wienerwald Thermenregion, Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Wienerwald Thermenregion und Landschaftsschutzgebiet Wienerwald), wesentlich beeinträchtigt werden. 8. Die naturschutzfachliche Amtssachverständige kam dabei zum Ergebnis, dass auf Grund der Größe der vorliegenden Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet Wienerwald: 95.688 ha; FFH-Gebiet Wienerwald-Thermenregion: rd. 51.907 ha; Vogelschutzgebiet Wienerwald-Thermenregion: rd. 79.810
- ha)durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung auf die Europaschutzgebiete zu erwarten sei. Auch im Hinblick auf eine Kumulierung mit anderen Projekten, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu berücksichtigen wären, würden aufgrund der Entfernung der einzelnen Rodungen zueinander sowie der Topographie des vorliegenden Gebiets (es handle sich um ein stark hügeliges Gelände) die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens nicht mit den Auswirkungen der anderen Vorhaben kumulieren. Es würde daher auch dabei zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommen. 9. Im Rahmen eines anschließend durchgeführten Parteiengehörs führte in einem Schreiben vom 21.05.2024 die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft aus, dass nach der ständigen Judikatur des Umweltsenates die Abgrenzung hinsichtlich des räumlichen Zusammenhanges von Rodungen anhand von forstfachlichen Kriterien zu erfolgen habe. Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates könne nicht allgemein festgelegt werden, bis zu welcher Entfernung ein räumlicher Zusammenhang gegeben sei; dies müsse im Einzelfall beurteilt werden. Es wurde beanstandet, dass kein forstfachliches Gutachten vorliege. 10. Die belangte Behörde gelangte in der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 27.06.2024 zum Ergebnis, dass das geplante Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. 11. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 23.07.2024 mit E-Mail eine Beschwerde. In dieser Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass unter Berücksichtigung der Kumulierung von zu berücksichtigenden Rodungen im Umkreis von bis zu 3,7 km in den letzten 10 Jahren im Ausmaß von etwa 11,25 ha zuzüglich zur beabsichtigten Wald-Rodungsfläche durch Errichtung der Deponie im Ausmaß von 3,5 ha nicht klar sei, ob insgesamt unabhängig von der räumlichen Entfernung der Rodungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. 12. Diese Beschwerde wurde vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht mit Begleitschreiben vom 05.08.2024 und den relevanten Verfahrensunterlagen am 06.08.2024 dem BVwG vorgelegt. 13. Zur Beschwerde wurde von der Projektwerberin mit Schreiben vom 20.08.2024 Stellung genommen und ausgeführt, dass auf das Erkenntnis des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2016 zu GZ LVwG-550932/54/Wg-550933/3 Bezug genommen werde, wo aus forstfachlicher Sicht festgehalten worden wäre, dass eine funktionale Wechselwirkung nur innerhalb eines Radiusses von einem Kilometer zu beurteilen sei. Diesen Umstand berücksichtigend sei bei einer Kumulierung von zu berücksichtigenden Rodungen auch nur von einer maximalen Rodungsfläche von 3,516 ha auszugehen. Der relevante Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 46 Spalte 3 Pkt
- g)bzw.
- h)betrage bei Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A 10 ha. Dieser Schwellenwert werde nicht erreicht.13. Zur Beschwerde wurde von der Projektwerberin mit Schreiben vom 20.08.2024 Stellung genommen und ausgeführt, dass auf das Erkenntnis des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2016 zu GZ LVwG-550932/54/Wg-550933/3 Bezug genommen werde, wo aus forstfachlicher Sicht festgehalten worden wäre, dass eine funktionale Wechselwirkung nur innerhalb eines Radiusses von einem Kilometer zu beurteilen sei. Diesen Umstand berücksichtigend sei bei einer Kumulierung von zu berücksichtigenden Rodungen auch nur von einer maximalen Rodungsfläche von 3,516 ha auszugehen. Der relevante Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 46, Spalte 3 Pkt
- g)bzw.
- h)betrage bei Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A 10 ha. Dieser Schwellenwert werde nicht erreicht. 14. Unter Berücksichtigung, dass nach den Ausführungen der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 21.05.2024 die Abgrenzung hinsichtlich des räumlichen Zusammenhanges anhand von forstfachlichen Kriterien zu erfolgen habe, wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom erkennenden Gericht beim amtlichen Sachverständigen XXXX , Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Forstwirtschaft, Landesforstdirektion Niederösterreich, ein Gutachten in Auftrag gegeben.14. Unter Berücksichtigung, dass nach den Ausführungen der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 21.05.2024 die Abgrenzung hinsichtlich des räumlichen Zusammenhanges anhand von forstfachlichen Kriterien zu erfolgen habe, wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom erkennenden Gericht beim amtlichen Sachverständigen römisch 40 , Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Forstwirtschaft, Landesforstdirektion Niederösterreich, ein Gutachten in Auftrag gegeben. 15. Der amtliche Sachverständigen wurde ersucht Befund und Gutachten zu folgender Frage zu erstellen: „Ist beim geplanten Vorhaben (Rodungen) durch die Kumulierung mit anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben (Rodungen), die bestehen oder genehmigt sind, oder unter Berücksichtigung beantragter Vorhaben, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen?“ 16. Die Bestellung von XXXX fand mit Beschluss des BVwG vom 26.08.2024, GZ W138 2297012-1/6Z, statt.16. Die Bestellung von römisch 40 fand mit Beschluss des BVwG vom 26.08.2024, GZ W138 2297012-1/6Z, statt. 17. Mit E-Mail vom 26.09.2024 langte das nunmehr verfahrensgegenständliche Gutachten im BVwG ein. 18. Das Gutachten samt Beilagen wurde am 30.09.2024 gemeinsam mit einer Ladung zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beim BVwG am 21.01.2025 allen Parteien zum Parteiengehör übermittelt. 19. Die Stadt Klosterneuburg übermittelte erst am Freitag den 17.01.2025, de facto zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung, eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass durch das geplante Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Das forstfachliche Gutachten vom 26.09.2024 sei unschlüssig und unvollständig, da fälschlicherweise die Fläche eines Trailparks für Mountainbikes nicht miteinbezogen worden sei. Auch die genehmigten Rodungen seien miteinzubeziehen. Der Schwellenwert von 100.000 m2 (= 10,0
- ha)sei entgegen dem forstfachlichen Gutachten mit insgesamt 143.868 m2 maßgeblich überschritten. Durch die Rodungen würden Verdichtungen des Bodens durch Befahrung durch Mountainbikes, aber auch durch Baumaschinen und Schwerfahrzeuge beim Errichten der Deponie stattfinden. Infolge der zu beurteilenden relevanten Rodungsfläche von 143.868 m2 komme es auch zum lndividuenverlust (u.a. Insekten, Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien). Darüber hinaus sei auch zusätzlich zum Trailweg mit Lärm, Vibrationen und optischen Reizen im Zuge der Errichtung der Deponie durch Baumaschinen und Schwerfahrzeuge zu rechnen. Die Rutschanfälligkeit von Flyschhängen werde völlig außer Acht gelassen. 20. Am 21.01.2025 fand im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Sachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft sein Gutachten, insbesondere zu der Frage, ob aus forstfachlicher Sicht zu erwarten sei, dass unter Kumulierung der Auswirkungen anderen Vorhaben, aufgrund erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorien A, des Anhanges 2 festgelegt wurde, beeinträchtigt werde, erläuterte. 21. Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde Abstand genommen, jedoch die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. 22. Mit Schreiben vom 24.01.2025 hat die Umweltanwaltschaft eine Ergänzung der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2025 beantragt. Es sei nicht klar welche Schutzwirkungen vom forstfachlichen Sachverständigen beurteilt worden seien. Bei dem Satz „Die Lebensraumsituation für Fauna und Flora ist weiterhin in vollem Umfang gegeben“, sei unklar was der Sachverständige mit diesem Satz bewertet habe. Von der Umweltanwaltschaft wurde in der mündlichen Verhandlung der Antrag gestellt, das naturschutzfachliche Gutachten in Zuge einer Verhandlung zu diskutieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Projektwerberin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken mit den Grundstücksnummern 302/1, 307/2, 308/2 und 310, alle KG Weidlingbach, Stadtgemeinde Klosterneuburg. Die Gesamtfläche des Deponieareals der gegenständlichen Einreichung wird mit 46.688 m² angegeben. Das Verfüllvolumen für Bodenaushubmaterial beträgt ca. 360.903 m³ (exkl. bewuchsfähiger Oberbodenschicht). Nach den dem BVwG vorliegenden Unterlagen wird voraussichtlich eine Menge von max. 40.000 m³ bzw. ca. 80.000 t Bodenaushubmaterial pro Jahr eingebracht werden. Die tatsächlichen Einbaumengen könnten jedoch, entsprechend der jeweils vorherrschenden Marktsituation, variieren. Für die Umsetzung der Deponie sind vorübergehende Rodungen im Ausmaß von 35.160 m² (= 3,516
- ha)erforderlich. Die Deponietätigkeit und die damit verbundenen Rodungstätigkeiten erfolgen abschnittsweise, wobei maximal eine Fläche von 2,8 ha offen sein darf und die Rekultivierung dem Schüttbetrieb nacheilend erfolgt. Die von der Rodung betroffene Fläche wird nach Beendigung der Deponiearbeiten wieder vollständig aufgeforstet werden. Das gegenständliche Vorhaben befindet sich in mehreren schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A. In den vom Vorhaben betroffenen Katastralgemeinden im Verwaltungsbezirk Klosterneuburg erfolgten folgende Rodungen in einem räumlichen Zusammenhang (im Umkreis von bis 3,7
- km)mit dem gegenständlichen Vorhaben: Durch die angegebenen Rodungen gehen insgesamt 1,3 ha Waldfläche (siehe Tabelle) permanent verloren. Vorübergehend werden 9,8 ha Waldboden für die MTB-Strecke zweckentfremdet, gehen aber nicht komplett als Lebensraum verloren und ca. 3,5 ha Waldfläche werden ebenfalls vorübergehend abschnittsweise durch die geplante Deponie beansprucht. Für die in der Tabelle angeführte größte (Rodungs-)Fläche der MTB-Strecke (auch als Trailpark bezeichnet), liegt eine befristete Rodungsbewilligung seit Jänner 2016 für insgesamt 9,8 ha bis zum 31.12.2025 vor. Die Fläche ist jedoch unverändert vollbestockt und es befinden sich in der Waldfläche lediglich zwei schmale, insgesamt ca. 1 ha umfassende Erdwege, welche vom Berg ins Tal führen. Sämtliche Funktionen des Waldes sind vorhanden und die Wohlfahrtswirkungen des Waldes sind gegeben. Lediglich für Spaziergänger ist die Erholungsfunktion des Waldes im Bereich der Mountainbikestrecke eingeschränkt. Abgesehen von der Mountainbikestrecke, handelt es sich bei den anderen angeführten Vorhaben um einzelne relativ kleine Flächen bzw. befinden sich diese relativ weit vom gegenständlichen Projekt entfernt. Die angeführten gerodeten Grundstücke (insgesamt 1,3
- ha)liegen weit genug auseinander, sodass sowohl aus forstfachlicher als auch aus naturschutzfachlicher Sicht die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens nicht mit den Auswirkungen der anderen Rodungen kumulieren. Aus forstfachliche Sich bleibt die Auswirkung des gegenständlichen Projektes auf die Waldfunktionen selbst bei Kumulation aller Waldflächenverluste in einem räumlichen Zusammenhang unerheblich. Aufgrund der Größe der vorliegenden Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet Wienerwald: 95.688 ha; FFH-Gebiet Wienerwald-Thermenregion: rd. 51.907 ha; Vogelschutzgebiet Wienerwald-Thermenregion: rd. 79.810
- ha)sind aus naturschutzfachlicher Sicht durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Europaschutzgebiete zu erwarten. Durch die Entfernung der einzelnen Rodungen zueinander sowie der Topographie des vorliegenden Gebiets (es handle sich um ein stark hügeliges Gelände) kumulieren die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens nicht mit den Auswirkungen der anderen Vorhaben. Das gegenständliche Projekt führt weder einzeln noch im Zusammenhang mit dem Trailpark zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete bzw. der Umwelt. Es ist sowohl aus forstfachlicher, als auch aus naturschutzfachlicher Sicht durch das gegenständliche Projekt gemeinsam mit anderen Vorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Umfang des geplanten Vorhabens ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die aufgelisteten Rodungen in einem räumlichen Nahbereich mit dem gegenständlichen Projekt, wurden aufgrund einer diesbezüglichen Anfrage der AWG-Behörde vom 08.03.2024 von der BH-Tulln übermittelt. Weder der Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft, XXXX noch die Amtssachverständige für Naturschutz, XXXX haben sich dagegen ausgesprochen, dass diese Rodungen im räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt stehen. Es ist daher im Einzelfall davon auszugehen, dass die Rodungen grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehen, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass es zu kumulativen und additiven Effekten durch die Rodungen kommen könnte. Die aufgelisteten Rodungen in einem räumlichen Nahbereich mit dem gegenständlichen Projekt, wurden aufgrund einer diesbezüglichen Anfrage der AWG-Behörde vom 08.03.2024 von der BH-Tulln übermittelt. Weder der Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft, römisch 40 noch die Amtssachverständige für Naturschutz, römisch 40 haben sich dagegen ausgesprochen, dass diese Rodungen im räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt stehen. Es ist daher im Einzelfall davon auszugehen, dass die Rodungen grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehen, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass es zu kumulativen und additiven Effekten durch die Rodungen kommen könnte. Der Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft führte sowohl in seinem Gutachten vom 26.09.2024, als auch in seiner Gutachtenserläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.01.2025 aus, dass die flächenmäßig größte „Rodung“ im Sinne des Forstgesetzes (Verwendung von Waldflächen für andere Zwecke als der der Waldkultur) im Umkreis von 3,7 km zum gegenständlichen Projekt, die Fläche des Mountainbike-Trailparks auf den Grundstücken Nr. 155, KG Weidlingbach und Nr. 983, KG Weidling darstellt. Er legte dabei fachlich fundiert dar, dass Fläche, auf der sich der Mountainbike-Trailpark befindet, unverändert vollbestockt ist und lediglich verschiedene schmale Erdwege vom Berg ins Tal führen. Da es lediglich zu einer Bewuchsentfernung von ungefähr 1 ha entlang der Mountainbikestrecken gekommen ist, kam der Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft nachvollziehbar zu dem Schluss, dass sämtliche Funktionen des Waldes und die Wohlfahrtswirkungen erhalten sind. Der Wald steht nach fachlich fundierten Angaben des Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwirtschaft als Erholungsgebiet zur Verfügung. Aus den Angaben des Sachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft ergibt sich, dass die Erholungsfunktion des Waldes im Bereich der Mountainbikestrecke zwar für Spaziergänger eingeschränkt ist, da diese jedoch den restlichen Wald nach wie vor nutzen können, ist nicht von einer erheblichen Einschränkung für diese und somit für die Wohlfahrts- bzw. Erholungsfunktion des Waldes auszugehen. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es durch die Rodungen zu lndividuenverlusten komme (Insekten, Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien) ist anzumerken, dass der Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, dass die Lebensraumsituation für Fauna und Flora weiterhin in vollem Umfang gegeben ist. Der Bereich neben den Mountainbiketrail ist nach Angaben des Sachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft aus forstfachlicher Sicht für Tiere und Pflanzen als Aufenthaltsort nach wie vor geeignet. Diese Angaben decken sich auch mit den Ausführungen der Amtssachverständige für Naturschutz, XXXX , in ihrem Gutachten vom 07.05.2024. Die Amtssachverständige für Naturschutz führte dazu aus, dass auf Gst. Nr. 131/9, KG Weidlingbach eine großflächige Rodung zu Gunsten einer Agrarstruktur stattgefunden hat. Da diese jedoch 3,7 km vom geplanten Deponiestandort entfernt liegt und die anderen Eingriffsflächen entweder kleinflächig und/oder direkt am Siedlungsgebiet liegen, welches an sich schon eine fragmentierte Wirkung aufweist, kam die Amtssachverständige für Naturschutz nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die Barrierewirkung nicht maßgeblich erhöht wird. Die Beschwerdeführerin stellte die Behauptung es komme zu einem Individuenverlust auf, ohne diese näher zu begründen. Diese Aussage ist angesichts einer temporären Rodung auf der Fläche der zu errichtenden Deponie in einem Ausmaß von 46.688 m² auch als schlüssig und richtig zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin konnte mit diesem Hinweis jedoch die schlüssigen Angaben der beiden Amtssachverständigen, dass auch bei einer kumulierten Betrachtung mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, damit nicht entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass es durch das Projekt unter Kumulierung mit den anderen Vorhaben zu keinen erheblichen Individuenverlusten kommt. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es durch die Rodungen zu lndividuenverlusten komme (Insekten, Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien) ist anzumerken, dass der Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, dass die Lebensraumsituation für Fauna und Flora weiterhin in vollem Umfang gegeben ist. Der Bereich neben den Mountainbiketrail ist nach Angaben des Sachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft aus forstfachlicher Sicht für Tiere und Pflanzen als Aufenthaltsort nach wie vor geeignet. Diese Angaben decken sich auch mit den Ausführungen der Amtssachverständige für Naturschutz, römisch 40 , in ihrem Gutachten vom 07.05.2024. Die Amtssachverständige für Naturschutz führte dazu aus, dass auf Gst. Nr. 131/9, KG Weidlingbach eine großflächige Rodung zu Gunsten einer Agrarstruktur stattgefunden hat. Da diese jedoch 3,7 km vom geplanten Deponiestandort entfernt liegt und die anderen Eingriffsflächen entweder kleinflächig und/oder direkt am Siedlungsgebiet liegen, welches an sich schon eine fragmentierte Wirkung aufweist, kam die Amtssachverständige für Naturschutz nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die Barrierewirkung nicht maßgeblich erhöht wird. Die Beschwerdeführerin stellte die Behauptung es komme zu einem Individuenverlust auf, ohne diese näher zu begründen. Diese Aussage ist angesichts einer temporären Rodung auf der Fläche der zu errichtenden Deponie in einem Ausmaß von 46.688 m² auch als schlüssig und richtig zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin konnte mit diesem Hinweis jedoch die schlüssigen Angaben der beiden Amtssachverständigen, dass auch bei einer kumulierten Betrachtung mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, damit nicht entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass es durch das Projekt unter Kumulierung mit den anderen Vorhaben zu keinen erheblichen Individuenverlusten kommt. Die Beschwerdeführerin führte darüber hinaus aus, dass die Fläche der genehmigten befristeten Rodungen des Trailparks jederzeit gerodet werden könnte. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei jedoch, dass von den genehmigten Rodungen nur ein Bruchteil (1
- ha)tatsächlich in der Natur durchgeführt wurde. Der Sachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft gab dazu nachvollziehbar an, dass aufgrund der geringen Bewuchsentfernung die Schutzwirkungen des Waldes in vollem Umfang weiterhin bestehen. Da die genehmigten befristeten Rodungen seit Jänner 2016 in den letzten neun Jahren nur in einem geringen Umfang (1
- ha)verwirklicht wurden, ist nicht davon auszugehen, dass es kurz vor Ende der Rodungsbewilligung am 31.12.2025 zu erheblichen Rodungen kommen wird. Die Schutzfunktionen des Waldes sind laut Angaben des Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft nach wie vor gegeben. Zu der geplanten Deponie hat der Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft zudem fachlich fundiert ausgeführt, dass die Deponie „in einem Hang“ untergebracht werden soll. Der Wiesengrund vor Ort soll aufgeschüttet und an den vorhandenen Nordwesthang des Simonsberg angepasst werden. Es fehlt laut Angaben des Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft bei einer Hangneigung von max. 50% Querneigung die Steilheit. Aufgrund dieser Angaben zur geringen Steilheit und der nur abschnittsweisen, nicht mehr als 2,8 ha gleichzeitig offenen Rodungsfläche und der nacheilenden Wiederaufforstung ist durch die geplante Deponie nicht von einer erhöhten Gefahr erheblicher Hangrutschungen (Flyschhanggefahr) auszugehen. Die Beschwerdeführerin konnte durch ihre bloßen Behauptungen, die Angaben des Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft nicht in Zweifel ziehen. Abgesehen von dem Trailpark handelt es sich bei den anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Rodungen um permanent gerodeten Flächen (zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung oder zum Zwecke des Siedlungswesens). Der Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft führte dazu aus, dass die Erfüllung der Waldfunktionen in Bezug auf diese Flächen ersatzlos wegfallen sind und daher die guten Wirkungen (entspricht den Wohlfahrtswirkungen) des Waldes nicht mehr gegeben sind. Da es sich dabei jedoch um kleinflächig und/oder relativ weit entfernt Rodungen handelt, ist nicht davon auszugehen, dass bei Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen des gegenständlichen Projekts mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und der schützenswerte Lebensraum der Kategorie A wesentlich beeinträchtigt werden würde. Die Beschwerdeführerin konnte nicht fachlich fundiert darlegen, worin die erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt in Bezug auf diese kleinen Flächen gelegen sind. Die Beschwerdeführerin moniert zu Recht, dass Anhang 1 Spalte 3 lit.g UVP-G 2000 auch auf genehmigte Rodungen abstellt und daher die Flächen von 62.494,00 m2 und 36.189 m2 der kumulierten Rodungsfläche hinzuzuzählen ist, was dazu führt, dass der Schwellenwert von 100.000 m2 (10,0
- ha)entgegen dem forstfachlichen Gutachten mit insgesamt 143.868 m2 überschritten ist. Die Beschwerdeführerin moniert zu Recht, dass Anhang 1 Spalte 3 Litera g, UVP-G 2000 auch auf genehmigte Rodungen abstellt und daher die Flächen von 62.494,00 m2 und 36.189 m2 der kumulierten Rodungsfläche hinzuzuzählen ist, was dazu führt, dass der Schwellenwert von 100.000 m2 (10,0
- ha)entgegen dem forstfachlichen Gutachten mit insgesamt 143.868 m2 überschritten ist. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zu entgegen, dass bewilligte Rodungen zwar den Schwellenwert erhöhen, in der Natur nicht realisierte Rodungen, jedoch keine Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Die Beschwerdeführerin konnte nicht konkret und substantiiert darlegen, wodurch es durch das Projekt unter Kumulierung mit den anderen Vorhaben in räumlichen Zusammenhang zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt kommen sollte. Es war der Beschwerdeführerin nicht möglich dem Gutachten des Sachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten oder eine etwaige Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Die Amtssachverständige für Naturschutz führte in ihrem Gutachten vom 07.05.2024 ebenfalls aus, dass der faktische Flächenbedarf für die Trails sehr gering ist und der Waldbestand praktisch gänzlich erhalten bleibt. Die Amtssachverständige für Naturschutz führte in Hinblick auf die Habitatstruktur nachvollziehbar aus, dass aufgrund der hügeligen Topographie des Wienerwaldes, das vorliegende Gelände wesentlich länger zurückzulegende Distanzen zwischen den einzelnen angeführten Rodungsflächen bedingt als dies im Flachland der Fall wäre. Die angegebenen Rodungen würden daher real wesentlich weiter auseinanderliegen als die im Luftbild angegebene Stecke erscheinen lasse. Aus den fachlich fundierten Angaben der Amtssachverständige für Naturschutz ist daher nachvollziehbar, dass aufgrund der räumlichen Entfernung eine kumulative Wirkung der angegebenen Rodungen in Hinblick auf die Änderung der Habitatstruktur nicht zu erwarten ist. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es durch das Befahren der Mountenbikestrecke bzw. durch die Baumaschinen und Schwerfahrzeuge zur Errichtung der Deponie zu Verdichtungen des Bodens komme ist anzumerken, dass die Amtssachverständige für Naturschutz fachlich fundiert in ihrem Gutachten vom 07.05.2024 zur Veränderung abiotischer Standortfaktoren wie des Bodens ausführte, dass Verdichtungen des Bodens nur kleinräumig stattfinden würden. Die gerodeten Grundstücke würden nach Angaben der Amtssachverständigen für Naturschutz zudem weit genug auseinanderliegen, sodass keine Kumulationswirkungen auftreten können. Die Beschwerdeführerin konnte diese Angaben nicht substantiiert widerlegen. Es wird daher nicht daran gezweifelt, dass die geringflächigen weit auseinanderliegenden Rodungen bzw. geringen Verdichtungen des Bodens gemeinsam mit dem gegenständlichen Vorhaben keine kumulativen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Von der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus vorgebracht, dass zusätzlich zum Trailweg mit Lärm, Vibration und optischen Reizen im Zuge der Errichtung der Deponie durch Baumaschinen und Schwerfahrzeugen zu rechnen sei, was erheblichen, schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt habe. Dazu gab die Amtssachverständige für Naturschutz in ihrem Gutachten vom 07.05.2024 fachlich fundiert an, dass nichtstoffliche Einwirkungen durch Lärm, Vibrationen und optische Reize (Anwesenheit und Bewegung von Arbeitskräften, Fahrzeugen und Maschinerien) bei Rodungen räumlich und zeitlich begrenzt und proportional zur Rodungsfläche auftreten. Da nach nachvollziehbaren Angaben der Amtssachverständige für Naturschutz eine Kumulation dieser Auswirkungen nur auf zeitgleich stattfindenden Rodungen möglich ist und die gegeben Topographie eine potentielle Ausstrahlwirkung vermindert, ist durch das gegenständliche Projekt in Kumulationen mit den anderen Rodungen in räumlichen Zusammenhang nicht mit erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, da diese nicht zeitgleich stattfinden und aufgrund der Topografie die Ausstrahlwirkung vermindert ist. Die Beschwerdeführerin konnte die Ausführungen der Amtssachverständige für Naturschutz mit ihrem bloß unsubstantiierten Vorbringen nicht entkräften. Entgegen dem Vorbringen der Umweltanwaltschaft ist den Gutachten der Amtssachverständige für Naturschutz und dem Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft keine divergierende Einschätzung zu den Umweltauswirkungen der Vorhaben zu entnehmen. Die beiden Sachverständigen gaben vielmehr zusammengefasst übereinstimmend an, dass aufgrund der kleinflächigen und weit auseinanderliegenden Rodungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Das BVwG hat im Zusammenhang mit der gegenständlichen Grobprüfung, lediglich zu prüfen, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A des Anhanges 2) festgelegt wurde, durch das beantragte Vorhaben in Kumulation mit den anderen Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird. Die Umweltanwaltschaft hat keine konkrete Beeinträchtigung des Schutzzwecks des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A vorgebracht. Allfällige darüberhinausgehende Einwendungen können von der Umweltanwaltschaft im AWG-Verfahren vorgebracht werden und sind nicht Gegenstand des gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahrens. Die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen sind in deren Gutachten auf die in Auftrag gegebenen Beweisthemen ausführlich eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt diese Gutachten als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurden die Umweltauswirkungen ausreichend dargestellt und eine zusammenfassende Bewertung formuliert. Die Ausführungen in der Beschwerde sind zum überwiegenden Teil allgemein gehalten, unbegründet und unsubstantiiert. Weder von der Beschwerdeführerin noch von der Umweltanwaltschaft werden Aspekte aufgezeigt, die in den beiden Gutachten nicht berücksichtigt worden sind. Es gelingt durch ihre allgemein gehaltenen Bedenken nicht dem schlüssigen Gutachten der Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Im Verfahren wurde kein Vorbringen erstattet, welches das Gericht dazu veranlasst, am Ergebnis des diesbezüglichen behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu zweifeln. Die Gutachten sind methodisch einwandfrei und entsprechen - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Auch inhaltlich sind die Gutachten bzw. und Ergänzungen schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Umweltanwaltschaft- sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung - konnten diese Gutachten nicht entkräften und waren nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen Verfahren und die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten sind und der festgestellte Sachverhalt der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erhoben wurde und kein Bedarf besteht, zusätzliche Ermittlungsschritte (wie etwa die Befragung der naturschutzfachlichen Sachverständigen) zu setzen. Der Umweltanwaltschaft wurde das von der Verwaltungsbehörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.05.2024 von XXXX , Fachbereich Naturschutz bereits am 13.05.2024 im Parteiengehör übermittelt und eine Stellungnahemöglichkeit eingeräumt. Die Umweltanwaltschaft hat im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Gutachtenserörterung gestellt. Ein derartiger Antrag kurz vor Ende der mündlichen Verhandlung des BVwG am 21.01.2025 ist daher zudem als verfahrensverzögernd anzusehen. Dem Antrag der Umweltanwaltschaft auf Befragung der naturschutzfachlichen Sachverständigen in einer weiteren mündlichen Verhandlung war daher nicht stattzugeben. Der Umweltanwaltschaft wurde das von der Verwaltungsbehörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.05.2024 von römisch 40 , Fachbereich Naturschutz bereits am 13.05.2024 im Parteiengehör übermittelt und eine Stellungnahemöglichkeit eingeräumt. Die Umweltanwaltschaft hat im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Gutachtenserörterung gestellt. Ein derartiger Antrag kurz vor Ende der mündlichen Verhandlung des BVwG am 21.01.2025 ist daher zudem als verfahrensverzögernd anzusehen. Dem Antrag der Umweltanwaltschaft auf Befragung der naturschutzfachlichen Sachverständigen in einer weiteren mündlichen Verhandlung war daher nicht stattzugeben. Aufgrund der widerspruchsfreien, folgerichtigen, in sich schlüssigen und mängelfreien Gutachten der beiden Amtssachverständigen konnte festgestellt werden, dass die Auswirkung des gegenständlichen Projektes auf die Umwelt selbst bei Kumulation aller Rodungen in einem räumlichen Zusammenhang unerheblich sind und daher insgesamt nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt und die Schutzgüter der Kategorie A zu rechnen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das gegenständliche Verfahren betrifft ein Neuvorhaben zur Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie. Mit dem Projekt verbunden sind vorübergehende Rodungen im Ausmaß von 35.160 m². Das gegenständliche Vorhaben befindet sich in mehreren schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A. In Z 46 lit g des Anhang 1 zum UVP-Gesetz 2000 wird bei Vorliegens eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A gefordert, dass dann, wenn beabsichtigt ist, dass eine Fläche von zumindest 10 ha gerodet wird, ein Vorhaben UVP-pflichtig ist. Das gegenständliche Vorhaben erreicht mit 3,516 ha diese Schwelle nicht. In Ziffer 46, Litera g, des Anhang 1 zum UVP-Gesetz 2000 wird bei Vorliegens eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A gefordert, dass dann, wenn beabsichtigt ist, dass eine Fläche von zumindest 10 ha gerodet wird, ein Vorhaben UVP-pflichtig ist. Das gegenständliche Vorhaben erreicht mit 3,516 ha diese Schwelle nicht. Das geplante Vorhaben weist jedoch eine Kapazität von 25% des relevanten Schwellenwerts (2,5 ha von 10
- ha)nach Z 46 lit. g des Anhanges 1 UVP-G 2000 auf. Daher war subsidiär zu prüfen, ob das geplante Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 den genannten Schwellenwerte nach Z 46 lit. g des Anhang 1 gemeinsam mit anderen Vorhaben überschreitet.Das geplante Vorhaben weist jedoch eine Kapazität von 25% des relevanten Schwellenwerts (2,5 ha von 10
- ha)nach Ziffer 46, Litera g, des Anhanges 1 UVP-G 2000 auf. Daher war subsidiär zu prüfen, ob das geplante Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 den genannten Schwellenwerte nach Ziffer 46, Litera g, des Anhang 1 gemeinsam mit anderen Vorhaben überschreitet. Die Projektwerberin verwies auf das Erkenntnis des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2016 zu GZ LVwG-550932/54/Wg-550933/3, in welchem aus forstfachlicher Sicht festgehalten worden wäre, dass eine funktionale Wechselwirkung nur innerhalb eines Radiusses von einem Kilometer zu beurteilen sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes werde der Schwellenwert gegenständlich nicht erreicht. Dem ist zu entgegnen, dass der VwGH dazu in seinem Erkenntnis vom 16.052018, Ra 2016/04/0027-6 festgehalten hat, dass die Gewichtung eines bestimmten Umstandes - wie die hervorgehobene Entfernung eines Vorhabens von einem anderen - bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen in einem konkreten Fall in seiner Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgehe. Die Einzelfallbeurteilung des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2016 zu GZ LVwG-550932/54/Wg-550933/3 kann daher nicht auf den konkreten Fall übertragen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153, mwN). Grundsätzlich sind Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Dass diese Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müssten oder einen bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten müssten, um in die Einzelfallprüfung einbezogen werden zu können, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. In diese Prüfung sind vielmehr alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, einzubeziehen, dies unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen (vgl. wiederum VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153). Alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden (sodass ein gemeinsames Erreichen des Schwellenwertes gemäß § 3 Abs. 2 UVPG 2000 bewirkt wird), sind in die Einzelfallprüfung einzubeziehen. Einen Schwellenwert müssen diese Umweltauswirkungen der jeweils einzelnen gemäß § 3 Abs. 2 UVPG 2000 einzubeziehenden Vorhaben nicht überschreiten, um das Kriterium eines räumlichen Zusammenhanges zu erfüllen (vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann vergleiche VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153, mwN). Grundsätzlich sind Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Dass diese Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müssten oder einen bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten müssten, um in die Einzelfallprüfung einbezogen werden zu können, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. In diese Prüfung sind vielmehr alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, einzubeziehen, dies unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen vergleiche wiederum VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153). Alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden (sodass ein gemeinsames Erreichen des Schwellenwertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 bewirkt wird), sind in die Einzelfallprüfung einzubeziehen. Einen Schwellenwert müssen diese Umweltauswirkungen der jeweils einzelnen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 einzubeziehenden Vorhaben nicht überschreiten, um das Kriterium eines räumlichen Zusammenhanges zu erfüllen vergleiche VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153). Gegenständlich haben weder der Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft noch die Amtssachverständige für Naturschutz festgestellt, dass sich die Umweltauswirkungen erwartungsgemäß nur bei Vorhaben (Rodungen) in einem Radius von 1 km überlagern würden. Da Wechselwirkungen der Auswirkungen der anderen Vorhaben (Rodungen) mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens (Rodung) auf einzelne Schutzgüter nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnten, waren alle von der BH Tulln aufgelisteten Vorhaben als Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben zu werten und damit zur Berechnung des Schwellenwerts heranzuziehen. In den vom Vorhaben betroffenen Katastralgemeinden im Verwaltungsbezirk Klosterneuburg erfolgten folgende Rodungen in einem räumlichen Zusammenhang (im Umkreis von bis 3,7
- km)mit dem gegenständlichen Vorhaben: Unter Einbeziehung der mit dem Projekt in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Rodungen von 112.471 m² zu den für das Projekt geplanten 35.160 m² ergibt sich eine Gesamtfläche von 147.631 m². Somit ist diese mit 14,763 ha deutlich über der auslösenden Schwelle von 10 ha des Anhanges 1 der Z 46 Spalte 3 g. Es ist daher eine Kumulierung mit anderen Projekten nach Ziffer 46 zu prüfen und gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Unter Einbeziehung der mit dem Projekt in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Rodungen von 112.471 m² zu den für das Projekt geplanten 35.160 m² ergibt sich eine Gesamtfläche von 147.631 m². Somit ist diese mit 14,763 ha deutlich über der auslösenden Schwelle von 10 ha des Anhanges 1 der Ziffer 46, Spalte 3 g. Es ist daher eine Kumulierung mit anderen Projekten nach Ziffer 46 zu prüfen und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes nach § 3 Abs 4 UVP-G 2000 im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet Kategorien A des Anhanges 2 festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet Kategorien A des Anhanges 2 festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Sowohl die Amtssachverständige für Naturschutz, als auch der Amtssachverständige für Jagd- und Forstwirtschaft haben in ihren fachlich fundierten und von Widersprüchen freien Gutachten dargelegt, dass aus naturschutzfachlicher, als auch aus forstfachlicher Sicht festgestellt werden kann, dass die flächenmäßig größte Rodungsfläche die Errichtung einer Mountainbikestrecke betrifft. Die beiden Sachverständigen legten nachvollziehbar dar, dass es bei diesem Vorhaben zu einer Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecke kommt, eine flächenhafte Entfernung von Bäumen, jedoch nicht stattgefunden hat. Der Waldbestand bleibt grundsätzlich erhalten und es sollen lediglich für die Sicherung der Strecken unter Umständen Einzelbäume entfernt werden. Die technischen Ausführungen der Trails beschränkt sich auf schmale Streifen. Alle anderen Rodungen sind entweder kleinflächig und/oder relativ weit entfernt und haben ebenfalls keine Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet der Kategorie A. Aufgrund der schlüssigen Angaben der beiden Sachverständigen konnte festgestellt werden, dass die Auswirkung des gegenständlichen Projektes auf die Umwelt selbst bei Kumulation aller Rodungen in einem räumlichen Zusammenhang unerheblich sind, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete bzw. der Umwelt führen kann und daher insgesamt nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinn des Anhanges 2 festgelegt wurden, werden durch die Kumulation nach glaubhaften, nachvollziehbaren und fachlich fundierten Ausführungen der beiden Sachverständigen nicht wesentlich beeinträchtigt. Durch das Vorhaben wird daher kein Tatbestand iSd Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iVm § 3 oder § 3a UVP-G 2000 verwirklicht.Durch das Vorhaben wird daher kein Tatbestand iSd Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, UVP-G 2000 verwirklicht. Die angefochtene Entscheidung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W138.2297012.1.00