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W141 2293125-1

Obsah (17)§§ 1bArt. 133§ 45§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 2§§ 21§ 24§ 30§§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW141 2293125-1 Spruch, W141 2293125-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Ewald VOGLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch die Dr. Peter LINDINGER Dr. Andreas PRAMER GesbR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 12.04.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirksamkeit 07.04.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Impfentschädigung gestellt und ausgeführt, sie sei am XXXX 12.2021 zum dritten Mal mit dem COVID-19-Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX geimpft worden. Bereits die ersten beiden Impfungen mit diesem Impfstoff habe sie nicht so gut vertragen. Nach der ersten Impfung sei es bei ihr zu Jucken am ganzen Körper sowie einem Ausschlag mit Rötung am Dekolletee, Hals und an den Armen und Händen gekommen. Nach der zweiten Impfung seien ihre Lymphknoten für zwei bis drei Monate bei subfebriler Körpertemperatur stark angeschwollen gewesen. Vor der dritten Impfung sei sie deshalb mit Antihistaminika behandelt worden und sei es danach zu einer milderen Reaktion im Sinne von Juckreiz gekommen. Neben normalen Impfnebenwirkungen sei es jedoch etwa drei Wochen später insbesondere zu Blutdruckschwankungen und Herzrasen gekommen. Es seien ein Herzechokardiogramm sowie ein 24-Stunden-EKG durchgeführt worden. Bei ihr würden aktuell subfebrile Körpertemperaturen vorliegen und es sei keine Belastbarkeit möglich. Die angeschuldigte Impfung habe bei ihr ein posturales Tachykardie-Syndrom (POTS) sowie ein postvakzines Chronic-Fatigue-Syndrom hervorgerufen.
  2. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückgeführt werden könnten.römisch eins. Verfahrensgang:,
  3. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirksamkeit 07.04.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Impfentschädigung gestellt und ausgeführt, sie sei am römisch 40 12.2021 zum dritten Mal mit dem COVID-19-Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 geimpft worden. Bereits die ersten beiden Impfungen mit diesem Impfstoff habe sie nicht so gut vertragen. Nach der ersten Impfung sei es bei ihr zu Jucken am ganzen Körper sowie einem Ausschlag mit Rötung am Dekolletee, Hals und an den Armen und Händen gekommen. Nach der zweiten Impfung seien ihre Lymphknoten für zwei bis drei Monate bei subfebriler Körpertemperatur stark angeschwollen gewesen. Vor der dritten Impfung sei sie deshalb mit Antihistaminika behandelt worden und sei es danach zu einer milderen Reaktion im Sinne von Juckreiz gekommen. Neben normalen Impfnebenwirkungen sei es jedoch etwa drei Wochen später insbesondere zu Blutdruckschwankungen und Herzrasen gekommen. Es seien ein Herzechokardiogramm sowie ein 24-Stunden-EKG durchgeführt worden. Bei ihr würden aktuell subfebrile Körpertemperaturen vorliegen und es sei keine Belastbarkeit möglich. Die angeschuldigte Impfung habe bei ihr ein posturales Tachykardie-Syndrom (POTS) sowie ein postvakzines Chronic-Fatigue-Syndrom hervorgerufen.,
  4. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückgeführt werden könnten. Sichtbare Teile der Symptomatik wie der Haltetremor oder die orthostatische Intoleranz seien im Rahmen der Untersuchung objektiv ablenkbar und damit auch eindeutig funktionell. Mangels einer objektivierbaren neurologischen Pathologie und in Anbetracht der für eine somatoforme Störung typischen Beschwerdeschilderung mit Fluktuation, Aggravierung und Ablenkbarkeit seien die beschriebenen Symptome wahrscheinlich keinem organischen Korrelat zuzuordnen, sondern am ehesten funktioneller Genese. Einzelne Symptome, wie etwa Schwindel, Herzrasen und Schweißausbrüche seinen im Rahmen eines POTS zuzuordnen, doch sei die Ätiologie eines POTS nicht vollständig geklärt und werde als multifaktoriell angesehen. Die ausführliche Abklärung habe keinerlei objektivierbare Befunde, die auf eine zugrundeliegende neurologische Erkrankung schließen lassen würden, ergeben. Die POTS sei daher am ehesten sekundär zur körperlichen Inaktivität infolge der somatoformen Störung einzuordnen. Im Falle der Beschwerdeführerin lasse sich die zeitliche Assoziation zudem nicht eindeutig klären, da zwar einzelne Symptome, die für das POTS typisch seien, innerhalb eines potenziell kausalen Fensters begonnen hätten, allerdings wesentliche Teile der geschilderten Symptomatik bereits zuvor vorgelegen seien. Es sei zudem der Aspekt der „Hintergrundfrequenz“ zu berücksichtigen. Diesbezüglich werde ein vermehrtes Auftreten nach Impfungen nicht beschrieben und werde ein kausaler Zusammenhang grundsätzlich nicht angenommen. Weiters existiere in der Literatur kein eindeutiger Konsens über die diagnostische Zuordnung von Patientinnen mit chronischen Müdigkeitszuständen ohne Nachweis eines organischen Korrelats. Bemerkenswert sei die exorbitant hohe Rate an psychiatrischen Diagnosen bei Patienten, die die Diagnose „Chronic-Fatigue-Syndrom“ erhalten hätten, wie dies auch im vorliegenden Fall zu konstatieren sei. Insgesamt sei daher eine psychosomatische Ätiologie als wahrscheinlich anzunehmen, zumal sich in der Literatur keine Anzeichen dafür fänden, dass mit SARS-CoV-2-Impfungen ein erhöhtes Risiko von CFS einhergehe.
  5. Mit Schreiben vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

  1. Mit Eingaben vom 30.01.2024 und vom 26.02.2024 wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung ersucht und diesen Begehren durch die belangte Behörde jeweils stattgegeben.
  2. Mit Eingabe vom 27.03.2024 führte die beschwerdeführende Partei unter Nachreichung mehrerer Befunde und Unterlagen aus, dass zwischenzeitlich Untersuchungen stattgefunden hätten, die nachweisen würden, dass die Beschwerden körperlicher Natur seien und keine psychische Beeinträchtigung oder Erkrankung darstellen würden.Weiters existiere in der Literatur kein eindeutiger Konsens über die diagnostische Zuordnung von Patientinnen mit chronischen Müdigkeitszuständen ohne Nachweis eines organischen Korrelats. Bemerkenswert sei die exorbitant hohe Rate an psychiatrischen Diagnosen bei Patienten, die die Diagnose „Chronic-Fatigue-Syndrom“ erhalten hätten, wie dies auch im vorliegenden Fall zu konstatieren sei. Insgesamt sei daher eine psychosomatische Ätiologie als wahrscheinlich anzunehmen, zumal sich in der Literatur keine Anzeichen dafür fänden, dass mit SARS-CoV-2-Impfungen ein erhöhtes Risiko von CFS einhergehe.,
  3. Mit Schreiben vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.,

  1. Mit Eingaben vom 30.01.2024 und vom 26.02.2024 wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung ersucht und diesen Begehren durch die belangte Behörde jeweils stattgegeben.,
  2. Mit Eingabe vom 27.03.2024 führte die beschwerdeführende Partei unter Nachreichung mehrerer Befunde und Unterlagen aus, dass zwischenzeitlich Untersuchungen stattgefunden hätten, die nachweisen würden, dass die Beschwerden körperlicher Natur seien und keine psychische Beeinträchtigung oder Erkrankung darstellen würden. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass die Ausführungen, wonach die Krankheitssymptome schon längere Zeit vorhanden gewesen seien, nicht nachvollziehbar seien, zumal die Beschwerdeführerin ja nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei erst nach den Impfungen eingetreten, wobei ihr zumindest für die Dauer eines Jahres Rehageld zugesprochen worden und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 % festgestellt worden sei.
  3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine am 02.04.2024 verfasste Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Änderung des Gutachtens nicht indiziert sei.Es werde zudem darauf hingewiesen, dass die Ausführungen, wonach die Krankheitssymptome schon längere Zeit vorhanden gewesen seien, nicht nachvollziehbar seien, zumal die Beschwerdeführerin ja nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei erst nach den Impfungen eingetreten, wobei ihr zumindest für die Dauer eines Jahres Rehageld zugesprochen worden und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 % festgestellt worden sei.,
  4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine am 02.04.2024 verfasste Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Änderung des Gutachtens nicht indiziert sei. Das Vorhandensein einer Arbeitsunfähigkeit sei demnach kein geeignetes Maß zur Festlegung einer zeitlichen Assoziation. Das Ausmaß wahrgenommener Einschränkungen bzw. der Arbeitsfähigkeit werde in keiner Weise in Abrede gestellt, habe aber keinen Einfluss auf die Ätiologie. Im Gegenteil, gehe eine psychosomatische Ätiologie häufig sogar mit einem hohen Maß an Einschränkungen einher. Weiters seien den Befunden keinerlei Fakten oder neue Erkenntnisse zu entnehmen, die einen Einfluss auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens hinsichtlich der Einschätzung des Vorliegens einer neurologischen Erkrankung oder eines kausalen Zusammenhangs aufweisen würden. Anhaltspunkte für eine organisch-neurologische Ursache der Beschwerden würden nicht vorliegen. Ein zitierter Leserbrief enthalte keinerlei objektive bzw. objektivierbare Argumente gegenüber den im Gutachten dargelegten Sachverhalten. Mängel in der methodischen Qualität der zitierten Studien seien besonders kritisch zu bewerten. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass eine zunächst hochrangig publizierte Untersuchung, die einen kausalen Zusammenhang zwischen POTS und SARS-CoV-2-Impfungen berichtet habe, diese Schlussfolgerung nach breiter Kritik an der Methodik offiziell korrigieren habe müssen, weil diese Schlussfolgerung nicht mit den präsentierten Daten begründbar gewesen sei.
  5. Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1b

und 3 des Impfschadengesetzes ab.Ein zitierter Leserbrief enthalte keinerlei objektive bzw. objektivierbare Argumente gegenüber den im Gutachten dargelegten Sachverhalten. Mängel in der methodischen Qualität der zitierten Studien seien besonders kritisch zu bewerten. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass eine zunächst hochrangig publizierte Untersuchung, die einen kausalen Zusammenhang zwischen POTS und SARS-CoV-2-Impfungen berichtet habe, diese Schlussfolgerung nach breiter Kritik an der Methodik offiziell korrigieren habe müssen, weil diese Schlussfolgerung nicht mit den präsentierten Daten begründbar gewesen sei., 7. Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach Einholung aller relevanten Unterlagen ein Facharzt für Neurologie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden sei und dieser ausgeführt habe, weshalb zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und der angeschuldigten COVID-19-Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang bestehe. Die dagegen im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien durch die Stellungnahme vom 02.04.2024 entkräftet worden. Somit habe im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens zwischen den Leidenszuständen und der angeschuldigten Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang nachgewiesen werden können, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

  1. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei am 31.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach Einholung aller relevanten Unterlagen ein Facharzt für Neurologie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden sei und dieser ausgeführt habe, weshalb zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und der angeschuldigten COVID-19-Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang bestehe. Die dagegen im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien durch die Stellungnahme vom 02.04.2024 entkräftet worden. Somit habe im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens zwischen den Leidenszuständen und der angeschuldigten Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang nachgewiesen werden können, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.,
  2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei am 31.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde und die Abweisung des Antrages zu Unrecht erfolgt sei. Es sei klar, dass die Erforschung der Auswirkungen von Coronaimpfungen noch nicht so weit gediehen sei, da dieses Thema „vor Corona“ völlig unbekannt gewesen sei. Dies werde auch durch die Angaben des Sachverständigen, wonach die Literatur zum Auftreten von POTS quantitativ und qualitativ mäßig sei, belegt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Impfung oder die Impfungen in einem Zusammenhang mit dem Zustandsbild der Beschwerdeführerin stünden. Es sei zwar richtig, dass in der Vergangenheit eine entsprechende Beeinträchtigung aufgrund eines privaten Schicksalsschlages vorgelegen sei, allerdings liege dies Jahre in der Vergangenheit und sei der Zustand vor den Impfungen unauffällig gewesen. Nach den angegebenen Reaktionen nach den ersten beiden Impfungen sei nach der dritten Impfung keine Sofortreaktion erfolgt, sondern nur leichter Juckreiz aufgetreten. Allerdings hätten sich in den Wochen darauf insbesondere Hypertonie und eine orthostatische Tachykardie bemerkbar gemacht und sei es zu einer progredienten Verschlechterung gekommen, was letztlich dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin ihrem Beruf als Krankenschwester nicht mehr nachgehen könne. Tatsache sei, dass es im gegenständlichen Zeitraum keinerlei andere potenzielle Auslöser gegeben habe, die ein derartiges Zustandsbild, das objektiv vorhanden sei, verursachen hätten können. Es sei daher auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich objektivierten Zustandsbildes die wahrscheinlichste Variante, dass die angeschuldigten Impfungen den Leidenszustand der Beschwerdeführerin hervorgerufen hätten.
  3. Am 06.06.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  4. Am 07.01.2025 legte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mehrere medizinische Befunde und Unterlagen vor.
  5. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 17.01.2025, legte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mehrere einschlägige wissenschaftliche Publikationen vor.
  6. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 19.02.2025, legte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin eine weitere Auflistung wissenschaftlicher Publikationen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 20.02.2025 vor.Tatsache sei, dass es im gegenständlichen Zeitraum keinerlei andere potenzielle Auslöser gegeben habe, die ein derartiges Zustandsbild, das objektiv vorhanden sei, verursachen hätten können. Es sei daher auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich objektivierten Zustandsbildes die wahrscheinlichste Variante, dass die angeschuldigten Impfungen den Leidenszustand der Beschwerdeführerin hervorgerufen hätten.,
  7. Am 06.06.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.,
  8. Am 07.01.2025 legte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mehrere medizinische Befunde und Unterlagen vor.,
  9. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 17.01.2025, legte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mehrere einschlägige wissenschaftliche Publikationen vor.,
  10. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 19.02.2025, legte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin eine weitere Auflistung wissenschaftlicher Publikationen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 20.02.2025 vor.
  11. Am 20.02.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), den Beisitzern Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und fachkundiger Laienrichter Ewald VOGLER (LR) sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter Dr. Peter LINDINGER (BFV) sowie der Sachverständige Ap.Prof. Priv.-Doz. Dr. XXXX , PhD, MSc (SV) an der Verhandlung Teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
  12. Am 20.02.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), den Beisitzern Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und fachkundiger Laienrichter Ewald VOGLER (LR) sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter Dr. Peter LINDINGER (BFV) sowie der Sachverständige Ap.Prof. Priv.-Doz. Dr. römisch 40 , PhD, MSc (SV) an der Verhandlung Teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Sachverständige (SV) erstattete im Wesentlichen nachstehendes mündliches Gutachten: Bei der BF liege eine ausgeprägte somatoforme Störung vor. Diese sei keine auf eine organische Ursache zurückzuführende neurologische Erkrankung. Entsprechend den diagnostischen Kriterien sei aber ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS) objektiviert, welches einzelne der geltend gemachten Symptome umfasse. Die Abklärung habe jedoch keinerlei objektivierbare Befunde ergeben, die auf eine dem POTS zugrundeliegende Erkrankung im Sinne einer Neuropathie oder eine autonome kardiale Denervierung hinweisen würden. Daher sei das POTS am ehesten sekundär zur körperlichen Inaktivität infolge der somatoformen Störung einzuordnen. POTS sei grundsätzlich eine Erkrankung mit multifaktorieller Ätiologie. Die Natur des POTS lasse daher keine zwingenden Rückschlüsse auf dessen Ursprung zu. Körperliche Dekonditionierung im Sinne eines Nichtbewegens führe in der Endstrecke zu einem POTS. Auf Nachfrage der BF, wie er zu ME/CFS stehe und ob er dies weiterhin als eine psychosomatische Diagnose sehe, sei ME/CFS Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchung und sei dies nicht endgültig geklärt. Im Moment sei es eine Beschreibung von Symptomen, deren organisches Korrelat nicht geklärt sei. Es sei sehr wahrscheinlich auch multifaktoriell, aber eine bei allen Patienten belegte organische Genese im Sinne eines fassbaren validierten organischen Befundes sei derzeit ausständig. Auf Nachfrage des RV, ob es auch durch eine Impfung hervorgerufen werden könne, sei die Zuordnung einer möglichen Ätiologie bei einer noch nicht letztlich geklärten Pathophysiologie schwierig. Im Sinne einer Assoziation gebe es derzeit deutliche Hinweise, dass es gehäuft nach einer Infektion auftrete. Nach einer Impfung sei es nicht über dem statistischen Signifikanzlevel nachgewiesen. Auf Nachfrage der BF, ob er im Studium über ME/CFS unterrichtet worden sei und weshalb ihm das DACH Konsensus Paper nichts sage, sei dies innerhalb des neurologischen Facharztcurriculums sehr wohl Teil der Ausbildung. Das DACH Konsensus Paper kenne er, es widerspreche seinem Inhalt nach aber nicht dem Ausgeführten. POTS sei in der medizinischen Gemeinschaft inzwischen weitgehend anerkannt, über die Ätiologie bestehe jedoch kein Konsens. Dagegen existiere in der Literatur kein eindeutiger Konsens über die Zuordnung von Patient:innen mit chronischen Müdigkeitszuständen ohne Nachweis eines organischen Korrelats. Manche Autor:innen würden diverse zugrundeliegende Ätiologien suspizieren wie eine chronische Aktivierung des Immunsystems durch virale Agentien. Es müsse jedoch festgehalten werden, dass in den vielen Jahren wissenschaftlicher Forschung bisher weder objektive organische Korrelate noch eindeutige pathophysiologisch-kausale oder therapeutische evidenzbasierte Ergebnisse zu ME/CFS ermittelt worden seien. Bemerkenswert sei hierbei die exorbitant hohe Rate an psychiatrischen Diagnosen bei Patient:innen, die die Diagnose CFS erhalten. hätten In Zusammenschau dieser Konstellation sei daher eine psychosomatische Ätiologie dieses Syndroms als sehr wahrscheinlich anzunehmen. Unabhängig von der Frage nach einer organischen Ätiologie von CFS fänden sich in der Literatur bisher keine Anzeichen dafür, dass eine SARS-CoV-2-Impfung mit einem erhöhten Risiko eines CFS einhergehe. CFS sei daher als eine zumindest umstrittene Diagnose zu beschreiben und könne nicht als allgemein anerkannt gelten. Aus seiner medizinischen Sicht habe sich aus den vorliegenden Gesundheitsschädigungen zwar eine subjektive Belastungsintoleranz ergeben, die jedoch nicht in dem wahrgenommenen Ausmaß durch eine organisch-neurologisch objektivierbare Genese erklärt werden könne. Die konkret geltend gemachten Krankheitsbilder würden in der Fachinformation nicht als mögliche Impfkomplikation angegeben. Einzelne Symptome wie z.B. Schwindel, Kopfschmerzen, oder Lethargie würden in der Fachinformation beschrieben werden. Es sei allerdings festzuhalten, dass die in einer Fachinformation beschriebenen Symptome sämtliche in weitem zeitlichem Zusammenhang mit der Verabreichung beobachteten Symptome umfassen, was keinesfalls mit einem kausalen Zusammenhang gleichgesetzt werden dürfe. Dies würde er anhand der Literatur auch für MCAS bejahen. Das Chronic-Fatigue-Syndrom sei in der Literatur nicht als Impfreaktionen oder Impfkomplikationen bekannt. In der Literatur werde als breiter Konsens ein „potenziell kausales Fenster“ von mindestens einer Woche und maximal zwei bis drei Monaten nach der jeweiligen Impfung anerkannt, d.h. immunologische Phänomene, die in diesem Fenster auftreten, könnten zumindest aus immunologischer Perspektive mit einer Impfung assoziiert sein, ohne dass sich daraus automatisch eine Kausalität ableiten lasse. Dies würde er anhand der Literatur auch für MCAS bejahen. Das posturale Tachykardiesyndrom (POTS) im Sinne einer autonomen Neuropathie sei in der Literatur als Impfreaktion oder Impfkomplikation beschrieben, jedoch nicht im Sinne einer kausalen Folge bekannt. Unter den wiederholten Einschränkungen sei selbiges auch für das MCAS festzustellen. Die vorgelegte Studie „Apparent risks of postural orthostatic tachycardia syndrome diagnoses after COVID-19 vaccination and SARS-Cov-2 Infection“ habe zusammengefasst retrospektiv untersucht, ob eine POTS-Diagnose im Zeitraum 90 Tage nach der Infektion bzw. der Impfung häufiger gestellt worden sei als in einem Vergleichszeitraum 90 Tage vor Infektion bzw. Impfung. Die Autor:innen hätten in der zitierten Publikation zunächst berichtet, dass die Wahrscheinlichkeit einer POTS-Diagnose im Zeitraum 90 Tage nach der SARS-CoV-2 Impfung etwa doppelt so hoch gewesen sei wie im Vergleichszeitraum 90 Tage vor der Impfung. Festzuhalten sei hier jedoch, dass die zitierte Studie keinerlei objektive Evidenz für einen Kausalzusammenhang zwischen Impfung und POTS enthalte. Darüber hinaus enthalte die zitierte Studie schwere Mängel in der methodischen Qualität, weshalb die Autor:innen nach breiter Kritik aus der wissenschaftlichen Community einen offiziellen Widerruf ihrer formulierten Schlussfolgerung eines möglichen Kausalzusammenhangs veröffentlicht hätten, weil diese Schlussfolgerung nicht mit den präsentierten Daten begründbar sei. Entsprechend der zur Verfügung stehenden Dokumentation seien bei der Beschwerdeführerin insbesondere Depression, Migräne, Morbus Hashimoto, Rosacea als Vorerkrankungen belegt. Auf Einwand der BF, dass es sich nicht um eine Depression, sondern um eine Anpassungsstörung nach dem Tod ihres damaligen Partners gehandelt habe, würden die Vorerkrankungen aus dokumentierten Befunden stammen. Es sei zuzuerkennen, dass die Begriffe „Depression“ und „Anpassungsstörung“ oft synonym verwendet werden würden. Die dokumentierte Vorerkrankung einer Depression sei dazu geeignet, die Zuordnung der geschilderten Symptome im Rahmen einer somatoformen Störung zu unterstützen. Es würden keine der vorliegenden ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen. Auf Einwand der BF, dass auf den Befunden draufstehe, dass die Nähe und Wahrscheinlichkeit am ehesten auf die Impfung zurückzuführen seien, würden Arztbriefe üblicherweise auch eine Einordnung möglicher Ätiologie enthalten, die meist aufzählend solche Möglichkeiten beinhalten würden. Diese seien nicht gleichzusetzen mit objektiven Befunden. Die Erklärung weiter Teile der geschilderten Symptome im Sinne einer somatoformen Störung spreche gegen einen Zusammenhang mit der Impfung. Das objektivierte POTS sei am ehesten sekundär zur somatoformen Störung aufgetreten. In der Literatur würden sich keine Hinweise für einen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und einem POTS finden. Die beschriebenen Contra-Faktoren seien jede für sich bereits gewichtig, in ihrer Gesamtheit sehr eindeutig. Auf Nachfrage des RV, ob es laufend neue Untersuchungsergebnisse und Studien betreffend COVID-Impfung gebe, weil es diese ja erst seit 4 Jahren gebe, sei es zutreffend, dass es weiterhin laufende wissenschaftliche Untersuchungen und Ergebnisse gebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und österreichische Staatsbürgerin. Sie litt bereits vor der angeschuldigten Impfung an Hashimoto-Thyreoiditis, Migräne, Adipositas, Rosacea sowie an einem Tinnitus. Weiters wurde im Jahr 2018 eine Anpassungsstörung aufgrund des Ablebens ihres Ehemannes diagnostiziert und behandelt. Aufgrund einer reaktiven Depressio erfolgte zuletzt im Zeitraum vom XXXX 01.2020 bis XXXX 01.2020 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung und wurde ihr das Antidepressivum Sertralin verordnet.Sie litt bereits vor der angeschuldigten Impfung an Hashimoto-Thyreoiditis, Migräne, Adipositas, Rosacea sowie an einem Tinnitus. Weiters wurde im Jahr 2018 eine Anpassungsstörung aufgrund des Ablebens ihres Ehemannes diagnostiziert und behandelt. Aufgrund einer reaktiven Depressio erfolgte zuletzt im Zeitraum vom römisch 40 01.2020 bis römisch 40 01.2020 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung und wurde ihr das Antidepressivum Sertralin verordnet. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst am XXXX 02.2021 sowie am XXXX 03.2021 jeweils mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX gegen COVID-19 geimpft.Die Beschwerdeführerin wurde zunächst am römisch 40 02.2021 sowie am römisch 40 03.2021 jeweils mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 gegen COVID-19 geimpft. Nach der ersten Impfung trat bei ihr neben Fieber und einem Gefühl von Abgeschlagenheit ein Juckreiz am gesamten Körper sowie ein Ausschlag mit Rötung am Dekolletee, Hals, an den Armen und an den Händen auf. Nach der zweiten Impfung schwollen die Lymphknoten der Beschwerdeführerin jedenfalls für die Dauer von zwei Monaten an und kam es bei ihr regelmäßig intermittierend zu subfebrilen Körpertemperaturen. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Reaktionen zwei Tage lang zur Vorbereitung Antihistaminika eingenommen hatte, erfolgte am XXXX 12.2021 die angeschuldigte Impfung neuerlich mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX . XXXX war zu sämtlichen Zeitpunkten in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem Impfplan 2021.Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Reaktionen zwei Tage lang zur Vorbereitung Antihistaminika eingenommen hatte, erfolgte am römisch 40 12.2021 die angeschuldigte Impfung neuerlich mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 . römisch 40 war zu sämtlichen Zeitpunkten in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem Impfplan
  14. In Folge dieser Impfung kam es bei der Beschwerdeführerin zunächst zu Fieber sowie zu einem Gefühl der Abgeschlagenheit. Drei Wochen später traten bei ihr Blutdruckschwankungen sowie Herzrasen auf. Weiters kam es bei ihr zu einem subjektiven Gefühl der reduzierten Belastbarkeit. Aufgrund dieser Beschwerden begab sie sich am XXXX 01.2022 in die Behandlung des Universitätsklinikums XXXX , wo bei ihr eine grenzwertige konzentrische Hypertrophie sowie eine diastolische Dysfunktion Grad 1 festgestellt wurden. Im Arztbrief des Facharztes für Neurologie Dr. XXXX vom XXXX 02.2022 wurden daraufhin erstmalig die Diagnosen „Posturales Tachykardie-Syndrom“ (POTS) sowie „Chronic-Fatigue-Syndrom postvakzin“ gestellt.Aufgrund dieser Beschwerden begab sie sich am römisch 40 01.2022 in die Behandlung des Universitätsklinikums römisch 40 , wo bei ihr eine grenzwertige konzentrische Hypertrophie sowie eine diastolische Dysfunktion Grad 1 festgestellt wurden. Im Arztbrief des Facharztes für Neurologie Dr. römisch 40 vom römisch 40 02.2022 wurden daraufhin erstmalig die Diagnosen „Posturales Tachykardie-Syndrom“ (POTS) sowie „Chronic-Fatigue-Syndrom postvakzin“ gestellt. Im Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin Dr. XXXX vom XXXX 02.2022 wurde im Zuge einer Untersuchung aufgrund einer erfolgten Zuweisung wie folgt festgehalten:Im Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin Dr. römisch 40 vom römisch 40 02.2022 wurde im Zuge einer Untersuchung aufgrund einer erfolgten Zuweisung wie folgt festgehalten: „In den Blutwerten fanden sich keine relevanten Auffälligkeiten. Ein Schellong-test ergab eine im wesentlichen unveränderte Blutdruckregulation, der Puls stieg allerdings von 72 bzw. 78/min auf maximal 115/min an. […] Wenn sie sich hinlegt sind die Symptome rasch verschwunden. […] Hinsichtlich des Echobefundes kann sie beruhigt werden, es ergibt sich daraus lediglich die Konsequenz einer regelmäßigen Blutdruckmessungen bei Bedarf Anpassung der antihypertensiven Therapie. Ansonsten wird die Therapie des posturalen Tachykardiesyndrom durch den Neurologen derzeit geführt und sie fühlt sich dort gut betreut. Kontrolle in einem Jahr.“ Im Neuropsychologischen Befund des Universitätsklinikums XXXX vom XXXX 06.2023 wurde die Diagnosen „Post-COVID-19-Zustand, Posturales Tachykardie-Syndrom POTS, Chronic-Fatigue-Syndrom postvakzin, Adipositas, st.p. Anpassungsstörung“ gestellt. Weiters wurde eine zumindest mäßige Einschränkung im Bereich der Aufmerksamkeit festgestellt, jedoch intensive neuropsychologische Maßnahmen oder eine weitere kognitive Verlaufskontrolle als nicht notwendig angesehen sowie eine „Post-COVID-Rehabilitationsmaßnahme“ empfohlen.Im Neuropsychologischen Befund des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 06.2023 wurde die Diagnosen „Post-COVID-19-Zustand, Posturales Tachykardie-Syndrom POTS, Chronic-Fatigue-Syndrom postvakzin, Adipositas, st.p. Anpassungsstörung“ gestellt. Weiters wurde eine zumindest mäßige Einschränkung im Bereich der Aufmerksamkeit festgestellt, jedoch intensive neuropsychologische Maßnahmen oder eine weitere kognitive Verlaufskontrolle als nicht notwendig angesehen sowie eine „Post-COVID-Rehabilitationsmaßnahme“ empfohlen. In weiterer Folge kam es bei der Beschwerdeführerin intermittierend in schwankender Intensität zu übertriebener Erschöpfung, Schlafstörungen, Muskelschmerzen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Wortfindungsstörungen, Lesestörungen, Schwindel, Reizdarmbeschwerden, Palpitationen, Atemnot bei leichter Belastung, Schwitzen, grippeähnlichen Symptomen sowie Fieber insbesondere nach Anstrengung. Diese Beschwerden liegen in schwankender Intensität bis dato vor. Insbesondere bei schnellem Lagewechsel kommt es bei ihr zu Schwindel und Herzrasen. Seit Februar 2022 befindet sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand bzw. Bezug von Rehabilitationsgeld. Eine im August 2023 durchgeführte Rehabilitation in der Klinik XXXX führte zu keiner subjektiven Verbesserung der Beschwerden. Die Beschwerdeführerin verwendet außerhalb des Hauses dauerhaft einen Rollstuhl und sieht sich unter anderem nicht in der Lage, mit dem Auto zu fahren. Sie wird im Alltag durch ihren Lebensgefährten unterstützt und bedient sich zudem der Unterstützung durch eine Haushaltshilfe und erhält „Essen auf Rädern“.Seit Februar 2022 befindet sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand bzw. Bezug von Rehabilitationsgeld. Eine im August 2023 durchgeführte Rehabilitation in der Klinik römisch 40 führte zu keiner subjektiven Verbesserung der Beschwerden. Die Beschwerdeführerin verwendet außerhalb des Hauses dauerhaft einen Rollstuhl und sieht sich unter anderem nicht in der Lage, mit dem Auto zu fahren. Sie wird im Alltag durch ihren Lebensgefährten unterstützt und bedient sich zudem der Unterstützung durch eine Haushaltshilfe und erhält „Essen auf Rädern“. Am XXXX 11.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Landesklinikum XXXX aufgrund einer Benzodiazepin-Überdosierung im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion behandelt.Am römisch 40 11.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Landesklinikum römisch 40 aufgrund einer Benzodiazepin-Überdosierung im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion behandelt. Mit Befundbericht von Dr. XXXX vom 30.08.2024 wurde weiters die Verdachtsdiagnose „Verdacht auf MCAS [Anm.: Mastzellaktivierungssyndrom]“ gestellt. Diese wurde in weiterer Folge von Dr. XXXX bestätigt.Mit Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 30.08.2024 wurde weiters die Verdachtsdiagnose „Verdacht auf MCAS [Anm.: Mastzellaktivierungssyndrom]“ gestellt. Diese wurde in weiterer Folge von Dr. römisch 40 bestätigt. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine ausgeprägte somatoforme Störung sowie ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS) vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachten Beschwerden auf ein organisches Korrelat zurückzuführen sind oder eine neurologische Erkrankung vorliegt. Das „Chronic-Fatigue-Syndrom“ ist ein in der Medizin sowie in der wissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiertes Krankheitsbild. Es besteht kein eindeutiger Konsens über die diagnostische Zuordnung von Patienten mit chronischen Müdigkeitszuständen ohne Nachweis eines organischen Korrelats. Der von der Beschwerdeführerin beschriebene Krankheitskomplex wird etwa auch als „Myalgische Enzephalomyelitis“, „Post-Vaccine-Syndrom“ oder „Long-COVID“-Syndrom“ beschrieben, wobei eine eindeutige Ursache nicht geklärt ist. Bei einer hohen Anzahl der Erkrankten besteht neben diesem Krankheitskomplex eine weitere psychiatrische Diagnose. In der Fachinformation des Herstellers werden einzelne Symptome der im Zusammenhang mit dem Krankheitskomplex „Chronic-Fatigue-Syndrom“ geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin, etwa Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Müdigkeit, Fieber und Schwindelgefühl, als mögliche Impfnebenwirkungen angegeben. Jedoch wird keiner der genannten Krankheitskomplexe als solcher als mögliche Impfnebenwirkung angeführt. In der wissenschaftlichen Literatur wird nicht davon ausgegangen, dass Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff mit einem erhöhten Risiko eines „Chronic-Fatigue-Syndroms“ oder eines POTS einhergehen. Es kann daher nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild „Chronic-Fatigue-Syndrom“ geltend gemachten Gesundheitsschädigungen durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurden, sondern ist es wahrscheinlicher, dass diese auf eine somatoforme Störung zurückzuführen sind. Das Krankheitsbild „Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS)“ wird als solches ebenfalls nicht in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkung angegeben. In der wissenschaftlichen Literatur finden sich diesbezüglich im Zusammenhang mit SARS-CoV-2-Impfungen überwiegend einfache Fallberichte und wird im Allgemeinen nicht von einem ursächlichen Zusammenhang ausgegangen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass das POTS der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurde, sondern ist es wahrscheinlicher, dass dieses sekundär zur physischen Dekonditionierung infolge der langandauernden körperlichen Inaktivität und Belastungsvermeidung aufgrund der somatoformen Störung aufgetreten ist. Das Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS) tritt nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff gehäuft auf, doch handelt es sich hierbei um eine bloße Assoziation. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und MCAS ist in der wissenschaftlichen Literatur nicht belegt. Es kann daher nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin an MCAS durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurde. Die Erkrankung an MCAS ist wahrscheinlicher auf die allgemeine Hintergrundinzidenz, welche bei einer vorliegenden Erkrankung an ME/CFS erhöht ist, zurückzuführen als auf die angeschuldigte Impfung. Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist mit Wirksamkeit 07.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
  15. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 20.02.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 20.02.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gründen sich auf den Akteninhalt. Die durchgeführten Impfungen an den jeweils festgestellten Impfterminen ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden elektronischen Impfpass der Beschwerdeführerin mit Stichtag 28.02.
  16. Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die im Akt befindlichen Befunde und Unterlagen, darunter insbesondere den Befund von Dr. XXXX & Partner vom XXXX 01.2020, den OP-Bericht des Universitätsklinikums XXXX vom XXXX 08.2020, den ambulanten Dekurs des Universitätsklinikums XXXX vom XXXX 09.2020, den Ambulanzbrief des Universitätsklinikums XXXX vom XXXX 02.2021, den „Befund Schilddrüse“ des Universitätsklinikums XXXX vom XXXX 04.2021 sowie den Karteiauszug von Dr. XXXX , der am XXXX 01.2020 den Eintrag „reaktive Depressio“ aufweist.Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die im Akt befindlichen Befunde und Unterlagen, darunter insbesondere den Befund von Dr. römisch 40 & Partner vom römisch 40 01.2020, den OP-Bericht des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 08.2020, den ambulanten Dekurs des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 09.2020, den Ambulanzbrief des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 02.2021, den „Befund Schilddrüse“ des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 04.2021 sowie den Karteiauszug von Dr. römisch 40 , der am römisch 40 01.2020 den Eintrag „reaktive Depressio“ aufweist. Der weitere Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin infolge der Impfungen war im Verfahren grundsätzlich unstrittig und konnte dieser daher unter Bezugnahme auf die vorliegenden Befunde und die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Strittig war jedoch insbesondere die Frage nach der Ursache der Krankheitsbilder „ME/CFS“, „POTS“ sowie „MCAS“. Dabei ist vorauszuschicken, dass im Falle derart umstrittener Krankheitsbilder, die auch in der wissenschaftlichen Forschung nicht abschließend geklärt sind, nicht der Anspruch abgeleitet werden kann, dass in einem gerichtliches Verfahren die offenen wissenschaftlichen Fragen abschließend beurteilt werden können. Die gerichtliche Beurteilung muss sich vielmehr darauf beschränken, anhand des bestehenden Wissensstandes zu prüfen, ob hinreichende Rückschlüsse darauf möglich sind, dass ein Impfschaden im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vorliegt. In diesem Sinne wurde vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 eine zumindest plausible Erklärung für das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild dargelegt, indem er angab, dass bei ihr eine somatoforme Störung ohne organisches Korrelat vorliegt. Dass ein organisches Korrelat bei der Beschwerdeführerin trotz umfangreicher Untersuchungen nicht nachgewiesen wurde, steht außer Streit, was insoweit natürlich die Darlegungen des Sachverständigen stützt. Nun ist der Beschwerdeführerin sicherlich darin zuzustimmen, dass aus dem Fehlen eines Nachweises zumindest nicht zwingend geschlossen werden kann, dass eine organische Ursache nicht dennoch existieren könnte, jedoch ist wohl festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Vermutung handelt, die weder im Falle der Beschwerdeführerin, noch in der wissenschaftlichen Forschung zu ME/CFS generell belegt ist. Wie der Sachverständige nämlich ausführt, wurden in vielen Jahren wissenschaftlicher Forschung bisher weder objektive organische Korrelate, noch eindeutige pathophysiologisch-kausale oder therapeutische evidenzbasierte Ergebnisse zu ME/CFS ermittelt. Der erkennende Senat verschließt sich auch nicht der Möglichkeit, dass künftige Forschungsergebnisse einen entsprechenden Nachweis liefern könnten, doch spricht der aktuelle Kenntnisstand zumindest tendenziell für die vom Sachverständigen vertretene These einer somatoformen Störung. Hierfür spricht im Übrigen auch der vom Sachverständigen ins Treffen geführte Umstand, dass bei von ME/CFS betroffenen Personen eine „exorbitant hohe Rate an psychiatrischen Diagnosen“ zu beobachten ist, was in diesen Fällen wohl tendenziell auch eher eine nicht organische Ursache nahelegt. Durchaus übereinstimmend mit diesen Ausführungen führte der Sachverständige aus, dass auch im Falle der Beschwerdeführerin eine Depression bzw. Anpassungsstörung als Vorerkrankung besteht. Ebenso ist am XXXX 11.2022 eine Benzodiazepin-Überdosierung im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion erfolgt. Es ist natürlich nachvollziehbar und kommt dies auch regelmäßig vor, dass private Schicksalsschläge auch psychische Folgen nach sich ziehen, wenn der Sachverständige jedoch im Lichte seiner bisherigen Ausführungen die dokumentierte Vorerkrankung einer Depression als dazu geeignet erachtet, die Zuordnung der geschilderten Symptome im Rahmen einer somatoformen Störung zu unterstützen, muss dies aber auch als plausibel angesehen werden. Insgesamt erachtet daher der erkennende Senat auf Grundlage des aktuellen Wissensstandes eine somatoforme Störung ohne organisches Korrelat zumindest als eine sehr wahrscheinliche Ursache des Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin.In diesem Sinne wurde vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 eine zumindest plausible Erklärung für das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild dargelegt, indem er angab, dass bei ihr eine somatoforme Störung ohne organisches Korrelat vorliegt. Dass ein organisches Korrelat bei der Beschwerdeführerin trotz umfangreicher Untersuchungen nicht nachgewiesen wurde, steht außer Streit, was insoweit natürlich die Darlegungen des Sachverständigen stützt. Nun ist der Beschwerdeführerin sicherlich darin zuzustimmen, dass aus dem Fehlen eines Nachweises zumindest nicht zwingend geschlossen werden kann, dass eine organische Ursache nicht dennoch existieren könnte, jedoch ist wohl festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Vermutung handelt, die weder im Falle der Beschwerdeführerin, noch in der wissenschaftlichen Forschung zu ME/CFS generell belegt ist. Wie der Sachverständige nämlich ausführt, wurden in vielen Jahren wissenschaftlicher Forschung bisher weder objektive organische Korrelate, noch eindeutige pathophysiologisch-kausale oder therapeutische evidenzbasierte Ergebnisse zu ME/CFS ermittelt. Der erkennende Senat verschließt sich auch nicht der Möglichkeit, dass künftige Forschungsergebnisse einen entsprechenden Nachweis liefern könnten, doch spricht der aktuelle Kenntnisstand zumindest tendenziell für die vom Sachverständigen vertretene These einer somatoformen Störung. Hierfür spricht im Übrigen auch der vom Sachverständigen ins Treffen geführte Umstand, dass bei von ME/CFS betroffenen Personen eine „exorbitant hohe Rate an psychiatrischen Diagnosen“ zu beobachten ist, was in diesen Fällen wohl tendenziell auch eher eine nicht organische Ursache nahelegt. Durchaus übereinstimmend mit diesen Ausführungen führte der Sachverständige aus, dass auch im Falle der Beschwerdeführerin eine Depression bzw. Anpassungsstörung als Vorerkrankung besteht. Ebenso ist am römisch 40 11.2022 eine Benzodiazepin-Überdosierung im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion erfolgt. Es ist natürlich nachvollziehbar und kommt dies auch regelmäßig vor, dass private Schicksalsschläge auch psychische Folgen nach sich ziehen, wenn der Sachverständige jedoch im Lichte seiner bisherigen Ausführungen die dokumentierte Vorerkrankung einer Depression als dazu geeignet erachtet, die Zuordnung der geschilderten Symptome im Rahmen einer somatoformen Störung zu unterstützen, muss dies aber auch als plausibel angesehen werden. Insgesamt erachtet daher der erkennende Senat auf Grundlage des aktuellen Wissensstandes eine somatoforme Störung ohne organisches Korrelat zumindest als eine sehr wahrscheinliche Ursache des Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des posturalen Tachykardiesyndroms führte der Sachverständige aus, dass es sich um ein grundsätzlich anerkanntes Beschwerdebild handelt, über dessen Ätiologie jedoch kein Konsens herrscht. Die Assoziierung mit ME/CFS erklärte er damit, dass körperliche Dekonditionierung im Sinne eines sich Nichtbewegens - unabhängig von der Ursache des Nichtbewegens - in der Endstrecke zu einem POTS führt, was insoweit natürlich eine recht anschauliche und nachvollziehbare Erklärung darstellt und auch im vorliegenden Fall mit dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen Regime der Belastungsvermeidung in Einklang zu bringen ist. Wenn der Sachverständige somit bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, dass die ausführliche Abklärung keinerlei objektivierbare Befunde ergeben hat, die auf eine dem POTS zugrundeliegende neurologische Erkrankung im Sinne einer Neuropathie oder einer autonomen kardialen Denervierung hinweisen, erscheint demnach freilich auch seine Einschätzung, dass die POTS am ehesten sekundär zur körperlichen Inaktivität infolge der somatoformen Störung einzuordnen ist, nachvollziehbar. Im Laufe des Verfahrens war weiters zu klären, inwieweit ME/CFS, POTS sowie das Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS) im Allgemeinen mögliche Nebenwirkungen des angeschuldigten mRNA-Impfstoffes darstellen. Dazu hielt der Sachverständige zunächst fest, dass zwar einzelne Symptome, wie etwa Schwindel oder Kopfschmerzen, in der Fachinformation des Herstellers genannt werden, nicht jedoch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Krankheitsbilder als solche. Da es sich bei den genannten Beschwerden um recht unspezifische Symptome handelt, die mit einer großen Anzahl von unterschiedlichsten Erkrankungen in Verbindung stehen, erscheint es somit nachvollziehbar, wenn der Sachverständige angibt, dass die geltend gemachten Krankheitsbilder als solche nicht in der Fachinformation genannt werden. Zudem führte der Sachverständige aus, dass die in einer Fachinformation beschriebenen Symptome sämtliche in weitem zeitlichem Zusammenhang mit der Verabreichung beobachteten Symptome umfassen, was keinesfalls mit einem kausalen Zusammenhang gleichgesetzt werden darf. In weiterer Folge führte der Sachverständige aus, dass in der wissenschaftlichen Literatur weder das Chronic-Fatigue-Syndrom noch das posturale Tachykardiesyndrom (POTS) in den wissenschaftlichen Gütekriterien genügenden statistischen Auswertungen als gehäuft nach einer Impfung mit dem angeschuldigten Impfstoff auftretend beschrieben wurden. Gleiches gilt

seiner Kenntnis für das Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS), was

seinen Ausführungen ebenso gegen eine Verursachung durch die angeschuldigte Impfung im vorliegenden Fall spricht. Dieses Argument erscheint dem erkennenden Senat grundsätzlich logisch und gut nachvollziehbar. Würde die angeschuldigte Impfung nämlich diese Erkrankungen kausal hervorrufen, müsste dies schließlich innerhalb eines gewissen Zeitraums zu einer Erhöhung der Inzidenz führen, da diesfalls ja die allgemeine Inzidenz um jene Erkrankungen, die von der angeschuldigten Impfung verursacht wurden, erhöht wäre. Dass der Sachverständige im Falle von XXXX vom Fehlen einer solchen Risikoerhöhung darauf schließt, dass diese Impfung die genannten Erkrankungen grundsätzlich nicht ursächlich hervorruft, erscheint somit dem Grunde nach logisch und schlüssig. Zu beachten ist zudem, dass selbst im Falle einer statistischen Häufung

den Ausführungen des Sachverständigen noch nicht zwingend auf einen ursächlichen Zusammenhang geschlossen werden kann.Dieses Argument erscheint dem erkennenden Senat grundsätzlich logisch und gut nachvollziehbar. Würde die angeschuldigte Impfung nämlich diese Erkrankungen kausal hervorrufen, müsste dies schließlich innerhalb eines gewissen Zeitraums zu einer Erhöhung der Inzidenz führen, da diesfalls ja die allgemeine Inzidenz um jene Erkrankungen, die von der angeschuldigten Impfung verursacht wurden, erhöht wäre. Dass der Sachverständige im Falle von römisch 40 vom Fehlen einer solchen Risikoerhöhung darauf schließt, dass diese Impfung die genannten Erkrankungen grundsätzlich nicht ursächlich hervorruft, erscheint somit dem Grunde nach logisch und schlüssig. Zu beachten ist zudem, dass selbst im Falle einer statistischen Häufung

den Ausführungen des Sachverständigen noch nicht zwingend auf einen ursächlichen Zusammenhang geschlossen werden kann. Der Sachverständige nahm weiters zu den vorgebrachten Einwendungen ausführlich Stellung. Betreffend die Bestätigung der psychotherapeutischen Behandlung von Mag. XXXX vom XXXX 02.2024, den Patientenbrief von Dr. XXXX vom XXXX 06.2023 sowie den Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX 03.2024 führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass diesen keine Fakten oder neue Erkenntnisse zu entnehmen sind, die die Schlussfolgerungen des Gutachtens hinsichtlich der Einschätzung des Vorliegens einer objektivierbaren neurologischen Erkrankung oder eines kausalen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Impfung ändern würden. Dies ist freilich nachvollziehbar, da in diesen Befunden im Wesentlichen die – als solche ja außer Frage stehenden – subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin wiedergegeben werden sowie der Behandlungsverlauf beschrieben wird. Eine eindeutige Aussage über die Verursachung lässt sich diesen Befunden in der Tat nicht entnehmen.Der Sachverständige nahm weiters zu den vorgebrachten Einwendungen ausführlich Stellung. Betreffend die Bestätigung der psychotherapeutischen Behandlung von Mag. römisch 40 vom römisch 40 02.2024, den Patientenbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 06.2023 sowie den Arztbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 03.2024 führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass diesen keine Fakten oder neue Erkenntnisse zu entnehmen sind, die die Schlussfolgerungen des Gutachtens hinsichtlich der Einschätzung des Vorliegens einer objektivierbaren neurologischen Erkrankung oder eines kausalen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Impfung ändern würden. Dies ist freilich nachvollziehbar, da in diesen Befunden im Wesentlichen die – als solche ja außer Frage stehenden – subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin wiedergegeben werden sowie der Behandlungsverlauf beschrieben wird. Eine eindeutige Aussage über die Verursachung lässt sich diesen Befunden in der Tat nicht entnehmen. Zur vorgelegten Studie „Apparent risks of postural orthostatic tachycardia syndrome diagnoses after COVID-19 vaccination and SARS-Cov-2 Infection“ der Autoren A.C. Kwan et al. führte der Sachverständige aus, dass diese untersucht hat, ob eine POTS-Diagnose im Zeitraum 90 Tage nach der Infektion bzw. der Impfung häufiger gestellt wurde als in einem Vergleichszeitraum 90 Tage vor Infektion bzw. Impfung. Die Autoren berichteten demnach in der zitierten Publikation zunächst, dass die Wahrscheinlichkeit einer POTS-Diagnose im Zeitraum 90 Tage nach der SARS-CoV-2 Impfung etwa doppelt so hoch war als im Vergleichszeitraum 90 Tage vor der Impfung. Dass dies von der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich als mögliches Indiz für eine Verursachung durch die angeschuldigte Impfung gesehen wurde, erscheint nach dem bisher Gesagten grundsätzlich zumindest nachvollziehbar, da die angeschuldigte Impfung zumindest eine denkbare Erklärung für diese statistische Häufung darstellen könnte, wenngleich die zitierte Studie

den Ausführungen des Sachverständigen keinerlei objektive Evidenz für einen Kausalzusammenhang zwischen Impfung und POTS enthält. Darüber hinaus enthält die zitierte Studie

den Ausführungen des Sachverständigen aber schwere Mängel in der methodischen Qualität, weshalb die Autoren nach breiter Kritik aus der wissenschaftlichen Community einen offiziellen Widerruf ihrer formulierten Schlussfolgerung eines möglichen Kausalzusammenhangs veröffentlichten, weil diese Schlussfolgerung nicht mit den präsentierten Daten begründbar ist. Somit liegt ist natürlich naheliegend, dass der Sachverständige angesichts derart gravierender Mängel anhand einer widerrufenen Studie keine Veranlassung sieht, die Schlussfolgerungen seines Gutachtens abzuändern. Mit den am 07.01.2025 vorgelegten Unterlagen konnte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Erkrankung am Mastzellaktivierungssyndrom nachweisen, was der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch entsprechend ausgeführt hat. Eine Verursachung dieser Erkrankung durch die angeschuldigte Impfung wird dadurch aber freilich nicht belegt und wurde vom Sachverständigen auch nicht angenommen. Dem vorgelegten Artikel „Gut belegt, aber fast unbekannt: Die zentrale Rolle der Mastzellaktivierung (MACS) bei COVID-19, Long Covid und Impfreaktionen“ ist zu entnehmen, dass die Mastzellaktivierung auch bei COVID-19, Long COVID und bei Impfreaktionen eine Rolle spielen soll. Dies mag grundsätzlich sein, doch kann diesem Artikel der Umkehrschluss, dass im Falle erhöhter Mastzellaktivität grundsätzlich von einem Impfschaden auszugehen wäre, nicht entnommen werden. Dies veranschaulicht der Umstand, dass

diesem Artikel selbst eine erhöhte Mastzellaktivität bei 17% der Bevölkerung vorliegen soll. Es steht nun aber außer Zweifel, dass sicherlich nicht einmal annähernd 17% der Bevölkerung einen Impfschaden erlitten haben. Dass aber MCAS, wie vom Artikel vermutet, ein prognostischer Faktor sein könnte, der einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf sowie Long Covid wahrscheinlicher macht, mag durchaus sein. Dem Artikel lässt sich jedoch keine Aussage entnehmen, der die Einschätzungen des Sachverständigen im Hinblick auf die (fehlende) Ursächlichkeit im Einzelfall entkräften könnte. Die weiters vorgelegten „FAQ zur Impfung gegen COVID-19 bei MCAS“ geben selbst an, dass MCAS keine Kontraindikation für COVID-19-Impfungen darstellt, wie dies auch der Sachverständige entsprechend ausgeführt hat. Soweit darüber hinaus auf die Möglichkeit von Impfnebenwirkungen hingewiesen wird, wird diese Möglichkeit jedenfalls grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Ein Nachweis eines Impfschadens im Einzelfall wird damit aber nicht erbracht. Gleiches gilt für den vorliegenden Artikel „SARS-CoV2-Impfung und neuroimmunologische Erkrankungen“. Dass mRNA-Impfstoffe grundsätzlich, wenn auch, wie angegeben, sehr selten, neuroimmunologische Erkrankungen hervorrufen können, wird schließlich nicht in Abrede gestellt. Auch diesem Artikel lässt sich jedoch nicht entnehmen, weshalb gerade im Falle der Beschwerdeführerin von einem Impfschaden auszugehen sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung – offenbar unter Bezugnahme auf die Studie „Chronic Fatigue and Dis-Autonomy following COVID-19 Vaccination is Distinguished from Normal Vaccination Response by Altered Blood Markers“ – ausgeführt hat, dass bestimmte veränderte Blutmarker ME/CFS bzw. einen Impfschaden nachweisen könnten, wurde dies vom Sachverständigen als mangels Validierung nicht geeignet angesehen, die Einordnung eines klinischen Bildes direkt zu verändern. Wie dargelegt, wird das Bundesverwaltungsgericht diese offenbar in der Forschung noch ungeklärte Frage sicherlich nicht abschließend lösen können. Da aber nicht einmal nachgewiesen ist, ob diese Marker bei der Beschwerdeführerin auf die in der Studie beschriebenen Weise verändert sind, erscheint die bloße Möglichkeit, dass dies der Fall sein könnte, als solches wohl nicht geeignet, einen Impfschaden nachzuweisen. Grundsätzlich ist daher festzuhalten, dass die vorgelegten Studien und Artikel weitgehend allgemeiner Natur sind und überwiegend allgemeine Informationen zu den Krankheitsbildern ME/CFS, POTS und MACS liefern. Teilweise finden sich auch mögliche Erklärungen für den Ursprung dieser Krankheitsbilder, die wahlweise auch in Infektionen oder Impfungen gesehen werden. Wie sich gezeigt hat, wird diese Frage durchaus kontrovers diskutiert, sodass die dort aufbereiteten Informationen und angebotenen Erklärungsansätze seitens des erkennenden Senates sicherlich nicht in Pausch und Bogen verworfen werden können. Dass insgesamt ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Krankheitsbildern und Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff besteht oder gar im Einzelfall mit Wahrscheinlichkeit von einem Impfschaden auszugehen wäre, wurde damit nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch auch nicht nachgewiesen. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist der erkennende Senat daher nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den Krankheitsbildern „Myalgische Enzephalomyelitis“, „Chronic-Fatigue-Syndrom“, „Posturales Tachykardiesyndrom“ und „Mastzellaktivierungssyndrom“ um die Symptomatik eines möglichen Impfschadens handelt. Zum zeitlichen Zusammenhang führte der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass ein potenziell kausales Fenster von mindestens einer Woche bis zu etwa zwei bis drei Monaten besteht, während dessen immunologische Phänomene auftreten können. Er führte jedoch in Übereinstimmung mit dem Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin aus, dass eine zeitliche Assoziation nicht eindeutig herzustellen ist, da ein Teil der geschilderten Symptome bereits vor der angeschuldigten Impfung bestanden hat bzw. erst deutlich später begonnen hat, wenngleich hinsichtlich des POTS

seinen Ausführungen zumindest eine zeitliche Assoziation anzunehmen ist. Wenn der Sachverständige somit unter Berücksichtigung insbesondere des Umstandes, dass insbesondere die Gesundheitsschädigungen „Myalgische Enzephalomyelitis“, „Chronic-Fatigue-Syndrom“ und „Posturales Tachykardiesyndrom“ nicht nachweislich gehäuft auftreten, zu dem Schluss gelangt, dass diese daher nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurden, erscheint diese Schlussfolgerung dem erkennenden Senat insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sind nämlich die Einschätzungen des Sachverständigen, dass der Umstand, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen in der wissenschaftlichen Literatur nicht in einen ursächlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung gebracht werden, einen gewichtigen Hinweis dafür liefert, dass im vorliegenden Fall nicht von einem Impfschaden auszugehen ist, durchaus nachvollziehbar. Wie dem erkennenden Senat aufgrund der regelmäßigen Befassung mit geltend gemachten Impfschäden bekannt ist, werden oftmals bereits statistische Risikoerhöhungen im Ausmaß von 10 bis 20 % – was im Übrigen für sich nicht ausreicht, um im Einzelfall einen Impfschaden annehmen zu können – in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Würde die angeschuldigte Impfung das Risiko der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen erhöhen, wäre davon auszugehen, dass dies – etwa aufgrund einer statistischen Risikoerhöhung – mit wissenschaftlichen Methoden grundsätzlich feststellbar wäre. Dass dies vorliegend, wie umfassend dargelegt wurde, nicht der Fall ist, kann einen Impfschaden zwar nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, spricht aber, wie der Sachverständige nachvollziehbar schlussfolgert, deutlich gegen die Annahme eines Impfschadens. Auch wenn der bevollmächtigte Vertreter darauf hingewiesen hat, dass COVID-19-Impfstoffe erst seit knapp über vier Jahren verfügbar sind und daher nicht auszuschließen ist, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse in Zukunft eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, so wird mit der Behauptung der abstrakten Möglichkeit derartiger Erkenntnisse freilich dennoch nicht aufgezeigt, weshalb im vorliegenden Fall mit Wahrscheinlichkeit von einem Impfschaden auszugehen wäre. Es erscheint somit insgesamt deutlich wahrscheinlicher, dass es sich bei der Erkrankung an ME/CFS um eine somatoforme Störung ohne organisches Korrelat handelt. Hinsichtlich des POTS scheint es wahrscheinlicher, dass diese Erkrankung durch die physische Dekonditionierung hervorgerufen wurde. Die Erkrankung an MCAS ist wahrscheinlicher auf die allgemeine Hintergrundinzidenz, welche bei einer vorliegenden Erkrankung an ME/CFS erhöht ist, zurückzuführen als auf die angeschuldigte Impfung. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wurden von dem beigezogenen Sachverständigen zur Gänze berücksichtigt und wurden diese in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht umfänglich und ausführlich erörtert. Die seitens der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens mehrmals eingebrachten Einwendungen wurden vom Sachverständigen beurteilt, erschienen jedoch aus den vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen nicht geeignet, eine Änderung des Gutachtens herbeizuführen. Auch dem erkennenden Senat entstanden nach nochmaliger Durchsicht der vorgelegten Befunde und Studien keine Zweifel an den Schlussfolgerungen des Sachverständigen. Wenngleich die Beschwerdeführerin nämlich sicherlich sehr gut über das bei ihr vorliegende Krankheitsbild informiert ist, enthielten die vorgelegten Unterlagen keine konkrete Aussage darüber, weshalb in ihrem Fall vom Vorliegen eines Impfschadens auszugehen sein sollte. Soweit in den Befunden ihre Symptomatik als „Post-Vac-Syndrom“ bzw. als „postvakzinale“ Symptomatik beschrieben wird, wurde vom Sachverständigen anschaulich dargelegt, dass es sich hierbei um die Interpretationen der jeweiligen behandelten Ärzte hinsichtlich der Einordnung einer möglichen Ätiologie handelt, die nicht mit objektiven Befunden gleichzusetzen sind. Dies veranschaulicht letztlich auch der Umstand, dass die gleiche Symptomatik wahlweise auch als „Post COVID-19-Zustand“ (Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX 04.2022) bzw. als „Post-COVID Syndrom“ (Patientenbrief von Dr. XXXX vom XXXX 07.2022) beschrieben wird.Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wurden von dem beigezogenen Sachverständigen zur Gänze berücksichtigt und wurden diese in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht umfänglich und ausführlich erörtert. Die seitens der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens mehrmals eingebrachten Einwendungen wurden vom Sachverständigen beurteilt, erschienen jedoch aus den vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen nicht geeignet, eine Änderung des Gutachtens herbeizuführen. Auch dem erkennenden Senat entstanden nach nochmaliger Durchsicht der vorgelegten Befunde und Studien keine Zweifel an den Schlussfolgerungen des Sachverständigen. Wenngleich die Beschwerdeführerin nämlich sicherlich sehr gut über das bei ihr vorliegende Krankheitsbild informiert ist, enthielten die vorgelegten Unterlagen keine konkrete Aussage darüber, weshalb in ihrem Fall vom Vorliegen eines Impfschadens auszugehen sein sollte. Soweit in den Befunden ihre Symptomatik als „Post-Vac-Syndrom“ bzw. als „postvakzinale“ Symptomatik beschrieben wird, wurde vom Sachverständigen anschaulich dargelegt, dass es sich hierbei um die Interpretationen der jeweiligen behandelten Ärzte hinsichtlich der Einordnung einer möglichen Ätiologie handelt, die nicht mit objektiven Befunden gleichzusetzen sind. Dies veranschaulicht letztlich auch der Umstand, dass die gleiche Symptomatik wahlweise auch als „Post COVID-19-Zustand“ (Arztbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 04.2022) bzw. als „Post-COVID Syndrom“ (Patientenbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 07.2022) beschrieben wird. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen erscheinen somit in ihrer Gesamtheit als schlüssig und konnte die beschwerdeführende Partei die widerspruchsfreien Einschätzungen des Sachverständigen nicht entkräften. Die beschwerdeführende Partei ist den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des erkennenden Senats fand dennoch eine umfassende Würdigung der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumente statt, welche jedoch nicht geeignet erschienen, Zweifel an den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen aufkommen zu lassen. Die E-Mail, mit welchem der Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens geltend gemacht wurde, weist das Versanddatum 07.04.2022 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

§ 1hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

  1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
  2. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
  3. des bis zum
  4. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
  5. des bis zum
  6. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
  7. einer behördlichen Anordnung

§ 17Abs.

3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung

Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder

  1. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
  2. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
  3. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
  4. des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1bAbs.

1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§

  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. Diphtherie,
  5. Frühsommermeningoencephalitis,
  6. Haemophilus influenzae b,
  7. Hepatitis B,
  8. Humane Papillomviren (HPV),
  9. Influenza,
  10. Masern,
  11. Meningokokken,
  12. Mumps,
  13. Pertussis (Keuchhusten),
  14. Pneumokokken,
  15. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  16. Rotavirus-Infektionen,
  17. Röteln,
  18. Tetanus (Wundstarrkrampf).“

§ 2Abs.

1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Abs. 2:Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Absatz 2 :

  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. Der Beschwerdeführerin wurden am XXXX 02.2021, am XXXX 03.2021 sowie am XXXX 12.2021 Teilimpfungen des Impfstoffs XXXX des Herstellers XXXX gegen COVID-19 verabreicht.Der Beschwerdeführerin wurden am römisch 40 02.2021, am römisch 40 03.2021 sowie am römisch 40 12.2021 Teilimpfungen des Impfstoffs römisch 40 des Herstellers römisch 40 gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen.Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen. Die von der Beschwerdeführerin angeschuldigte Impfung entspricht sohin einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz. Für Schäden aus den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Die von der Beschwerdeführerin angeschuldigte Impfung entspricht sohin einer Impfung iSd Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Für Schäden aus den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX 12.2021 an ihrer Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten der Erkrankungen „Myalgische Enzephalomyelitis“, „Chronic-Fatigue-Syndrom“, „Posturales Tachykardiesyndrom“ und „Mastzellaktivierungssyndrom“.Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am römisch 40 12.2021 an ihrer Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten der Erkrankungen „Myalgische Enzephalomyelitis“, „Chronic-Fatigue-Syndrom“, „Posturales Tachykardiesyndrom“ und „Mastzellaktivierungssyndrom“. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Das von der belangten Behörde und von dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab im vorliegenden Fall jedoch, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit besteht. So handelt es sich bei den Gesundheitsschädigungen „Myalgische Enzephalomyelitis“, „Chronic-Fatigue-Syndrom“, „Posturales Tachykardiesyndrom“ und „Mastzellaktivierungssyndrom“ bereits jeweils nicht um eine bekannte Symptomatik eines Impfschadens. Ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestand zudem lediglich hinsichtlich des posturalen Tachykardiesyndroms. Insgesamt war es wahrscheinlicher, dass die Erkrankung „Myalgische Enzephalomyelitis“ bzw. „Chronic-Fatigue-Syndrom“ auf eine somatoforme Störung ohne organisches Korrelat zurückzuführen ist sowie, dass das posturale Tachykardiesyndrom sekundär zur physischen Dekonditionierung infolge der langdauernden körperlichen Inaktivität entstanden ist. Die Erkrankung am Mastzellaktivierungssyndrom ist wahrscheinlicher auf die allgemeine Hintergrundinzidenz, welche bei einer vorliegenden Erkrankung an ME/CFS erhöht ist, zurückzuführen als auf die angeschuldigte Impfung. Zur beantragten Einholung eines Gutachtens eines immunologischen Sachverständigen oder internistischen Sachverständigen mit immunologischem Schwerpunkt oder eines dermatologischen Sachverständigen mit immunologischem Schwerpunkt: Allgemein kann festgehalten werden, dass der VwGH im Zusammenhang mit medizinischen Sachverständigen in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Allgemein kann festgehalten werden, dass der VwGH im Zusammenhang mit medizinischen Sachverständigen in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wenngleich die Gesundheitsschädigung „Mastzellaktivierungssyndrom“ nicht in das unmittelbare Fachgebiet des Sachverständigen fällt, so konnte er unter Heranziehung der wissenschaftlichen Literatur in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführen, weshalb diese Gesundheitsschädigung seiner Ansicht nach nicht durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurde. Es wäre an der beschwerdeführenden Partei gelegen, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen durch geeignete Einwände zu entkräften sowie allenfalls ein schlüssiges Gegengutachten vorzulegen. Beides ist jedoch nicht erfolgt, sodass die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (siehe zuletzt VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116).Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (siehe zuletzt VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2293125.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.