RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW142 2284031-1 Spruch, W142 2284031-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, Zl. 1324751501/222906461, nach Durchführung einer Verhandlung am 19.11.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, Zl. 1324751501/222906461, nach Durchführung einer Verhandlung am 19.11.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 16.09.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, am XXXX geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Rahanweyn zugehörig. Er verfüge weder über eine Schulausbildung noch über eine Berufsausbildung. Er führte auch keinen zuletzt ausgeübten Beruf an. Zu seinen Familienangehörigen führte er Vater, Mutter, Ehefrau und Sohn sowie 5 Brüder und 2 Schwestern an. Dazu wurde angemerkt: „Alle in Somalia“. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2018 gefasst und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Saudi-Arabien, weil er dort arbeiten habe wollen. Als Abreisedatum gab er den 15.02.2020 (Ausreise aus Herkunftsstaat Somalia) an. Seine Ausreise sei legal erfolgt. Er habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt von der somalischen Behörde. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Das Reisedokument habe er im Meer auf dem Weg nach Griechenland verloren.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Rahanweyn zugehörig. Er verfüge weder über eine Schulausbildung noch über eine Berufsausbildung. Er führte auch keinen zuletzt ausgeübten Beruf an. Zu seinen Familienangehörigen führte er Vater, Mutter, Ehefrau und Sohn sowie 5 Brüder und 2 Schwestern an. Dazu wurde angemerkt: „Alle in Somalia“. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2018 gefasst und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Saudi-Arabien, weil er dort arbeiten habe wollen. Als Abreisedatum gab er den 15.02.2020 (Ausreise aus Herkunftsstaat Somalia) an. Seine Ausreise sei legal erfolgt. Er habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt von der somalischen Behörde. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Das Reisedokument habe er im Meer auf dem Weg nach Griechenland verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich 15 Tage in der Türkei und 2 Jahre in Griechenland (Kos) aufgehalten zu haben. Durch Mazedonien sei er in der Folge durchgereist und habe er sich in der Folge 5 Tage in Serbien aufgehalten. Durch Ungarn sei er in der Folge in das österreichische Bundesgebiet gereist. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht und einen negativen Asylbescheid bekommen. Weiters gab er an, sich in Griechenland 2 Jahre in Kos aufgehalten zu haben (vom 3.3.2020 bis 2022) und sei dann nach Mazedonien gereist. Er hätte nach dem negativen Asylbescheid in Griechenland einen Anwalt nehmen müssen; nachdem er kein Geld dafür gehabt habe, habe er das Land verlassen. Dann bejahte er befragt, jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) zu haben, und führte Österreich an, weil er „immer davon geträumt habe, in Österreich zu leben“. Befragt zur Organisation der Reise führte er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Höhe der Kosten der Reise wüsste er nicht mehr. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „In Somalia gibt es keine Sicherheit. Al Shabaab hat mich bedroht, deswegen habe ich das Land verlassen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Al Shabaab. Er fürchte um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „nein“ 3. Am 22.11.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Oran der Amtshandlung; A: BF): „[ … ] F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten? A.: Nein Der Referent klärt den Antragsteller über die Rolle der anwesenden Personen und den Verlauf der Einvernahme auf. Der Verfahrensablauf wird zusammengefasst und erörtert. Heimat verlassen am 15.02.2020 Eingereist am 15.09.2022 Asylantrag am 15.09.2022 Erstbefragung am 16.09.2022 F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. A.: Ja, in Griechenland. Mein Antrag wurde aber abgelehnt. Ich hätte nach dem negativen Asylbescheid in Griechenland einen Anwalt nehmen müssen. Nachdem ich kein Geld dafür gehabt habe, habe ich das Land in Richtung Österreich verlassen. F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A.: Danke, sehr gut. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? A.: Nein F.: Nehmen Sie Medikamente? A.: Nein Folgende Fragen werden auf Deutsch gestellt: F.: Können Sie Deutsch? A.: Ja F.: Können Sie die deutsche Schrift lesen? A.: Ja, ein wenig F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A.: Ja F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen? Anmerkung: AW versteht die Frage nicht. Die nicht verstandenen Fragen werden nunmehr auf Somali wiederholt. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen? A.: Ja F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A.: Ja, ich spreche Somali und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird. F.: Welche Sprachen sprechen Sie noch? A.: Ich spreche Somali, Arabisch und ein wenig Deutsch und Englisch. [ … ] F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Es gibt aber vieles zum Korrigieren. Mein Geburtsdatum lautet XXXX . Weiters wurde meine Angaben falsch niedergeschrieben. Ich habe nie angegeben, dass ich in Saudi-Arabien arbeiten wollte. Außerdem hatte ich nur Kopien meiner Ausweise. Außerdem habe ich als KFZ-Mechaniker gearbeitet.A: Es gibt aber vieles zum Korrigieren. Mein Geburtsdatum lautet römisch 40 . Weiters wurde meine Angaben falsch niedergeschrieben. Ich habe nie angegeben, dass ich in Saudi-Arabien arbeiten wollte. Außerdem hatte ich nur Kopien meiner Ausweise. Außerdem habe ich als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Zu Ihrem Leben in der Heimat: F.: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc.? A.: Ich bin in XXXX , Somalia geboren und aufgewachsen. Ich besuchte die Koranschule in der Dauer von 4 Jahren. Beruflich habe ich mich als Mechaniker verdingt.A.: Ich bin in römisch 40 , Somalia geboren und aufgewachsen. Ich besuchte die Koranschule in der Dauer von 4 Jahren. Beruflich habe ich mich als Mechaniker verdingt. Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger der Somalia, gehöre der Volksgruppe der Rahanweyn und dem sunnitischen Islam an. Ich bin verheiratet und habe einen Sohn. Wie heißen Ihre Frau und Ihre Kinder? A.: Meine Frau heißt XXXX , Sie lebt in der Türkei.A.: Meine Frau heißt römisch 40 , Sie lebt in der Türkei. Mein Sohn heißt XXXX . Er ist am XXXX geboren. Er ist von meiner ersten Frau, diese heißt XXXX . Mein Sohn lebt bei meiner Mutter in Somalia.Mein Sohn heißt römisch 40 . Er ist am römisch 40 geboren. Er ist von meiner ersten Frau, diese heißt römisch 40 . Mein Sohn lebt bei meiner Mutter in Somalia. F.: Wann und wo haben Sie geheiratet? A.: am XXXX in Mogadischu.A.: am römisch 40 in Mogadischu. F.: Sind Ihre Eltern ebenfalls Staatsbürger von Somalia? A.: Ja F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich lege folgendes vor: Kopie ID Card XXXX Kopie ID Card römisch 40 Zertifikation Deutsch A1 vom 19.09.2023 Bestätigung Arcobaleno vom 16.11.2023 Teilnahmebestätigung SOS Menschenrechte vom 16.05.2023 Bestätigung BBU vom 18.01.2023 Integrationsschreiben XXXX vom 20.11.2023Integrationsschreiben römisch 40 vom 20.11.2023 Integrationsschreiben XXXX vom 07.11.2023Integrationsschreiben römisch 40 vom 07.11.2023 Abrechnungsbeleg MC Donald September 2023 F.: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt? A.: Ich habe ihn verloren F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt? A.: Vom Passamt in Mogadischu F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde, Personalausweis, ID-Card)? A.: Nichts F.: Haben Sie in der Heimat den Dienst an der Waffe abgeleistet? A.: F.: Welchen Beruf übt Ihre Gattin aus? A.: Sie arbeitet in einem Schönheitssaloon F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: Vater: XXXX , ist bereits verstorben. Im Jahr 2019 im Dezember wurde er ermordet.A: Vater: römisch 40 , ist bereits verstorben. Im Jahr 2019 im Dezember wurde er ermordet. Mutter: XXXX Mutter: römisch 40 Bruder XXXX Bruder römisch 40 Bruder XXXX Bruder römisch 40 Bruder XXXX Bruder römisch 40 Bruder XXXX Bruder römisch 40 Bruder XXXX Bruder römisch 40 Schwester XXXX Schwester römisch 40 Schwester XXXX Schwester römisch 40 Alle meine Verwandten leben in XXXX , Somalia.Alle meine Verwandten leben in römisch 40 , Somalia. F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat? A.: Ich habe sehr viele Onkel und Tanten in der Heimat. F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen? A.: Ich habe regelmäßig Kontakt zur Familie, erst gestern habe ich meinen Bruder gesprochen. F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A.: Wir haben eine Landwirtschaft, ein Wohnhaus und eine Viehzucht sowie ein Teegeschäft. F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat? A.: Ja. Natürlich. F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich) A.: Wir sind arm. F.: Wie heißen Ihre Schwiegereltern? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet? A.: Seit 2019 war ich nicht mehr als Mechaniker tätig. Ab 2019 bis zur Ausreise war ich arbeitslos. F.: Hatten Sie gleichaltrige Freunde in der Heimat? A.: Ja F.: Haben Sie sich mit Ihren Freunden getroffen? A.: Ja F.: Auch bis zu Ihrer Ausreise? A.: Ja, Nachgeragt gebe ich an, am 15.10.2018 habe ich XXXX in Richtung Saudi-Arabien verlassen. Angekommen bin ich dort am 02.11.2018. Ich war dort ca. 1 Jahr in Saudi-Arabien. Zurückgekehrt bin ich am 20.11.2019. Ich habe dort als Mechaniker gearbeitet. Ich war dort illegat aufhältig und wurde wieder zurückgeschoben. Am 15.02.2020 habe ich dann meine Heimat wieder verlassen.A.: Ja, Nachgeragt gebe ich an, am 15.10.2018 habe ich römisch 40 in Richtung Saudi-Arabien verlassen. Angekommen bin ich dort am 02.11.2018. Ich war dort ca. 1 Jahr in Saudi-Arabien. Zurückgekehrt bin ich am 20.11.2019. Ich habe dort als Mechaniker gearbeitet. Ich war dort illegat aufhältig und wurde wieder zurückgeschoben. Am 15.02.2020 habe ich dann meine Heimat wieder verlassen. F.: Warum sind Sie nach Saudi-Arabien gereist? A.: Aufgrund meiner Situation bin ich ausgereist. Ich hatte ein Problem mit den Männern der al-Shabaab. F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: Ich bekam das Problem mit der al-Shabaab, das war am 15.10.2018. Deshalb ging ich nach Saudi-Arabien. F.: Sie sind am 15.09.2022 in Österreich eingereist, Ihre Ausreise erfolgte jedoch bereits im 15.02.2020 Wo waren Sie in der Zwischenzeit? A.: Türkei 15 Tage Griechenland 2 Jahre 6 Monate, 03.03.2020 – 09.2022 Mazedonien Durchreise Serbien 5 Tage Ungarn Durchreise F.: Wovon haben Sie in diesem Zeitraum gelebt? A.: In Griechenland habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet. F.: Wieso haben Sie nicht in einem der Länder, durch welche Sie gereist sind, einen Asylantrag gestellt? A.: Ich habe dort einen Asylantrag gestellt, dieser wurde jedoch negativ entschieden. In der Türkei wollte ich Asyl beantragen, aber dort war das Camp überfüllt. F.: Um welche Art von Unterkunft handelt es sich in Ihrer Heimatadresse? Mietwohnung, Haus, Eigentumswohnung? A.: In einem Familienhaus in XXXX , Somalia. Es gab aber Überschwemmungen, das Haus war auch betroffen. Meine Familie lebt jetzt in einem kleinen Dorf außerhalb von XXXX .A.: In einem Familienhaus in römisch 40 , Somalia. Es gab aber Überschwemmungen, das Haus war auch betroffen. Meine Familie lebt jetzt in einem kleinen Dorf außerhalb von römisch 40 . F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein? A.: Nein. F.: Wie viel kostete die Reise von Somalia nach Österreich? A.: Somalia – Türkei US$2500.- Türkei – Griechenland US$700 Griechenland – Serbien €500 Serbien – Österreich €900 F.: Woher haben Sie das Geld? A.: Das Geld habe ich in Saudi-Arabien erwirtschaftet. F.: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise? A.: Ich war eigentlich ziellos. Aber wir wurden von der Polizei angehalten. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt? A.: Ja F.: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A.: Nein F.: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? A.: Nein F.: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A.: Wegen meiner Clanzugehörigkeit hatte ich Probleme. F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A.: Nein F.: Sind Sie ein religiöser Mensch? A.: Ja F.: Wann war Ihr letzter Moschee Besuch? A.: Letzten Abend. F.: Wie geht es Ihnen mit der Vielfalt in Österreich? Wie stehen Sie zur homosexuellen Szene in Österreich? A.: Das stört mich nicht Zu Ihrem Fluchtgrund: F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behröden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Wegen al-Shabaab. Ich hatte mit der al-Shabaab Streit gehabt. Deshalb habe ich mein Land verlassen. F.: Können Sie mir das genauer erklären? A.: Ja, Einige Freunde und Kollegen von mir waren bei der Armee in XXXX . Ich bekam im Oktober 2018 einen Anruf von der al-Shabaab. Ich wurde gefragt, ob es von mir eine Zusammenarbeit mit der Armee geben würde. Ich habe gesagt, dass ich nicht mit der Armee zusammenarbeite. Dann wurde aufgelegt.A.: Ja, Einige Freunde und Kollegen von mir waren bei der Armee in römisch 40 . Ich bekam im Oktober 2018 einen Anruf von der al-Shabaab. Ich wurde gefragt, ob es von mir eine Zusammenarbeit mit der Armee geben würde. Ich habe gesagt, dass ich nicht mit der Armee zusammenarbeite. Dann wurde aufgelegt. Eines Abends, ebenfalls im Oktober 2018, beim Sonnenuntergang, kamen 2 Männer zu mir nachhause. Sie haben mir gesagt, wenn sie mich noch einmal mit Soldaten sehen würden, würden sie mich töten. Wir haben uns am Markt beim Tee trinken und Match (Fußball spielen) schauen zufällig. getroffen. Das habe ich akzeptiert. Ich ging dann nicht mehr zum Markt, wo die Soldaten waren. Danach hat mir die al-Shabaab gesagt, dass ich ein Spion sei. Am 10.10.2018 kamen wieder Männer der al-Shabaab zu mir nach Hause und haben mich mitgenommen. Man hat mir die Augen und Hände gebunden. Sie haben mich zu einem Ort außerhalb der Stadt gebracht. Dort waren andere gefangene Jugendliche. Man hat mir gesagt, diese Männer seien Spione. In der Nacht hat man uns die Augenbinde abgenommen. Wir wurden immer paarweise zusammengebunden. Ich wurde an XXXX gefesselt. Am nächsten Morgen, glaublich am 15.10.2018, es war ein Montag, wurde ein Stützpunkt der Regierung von der al-Shabaab angegriffen. Wir waren in der Zwischenzeit allein im Stützpunkt. Es waren keine Wachen mehr da. Wir haben dann beschlossen, zu fliehen.In der Nacht hat man uns die Augenbinde abgenommen. Wir wurden immer paarweise zusammengebunden. Ich wurde an römisch 40 gefesselt. Am nächsten Morgen, glaublich am 15.10.2018, es war ein Montag, wurde ein Stützpunkt der Regierung von der al-Shabaab angegriffen. Wir waren in der Zwischenzeit allein im Stützpunkt. Es waren keine Wachen mehr da. Wir haben dann beschlossen, zu fliehen. F.: Wo sind sie dann hingelaufen? A.: Wir waren ortskundig, wir sind zur Hauptstraße. Ich bin anschließend nach Bayadabo und von dort weiter nach Mogadischu und nach Bosasso. Dann weiter in den Jemen. Mit XXXX bin ich gemeinsam bis nach Saudi-Arabien und habe dort gemeinsam gearbeitet.A.: Wir waren ortskundig, wir sind zur Hauptstraße. Ich bin anschließend nach Bayadabo und von dort weiter nach Mogadischu und nach Bosasso. Dann weiter in den Jemen. Mit römisch 40 bin ich gemeinsam bis nach Saudi-Arabien und habe dort gemeinsam gearbeitet. F.: Sie haben angegeben, am 20.11.2019 wieder zurück nach Somalia gekommen zu sein. Was geschah dann? A.: Als man mich nach Mogadischu verbracht hat, habe ich versucht, dort mein Leben aufzubauen. Ich bekam dann wieder ein Problem in Mogadischu. Mein Freund und ich, mit welchem ich nach Saudi-Arabien geflüchtet bin, wir waren am Bakkara Markt. Wir wollten am 22.12.2019 einen Marktstand eröffnen. Ein bewaffneter Mann hat uns attackiert. Er hat auf uns gefeuert. Mein Freund XXXX wurde tödlich getroffen. Ich selbst wurde durch Splitter leicht verletzt. Ich war geschockt. Ich ging dann zu einem Onkel XXXX . Dieser ist bei der Polizei ein Offizier in Affizione, das ist ein Teil von Mogadischu in der Nähe des Flughafens. Ich habe ihm erzählt, was passiert ist. Er hat auch meine Wunde versorgt. Mein Onkel hat dann gemeint, ich solle ausreisen. Ich habe dann gemeint, ok, ich habe das Geld. Er hat mir dann bei der Ausstellung der Unterlagen geholfen. Bis zur Ausreise blieb ich dann bei ihm.A.: Als man mich nach Mogadischu verbracht hat, habe ich versucht, dort mein Leben aufzubauen. Ich bekam dann wieder ein Problem in Mogadischu. Mein Freund und ich, mit welchem ich nach Saudi-Arabien geflüchtet bin, wir waren am Bakkara Markt. Wir wollten am 22.12.2019 einen Marktstand eröffnen. Ein bewaffneter Mann hat uns attackiert. Er hat auf uns gefeuert. Mein Freund römisch 40 wurde tödlich getroffen. Ich selbst wurde durch Splitter leicht verletzt. Ich war geschockt. Ich ging dann zu einem Onkel römisch 40 . Dieser ist bei der Polizei ein Offizier in Affizione, das ist ein Teil von Mogadischu in der Nähe des Flughafens. Ich habe ihm erzählt, was passiert ist. Er hat auch meine Wunde versorgt. Mein Onkel hat dann gemeint, ich solle ausreisen. Ich habe dann gemeint, ok, ich habe das Geld. Er hat mir dann bei der Ausstellung der Unterlagen geholfen. Bis zur Ausreise blieb ich dann bei ihm. F.: Warum wurden Sie und Ihr Freund am Bakkara Markt angegriffen? A.: Weil wir in XXXX von der al-Shabaab geflohen sind.A.: Weil wir in römisch 40 von der al-Shabaab geflohen sind. F.: Woher wissen Sie das? Es hätte sich auch um einen Raubüberfall handeln können. A.: Dann würden wir um Geld gefragt werden. Meistens werden die Leute nur ausgeraubt und sonst geschieht nichts. F.: Wie lange waren Sie in Gefangenschaft in XXXX ?F.: Wie lange waren Sie in Gefangenschaft in römisch 40 ? A.: Weniger ca. ein Tag. Von ca. 19:15 Uhr bis ca.10:00 Uhr F.: Was wollte die Al-Shabaab genau von Ihnen? A.: Man hat mir vorgeworfen, dass ich ein Spion der Regierung sei. F.: Sie haben die Forderungen der al-Shabaab genau befolgt. Sie waren nicht mehr am Markt bei den Soldaten. Wieso soll man Sie dann trotzdem als Spion verdächtigen. A.: Man hat mich verdächtigt. F.: Wie geht es jetzt Ihrer Familie in der Heimat? Ist sie von Sanktionen durch die al- Shabaab wegen Ihrer Flucht betroffen? A.: Ja sie haben Probleme. F.: Es gibt in Ihrer Heimat die Möglichkeit, dass man die al-Shabaab bezahlt, um etwaige Probleme aus der Welt zu schaffen. A.: Man kann die Strafe bezahlen. Aber eine Person, die der Spionage verdächtigt wird, kann nichts tun. Man hat mir auch erzählt, dass die anderen Gefangenen alle ermordet worden wären. F.: In Ihrer Heimat gibt es viele Bereiche, in denen die al-Shabaab keine Kontrolle hat (Kismaayo, Merka, Mogadischu, Puntland, Somaliland, usw.) Haben Sie nie in Erwägung gezogen, einfach in einen dieser Bereiche Ihrer Heimat zu ziehen? A.: Ja das stimmt. Diese Gebiete sind nicht unter der Kontrolle der al-Shabaab. Aber sogar in Mogadischu gibt es Anschläge. Die Leute sind auch bewaffnet. Es ist nicht sicher. F.: Für Ihre Ausreise haben Sie US$4.700.- bezahlt. In KIsmaayo und in Somaliland gibt es schon lange keine übermäßigen Anschläge der al-Shabaab. Hätten Sie nicht dorthin umsiedeln können? A.: Aus Angst konnte ich nicht umsiedeln. Auch mein Onkel hat zur Ausreise geraten. F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen (Clan-, Dorfälteste, NGO usw.)? A.: Die al-Shabaab verhandeln nicht mit den Dorf- oder Clanältesten. F.: Welchem Clan gehören Sie an A.: Rahanweyn F.: Welchem Subclan gehören Sie an? A.: Gulubkay F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: Reer Awguled F.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet? A.: Ja, die ganze Region Provinz XXXX und Provinz Bakool.A.: Ja, die ganze Region Provinz römisch 40 und Provinz Bakool. F.: Möchten Sie eine Pause? A.: Nein F.: Gibt es, abgesehen von Ihrem soeben geschilderten Fluchtgrund noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?? A.: Nein F.: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme gehabt hätten. Was meinen Sie damit? A.: Unter den Rahanweyn gibt es unterschiedliche Subclans. Das Problem betrifft meine ganze Familie. Man betrachtet uns als minderwertig. Wir werden ausgegrenzt. Wir bekommen nicht die gleiche Hilfe wie andere. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert? A.: Ja F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A.: Ich möchte nicht in meine Heimat zurück, ich fürchte um mein Leben. Zu Ihrem Leben im Bundesgebiet: F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Nein F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Nein F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Nein F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, Vereine oder die Universität? A.: Ja, ich besuche den Deutsch A1 Teil 2 Kurs. F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A.: Ich lebe von der Grundversorgung F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht mehr. Ich hatte eine Arbeit bei MC Donalds. Aber das wäre für 40 Stunden pro Woche gewesen. Ich möchte aber Deutsch lernen. Da konnte ich nicht so viel arbeiten. Eine Teilzeitbeschäftigung gab es nicht. F.: Haben Sie sich beim AMS um eine Arbeitsbewilligung für die Arbeit beim MC Donald bekommen? A.: Ja. Das hat MC Donalds erledigt. Man hat mir gesagt, dass das erledigt wurde. F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Können Sie dies auf Deutsch schildern? A.: Ich stehen in der Früh, ich mach einen Frühstück. Dann ich bereiten einen Buche. Dann ich gehen Deutschkurs. Deutschkurs Montag, Dienstag und Donnerstag. Neun Uhr bis 12 Uhr 45. Anmerkung: AW antwortet in Deutsch. F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? … A.: Ja, ein älterer Herr, den kenne ich. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe ein Bestätigungsschreiben vorgelegt. Er heißt XXXX . Den Familiennamen kenne ich nicht.A.: Ja, ein älterer Herr, den kenne ich. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe ein Bestätigungsschreiben vorgelegt. Er heißt römisch 40 . Den Familiennamen kenne ich nicht. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig? A.: Ja, ich bin bei Arcobaleno helfe ich ehrenamtlich. In Leonding bin ich beim Sprachkaffee. Außerdem verpacken wir Hilfsgüter für die Ukraine. F.: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? A.: Ich habe einen Deutschkurs bereits abgeschlossen, den zweiten Kurs absolviere ich derzeit. Ich lerne meistens Deutsch. Manchmal gehe ich in ein Fitnessstudio. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt? A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A.: Ja F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A.: Ja F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint? A.: Ich möchte nur sagen, mein Vater wurde am 05.01.2020 wegen mir ermordet. F.: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Vater im Dezember 2019 ermordet worden wäre. Jetzt im Jänner 2020. Was stimmt jetzt. A.: Es war, als ich von Mogadischu geflüchtet bin, es stimmt 05.01.2020. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)? A.: Nein, ich habe selber nichts, aber die Familie besitzt eine Landwirtschaft, Kamele, Schafe, Ziegen und das Teegeschäft. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor? Welche Ziele haben Sie? A.: Ich möchte eine Ausbildung machen und als KFZ Mechaniker hier arbeiten. [ … ] F: Wenn seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise? A: Ich möchte nicht zurück. [ … ] Der Verfahrenspartei wird mitgeteilt, dass die Lage in Somalia den Behörden bekannt ist, sie kann das Länderinformationsblatt auf ihren Wunsch hin ausgehändigt bekommen und dann innerhalb von 2 Wochen dazu Stellung beziehen. AW verzichtet auf die Ausfolgung. Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert. F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen? A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich erkenne den Ländervorhalt an. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. F.: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A.: Ja. [ … ]“ 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Dem BF stünde auch eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere nach Mogadischu, offen. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Dem BF stünde auch eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere nach Mogadischu, offen. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung seitens Al Shabaab ausgesetzt. In eventu, sei dem BF subsidiärer Schutz zu erteilen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen. 6. Am 10.01.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Am 19.11.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. Weiters wurde ein Zeuge einvernommen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, D: Dolmetscherin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF, Z: Zeuge): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ich bin gesund. R: Haben Sie Integrationsunterlagen, die Sie gerne vorlegen möchten? BF: Ja. Ich lege diese vor. BF legt vor:
- o)ÖSD-Zertifikat, A1, vom 17.06.2024
- o)Teilnahmebescheinigung, Deutsch A2, Teil 1 vom 26.09.2024
- o)2 Empfehlungsschreiben
- o)Bestätigung der CARITAS OÖ vom 30.04.2024
- o)Kopie des somalischen Ausweises – somalische Identitätskarte BF: Mein Geburtsdatum war falsch. Ich möchte das Richtige zeigen. R: Ihr Geburtsdatum haben Sie schon vor dem BFA berichtigt. Sie haben auch die somalische Identitätskarte vor dem BFA vorgelegt. BF: Ja. Das habe ich bei der Einvernahme angegeben. R: Aus welchem Grund haben Sie nur eine Kopie? Wo ist Ihr Originalausweis? BF: Meinen Reisepass und die Ausweise habe ich verloren. Ich hatte nur eine Kopie des Personalausweises. R: Aus welchem Grund haben Sie eine Kopie? BF: Ich habe das von meinem Telefon abfotografiert und ausgedruckt. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag in Österreich aussieht? BF (auf Deutsch): Ich stehe auf um 6 Uhr. Dann mache Kaffee. Dann mache Frühstück. Dann um 8 Uhr gehen in Deutschkurs. 8 Uhr bis 12 Uhr 45. Dann zurück zu Hause. Dann ich koche Mittagessen. Dann ich nehme eine Stunde bleiben zu Hause. Dann ich lerne Deutsch, ein bisschen. Dann manchmal gehe ich ins Studio. Dann am Abend ich bleibe zu Hause. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit generell gerne? BF (auf Deutsch): Dann manchmal ich spiele Fußball mit meinen Kollegen und treffe Kollegen. R: Haben Sie hier in Österreich viele Freunde? BF (auf Deutsch): Ja. R: Können Sie mir namentlich ein paar Freunde nennen? BF (auf Deutsch): XXXX . Da draußen. BF (auf Deutsch): römisch 40 . Da draußen. R: Sie meinen den Herrn draußen? BF: Ja. R: Dieser Herr heißt aber XXXX .R: Dieser Herr heißt aber römisch 40 . BF: Ja. Somalische Freunde und von der Türkei. R: Wo befindet sich derzeit Ihre Ehefrau? BF: In der Türkei. R: Wo genau in der Türkei? BF: In Istanbul. R: Seit wann befindet sich Ihre Ehefrau in Istanbul? BF: Seit 2020. R: Ihr Sohn befindet sich bei Ihrer Ehefrau, oder bei Ihrer Mutter? BF: Bei meiner Mutter. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Ehefrau aufschreiben? BF schreibt den Namen auf die Beilage ./A. R: Soll ich Ihren vollständigen Namen schreiben? BF: Ja. Bitte. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Schreiben Sie auf die Beilage ./A den Namen Ihres Sohnes auf. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wie alt ist Ihr Sohn derzeit? BF: Er ist XXXX geboren. XXXX . BF: Er ist römisch 40 geboren. römisch 40 . R: Wissen Sie ein näheres Datum? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Ihr Sohn entstammt aus erster Ehe. Stimmt das? BF: Ich verwechsele es manchmal. Ich bin mir nicht sicher, ob er im November oder im Dezember geboren ist, aber der Tag war der XXXX .BF: Ich verwechsele es manchmal. Ich bin mir nicht sicher, ob er im November oder im Dezember geboren ist, aber der Tag war der römisch 40 . R: Aber Ihr Sohn entstammt aus 1. Ehe? Ist das richtig? BF: Ja. Aus 1. Ehe. R: Das heißt: Sind Sie geschieden? BF: Ja. Die 1. Ehe wurde geschieden. R: Wann haben Sie sich scheiden lassen? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Wie heißt Ihre Ex-Frau? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ist das der Vorname? BF: Ja. R: Wie heißt sie mit Nachnamen? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wo lebt Ihre Ex-Frau? BF: Sie war zuletzt in Somalia. Wo sie jetzt lebt, weiß ich nicht. R: Aus welchem Grund lebt Ihr Sohn nicht bei der Mutter? BF: Als wir uns scheiden lassen haben, hat sie zu mir gesagt, ich soll meinen Sohn mitnehmen. Ich brachte ihn zu meiner Mutter. R: Wo lebt Ihre Mutter derzeit mit Ihrem Sohn? BF: Sie leben in der Region XXXX .BF: Sie leben in der Region römisch 40 . R: Wo genau in der Region XXXX ? Können Sie mir die Stadt oder das Dorf nennen, wo die Beiden leben?R: Wo genau in der Region römisch 40 ? Können Sie mir die Stadt oder das Dorf nennen, wo die Beiden leben? BF: Sie leben in einem Dorf namens Boorame. Davor lebten sie in Bardaale. Boorane und Bardaale sind 1 Stunde voneinander entfernt. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter und Ihrem Sohn? BF: Nein. R: Aus welchem Grund nicht? BF: Sie haben kein Telefon. Ich weiß nicht, wie ich sie erreich kann. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrer Mutter telefoniert? BF: Es ist schon lange her, dass ich mit meiner Mutter telefoniere, ich habe aber mit meinem Bruder 2023 telefoniert. Das war 1 Tag, bevor ich die Einvernahme hatte. R: Aus welchem Grund telefonieren Sie nicht mehr mit Ihrem Bruder? BF: Das war der letzte Kontakt, weil ich ihn nicht mehr online gesehen habe und ich nicht weiß, was mit ihm geschehen ist. R: Wie heißt der Bruder, mit dem Sie 2023 telefoniert haben? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wie viele Brüder haben Sie insgesamt? BF: 5 Brüder. Mit mir sind wir 6 Buben. R: Wie viele Schwestern haben Sie? BF: 2 Schwestern. R: Wo leben derzeit Ihre Brüder? BF: Sie waren zuletzt in Boorame. R: Ihre beiden Schwestern? BF: Alle waren dort. R: Wann haben Sie Ihre 2. Ehefrau geheiratet? BF: Ich bin mir nicht sicher, ich glaube am XXXX oder im XXXX .BF: Ich bin mir nicht sicher, ich glaube am römisch 40 oder im römisch 40 . R: Seit wann lebt Ihre Familie in Boorame? BF: Als ich mit meinem Bruder telefonierte, hat er mir erzählt, dass sie nach Boorame umgezogen sind. Bevor sie nach Boorame umgezogen sind, lebten sie in Bardaale. Das hat mir mein Bruder erzählt. R: Wissen Sie, in welchem Jahr Ihre Familie nach Boorame umgezogen ist? BF: Mein Bruder hat gesagt, dass Sie Ende 2023 nach Boorame umgezogen sind. R: Weswegen sind sie umgezogen? BF: Ich habe die Frage nicht richtig verstanden. R wiederholt die Frage. R: Was war der Grund? BF: In Bardaale hatten wir ein Haus. Dieses ist verkauft worden. Deswegen sind sie nach Boorame umgezogen. Boorame ist ein Dorf. R: Sie haben wo gelebt bis zur Ausreise aus Somalia? BF: In Bardaale. R: Wie verdient sich Ihre Familie ihren Lebensunterhalt jetzt? BF: Sie verdienen nichts. Sie versuchen etwas anzubauen. Sie essen, was sie angebaut haben. R: In Boorame hat Ihre Familie eine Landwirtschaft? BF: Nein. Es gehört nicht uns. Es gibt dort eine riesige Fläche. Jeder kann dort etwas anbauen. R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: Ich habe eine Koranschule 4 Jahre besucht. R: Haben Sie eine Grundschule besucht? BF: Nein. Nur diese Koranschule habe ich besucht. R: Aus welchem Grund haben Sie keine Grundschule besucht? BF: Aus finanziellen Gründen konnte ich keine Grundschule besuchen. R: Wie lange waren Sie mit Ihrer 1. Ehefrau verheiratet? BF: Wir haben 2016 geheiratet. R: Wie lange waren Sie verheiratet? BF: Bis XXXX .BF: Bis römisch 40 . R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben um Richtung Europa zu reisen? BF: XXXX . Ich war XXXX Jahre alt.BF: römisch 40 . Ich war römisch 40 Jahre alt. R: Was haben Sie in Somalia gearbeitet, um Ihren Lebensunterhalt zu verdienen? BF: In Somalia habe ich nicht gearbeitet. R: Aus welchem Grund haben Sie nicht gearbeitet? BF: Damals war ich noch jung. Es gab keine Arbeit, die ich ausüben konnte. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Rahanweyn. R: Haben Sie nie in Somalia gearbeitet? BF: In Somalia habe ich nicht gearbeitet. Bei der Einvernahme wurde etwas falsch geschrieben. Ich habe gesagt, dass ich in Saudi-Arabien als Mechaniker gearbeitet habe. Sie haben geschrieben, dass ich in Somalia als Mechaniker gearbeitet habe. R: Können Sie genau angeben, wann Sie in Saudi-Arabien waren? BF: Im 11. Monat 2018. R: Wie lange waren Sie in Saudi-Arabien? BF: 1 Jahr. R: Wo haben Sie gelebt? BF: In Jeddah. R: Wann haben Sie Saudi-Arabien verlassen? BF: 11. Monat 2019. R: Aus welchem Grund sind Sie nach Saudi-Arabien gegangen? BF: Ich habe in meinem Heimatland Probleme erlebt. Ich bin nach Saudi-Arabien geflüchtet. R: Welche Probleme hatten Sie zu dem Zeitpunkt in Ihrem Heimatland? BF: Wegen der Al-Shabaab habe ich mein Heimatland verlassen. R: Aus welchem Grund wegen der Al-Shabaab? Was war der genaue und konkrete Grund? BF: Sie wollten mich töten. Deswegen musste ich gehen. R: Aus welchem Grund wollte man Sie töten? BF: Ich hatte Militärfreunde. Die Al-Shabaab-Leute haben gesehen, dass ich diese Leute treffe. Sie sagten, dass ich ein Spion bin, weil ich beim Militär Freunde habe. R: Wenn Sie aus diesem Grund Somalia verlassen haben und nach Saudi-Arabien gegangen sind, aus welchem Grund sind Sie wieder von Saudi-Arabien nach Somalia zurückgekehrt? BF: Das war nicht freiwillig. Ich wurde abgeschoben. R: Als Sie dann wieder nach Somalia zurückgekehrt sind, was haben Sie gemacht? Haben Sie gearbeitet? BF: Ich wollte eine eigene Arbeit erschaffen. Ich und ein Freund von mir, wollten, dass wir am Bakara-Markt Arbeit erschaffen. Während dieser Zeit hat die Al-Shabaab uns angegriffen. Da ich schon vorher wegen der Al-Shabaab XXXX verlassen habe, verfolgten sie mich.BF: Ich wollte eine eigene Arbeit erschaffen. Ich und ein Freund von mir, wollten, dass wir am Bakara-Markt Arbeit erschaffen. Während dieser Zeit hat die Al-Shabaab uns angegriffen. Da ich schon vorher wegen der Al-Shabaab römisch 40 verlassen habe, verfolgten sie mich. R: Wo ist Bakara-Markt? BF: In Mogadischu. R: Als Sie von Saudi-Arabien nach Somalia zurückgekehrt sind, wo haben Sie gelebt? BF: In Mogadischu. R: Wie lange haben Sie in Mogadischu gelebt? BF: Ca. 3 Monate. R: Als Sie von Saudi-Arabien nach Somalia zurückgekehrt sind, haben Sie nicht mehr in XXXX gelebt?R: Als Sie von Saudi-Arabien nach Somalia zurückgekehrt sind, haben Sie nicht mehr in römisch 40 gelebt? BF: Ja. Ich war nicht mehr in XXXX .BF: Ja. Ich war nicht mehr in römisch 40 . R: Welche Arbeit wollten Sie am Bakara-Markt verrichten bzw. welche Arbeit wollten Sie erschaffen? BF: Ich und mein Freund wollten, dass wir Kleidung und Schuhe verkaufen. Wir konnten uns kein echtes Geschäft leisten. Wir wollten nur eine Schubkarre benutzen, um diese Sachen zu verkaufen. R: Haben Sie diese Sachen verkauft? BF: Nein. Wir waren noch auf der Suche nach einem Platz. R: Woher sollte die Al-Shabaab wissen, dass Sie wieder nach Somalia zurückgekehrt sind? BF: Das weiß ich nicht. Das habe ich selbst nicht verstanden. R: Schildern Sie mir die Probleme mit der Al-Shabaab, die in Mogadischu bestanden haben. BF: Meinen Sie, die Probleme, die ich in Mogadischu bekam? R: Ja. Das war meine Frage. BF: Wir waren eines Tages auf der Suche nach einem Platz, mein Freund und ich. R: Welcher Tag war das? BF: Ich erinnere mich nicht. Wir waren am Markt und haben uns umgeschaut, ob es einen freien Platz gibt. Plötzlich kam ein bewaffneter Mann zu uns. R: Welcher Mann war das? BF: Er war ein Al-Shabaab-Mann. Kein anderer Mensch tötet umsonst andere Menschen. R: Sie wissen nicht genau, ob das ein Al-Shabaab-Mann war? BF: Ich hatte keine anderen Feinde. Es gab keine Untersuchung. Niemand konnte mir sagen, ob er wirklich ein Al-Shabaab-Mann war, aber das macht nur die Al-Shabaab. R: Aus welchem Grund kam dieser bewaffnete Mann zu Ihnen? BF: Da wir vorher vor der Al-Shabaab geflüchtet sind und wieder zurückgekehrt waren, wollte uns die Al-Shabaab töten. Die Al-Shabaab hat meinen Freund erschossen und umgebracht. R: Wann ist Ihr Freund erschossen worden? BF: Am 22. Dez. 2019. R: Wie viele Al-Shabaab-Männer waren involviert? BF: Ich habe nur 1 Mann gesehen. R: Aus welchem Grund ist der Freund erschossen worden? BF: Aus welchem Grund kann ich nicht sagen. Plötzlich sind wir angeschossen worden und meinen Freund hat eine Kugel getroffen. Er ist auf den Boden gefallen. Eine Schrotkugel hat mich am Kopf getroffen. Ich bin danach weggelaufen. BFV gibt an, dass er mit der Übersetzung Schrotkugel nicht einverstanden ist, zumal in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.11.2023 eine Übersetzung mit Splitter erfolgte. R: Hat dieser Al-Shabaab-Mann irgendetwas gesagt? BF: Ich habe nur gesehen, dass er auf uns geschossen hat. Die 1. Kugel hat meinen Freund getroffen. Der 2. Schuss ist nicht richtig gegangen. Er ist weggelaufen. Ich habe nur gesehen, dass er seine Pistole auf mich gerichtet hat und geschüttelt hat. R: Was meinen Sie mit: „Ich habe nur gesehen, dass er seine Pistole auf mich gerichtet hat und geschüttelt hat“. BF: Ich habe nur geglaubt, weil er mich nicht getötet hat und mich seine 2. Kugel nicht getroffen hat, wollte er mir zeigen, dass er mich wiederfinden wird. R: Dieser Al-Shabaab-Mann wollte Sie nicht töten, stimmt das? BF: Er wollte mich auch töten, da er schon meinen Freund getötet hat, aber seine 2. Kugel hat nicht funktioniert. R: Was meinen Sie mit: „seine 2. Kugel hat nicht funktioniert“. BF: Als er meinen Freund getötet hat, habe ich mich umgedreht. Ich wollte sehen, was mit meinem Freund passiert ist. Der Al-Shabaab-Mann hat seine Pistole auf meinen Kopf gehalten. Er wollte mich erschießen. Er hat es schon versucht. Ich habe Geräusche gehört, aber die Kugel ist nicht herausgekommen. Ich glaube, dass seine Pistole nicht mehr funktioniert hat. R: Sie haben gesagt, Sie wurden verletzt. Womit wurden Sie genau verletzt? BF: Als die Kugel meinen Freund getroffen hat, war es ein Durchschuss. Die Kugel hat die Wand getroffen. Es gab mehrere Splitter. Ein Splitter hat meinen Kopf getroffen. R: Was meinen Sie mit „Splitter“? D gibt an, dass der BF nunmehr das Wort für Splitter verwendet hat. R: Wovon war der Splitter? Von der Mauer? BF: Ich kann es nicht genau angeben. Ich habe geblutet (Blut am Kopf). Keine Ahnung, ob es ein Stein war, oder etwas Anderes. Das kann ich nicht angeben. R: Wurden Sie ärztlich versorgt, weil Sie geblutet haben? BF: Ich war bei der Apotheke. Sie haben meine Wunde behandelt. Ich bin weggegangen. R: Sie haben „nur“ geblutet? Es steckte nichts in Ihrer Wunde? BF: Ich habe bei der Apotheke gefragt, ob etwas drinnen ist. Sie sagten nur, dass es ein Schnitt gewesen ist. R: Ist die Polizei nicht gekommen, da Ihr Freund erschossen wurde? BF: Ich bin weggelaufen. Solche Fälle sind normal in Mogadischu. R: Ist die Polizei gekommen? BF: Zu mir nicht. R: Nachdem Sie bei der Apotheke waren, wohin sind Sie gegangen? BF: Zu meinem Onkel ms. R: Wo lebt der Onkel mütterlicherseits? BF: In Mogadischu. R: Lebt er nach wie vor in Mogadischu? BF: Er ist verstorben. R: Wann ist er verstorben? BF: Genau weiß ich es nicht. Es ist aber nicht lange her. Bei einer Explosion ist er ums Leben gekommen. R: Von wem wissen Sie das? BF: Von sozialen Medien. R: Wo haben Sie das gelesen? BF: Über Facebook. Danach habe ich meine Bekannte gefragt, ob das stimmt. Sie haben das bestätigt. R: Welche Bekannte haben Sie gefragt? BF: Das war seine Bekannte, nicht meine. Sie haben auf Facebook gepostet, dass mein Onkel durch eine Explosion ums Leben gekommen ist. Ich habe diese Leute gefragt und sie bestätigten das. R: Wie viele Onkel mütterlicherseits haben Sie? BF: Ich habe viele Onkel. R: Wie viele? BF: 4. R: Wo leben diese Onkel? BF: Ich weiß es jetzt nicht. Ich wusste nur, wo dieser Onkel lebt. Der andere ist verstorben. R: Wo haben die anderen 3 Onkel vorher gelebt? BF: Sie lebten in Boorame, nahe von XXXX .BF: Sie lebten in Boorame, nahe von römisch 40 . R: Haben Sie Onkel väterlicherseits? BF: Ja. R: Wie viele? BF: 3. R: Wo leben diese? BF: Ich habe sie nicht gesehen. Ich weiß nicht, wo sie leben. Meine Mutter hat mir erzählt, dass ich 3 Onkel vs habe. 4 Onkel ms. R: Aus welchem Grund kennen Sie die Onkel vs nicht? In Somalia ist die ganze Familie mit großem Familienzusammenhalt zusammen. BF: Ich habe meinen Onkel vs nicht gesehen, aber deren Namen kannte ich schon. Sie wohnten nicht in XXXX . Deswegen habe ich sie nicht gesehen.BF: Ich habe meinen Onkel vs nicht gesehen, aber deren Namen kannte ich schon. Sie wohnten nicht in römisch 40 . Deswegen habe ich sie nicht gesehen. R: Wo haben sie gewohnt? BF: Sie hatten Tiere. Sie sind an verschiedene Orte übersiedelt, immer dort, wo es Regen gab. R: Wie viele Tanten ms haben Sie? BF: 3. R: Wo leben diese? BF: Das kann ich nicht sagen. Ich habe nur 1 Tante gesehen, die in XXXX lebte.BF: Das kann ich nicht sagen. Ich habe nur 1 Tante gesehen, die in römisch 40 lebte. R: Wie viele Tanten vs haben Sie? BF: Ich habe 2 Tanten vs. R: Wo leben diese? BF: Sie leben außerhalb von Boorame als Nomaden. R: Sind Sie derzeit mit jemandem in Kontakt, der in Somalia lebt? BF: Nein. R: Wann genau haben Sie Mogadischu verlassen? BF: Am 15.02.2020. R: Wer hat Ihre Ausreise organisiert? BF: Mein Onkel ms. R: Wie heißt der Onkel, der die Ausreise organisiert hat, können Sie den Namen aufschreiben? BF schreibt den Namen auf die Beilage ./B BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wie lange waren Sie noch in Mogadischu, als Sie verletzt waren? BF: Ca. 3 Wochen. Der Vorfall war am 22. Ich habe am 15.02.2020 das Land verlassen. R: Welchen 22. meinen Sie? BF: Am 22.10.2019. Habe ich den 12. Monat gesagt? Ich war dort noch bis 15.02.2020. R: Wo waren Sie dann ca.? Sie waren ca. noch 3 Wochen in Mogadischu. Wo haben Sie sich genau aufgehalten? BF: Ich war bei meinem Onkel zu Hause. R: Meinen Sie den Onkel namens XXXX ?R: Meinen Sie den Onkel namens römisch 40 ? BF: Ja. [ … ] R: Wurde Ihre Wunde am Kopf ausschließlich von der Apotheke versorgt? BF: Ja. R: Wie viel hat Ihre Ausreise in die Türkei gekostet? BF: 2.500 Dollar. R: Woher hatten Sie dieses viele Geld? BF: Als ich in Saudi-Arabien war, habe ich das verdient. R: Ihr Onkel XXXX , der in Mogadischu gelebt hat, hat er in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt?R: Ihr Onkel römisch 40 , der in Mogadischu gelebt hat, hat er in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? BF: In einem normalen Haus. R: Hat Ihr Onkel XXXX auch eine Ehefrau und Kinder?R: Hat Ihr Onkel römisch 40 auch eine Ehefrau und Kinder? BF: Ja. R: Wie hat Ihr Onkel XXXX den Lebensunterhalt verdient?R: Wie hat Ihr Onkel römisch 40 den Lebensunterhalt verdient? BF: Er war ein Polizist. R: Wenn Ihr Onkel Polizist war, aus welchem Grund sind Sie ausgereist? Er kann Sie beschützen. BF: Er konnte sich selbst nicht schützen. Er ist getötet worden. R: Wurde nicht eine Anzeige gemacht? Wurde nicht versucht, den Mörder Ihres Freundes zu finden, zumal Ihr Onkel Polizist war? BF: Solche Möglichkeiten gab es nicht. Ich hatte große Angst, getötet zu werden. Ich musste mein Leben retten. R: Sicherheitskräfte und Polizei gibt es in Mogadischu. Aus welchem Grund sollte das nicht möglich sein, Ihr Onkel weiß genau, wohin Sie gehen müssen. BF: In Mogadischu gibt es jeden Tag getötete Menschen. Niemand kann etwas dagegen unternehmen. Falls ich eine Anzeige gemacht hätte, hätte ich mehr Probleme mit der Al-Shabaab. R: Wo hat Ihr Onkel genau als Polizist gearbeitet? BF: Er hat am Flughafen als Wachpersonal gearbeitet. Er stand vor der Türe. R: Wie heißt der Flughafen, bei dem er als Wachpersonal tätig war? BF: In Mogadischu gibt es nur einen einzigen Flughafen. Dieser heißt Aden Adde. R: Er ist als Wachpersonal vor dem Flughafengebäude gestanden? BF: Genau habe ich es nicht gesehen, aber er hat es so beschrieben. R: Bevor Sie nach Saudi-Arabien ausgereist sind, welche Probleme hat es genau mit der Al-Shabaab gegeben? BF: Die Al-Shabaab hat mich beschuldigt, dass ich als Spion für das Militär arbeite. R: Hat die Al-Shabaab Sie persönlich aufgesucht, als Sie als Spion verdächtigt wurden? BF: Ja. R: Wo wurden Sie aufgesucht? BF: Bei uns zu Hause. R: Wie oft kam die Al-Shabaab zu Ihnen nach Hause? BF: 2x. R: Können Sie sich erinnern, wann das 1. Mal die Al-Shabaab zu Ihnen nach Hause kam? BF: Ich erinnere mich nur an das letzte Mal. R: Wann war das letzte Mal? BF: Am 10.10.2018. R: War das 2. Mal das letzte Mal? BF: Ja. R: Aus welchem Grund ist Ihnen der 10.10.2018 so in Erinnerung geblieben? BF: Weil ich große Probleme von der Al-Shabaab bekam und ich das Land verlassen musste. Ich konnte meine Mutter und meine Geschwister nicht mehr sehen. Deswegen erinnere ich mich an dieses Datum. R: Welche großen Probleme bekamen Sie? Bitte beschreiben Sie diese. BF: Sie sind zu mir nach Hause gekommen und haben mich mitgenommen. R: Wie viele Al-Shabaab-Mitglieder kamen zu Ihnen nach Hause? BF: 2 Leute. R: Wer war zu Hause? BF: Meine Mutter und ich und meine jüngeren Geschwister. R: Wo war Ihr Vater? BF: Mein Bruder und mein Vater waren in Boorame. R: Was haben diese in Boorame gemacht? BF: Es war Regenzeit. Sie wollten dort etwas anbauen. R: Wo wollten sie etwas anbauen? BF: An dieser großen Fläche, die ich schon gesagt habe, wo die Leute etwas anbauen können. R: Wem gehört diese große Fläche? BF: Den Einwohnern. Jeder konnte etwas anbauen. Man sollte nur die Einwohner fragen, ob man dort etwas anbauen kann. Wenn sie das erlauben, dann konnte man das machen. R: 2 Al-Shabaab-Mitglieder kamen. Was haben diese genau zu Ihnen gesagt? BF: Sie sind hereingekommen. Sie sagten, ich soll aufstehen. Sie haben meine Augen verbunden und meine Hände am Rücken verbunden. Sie haben mich danach mitgenommen. R: Haben diese beiden Al-Shabaab-Männer nichts zu Ihnen gesagt? BF: Nein. Sie haben mich das 1. Mal beschuldigt, als Spion für das Militär zu arbeiten. Beim 2. Mal haben sie nichts gesagt. R: Wohin wurden Sie gebracht? BF: Innerhalb von XXXX , aber im Wald.BF: Innerhalb von römisch 40 , aber im Wald. R: Was war dort im Wald? BF: Ich glaube, dass dies auch der Al-Shabaab gehört hat. Sie haben mich dort eingesperrt. R: Was hat der Al-Shabaab gehört? BF: Ich war dort nicht alleine. Dort waren auch andere junge Männer. Keiner von uns hat gewusst, warum uns die Al-Shabaab festgehalten hat. Sie haben uns dort alle untergebracht. R: Wo genau wurden Sie untergebracht? BF: Dort gab es nur Buschhäuser. R: Sie waren in einem Buschhaus untergebracht? BF: Ja. R: Wo genau wurden Sie festgehalten? BF: Sie haben mich zwischen 2 Bäumen festgehalten. Sie haben mich und einen anderen Mann zusammen gefesselt. Sie haben mich auch an einen Baum gefesselt. R: Sie wurden im Freien an einem Baum mit einem anderen Mann zusammengebunden? BF: Ja. Bei einem Baum. R: Wie lange mussten Sie dort ausharren? BF: Ca. 5 Tage. R: Wie konnten Sie freikommen? BF: Am 5. Tag gab es Kampf. Ich weiß nicht, ob dieser Kampf zwischen der Al-Shabaab und der Regierung war. Die Al-Shabaab ist weggelaufen in Richtung, wo die Schussgeräusche waren. Als sie weg waren, haben ich und der Mann uns gegenseitig geholfen. Danach sind wir weggelaufen. R: Was meinen Sie mit: „gegenseitig geholfen“? BF: Wir haben uns entbunden. R: Aus welchem Grund konnten Sie sich erst am 5. Tag von den Fesseln freimachen? Aus welchem Grund haben Sie das nicht vorher versucht? BF: Davor war es nicht möglich, weil uns die Al-Shabaab bewacht hat. Als sie weg waren, konnten wir uns entbinden. R: Wissen Sie den Namen des Mannes, mit dem Sie zusammengebunden waren? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wohin sind Sie beide gelaufen? BF: Richtung Baidao. R: Was heißt Richtung Baidao? BF: Ich meine, dass wir in Richtung Baidao gelaufen sind und gemeinsam nach Saudi-Arabien gegangen sind. R: Sie sind dann nicht mehr, nachdem Sie sich befreien konnten, nicht mehr zu sich nach Hause gegangen? BF: Nein. R: Wie konnten Sie nach Saudi-Arabien gehen? Wie war das möglich? BF: Wir sind geflüchtet. R: Wie haben Sie es nach Saudi-Arabien geschafft? Das ist kein Nachbarland. BF: Wir sind von Boosaaso mit einem Boot in den Jemen gefahren. Danach sind wir zu Fuß nach Saudi-Arabien gegangen. R: Wie sind Sie nach Boosaaso gelangt? BF: Mit einem Boot. R: Wo sind Sie in das Boot eingestiegen? BF: Außerhalb von Mogadischu in Lido. R: Wie sind Sie nach Mogadischu gelangt? BF: Mit einem Auto. R: Mit welchem Auto? BF: Mit einem LKW, welcher Schafe transportiert hat. R: Aus welchem Grund sind Sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Mogadischu geblieben? Aus welchem Grund sind Sie nach Saudi-Arabien? BF: Die Al-Shabaab war auch in Mogadischu und hat auch unschuldige Menschen getötet. Ich dachte mir, es wäre besser, wenn ich weiter woanders hingehe. Ich bin nach Saudi-Arabien gegangen. R: Wo befindet sich XXXX derzeit?R: Wo befindet sich römisch 40 derzeit? BF: Er ist der getötete Junge. R: Was ist mit Ihrem Vater? BF: Er ist getötet worden. R: Wann ist er verstorben? BF: Am 05.01.2020. R: Wie wurde er getötet? BF: Durch eine Kugel. R: Wer hat geschossen? BF: Die Al-Shabaab. R: Woher wissen Sie das? BF: Durch meinen Bruder. R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt befunden, als Ihr Vater getötet wurde? BF: In Mogadischu. R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie in Mogadischu leben? BF: Ich wollte in Mogadischu etwas arbeiten und ein neues Leben aufbauen. Ich bekam aber dasselbe Problem, weswegen ich 2018 mein Heimatland verlassen musste. Es war nicht mehr möglich, dort zu bleiben. R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie in Mogadischu leben? BF: Das war nicht möglich. R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie in Mogadischu leben? BF: Nein. R: Aus welchem Grund nicht? BF: Ich könnte dort leben. Ja. R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie in Boorame bei Ihrer Familie leben? BF: Ja. Vorher lebte ich auch bei meiner Familie. Wegen dieser Probleme habe ich mein Heimatland verlassen. Diese Probleme sind dort noch immer vorhanden. Dort sterben unschuldige Menschen. R: Haben Sie sich Ihren somalischen Personalausweis selbst organisiert? BF: Was meinen Sie damit? R: Haben Sie diesen somalischen Personalausweis selbst erlangt/organisiert? BF: Als ich in die Türkei fliegen wollte, musste ich einen Reisepass haben. Wenn man einen Reisepass beantragt, bekommt man automatisch diesen Ausweis dazu. R: Sie selbst haben den Reisepass beantragt? BF: Ich persönlich. R: Wie kann es sein, dass Sie eine somalische Identitätskarte/Ausweis, haben? BF: Dieser ist echt. R: Aus welchem Grund kann dieser echt sein, wenn Sie nicht selbst dort waren, um diesen zu beantragen? BF: Da mein Onkel ein Polizist war, ist er zur Behörde gegangen. Er hat seinen Ausweis hergezeigt. Er hat gebürgt. Er hat mich nur abfotografiert. Danach bekam ich diesen Ausweis und einen Reisepass. R: Sie sind mit dem Reisepass und dem Identitätsausweis aus Mogadischu abgeflogen? BF: Ja. Mit einem Visum. R: Aus welchem Grund haben Sie sich den Reisepass und Identitätsausweis nicht selbst abgeholt, wenn Ihr Onkel selbst Polizist war? BF: Ich hatte vor der Al-Shabaab Angst. R: Es schaut bei dem Identitätsausweis so aus, als ob Ihr Foto nachträglich hinaufgeklebt worden wäre. BF: Nein. Es war das Original, was ich vorgelegt habe, war nur ein Foto. R: Das Foto wurde nachträglich hinaufgeklebt. Das ist eindeutig ersichtlich, weil der Farbhintergrund mit dem Foto nicht zusammenpasst. BF: Es ist das Original. R: Was ist die nächst größere Stadt von XXXX ?R: Was ist die nächst größere Stadt von römisch 40 ? BF: Baidoa. R: Wie weit ist XXXX von Baidoa entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von Baidoa entfernt? BF: Wenn das Auto z.B. von XXXX fährt und nach Baidoa gehen möchte, dauert es ca. von 8 Uhr bis 10:30 Uhr am Vormittag. Die Straße ist nicht direkt. Es ist eine kaputte Straße.BF: Wenn das Auto z.B. von römisch 40 fährt und nach Baidoa gehen möchte, dauert es ca. von 8 Uhr bis 10:30 Uhr am Vormittag. Die Straße ist nicht direkt. Es ist eine kaputte Straße. R: Wo haben Sie Ihre 2. Ehefrau kennengelernt? BF: Am Telefon haben wir uns kennengelernt. Danach haben wir uns getroffen. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie Ihre Frau am Telefon kennengelernt haben? BF: Ich war in Mogadischu. R: Wer hat das Kennenlernen organisiert? BF: Niemand. Wir haben uns am Telefon kennengelernt. R: Sie werden von der Al-Shabaab in Mogadischu verfolgt und lernen eine Frau am Telefon kennen. Wie funktioniert das? BF: Ich hatte ihre Telefonnummer nicht. Sie hatte meine Telefonnummer nicht. Wir haben uns über Facebook gesehen und ich habe Freundschaft geschickt. So haben wir uns kennengelernt. R: Wann haben Sie Ihre jetzige Frau das 1. Mal über Facebook gesehen? BF: 2019. R: Wann genau? BF: Ich kann es nicht genau sagen. 2019 ist es gewesen. R: Wissen Sie, wann Ihr somalischer Identitätsausweis ausgestellt wurde? BF: 2019, ein näheres Datum kann ich nicht angeben. R: Was würde Ihnen passieren, falls Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Dass ich getötet werde. R: Wer sollte Sie töten? BF: Die Al-Shabaab. R: Sie haben hier in Österreich bei Mc Donalds gearbeitet? Wie lange? BF: Ich habe dort ca. 20 oder 22 Tage gearbeitet. R: Aus welchem Grund so wenige Tage? BF: Da ich schon einen Deutschkurs besuchte, wollten sie, dass ich Vollzeit arbeite, aber ich habe gefragt, ob ich Teilzeit arbeiten kann, damit ich weiter meine Deutschkurse besuchen kann, sie lehnten es aber ab. R: Aus welchem Grund haben Sie die Arbeit angenommen, und 20 oder 22 Tage gearbeitet? BF: Als ich dort zu arbeiten begonnen habe, war ich nur Vertreter, weil ein Mitarbeiter auf Urlaub gewesen ist. Als der Mitarbeiter zurückkam, haben sie mir angeboten, dass ich dort auch Vollzeit arbeiten kann. R: Haben Sie einen Vertrag unterschrieben, damit Sie dort 20 oder 22 Tage lang arbeiten können? BF: Ja. R: Wo ist dieser Vertrag, haben Sie diesen mit? Für wie lange war dieser Vertrag? BF: Es war ein mündlicher Vertrag. Ich habe keinen unterschriebenen Vertrag bekommen. Sie sagten, ich soll die 20/22 Tage arbeiten, dann würde ich einen normalen Vertrag bekommen. R: Bei Mc Donalds bekommt man immer sofort einen Vertrag. BF: Sie fragten mich, ob ich die deutsche Sprache beherrsche. Ich verneinte. Sie fragten, ob ich Englisch sprechen kann, ich sagte Nein. Sie gaben mir einen Brief, den ich unterschreiben sollte. Nach diesen 20/22 Tagen werde ich einen echten Vertrag bekomme, falls ich eine Stelle bekomme und sie mich aufnehmen. R: Sprechen Sie kein Englisch? BF: Ich kann ein bisschen sprechen, ich kann es aber nicht lesen. R: Welche Sprachen können Sie? BF: Somalisch. Arabisch. Ein bisschen Deutsch und Englisch. R: Wo haben Sie Englisch gelernt? BF: Englisch habe ich gelernt, als ich in Griechenland war, die Leute fragten, wie ich heiße und woher ich komme. Es war nicht viel. R: Wann waren Sie in Griechenland? BF: Am 03.03.2020. R: Am 03.03.2020 sind Sie in Griechenland angekommen? BF: Ja. R: Wann haben Sie Griechenland verlassen? BF: 9. Monat 2022. R: Wo genau haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: In Istanbul. R: Wo genau in Istanbul? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? BF: 15 Tage war ich nur in der Türkei. R: Aus welchem Grund wollten Sie nach Europa? Wenn Sie die arabische Sprache sprechen, wäre es naheliegend, in ein arabisch-sprachiges Land zu gehen. BF: In den arabischen Ländern gibt es kein Asylsystem. Ich war ein Asylsuchender. Deswegen bin ich nach Europa gekommen. R: Aus welchem Grund sind Sie als Asylsuchender nicht in der Türkei geblieben. Naheliegend wäre es gewesen, im 1. Land zu bleiben, wo man sicher ist. BF: Ich habe das versucht. Ich war in einem Flüchtlingslager. Sie sagten aber, dass sie voll sind und dass sie mich nicht aufnehmen können. Die türkische Regierung hat zu dieser Zeit die Grenze geöffnet. Sie sagten, alle Flüchtlinge, die kein Asyl in der Türkei bekommen, müssen nach Europa weiterreisen. Deswegen bin ich heute in Österreich. R: Besuchen Sie derzeit einen Sprachkurs? Welchen? BF: Ja. A2. Teil2. R: Haben Sie dazu eine Bestätigung? BF: Ich besuche diesen immer noch. R: Seit wann besuchen Sie den Kurs? BF: Am 29.10. habe ich angefangen, diesen Kurs besuche ich bis jetzt. R: Wann findet der Deutschkurs immer statt? BF: Am Montag, Dienstag und am Donnerstag von 13 Uhr bis 17:15 Uhr. R: Was wollen Sie hier in Österreich arbeiten? BF: Falls ich einen Status bekomme, möchte ich eine Lehre als Mechaniker machen. R: Haben Sie sich erkundigt, wie man zu so einer Lehre kommt? BF: Ich habe meine Begleitperson gefragt, wie ich das machen kann. Er sagte zu mir, mit dem jetzigen Status sei das unmöglich. Falls ich ein Bleiberecht bekomme, werde er mich unterstützen. R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte? BF: Nein. R: Haben Sie innerhalb der EU außer Österreich Verwandte? BF: Nein. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Haben Sie die Waffe gesehen, mit welcher Ihr Freund erschossen wurde? BF: Es war eine Pistole. R: Woher wissen Sie, dass das eine Pistole war? BF: Ich habe es gesehen. BFV: Können Sie genauer sagen, welche Art von Pistole das war? BF: Ich weiß nur, dass es eine Pistole gewesen ist. BFV: Zu Ihrem Haus: In Bardaale gab es ein Familienhaus. Ist dieses auch einmal beschädigt worden und wenn ja, in welcher Form? BF: Es war eine Hütte. 1x ist diese kaputtgegangen, diese haben wir wiederaufgebaut. Danach wurde es verkauft. R: Was meinen Sie mit: „ist diese kaputtgegangen“? BF: Die Al-Shabaab war bei uns zu Hause. Sie sagten, dass sie nach etwas suchen. Sie haben am Boden gegraben. Danach haben sie die Hütte zerstört. R: Wann ist die Hütte zerstört worden? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Wonach wurde gesucht? BF: Ich war nicht zu Hause. R: Wo waren Sie? BF: Ich meine nicht, dass ich nicht zu Hause war. Sie sagten, dass wir nach draußen gehen sollen. Als wir alle draußen waren, haben sie nach etwas gesucht. Sie haben nicht gesagt, was sie genau suchen. R: Sie wurden nicht direkt durch eine Kugel verletzt? BF: Nein. BFV: Zum Onkel: Was hat er zu den Verletzungen gesagt? Können Sie sich erinnern? BF: Mein Onkel hat zu mir gesagt, dass ich nicht mehr sicher bin in meinem Heimatland. Er hat gesagt, ich kann nicht nach Saudi-Arabien zurückgehen, weil ich schon abgeschoben worden bin. Er sagte, ich soll woanders hingehen. Erörtert werden folgende Berichte:
- o)LIB der Staatendokumentation, Somalia, vom 08.01.2024
- o)Landkarte
- o)Somalia Acute Food Insecurity, Juni bis Sept. 2024
- o)Somalia Acute Food Insecurity, Oktober bis Jänner 2025
- o)Somalia Acute Food Insecurity – Situation Overview, Oktober bis Dezember 2024
- o)IPC Population Estimates: Projection (Oct-Dec. 2024) BFV: Auf Grund dieser Berichte geht hervor, dass der BF aus einem Gebiet stammt, das der Stufe 3 zugeordnet ist. Der BF wäre in seinem Heimatort von einer kritischen Ernährungssituation betroffen. Aus dem Mangelernährungsbericht –Food Security and Nutrition Unit Somalia – GU 2024, Situation-Bericht (Webseite FSNAU 2024,) ist ersichtlich, dass der Herkunftsort des BF auf Grund von akuter Mangelernährung betroffen ist. Die Situation wird als kritisch bewertet. R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Nein. Ich habe alles gesagt. [ … ] Befragung des Zeugen XXXX Befragung des Zeugen römisch 40 [ … ] Der Z gibt belehrt und wahrheitserinnert wie folgt an: R: Ich habe Ihr Empfehlungsschreiben vom 06.11.2024 gelesen. Möchten Sie diesbezüglich hinsichtlich der Integration des BF noch etwas ergänzen? Z: Es ist wichtig, dass der BF das Sprachcafe in der Pfarre Leonding besucht, was er auch tut. Dadurch verbessert er seine Deutschkenntnisse. R: Wie oft kommt der BF in das Sprachcafe? Z: 1x wöchentlich für eineinhalb Stunden. R: Dort unterrichten Sie die deutsche Sprache? Z: Ca. 15 Personen. Vor allem Pensionisten arbeiten ehrenamtlich. R: Sie unterstützen den BF, damit er im Frühjahr bei diesem Sonnenschutzunternehmen arbeiten könnte? Z: Momentan ist es etwas schwierig, aber ab März könnte wieder Personal gesucht werden. Ich möchte behilflich sein und dem BF eine dortige Arbeit ermöglichen. R: Dieses Sonnenschutzunternehmen ist in Marchtrenk? Z: Dieses Unternehmen gehört meinem Neffen. R: Möchten Sie sonst noch etwas angeben? Z: Wir haben beste Erfahrungen was Pünktlichkeit betrifft, ferner im privaten Bereich in Leonding und im Altenheim. R: Meinen Sie mit dem BF im Besonderen oder im Allgemeinen? Z: Ich meine insbesondere mit Herrn XXXX . Es ist mir ein Anliegen, dass der BF ein Bleiberecht bekommt. Ich unterstütze seit 10 Jahren Flüchtlinge und war jetzt 2x beim Bundesverwaltungsgericht. Mit meiner Anwesenheit möchte ich die Wichtigkeit meines Anliegens betreffend Herrn XXXX unterstreichen, damit er ein Bleiberecht bekommt.Z: Ich meine insbesondere mit Herrn römisch 40 . Es ist mir ein Anliegen, dass der BF ein Bleiberecht bekommt. Ich unterstütze seit 10 Jahren Flüchtlinge und war jetzt 2x beim Bundesverwaltungsgericht. Mit meiner Anwesenheit möchte ich die Wichtigkeit meines Anliegens betreffend Herrn römisch 40 unterstreichen, damit er ein Bleiberecht bekommt. BFV: War Ihnen bekannt, in welchem Ausmaß der BF gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet hat? Z: 4 Monate war der BF im St. Anna Pflegeheim in Linz tätig. Dort habe ich sehr positive Rückmeldungen betreffend Herrn XXXX bekommen. Z: 4 Monate war der BF im St. Anna Pflegeheim in Linz tätig. Dort habe ich sehr positive Rückmeldungen betreffend Herrn römisch 40 bekommen. R: War er sonst noch irgendwo tätig? Z: Bei privaten Haushalten und bei privaten Gartenarbeiten. Von Zeit zu Zeit machen wir Müllentsorgungstätigkeiten, wo wir den ganzen Tag über Müll entsorgen. Auch dabei ist Herr XXXX behilflich.Z: Bei privaten Haushalten und bei privaten Gartenarbeiten. Von Zeit zu Zeit machen wir Müllentsorgungstätigkeiten, wo wir den ganzen Tag über Müll entsorgen. Auch dabei ist Herr römisch 40 behilflich. R: Möchten Sie noch etwas angeben? Z: Nein. [ … ] Nach der Rückübersetzung gibt der BF an: Es gibt Verwechslungen bezüglich des Datums meiner Heirat und des Geburtsdatums meines Sohnes. Ich habe am XXXX geheiratet. Mein Sohn ist am XXXX geboren.Nach der Rückübersetzung gibt der BF an: Es gibt Verwechslungen bezüglich des Datums meiner Heirat und des Geburtsdatums meines Sohnes. Ich habe am römisch 40 geheiratet. Mein Sohn ist am römisch 40 geboren. Am 22.10.2019 bekam ich die Probleme. Ich wollte sagen, der 22.12.2019. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gibt an, dem Clan der Rahanweyn anzugehören. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Des Weiteren verfügt er nach eigenen Angaben insbesondere über Kenntnisse in Arabisch und Englisch. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt XXXX (nordwestlich von Baidoa gelegen) in der Region XXXX . Der BF hat in seiner Heimat zumindest vier Jahre lang die Koranschule besucht. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in seiner Heimat keiner Erwerbstätigkeit nachging.Der BF stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt römisch 40 (nordwestlich von Baidoa gelegen) in der Region römisch 40 . Der BF hat in seiner Heimat zumindest vier Jahre lang die Koranschule besucht. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in seiner Heimat keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der BF ist nach eigenen Angaben zum zweiten Mal verheiratet. Seinen eigenen Angaben zufolge hält sich seine Ehefrau in der Türkei auf. Die Ehe mit seiner ersten Ehefrau wurde nach seinen Angaben geschieden. Der BF gibt an, einen Sohn aus erster Ehe zu haben. An weiteren Familienangehörigen verfügt er insbesondere neben seinen Eltern über fünf Brüder (zumindest drei davon sind volljährig) sowie über zwei Schwestern (zumindest eine ist volljährig). Dass sein Vater bereits verstorben ist, kann aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens nicht festgestellt werden. Des Weiteren verfügt der BF über mehre Onkel und mehrere Tanten. Erstmals hat der BF seinen Angaben nach seinen Herkunftsstaat Somalia nach Saudi-Arabien verlassen, wo er sich nach eigenen Angaben für etwa ein Jahr illegal aufhielt und als Mechaniker arbeitete. Von Saudi-Arabien wurde er nach eigenen Angaben wieder nach Somalia abgeschoben, und lebte dann dort nach eigenen Angaben zumindest für drei Monate in Mogadischu. Im Jahr 2020 hat der BF dann nach eigenen Angaben Somalia mit dem Flugzeug von Mogadischu aus in die Türkei verlassen. Er reiste dann weiter nach Griechenland, wo er im April 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher in erster Instanz im Juni 2022 abgewiesen wurde. Dagegen wurde Rechtsmittel erhoben, wobei der BF, während des anhängigen Verfahrens, über Mazedonien, Serbien sowie Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste. Am 15.09.2022 stellte der BF im Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Dem BF ist eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Der BF ist jung, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er hat in Somalia Bildung erfahren und bereits Arbeitserfahrungen gesammelt. Bei dem BF handelt es sich um einen anpassungsfähigen, flexiblen, mobilen und leistungsfähigen Mann. Er spricht Somalisch als Muttersprache. Des Weiteren verfügt er auch über Kenntnisse in Arabisch und Englisch. Da der BF in Somalia aufgewachsen ist (sowie gelebt hat), ist er mit den dortigen Gepflogenheiten/Gebräuchen bestens vertraut. Der BF kann bei seiner Rückkehr selbstständig grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann in seiner Heimat selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Dem BF ist es des Weiteren möglich und zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Somalia insbesondere in der Hauptstadt Mogadischu anzusiedeln, und dort nach (allfälligen) anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der BF lebte zudem bereits (für zumindest drei Monate) in Mogadischu. Es leben nach wie vor Familienangehörige des BF in seiner Heimat, nämlich seine Eltern, sein Sohn sowie seine Geschwister. Seine Familie besitzt in seiner Heimat ein Wohnhaus in XXXX , eine Landwirtschaft, Viehzucht sowie ein Teegeschäft. Weiters leben in Somalia mehrere Onkel und mehrere Tanten des BF, wobei ein Onkel des BF in Mogadischu lebt. Der BF kann zumindest anfänglich insbesondere von seinen Angehörigen unterstützt werden. Außerdem verfügt er über weitere soziale Anknüpfungspunkte, etwa in Gestalt von Freunden, in seiner Heimat. Zudem kann der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er läuft nicht in Gefahr in ein Lager für Binnenvertriebene gehen zu müssen.Der BF ist jung, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er hat in Somalia Bildung erfahren und bereits Arbeitserfahrungen gesammelt. Bei dem BF handelt es sich um einen anpassungsfähigen, flexiblen, mobilen und leistungsfähigen Mann. Er spricht Somalisch als Muttersprache. Des Weiteren verfügt er auch über Kenntnisse in Arabisch und Englisch. Da der BF in Somalia aufgewachsen ist (sowie gelebt hat), ist er mit den dortigen Gepflogenheiten/Gebräuchen bestens vertraut. Der BF kann bei seiner Rückkehr selbstständig grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann in seiner Heimat selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Dem BF ist es des Weiteren möglich und zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Somalia insbesondere in der Hauptstadt Mogadischu anzusiedeln, und dort nach (allfälligen) anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der BF lebte zudem bereits (für zumindest drei Monate) in Mogadischu. Es leben nach wie vor Familienangehörige des BF in seiner Heimat, nämlich seine Eltern, sein Sohn sowie seine Geschwister. Seine Familie besitzt in seiner Heimat ein Wohnhaus in römisch 40 , eine Landwirtschaft, Viehzucht sowie ein Teegeschäft. Weiters leben in Somalia mehrere Onkel und mehrere Tanten des BF, wobei ein Onkel des BF in Mogadischu lebt. Der BF kann zumindest anfänglich insbesondere von seinen Angehörigen unterstützt werden. Außerdem verfügt er über weitere soziale Anknüpfungspunkte, etwa in Gestalt von Freunden, in seiner Heimat. Zudem kann der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er läuft nicht in Gefahr in ein Lager für Binnenvertriebene gehen zu müssen. 1.3. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Er knüpfte soziale Kontakte in Gestalt von Freunden und Bekannten, hat jedoch keine engen, sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF verrichtete im Bundesgebiet gemeinnützige Tätigkeiten (so etwa als Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Seniorenwohnhaus). Er hat sich im Rahmen des Vereins Begegnung Arcobaleno betätigt, insbesondere bei zwei Veranstaltungen mitgeholfen. Des Weiteren gab er an, Hilfsgüter für die Ukraine verpackt zu haben. In seiner Freizeit geht er ins Fitnessstudio und spielt Fußball. Er hilft auch in privaten Haushalten und bei privaten Gartenarbeiten sowie Müllentsorgungstätigkeiten. Des Weiteren war er für rund einen Monat im Bereich Küche im Rahmen der Grundversorgung tätig. Der BF verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er hat im Bundesgebiet Deutschkurse besucht, zuletzt seinen Angaben nach auf dem Niveau A2. Er hat ein ÖSD Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 erworben. Er besucht ein Sprachcafé. Er hat des Weiteren an einer Informationsveranstaltung zum österreichischen Sozialsystem teilgenommen. Der BF bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Im Jahr 2023 war er für 20 Tage bei McDonalds beruflich tätig. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023; AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BS - Bertelsmann Stiftung
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