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{'item': 'W154 2207570-10'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW154 2207570-10 Spruch, W154 2207570-10/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die

§§ 27Abs.

1

  1. und
  2. Fall, 27 Abs. 1
  3. Fall sowie § 27 Abs. 2 Z 2
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.11.2005

Paragraphen 27, Absatz eins,

  1. und
  2. Fall, 27 Absatz eins,
  3. Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2006

§§ 15St

GB, 27 Abs. 1

  1. und
  2. Fall, 27 Abs. 1
  3. Fall sowie § 27 Abs. 2 Z 2
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2006

Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins,

  1. und
  2. Fall, 27 Absatz eins,
  3. Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.08.2006

§ 27Abs. 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG und § 15 St

GB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Weiters wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 03.11.2005 verhängten Strafe widerrufen. Dieser Verurteilung liegen Taten zugrunde, die der Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangen hat.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.08.2006

Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2,

  1. Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Weiters wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 03.11.2005 verhängten Strafe widerrufen. Dieser Verurteilung liegen Taten zugrunde, die der Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangen hat.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.11.2007

§§ 15, 127, 129 Abs. 1 und 2 St

GB sowie § 27 Abs. 1

  1. und
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.11.2007

Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins,

  1. und
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.06.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall, Abs. 3 und 5 SMG sowie §§ 15, 229 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.06.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall, Absatz 3 und 5 SMG sowie Paragraphen 15, 229, Absatz eins und 231 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
  7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2011 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 164 Abs. 1, 2 und 4
  8. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2011 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß Paragraph 164, Absatz eins, 2 und 4
  10. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.12.2012

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. Fall sowie Abs. 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.12.2012

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall sowie Absatz 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.06.2014

§§ 127, 130 1. Fall, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.06.2014

Paragraphen 127, 130,

  1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.10.2014

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. und
  2. Fall sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, Abs. 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat gewerbsmäßig begangen hat, um sich Mittel für den Erwerb von Suchtgiften zu verschaffen.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.10.2014

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall, Absatz 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat gewerbsmäßig begangen hat, um sich Mittel für den Erwerb von Suchtgiften zu verschaffen.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2014

§§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2014

Paragraphen 15, 269, Absatz eins,

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.05.2019

§ 27Abs. 2a 2. Fall SMG und § 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig rechtskräftig verurteilt.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.05.2019

Paragraph 27, Absatz 2 a,

  1. Fall SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.06.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB nach § 27 Absatz 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.06.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 11.04.2022 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 12.04.2022 zugestellt.Mit Bescheid vom 11.04.2022 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 12.04.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer befand sich von 14.04.2022, 08:00 Uhr bis 09.06.2022, 07:45 Uhr, in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2022 auf dem Luftweg nach Marroko abgeschoben. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Schubhaft zwar haftfähig, jedoch nicht gesund. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C und unter psychischen Beeinträchtigungen. Er benötigt eine entsprechende Behandlung durch Psychopharmaka. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat im Bundesgebiet keine Kinder. 1.
  4. Zum Sicherungsbedarf: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020 abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 21.03.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Bescheid negativ beschieden und eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer weitere Folgeanträge, welche negativ beschieden wurden. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß vertrauensunwürdig. Er hat in seinen Asylverfahren unterschiedliche Identitätsdaten seinen Namen und sein Geburtsdatum betreffend angegeben. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Ausreiseverpflichtung missachtet und mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er hat sich den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz mehrfach entzogen, sodass diese Verfahren eingestellt werden mussten. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht, er wurde in Österreich zwölf Mal strafgerichtlich verurteilt. Zudem hat sich der Beschwerdeführer der angeordneten Schubhaft dadurch entzogen, dass er während der Anhaltung in Schubhaft am 13.09.2020 ausgebrochen und geflohen ist. Aufgrund dieses Verhaltens bestehen Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist mittellos, geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, der Einsichtnahme in die hiergerichtlichen Vorakten, sowie der Nachschau in ZMR, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei des BMI. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung hinsichtlich seiner Identität und Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers. An der Volljährigkeit besteht kein Zweifel. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zu seinen negativ abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2018, dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020 sowie einer Einsicht in das IZR. Dass ein Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer identifiziert werden konnte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das IZR und aus einem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 10.01.
  7. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen betreffend die Schubhaftverhängung, die Dauer der Anhaltung in Schubhaft und den Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marroko ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei des BMI. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft ergibt sich daraus, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorlagen und der Anhaltedatei des BMI nicht entnommen werden konnten. Im Übrigen wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer haftunfähig sei. Vor diesem Hintergrund wurde jedoch auf die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hingewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Schubhaft den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart treffen würde. Die Behörde hätte sich im Hinblick darauf mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Schubhaft auch in Anbetracht des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C (wie bereits im inhaltlichen Asylverfahren und im Rahmen der letzten amtwegigen Haftüberprüfung festgestellt worden sei), Epilepsie, habe Panikattacken und Schlafstörungen, weshalb er auch die Medikamente Lyrica, Seroquel und Clonazepam einnehmen müsse. Weiters wurde ausgeführt, dass selbst im Falle der Haftfähigkeit die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Den Beschwerdeführer treffe die Schubhaft aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker als andere Häftlinge. Dazu ist zunächst auszuführen, dass es notorisch ist, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt werden würde. Auch aus dem erstmals in der gegenständlichen Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leide, kann keine auf eine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung geschlossen werden, zumal dieses Vorbringen auch nicht durch die Vorlage medizinischer Beweismittel untermauert worden ist, sondern nur unsubstantiiert behauptet wurde. Dem im Akt einliegenen behördlichen Schriftverkehr im Zeitraum 25.03.2022 bis 12.04.2022 kann jedoch entnommen werden, dass dem Bundesamt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bekannt war, dass der Beschwerdeführer Medikamente einnimmt und noch abzuklären ist, ob die vom Beschwerdeführer genannten Medikamente auch in Marroko erhältlich sind. Zudem wurde in einem E-Mail des Bundesamtes vom 30.03.2022 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychiatrischer Gründe die Medikamente Anixiolit, Pregabalin, Quetiapin und Sertralin einnehme. Insofern war es für die belangte Behörde erkennbar, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden hatte und eine entsprechende medikamentöse Behandlung benötigte. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, jedoch keine Haftunfähigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft vorlag. Dass der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat, gründet sich auf seinen unbedenklichen Angaben vor der belangten Behörde. 2.
  8. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt 6-jährigem Einreiseverbot ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2018 sowie einer Einsichtname in das IZR; auch wird dies im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer bisher in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, ergibt sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage. So hat der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.10.2018 selbst angegeben, dass er in den Verfahren falsche Identitätsdaten angegeben habe, um nicht abgeschoben bzw. nicht in Schubhaft genommen zu werden. Selbst nachdem der Beschwerdeführer von Interpol Rabat identifiziert wurde, behauptete er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2020 im Jahr 1988 geboren worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen bzw. hat kein Verhalten gesetzt, aus dem geschlossen werden könnte, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde. Vielmehr hat er wiederholt falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und wirkte am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit, indem er u.a. die Mitwirkung am Ausfüllen der entsprechenden Formulare verweigerte. Erst während der Anhaltung in der verfahrensgegenständlichen Schubhaft stellte er am 21.04.2022 den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, die seitens des Bundesamtes genehmigt wurde. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß vertrauensunwürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen insgesamt zwölf strafgerichtlichen Verurteilungen, der Stellung mehrerer unter Angabe falscher Identitätsdaten unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz, der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung sowie auch seinem Verhalten während der vorangegangenen Schubhaften (mehrmaliger Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen bzw. bereits erfolgte Flucht während einer Anhaltung in Schubhaft in der Vergangenheit). Dass sich der Beschwerdeführer seinen bisherigen Asylverfahren mehrfach entzogen hat, ergibt sich unzweifelhaft aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, insbesondere aus den darin enthaltenen Aktenvermerken vom 23.06.2006, 18.07.2008, 14.06.2012 und 25.09.2013, mit denen das jeweilige Asylverfahren eingestellt wurde, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war. Auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, mit dem über den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers entschieden wurde, konnte dem Beschwerdeführer nur durch Hinterlegung zugestellt werden, da er an seiner Zustelladresse nicht mehr aufhältig war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters. Dass der Beschwerdeführer am 13.09.2020 aus der Schubhaft durch Ausbruch geflohen ist, ergibt sich aus einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.09.2020 und ist unstrittig. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist und Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in in seinen asyl- und und fremdenpolizeilichen Verfahren. Das Fehlen substanzieller sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Zudem hat der Beschwerdeführ im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.03.2020 selbst angegeben, in Österreich nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, sondern vielmehr mit einem gefälschten slowakischen Reisepass „schwarz“ am Bau gearbeitet zu haben. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.09.2020 zur Anordnung der Schubhaft hat er zudem ausgeführt, lediglich über Barmittel in Höhe € 20,00 zu verfügen. Aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei des BMI ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinerlei Barmittel verfügt. Zudem ist aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bereits in der Vergangenheit wiederholt in Haft befunden hat, dadurch die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert worden und geht der Beschwerdeführer auch aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erzielt kein Einkommen, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Wie bereits in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.04.2022 angemerkt, wurde seitens der marokkanischen Botschaft die Ausstellung des Heimreisezertifikates für einen Flug im Mai 2022 nach Beendigung des Fastenmonats Ramadan (Anmerkung des erkennenden Gerichtes: das ist der 02.05.2022) zugesagt, da für den vorerst geplanten Abschiebeflug am 19.04.2022 aufgrund der nicht sichergestellten gesundheitlichen Versorgung des Beschwerdeführers bei dessen Ankunft im Heimatstadt zu jenem zu jenem Zeitpunkt noch kein Heimreisezertifikat seitens der Botschaft ausgestellt wurde.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
  10. Zu Spruchpunkt I. (Anhaltung in Schubhaft):4.
  11. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Anhaltung in Schubhaft): 4.1.
  12. Zu den gesetzlichen Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 80, Absatz eins, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 4.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die -Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). 4.1.
  2. Zur Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall: Der Verwaltungsgerichtshof moniert in seinem Erkenntnis (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra XXXX , Rn 7), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis mit der von ihm festgestellten Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C ausschließlich unter dem Blickwinkel der Haftfähigkeit auseinandergesetzt habe. Eine Berücksichtigung dieser Erkrankung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft sei unterblieben bzw. sei im Rahmen der durchgeführten „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ bloß auf die bestehende Haftfähigkeit des Revisionswerbers verwiesen worden. Auch dies stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen könne (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof moniert in seinem Erkenntnis vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra römisch 40 , Rn 7), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis mit der von ihm festgestellten Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C ausschließlich unter dem Blickwinkel der Haftfähigkeit auseinandergesetzt habe. Eine Berücksichtigung dieser Erkrankung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft sei unterblieben bzw. sei im Rahmen der durchgeführten „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ bloß auf die bestehende Haftfähigkeit des Revisionswerbers verwiesen worden. Auch dies stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen könne vergleiche VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mwN). Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der aufgezeigte Mangel nicht nur dem im angefochtenen Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 3 FPG getroffenen positiven Fortsetzungsanspruch anhafte, sondern auch schon dem Schubhaftbescheid vom 11.04.
  3. Sowohl nach dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers als auch nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis habe sich die Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C „unzweifelhaft aus den sich in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen medizinischen Unterlagen“ ergeben. Ausgehend davon, dass die Erkrankung des Revisionswerbers schon im behördlichen Verfahren aktenkundig gewesen sei, hätte sich das BFA damit bereits im Schubhaftbescheid sowohl unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit als auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auseinandersetzen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, hätte das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb von der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ausgehen müssen (vgl. Rn. 9).Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der aufgezeigte Mangel nicht nur dem im angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG getroffenen positiven Fortsetzungsanspruch anhafte, sondern auch schon dem Schubhaftbescheid vom 11.04.
  4. Sowohl nach dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers als auch nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis habe sich die Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C „unzweifelhaft aus den sich in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen medizinischen Unterlagen“ ergeben. Ausgehend davon, dass die Erkrankung des Revisionswerbers schon im behördlichen Verfahren aktenkundig gewesen sei, hätte sich das BFA damit bereits im Schubhaftbescheid sowohl unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit als auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auseinandersetzen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, hätte das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb von der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ausgehen müssen vergleiche Rn. 9). 4.1.
  5. Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002).4.1.
  6. Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002). Der gegenständliche Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung waren schon deshalb für rechtswidrig zu erklären, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall bereits das Bundesamt keine konkrete Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Problemen des Revisionswerbers vorgenommen hat. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid - trotz notorischer gesundheitlicher Beschwerden des Beschwerdeführers - fest, dass er gesund sei und nach seiner Rückkehr wieder einer legalen Beschäftigung nachgehen könne. In der rechtlichen Begründung wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie eine Haftfähigkeit, gegeben sei. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesamt somit verabsäumt, sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinanderzusetzen und beweiswürdigend zu berücksichtigen. Es war der Beschwerde daher insoweit stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 14.04.2022, 08:00 Uhr bis 09.06.2022, 07:45 Uhr, für rechtswidrig zu erklären. 4.1.
  7. Der im ersten Rechtsgang am 03.05.2022 vom Bundesverwaltungsgericht ergangene Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG (Spruchpunkt A.II.) war bis zur Haftentlassung der maßgebliche Schubhafttitel, der mit der Behebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Ra XXXX nunmehr „ex-tunc“ weggefallen ist.4.1.
  8. Der im ersten Rechtsgang am 03.05.2022 vom Bundesverwaltungsgericht ergangene Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG (Spruchpunkt A.II.) war bis zur Haftentlassung der maßgebliche Schubhafttitel, der mit der Behebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Ra römisch 40 nunmehr „ex-tunc“ weggefallen ist. 4.
  9. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):4.
  10. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren): Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von € 30,00 (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von € 30,00 vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Dem Bund gebührt als unterlegene Partei hingegen kein Kostenersatz. 4.
  11. Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Absicherung der Abschiebung im besagten Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war.Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Absicherung der Abschiebung im besagten Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2207570.10.00

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