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{'item': 'W161 2307954-1'}

Obsah (23)§§ 4aArt. 133Art. 18§ 57§ 61Artikel 16Art. 8§§ 4§ 5§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28§ 9Art. 4Art. 3Art. 33§ 10§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW161 2307954-1 Spruch, W161 2307954-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 Asyl

G 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 13.01.2025 in das Bundesgebiet ein und brachte am 31.01.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein.
  2. Eine EURODAC-Abfrage ergab fünf Treffer der Kategorie 1 und zwar mit Bulgarien (11.12.2020), Schweden (22.10.2021), Deutschland (06.02.2023), der Schweiz (02.11.2023) und den Niederlanden (20.05.2024).
  3. Bei der Erstbefragung am 01.02.2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe seinen Herkunftsstaat Syrien Anfang 2020 in die Türkei verlassen. Nach 4 Monaten in der Türkei habe er sich nach Bulgarien begeben, wo er 1 Jahr gelebt habe. Anschließend habe er sich nach Durchreise von Griechenland und Italien 6 Monate in Schweden, 3 Monate in Bulgarien, 9 Monate in Deutschland, 15 Tage in der Schweiz, 5 Monate in Deutschland, 2 Monate in den Niederlanden und 5 Monate in Deutschland aufgehalten. Er habe in Bulgarien um Asyl angesucht und ein Jahr später auch einen Konventionsreisepass bekommen. Bulgarien sei ein armes Land und habe er dort keine Sozialleistungen bekommen. In Schweden habe er auch um Asyl angesucht, 6 Monate später habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei nach Bulgarien zurückgeschoben worden. Er habe auch in Deutschland um Asyl angesucht, 9 Monate später habe er einen negativen Bescheid erhalten, dagegen einen Einspruch erhoben und dann einen Aufenthaltstitel bekommen. In den Niederlanden habe er um Asyl angesucht, 2 Monate später habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei freiwillig nach Deutschland zurückgegangen. Er habe in Bulgarien, Schweden, den Niederlanden und in Deutschland um Asyl angesucht. In Bulgarien und in Deutschland habe er einen positiven Bescheid, in Schweden und den Niederlanden einen negativen Bescheid erhalten. Er möchte nicht nach Bulgarien zurück, deshalb habe er einen Asylantrag in Österreich gestellt, er möchte hierbleiben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien verlassen, um weiter zu studieren und aufgrund des Krieges. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Status wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Da der Beschwerdeführer mit einem Zug aus Deutschland kommend und ohne gültiges Reisedokument nach Österreich eingereist war, wurde bereits nach einer bei ihm durchgeführten Personenkontrolle Kontakt mit der deutschen Bundespolizei aufgenommen. Diese teilte am 20.01.2025 mit, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden sei und es sich beim vorgelegten deutschen Aufenthaltstitel um eine Fälschung handle. Des Weiteren wurde auf die Dublin-III-VO verwiesen. Am 22.01.2025 wurde Deutschland

Art. 18Abs.

1 lit d Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Am 22.01.2025 wurde Deutschland

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Am 23.01.2025 lehnte Deutschland die Dublin-Rückübernahme des Beschwerdeführers ab und teilte mit, dass diesem am 28.04.2021 in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre und dem zufolge keine Zuständigkeit

der Dublin-III-VO vorliege. Ein Wiederaufnahmeersuchen durch die Schweiz sei ebenso abgelehnt worden. Die Niederlande hätten sich bislang nicht an Deutschland gewandt.

  1. Mit Schreiben vom 23.01.2025 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an Bulgarien.
  2. Mit Schreiben vom 23.01.2025 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO an Bulgarien. Mit Schreiben vom 28.01.2025 teilten die bulgarischen Dublin-Behörden mit, dem Beschwerdeführer sei am 28.04.2021 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden.
  3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, EAST West am 11.06.2024 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe bei der Erstbefragung richtige Angaben zu seinen persönlichen Daten und seinen Reiseweg getätigt. Sein syrischer Reisepass sei in der Türkei zurückgeblieben, sonst habe er keine Dokumente. Er habe keine Verwandte in Österreich oder dem sonstigen Gebiet der Dublin-III-VO. Der Grund für seine Reise nach Österreich sei die Asylantragstellung gewesen. Er sei in Bulgarien im November 2020 eingereist und dort ca. ein Jahr gewesen. Er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und sei dort anerkannt worden. Er habe den Status für drei Jahre erhalten, das aber nicht verlängern lassen. Befragt nach dem Grund dafür gebe er an, er habe nach Österreich gewollt. Befragt, ob er in Bulgarien durch die Behörden untergebracht und verpflegt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, als er von dort den Pass bekommen hätte, habe er Bulgarien gleich verlassen. Bevor ihm der Schutzstatus zuerkannt worden wäre sei er in einem Camp gewesen. Dann sei er ausgereist. Das Original des bulgarischen Passes habe er in Deutschland bei der dortigen Behörde gelassen. Er sei in Bulgarien erwerbstätig gewesen und zwar habe er XXXX gearbeitet, solange er in Bulgarien gewesen wäre. Auf die Frage, welche Art von Unterkunft er nach der Statusgewährung bewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei zunächst in einem geschlossenen Camp gewesen. Wegen Corona habe es eine Quarantäne gegeben, er hätte dann ein Zimmer zur Miete in Sofia gehabt und dann sei er ausgereist. Er wurde anschließend gefragt, ob er versucht habe, sich nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes dort zu integrieren bzw. dort Fuß zu fassen und gab an, er sei gleich nach Erhalt des Reisepasses ausgereist. Den Pass habe er im September, Oktober 2021 erhalten. Wenn er gefragt werde, was der Auslöser für seine Ausreise aus Bulgarien gewesen wäre, gebe er an, er sei in Syrien XXXX gewesen und habe sein XXXX fertigmachen wollen, aber nicht in Bulgarien. Er sei in Bulgarien nicht zum Verlassen des Landes von der Behörde aufgefordert worden, sondern sei von dort ohne Zwang weggegangen, es sei seine eigene Entscheidung gewesen. Befragt, was er sonst noch zu seinem Aufenthalt in Bulgarien angeben könne, gab der Beschwerdeführer an, es sei ein armes Land. Befragt nach Problemen mit der Polizei oder Behörden in Bulgarien gebe er an, der Umgang dort sei schlecht gewesen. Damit meine er, dass er zuerst in Haft gewesen wäre. Im Camp wären die Sanitäranlagen schlecht und unbenutzbar gewesen. Auch der Umgang der Beamten sei sehr schlecht gewesen. Wenn er gefragt werde, ob es auch Probleme gegeben habe, als er in XXXX in einem gemieteten Zimmer gelebt habe, gebe er an, er hätte eigentlich ein Problem mit dem Schlepper gehabt, nicht mit den Bulgaren. Er habe die bulgarische Polizei um Unterstützung ersucht. Der Schlepper sei der Polizei nicht bekannt gewesen und hätte diese deshalb nicht helfen können. Er habe wegen dieses Problems die Wohnung nicht verlassen, da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Deshalb sei er von dort weggegangen. Über Vorhalt dass der Aufenthaltstitel aus Deutschland eine Totalfälschung sei, gab der Beschwerdeführer an: „Wer soll das gefälscht haben? Woher wissen Sie, dass das falsch ist.“ Auf Befragen, ob es weitere Gründe gäbe, die seiner Rückkehr nach Bulgarien entgegenstünden, gab der Beschwerdeführer an, er könne nachweisen, dass er eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland habe. Das sei bei der Behörde in Deutschland. Diese hätten die Unterlagen. Er habe das Aufenthaltsrecht in Deutschland. Warum sollte er nach Bulgarien gehen. Sein Aufenthaltsrecht in Bulgarien sei abgelaufen. Er habe aktuell ein Aufenthaltsrecht in Deutschland, es müsse da wohl einen Fehler geben. In Bulgarien sei er vom Schlepper bedroht worden, die Polizei habe ihm dort seine Schulter ausgerenkt, er habe kein Geld, um sich in Bulgarien ein Zimmer zu nehmen und sei das Aufenthaltsrecht dort abgelaufen. Er habe auch keine Dokumente von dort. Wenn er dort sei, dann lande er höchstwahrscheinlich in Haft.
  4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, EAST West am 11.06.2024 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe bei der Erstbefragung richtige Angaben zu seinen persönlichen Daten und seinen Reiseweg getätigt. Sein syrischer Reisepass sei in der Türkei zurückgeblieben, sonst habe er keine Dokumente. Er habe keine Verwandte in Österreich oder dem sonstigen Gebiet der Dublin-III-VO. Der Grund für seine Reise nach Österreich sei die Asylantragstellung gewesen. Er sei in Bulgarien im November 2020 eingereist und dort ca. ein Jahr gewesen. Er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und sei dort anerkannt worden. Er habe den Status für drei Jahre erhalten, das aber nicht verlängern lassen. Befragt nach dem Grund dafür gebe er an, er habe nach Österreich gewollt. Befragt, ob er in Bulgarien durch die Behörden untergebracht und verpflegt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, als er von dort den Pass bekommen hätte, habe er Bulgarien gleich verlassen. Bevor ihm der Schutzstatus zuerkannt worden wäre sei er in einem Camp gewesen. Dann sei er ausgereist. Das Original des bulgarischen Passes habe er in Deutschland bei der dortigen Behörde gelassen. Er sei in Bulgarien erwerbstätig gewesen und zwar habe er römisch 40 gearbeitet, solange er in Bulgarien gewesen wäre. Auf die Frage, welche Art von Unterkunft er nach der Statusgewährung bewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei zunächst in einem geschlossenen Camp gewesen. Wegen Corona habe es eine Quarantäne gegeben, er hätte dann ein Zimmer zur Miete in Sofia gehabt und dann sei er ausgereist. Er wurde anschließend gefragt, ob er versucht habe, sich nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes dort zu integrieren bzw. dort Fuß zu fassen und gab an, er sei gleich nach Erhalt des Reisepasses ausgereist. Den Pass habe er im September, Oktober 2021 erhalten. Wenn er gefragt werde, was der Auslöser für seine Ausreise aus Bulgarien gewesen wäre, gebe er an, er sei in Syrien römisch 40 gewesen und habe sein römisch 40 fertigmachen wollen, aber nicht in Bulgarien. Er sei in Bulgarien nicht zum Verlassen des Landes von der Behörde aufgefordert worden, sondern sei von dort ohne Zwang weggegangen, es sei seine eigene Entscheidung gewesen. Befragt, was er sonst noch zu seinem Aufenthalt in Bulgarien angeben könne, gab der Beschwerdeführer an, es sei ein armes Land. Befragt nach Problemen mit der Polizei oder Behörden in Bulgarien gebe er an, der Umgang dort sei schlecht gewesen. Damit meine er, dass er zuerst in Haft gewesen wäre. Im Camp wären die Sanitäranlagen schlecht und unbenutzbar gewesen. Auch der Umgang der Beamten sei sehr schlecht gewesen. Wenn er gefragt werde, ob es auch Probleme gegeben habe, als er in römisch 40 in einem gemieteten Zimmer gelebt habe, gebe er an, er hätte eigentlich ein Problem mit dem Schlepper gehabt, nicht mit den Bulgaren. Er habe die bulgarische Polizei um Unterstützung ersucht. Der Schlepper sei der Polizei nicht bekannt gewesen und hätte diese deshalb nicht helfen können. Er habe wegen dieses Problems die Wohnung nicht verlassen, da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Deshalb sei er von dort weggegangen. Über Vorhalt dass der Aufenthaltstitel aus Deutschland eine Totalfälschung sei, gab der Beschwerdeführer an: „Wer soll das gefälscht haben? Woher wissen Sie, dass das falsch ist.“ Auf Befragen, ob es weitere Gründe gäbe, die seiner Rückkehr nach Bulgarien entgegenstünden, gab der Beschwerdeführer an, er könne nachweisen, dass er eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland habe. Das sei bei der Behörde in Deutschland. Diese hätten die Unterlagen. Er habe das Aufenthaltsrecht in Deutschland. Warum sollte er nach Bulgarien gehen. Sein Aufenthaltsrecht in Bulgarien sei abgelaufen. Er habe aktuell ein Aufenthaltsrecht in Deutschland, es müsse da wohl einen Fehler geben. In Bulgarien sei er vom Schlepper bedroht worden, die Polizei habe ihm dort seine Schulter ausgerenkt, er habe kein Geld, um sich in Bulgarien ein Zimmer zu nehmen und sei das Aufenthaltsrecht dort abgelaufen. Er habe auch keine Dokumente von dort. Wenn er dort sei, dann lande er höchstwahrscheinlich in Haft. Alles, was er brauche, sei Zeit, um zu beweisen, dass er nach Deutschland reisen dürfe. Dorthin würde er freiwillig gehen. Auf seiner Karte in Deutschland stehe ein anderer Name. Das habe er gemacht, damit man auf Bulgarien nicht draufkomme. Es sei alles korrekt und vollständig übersetzt worden.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für minderjährige Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Zur Lage im EWR-Staat / in der Schweiz: Auszug aus den Länderinformationen betr. Schutzberechtigte: Schutzberechtigte Letzte Änderung 2024-07-29 10:57 Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (STDOK 18.4.2023). Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese fünf Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre (BHC/ECRE 4.2024) (zu Problemen bei der Registrierung eines Wohnsitzes siehe unten, unter "Wohnen", Anm.) Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese fünf Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre (BHC/ECRE 4.2024) (zu Problemen bei der Registrierung eines Wohnsitzes siehe unten, unter "Wohnen", Anmerkung Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis bis Ende 2022 4.410 Statusinhaber betroffen, im Jahr 2023 gab es jedoch keinen derartigen Fall mehr (BHC/ECRE 4.2024). Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ BULG 1 27.3.2023). Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis bis Ende 2022 4.410 Statusinhaber betroffen, im Jahr 2023 gab es jedoch keinen derartigen Fall mehr (BHC/ECRE 4.2024). Nach Artikel 42, Absatz 5, des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ BULG 1 27.3.2023). Anerkannte Flüchtlinge sind bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (BHC/ECRE 4.2024). Integration Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Auch 2023 gab es keinen Nachfolger für das 2013 eingestellte Nationale Integrationsprogramm (NPIR). Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, auf ein Minimum gesunken ist (BHC/ECRE 4.2024). Es gibt laut SAREF nach wie vor keinen Nachfolger zum Nationalen Integrationsprogramm (NPIR). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert. Es gibt Pläne, das NPIR wiederzubeleben, aber momentan ist die einzige Möglichkeit für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (STDOK 18.4.2023). Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte waren die einzigen, die in den Jahren 2021 und 2022 Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. 2023 war Vitosha der alleinige Anbieter. Die Unterstützung bestand aus Übernahme von Mietkosten, während Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse vom Roten Kreuz übernommen wurden. Im Jahr 2023 profitierten 22 Personen von diesen Integrationsvereinbarungen (BHC/ECRE 4.2024). Es gibt Berichte, dass bulgarische Banken sich häufig weigerten, Konten für Flüchtlinge zu eröffnen, was deren Möglichkeiten eine legale Arbeit zu finden und Leistungen zu erhalten, beeinträchtig (USDOS 23.4.2024). Nach Auskunft von SAREF berechtigt die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023). Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrationsplanung. Die wichtigsten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Integration in Bulgarien sind IOM Bulgarien, UNHCR Bulgarien, Bulgarisches Rotes Kreuz und Caritas Bulgarien (Integrationszentrum für Migranten St. Anna) (IOM 19.5.2023). Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center St. Anna in Sofia, wo u. a. soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Unterstützung bei der Arbeitssuche, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas BG o.D.). Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen: z. B. das St. Anna Integrationszentrum der Caritas Sofia und das Informations- und Integrationszentrum des bulgarischen Roten Kreuzes (und des UNHCR), sowie weiters das Centre for Social Rehabilitation and Integration of Refugees in Plovdiv, die UNHCR-Vertretung in Sofia, das Büro von IOM in Sofia, das Bulgarian Council on Refugees and Migrants in Sofia, die Sofioter Ombudsmann-Stelle, das Bulgarische Helsinki Komitee, die Foundation for Access to Rights, das Centre for Legal Aid - Voice in Bulgaria, das Council of Refugee Women in Bulgaria, das Bulgarische Rote Kreuz, die Stiftung Center Nadya für psychologische Beratung, u. a. (BCRM o.D.a). UNHCR hat im Jahr 2023 9.539 Flüchtlinge mit Eingliederungshilfen unterstützt, u. a. mit Mentoring-Programmen, Beschäftigungsförderung sowie technischen und beruflichen Schulungen zur Verbesserung der finanziellen Integration (UNHCR 2.2024). Wohnen Es gibt Berichte über Probleme für Schutzberechtigte bei der Registrierung eines Wohnsitzes aufgrund fehlender Ausweispapiere, welche wiederum wegen Fehlens einer Wohnsitzregistrierung nicht ausgestellt werden können (BHC/ECRE 4.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Die berichteten Schwierigkeiten entstehen dadurch, dass Ausweispapiere erst beantragt werden können, wenn eine Eintragung im Melderegister erfolgt ist, welche an einen Wohnsitz geknüpft ist. Allerdings ist es den Schutzberechtigten, die in Aufnahmezentren gelebt haben, seit Ende 2016 nicht mehr erlaubt, die Adresse des jeweiligen Aufnahmezentrums als Wohnsitz angeben. Daher können sie keine gültige Adresse angeben, da sie ohne ein gültiges Ausweisdokument keine Wohnung mieten können. Dies hat zu allerlei missbräuchlichem Verhalten geführt, u. a. Scheinmieten und Scheinregistrierungen, um den Schutzberechtigten die Möglichkeit zu geben, Identitätsdokumente zu erhalten (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf diese Berichte, erklärte SAREF, dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (STDOK 18.4.2023). Da es schwierig ist, Vermieter zu finden, die bereit sind, Schutzberechtigte aufzunehmen und ihnen Möglichkeiten der Adressregistrierung zu bieten, ist es laut IOM unter den Betroffenen üblich, sich eine Meldeadresse zu "kaufen". Die Preise liegen bei EUR 350 bis 400 pro Person. Die Migranten-"Communities" helfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubieten (IOM 19.5.2023). Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten. Ende 2023 waren 2.736 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (BHC/ECRE 4.2024). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest zehn Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D.b). Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche gezielte Unterstützung für die Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf die Gewährung einer Heizungshilfe

den Bedingungen für bulgarische Bürger. Schutzberechtigte haben das Recht, bei unvorhergesehenem Bedarf in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Gemeinschaftsleben und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen, einen Antrag auf einmalige Sozialhilfe

Artikel 16der Durchführungsverordnung zum Sozialhilfegesetz zu stellen.

Die Gewährung dieser Beihilfe wird auf der Grundlage aller Umstände im Zusammenhang mit dem Einkommen, dem Vermögen und dem Gesundheitszustand der Person oder ihrer Familie beurteilt (BCRM o.D.c). Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man das örtliche Sozialamt am Meldeort aufsuchen. Für die Anmeldung werden Ausweispapiere verlangt (BCRM o.D.d). Sozialhilfe Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird

den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Art. 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c). Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird

den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Artikel 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c). Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis werden die Betroffenen beim Zugang zu bestimmten Leistungen behindert, da sie zusätzliche Arrangements benötigen (z. B. Dolmetscher, soziale Vermittlung), welche gesetzlich oder praktisch nicht vorgesehen oder garantiert sind. Die Agentur für Sozialhilfe (ASA) des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik ist die zuständige Behörde für die Bereitstellung aller Arten von Sozialhilfe auf nationaler Ebene. Die ASA hat territoriale Einheiten in allen Bezirken und Gemeinden Bulgariens. Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht an das Erfordernis eines Wohnsitzes in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region gebunden. Allerdings kann Sozialhilfe nur bei der ASA-Gebietseinheit beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und eine formelle Adressregistrierung hat. Entscheiden sich Schutzberechtigte für einen Umzug, kann es zu Problemen kommen, da viele Leistungen an eine bestimmte Wohnsitzdauer in der jeweiligen Gemeinde geknüpft sind. Darüber hinaus sind der große bürokratische Aufwand und andere Formalitäten im Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen auf Sozialhilfe selbst für Staatsangehörige schwer zu bewältigen und für Personen mit internationalem Schutzstatus nahezu unmöglich, es sei denn, sie werden durch maßgeschneiderte Vermittlungs- oder Hilfsangebote unterstützt. Diese Art der Unterstützung wird jedoch ausschließlich von NGOs oder Basisgruppen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (BHC/ECRE 4.2024). Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z. B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien; warme Mahlzeiten; Pakete für neugeborene Kinder; und Bereitstellung gesunder Ernährung für Kinder zwischen zehn Monaten bis drei Jahren. Die Förderfähigkeit wird vom Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bestätigt (BCRM o.D.c). Nach dem Gesetz haben Schutzberechtigte mit Behinderungen die gleichen Rechte wie bulgarische Bürger mit Behinderungen, vorausgesetzt, dass der Grad der dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit oder die Art und der Grad der Behinderung in Übereinstimmung mit den in der Republik Bulgarien geltenden Rechtsvorschriften bestimmt werden (BCRM o.D.c). Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invaliditätsrente (BCRM o.D.c). Die NGO Foundation for Access to Rights (FAR) berichtet, dass ihre Kulturvermittler in verschiedenen Teilen des Landes Schutzberechtigten helfen, Sozialhilfe zu beantragen und ihre Anträge bei den jeweiligen Sozialhilfedirektionen der Agentur für Sozialhilfe einzureichen. Doch sei der Zugang sehr oft, vor allem wenn es um Familienleistungen geht, stark eingeschränkt, und die Annahme von Anträgen werde oft abgelehnt oder mündlich verweigert. Laut der NGO akzeptierten jedoch bulgarische Verwaltungsgerichte im ganzen Land in den bisher behandelten Fällen die Beschwerden und heben die Ablehnungen von Familienleistungen für Personen, die sich aufgrund von vorübergehendem Schutz oder internationalem Schutz in Bulgarien aufhalten, auf (FAR BG 7.1.2024). Medizinische Versorgung Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 31,20 (ca. EUR 15,95) monatlich für Arbeitslose (BHC/ECRE 4.2024). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023).

bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024). Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung. Dies betrifft grundsätzlich auch Schutzberechtigte (BCRM o.D.c). Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war, oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024). Flüchtlinge erhalten oft keine geeigneten Informationen über ihre Rechte auf medizinische Versorgung (USDOS 23.4.2024). UNHCR und seine Partner bieten Asylwerbern und Flüchtlingen individuelle Beratung und verweisen sie an spezialisierte Dienste. Gleichzeitig arbeiten sie daran, den Zugang zu hochwertigen psychologischen und psychosozialen Diensten zu verbessern (UNHCR 2.2024). Arbeit Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung werden als übliche Probleme genannt. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist nach wie vor schwierig. Dies erschwert die Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zusätzlich. Im Jahr 2023 waren nur 17 Personen mit internationalem Schutzstatus durch offizielle Programme beschäftigt, der Rest fand unabhängig davon auf eigene Initiative Arbeit. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (BHC/ECRE 4.2024). Vulnerable / UMA Mitte 2022 begann SAREF bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, diese in familienähnlichen Kinderheimen unterzubringen. Während des Verfahrens wurden solche Anstrengungen hauptsächlich für asylsuchende Minderjährige und solche mit besonderen Bedürfnissen oder einem erhöhten Menschenhandels-Risiko unternommen. Nach der Anerkennung können alle UM dort untergebracht werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zusammenführung warten dürfen. Im Laufe des Jahres 2023 wurden so insgesamt 43 unbegleitete Minderjährige in spezialisierten Kinderbetreuungszentren untergebracht, darunter zwei asylsuchende UM und 41 UM mit internationalem Schutz. Insgesamt haben elf lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen (BHC/ECRE 4.2024). Rückkehrer mit Schutzstatus Die Asylbehörde SAREF stellt in ihren Registrierungs-und Aufnahmezentren keine vorübergehende Unterkunft für Ausländer, denen ein Schutzstatus gewährt wurde und welche nach Bulgarien zurückgeführt werden, zur Verfügung. Eine staatliche Unterstützung unmittelbar nach der Rückführung solcher Personen ist momentan nicht vorgesehen. Hat so ein Rückkehrer spezielle Bedürfnisse, sieht SAREF es als angeraten, dass diese sich an eine internationale Organisation oder NGO wenden (UNHCR, IOM, das Rote Kreuz, Caritas, Council of Refugee Women in Bulgaria usw.), um dort Unterstützung zu erhalten. Bezüglich Wohnung besteht die Möglichkeit, eine Integrationsvereinbarung mit einer Gemeinde zu schließen. Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz erhalten dieselben Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger: einmalige, monatliche und gezielte Leistungen. Alle Arten von Sozialleistungen werden auf Antrag bei der Direktion für Sozialhilfe nach der Melde- oder der aktuellen Wohnadresse gewährt (VB Sofia/SAREF 1.7.2024). Quellen  BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.a): Non-governmental Organizations  BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.b): Housing, https://refugee-integration.bg/en/сектори-на-интеграция/жилищно-настаняване/, Zugriff 24.7.2024  BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.c): Social Assistance, https://refugee-integration.bg/en/сектори-на-интеграция/социално-подпомагане/, Zugriff 24.7.2024  BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.d): Temporary accommodation and shelters  BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024  BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023  BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Support Activities  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105817/country_report_2024_BGR.pdf, Zugriff 24.7.2024  Caritas BG - Caritas Bulgaria (o.D.): Activities Refugees, https://caritas.bg/en/causes/refugees/activities-refugees/, Zugriff 24.7.2024  EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (15.12.2023): Bulgaria: Country Health Profile 2023, State of Health in the EU, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107060/chp-bulgaria2023.pdf, Zugriff 24.7.2024  FAR BG - Foundation for Access to Rights Bulgaria (7.1.2024): Overcoming barriers on the road to integration: family benefits in Bulgaria and access for beneficiaries of international or temporary protection, https://www.farbg.eu/en/latest/preodolyavane-na-pregradite-po-ptya-km-integraciyata-semeyni-pomoschi-v-blgariya, Zugriff 24.7.2024  IOM - International Organization for Migration (19.5.2023): Auskunft von IOM  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 24.7.2024  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2024): Bulgaria Fact Sheet; Bulgaria; February 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105694/bi-annual-fact-sheet-2024-02-bulgaria.pdf, Zugriff 25.7.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107628.html, Zugriff 23.7.2024  VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (1.7.2024): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien]  VQ BULG 1 - Vertrauliche Quelle Bulgarien 1 (27.3.2023): Auskunft einer europäischen staatlichen Quelle Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dieser sei volljährig, ledig und kinderlos und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Die bulgarischen Behörden hätten mit Schreiben vom 28.01.2025 mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer dort mit 28.04.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Dieser habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der Beschwerdeführer habe keine Stellungnahme zu Bulgarien abgegeben, sondern lediglich angeführt, dass er hier in Österreich bleiben oder lieber nach Deutschland zurückkehren würde. Er habe selbst angegeben, er hätte sich für längere Zeit in Bulgarien aufgehalten. Der bulgarische Staat habe ihn zudem während des Verfahrens versorgt und hätte er in Bulgarien bereits gearbeitet und ein selbstfinanziertes Zimmer gemietet. Er sei somit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe bereits begonnen, sich dort zu integrieren. Wäre seine Lage in Bulgarien derart schlecht gewesen, hätte er seine Reisebewegungen wohl deutlich früher fortgesetzt und sich nicht über längere Zeiträume in Bulgarien aufgehalten. Bulgarien habe ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und halte sich der Beschwerdeführer demnach legal in Bulgarien auf und könne dort auch einer legalen Beschäftigung nachgehen. Auch der Zugang zu sozialen und Gesundheitsleistungen sei für ihn im selben Ausmaß wie für bulgarische Staatsbürger gewährleistet. Zu den angeführten Bedrohungen durch einen Schlepper in Bulgarien sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer noch während seines Aufenthaltes in Bulgarien an die dortigen Behörden gewandt habe und den Behörden dort somit eine Verfolgung dieser Straftaten ermöglicht habe und seien diese auch unstrittig tätig geworden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer subjektiv betrachtet nicht ausreichend geschützt fühle, sei anzuführen, dass sich nach seiner polizeilichen Anzeige keine konkreten Konfrontationen mehr ereignet hätten. Sollte es künftig zu Vorfällen mit Privatpersonen in Bulgarien kommen, stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit offen, sich diesbezüglich – wie in Österreich auch – an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, um so Schutz zu erhalten. Im Falle von Übergriffen könne jedenfalls von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Bulgarien ausgegangen werden bzw. bestehe kein Hindernis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Bulgarien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Er habe nicht behauptet Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G sei somit nicht zu erteilen. Es liege auch kein Eingriff in das Familienleben oder das Privatleben

Art. 8EMRK vor.

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dieser sei volljährig, ledig und kinderlos und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Die bulgarischen Behörden hätten mit Schreiben vom 28.01.2025 mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer dort mit 28.04.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Dieser habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der Beschwerdeführer habe keine Stellungnahme zu Bulgarien abgegeben, sondern lediglich angeführt, dass er hier in Österreich bleiben oder lieber nach Deutschland zurückkehren würde. Er habe selbst angegeben, er hätte sich für längere Zeit in Bulgarien aufgehalten. Der bulgarische Staat habe ihn zudem während des Verfahrens versorgt und hätte er in Bulgarien bereits gearbeitet und ein selbstfinanziertes Zimmer gemietet. Er sei somit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe bereits begonnen, sich dort zu integrieren. Wäre seine Lage in Bulgarien derart schlecht gewesen, hätte er seine Reisebewegungen wohl deutlich früher fortgesetzt und sich nicht über längere Zeiträume in Bulgarien aufgehalten. Bulgarien habe ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und halte sich der Beschwerdeführer demnach legal in Bulgarien auf und könne dort auch einer legalen Beschäftigung nachgehen. Auch der Zugang zu sozialen und Gesundheitsleistungen sei für ihn im selben Ausmaß wie für bulgarische Staatsbürger gewährleistet. Zu den angeführten Bedrohungen durch einen Schlepper in Bulgarien sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer noch während seines Aufenthaltes in Bulgarien an die dortigen Behörden gewandt habe und den Behörden dort somit eine Verfolgung dieser Straftaten ermöglicht habe und seien diese auch unstrittig tätig geworden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer subjektiv betrachtet nicht ausreichend geschützt fühle, sei anzuführen, dass sich nach seiner polizeilichen Anzeige keine konkreten Konfrontationen mehr ereignet hätten. Sollte es künftig zu Vorfällen mit Privatpersonen in Bulgarien kommen, stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit offen, sich diesbezüglich – wie in Österreich auch – an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, um so Schutz zu erhalten. Im Falle von Übergriffen könne jedenfalls von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Bulgarien ausgegangen werden bzw. bestehe kein Hindernis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Bulgarien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Er habe nicht behauptet Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG sei somit nicht zu erteilen. Es liege auch kein Eingriff in das Familienleben oder das Privatleben

Artikel 8, EMRK vor.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, es sei keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden und hätte die belangte Behörde bei einwandfreier Verfahrensführung feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien über keine gesicherte Unterkunft verfügen würde und folglich im Fall der Rückkehr der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine iSd Art. 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien weiter den alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt, die Menschen mit internationalem Schutzstatus dort vorfänden. Er wäre nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die bulgarische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch mit unzulänglichen Lebensumständen und einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung seine durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstelle.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, es sei keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden und hätte die belangte Behörde bei einwandfreier Verfahrensführung feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien über keine gesicherte Unterkunft verfügen würde und folglich im Fall der Rückkehr der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine iSd Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien weiter den alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt, die Menschen mit internationalem Schutzstatus dort vorfänden. Er wäre nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die bulgarische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch mit unzulänglichen Lebensumständen und einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung seine durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstelle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und verließ seinen Herkunftsstaat nach eigenen Angaben im Jahr
  4. Er begab sich nach eigenen Angaben zur Folge über die Türkei nach Bulgarien, wo er am 11.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm am 28.04.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Er stellte in der Folge weitere Asylanträge in Schweden (am 22.10.2021), in Deutschland (am 06.02.2023), in der Schweiz (am 02.11.2023) und in den Niederlanden (am 20.05.2024). Eigenen Angaben zu Folge war der Beschwerdeführer in Bulgarien zunächst in einem Camp untergebracht. Nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes bezog er ein Zimmer zur Miete in XXXX . Er arbeitete während seines Aufenthaltes in Bulgarien XXXX Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und verließ seinen Herkunftsstaat nach eigenen Angaben im Jahr
  5. Er begab sich nach eigenen Angaben zur Folge über die Türkei nach Bulgarien, wo er am 11.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm am 28.04.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Er stellte in der Folge weitere Asylanträge in Schweden (am 22.10.2021), in Deutschland (am 06.02.2023), in der Schweiz (am 02.11.2023) und in den Niederlanden (am 20.05.2024). Eigenen Angaben zu Folge war der Beschwerdeführer in Bulgarien zunächst in einem Camp untergebracht. Nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes bezog er ein Zimmer zur Miete in römisch 40 . Er arbeitete während seines Aufenthaltes in Bulgarien römisch 40 In Folge begab er sich weiter nach Österreich, wo er am 31.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Vor Antragstellung wies er sich bei einer Personenkontrolle mit einem gefälschten deutschen Aufenthaltstitel aus. Zur Lage im Mitgliedstaat Bulgarien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid an. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünden. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Österreich. Auch ein zu beachtendes Privatleben in Österreich besteht nicht.
  6. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, den EURODAC-Treffern sowie aus dem Schreiben der bulgarischen Behörden vom 28.01.2025 und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren keine Krankheiten an und wurden von ihm auch keine ärtzlichen Befunde vorgelegt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Es wurde somit insgesamt kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, Art. 3 EMRK zu tangieren.Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Es wurde somit insgesamt kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, Artikel 3, EMRK zu tangieren. Der Beschwerdeführer brachte zu Bulgarien in der Erstbefragung lediglich vor, Bulgarien sei ein armes Land und bekomme er dort keine Sozialleistungen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme räumte er ein, in einem Camp untergebracht gewesen zu sein und danach in einem Zimmer zur Miete. Er gab auch an während seines Aufenthaltes in Bulgarien XXXX gearbeitet zu haben. Befragt nach dem Auslöser für seine Ausreise aus Bulgarien gab er lediglich an, dass er sein XXXX fortsetzen wollte, jedoch nicht in Bulgarien. In der Folge gab er zu Bulgarien noch an, es sei ein armes Land, der Umgang dort wäre schlecht gewesen, im Camp seien die Sanitäranlagen schlecht und unbenutzbar gewesen sowie der Umgang der Beamten schlecht gewesen. Letztlich räumte er ein, eigentlich ein Problem mit dem Schlepper und nicht mit den Bulgaren gehabt zu haben. Er gab auch an, die bulgarische Polizei um Unterstützung ersucht zu haben. Erst am Ende seiner Einvernahme gab er an, er sei vom Schlepper bedroht worden, die Polizei habe ihm seine Schulter ausgerenkt und habe er kein Geld, um sich dort ein Zimmer zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte zu Bulgarien in der Erstbefragung lediglich vor, Bulgarien sei ein armes Land und bekomme er dort keine Sozialleistungen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme räumte er ein, in einem Camp untergebracht gewesen zu sein und danach in einem Zimmer zur Miete. Er gab auch an während seines Aufenthaltes in Bulgarien römisch 40 gearbeitet zu haben. Befragt nach dem Auslöser für seine Ausreise aus Bulgarien gab er lediglich an, dass er sein römisch 40 fortsetzen wollte, jedoch nicht in Bulgarien. In der Folge gab er zu Bulgarien noch an, es sei ein armes Land, der Umgang dort wäre schlecht gewesen, im Camp seien die Sanitäranlagen schlecht und unbenutzbar gewesen sowie der Umgang der Beamten schlecht gewesen. Letztlich räumte er ein, eigentlich ein Problem mit dem Schlepper und nicht mit den Bulgaren gehabt zu haben. Er gab auch an, die bulgarische Polizei um Unterstützung ersucht zu haben. Erst am Ende seiner Einvernahme gab er an, er sei vom Schlepper bedroht worden, die Polizei habe ihm seine Schulter ausgerenkt und habe er kein Geld, um sich dort ein Zimmer zu nehmen. Diese erst am Ende seiner Einvernahme vorgebrachten Behauptungen, wurden vom Beschwerdeführer in keiner Weise näher ausgeführt. Zu seinem Problem mit dem Schlepper kann er sich jederzeit an die bulgarischen Behörden melden. Die Behauptung, ein Polizist habe ihm die Schulter ausgerenkt ohne nähere Angaben und Beweise dazu reicht nicht aus, um darzulegen, dass das Asylsystem in Bulgarien systemimmanente Mängel aufweisen würde und hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit sich gegen behauptete Übergriffe in Bulgarien zu beschweren. Seine Angaben sind nicht geeignet, darzulegen, dass ihm bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien ein Eingriff in seine Rechte nach Art. 3 EMRK drohen würde. Diese erst am Ende seiner Einvernahme vorgebrachten Behauptungen, wurden vom Beschwerdeführer in keiner Weise näher ausgeführt. Zu seinem Problem mit dem Schlepper kann er sich jederzeit an die bulgarischen Behörden melden. Die Behauptung, ein Polizist habe ihm die Schulter ausgerenkt ohne nähere Angaben und Beweise dazu reicht nicht aus, um darzulegen, dass das Asylsystem in Bulgarien systemimmanente Mängel aufweisen würde und hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit sich gegen behauptete Übergriffe in Bulgarien zu beschweren. Seine Angaben sind nicht geeignet, darzulegen, dass ihm bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien ein Eingriff in seine Rechte nach Artikel 3, EMRK drohen würde. Dass der Beschwerdeführer über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dessen eigenen Angaben. Hinweise auf eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Das Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl- I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.
  9. Das Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl- römisch eins Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. … § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1.der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird,1.der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2.der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird,2.der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, … § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. ,

(2)Bei der Beurteilung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes,
  2. das tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- oder Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:„§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:, „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen. 3.
  1. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Bulgarien der Status des subsidiären Schutzberechtigten zukommt. 3.
  2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Bulgarien der Status des subsidiären Schutzberechtigten zukommt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs 2 Asyl

G ergangen.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien bereits als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien bereits als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. 3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK :

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Bulgarien ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für subsidiär Schutzberechtigte wie den Beschwerdeführer. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits etwa 1 Jahr in Bulgarien gelebt hat. Er wurde dort in einem Camp untergebracht, konnte sich eigenen Angaben zufolge dann sogar ein Mietzimmer leisten und arbeitete XXXX . Er war somit offenbar in der Lage, sich selbst zu versorgen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, arbeitsfähigen Mann und ist ihm durchaus zumutbar als subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien zu arbeiten und für sich zu sorgen. Er kann auch Sozialleistungen genauso wie bulgarische Staatsbürger in Anspruch nehmen und hat wie diese Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe. Es gibt in Bulgarien auch ausreichende medizinische Hilfe und ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Es ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Bulgarien ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für subsidiär Schutzberechtigte wie den Beschwerdeführer. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits etwa 1 Jahr in Bulgarien gelebt hat. Er wurde dort in einem Camp untergebracht, konnte sich eigenen Angaben zufolge dann sogar ein Mietzimmer leisten und arbeitete römisch 40 . Er war somit offenbar in der Lage, sich selbst zu versorgen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, arbeitsfähigen Mann und ist ihm durchaus zumutbar als subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien zu arbeiten und für sich zu sorgen. Er kann auch Sozialleistungen genauso wie bulgarische Staatsbürger in Anspruch nehmen und hat wie diese Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe. Es gibt in Bulgarien auch ausreichende medizinische Hilfe und ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Es ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu Bulgarien kann kaum darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien eine unmenschliche Behandlung zuteil geworden wäre oder in Zukunft drohen würde. Sollte er, wie von ihm behauptet, tatsächlich die Absicht haben, sein Studium fortzusetzen benötigt er dazu weder Asyl noch subsidiären Schutz, sondern eine Zulassung einer Universität und ein Studentenvisum. Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarienund letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarienund letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Der Beschwerdeführer leidet – wie festgestellt –unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Da nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids in Bulgarien der Zugang zur Gesundheitsversorgung somit gesichert ist, kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. 3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Ein unzulässiger Eingriff in ein bestehendes Familienleben

Art. 8Abs.

1 EMRK kann daher nicht festgestellt werden. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Ein unzulässiger Eingriff in ein bestehendes Familienleben

Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann daher nicht festgestellt werden.

Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07). In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an: In diesem Sinn ordnet auch Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, an: „Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.“„Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.“ Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist vergleiche EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f): - die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; - die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; - die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; - die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; - die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; - die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde; - die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben; - die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte; - das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten; - die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK werden auch in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählt: „

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Im vorliegenden Fall ergibt die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Art. 33Abs.

2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Eine Ausbildungsstelle oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. 3.4

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 4azurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.4

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.

§ 21Abs.

6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.3.5.

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.5.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2307954.1.00

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