RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW162 2302228-1 Spruch, W162 2302228-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 19.09.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Mödling (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 02.09.2024 gemäß den §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die die Beschwerdeführerin von 03.04.2023 bis 31.08.2024 in einem vollversichertem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH gestanden habe. Aufgrund der Überschneidung Ihres vollversicherten Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX GmbH sei das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH vom 01.04.2024 bis zum 31.08.2024 arbeitslosenversicherungspflichtig geworden. Somit liege ein laufendes geringfügiges Dienstverhältnis ohne Unterbrechung nach einer Arbeitslosenversicherungspflicht bei der Firma XXXX und unter Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG keine Arbeitslosigkeit vor.
- Mit Bescheid vom 19.09.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Mödling (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 02.09.2024 gemäß den Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die die Beschwerdeführerin von 03.04.2023 bis 31.08.2024 in einem vollversichertem Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH gestanden habe. Aufgrund der Überschneidung Ihres vollversicherten Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 GmbH sei das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH vom 01.04.2024 bis zum 31.08.2024 arbeitslosenversicherungspflichtig geworden. Somit liege ein laufendes geringfügiges Dienstverhältnis ohne Unterbrechung nach einer Arbeitslosenversicherungspflicht bei der Firma römisch 40 und unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG keine Arbeitslosigkeit vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe ein vollversicherungspflichtiges und ein geringfügiges Dienstverhältnis bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern gehabt und nach Beendigung ihres vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses am 01.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Ihr sei ab dem 01.09.2024 Arbeitslosengeld zuzuerkennen, da die belangte Behörde die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld zu Unrecht auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit h AlVG gestützt habe und diese Bestimmung in der gegenständlichen Konstellation nicht anzuwenden sei. In rechtlicher Hinsicht führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe ein vollversicherungspflichtiges und ein geringfügiges Dienstverhältnis bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern gehabt und nach Beendigung ihres vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses am 01.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Ihr sei ab dem 01.09.2024 Arbeitslosengeld zuzuerkennen, da die belangte Behörde die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld zu Unrecht auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gestützt habe und diese Bestimmung in der gegenständlichen Konstellation nicht anzuwenden sei. In rechtlicher Hinsicht führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 11.11.2024, zur Entscheidung vor.
- Mit Bescheid des AMS Mödling vom 15.01.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 19.09.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben. Begründend wurde dabei im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus den Ausführungen des Erkenntnisses des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 ergäbe, dass der angefochtene Bescheid nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe und daher ersatzlos behoben werde. Das AMS Mödling werde bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Leistung auszahlen.
- Mit Bescheid des AMS Mödling vom 15.01.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 19.09.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben. Begründend wurde dabei im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus den Ausführungen des Erkenntnisses des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 ergäbe, dass der angefochtene Bescheid nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe und daher ersatzlos behoben werde. Das AMS Mödling werde bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Leistung auszahlen.
- Am 15.01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der belangten Behörde samt Behebungsbescheid vom 15.01.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen.Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2302228.1.00