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W164 2247549-2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW164 2247549-2 Spruch, W164 2247549-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 02.12.2024, eingelangt am 06.12.2024, beantragte der im Spruch genannte Antragsteller soweit hier wesentlich die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 06.09.2022, GZ W209 2247549-1/6E abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ersatzlose Behebung des in diesem Verfahren angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der erkennende Richter habe im genannten Erkenntnis die unwahre Feststellung getroffen, dass der Antragsteller von der Zustellung des Mahnschreibens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX (SVS) vom 17.02.2021 keine Kenntnis erlangt hätte. Der Antragsteller habe dies nie behauptet. Diese „nachweislich unrichtige Beurkundung“ sei maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen. Sie habe zu einer Beschwerdeabweisung geführt. Damit sei der Antragsteller in seinen Rechten verletzt.Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der erkennende Richter habe im genannten Erkenntnis die unwahre Feststellung getroffen, dass der Antragsteller von der Zustellung des Mahnschreibens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 (SVS) vom 17.02.2021 keine Kenntnis erlangt hätte. Der Antragsteller habe dies nie behauptet. Diese „nachweislich unrichtige Beurkundung“ sei maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen. Sie habe zu einer Beschwerdeabweisung geführt. Damit sei der Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Mit Schreiben vom 06.02.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs nach Darlegung der sich aus § 32 Abs 1 VwGVG ergebenden Gesetzeslage darauf hin, dass das Antragsvorbringen, wonach sinngemäß die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W209 2247549-1/6E vom 06.09.2022 in ihrer Begründung nicht korrekt auf sein Beschwerdevorbringen eingegangen wäre, keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne der oben genannten Bestimmung bilde.Mit Schreiben vom 06.02.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs nach Darlegung der sich aus Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ergebenden Gesetzeslage darauf hin, dass das Antragsvorbringen, wonach sinngemäß die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W209 2247549-1/6E vom 06.09.2022 in ihrer Begründung nicht korrekt auf sein Beschwerdevorbringen eingegangen wäre, keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne der oben genannten Bestimmung bilde. Der Antragsteller erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme, widrigenfalls nach der Aktenlage entschieden würde. In Beantwortung dieses Schreibens brachte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2025 vor, dem hier gegenständlichen Erkenntnis vom 06.09.2022, GZ W209 2247549-1/6E, liege ein Bescheid der SVS, Landesstelle XXXX zu Grunde. Dieser Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und sei daher im Wiederaufnahmeverfahren ersatzlos zu beheben. Der Antragsteller machte weitere Ausführungen dazu, dass er nie behauptet habe, von der Zustellung des Mahnschreibens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX (SVS) vom 17.02.2021 keine Kenntnis erlangt zu haben. In Beantwortung dieses Schreibens brachte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2025 vor, dem hier gegenständlichen Erkenntnis vom 06.09.2022, GZ W209 2247549-1/6E, liege ein Bescheid der SVS, Landesstelle römisch 40 zu Grunde. Dieser Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und sei daher im Wiederaufnahmeverfahren ersatzlos zu beheben. Der Antragsteller machte weitere Ausführungen dazu, dass er nie behauptet habe, von der Zustellung des Mahnschreibens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 (SVS) vom 17.02.2021 keine Kenntnis erlangt zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen wird auf Punkt 1, Verfahrensgang verwiesen.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Abhaltung eines schriftlichen Parteiengehörs, wie oben dargelegt. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) Nach § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wennNach Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
  4. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  5. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  6. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  7. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  8. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Die Wiederaufnahmegründe entsprechen jenen des § 69 AVG. Zu ihrer Auslegung kann auf die zu § 69 AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden (VwGH
  9. 2016, Ra 2015/10/0136). Die im Gesetz vorgenommene Nennung von Wiederaufnahmegründen ist taxativ (erschöpfend) (VwGH 99/07/0219 10.08.2000).Die Wiederaufnahmegründe entsprechen jenen des Paragraph 69, AVG. Zu ihrer Auslegung kann auf die zu Paragraph 69, AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden (VwGH
  10. 2016, Ra 2015/10/0136). Die im Gesetz vorgenommene Nennung von Wiederaufnahmegründen ist taxativ (erschöpfend) (VwGH 99/07/0219 10.08.2000). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zunächst sinngemäß geltend gemacht, dass die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W209 2247549-1/6E vom 06.09.2022, in ihrer Begründung nicht korrekt auf sein Beschwerdevorbringen eingegangen wäre. Im Rahmen des Parteiengehörs modifizierte der BF seinen Antrag dahingehend, dass die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W209 2247549-1/6E vom 06.09.2022, über eine Beschwerde gegen einen von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheid abgesprochen habe. Dazu ist folgendes auszuführen: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W209 2247549-1/6E vom 06.09.2022, war bei Antragseinbringung rechtskräftig. Die vom BF vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, eine Wiederaufnahme dieses rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründen. Sie bilden keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs 1 VwGVG.Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W209 2247549-1/6E vom 06.09.2022, war bei Antragseinbringung rechtskräftig. Die vom BF vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, eine Wiederaufnahme dieses rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründen. Sie bilden keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2247549.2.00

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