4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 02.12.2024, eingelangt am 06.12.2024, beantragte der im Spruch genannte Antragsteller soweit hier wesentlich die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 06.09.2022, GZ W209 2247549-1/6E abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ersatzlose Behebung des in diesem Verfahren angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der erkennende Richter habe im genannten Erkenntnis die unwahre Feststellung getroffen, dass der Antragsteller von der Zustellung des Mahnschreibens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX (SVS) vom 17.02.2021 keine Kenntnis erlangt hätte. Der Antragsteller habe dies nie behauptet. Diese „nachweislich unrichtige Beurkundung“ sei maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen. Sie habe zu einer Beschwerdeabweisung geführt. Damit sei der Antragsteller in seinen Rechten verletzt.Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der erkennende Richter habe im genannten Erkenntnis die unwahre Feststellung getroffen, dass der Antragsteller von der Zustellung des Mahnschreibens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 (SVS) vom 17.02.2021 keine Kenntnis erlangt hätte. Der Antragsteller habe dies nie behauptet. Diese „nachweislich unrichtige Beurkundung“ sei maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen. Sie habe zu einer Beschwerdeabweisung geführt. Damit sei der Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Mit Schreiben vom 06.02.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs nach Darlegung der sich aus § 32 Abs 1 VwGVG ergebenden Gesetzeslage darauf hin, dass das Antragsvorbringen, wonach sinngemäß die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W209 2247549-1/6E vom 06.09.2022 in ihrer Begründung nicht korrekt auf sein Beschwerdevorbringen eingegangen wäre, keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne der oben genannten Bestimmung bilde.Mit Schreiben vom 06.02.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs nach Darlegung der sich aus Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ergebenden Gesetzeslage darauf hin, dass das Antragsvorbringen, wonach sinngemäß die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W209 2247549-1/6E vom 06.09.2022 in ihrer Begründung nicht korrekt auf sein Beschwerdevorbringen eingegangen wäre, keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne der oben genannten Bestimmung bilde. Der Antragsteller erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme, widrigenfalls nach der Aktenlage entschieden würde. In Beantwortung dieses Schreibens brachte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2025 vor, dem hier gegenständlichen Erkenntnis vom 06.09.2022, GZ W209 2247549-1/6E, liege ein Bescheid der SVS, Landesstelle XXXX zu Grunde. Dieser Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und sei daher im Wiederaufnahmeverfahren ersatzlos zu beheben. Der Antragsteller machte weitere Ausführungen dazu, dass er nie behauptet habe, von der Zustellung des Mahnschreibens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX (SVS) vom 17.02.2021 keine Kenntnis erlangt zu haben. In Beantwortung dieses Schreibens brachte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2025 vor, dem hier gegenständlichen Erkenntnis vom 06.09.2022, GZ W209 2247549-1/6E, liege ein Bescheid der SVS, Landesstelle römisch 40 zu Grunde. Dieser Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und sei daher im Wiederaufnahmeverfahren ersatzlos zu beheben. Der Antragsteller machte weitere Ausführungen dazu, dass er nie behauptet habe, von der Zustellung des Mahnschreibens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 (SVS) vom 17.02.2021 keine Kenntnis erlangt zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2247549.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.