Obsah (18)
§ 9§ 58§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 31§ 55§ 61§ 66§ 67§ 54§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW168 1307408-3 Spruch, W168 1307408-3/6E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 58Abs. 2 i
Vm § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird der BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird der BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. 2.) und beschließt: Das Beschwerdeverfahren wird betreffend der Beschwerdepunkte I – III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw
GVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird betreffend der Beschwerdepunkte römisch eins – römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste illegal ins österreichische Bundegebiet ein und stellte am 13.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 19.9.2005 sowie am 19.10.2006 wurde die BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid vom 28.10.2006 wies das Bundesamt den Asylantrag der BF
§ 7Asyl
G ab und erklärte die Abschiebung nach China
§ 8Abs. 1 Asyl
G für zulässig und sprach
§ 8Abs. 2 Asyl
G die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus. 3. Mit Bescheid vom 28.10.2006 wies das Bundesamt den Asylantrag der BF
Paragraph 7, AsylG ab und erklärte die Abschiebung nach China
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und sprach
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.
- In der gegen den Bescheid am 15.11.2006 erhobenen Berufung wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde
§§ 7,8 Abs. 1 Asyl
G und § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. 5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde
Paragraphen 7,,8 Absatz eins, AsylG und Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Am 9.7.2023 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz und führte im Zuge der Erstbefragung am selben Tag an, dass sie konfessionslos sei und der Volksgruppe der Han Chinesen angehöre. Vor ihrer Ausreise sei sie zuletzt als Hilfskraft tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, gab sie zu Protokoll, dass sie den Fluchtgrund bereits im Zuge ihrer ersten Asylantragstellung erwähnt habe und sich nicht mehr genau an die konkreten Details erinnern könne. Sie wolle weiterhin in Österreich leben.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.08.2023 führte die BF an, dass sie Nervenprobleme beim Auge habe und Medikamente gegen Magenschmerzen nehme. Zudem sei sie inkontinent. Die Frage, ob sie aktuell in ärztlicher Behandlung stehe, wurde bejaht. Sie nehme täglich Magenschoner sowie Augentropfen und mehrere Medikamente für die Blase ein. Die Probleme mit den Augen habe sie bereits seit 35 Jahren, die Herzprobleme habe sie bereits seit 40 Jahren. Zudem habe sie die erwähnten Probleme mit der Blase seit vier oder fünf Jahren. Sie sei in Liaoning geboren und seit über 20 Jahren geschieden. Ihr erwachsener Sohn sei in China wohnhaft und sie sei im Herkunftsstaat als Lageraufpasserin tätig gewesen bzw. habe diverse Gelegenheitsjobs ausgeübt. Vor ihrer Ausreise sei sie als Verkäuferin für Bekleidung tätig gewesen. Die Frage, ob sie in der EU oder in Österreich Kinder oder sonstige Verwandte habe, wurde von der BF verneint. Sie habe seit zwei oder drei Jahren eine Beziehung mit einem Österreicher, der sie aktuell jedoch nicht finanziell unterstütze und mit dem sie nicht zusammenwohne. Gelegentlich kaufe ihr Freund Kleidung und leihe ihr Geld. Die BF sei am 15.05.2005 in Österreich eingereist und sei einmal nach Ungarn und ein weiteres Mal nach Polen gereist, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Befragt, ob sie zu im Herkunftsstaat aufhältigen Personen in Kontakt stehe, entgegnete die BF, dass sie mit ihrem Sohn und ihrem Neffen regelmäßig Kontakt habe. Sie wisse nicht, ob ihre im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Auf Aufforderung, die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren zu nennen, gab die BF zu Protokoll, dass sie China verlassen habe, da sie dort kein Quartier mehr gehabt habe und sie im Falle einer Rückkehr keine Bleibe mehr hätte. Auf den Vorhalt, dass sie bereits einen Asylantrag gestellt habe, der rechtskräftig negativ abgewiesen worden sei, erklärte die BF, dass sie vor einem Monat kontrolliert und festgenommen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe, weil sie weiterhin in Österreich bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr würde sie sehr schnell sterben, da sie keinen Bezug mehr zu China aufweise. Auf die Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihr Familien-und Privatleben eingreifen würden, brachte die BF vor, dass es eine große Auswirkung auf ihre Beziehung mit ihrem Freund Erich hätte. Sie würden sich wechselseitig helfen und sie wolle ihn nicht verlassen. Nachgefragt, ob sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen sei oder berufstätig gewesen sei, erklärte die BF, dass sie früher illegale Gelegenheitsjobs verrichtet habe und für ein bis zwei Stunden bei Chinesen geputzt habe. Zudem sei sie als Kindermädchen tätig gewesen, seit einem Monat sei sie jedoch erwerbslos. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch diverse Gelegenheitsjobs bestritten. Sie kommuniziere mit ihrem Freund auf Deutsch und sie würden Google Translate verwenden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der BF eine Scheidungsurkunde vom 13.05.2005 und eine notarielle Beglaubigung in Vorlage gebracht.
- Am 18.12.2023 wurde der Freund der BF als Zeuge einvernommen und führte im Zuge dessen aus, dass er Pensionist sei und in einer kleinen Mietwohnung im
- Bezirk wohne. Er habe die BF vor acht oder neun Jahren in einem Kaffeehaus kennengelernt und sei seit einem Jahr mit dieser in einer Beziehung. Vor der Trennung seien sie bereits ein bis zwei Jahre zusammen gewesen. Aktuell würden sie auch zusammenwohnen und auch mit Freunden Unternehmungen vornehmen. Sie unterhalte sich mit der BF auf Deutsch auch mithilfe eines Übersetzungsprogramms.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. 347688401/231310975, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs.1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. 347688401/231310975, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keine glaubhaften asylrelevanten Gründe im Verfahren vorgebracht habe und persönliche Gründe geltend gemacht habe, welche keine Asylrelevanz entfalten würden. Die BF sei arbeitsfähig und verfüge auch über Schulausbildung sowie auch Berufserfahrung. Sie besitze Familienangehörigen in China und ihre Familie könne sie besonders zu Anfang unterstützen. Sie leide unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei im Zweifel eine Grundversorgung vorhanden, auf welche sie im Zweifel zurückgreifen könnte. Die BF habe in Österreich keine Familienangehörigen und sei bereits seit 2005 in Österreich aufhältig, habe sich jedoch den Großteil ihres Aufenthalts illegal im Bundesgebiet aufgehalten.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung am 21.05.2024 vollinhaltlich Beschwerde und führte aus, dass sie bereits seit 15.05.2005 in Österreich wohnhaft sei und ihre gesundheitliche Situation schlecht sei. Sie habe immer als Kindermädchen gearbeitet und könnte jederzeit eine Erwerbstätigkeit erhalten. Es seien von der belangten Behörde weder Ermittlungen bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation noch wegen ihrer Lebensgemeinschaft angestellt worden. Es würden somit Ermittlungen in wesentlichen Punkten fehlen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 13.02.2025 führte das BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF ausführlich zu den Gründen der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde und ihren Lebensumständen befragt wurde. Die BF hat im Zuge der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Die BF hat im Zuge der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF: Die BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Sie ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, Angehörige der Volksgruppe der Han und konfessionslos. Ihre Muttersprache ist Chinesisch, sie beherrscht diese in Wort und Schrift. Die BF wurde in der Provinz Liaoning geboren, hat eine zweijährige Schuldbildung absolviert und ihren Lebensunterhalt als Lageraufpasserin sowie als Verkäuferin erwirtschaftet. Sie ist geschieden und Mutter eines volljährigen Sohnes. In der Herkunftsregion befinden sich noch ihr Sohn und ihr Enkelkind. Sie steht zu ihrem Sohn in regelmäßigen Kontakt. Die BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, hat jedoch gesundheitliche Probleme. Die BF leidet unter Bluthochdruck und Herzproblemen, nimmt Medikamente ein und steht in ärztlicher Behandlung. Die BF befindet sie nicht mehr im erwerbsfähigen Alter. 1.
- Zum Verfahrensgang Die BF reiste 2005 in Österreich ein und stellte nachweislich am 13.09.2005 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 28.10.2006 wies das Bundesamt den Asylantrag der BF
§ 7Asyl
G ab und erklärte die Abschiebung nach China
§ 8Abs. 1 Asyl
G für zulässig und sprach
§ 8Abs. 2 Asyl
G die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus. Mit Bescheid vom 28.10.2006 wies das Bundesamt den Asylantrag der BF
Paragraph 7, AsylG ab und erklärte die Abschiebung nach China
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und sprach
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde
§§ 7,8 Abs. 1 Asyl
G und § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde
Paragraphen 7,,8 Absatz eins, AsylG und Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Am 9.7.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. 347688401/231310975, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs.1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. 347688401/231310975, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
- Zu der Zurückziehung der Beschwerde betreffen der der Spruchpunkte I – III und der diesbezüglichen Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 1.
- Zu der Zurückziehung der Beschwerde betreffen der der Spruchpunkte römisch eins – römisch drei und der diesbezüglichen Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 1.
- Zur Situation der BF in Österreich Die BF hält sich nachweislich durchgehend seit 20 Jahren im Bundesgebiet auf und diese war in dieser Zeit, bis auf wenige zeitlich kurzfristige Unterbrechungen, durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die BF war im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Die BF hat in Österreich keine Verwandte oder Familienangehörige. Die BF besuchte zwar mehrere Deutschkurse im Bundesgebiet, hat diese jedoch nicht mit Prüfungen abgeschlossen. Die BF verfügt auch aufgrund ihrer mangelhaften Schulbildung, bzw. auch aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes über insgesamt keine verfahrensrelevant besonderen Deutschkenntnisse. Die BF absolvierte weder eine Integrationsprüfung noch konnte diese verfahrensrelevante Kursbestätigungen oder Zertifikate in Vorlage bringen. Die BF ist kein Mitglied eines Vereins, einer kirchlichen oder sonstigen Organisation und hat im Bundesgebiet, abgesehen von ihrer Partnerschaft mit ihrem österreichischen Lebensgefährten, keine sonstigen engen sozialen Bindungen zu Österreich, bzw. weist diese auch keine weitere maßgebliche Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht auf. Die BF führt glaubhaft seit rund sieben Jahre eine enge Beziehung zu einem namentlich genannten Österreicher und die BF lebt mit diesem seit sieben Jahren nachweislich in einem gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte kommt ebenso nachweislich für den gesamten Lebensunterhalt der BF auf und bezahlt die erforderlichen Versicherungsleistungen der BF. Das private Interesse der BF an ein einem Verbleib im Bundesgebiet übertrifft im konkreten Einzelfall jedoch insgesamt, dies insbesondere auch aufgrund der überaus langen Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet von rund 20 Jahren, bzw. auch unter weiterer Berücksichtigung sämtlicher konkreter verfahrensrelevanter Aspekte des gegenständlichen Einzelfalls, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF im Bundesgebiet. Eine Ausweisung und der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung die BF betreffend stellen fallbezogen einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Ausweisung und der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung die BF betreffend stellen fallbezogen einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Volksrepublik China: Die verfahrensrelevante Situation der Beschwerdeführerin betreffend den verfahrensrelevanten Herkunftsstaat ergibt sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF China. Die letzte Änderung diesbezüglich erfolgte mit 29.11.
- Diese, insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insgesamt unbeanstandet gebliebenen Länderfeststellungen, werden dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, insbesondere auch die überaus lange Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet von rund 20 Jahren, die Unbescholtenheit der BF, sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des BVwG, vor allem aus der Einvernahme der BF und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.02.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, insbesondere auch die überaus lange Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet von rund 20 Jahren, die Unbescholtenheit der BF, sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des BVwG, vor allem aus der Einvernahme der BF und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.02.
- Die Angaben hinsichtlich des Führens einer durchgehenden Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger seit 7 Jahren ergeben sich aus den Angaben der BF, des Lebensgefährten der BF. Diese Personen konnten im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft das Führen einer durchgehenden engen Beziehung darlegen Die weiteren Feststellungen ergeben sich ferner aus der Einsichtnahme in die vorgelegten – unter Punkt I. näher ausgeführten - Schriftsätze und Dokumente, das österreichische Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Zentrale Melderegister. Die weiteren Feststellungen ergeben sich ferner aus der Einsichtnahme in die vorgelegten – unter Punkt römisch eins. näher ausgeführten - Schriftsätze und Dokumente, das österreichische Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Zentrale Melderegister. Dass die BF Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen, konfessionslos ist, in China der Sohn, bzw. der Enkelsohn der BF leben und diese bis zu ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben in der Volksrepublik China an in ihrem Heimatort verbrachte ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF selbst. Ebenso ergibt sich daraus, dass sie in China sozialisiert wurde, dort Berufserfahrung sammeln konnte, bzw. diese ihre Muttersprache Chinesisch in Wort und Schrift beherrscht. Zur Person der BF: Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf der im Verfahren vorgelegten Reisepasskopie. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Berufserfahrung und den Familienangehörigen in der Heimat basieren auf ihren diesbezüglich einheitlichen und chronologisch stringenten Angaben im Verfahren. Dass die BF mit ihrem Sohn in Kontakt steht, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 13.02.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur mangelnden Arbeitsfähigkeit sind aus den diesbezüglich einheitlichen Angaben der BF abzuleiten. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich: Dass die BF keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Dass die BF sich seit zumindest 13.09.2005 beinahe auch lückenlos gemeldet durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. aus den eigenen Angaben der BF. Die BF gab im Verfahren durchgehend und auch glaubhaft an, sie führe eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger Dieser wurde auch durch das erkennende Gericht als Zeuge befragt und hat die diesbezüglichen Angaben der BF insgesamt glaubhaft bestätigen können. Es war diesbezüglich festzustellen, dass diese beiden Personen glaubhaft seit zumindest 7 Jahre eine enge Beziehung führen bzw. seit sieben Jahren in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Die BF gab selbst an, im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen zu sein. Sie behauptete in der Beschwerdeverhandlung, ihr Lebensgefährte komme für ihren Lebensunterhalt auf und ist dies insofern glaubhaft, als sie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht ersichtlich ist, wie sie sonst ihr Fortkommen finanzieren würde. Die Feststellung zu den geringen Deutschkenntnissen beruht auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters, die Feststellungen zu den fehlenden Prüfungen und Zertifikaten aus der mangelnden Vorlage diesbezüglicher Unterlagen im Verfahren. Es ist nicht hervorgekommen, dass sie etwa Mitglied eines Vereins, einer kirchlichen oder sonstigen Organisation ist oder über enge soziale Bindungen verfügt, weshalb festzustellen war, dass sie bis auf ihre Lebensgemeinschaft keine maßgebliche Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht vorweist. Die Feststellung der Unbescholtenheit ergibt sich aus einem diesbezüglichen Strafregisterauszug. Zur maßgeblichen Situation in der Volksrepublik China: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht und der BF die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat im Entscheidungszeitpunkt stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zu der Zurückziehung der Beschwerde betreffend der der Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Zu der Zurückziehung der Beschwerde betreffend der der Spruchpunkte römisch eins – römisch drei des angefochtenen Bescheides und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Die BF hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.02.2025 in Anwesenheit ihres gewillkürten Vertreters ausdrücklich ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Die BF hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.02.2025 in Anwesenheit ihres gewillkürten Vertreters ausdrücklich ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Die diesbezüglich ausdrückliche Zurückziehung ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll. (Seite 2 Verhandlung BVwG vom 13.02.2025). Die BF hat die Korrektheit des Verhandlungsprotokolls mit ihrer Unterschrift bestätigt. Zu 2.: Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I – V des angefochtenen Bescheides aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde: Zu 2.: Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins – römisch fünf des angefochtenen Bescheides aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7Abs. 2 Vw
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche dem Inhalt nach eindeutige Erklärung betreffend einer durch den BF gewollten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides liegt im vorliegenden Fall vor. Eine solche dem Inhalt nach eindeutige Erklärung betreffend einer durch den BF gewollten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins – römisch drei des angefochtenen Bescheides liegt im vorliegenden Fall vor. Dies, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich in Anwesenheit der Vertretung, dies sowie unter Nennung der konkreten Verfahrenszahl bzw. der angefochtenen Verfahrensbestimmung den Wunsch auf Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde eindeutig und konkret zum Ausdruck gebracht hat. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Fallgegenständlich hat die BF damit durch ihre rechtsanwaltliche Vertretung dem erkennenden Gericht unmissverständlich mitgeteilt, dass sie im gegenständlich konkret bezeichneten Verfahren die Beschwerde zu den Spruchpunkten I bis III zurückziehen will. Fallgegenständlich hat die BF damit durch ihre rechtsanwaltliche Vertretung dem erkennenden Gericht unmissverständlich mitgeteilt, dass sie im gegenständlich konkret bezeichneten Verfahren die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins bis römisch drei zurückziehen will. Aus diesem Grund war das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I bis III aufgrund der erfolgten Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde spruchgemäß mit Beschluss (A 2) einzustellen.Aus diesem Grund war das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten römisch eins bis römisch drei aufgrund der erfolgten Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde spruchgemäß mit Beschluss (A 2) einzustellen. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, der Feststellung, dass
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, der Erteilung des Aufenthaltstitels
§ 58Abs. 2 i
Vm § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten: Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, der Feststellung, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, der Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF ist als chinesische Staatsangehörige kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, sohin mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung, das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 endet.Die BF ist als chinesische Staatsangehörige kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, sohin mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung, das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 endet.
§ 55Abs.1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/19/0457, mwN).
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2021/19/0457, mwN). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, mwN). Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169). Fallgegenständlich ergibt sich hieraus wie folgt: Die BF reiste 2005 ins Bundesgebiet ein und hält sich demnach seit 20 Jahren durchgehend in Österreich auf. Ihr Interesse an einem Verbleib wird sohin durch die Aufenthaltsdauer verstärkt und ist nach der Rsp des VwGH grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Eine Aufenthaltsbeendigung ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. VfGH 25.2.2020, E 4087/2019). Die BF reiste 2005 ins Bundesgebiet ein und hält sich demnach seit 20 Jahren durchgehend in Österreich auf. Ihr Interesse an einem Verbleib wird sohin durch die Aufenthaltsdauer verstärkt und ist nach der Rsp des VwGH grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Eine Aufenthaltsbeendigung ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt vergleiche VfGH 25.2.2020, E 4087 aus 2019,). Relativiert wird die Aufenthaltsdauer der BF zwar dadurch, dass die BF lediglich aufgrund der Stellung eines im Ergebnis letztlich festgestellt unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen ist und sie trotz rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Das Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet entstand somit in einem Zeitpunkt, in welchem sich diese ihres unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste, und ist diesbezüglich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die des Verwaltungsgerichtshofs zu beachten, die darauf abstellen, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Es ist jedoch zu beachten, dass auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Privat- und Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041; Hinweis E vom
- Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055).Das Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet entstand somit in einem Zeitpunkt, in welchem sich diese ihres unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste, und ist diesbezüglich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die des Verwaltungsgerichtshofs zu beachten, die darauf abstellen, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Es ist jedoch zu beachten, dass auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Privat- und Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041; Hinweis E vom
- Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055). Zwischen der BF und einem österreichischen Staatsbürger besteht zudem konkret seit mindestens sieben Jahren eine aufrechte Beziehung und diese leben in einem gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der BF kommt zudem nachweislich für die Kosten der Lebensführung der BF im Bundesgebiet auf und bezahlt ihre Versicherungen. Da vom Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK der oben zitierten Judikatur zufolge auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben bzw. eine aufrechte Lebensgemeinschaft erfasst sind und von einer gemeinsamen Niederlassung in den Herkunftsstaat der BF aufgrund des österreichischen Aufenthaltstitels ihres Lebensgefährten nicht auszugehen ist, liegt jedenfalls ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor. Da vom Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK der oben zitierten Judikatur zufolge auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben bzw. eine aufrechte Lebensgemeinschaft erfasst sind und von einer gemeinsamen Niederlassung in den Herkunftsstaat der BF aufgrund des österreichischen Aufenthaltstitels ihres Lebensgefährten nicht auszugehen ist, liegt jedenfalls ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor. Eine Rückkehrentscheidung kann daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der BF begründen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
- 2009, U992/08 bzw. VwGH
- 2007, 2006/01/0216;
- 2007, 2007/01/0479;
- 2007, 2006/18/0453;
- 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- 2006, 2006/21/0109;
- 2006, 2005/01/0699), doch überwiegen im gegenständlichen Fall in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung:Eine Rückkehrentscheidung kann daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der BF begründen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
- 2009, U992/08 bzw. VwGH
- 2007, 2006/01/0216;
- 2007, 2007/01/0479;
- 2007, 2006/18/0453;
- 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- 2006, 2006/21/0109;
- 2006, 2005/01/0699), doch überwiegen im gegenständlichen Fall in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung: Die BF war im Bundesgebiet zwar noch nie erwerbstätig, ist jedoch nicht auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen, zumal ihr Lebensgefährte für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Obwohl sie bereits seit 20 Jahren in Österreich aufhältig ist, verfügt sie über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, hat abgesehen von ihrem Lebensgefährten keine engen sozialen Bindungen, ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und konnte sie keine maßgebliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder kulturelle Integration vorweisen. Die BF verbrachte zwar den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, hat jedoch auch gesundheitliche Beschwerden und ist auch aufgrund ihres Altes nicht mehr erwerbsfähig. In Anbetracht und in Zusammenschau all dieser Umstände wiegt nach Durchführung einer Gesamtabwägung im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse, dies insbesondere unter konkreter fallbezogener Berücksichtigung und Würdigung der überaus langen Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet, ihrer Unbescholtenheit und des Vorliegens einer nachweislich langjährigen Beziehung im Bundesgebiet, als auch aufgrund des konkreten Alters der BF, ihres Gesundheitszustandes und ihres konkreten Ausbildungsstandes, an einer Aufenthaltsbeendigung nicht höher als die privaten und familiären Interessen der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus den angeführten Gründen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus den angeführten Gründen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 55Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die BF hat weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, noch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Demnach war ihr eine „Aufenthaltsberechtigung“
§ 55Abs. 2 Asyl
G zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Die BF hat weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, noch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Demnach war ihr eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G auszufolgen, diese hat hieran
§ 58Abs. 11 Asyl
G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
§ 54Abs. 2 Asyl
G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, diese hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zur Behebung der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Aufgrund des Ausspruchs der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer und der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr vor. Aufgrund des Ausspruchs der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer und der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr vor. Aus diesem Grund waren die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos zu beheben. Aus diesem Grund waren die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W168.1307408.3.00