RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW207 2301318-1 Spruch, W207 2301318-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung mehrerer ärztlicher Sachverständigengutachten wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.12.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2024 abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren Gutachten eingeholt worden seien, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs hätten keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung erwirken können. Gegen diesen Bescheid vom 23.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 02.10.2024 unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 24.10.2024 zur Entscheidung vor. Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.01.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihr ein Bescheid der belangten Behörde betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zugestellt und ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Damit sei evident, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses erfülle. Es werde daher nochmals beantragt, der Beschwerde Folge zu leisten und den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausstellung des Behindertenpasses zu Recht bestehe. Dieser als „Ergänzendes Vorbringen samt Urkundenvorlage“ bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführerin wurden eine Kopie des Bescheides der belangten Behörde vom 24.01.2025, mit dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres am 11.04.2024 eingelangten Antrages ab 11.04.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, sowie eine Kopie des diesem Bescheid zu Grunde liegenden, von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.12.2024, basieren auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2024, beigelegt. In diesem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.12.2024 wurde das Vorliegen folgender Funktionseinschränkungen festgestellt: „[…] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage. oberer Rahmensatz, da Erfordernis einer Insulinpumpentherapie. 09.02.02 40 2 posturales Tachykardiesyndrom, vegetative Dysregualtion postviraler Genese. unterer Rahmensatz, laut vorliegenden Befunden stetige Besserung der Beschwerden, allgemeine Schwäche/Müdigkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten sind mitberücksichtigt 05.05.02 30 3 Zöliakie. Eine Stufe Über dem unteren Rahmensatz, da noch gastrointestinale Symptome trotz glutenfreier Diät 09.03.01 20 4 Chronische Gastritis unterer Rahmensatz, problemlos medikamentös therapierbar 07.04.01 10 5 Mediastinalfibrose/ fibrosierende Mediastinitis, rezidivierende pulmonale Konsolidierungen rechts - aktuell in Observanz und in Regredienz Unterer Rahmensatz, keine medikamentöse Dauertherapie notwendig ist. Im CT Thorax vom 14.10.2024 zeigte sich eine Regredienz des Dichteplus infrakarinal und rechts hilär, eine Verlaufskontrolle ist erst nach einem Jahr erforderlich. Die Atemnot bei Belastung bedarf keiner Medikation 06.07.01 10 6 Hashimoto Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da Euthyreose unter Schilddrüsenhormonsubstitution 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung im sozialem Leben gegeben ist. Leiden 1 wird durch Leiden 3 - 6 nicht erhöht, da diese Leiden nur eine geringe funktionelle Relevanz aufweisen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Vitamin D Mangel, da keine funktionelle Relevanz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. H. vom 17.05.2024: GdB der Zöliakie wird von 10% auf 20% erhöht, wegen gastrointestinaler Symptomatik trotz glutenfreier Diät Die zwischenzeitlich neu diagnostizierte Hashimoto Thyreoiditis wird mitberücksichtigt. Der Grad der Behinderung des posturalen Tachykardiesyndrom wurde von 10% auf 30% erhöht. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gesamtgrad der Behinderung steigt um eine Stufe. aktueller GdB 50%. […..]“ In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.12.2024 wurde eine Nachuntersuchung für Dezember 2026 zum Zweck einer Verlaufskontrolle für erforderlich erachtet, da eine Besserung des POTS und der Mediastinalfibrose möglich sei. Mit Parteiengehörsschreiben vom 30.01.2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde, sohin die Parteien des Verfahrens, über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum - beiden Parteien ohnedies bekannten - ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.12.2024, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten vom 11.12.2024 sowie mit dem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.01.2025, mit dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 11.04.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört – auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - wonach bei der Beschwerdeführerin aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege und damit grundsätzlich auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben seien - erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Dieses Parteiengehörsschreiben wurde sowohl der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung entsprechend den im Akt aufliegenden elektronischen Zustellprotokollen am 31.01.2025 zugestellt. Weder die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. Das von der belangten Behörde in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 11.12.2024 sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr mit einem festgestellten Grad der Behinderung von aktuell 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, blieben daher von den Parteien des Verfahrens unbestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 29.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage; Erfordernis einer Insulinpumpentherapie 2. posturales Tachykardiesyndrom, vegetative Dysregualtion postviraler Genese; stetige Besserung der Beschwerden, jedoch allgemeine Schwäche/Müdigkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten 3. Zöliakie; gastrointestinale Symptome trotz glutenfreier Diät 4. Chronische Gastritis; problemlos medikamentös therapierbar 5. Mediastinalfibrose / fibrosierende Mediastinitis, rezidivierende pulmonale Konsolidierungen rechts - aktuell in Observanz und in Regredienz; keine medikamentöse Dauertherapie notwendig 6. Hashimoto Thyreoiditis; Euthyreose unter Schilddrüsenhormonsubstitution Mit rechtskräftigem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.01.2025, OB: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 11.04.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Mit rechtskräftigem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.01.2025, OB: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 11.04.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 50 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) eingeholten Sachverständigengutachten des diesem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.12.2024, das von den Parteien des Verfahrens unbestritten blieb, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister und ist im Übrigen unstrittig. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides des Sozialministeriumservice vom 24.01.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, gründen sich auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2024 basierende medizinische Sachverständigengutachten vom 11.12.2024 sowie auf den ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgelegten entsprechenden Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.01.2025. Die Rechtskraft dieses Bescheides ergibt sich daraus, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass dieser Bescheid angefochten worden wäre; beim Bundesverwaltungsgericht ist kein Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieses Bescheides anhängig. Wie bereits erwähnt, sind die Parteien des Verfahrens diesem – ihnen ohnedies bereits aus dem Feststellungsverfahren bekannten und von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin selbst vorgelegten - Sachverständigengutachten vom 11.12.2024 sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aktuell dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, im Rahmen des ihnen vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehöres nicht entgegengetreten. Dieses Sachverständigengutachten vom 11.12.2024 blieb daher unbestritten, ebenso wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aktuell dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, und werden diese Tatsachen vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung der aktuellen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 1.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.12.2024, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 50 v.H. beträgt, ebenso wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde vom 24.01.2025 aktuell dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.12.2024, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 50 v.H. beträgt, ebenso wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde vom 24.01.2025 aktuell dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, und § 40 Abs. 1 Z 5 BBG, wenn sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 50 v.H. daher vor. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, BBG, wenn sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 50 v.H. daher vor. Die im Spruch angeführte Befristung gründet sich auf die im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.12.2024 für erforderlich erachtete Nachuntersuchung für Dezember 2026 zum Zweck einer Verlaufskontrolle, da eine Besserung des POTS und der Mediastinalfibrose möglich sei. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.12.2024, das weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten wurde, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal die Parteien des Verfahrens mit Parteiengehörsschreiben vom 30.01.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht im Rahmen einer potentiellen Stellungnahme nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.12.2024, das weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten wurde, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal die Parteien des Verfahrens mit Parteiengehörsschreiben vom 30.01.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht im Rahmen einer potentiellen Stellungnahme nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2301318.1.00