RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW208 2303380-1 Spruch, W208 2303380-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 118
Abs 1 Z 1 BDG kein Disziplinarverfahren eingeleitet und das Disziplinarverfahren eingestellt wird;
- a)12. D römisch 40 und 13. D römisch 40 , gem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG kein Disziplinarverfahren eingeleitet und das Disziplinarverfahren eingestellt wird;
- b)9. B XXXX , 14. D XXXX , 15. E XXXX , 48. M XXXX , 51. N XXXX , 55. P XXXX , gem §
§ 118
Abs 1 Z 2 BDG kein Disziplinarverfahren eingeleitet und das Disziplinarverfahren eingestellt wird.b)
- B römisch 40 ,
- D römisch 40 ,
- E römisch 40 ,
- M römisch 40 ,
- N römisch 40 ,
- P römisch 40 , gem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG kein Disziplinarverfahren eingeleitet und das Disziplinarverfahren eingestellt wird. II. Zu den übrigen in Spruchpunkt I. genannten Personen bzw Abfragen wird die Beschwerde abgewiesen und der Einleitungsbeschluss bestätigt.römisch zwei. Zu den übrigen in Spruchpunkt römisch eins. genannten Personen bzw Abfragen wird die Beschwerde abgewiesen und der Einleitungsbeschluss bestätigt. III. Der Beschwerde hinsichtlich der Einleitung zu Spruchpunkt II. des Einleitungsbeschlusses wird gem §
§ 118
Abs 1 Z 3 BDG stattgegeben, der Einleitungsbeschluss in diesem Punkt wegen Verjährung aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt. römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Einleitung zu Spruchpunkt römisch zwei. des Einleitungsbeschlusses wird gem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG stattgegeben, der Einleitungsbeschluss in diesem Punkt wegen Verjährung aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) stand im Tatzeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als „Teamexperte Spezial“ beim Finanzamt ÖSTERREICH. Mittlerweile befindet er sich im Ruhestand.
- Am 03.10.2019 erging eine Sachverhaltsdarstellung des Finanzamt XXXX -STADT an die Staatsanwaltschaft XXXX , die unter der Aktenzahl 31 St XXXX /19z in Bearbeitung genommen wurde. Darin wurde ausgeführt der BF stünde im Verdacht zumindest im Zeitraum von Mai 2013 bis einschließlich März 2017 personenbezogene Daten von zumindest fünf namentliche genannten Personen XXXX L XXXX , Mag. XXXX B XXXX , Gerald M XXXX , Heiko P XXXX und Mag. XXXX K XXXX ohne dienstliches Erfordernis im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) abgefragt zu haben und zumindest teilweise an den Mitbeschuldigten XXXX D XXXX (im Folgenden: D), gegen den als Bestimmungstäter ermittelt wurde, weitergeben und damit das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) begangen zu haben.
- Am 03.10.2019 erging eine Sachverhaltsdarstellung des Finanzamt römisch 40 -STADT an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , die unter der Aktenzahl 31 St römisch 40 /19z in Bearbeitung genommen wurde. Darin wurde ausgeführt der BF stünde im Verdacht zumindest im Zeitraum von Mai 2013 bis einschließlich März 2017 personenbezogene Daten von zumindest fünf namentliche genannten Personen römisch 40 L römisch 40 , Mag. römisch 40 B römisch 40 , Gerald M römisch 40 , Heiko P römisch 40 und Mag. römisch 40 K römisch 40 ohne dienstliches Erfordernis im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) abgefragt zu haben und zumindest teilweise an den Mitbeschuldigten römisch 40 D römisch 40 (im Folgenden: D), gegen den als Bestimmungstäter ermittelt wurde, weitergeben und damit das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) begangen zu haben. Am 04.01.2021 wurde der Abschluss des Strafverfahrens, dass mit einem Freispruch im Zweifel durch das LG für Strafsachen XXXX endete (6 Hv XXXX /20a), an die Dienstbehörde bekannt gegeben (OZ 10). Am 04.01.2021 wurde der Abschluss des Strafverfahrens, dass mit einem Freispruch im Zweifel durch das LG für Strafsachen römisch 40 endete (6 Hv römisch 40 /20a), an die Dienstbehörde bekannt gegeben (OZ 10). Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens wurde der BF mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 10.12.2021, Zl. 2020- XXXX , schuldig gesprochen, (1.) entgegen der Weisungslage in den Jahren 2012 bis 2019 eine große Anzahl von Abfragen in Bezug auf 74 natürliche und juristische Personen, ua sich und seine Lebensgefährtin, den D und dessen Familienmitglieder (darunter dessen beiden Söhne), im AlS getätigt zu haben, obwohl jeweils keine dienstliche Veranlassung bestanden habe, (2.) sich am 21.11.2016 nicht als befangenes Organ der Finanzverwaltung seines Amtes enthalten zu haben und trotz der Bekanntschaft zu D für diese eine Freigabe eines KFZs im VVO (Datenbank in der bei importierten KFZ die Bezahlung der NoVA erfasst wird) durchgeführt zu haben und (3.) eine unerlaubte Nebenbeschäftigung durchgeführt zu haben, da er einem Bekannten aus privater Veranlassung Beratungsleistungen für die Erstellung der Abgabenerklärung der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 erbracht habe. Gegen den Beschuldigten wurde die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 3.000 verhängt. Wegen weiterer Dienstpflichtverletzungen, derer der Beschuldigte verdächtig war, wurde dieser unter einem freigesprochen. Nach einer Beschwerde der Disziplinaranwältin beim BMF – nur gegen die Höhe der Strafe – wurde vom BVwG eine Geldstrafe iHv 2 ½ Monatsbezügen verhängt (Erkenntnis vom 15.11.2022, W170 2250748-1/15E – AS 231).Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens wurde der BF mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 10.12.2021, Zl. 2020- römisch 40 , schuldig gesprochen, (1.) entgegen der Weisungslage in den Jahren 2012 bis 2019 eine große Anzahl von Abfragen in Bezug auf 74 natürliche und juristische Personen, ua sich und seine Lebensgefährtin, den D und dessen Familienmitglieder (darunter dessen beiden Söhne), im AlS getätigt zu haben, obwohl jeweils keine dienstliche Veranlassung bestanden habe, (2.) sich am 21.11.2016 nicht als befangenes Organ der Finanzverwaltung seines Amtes enthalten zu haben und trotz der Bekanntschaft zu D für diese eine Freigabe eines KFZs im VVO (Datenbank in der bei importierten KFZ die Bezahlung der NoVA erfasst wird) durchgeführt zu haben und (3.) eine unerlaubte Nebenbeschäftigung durchgeführt zu haben, da er einem Bekannten aus privater Veranlassung Beratungsleistungen für die Erstellung der Abgabenerklärung der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 erbracht habe. Gegen den Beschuldigten wurde die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 3.000 verhängt. Wegen weiterer Dienstpflichtverletzungen, derer der Beschuldigte verdächtig war, wurde dieser unter einem freigesprochen. Nach einer Beschwerde der Disziplinaranwältin beim BMF – nur gegen die Höhe der Strafe – wurde vom BVwG eine Geldstrafe iHv 2 ½ Monatsbezügen verhängt (Erkenntnis vom 15.11.2022, W170 2250748-1/15E – AS 231).
- Auf Grund eines Berichts des Büros für interne Angelegenheiten beim BMF (BIA) vom 03.04.2024 (AS 23) erstattete das Finanzamt ÖSTERREICH als Dienstbehörde am 05.04.2024 die gegenständliche Disziplinaranzeige an die BDB gegen den BF. Darin wurde ihm zusammengefasst vorgeworfen, er habe 1) im Zeitraum von 02.01.2014 bis 19.05.2020 auf Daten von Familienangehörigen, Freunden, Bekannten und anderer Abgabepflichtigen im AIS ohne dienstliche Veranlassung zugegriffen (insgesamt 72 Personen und 1618 Zugriffe) und 2) für 13 namentlich genannte Personen steuerliche Beratungsleistungen erbracht und damit eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausgeübt (AS 1).
- Am 17.10.2024 fasste der zuständige Senat der BDB den im Spruch genannten Einleitungsbeschluss (EB) gemäß § 123 Abs 1 und 2 BDG (AS 705).
- Am 17.10.2024 fasste der zuständige Senat der BDB den im Spruch genannten Einleitungsbeschluss (EB) gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG (AS 705). Im Spruchpunkt I.) wurden die in der Anzeige angeführten Abfragen im Zeitraum 02.01.2014 bis 19.05.2020 detailliert tabellarisch aufgelistet, deren Unzulässigkeit behauptet, weil keine dienstliche Veranlassung vorgelegen sei und der Verdacht eines Weisungsverstoßes (§ 44 BDG iVm insb dem Erlass BMF GZ. 66 1009/30-Vl/6/00 vom 30.10.2000, worin ausgeführt ist: „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben.“) und der Befangenheit (§ 47 BDG) als Dienstpflichtverletzungen angeführt. Im Spruchpunkt römisch eins.) wurden die in der Anzeige angeführten Abfragen im Zeitraum 02.01.2014 bis 19.05.2020 detailliert tabellarisch aufgelistet, deren Unzulässigkeit behauptet, weil keine dienstliche Veranlassung vorgelegen sei und der Verdacht eines Weisungsverstoßes (Paragraph 44, BDG in Verbindung mit insb dem Erlass BMF GZ. 66 1009/30-Vl/6/00 vom 30.10.2000, worin ausgeführt ist: „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben.“) und der Befangenheit (Paragraph 47, BDG) als Dienstpflichtverletzungen angeführt. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, bei Hausdurchsuchungen beim BF seien Finanzonline-Zugänge (FON-Zugänge) diverser Abgabenpflichtiger, teilweise mit handschriftlichen Vermerken des BF und weitere Unterlagen von Abgabepflichtigen gefunden worden (AS 750). Der BF müsse daher zu diesen Abgabepflichtigen ein Naheverhältnis gehabt haben, sei als befangen anzusehen und habe demnach keine dienstliche Notwendigkeit bestehen können, die Abfragen im AIS durchzuführen (AS 761). Zu Spruchpunkt II.) wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der BF eine nicht gemeldete und unzulässige Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG) ausgeübt habe, indem er steuerliche Beratungsleistungen für folgende Bekannte getätigt bzw veranlasst habe: Zu Spruchpunkt römisch zwei.) wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der BF eine nicht gemeldete und unzulässige Nebenbeschäftigung (Paragraph 56, BDG) ausgeübt habe, indem er steuerliche Beratungsleistungen für folgende Bekannte getätigt bzw veranlasst habe: E XXXX (Pkt. I/15),E römisch 40 (Pkt. I/15), Dr. G XXXX (Pkt. I/22), Dr. G römisch 40 (Pkt. I/22), G XXXX (Pkt. I/24), G römisch 40 (Pkt. I/24), Dr. G XXXX (Pkt. I/25), Dr. G römisch 40 (Pkt. I/25), Dr. G XXXX (Pkt. I/26), Dr. G römisch 40 (Pkt. I/26), H XXXX (Pkt. I/30),H römisch 40 (Pkt. I/30), I XXXX (Pkt. I/32), römisch eins römisch 40 (Pkt. I/32), K XXXX (Pkt. I/37), K römisch 40 (Pkt. I/37), L XXXX (Pkt. I/38),L römisch 40 (Pkt. I/38), M XXXX (Pkt. I/47),M römisch 40 (Pkt. I/47), P XXXX (Pkt. I/54),P römisch 40 (Pkt. I/54), Mag. S XXXX (Pkt. I/58), Mag. S römisch 40 (Pkt. I/58), Dr. G XXXX (Pkt. I/72).Dr. G römisch 40 (Pkt. I/72). Eine Einschränkung des Zeitraums erfolgte im Spruchpunkt II nicht. ES wurde jedoch auf die jeweiligen Abfragen zu Spruchpunkt I verwiesen (AS 746) und darauf, dass er in anstehenden Steuerangelegenheiten per E-Mail mit diesen kommuniziert, Herabsetzungsanträge, Abgabenerklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen etc für diese gemacht habe (AS 752, 762).Eine Einschränkung des Zeitraums erfolgte im Spruchpunkt römisch zwei nicht. ES wurde jedoch auf die jeweiligen Abfragen zu Spruchpunkt römisch eins verwiesen (AS 746) und darauf, dass er in anstehenden Steuerangelegenheiten per E-Mail mit diesen kommuniziert, Herabsetzungsanträge, Abgabenerklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen etc für diese gemacht habe (AS 752, 762). Hinsichtlich einer möglichen Verjährung nach § 94 Abs 1 Z 3 BDG, wonach innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein muss, führte die BDB aus, dass die letzte Abfrage am 19.05.2020 getätigt worden sei. Es liege aber durch die Gerichtsanhängigkeit zu GZ 8 St XXXX 19m, welche zwischen 13.02.2020 und 05.02.2024 vorgelegen sei, eine Hemmung nach § 94 Abs 2 BDG vor. Hinsichtlich einer möglichen Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG, wonach innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein muss, führte die BDB aus, dass die letzte Abfrage am 19.05.2020 getätigt worden sei. Es liege aber durch die Gerichtsanhängigkeit zu GZ 8 St römisch 40 19m, welche zwischen 13.02.2020 und 05.02.2024 vorgelegen sei, eine Hemmung nach Paragraph 94, Absatz 2, BDG vor. Am 13.02.2020 wurde ein Anlass- bzw Zwischenbericht der Steuerfahndung beim BMF XXXX (Verfasser: XXXX W XXXX ) zu GZ 8 St XXXX /19m abgefasst und an die StA übermittelt. Zu dieser GZ wurden von der StA seit 03.12.2019 Ermittlungen gegen den D und dessen Firma XXXX in Bezug auf gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG geführt (steuerschonende Abwicklung von Baustellen außerhalb der offiziellen Buchhaltung, dem BMF nicht bekannt gegebener Handel mit aus dem Ausland importierten Gebrauchtwagen, nicht erklärte Einnahmen aus Immobilienvermietung und Ankauf von Grundstücken und Immobilien zur Weitervermietung). In diesem Bericht findet sich zum BF folgende Formulierung (auf Seite 5, Punkt
- - AS 125 - Hervorhebungen durch BVwG): Am 13.02.2020 wurde ein Anlass- bzw Zwischenbericht der Steuerfahndung beim BMF römisch 40 (Verfasser: römisch 40 W römisch 40 ) zu GZ 8 St römisch 40 /19m abgefasst und an die StA übermittelt. Zu dieser GZ wurden von der StA seit 03.12.2019 Ermittlungen gegen den D und dessen Firma römisch 40 in Bezug auf gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung gem Paragraph 33, FinStrG geführt (steuerschonende Abwicklung von Baustellen außerhalb der offiziellen Buchhaltung, dem BMF nicht bekannt gegebener Handel mit aus dem Ausland importierten Gebrauchtwagen, nicht erklärte Einnahmen aus Immobilienvermietung und Ankauf von Grundstücken und Immobilien zur Weitervermietung). In diesem Bericht findet sich zum BF folgende Formulierung (auf Seite 5, Punkt
- - AS 125 - Hervorhebungen durch BVwG): „[Der BF] ist als Beamter beim Finanzamt XXXX beschäftigt und dort als Mitarbeiter des Teams ‚Infocenter‘ unter anderem für die Freischaltung von Fahrzeugen in der Genehmigungsdatenbank betreffend NoVA zuständig. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX ist unter der StA Zl. 31 St XXXX /19z ein Verfahren gegen [den BF] wegen des Verdachts des Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) anhängig. In diesem Ermittlungsverfahren wurde vom ‚Büro für interne Ermittlungen‘ (BIA) im Bundesministerium für Finanzen festgestellt, dass [der BF] offensichtlich Abfragen in den internen Datenbanken der Finanzverwaltung getätigt hat, für die keine dienstliche Notwendigkeit bestand. Zumindest zum Teil konnten diese Abfragen mit Immobilienkäufen des [D] in Verbindung gebracht werden. „[Der BF] ist als Beamter beim Finanzamt römisch 40 beschäftigt und dort als Mitarbeiter des Teams ‚Infocenter‘ unter anderem für die Freischaltung von Fahrzeugen in der Genehmigungsdatenbank betreffend NoVA zuständig. Bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 ist unter der StA Zl. 31 St römisch 40 /19z ein Verfahren gegen [den BF] wegen des Verdachts des Missbrauches der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) anhängig. In diesem Ermittlungsverfahren wurde vom ‚Büro für interne Ermittlungen‘ (BIA) im Bundesministerium für Finanzen festgestellt, dass [der BF] offensichtlich Abfragen in den internen Datenbanken der Finanzverwaltung getätigt hat, für die keine dienstliche Notwendigkeit bestand. Zumindest zum Teil konnten diese Abfragen mit Immobilienkäufen des [D] in Verbindung gebracht werden. Im Rahmen der laufenden Telefonüberwachung konnte festgestellt werden, dass [D] und [der BF] regelmäßig kurzfristige, persönliche Treffen vereinbarte (alleine im Zeitraum 07.01.2020 bis 25.01.2020 in Summe 8 Treffen), die offensichtlich den Zweck haben, Unterlagen oder Gegenstände persönlich auszutauschen oder zu übergeben (Anlage 6, TKÜ Protokolle […]). Aus Telefongesprächen mit Personen, die [D] offensichtlich als Strohmänner für Immobilienkäufe einsetzt, geht hervor, das potentielle Verkäufern steuerliche Vorteile in Aussicht gestellt werden (Anlage 7, TKÜ Protokolle […]).“ Die StA (Staatsanwältin Mag. XXXX K XXXX ) nahm auf Grund dieses Berichtes Ermittlungen gegen den BF auf und beantragte im April 2020 beim BIA, der Steuerfahndung Einsicht in die gesamten Ermittlungsakten zum BF (gemeint jene zu 31 St XXXX /19z) zu gewähren (Anmerkung: Zeitraum der CORONA-Lockdowns). Nach Telefonüberwachungen, diversen Absprachen zwischen der StA, der Steuerfahndung und dem BIA wandte sich die Steuerfahndung im Juni 2020 im Auftrag der StA an das BIA mit dem Ersuchen iZm mit den Grundstücksgeschäften des D, NoVA-Freischaltungen und vermuteten „Freundschaftsdiensten“ des BF in Form von bestimmten Namen-/Personenabfragen für den D, dessen Abfragen im AIS (Analyse des Zugriffsverhaltens des BF auf die Steuerdaten diverser Personen) auszuwerten (Beilage 1/Verhandlungsschrift [VHS] BVwG). Die StA (Staatsanwältin Mag. römisch 40 K römisch 40 ) nahm auf Grund dieses Berichtes Ermittlungen gegen den BF auf und beantragte im April 2020 beim BIA, der Steuerfahndung Einsicht in die gesamten Ermittlungsakten zum BF (gemeint jene zu 31 St römisch 40 /19z) zu gewähren (Anmerkung: Zeitraum der CORONA-Lockdowns). Nach Telefonüberwachungen, diversen Absprachen zwischen der StA, der Steuerfahndung und dem BIA wandte sich die Steuerfahndung im Juni 2020 im Auftrag der StA an das BIA mit dem Ersuchen iZm mit den Grundstücksgeschäften des D, NoVA-Freischaltungen und vermuteten „Freundschaftsdiensten“ des BF in Form von bestimmten Namen-/Personenabfragen für den D, dessen Abfragen im AIS (Analyse des Zugriffsverhaltens des BF auf die Steuerdaten diverser Personen) auszuwerten (Beilage 1/Verhandlungsschrift [VHS] BVwG). Am 25.09.2020 wurde der diesbezügliche Analysebericht des BIA für den Zeitraum 2015 bis 2020 zu den angeforderten Namen/Adressen an die StA übermittelt (Beilage 2/VHS). In der Zwischenzeit hatte am 23.09.2020 eine Hausdurchsuchung (VHS 9) beim BF in dessen Wohnung und Büro im BMF stattgefunden, bei der FON-Zugänge und Unterlagen von Abgabepflichtigen (zum Teil mit handschriftlichen Anmerkungen des BF und angehefteten von ihm durchgeführten AIS-Abfragen) bei diesem in der Wohnung gefunden wurden. Zu sämtlichen Namen wurde in der Folge vom BIA ebenfalls eine Zugriffsanalyse durchgeführt, deren Ergebnis in dem oben genannten Bericht des BIA an die Dienstbehörde vom 03.04.2024 dargestellt wurde, ebenso wie die Ergebnisse der Einvernahmen der Steuerfahndung mit diversen dort genannten Personen und dem BF (dessen Einvernahme fand am 08.07.2022 statt – AS 419). Auf Grund der Ermittlungsergebnisse und der Verantwortung des BF, stellte die StA das Ermittlungsverfahren gegen den BF ein. Die Einstellungsmitteilung der StA vom 05.02.2024 zu 8 St XXXX /19m – bezüglich des Verdachtes der BF hätte zu den Tathandlungen des D vorsätzlich beigetragen, indem er nicht dienstlich veranlasste Abfragen getätigt, diese an D weitergegeben hat und so steuerliche Vorteile für potentielle Verkäufer schaffte bzw aktive Beratungsleistungen an D zur Verheimlichung dessen unternehmerischer Tätigkeit gegenüber den zuständigen Finanzbehörden leistete – wurde an die Steuerfahndung übermittelt. Die StA führte in der Einstellungsbegründung an, dass die leugnende Verantwortung des BF nicht widerlegt werden konnte (OZ 4). Die diesbezügliche Mitteilung langte bei der Dienstbehörde erst am 14.03.2024 ein (OZ 12). Auf Grund der Ermittlungsergebnisse und der Verantwortung des BF, stellte die StA das Ermittlungsverfahren gegen den BF ein. Die Einstellungsmitteilung der StA vom 05.02.2024 zu 8 St römisch 40 /19m – bezüglich des Verdachtes der BF hätte zu den Tathandlungen des D vorsätzlich beigetragen, indem er nicht dienstlich veranlasste Abfragen getätigt, diese an D weitergegeben hat und so steuerliche Vorteile für potentielle Verkäufer schaffte bzw aktive Beratungsleistungen an D zur Verheimlichung dessen unternehmerischer Tätigkeit gegenüber den zuständigen Finanzbehörden leistete – wurde an die Steuerfahndung übermittelt. Die StA führte in der Einstellungsbegründung an, dass die leugnende Verantwortung des BF nicht widerlegt werden konnte (OZ 4). Die diesbezügliche Mitteilung langte bei der Dienstbehörde erst am 14.03.2024 ein (OZ 12). Die StA klagte nur D an. Die Anklageschrift der StA zu 8 St XXXX /19m vom 05.02.2024 (AS 201) betrifft D und die XXXX -GmbH deren geschäftsführender Gesellschafter der D ist. Dem D wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 2014 – 2019 durch Verschweigen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkommenssteuer hinterzogen, als Geschäftsführer Scheinrechnungen ausgestellt und dadurch Körperschaftsteuer hinterzogen, bei Ausschüttungen an ihn Kapitalertragssteuer hinterzogen, diverse Lohnabgaben nicht abgeführt und dadurch diverse Vergehen und Verbrechen nach dem Finanzstrafgesetz begangen. Die StA klagte nur D an. Die Anklageschrift der StA zu 8 St römisch 40 /19m vom 05.02.2024 (AS 201) betrifft D und die römisch 40 -GmbH deren geschäftsführender Gesellschafter der D ist. Dem D wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 2014 – 2019 durch Verschweigen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkommenssteuer hinterzogen, als Geschäftsführer Scheinrechnungen ausgestellt und dadurch Körperschaftsteuer hinterzogen, bei Ausschüttungen an ihn Kapitalertragssteuer hinterzogen, diverse Lohnabgaben nicht abgeführt und dadurch diverse Vergehen und Verbrechen nach dem Finanzstrafgesetz begangen.
- Gegen den am 21.10.2024 dem BF zugestellten EB brachte der BF mit Schreiben vom 15.11.2024 (eingelangt bei der BDB am 20.11.2024) Beschwerde an das BVwG ein. Begründend führte er zusammengefasst an, dass er die Abfragen als Mitarbeiter im Infoservice-Team gemacht habe und keine Rechtfertigung mehr abgeben könne, warum er diese gemacht habe. Bei den Abfragen zu ihm nahestehenden Personen sei ihm die Befangenheit nicht bewusst gewesen. Er gehe davon aus, dass alle Abfragen dienstlich veranlasst gewesen wären. Zu Spruchpunkt II habe er Menschen geholfen die mit dem Online-Zugang überfordert gewesen seien.
- Gegen den am 21.10.2024 dem BF zugestellten EB brachte der BF mit Schreiben vom 15.11.2024 (eingelangt bei der BDB am 20.11.2024) Beschwerde an das BVwG ein. Begründend führte er zusammengefasst an, dass er die Abfragen als Mitarbeiter im Infoservice-Team gemacht habe und keine Rechtfertigung mehr abgeben könne, warum er diese gemacht habe. Bei den Abfragen zu ihm nahestehenden Personen sei ihm die Befangenheit nicht bewusst gewesen. Er gehe davon aus, dass alle Abfragen dienstlich veranlasst gewesen wären. Zu Spruchpunkt römisch zwei habe er Menschen geholfen die mit dem Online-Zugang überfordert gewesen seien. Er beantragte mit näherer Begründung die Abänderung des EB auf konkrete ihm vorwerfbare Einzeltatbestände, nicht nur auf objektiv durchgeführte Abfragen, in eventu die Aufhebung.
- Mit Schreiben vom 25.11.2024 (eingelangt beim BVwG am 27.02.2024) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt.
- Zur Klärung von Unklarheiten betreffend den Sachverhalt der strafrechtlichen Verfahren wurden vom BVwG Auskunftsersuchen an die StA gerichtet (Antworten OZ 4 und 10) und am 27.02.2025 eine Verhandlung durchgeführt, bei der der BF, sein Vertreter, die Senatsvorsitzende der BDB und die Disziplinaranwältin anwesend waren und der Leger des Berichtes vom 03.04.2024 als Zeuge einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, der sich seit 01.02.2024 im Ruhestand befindet, war im Tatzeitraum 02.01.2014 bis 19.05.2020 „Teamexperte Spezial“ beim Finanzamt ÖSTERREICH und dort seit dem Jahr 2004 im „Infocenter-Team“ eingesetzt. Dort war er für interne und externe telefonische und persönliche Auskunftserteilungen zuständig. Um diese Aufgabe erfüllen zu können verfügte er über eine Zugriffsberechtigung zum AIS, in welchem alle persönlichen und steuerlichen Daten sowie Verfahrensabläufe der Abgabepflichtigen gespeichert sind. Diese Abfragen dürfen nur beim Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit erfolgen. Der BF kannte die diesbezüglichen Weisungen (insb dem Erlass BMF GZ. 66 1009/30-Vl/6/00 vom
- Oktober 2000) und wurde auch bei jedem Einstieg in das AIS auf die Notwendigkeit eines dienstlichen Interesses für eine Abfrage hingewiesen. Eine Dokumentation des Grundes einer Abfrage war weder vorgesehen, noch auf Grund der Anzahl der Anfragen (mehrere hundert pro Tag) möglich. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verdachts der im EB (vorne I.
- – AS 707) vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen durch die Dienstbehörde, ist das Einlangen des Berichts des BIA (Verfasser RegR XXXX S XXXX ) vom 03.04.2024 zu StA 8 St XXXX /19m (AS 23). Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verdachts der im EB (vorne römisch eins.
- – AS 707) vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen durch die Dienstbehörde, ist das Einlangen des Berichts des BIA (Verfasser RegR römisch 40 S römisch 40 ) vom 03.04.2024 zu StA 8 St römisch 40 /19m (AS 23). Diesem Bericht ist als Beilage C (AS 117), der Bericht der Steuerfahndung ( XXXX W XXXX ) vom 13.02.2020 zu StA 8 St XXXX /19m beigelegt. Bei dem Bericht handelt es sich um den „
- Anlass- bzw Zwischenbericht gem § 82 Abs 2 FinStrG iVm § 100 Abs 2 Z 2 StPO wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gem § 33 iVm § 39 Abs 1 lit a FinStrG“, zu Ermittlungen der Steuerfahndung gegen den D (einen mit dem BF befreundeten Unternehmer) bzw dessen GmbH. Diesem Bericht ist als Beilage C (AS 117), der Bericht der Steuerfahndung ( römisch 40 W römisch 40 ) vom 13.02.2020 zu StA 8 St römisch 40 /19m beigelegt. Bei dem Bericht handelt es sich um den „
- Anlass- bzw Zwischenbericht gem Paragraph 82, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, StPO wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gem Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG“, zu Ermittlungen der Steuerfahndung gegen den D (einen mit dem BF befreundeten Unternehmer) bzw dessen GmbH. In dem Bericht Punkt 2 (AS 125 vgl auch vorne I.4.) wird der Hinweis angeführt, dass gegen den BF bei der StA zu 31 St XXXX /19z bereits ein Verfahren anhängig ist, in dem er verdächtigt wird, in internen Datenbanken der Finanzverwaltung ohne dienstliche Notwendigkeit Abfragen getätigt zu haben. Konkrete Angaben auf Daten welcher Personen der BF, wann zugegriffen haben soll, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Das Verfahren StA 31 St XXXX /19z betraf eine Anzeige der Dienstbehörde gegen den BF an die StA vom 03.10.2019, indem diesem konkret vorgeworfen wurde zu „mindestens“ 5 konkret genannte Personen im Zeitraum von „zumindest“ 2013 bis einschließlich März 2017 ohne dienstliches Erfordernis im AIS Abfragen getätigt und diese Daten teilweise an D weitergeben zu haben. In dem Verfahren erfolgte ein Freispruch des BF im Zweifel (vgl vorne I.
- – OZ 10). In dem Bericht Punkt 2 (AS 125 vergleiche auch vorne römisch eins.4.) wird der Hinweis angeführt, dass gegen den BF bei der StA zu 31 St römisch 40 /19z bereits ein Verfahren anhängig ist, in dem er verdächtigt wird, in internen Datenbanken der Finanzverwaltung ohne dienstliche Notwendigkeit Abfragen getätigt zu haben. Konkrete Angaben auf Daten welcher Personen der BF, wann zugegriffen haben soll, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Das Verfahren StA 31 St römisch 40 /19z betraf eine Anzeige der Dienstbehörde gegen den BF an die StA vom 03.10.2019, indem diesem konkret vorgeworfen wurde zu „mindestens“ 5 konkret genannte Personen im Zeitraum von „zumindest“ 2013 bis einschließlich März 2017 ohne dienstliches Erfordernis im AIS Abfragen getätigt und diese Daten teilweise an D weitergeben zu haben. In dem Verfahren erfolgte ein Freispruch des BF im Zweifel vergleiche vorne römisch eins.
- – OZ 10). Auf Grund des oa Hinweises im Bericht vom 13.02.2020 im Verfahren 8 St XXXX /19m erfolgten ab diesem Zeitpunkt Ermittlungen der Steuerfahndung im Auftrag der StA in Bezug auf nicht dienstlich veranlasste Datenabfragen im AIS gegen den BF bzw dem Verdacht von unzulässigen Freundschaftsdiensten des BF für den D (Beitragstäter zu den Vergehen und Verbrechen des D). Diese Ermittlungen wurden nach diversen Zeugenbefragungen, Hausdurchsuchungen sowie Telekommunikationsüberwachung (April – August 2020) auf Grund der Rechtfertigung des BF, die nicht durch objektive Beweismittel widerlegt werden konnte, von der StA im Zweifel eingestellt. Wobei die Dienstbehörde davon am 14.03.2024 erfahren hat (OZ 12).Auf Grund des oa Hinweises im Bericht vom 13.02.2020 im Verfahren 8 St römisch 40 /19m erfolgten ab diesem Zeitpunkt Ermittlungen der Steuerfahndung im Auftrag der StA in Bezug auf nicht dienstlich veranlasste Datenabfragen im AIS gegen den BF bzw dem Verdacht von unzulässigen Freundschaftsdiensten des BF für den D (Beitragstäter zu den Vergehen und Verbrechen des D). Diese Ermittlungen wurden nach diversen Zeugenbefragungen, Hausdurchsuchungen sowie Telekommunikationsüberwachung (April – August 2020) auf Grund der Rechtfertigung des BF, die nicht durch objektive Beweismittel widerlegt werden konnte, von der StA im Zweifel eingestellt. Wobei die Dienstbehörde davon am 14.03.2024 erfahren hat (OZ 12). Der Zeuge XXXX vertritt im BIA-Bericht die Ansicht, dass zu den dem BF vorgeworfenen Abfragen „kein Anknüpfungspunkt auf eine Kunden- und Serviceorientierung zu unterstellen [sei] und eine rein dienstliche Veranlassung nicht beizumessen [sei]“. Der Zeuge römisch 40 vertritt im BIA-Bericht die Ansicht, dass zu den dem BF vorgeworfenen Abfragen „kein Anknüpfungspunkt auf eine Kunden- und Serviceorientierung zu unterstellen [sei] und eine rein dienstliche Veranlassung nicht beizumessen [sei]“. Der diesbezügliche Verdacht ergibt sich für ihn aus dem Auffinden von höchstpersönlichen FON-Zugangsdaten von Abgabepflichtigen und weiteren Unterlagen mit teilweise handschriftlichen Bemerkungen des BF und angehefteten Abfragen im AIS, die bei einer Hausdurchsuchung am 23.09.2020 bei ihm in der Wohnung gefunden wurden sowie aus den häufigen und über einen längeren Zeitraum immer wieder durchgeführten Zugriffen im AIS auf deren Steuerdaten. Das bei einem Mitarbeiter des Infocenter dieselben Personen immer wieder kommen, hält er für untypisch (VHS 8, 9). Dem widerspricht der BF. In der Verhandlung vor dem BVwG gab der BF dazu an, dass insbesondere Personen mit Migrationshintergrund immer wieder ins Infocenter gekommen seien und immer dieselbe Ansprechperson wollten. Er sei auf Grund seiner Vorverwendung in der „betrieblichen Veranlagung“ Call-Center-Agent gewesen und seien auch Fragen von Kolleginnen und Kollegen an ihn weitergeleitet worden (VHS 6). In dem Bericht (AS 57) ist die Verantwortung des BF in seiner Einvernahme durch die Steuerfahndung vom 08.07.2022 (AS 419) zitiert, wo hinsichtlich der bei ihm gefundenen FON-Zugangsdaten protokolliert ist: „Dies waren Leute aus meinem Bekanntenkreis, die teilweise keinen PC haben, die oft Alleinverdiener waren und gefragt haben, ob sie das bei mir erledigen könnten. Oft waren die Onlinezugangsdaten gesperrt: Diese Personen wollten die Daten bei mir hinterlegen, weil sie auch, wie gesagt keinen PC hatten.“ Dass die belangte Behörde auf Grund dieser Aussagen den Verdacht einer Befangenheit bei den Abfragen hegt ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Teil der vorgeworfenen Abfragen, bereits vor dem nachgewiesenen Datum des FON-Zuganges erfolgte und zu einigen Personen gar kein FON-Zugang oder sonstige Unterlagen aufgefunden wurden. Der BF hat in seiner Einvernahme vom 08.07.2020 auch nicht bestritten, dass er von D Steuerunterlagen erhalten hat (eine konkrete Unterstützung in Form von steuerlichen Ratschlägen bestritt er und sprach von Unterlagen zu Ausbildungszwecken bzw allgemeinen Auskünften die jeder im Infocenter von ihm bekommen würde) und er im Gegenzug von ihm und seinen Söhnen unterstützt wurde (AS 423). Auf das kommt es aber nicht mehr an, weil die Abfragen die den D und seine Söhne betrafen, bereits mit dem Erkenntnis W170 2303380-1 vom 15.11.2022 rechtskräftig bestraft wurden. Zum Spruchpunkt I steht fest und ist unbestritten, dass der BF die folgenden Abfragen durchgeführt hat. Eine auch hinsichtlich der verschiedenen Datenbanken im AIS noch detailliertere Aufstellung ist den Tabellen im Spruch des EB zu entnehmen, wobei zu beachten ist, dass oftmals mehrere Abfragen in verschiedenen Anwendungen der Datenbank unmittelbar hintereinander – also zu einer Gelegenheit – an einem Tag gemacht wurden und es deshalb zu einer höheren Anzahl an Abfragen kam, als Anlässe bzw Gelegenheiten zum Tätigwerden des BF bestanden. Das wird bei einem allfälligen Schuldspruch von der belangten Behörde darzustellen sei, weil die Anzahl der Gelegenheiten für die Strafbemessung relevant ist. Zum Spruchpunkt römisch eins steht fest und ist unbestritten, dass der BF die folgenden Abfragen durchgeführt hat. Eine auch hinsichtlich der verschiedenen Datenbanken im AIS noch detailliertere Aufstellung ist den Tabellen im Spruch des EB zu entnehmen, wobei zu beachten ist, dass oftmals mehrere Abfragen in verschiedenen Anwendungen der Datenbank unmittelbar hintereinander – also zu einer Gelegenheit – an einem Tag gemacht wurden und es deshalb zu einer höheren Anzahl an Abfragen kam, als Anlässe bzw Gelegenheiten zum Tätigwerden des BF bestanden. Das wird bei einem allfälligen Schuldspruch von der belangten Behörde darzustellen sei, weil die Anzahl der Gelegenheiten für die Strafbemessung relevant ist. Unter dem Namen der angeführten Person erfolgt im Folgenden ein Verweis auf die Aktenseite (AS) und das Datum der Unterlagen – in der Regel der FON-Zugang, der bei der Hausdurchsuchung am 23.09.2020 gefunden wurde – aus denen sich der Verdacht der Abfrage iZm einer unzulässigen Nebenbeschäftigung bzw der näheren Bekanntschaft des BF mit der Person ergibt sowie, wenn erforderlich, weitere für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen. Dort wo nichts angeführt ist, ergibt sich der Verdacht nur aus der ungewöhnlichen Anzahl der Abfragen, weil keine sonstigen Beweismittel im Akt aufgefunden werden konnten.
- A XXXX 32 Abfragen zwischen 03.04.2019 und 04.02.2020 (AS 239), FON-Zugangsdatum 03.04.2019 (AS 531)
- A römisch 40 32 Abfragen zwischen 03.04.2019 und 04.02.2020 (AS 239), FON-Zugangsdatum 03.04.2019 (AS 531)
- A XXXX 73 Abfragen zwischen 12.03 .2014 und 07.06.2016 (AS 241)
- A römisch 40 73 Abfragen zwischen 12.03 .2014 und 07.06.2016 (AS 241)
- Mag. B XXXX 79 Abfrage zwischen 15.02.2016 und 14.05.2019 (AS 251)
- Mag. B römisch 40 79 Abfrage zwischen 15.02.2016 und 14.05.2019 (AS 251)
- B XXXX 15 Abfragen zwischen 18.02.2019 und 05.09.2019 (AS 251), FON-Zugangsdatum 25.04.2019 (AS 535)
- B römisch 40 15 Abfragen zwischen 18.02.2019 und 05.09.2019 (AS 251), FON-Zugangsdatum 25.04.2019 (AS 535) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- B XXXX 3 Abfragen am 31.05.2016 (AS 253), FON-Zugangsdatum 29.01.2018 (AS 537);
- B römisch 40 3 Abfragen am 31.05.2016 (AS 253), FON-Zugangsdatum 29.01.2018 (AS 537); Diese Abfrage ist zwar ein Einzelfall geblieben, doch wurden knapp 2 Jahre später dem BF der FON-Zugang gegeben, sodass eine näheres Bekanntschaftsverhältnis schon zum Abfragezeitpunkt naheliegend ist. Siehe dazu auch die oben zitierte Rechtfertigung des BF selbst.
- B XXXX 15 Abfragen zwischen 04.03.2019 und 08.04.2019 (AS 255), FON-Zugangsdatum 04.03.2019 (AS 539)
- B römisch 40 15 Abfragen zwischen 04.03.2019 und 08.04.2019 (AS 255), FON-Zugangsdatum 04.03.2019 (AS 539)
- B XXXX 12 Abfrage zwischen 02.01.2014 und 11.11.2016 (AS 255), FON-Zugangsdatum 17.09.2014 (AS 541)
- B römisch 40 12 Abfrage zwischen 02.01.2014 und 11.11.2016 (AS 255), FON-Zugangsdatum 17.09.2014 (AS 541)
- B XXXX 11 Abfrage zwischen 27.01.2014 und 11.11.2016 (AS 259), FON-Zugangsdatum 14.12.2016 (AS 259)
- B römisch 40 11 Abfrage zwischen 27.01.2014 und 11.11.2016 (AS 259), FON-Zugangsdatum 14.12.2016 (AS 259)
- B XXXX 6 Abfragen am 01.04.2014 (AS 261)
- B römisch 40 6 Abfragen am 01.04.2014 (AS 261) Bezüglich der in Punkt
- –
- genannten Personen, sind ein Teil der Abfragen vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, diese stehen, wie die Nachnamen nahelegen aber im Zusammenhang, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- C XXXX 84 Abfragen zwischen 21.01.2014 und 22.06.2017 (AS 263), FON-Zugangsdatum 22.01.2016 (AS 543)
- C römisch 40 84 Abfragen zwischen 21.01.2014 und 22.06.2017 (AS 263), FON-Zugangsdatum 22.01.2016 (AS 543) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- C XXXX 11 Abfragen zwischen 26.06.2019 und 19.05.2020 (AS 269)
- C römisch 40 11 Abfragen zwischen 26.06.2019 und 19.05.2020 (AS 269)
- D XXXX 22 Abfragen zwischen 01.02.2016 und 30.11.
- D römisch 40 22 Abfragen zwischen 01.02.2016 und 30.11.2016
- D XXXX 12 Abfragen zwischen 01.02.2016 und 29.11.
- D römisch 40 12 Abfragen zwischen 01.02.2016 und 29.11.2017 Bezüglich der in Punkt
- und
- genannten Personen wurde der BF bereits mit Erkenntnis W170 2250748-1/15E vom 15.11.2022, dort Punkte 4 und 5 (Seiten12 und 13) rechtskräftig bestraft.
- D XXXX 5 Abfragen am 09.04.2019 (AS 275), zu dieser Abfrage ist kein Auffinden eines FON-Zuganges oder ein sonstiges Dokument beim BF im Akt dokumentiert und sie ist im Übrigen ein Einzelfall geblieben;
- D römisch 40 5 Abfragen am 09.04.2019 (AS 275), zu dieser Abfrage ist kein Auffinden eines FON-Zuganges oder ein sonstiges Dokument beim BF im Akt dokumentiert und sie ist im Übrigen ein Einzelfall geblieben;
- E XXXX 2 Abfragen am 12.03.2018 (AS 277), zu dieser Abfrage –die ein Einzelfall geblieben ist – wurde kein damit im Zusammenhang stehendes Dokument oder ein FON-Zugang gefunden; der gefundene Versicherungsdatenauszug wurde erst am 09.08.2018 erstellt (AS 481);
- E römisch 40 2 Abfragen am 12.03.2018 (AS 277), zu dieser Abfrage –die ein Einzelfall geblieben ist – wurde kein damit im Zusammenhang stehendes Dokument oder ein FON-Zugang gefunden; der gefundene Versicherungsdatenauszug wurde erst am 09.08.2018 erstellt (AS 481);
- F XXXX 8 Abfragen zwischen 02.01.2014 und 20.03.2014 (AS 279), FON-Zugangsdatum 19.12.2013 (AS 549)
- F römisch 40 8 Abfragen zwischen 02.01.2014 und 20.03.2014 (AS 279), FON-Zugangsdatum 19.12.2013 (AS 549)
- F XXXX 7 Abfragen zwischen 13.01.2014 und 24.11.2014 (AS 281), FON-Zugangsdatum 01.12.2014 (AS 547)
- F römisch 40 7 Abfragen zwischen 13.01.2014 und 24.11.2014 (AS 281), FON-Zugangsdatum 01.12.2014 (AS 547)
- F XXXX 8 Abfragen zwischen 17.01.2014 und 27.02.2014 (AS 283)
- F römisch 40 8 Abfragen zwischen 17.01.2014 und 27.02.2014 (AS 283)
- F XXXX 2 Abfragen am 02.01.2014 (AS 285)
- F römisch 40 2 Abfragen am 02.01.2014 (AS 285) Bezüglich der in Punkt
- -
- genannten Personen handelt es sich um Verwandte des BF (vgl Beschwerde Punkt 4.).Bezüglich der in Punkt
- -
- genannten Personen handelt es sich um Verwandte des BF vergleiche Beschwerde Punkt 4.).
- F XXXX 12 Abfragen zwischen 30.06.2015 und 14.05.2018 (AS 287), FON-Zugangsdatum 10.11.2015 (AS 551)
- F römisch 40 12 Abfragen zwischen 30.06.2015 und 14.05.2018 (AS 287), FON-Zugangsdatum 10.11.2015 (AS 551) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- F XXXX 9 Abfragen zwischen 05.03.2018 und 14.03.2018 (AS 289), FON-Zugangsdatum 14.03.2018 (AS 553)
- F römisch 40 9 Abfragen zwischen 05.03.2018 und 14.03.2018 (AS 289), FON-Zugangsdatum 14.03.2018 (AS 553) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- Dr. G XXXX 44 Abfragen zwischen 07.01.2014 und 10.10.2017 (AS 291), FON-Zugangsdatum 10.04.2014 (AS 555, vgl auch deren Zeugenaussage – AS 461a)
- Dr. G römisch 40 44 Abfragen zwischen 07.01.2014 und 10.10.2017 (AS 291), FON-Zugangsdatum 10.04.2014 (AS 555, vergleiche auch deren Zeugenaussage – AS 461a)
- G XXXX 48 Abfragen zwischen 24.03.2016 und 13.06.2018 (AS 295), FON-Zugangsdatum 14.06.2018 (AS 571)
- G römisch 40 48 Abfragen zwischen 24.03.2016 und 13.06.2018 (AS 295), FON-Zugangsdatum 14.06.2018 (AS 571) Die genannten Abfragen sind vor dem später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- G XXXX 34 Abfragen zwischen 13.09.2016 und 09.01.2019 (AS 299), FON-Zugangsdatum 07.06.2018 (AS 573)
- G römisch 40 34 Abfragen zwischen 13.09.2016 und 09.01.2019 (AS 299), FON-Zugangsdatum 07.06.2018 (AS 573) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- XXXX 151 Abfragen zwischen. 04.02.2014 und 01.04.2019 (AS 301), FON-Zugangsdatum 26.11.2014 (AS 575)
- römisch 40 151 Abfragen zwischen. 04.02.2014 und 01.04.2019 (AS 301), FON-Zugangsdatum 26.11.2014 (AS 575) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- Dr.G XXXX 16 Abfragen zwischen 23.07.2014 und 02.11.2016 (AS 311), FON-Zugangsdatum 31.07.2015 (AS 577)
- Dr.G römisch 40 16 Abfragen zwischen 23.07.2014 und 02.11.2016 (AS 311), FON-Zugangsdatum 31.07.2015 (AS 577) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar. Es wurden auch Ausdrucke vom August 2015 gefunden.
- G XXXX 37 Abfragen zwischen 11.05.2015 und 24.02.2020 (AS 313), FON-Zugangsdatum 16.12.2016 (AS 593)
- G römisch 40 37 Abfragen zwischen 11.05.2015 und 24.02.2020 (AS 313), FON-Zugangsdatum 16.12.2016 (AS 593) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- Mag. H XXXX 49 Abfragen zwischen 06.06.2014 und 08.10.2019 (AS 317)
- Mag. H römisch 40 49 Abfragen zwischen 06.06.2014 und 08.10.2019 (AS 317)
- H XXXX 19 Abfragen zwischen 28.03.2018 und 27.09.2019 (AS 319)
- H römisch 40 19 Abfragen zwischen 28.03.2018 und 27.09.2019 (AS 319)
- H XXXX 33 Abfragen zwischen 10.08.2017 und 27.09.2019 (AS 321)
- H römisch 40 33 Abfragen zwischen 10.08.2017 und 27.09.2019 (AS 321) Bezüglich der in Punkt
- und
- genannten Personen sind diese in der Telekommunikationsüberwachung derart erwähnt, dass eine nähere Bekanntschaft angenommen werden muss (AS 659, 661, 693).
- H XXXX 7 Abfragen zwischen 02.07.2015 und 24.04.2018 (AS 323), FON-Zugangsdatum 04.
- und 06.06.2019 (AS 595)
- H römisch 40 7 Abfragen zwischen 02.07.2015 und 24.04.2018 (AS 323), FON-Zugangsdatum 04.
- und 06.06.2019 (AS 595) Alle Abfragen sind vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- I XXXX 42 Abfragen zwischen 12.12.2014 und 01.07.2019 (AS 325), der Steuerpflichtige ist in der Telekommunikationsüberwachung derart erwähnt, dass eine nähere Bekanntschaft angenommen werden muss (AS 667, 683, 689, 691)
- römisch eins römisch 40 42 Abfragen zwischen 12.12.2014 und 01.07.2019 (AS 325), der Steuerpflichtige ist in der Telekommunikationsüberwachung derart erwähnt, dass eine nähere Bekanntschaft angenommen werden muss (AS 667, 683, 689, 691)
- K XXXX 18 Abfragen zwischen 18.09.2014 und 13.02.2018 (AS 329), FON-Zugangsdatum 19.02.2018 (AS 599), der Steuerpflichtige ist in der Telekommunikationsüberwachung derart erwähnt, dass eine nähere Bekanntschaft angenommen werden muss (AS 675)
- K römisch 40 18 Abfragen zwischen 18.09.2014 und 13.02.2018 (AS 329), FON-Zugangsdatum 19.02.2018 (AS 599), der Steuerpflichtige ist in der Telekommunikationsüberwachung derart erwähnt, dass eine nähere Bekanntschaft angenommen werden muss (AS 675)
- K XXXX 15 Abfragen zwischen 22.01.2014 und 31.07.2014 (zu diesem ist im Akt keine Abfrageauswertung abgelegt, sondern stattdessen offenbar irrtümlich jene zu seinem Familienangehörige (Punkt 35) zweimal; es wurden FON-Zugangsdaten mit Datum 07.11.2012 beim BF aufgefunden (AS 603)
- K römisch 40 15 Abfragen zwischen 22.01.2014 und 31.07.2014 (zu diesem ist im Akt keine Abfrageauswertung abgelegt, sondern stattdessen offenbar irrtümlich jene zu seinem Familienangehörige (Punkt 35) zweimal; es wurden FON-Zugangsdaten mit Datum 07.11.2012 beim BF aufgefunden (AS 603)
- K XXXX 14 Abfragen zwischen 22.01.2014 und 21.04.2016 (AS 331), FON-Zugangsdatum 18.11.2016 (AS 601)
- K römisch 40 14 Abfragen zwischen 22.01.2014 und 21.04.2016 (AS 331), FON-Zugangsdatum 18.11.2016 (AS 601) Alle Abfragen sind vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- K XXXX 1 Abfrage am 20.08.2019 (AS 335), FON-Zugangsdatum 25.03.2017 (AS 605)
- K römisch 40 1 Abfrage am 20.08.2019 (AS 335), FON-Zugangsdatum 25.03.2017 (AS 605)
- K XXXX 15 Abfragen zwischen 03.02.2014 und 15.10.2018 (AS 337, 671), diese ist die Schwester der Lebensgefährtin des BF (vgl Beschwerde, Pkt 4) und steht mit der ua juristischen Person (Punkt 38) in Verbindung
- K römisch 40 15 Abfragen zwischen 03.02.2014 und 15.10.2018 (AS 337, 671), diese ist die Schwester der Lebensgefährtin des BF vergleiche Beschwerde, Pkt 4) und steht mit der ua juristischen Person (Punkt 38) in Verbindung
- L XXXX 4 Abfragen zwischen 04.04.2014 und 14.09.2015 (AS 339)
- L römisch 40 4 Abfragen zwischen 04.04.2014 und 14.09.2015 (AS 339)
- L XXXX 26 Abfragen zwischen 30.10.2014 und 18.11.2016 (AS 341)
- L römisch 40 26 Abfragen zwischen 30.10.2014 und 18.11.2016 (AS 341)
- L XXXX 9 Abfragen zwischen 23.01.2014 und 04.03.2019 (AS 343), FON-Zugangsdatum 05.02.2016 (AS 607)
- L römisch 40 9 Abfragen zwischen 23.01.2014 und 04.03.2019 (AS 343), FON-Zugangsdatum 05.02.2016 (AS 607)
- L XXXX 10 Abfragen zwischen 31.07.2014 und 17.05.2019 (AS 345), FON-Zugangsdatum 18.11.2013 (AS 609)
- L römisch 40 10 Abfragen zwischen 31.07.2014 und 17.05.2019 (AS 345), FON-Zugangsdatum 18.11.2013 (AS 609) Bezüglich der in Punkt
- -
- genannten Personen handelt es sich um Verwandte des BF (vgl Beschwerde Punkt 4.).Bezüglich der in Punkt
- -
- genannten Personen handelt es sich um Verwandte des BF vergleiche Beschwerde Punkt 4.).
- L XXXX 21 Abfragen zwischen 03.06.2019 und 01.07.2019 (AS 347), FON-Zugangsdatum 03.06.2019 (AS 611)
- L römisch 40 21 Abfragen zwischen 03.06.2019 und 01.07.2019 (AS 347), FON-Zugangsdatum 03.06.2019 (AS 611)
- L XXXX 8 Abfragen am 03.06.2019 (AS 349), FON-Zugangsdatum 03.06.2019 (AS 613)
- L römisch 40 8 Abfragen am 03.06.2019 (AS 349), FON-Zugangsdatum 03.06.2019 (AS 613)
- M XXXX 4 Abfragen zwischen 22.09.2014 und 24.08.2018 (AS 351), FON-Zugangsdatum 15.03.2016 (AS 351)
- M römisch 40 4 Abfragen zwischen 22.09.2014 und 24.08.2018 (AS 351), FON-Zugangsdatum 15.03.2016 (AS 351) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- M XXXX 34 Abfragen zwischen 15.02.2017 und 19.04.2018 (AS 535)
- M römisch 40 34 Abfragen zwischen 15.02.2017 und 19.04.2018 (AS 535)
- M XXXX 46 Abfragen zwischen 04.03.2014 und 04.03.2019 (AS 355)
- M römisch 40 46 Abfragen zwischen 04.03.2014 und 04.03.2019 (AS 355)
- M XXXX 31 Abfragen zwischen 15.01 .2015 und 09.10.2018 (AS 359)
- M römisch 40 31 Abfragen zwischen 15.01 .2015 und 09.10.2018 (AS 359) Bezüglich der in Punkt
- und
- genannten Personen ergibt sich aus der Niederschrift mit dem Kollegen des BF FOI Christian HAUSER (AS 443) und der Telekommunikationsüberwachung (AS 663) ua, dass dieser als der BF nicht im Büro war, im Auftrag des BF Daten der beiden abgefragt und an den BF weitergegeben hat, was auf eine nähere Bekanntschaft des BF schließen lässt.
- M XXXX 1 Abfrage am 13.04.2015 (AS 361) zu dieser Abfrage ist kein Auffinden eines FON-Zuganges oder ein sonstiges Dokument beim BF im Akt dokumentiert und sie ist im Übrigen ein Einzelfall geblieben;
- M römisch 40 1 Abfrage am 13.04.2015 (AS 361) zu dieser Abfrage ist kein Auffinden eines FON-Zuganges oder ein sonstiges Dokument beim BF im Akt dokumentiert und sie ist im Übrigen ein Einzelfall geblieben;
- N XXXX 2 Abfragen am 09.09.2014 (AS 363), FON-Zugangsdatum 04.10.2016 (AS 617)
- N römisch 40 2 Abfragen am 09.09.2014 (AS 363), FON-Zugangsdatum 04.10.2016 (AS 617) Diese Abfragen sind vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt und eine Einzelfall geblieben, stehen aber – wie der Nachname nahelegt – iZm den Abfragen zu Punkt 50 und ist das Bekanntschaftsverhältnis zum BF unklar.
- N XXXX 3 Abfragen zwischen 04.10.2016 und 11.10.2016 (AS 365), FON-Zugangsdatum 22.09.2014 (AS 619)
- N römisch 40 3 Abfragen zwischen 04.10.2016 und 11.10.2016 (AS 365), FON-Zugangsdatum 22.09.2014 (AS 619)
- N XXXX 4 Abfragen zwischen 08.04.2016 und 30.09.2016 (AS 367) zu nur zwei Gelegenheiten
- N römisch 40 4 Abfragen zwischen 08.04.2016 und 30.09.2016 (AS 367) zu nur zwei Gelegenheiten
- N XXXX 8 Abfragen zwischen 07.01.2014 und 10.03.2020 (AS 369), FON-Zugangsdatum 07.01.2016 (AS 623)
- N römisch 40 8 Abfragen zwischen 07.01.2014 und 10.03.2020 (AS 369), FON-Zugangsdatum 07.01.2016 (AS 623)
- Ö XXXX 11 Abfragen zwischen 30.01.2019 und 04.06.2019 (AS 371), FON-Zugangsdatum 30.01.219 (AS 625)
- Ö römisch 40 11 Abfragen zwischen 30.01.2019 und 04.06.2019 (AS 371), FON-Zugangsdatum 30.01.219 (AS 625)
- P XXXX 68 Abfragen zwischen 27.03.2014 und 03.06.2019 (AS 373), FON-Zugangsdatum 27.06.2017 (AS 627), vgl auch die Niederschrift (AS 463)
- P römisch 40 68 Abfragen zwischen 27.03.2014 und 03.06.2019 (AS 373), FON-Zugangsdatum 27.06.2017 (AS 627), vergleiche auch die Niederschrift (AS 463) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF wird in der NS dargelegt (AS 465).
- P XXXX 1 Abfrage am 17.08.2017 (AS 377), zu dieser Abfrage ist kein Auffinden eines FON-Zuganges oder ein sonstiges Dokument beim BF im Akt dokumentiert und sie ist im Übrigen ein Einzelfall geblieben;
- P römisch 40 1 Abfrage am 17.08.2017 (AS 377), zu dieser Abfrage ist kein Auffinden eines FON-Zuganges oder ein sonstiges Dokument beim BF im Akt dokumentiert und sie ist im Übrigen ein Einzelfall geblieben;
- P XXXX 2 Abfragen am 03.04.2019 (AS 379), FON-Zugangsdatum 17.11.2015 (AS 379)
- P römisch 40 2 Abfragen am 03.04.2019 (AS 379), FON-Zugangsdatum 17.11.2015 (AS 379)
- P XXXX 1 Abfrage am 11.09.2014 (AS 381), FON-Zugangsdatum 19.11.2015 (AS 631)
- P römisch 40 1 Abfrage am 11.09.2014 (AS 381), FON-Zugangsdatum 19.11.2015 (AS 631) Diese ein Einzelfall gebliebene Abfragen ist zwar vor dem später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist aber unklar und gibt es – wie die Namen nahelegen – eine Beziehung zum Abgabepflichtigen in Punkt
- Mag. S XXXX 21 Abfragen zwischen 28.01.2015 und 09.03.2020 (AS 383), FON-Zugangsdatum 03.12.2015 (AS 633), vgl auch Telekommunikationsüberwachung (AS 665).
- Mag. S römisch 40 21 Abfragen zwischen 28.01.2015 und 09.03.2020 (AS 383), FON-Zugangsdatum 03.12.2015 (AS 633), vergleiche auch Telekommunikationsüberwachung (AS 665). Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- S XXXX 1 Abfrage am 09.09.2014 (AS 385), FON-Zugangsdatum 06.10.2014 (AS 637)
- S römisch 40 1 Abfrage am 09.09.2014 (AS 385), FON-Zugangsdatum 06.10.2014 (AS 637) Diese ein Einzelfall gebliebene Abfragen ist zwar vor dem später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist aber unklar und gibt es – wie die Namen nahelegen – eine Beziehung zum Abgabepflichtigen in Punkt 60, wobei auch hier der FON-Zugang nachher eingeräumt wurde.
- S XXXX Jun. 4 Abfragen zwischen 09.09.2014 und 22.09.2014 (AS 387), FON-Zugangsdatum 15.03.2016 (AS 635)
- S römisch 40 Jun. 4 Abfragen zwischen 09.09.2014 und 22.09.2014 (AS 387), FON-Zugangsdatum 15.03.2016 (AS 635)
- S XXXX 20 Abfragen zwischen 10.03.2014 und 23.03.2018 (AS 389)
- S römisch 40 20 Abfragen zwischen 10.03.2014 und 23.03.2018 (AS 389)
- S XXXX 20 Abfragen zwischen 04.07.2014 und 21.03.2018 (AS 391), FON-Zugangsdatum 01.12.2015 (AS 639)
- S römisch 40 20 Abfragen zwischen 04.07.2014 und 21.03.2018 (AS 391), FON-Zugangsdatum 01.12.2015 (AS 639)
- S XXXX 27 Abfragen zwischen 17.06.2014 und 10.11.2017 (AS 393), FON-Zugangsdatum 04.07.2014 (AS 641)
- S römisch 40 27 Abfragen zwischen 17.06.2014 und 10.11.2017 (AS 393), FON-Zugangsdatum 04.07.2014 (AS 641) Ein Teil der Abfragen zu Punkten
- und
- ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar es besteht aber ein Zusammenhang wie die Namensgleichheit nahelegt.
- T XXXX 51 Abfragen zwischen 15.02.2016 und 09.03.2020 (AS 395), FON-Zugangsdatum 23.02.2016 (AS 643 und Telekommunikationsüberwachung AS 685)
- T römisch 40 51 Abfragen zwischen 15.02.2016 und 09.03.2020 (AS 395), FON-Zugangsdatum 23.02.2016 (AS 643 und Telekommunikationsüberwachung AS 685) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- T XXXX 19 Abfragen zwischen 13.01.2014 und 11.02.2020 (AS 399), FON-Zugangsdatum 29.02.2016 (AS 647)
- T römisch 40 19 Abfragen zwischen 13.01.2014 und 11.02.2020 (AS 399), FON-Zugangsdatum 29.02.2016 (AS 647) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- T XXXX 81 Abfragen zwischen 13.01.2014 und 12.05.2020 (AS 401), FON-Zugangsdatum 22.11.2017 (AS 645 und Telekommunikationsüberwachung AS 669 und 687)
- T römisch 40 81 Abfragen zwischen 13.01.2014 und 12.05.2020 (AS 401), FON-Zugangsdatum 22.11.2017 (AS 645 und Telekommunikationsüberwachung AS 669 und 687) Ein Teil der Abfragen ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- T XXXX 33 Abfragen zwischen 27.03.2014 und 21.06.2019 (AS 407), FON-Zugangsdatum 18.09.2013 (AS 649) und 13.10.2016 (AS 651)
- T römisch 40 33 Abfragen zwischen 27.03.2014 und 21.06.2019 (AS 407), FON-Zugangsdatum 18.09.2013 (AS 649) und 13.10.2016 (AS 651)
- T XXXX 23 Abfragen zwischen 10.03.2014 und 26.06.2019 (AS 411), FON-Zugangsdatum 05.02.2018 (AS 655)
- T römisch 40 23 Abfragen zwischen 10.03.2014 und 26.06.2019 (AS 411), FON-Zugangsdatum 05.02.2018 (AS 655)
- T XXXX 7 Abfragen zwischen 25.04.2016 und 05.02.2018 (AS 411), FON-Zugangsdatum 05.02.2018 (AS 655)
- T römisch 40 7 Abfragen zwischen 25.04.2016 und 05.02.2018 (AS 411), FON-Zugangsdatum 05.02.2018 (AS 655) Ein Teil der Abfragen zu Punkt
- und 69 ist vor dem erst später eingeräumten FON-Zugang erfolgt, das Bekanntschaftsverhältnis zum BF ist unklar.
- W XXXX 6 Abfragen zwischen 07.01.2014 und 10.01.2014 (AS 413), FON-Zugangsdatum 10.04.2017 (AS 657)
- W römisch 40 6 Abfragen zwischen 07.01.2014 und 10.01.2014 (AS 413), FON-Zugangsdatum 10.04.2017 (AS 657)
- Z XXXX 29 Abfragen zwischen 29.01.2014 und 22.05.2017 (AS 415)
- Z römisch 40 29 Abfragen zwischen 29.01.2014 und 22.05.2017 (AS 415)
- Dr. G XXXX 11 Abfragen zwischen 07.01.2014 und 03.11.2016 (AS 417)
- Dr. G römisch 40 11 Abfragen zwischen 07.01.2014 und 03.11.2016 (AS 417) Der Abgabenpflichtige (27.) ist der Ehemann der Abgabepflichtigen zu Punkt
- Er war bei deren Einvernahme anwesend (AS 461). Das Bekanntschaftsverhältnis geht seit 2014, wo er den BF beim Finanzamt kennengelernt hat. Er und seine Frau haben ihn fallweise mit medizinischem Rat unterstützt, im Gegenzug hat ihnen der BF bei der Berechnung der USt geholfen (AS 461).
- Beweiswürdigung: Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel/Aktenseiten (AS) zu verweisen aus denen sich die relevanten Zeitpunkte der Kenntnisnahme des Verdachts der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung/en, der Strafanzeige (Mitteilung an die StA) sowie der Zeitpunkt der Zustellung des EB ergeben. Die BDB hat nach der Verhandlung doch noch feststellen können, wann die Dienstbehörde von der Einstellung des Verfahrens zu 8 St XXXX /19m (datiert mit 05.02.2024) erfahren hat und das mit einer E-Mail vom 14.03.2024 belegt, in der angeführt ist, dass W XXXX eine Vertreterin der Dienstbehörde noch am selben Tag von der Einstellung informieren wird (OZ 12). Das ist glaubhaft, ändert aber an der Verjährung des Spruchpunktes II (vgl unten die rechtliche Beurteilung), wegen Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung nichts. Die BDB hat nach der Verhandlung doch noch feststellen können, wann die Dienstbehörde von der Einstellung des Verfahrens zu 8 St römisch 40 /19m (datiert mit 05.02.2024) erfahren hat und das mit einer E-Mail vom 14.03.2024 belegt, in der angeführt ist, dass W römisch 40 eine Vertreterin der Dienstbehörde noch am selben Tag von der Einstellung informieren wird (OZ 12). Das ist glaubhaft, ändert aber an der Verjährung des Spruchpunktes römisch zwei vergleiche unten die rechtliche Beurteilung), wegen Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung nichts. Dass es für diese Abfragen aufgrund der vom Zeugen geschilderten Auffindesituation, der FON-Zugänge von Abgabepflichtigen im privaten Wohnhaus, der Unterlagen zum Teil mit handschriftlichen Bemerkungen und der eingeräumten Bekanntschaft des BF mit manchen dieser Personen, keine dienstliche Veranlassung gab, ist ein ausreichender Anhaltspunkt für einen begründeter Verdacht und kann durch die teilweise bestreitenden Ausführungen des BF (wonach er diese zum Teil nicht kenne, die Abfragen mit den üblichen Begehren im Zusammenhang gestanden seien und er Hilfe geleistet habe) nicht entkräftet werden. Es wird aber – da der BF im Infocenter gearbeitet hat, wo AIS-Zugriffe zur täglichen Routine gehören – Aufgabe der BDB sein im weiteren Verfahren zu den Abfragen jeder einzelner der im Spruchpunkt I genannten Personen nachzuweisen, dass tatsächlich keine dienstliche Veranlassung für die Abfragen bestand und dies nachvollziehbar zu begründen. Dazu werden die abgefragten Personen (zumindest dort wo der BF das als Routine dargestellt hat und Abfragen auch vor dem Datum des aufgefundenen FON-Zugangs getätigt wurden) als Zeugen zu befragen sein, ob sie den BF als Mitarbeiter im Infocenter zeitnah zu den erfolgten Abfragen persönlich oder telefonisch kontaktiert haben, welche Auskünfte/Hilfestellungen sie von ihm erhalten und wie die weiteren Kontakte erfolgt sind. Es wird aber – da der BF im Infocenter gearbeitet hat, wo AIS-Zugriffe zur täglichen Routine gehören – Aufgabe der BDB sein im weiteren Verfahren zu den Abfragen jeder einzelner der im Spruchpunkt römisch eins genannten Personen nachzuweisen, dass tatsächlich keine dienstliche Veranlassung für die Abfragen bestand und dies nachvollziehbar zu begründen. Dazu werden die abgefragten Personen (zumindest dort wo der BF das als Routine dargestellt hat und Abfragen auch vor dem Datum des aufgefundenen FON-Zugangs getätigt wurden) als Zeugen zu befragen sein, ob sie den BF als Mitarbeiter im Infocenter zeitnah zu den erfolgten Abfragen persönlich oder telefonisch kontaktiert haben, welche Auskünfte/Hilfestellungen sie von ihm erhalten und wie die weiteren Kontakte erfolgt sind. In jenen Punkten, wo es nur zu einem oder zwei Anlässen Abfragen gab und kein FON-Zugang oder nur einer der wesentlich später als die Abfrage erfolgte, gefunden wurde, steht schon jetzt fest, dass eine nicht dienstlich veranlasste Abfrage nicht beweisbar ist (Fettdruck in den Feststellungen), weil die Verantwortung des BF hier von vornherein nicht widerlegt werden kann. Dort wo die BDB die Unzulässigkeit der Abfrage wegen Befangenheit aufgrund der Bekanntschaft des BF mit den abgefragten Personen stützt, ist nachzuweisen, dass diese Bekanntschaft bereits vor den Abfragen bestand und derart intensiv war, dass bei objektiver Betrachtung eines Durchschnittsbürgers von der Gefahr einer nicht objektiven Amtsführung/Behandlung auszugehen ist. Der Besitz bzw die Abänderung ihm zugänglich gemachter FON-Daten (die nach den Akten teilweise erst nach den Abfragen erfolgten) ist erst ab diesem Zeitpunkt ein Indiz für eine nähere Bekanntschaft. Ob diese schon davor bestanden hat, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung, die durch den zuständigen Senat der BDB, nach Anhörung der notwendigen Zeugen, zu lösen ist. Dass die Abfragen zu den Punkten
- D XXXX und
- D XXXX bereits im Erkenntnis W170 2303380-1 vom 15.11.2022 bestraft wurde, ergibt sich eindeutig aus der Begründung dieses Erkenntnisses (Seiten 12, 13).Dass die Abfragen zu den Punkten
- D römisch 40 und
- D römisch 40 bereits im Erkenntnis W170 2303380-1 vom 15.11.2022 bestraft wurde, ergibt sich eindeutig aus der Begründung dieses Erkenntnisses (Seiten 12, 13).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die hier auch im Disziplinarrecht anzuwendende Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF (AVG) lautet (Auszug): Die hier auch im Disziplinarrecht anzuwendende Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) lautet (Auszug): „Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
- in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug): Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Befangenheit § 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Paragraph 47, Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Nebenbeschäftigung § 56.
(1)Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Paragraph 56,
(1)Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2)Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3)Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. […] Verjährung § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
- innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
- für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
- für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
- für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
- für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
- für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. […]
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.[…],
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109,
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. […] Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen: Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169). Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten (vgl VfSlg 16.269/2001).Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten vergleiche VfSlg 16.269 aus 2001,). Eine einmal abgelaufene Frist kann rechtens nicht verlängert werden (vgl VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182; 25.10.2018, Ro 2018/09/0005).Eine einmal abgelaufene Frist kann rechtens nicht verlängert werden vergleiche VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182; 25.10.2018, Ro 2018/09/0005). Die Disziplinarkommission [nunmehr BDB] ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044).Die Disziplinarkommission [nunmehr BDB] ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044). Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 94 Abs. 1 Z 2) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2,) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99). Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120).Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- ALLGEMEIN Der BF moniert in seiner Beschwerde zum Spruchpunkt I zusammengefasst, dass er die ihm vorgeworfenen Abfragen im AIS als Mitarbeiter des Infoservice-Teams gemacht habe. Er gehe davon aus, dass diese dienstlich veranlasst gewesen wären. Bei den Abfragen zu ihm nahestehenden Personen sei ihm die Befangenheit nicht bewusst gewesen.Der BF moniert in seiner Beschwerde zum Spruchpunkt römisch eins zusammengefasst, dass er die ihm vorgeworfenen Abfragen im AIS als Mitarbeiter des Infoservice-Teams gemacht habe. Er gehe davon aus, dass diese dienstlich veranlasst gewesen wären. Bei den Abfragen zu ihm nahestehenden Personen sei ihm die Befangenheit nicht bewusst gewesen. Zu Spruchpunkt II habe er Menschen geholfen, die mit dem Online-Zugang überfordert gewesen seien. Die diesbezüglichen Abfragen stehen offenbar damit im Zusammenhang.Zu Spruchpunkt römisch zwei habe er Menschen geholfen, die mit dem Online-Zugang überfordert gewesen seien. Die diesbezüglichen Abfragen stehen offenbar damit im Zusammenhang. Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 567). Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten und auf die richtige abschließende rechtliche Würdigung kommt es ebenso (noch) nicht an. Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten und auf die richtige abschließende rechtliche Würdigung kommt es ebenso (noch) nicht an. 3.3.
- PRÜFUNG DER VERJÄHRUNGSFRISTEN Vorauszuschicken ist, dass die Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen bis zur Anzeige an die BDB zur Verfügung steht, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde erst durch den Bericht des BIA vom 03.04.2024 am 08.04.2024 von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat. Die Anzeige ist am 09.09.2024 beim der BDB eingelangt. Vorauszuschicken ist, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen bis zur Anzeige an die BDB zur Verfügung steht, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde erst durch den Bericht des BIA vom 03.04.2024 am 08.04.2024 von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat. Die Anzeige ist am 09.09.2024 beim der BDB eingelangt. Auch die Frist nach § 94 Abs 1 Z 2 BDG von einem Jahr für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die BDG, ab Kenntnis der Dienstbehörde, ist gewahrt.Auch die Frist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG von einem Jahr für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die BDG, ab Kenntnis der Dienstbehörde, ist gewahrt. Aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von 3 Jahren, gerechnet ab Beendigung der Tat gemäß § 94 Abs 1 Z 3 BDG und einem festgestellten Abfragezeitraum von 02.01.2014 bis 19.05.2020 (Spruchpunkt I) bzw 09.03.2020 (Spruchpunkt II), hätte eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens spätestens aber am 19.05.2023 bzw 09.03.2023 erfolgen müssen, wenn man vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgeht. Aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von 3 Jahren, gerechnet ab Beendigung der Tat gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG und einem festgestellten Abfragezeitraum von 02.01.2014 bis 19.05.2020 (Spruchpunkt römisch eins) bzw 09.03.2020 (Spruchpunkt römisch zwei), hätte eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens spätestens aber am 19.05.2023 bzw 09.03.2023 erfolgen müssen, wenn man vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgeht. Um vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgehen zu können – und Taten vor der Dreijahresfrist einbeziehen zu können – müssen sowohl objektive als auch subjektive Faktoren vorliegen. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (vgl dazu neben dem bereits oben genannten Rechtssatz VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).Um vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgehen zu können – und Taten vor der Dreijahresfrist einbeziehen zu können – müssen sowohl objektive als auch subjektive Faktoren vorliegen. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen vergleiche dazu neben dem bereits oben genannten Rechtssatz VwGH 14.01.1993, 92/09/0286). Es besteht der begründete Verdacht, dass der BF die Abfragen im AIS getätigt hat, um bestimmten Abgabepflichtigen Parteien (darunter auch nahe Angehörige und gute Bekannte), über das in § 43 Abs 1 iVm Abs 3 BDG bzw durch § 47 BDG zulässige Ausmaß hinaus, steuerliche Beratungstätigkeiten angedeihen zu lassen bzw zum Teil auch als deren Bevollmächtigter agiert hat und damit gegen § 44 BDG iVm den Erlass BMF GZ. 66 1009/30-Vl/6/00 vom 30.10.2000 verstoßen hat, worin ausgeführt ist: „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt.“ Es besteht der begründete Verdacht, dass der BF die Abfragen im AIS getätigt hat, um bestimmten Abgabepflichtigen Parteien (darunter auch nahe Angehörige und gute Bekannte), über das in Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG bzw durch Paragraph 47, BDG zulässige Ausmaß hinaus, steuerliche Beratungstätigkeiten angedeihen zu lassen bzw zum Teil auch als deren Bevollmächtigter agiert hat und damit gegen Paragraph 44, BDG in Verbindung mit den Erlass BMF GZ. 66 1009/30-Vl/6/00 vom 30.10.2000 verstoßen hat, worin ausgeführt ist: „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt.“ Die BDB geht in ihrem EB von einer Hemmung gem § 94 Abs 2 BDG aus, weil ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den BF zu 8 St XXXX /19m geführt wurde, dass durch den Bericht der Steuerfahndung vom 19.05.2020 an die StA ausgelöst und mit Einlagen der Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF, am 14.03.2024, endete (OZ 12). Die BDB geht in ihrem EB von einer Hemmung gem Paragraph 94, Absatz 2, BDG aus, weil ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den BF zu 8 St römisch 40 /19m geführt wurde, dass durch den Bericht der Steuerfahndung vom 19.05.2020 an die StA ausgelöst und mit Einlagen der Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF, am 14.03.2024, endete (OZ 12). Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Beamten löst die Hemmung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen aus. Im Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2021, Ra 2021/09/0146, hat dieser ausgeführt: „Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der im Einleitungssatz des § 94 Abs 2 BDG genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ als Gegenstand einer Anzeige oder eines Strafverfahrens oder weiteren in § 94 Abs 2 BDG genannten Verfahrens zur Hemmung der in § 94 Abs 1 und 1a genannten Fristen führt, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (vgl VwGH 26.04.2016, Ro 2015/09/0014; 17.12.2013, 2013/09/0085; 25.01.2013, 2012/09/0112). Es reicht nicht, dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt wird, selbst wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betrifft (vgl VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005, 17.12.2013, 2013/09/0085). […] Unter diesen Umständen wäre das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die auch für sein Verfahren geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen anzustellen, wie insbesondere Anfragen bei der Staatsanwaltschaft, was nun konkret Gegenstand des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gewesen ist.“„Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der im Einleitungssatz des Paragraph 94, Absatz 2, BDG genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ als Gegenstand einer Anzeige oder eines Strafverfahrens oder weiteren in Paragraph 94, Absatz 2, BDG genannten Verfahrens zur Hemmung der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a genannten Fristen führt, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein vergleiche VwGH 26.04.2016, Ro 2015/09/0014; 17.12.2013, 2013/09/0085; 25.01.2013, 2012/09/0112). Es reicht nicht, dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt wird, selbst wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betrifft vergleiche VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005, 17.12.2013, 2013/09/0085). […] Unter diesen Umständen wäre das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die auch für sein Verfahren geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen anzustellen, wie insbesondere Anfragen bei der Staatsanwaltschaft, was nun konkret Gegenstand des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gewesen ist.“ Im dem von der BDB herangezogenen Bericht vom 19.05.2020 zu StA 8 St XXXX /19m wird lediglich auf ein weiteres Verfahren bei der StA zu 31 St XXXX /19z hingewiesen. Im dem von der BDB herangezogenen Bericht vom 19.05.2020 zu StA 8 St römisch 40 /19m wird lediglich auf ein weiteres Verfahren bei der StA zu 31 St römisch 40 /19z hingewiesen. In diesem Verfahren zu 31 St XXXX /19z wurde seit 03.10.2019 gegen den BF ermittelt, weil er im Verdacht stand „zumindest“ fünf konkrete Personen, „zumindest“ im Zeitraum von Mai 2013 bis einschließlich März 2017 ohne dienstliches Erfordernis im AIS abgefragt und die Daten an D (der als Beitragstäter verfolgt wurde) weitergegeben zu haben. Nach dem Hinweis im Bericht vom 13.02.2020 hat die StA gegen den BF als Beitragstäter zu Finanzverbrechen des D ermittelt. Dem BF wurde vorgeworfen im Verfahren StA 8 St XXXX /19m dienstlich nicht veranlasste Abfragen im AIS getätigt zu haben und so steuerliche Vorteile für potentielle Verkäufer geschaffen bzw den D durch aktive Beratungsleistungen bei der Verheimlichung seiner unternehmerischen Tätigkeit unterstützt zu haben. In diesem Verfahren zu 31 St römisch 40 /19z wurde seit 03.10.2019 gegen den BF ermittelt, weil er im Verdacht stand „zumindest“ fünf konkrete Personen, „zumindest“ im Zeitraum von Mai 2013 bis einschließlich März 2017 ohne dienstliches Erfordernis im AIS abgefragt und die Daten an D (der als Beitragstäter verfolgt wurde) weitergegeben zu haben. Nach dem Hinweis im Bericht vom 13.02.2020 hat die StA gegen den BF als Beitragstäter zu Finanzverbrechen des D ermittelt. Dem BF wurde vorgeworfen im Verfahren StA 8 St römisch 40 /19m dienstlich nicht veranlasste Abfragen im AIS getätigt zu haben und so steuerliche Vorteile für potentielle Verkäufer geschaffen bzw den D durch aktive Beratungsleistungen bei der Verheimlichung seiner unternehmerischen Tätigkeit unterstützt zu haben. Der zugrundeliegende Sachverhalt im Vorwurf zu Spruchpunkt I (unzulässige AIS-Abfragen) deckt sich daher im Wesentlichen mit dem Sachverhalt dieser strafrechtlichen Ermittlungen, sodass die BDB zu Recht von einer Hemmung von 13.02.2020 bis zumindest 05.02.2024 und damit von einer Verlängerung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 3 BDG ausging. Nach den Ergebnissen im Nachhang zur Verhandlung hatte die Dienstbehörde die mit 05.02.2024 datierte Mitteilung der StA über die Einstellung, sogar erst am 14.03.2024 erhalten. Der Hemmungszeitraum beträgt daher 4 Jahre 1 Monat und 1 Tag. Dieser Sachverhalt ist daher nicht verjährt. Der zugrundeliegende Sachverhalt im Vorwurf zu Spruchpunkt römisch eins (unzulässige AIS-Abfragen) deckt sich daher im Wesentlichen mit dem Sachverhalt dieser strafrechtlichen Ermittlungen, sodass die BDB zu Recht von einer Hemmung von 13.02.2020 bis zumindest 05.02.2024 und damit von einer Verlängerung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG ausging. Nach den Ergebnissen im Nachhang zur Verhandlung hatte die Dienstbehörde die mit 05.02.2024 datierte Mitteilung der StA über die Einstellung, sogar erst am 14.03.2024 erhalten. Der Hemmungszeitraum beträgt daher 4 Jahre 1 Monat und 1 Tag. Dieser Sachverhalt ist daher nicht verjährt. Der zugrundeliegende Sachverhalt zu Spruchpunkt II besteht im Verdacht der nicht zulässigen steuerlichen Beratung der dort 13 genannten dem BF näher bekannten Personen. Der Verdacht einer rechtswidrigen Nebenbeschäftigung ist schon anlässlich der Funde bei der Hausdurchsuchung am 23.09.2020 aufgetreten, wovon die Dienstbehörde aber offenbar nicht hinreichend konkret informiert wurde. Der Sachverhalt war aber zu keinem Zeitpunkt Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen, weder zu zu 31 St XXXX /19z noch zu StA 8 St XXXX /19m. Diesbezüglich wurde daher mit Beendigung der Beratungsleistungen der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 3 BDG ausgelöst und liegt keine Hemmung vor. Die BDB hat bezüglich der Tatzeiträume im Spruchpunkt II auf die AIS-Abfragen dieser Personen verwiesen (AS 746 bzw Seite 42 des EB). In der Begründung hat sie sich mit einer allfälligen Verjährung dazu nicht befasst (AS 760 bzw Seite 56 des EB). In der Verhandlung hat die Vertreterin der BDB eingeräumt, dass sie das nicht mehr so genau geprüft habe (VHS 12). Da die am kürzest zurückliegende Abfrage (und damit Beratungstätigkeit) bereits am 09.03.2020 (Mag. S XXXX XXXX ) erfolgte, und die Abfragen der anderen früher, ist die Frist bei allen genannten Personen abgelaufen. Der zugrundeliegende Sachverhalt zu Spruchpunkt römisch zwei besteht im Verdacht der nicht zulässigen steuerlichen Beratung der dort 13 genannten dem BF näher bekannten Personen. Der Verdacht einer rechtswidrigen Nebenbeschäftigung ist schon anlässlich der Funde bei der Hausdurchsuchung am 23.09.2020 aufgetreten, wovon die Dienstbehörde aber offenbar nicht hinreichend konkret informiert wurde. Der Sachverhalt war aber zu keinem Zeitpunkt Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen, weder zu zu 31 St römisch 40 /19z noch zu StA 8 St römisch 40 /19m. Diesbezüglich wurde daher mit Beendigung der Beratungsleistungen der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG ausgelöst und liegt keine Hemmung vor. Die BDB hat bezüglich der Tatzeiträume im Spruchpunkt römisch zwei auf die AIS-Abfragen dieser Personen verwiesen (AS 746 bzw Seite 42 des EB). In der Begründung hat sie sich mit einer allfälligen Verjährung dazu nicht befasst (AS 760 bzw Seite 56 des EB). In der Verhandlung hat die Vertreterin der BDB eingeräumt, dass sie das nicht mehr so genau geprüft habe (VHS 12). Da die am kürzest zurückliegende Abfrage (und damit Beratungstätigkeit) bereits am 09.03.2020 (Mag. S römisch 40 römisch 40 ) erfolgte, und die Abfragen der anderen früher, ist die Frist bei allen genannten Personen abgelaufen. Sofern die Disziplinaranwältin anführt die Dienstbehörde habe erst mit dem Bericht der BIA vom 03.04.2024 davon Kenntnis erlangt und daher nicht früher anzeigen können, ändert das nichts an den gesetzlichen Vorgaben des § 94 Abs 1 Z 3 BDG. Diesbezügliche Kommunikationsdefizite zwischen Steuerfahndung, BIA und Dienstbehörde können eine Verjährung nicht verhindern. Sofern die Disziplinaranwältin anführt die Dienstbehörde habe erst mit dem Bericht der BIA vom 03.04.2024 davon Kenntnis erlangt und daher nicht früher anzeigen können, ändert das nichts an den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG. Diesbezügliche Kommunikationsdefizite zwischen Steuerfahndung, BIA und Dienstbehörde können eine Verjährung nicht verhindern. Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass zu Spruchpunkt II des EB Verfolgungsverjährung eingetreten ist, die Einleitung ist folglich spruchgemäß aufzuheben und das Verfahren nach § 118 Abs 1 Z 3 BDG einzustellen. Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass zu Spruchpunkt römisch zwei des EB Verfolgungsverjährung eingetreten ist, die Einleitung ist folglich spruchgemäß aufzuheben und das Verfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG einzustellen. 3.3.
- BESTIMMTHEIT Nur mehr zu Spruchpunkt I ist nunmehr zu untersuchen, ob im EB eine hinreichend bestimmte Darstellung jenes Verhaltens erfolgt ist, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Nur mehr zu Spruchpunkt römisch eins ist nunmehr zu untersuchen, ob im EB eine hinreichend bestimmte Darstellung jenes Verhaltens erfolgt ist, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Zu A I. a) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es zu einer Doppelbestrafung käme, wenn es nach der Verurteilung und Bestrafung des BF, betreffend der Abfragen zu den Söhnen des D im Erkenntnis W170 2303380-1, nunmehr nochmals ein Disziplinarverfahren eingeleitet würde. Das ist nicht zulässig und diesbezüglich die Strafbarkeit nach § 118 Abs 1 Z 1 BDG ausgeschlossen. Sowohl die anzeigende Dienstbehörde als auch die BDB haben das übersehen. Zu A römisch eins. a) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es zu einer Doppelbestrafung käme, wenn es nach der Verurteilung und Bestrafung des BF, betreffend der Abfragen zu den Söhnen des D im Erkenntnis W170 2303380-1, nunmehr nochmals ein Disziplinarverfahren eingeleitet würde. Das ist nicht zulässig und diesbezüglich die Strafbarkeit nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG ausgeschlossen. Sowohl die anzeigende Dienstbehörde als auch die BDB haben das übersehen. Zu A I. b) Der Spruch des EB weist iVm mit der Begründung hinsichtlich mancher Vorwürfe Mängel in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit auf.Zu A römisch eins. b) Der Spruch des EB weist in Verbindung mit mit der Begründung hinsichtlich mancher Vorwürfe Mängel in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit auf. Zwar werden die insgesamt 1617 Abfragen im AIS zu 72 namentlich genannten Personen mit Datum, Uhrzeit und den einzelnen (Unter-)datenbanken angeführt. Zur Behauptung, die Abfragen wären „ohne sachliche Zuständigkeit und dienstliche Veranlassung“ erfolgt und damit bestünde der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG iZm den einschlägigen Weisungen, wurde jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, obwohl Abfragen durch den BF, als Mitglied des Infocenter-Teams, im Tatzeitraum regelmäßig zu dessen Aufgabenbereich gehörten. Umso bemerkenswerter ist das, obwohl die StA das Verfahren wegen § 302 StGB eingestellt hat, weil die leugnende Verantwortung des BF nicht durch objektive Beweismittel widerlegt werden konnte. Wobei das BVwG nicht verkennt, dass für eine Anklage nach § 302 StGB die Wissentlichkeit hinsichtlich des Missbrauchs einer amtlichen Befugnis (hier der Eingriff in die personenbezogenen Daten durch die Abfrage im AIS) und der zumindest bedingte Vorsatz in das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen einzugreifen, vorliegen muss. Zwar werden die insgesamt 1617 Abfragen im AIS zu 72 namentlich genannten Personen mit Datum, Uhrzeit und den einzelnen (Unter-)datenbanken angeführt. Zur Behauptung, die Abfragen wären „ohne sachliche Zuständigkeit und dienstliche Veranlassung“ erfolgt und damit bestünde der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG iZm den einschlägigen Weisungen, wurde jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, obwohl Abfragen durch den BF, als Mitglied des Infocenter-Teams, im Tatzeitraum regelmäßig zu dessen Aufgabenbereich gehörten. Umso bemerkenswerter ist das, obwohl die StA das Verfahren wegen Paragraph 302, StGB eingestellt hat, weil die leugnende Verantwortung des BF nicht durch objektive Beweismittel widerlegt werden konnte. Wobei das BVwG nicht verkennt, dass für eine Anklage nach Paragraph 302, StGB die Wissentlichkeit hinsichtlich des Missbrauchs einer amtlichen Befugnis (hier der Eingriff in die personenbezogenen Daten durch die Abfrage im AIS) und der zumindest bedingte Vorsatz in das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen einzugreifen, vorliegen muss. Hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung nach dem BDG – hier § 44 Abs 1 BDG iVm dem Erlass BMF GZ. 66 1009/30-Vl/6/00 vom 30.10.2000, „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. – reicht hingegen Fahrlässigkeit aus. Hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung nach dem BDG – hier Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit dem Erlass BMF GZ. 66 1009/30-Vl/6/00 vom 30.10.2000, „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. – reicht hingegen Fahrlässigkeit aus. Der Zeuge hat in der Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der Verdacht der Abfragen ohne dienstliche Veranlassung aus dem Auffinden von höchstpersönlichen FON-Zugangsdaten von Abgabepflichtigen und weiteren Unterlagen mit teilweise handschriftlichen Bemerkungen des BF und angehefteten Abfragen im AIS, die bei einer Hausdurchsuchung am 23.09.2020 bei ihm in der Wohnung gefunden wurden sowie aus häufigen und über einen längeren Zeitraum immer wieder durchgeführten Zugriffe im AIS auf deren Steuerdaten ergibt, was bei einem Mitarbeiter des Infocenter untypisch sei (VHS 8, 9). Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass bei nur zu einem einmaligen Anlass erfolgten Abfrage kein Anhaltspunkt für einen Verdacht vorliegen kann, weil das zu den Aufgaben eines Mitarbeiters des Infocenter gehört. Es sei denn die Abfrage wird zu einem Familienangehörigen oder Verwandten oder zu sonst einer gut bekannten Personen durchgeführt. Wobei es bei der letztgenannten Personengruppe darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt diese Bekanntschaft derart intensiv war, das objektiv betrachtet gem § 47 BDG vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auszugehen ist, der geeignet war seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass bei nur zu einem einmaligen Anlass erfolgten Abfrage kein Anhaltspunkt für einen Verdacht vorliegen kann, weil das zu den Aufgaben eines Mitarbeiters des Infocenter gehört. Es sei denn die Abfrage wird zu einem Familienangehörigen oder Verwandten oder zu sonst einer gut bekannten Personen durchgeführt. Wobei es bei der letztgenannten Personengruppe darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt diese Bekanntschaft derart intensiv war, das objektiv betrachtet gem Paragraph 47, BDG vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auszugehen ist, der geeignet war seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei den in lit b) genannten Personen (9, 14, 15, 48, 51, 55) wurde kein FON-Zugang oder sonstiges Dokument beim BF gefunden, aus dem man auf eine nähere Bekanntschaft schließen hätte können. Auch sonst gibt es keine Feststellungen zu einem Bekanntschaftsverhältnis. Daher kann bei einer einmaligen Abfrage keine Dienstpflichtverletzung erwiesen werden und steht das schon jetzt fest, sodass gem § 118 Abs 1 Z 2 BDG das Verfahren in diesen Punkten einzustellen ist. Bei den in Litera b,) genannten Personen (9, 14, 15, 48, 51, 55) wurde kein FON-Zugang oder sonstiges Dokument beim BF gefunden, aus dem man auf eine nähere Bekanntschaft schließen hätte können. Auch sonst gibt es keine Feststellungen zu einem Bekanntschaftsverhältnis. Daher kann bei einer einmaligen Abfrage keine Dienstpflichtverletzung erwiesen werden und steht das schon jetzt fest, sodass gem Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG das Verfahren in diesen Punkten einzustellen ist. Zu A II. Zu A römisch zwei. Der BF hat eingeräumt, dass er rückblickend gegen jede Vernunft „übermäßige Hilfe“ geleistet habe, weil sich bestimmte Personen auf Grund geringer EDV-Kenntnisse nicht ausgekannt hätten. Womit er indirekt auch zugegeben hat, dass die Abfragen im AIS damit im Zusammenhang standen, die im Gegensatz zur Hilfeleistung in Form einer Nebenbeschäftigung auch nicht verjährt sind. Zur Befangenheit hat der BF selbst eingeräumt, dass Personen aus seinem Bekanntenkreis die FON-Zugangsdaten bei ihm hinterlegt haben (AS 419) und hat er in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich bei den in den Punkten 16, 17, 19, 37, 39, 40 und 41 angeführten Personen um enge Verwandte handelt (Punkt 4 seiner Beschwerde). Der Verdacht einer nicht dienstlichen Veranlassung liegt bei jenen Personen, bei denen viele Abfragen über einen längeren Zeitraum hinweg gemacht wurden ebenso vor wie bei jenen zu denen der BF ein Naheverhältnis hatte. Damit ist auch der Verdacht eines Verstoßes gegen § 44 Abs 1 BDG iVm dem Erlass BMF GZ. 66 1009/30-Vl/6/00 vom 30.10.2000 gegeben, worin ausgeführt ist: „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt.“ Der Verdacht einer nicht dienstlichen Veranlassung liegt bei jenen Personen, bei denen viele Abfragen über einen längeren Zeitraum hinweg gemacht wurden ebenso vor wie bei jenen zu denen der BF ein Naheverhältnis hatte. Damit ist auch der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit dem Erlass BMF GZ. 66 1009/30-Vl/6/00 vom 30.10.2000 gegeben, worin ausgeführt ist: „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt.“ Auf Grund der Warnung die vor jeder Abfrage im AIS angezeigt wird, kannte der BF diese Weisung auch. Die belangte Behörde wird aber im fortgeführten Verfahren zu beweisen haben, dass tatsächlich keine dienstliche Veranlassung vorgelegen ist und der BF die Zulässigkeit einer Hilfeleistung (mit denen die Abfragen im Zusammenhang stehen) bzw die Reichweite seiner Unterstützungspflichten im Rahmen seines Aufgabenbereiches schuldhaft überschritten hat. Selbst wenn eine dienstliche Veranlassung gegeben war bzw nicht bewiesen werden sollte, dass das nicht der Fall war, und damit kein Verdacht für einen Weisungsverstoß gegeben sein sollte, liegt auch der Verdacht eines Verstoßes gegen § 47 BDG vor.Selbst wenn eine dienstliche Veranlassung gegeben war bzw nicht bewiesen werden sollte, dass das nicht der Fall war, und damit kein Verdacht für einen Weisungsverstoß gegeben sein sollte, liegt auch der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 47, BDG vor. Es liegt ein „relativer Befangenheitsgrund“ vor, wenn Zweifel an der Objektivität aufkommen, selbst wenn die Amtshandlung dann objektiv bzw korrekt vorgenommen wird (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 288, 289). Es liegt ein „relativer Befangenheitsgrund“ vor, wenn Zweifel an der Objektivität aufkommen, selbst wenn die Amtshandlung dann objektiv bzw korrekt vorgenommen wird vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 288, 289). Der Schluss, den die BDB in ihrer Begründung (AS 761 bzw Seite 57 des EB) gezogen hat, dass alle Personen zu denen FON-Zugangsdaten beim BF gefunden wurden, in einem Naheverhältnis zu ihm gestanden seien und das den Verdacht der Befangenheit auslöse ist zwar richtig, dass deshalb auch keine dienstliche Notwendigkeit zur Abfrage bestanden hat, überzeugt jedoch nicht. Bei einer derartigen Auslegung wird die Ausnahme in § 47 BDG negiert, wonach auch ein befangener Beamter bei Gefahr im Verzug und bei nicht sogleichem Vorhandensein einer Vertretung selbst einschreiten muss. Es darf auch nicht verkannt werden, dass ein Beamter in der Regel zunächst ausschließlich selbst zu beurteilen hat, ob Befangenheit vorliegt.Der Schluss, den die BDB in ihrer Begründung (AS 761 bzw Seite 57 des EB) gezogen hat, dass alle Personen zu denen FON-Zugangsdaten beim BF gefunden wurden, in einem Naheverhältnis zu ihm gestanden seien und das den Verdacht der Befangenheit auslöse ist zwar richtig, dass deshalb auch keine dienstliche Notwendigkeit zur Abfrage bestanden hat, überzeugt jedoch nicht. Bei einer derartigen Auslegung wird die Ausnahme in Paragraph 47, BDG negiert, wonach auch ein befangener Beamter bei Gefahr im Verzug und bei nicht sogleichem Vorhandensein einer Vertretung selbst einschreiten muss. Es darf auch nicht verkannt werden, dass ein Beamter in der Regel zunächst ausschließlich selbst zu beurteilen hat, ob Befangenheit vorliegt. Im Übrigen liegt bei einem Teil der abgefragten Personen, zumindest der nachweisbare Erhalt der FON-Zugangsdaten nach den Abfragezeitpunkten, sodass es für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung Ermittlungen und einer überzeugenden Begründung bedarf, warum bereits zu diesen Zeitpunkten Befangenheit vorgelegen haben soll. Die BDB wird daher – bei einem allfälligen Schuldspruch – konkrete Feststellungen zu treffen haben, bei welchen Personen tatsächlich ein die Befangenheit auslösendes Naheverhältnis vorgelegen ist, wenn ein d