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W215 2308100-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW215 2308100-1 Spruch, W215 2308100-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt V.

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, Zahl 546321907/250111812, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß , Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnungen vom 24.01.2025 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 24.01.2025 wurden der Beschwerdeführerin gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 2. Beschwerdeverfahren: Nach Erlassung des Bescheides am 24.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft am 28.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, zugestellt am 24.01.2025, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.02.2025 gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerdevorlage vom 24.02.2025 langte am 28.02.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 03.03.2025 gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG mitgeteilt wurde. Die Beschwerdevorlage vom 24.02.2025 langte am 28.02.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 03.03.2025 gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG mitgeteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen fest.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos, legal mit ihrem mongolischen Reisepass, ausgestellt am XXXX und einem XXXX Touristenvisum, gültig von XXXX bis XXXX , aus dem mongolischen Staat aus und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos, legal mit ihrem mongolischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 und einem römisch 40 Touristenvisum, gültig von römisch 40 bis römisch 40 , aus dem mongolischen Staat aus und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet bei illegaler Arbeit betreten und wegen des dringenden Tatverdachts der „Schwarzarbeit“ festgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet bei illegaler Arbeit betreten und wegen des dringenden Tatverdachts der „Schwarzarbeit“ festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, Zahl 546321907/250111812, wurde in Spruchpunkt I. der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurden gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt V.

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, Zahl 546321907/250111812, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß , Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Erlassung des Bescheides am 24.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft am 28.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Beweiswürdigung:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) ersatzlose Behebung des Bescheides: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (VwGH E 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (VwGH E 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) , VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 24.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft am 28.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Da, nach Erlassung des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides, ein Asylverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig wurde, ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W215.2308100.1.01

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