RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW221 2305136-1 Spruch, W221 2305136-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dan
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte am 02.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegen Spruchpunkt I. Beschwerde erhoben, welche am 23.12.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 02.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde erhoben, welche am 23.12.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 02.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Die beschwerdeführende Partei zog ihre Beschwerde gegen den genannten Bescheid in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2025 zurück.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und aus dem Verhandlungsprotokoll vom 28.02.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes möglich. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren – mit Beschluss – einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm. 5 [Stand 01.10.2018, rdb.at]). Der behördliche Bescheid erlangt Rechtskraft. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren – mit Beschluss – einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 [Stand 01.10.2018, rdb.at]). Der behördliche Bescheid erlangt Rechtskraft. Die beschwerdeführende Partei zog ihre Bescheidbeschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2025 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Bescheidbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der beschwerdeführenden Partei, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W221.2305136.1.00